Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem SGB II ergänzend zum ALG I von dem Antragsgegner.
Der ursprünglich aus Bulgarien stammende Antragsteller hatte zuletzt ein Arbeitsverhältnis seit November 2020 mit der C. Personalmanagement GmbH, über dies am 12.3.2021 zwischen dem Antragsteller und der C. Personalmanagement ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Hierzu behauptet der Antragsteller, dass die Arbeit für ihn bei der Firma C. aufgrund von Herzoperationen im Jahr 2020 körperlich nicht zu schaffen gewesen sei und er nach einer leidensgerechten Arbeit gefragt habe. In Ermangelung jeglicher Deutschkenntnisse habe er überhaupt nicht verstanden, dass er stattdessen einen Aufhebungsvertrag unterzeichne. Hinsichtlich des Arbeitslosengeldes I sei streitig eine Sperrzeitverhängung. Ab 3.7.2021 seien dort Leistungen nach dem SGB III bewilligt.
Im März beantragte der Antragsteller auch beim Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II.
Das zwischenzeitlich bewilligte ALG I für Juni 2021 belief sich auf 626,10 €. Die Miete einschließlich 150 € Nebenkosten beläuft sich ausweislich einer Vermieterbescheinigung aus März 2021 für die im Rubrum benannte Wohnung auf 500 €. Der Antragsteller macht daher geltend, dass das von ihm bezogene ALG I nicht das Existenzminimum abzudecken in der Lage sei.
Mit einem Bescheid vom 10.5.2021, welcher mit Widerspruch angefochten ist, über den allerdings noch nicht entschieden ist, lehnte der Antragsgegner den Antrag nach dem SGB II ab. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, weil sein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche bestehe.
Der Antragsteller hat am 9.6.2021 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er macht geltend, dass ihm SGB III Leistungen erst ab dem 3.7.2021 bewilligt würden und er zwischenzeitlich dringend auf Leistungen angewiesen sei. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen und benötigte Medikamente auch nicht bezahlen. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt.
Der Antragsgegner hält an der Auffassung aus dem angefochtenen Bescheid fest. Dafür, dass ihm sinngemäß vom Arbeitgeber der Aufhebungsvertrag „untergeschoben“ worden sei, sei er beweispflichtig. Ein fortwirkender Arbeitnehmerstatus nach dem Freizügigkeitsgesetz sei aktuell nicht feststellbar. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Antragsteller allein zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufenthältlich sei. Insofern greife der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b SGB II. Sofern der Antragsteller tatsächlich nachvollziehbare und wichtige Gründe für den Abschluss des Aufhebungsvertrages geltend machen könnte, könne ein Anspruch auf ALG I bestehen, welcher offenbar noch in der Prüfung sei. Solche Ansprüche seien auch vorrangig. Andere zusammenhängende Beschäftigungszeiten von über einem Jahr seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Darüber hinaus habe man eine Arbeitsbescheinigung der Firma C. angefordert. Der Aufhebungsvertrag sei nach 3 unentschuldigten Fehltagen geschlossen worden. Der Arbeitgeber selber habe das Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt. Ein Fall unfreiwilliger Arbeitslosigkeit sei damit nicht ersichtlich und ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft. Darüber hinaus erhalte der Antragsteller nach den weiteren Änderungsbescheiden der Agentur für Arbeit vom 9.6.2021 Arbeitslosengeld i.H.v. 626,10 € und entsprechende Nachzahlungen.
Die Kammer hat sodann noch die Arbeitsagentur beigeladen, weil sie der Auffassung war, diese komme als leistungspflichtig in Betracht. Dies nach dem die Arbeitsagentur mit Bescheid vom 25.6.2021 mit Wirkung ab 23.6.2021 die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgehoben hatte, nachdem die Verfügbarkeit für die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erkennbar war, da verschiedene Schreiben als unzustellbar zurückgekommen waren und der Antragsteller sich dort auch nicht weiter arbeitslos gemeldet hatte.
Zwischenzeitlich hat die Beigeladene mitgeteilt, dass der Widerspruch bereits mit Widerspruchsbescheid vom 13.7.2021 von der Bundesagentur für Arbeit zurückgewiesen worden sei. Ob eine Erstattung für die bereits gezahlten Leistungen vom 23. bis 30.6.erfolgen werde, sei noch in der Prüfung. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 15.7.2021 folgende Zahlungen über das ALG I vom 20.3.2021 bis zum 30.6.2021 mitgeteilt: Überwiesen wurden am 9.6.2021 834,80 €, am 9.6.2021 250,44 € am 24.6.2021 417,40 € und am 24.6.2021 626,10 €. Die Gelder sind auf dem Konto des Antragstellers am in 2 Teilbeträgen von 1085,24 € am 14.06.2021 und 1085,50 € eingegangen. Neben 2 kleinen isolierten Barabhebungen erfolgten 2 Barabhebebungen im Umfang von je 1000 € am 15.6. 2021 und am 5.7.2021.
Die Vertreterin der 13. Kammer hat diverse Auflagen erteilt und im Übrigen die Antragstellerseite gebeten bis zum 19.7. Kontoauszüge vorzulegen, aus denen sich der Verbrauch des Geldes ergibt, sowie zur Wohnanschrift vorzutragen.
Der Antragsteller hält an seinem Eilantrag fest und trägt vor, man könne den Antragsteller nicht auf Wohngeld verweisen, auf das die Kammer mit Schreiben vom 9.7. dieses Jahrs hingewiesen hatte. Zumindest übergangsweise sei dem Antragsteller das Existenzminimum über SGB II-Leistungen zu decken. Mit der Zahlung von 1043,50 € aus dem Bescheid vom 24.6.2021 für nachgezahltes Arbeitslosengeld sei zumindest der Bedarf des Antragstellers für den Monat Juni nunmehr gedeckt. Allerdings bestehe weiterhin ein Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner ab Juli 2021. Darüber hinaus sei überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb das Arbeitslosengeld I eingestellt worden sei, der Antragsteller wohne nach wie vor in der A-Straße. Auch sei der Briefkasten ordnungsgemäß beschriftet. Zum Nachweis legt er am 21.7.2021 auch 2 eidesstattliche Erklärungen von Nachbarn vor, sowie diverse Poststücke, von denen er ausführt, diese habe ihn erreicht. Auch legt er eine Quittung aus Ende April vor, wonach er die Miete für die im Rubrum bezeichnete Wohnung gezahlt habe. Mietrückstände bestünden aktuell zum Zeitpunkt 20.7.2021 nicht, da die Nachzahlung der Beigeladenen dazu verwendet worden sei, die Mieten für Juni und Juli 2021 im Umfang von 2 × 500 € zu zahlen. Dies erfolge alles bar, eine entsprechende Quittung vom Vermieter sei angefordert, sie liege nicht vor. In dem Haus und dem Haus Nr. 152 würden vom Vermieter die Mieten immer schon in bar abkassiert. Für eine erneute Anmeldung bei der Stadt A-Stadt benötige er eine Wohnungsgeberbestätigung. Hierzu habe er mit dem Vermieter Kontakt aufgenommen, die Bestätigung liege noch nicht vor. Weiterhin habe der Antragsteller von den Zahlungen des Beigeladenen mehrere private Darlehen von etwa 500 € zurückgezahlt. Diese habe er aufnehmen müssen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Rückzahlungen erfolgten jeweils in bar. Er werde sich umgehend persönlich arbeitssuchend melden und Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beigeladenen erheben. Ferner werde er einen Wohngeldantrag stellen, hier sei allerdings mit einer Bearbeitung von mehreren Wochen zu rechnen. Telefonisch hat die Antragstellerseite über die Bevollmächtigte der Kammervorsitzenden am 20.7. mitteilen lassen, dass es Darlehensverträge oder auch Quittungen dazu nicht gebe. Aus den Kontoauszügen ergäbe sich vermutlich nichts, es werde immer alles Geld abgehoben und dann laufe alles bar. Am 21.7 sind die Kontoauszüge vorgelegt worden.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er verbleibt bei seiner Auffassung und trägt ergänzend vor, dass mit der Nachzahlung von 1043,50 € aus dem Bescheid vom 24.6.2021 Hilfebedürftigkeit aktuell nicht ersichtlich sei. Nach Erkenntnissen der Agentur für Arbeit sei der Antragsteller nach unbekannt verzogen. Es sei auch zu einem Postrücklauf gekommen und eine Meldeamtsanfrage habe keine gültige Anschrift ergeben, auch telefonisch sei der Antragsteller nicht erreichbar. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, weshalb kein Wohngeldanspruch bestehen könnte, auch dies könne der Antragsteller unschwer beantragen. Aktuell sei ein Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht hinreichend glaubhaft.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, allerdings ausgeführt, dass insgesamt in der Zeit vom 9.6.2021 bis zum 24.6.2021 insgesamt 2127,70 € Arbeitslosengeld I für den Zeitraum vom 20.3.2021 bis insgesamt 30.6.2021 gezahlt worden sei. Über den Widerspruch sei entschieden, über die Erstattung werde noch entschieden. Ergänzend hat die teilt die Beigeladene mit, mit Schreiben vom 15.7., dass sich der Kläger nicht arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld weiter beantragt habe. Ohne eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung könne Arbeitslosengeld nicht erbracht werden. Der Kläger müsse postalisch erreichbar seien, weil dies für die Verfügbarkeit die gesetzliche Grundlage sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die elektronische Akte des Antragsgegners und die elektronische Akte der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt gegenwärtig ohne Erfolg.
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind neben dieser Sicherungsanordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass dem jeweiligen Antragsteller ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage ist.
Eine solche besondere Eilbedürftigkeit liegt nur dann vor, wenn dem jeweiligen Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein besonderer Anordnungsgrund vorliegt und wenn ihm aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei summarischer Prüfung der Rechtslage auch ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung oder Unterlassung zusteht, mithin der sogenannte Anordnungsanspruch vorliegt. Zwischen beiden besteht eine Wechselbeziehung in dem Sinne, dass die Anforderung an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils gegenüber dem Anordnungsgrund zu verringern sind und umgekehrt. Sofern eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, so kann der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf dessen Eilbedürftigkeit keinen Erfolg haben, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist allerdings eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in einem solchen Fall natürlich nicht gänzlich auf das besondere Eilbedürfnis verzichtet werden kann. Ist indes der Ausgang einer möglichen Klage offen, etwa wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, muss im Wege einer Folgenabwägung entschieden werden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zugemutet werden kann.
Dabei sind die grundrechtlichen Belange des jeweiligen Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde zu sichern ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, in der Regel auch vorläufig zu befriedigen, wenn sie sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers an einer Vermeidung ungerechtfertigter Leistungen gegenüber der Sicherstellung zurückzutreten. Anerkannt ist dies insbesondere für das soziokulturelle Existenzminimum im Rahmen der Leistungen des SGB II. Die einstweilige Anordnung darf andererseits aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind entsprechend § 920 ZPO glaubhaft zu machen. Je gewichtiger eine mögliche drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit allerdings ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist aber eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht abschließend möglich, ist es von Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12). Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen auch zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung tragen. Die Anforderungen haben sich dann am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem Begehren verfolgt wird.
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzung sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach dem Vortrag des Antragstellers dürfte es inhaltlich zwischenzeitlich um Ansprüche ab Juli gehen und nicht mehr ab Juni, dem Antragseingang des Antrags bei Gericht.
Der Antrag ist zulässig. Die Kammer geht gegenwärtig davon aus, dass der Antragsteller in der A-Straße wohnt. In der Akte des Antragsgegners ist hierzu zumindest eine Quittung über eine Mietzahlung noch für Mai 2021 aktenkundig und des Weiteren liegt eine relativ aktuelle Mietbescheinigung aus März 2021 vor. Von hier aus ist nicht weiter nachvollziehbar, warum Post als unzustellbar zurückkam, allerdings ergibt die gerichtliche Anfrage eine Abmeldung von Amts wegen seit dem 30.7.2020. In der aktuellen Mietbescheinigung wird allerdings eine Wohnung vom Vermieter dort bescheinigt und aus der Quittung ergibt sich noch eine Mietzinszahlung für Mai 21. Darüber hinaus sind nun 2 eidesstattliche Erklärungen vorgelegt worden, die bestätigen, dass der Antragsteller in dem Haus Nr. xx wohnhaft ist. Auch ist vorgetragen, dass am Briefkasten ein Namenschild angebracht ist. Der Eilantrag scheitert mithin nicht daran zum gegenwärtigen Zeitpunkt, dass der Antragsteller etwa unbekannt verzogen, nicht erreichbar oder untergetaucht ist und damit ggfs. das Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Insbesondere legt der Antragsteller auch aktuelle Unterlagen vor, so dass zwangsläufig Kontakt auch zur Bevollmächtigten besteht.
Der Antrag ist aber gegenwärtig nicht begründet. Die Kammer hatte keinen Anlass, die Beigeladene für aktuell Juli/August in weiteres Arbeitslosengeld I vorläufig zu verpflichten. Es liegt in der Hand des Antragstellers, wie auch mit Schriftsatz vom 15.7.2021 von der Beigeladenen vorgetragen, sich wieder arbeitslos zu melden und einen Antrag zu stellen und für postalische Erreichbarkeit zu sorgen. Damit scheint offensichtlich dann die weitere Bewilligung des Arbeitslosengeldes I unproblematisch zu laufen. Hier steht dem Antragsteller ein deutlich einfacherer Weg zur Verfügung, direkt mit der Bundesagentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen und seinen Verpflichtungen zur Erlangung des weiteren ALG I nachzukommen. Die Verpflichtung im Wege einer gerichtlichen Entscheidung, ohne dass sich der Antragsteller bislang dort wieder arbeitssuchend gemeldet hat, kommt zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht. Eine telefonische Nachfrage bei der Beigeladenen am 21.07 um die Mittagszeit ergab noch keinen Eintrag dahingehend, dass der Antragsteller dort vorgesprochen hat. Dies ist aber auch eine Voraussetzung für den weiteren Bezug des Arbeitslosengeldes I. Ungeachtet dessen steht dem Antragsteller auch offen ergänzend Wohngeld zu betragen, wobei hier sicherlich von einer gewissen Bearbeitungszeit auszugehen ist. Der Antragsteller hätte schon längst einen solchen Antrag stellen können anstatt darüber zu spekulieren, ob dieser Antrag Erfolg haben könnte oder nicht.
Ungeachtet dessen hat die Kammer keinen Anlass zum Entscheidungszeitpunkt den Antragsgegner in eine vorläufige existenzsichernde Leistungspflicht nach dem SGB II zu verpflichten. Die Kammer hat dabei bereits erhebliche Zweifel am Bestehen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es spricht einiges nach summarischer Prüfung dafür, dass der Antragsteller mit Leistungen nach dem SGB 2 gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 b SGB II ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls ist in einem Hauptsacheverfahren und dem noch anhängigen Widerspruchsverfahren durch Zeugenvernehmung und weitere Ermittlungen zu klären, ob und unter welchen Umständen der Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist, und ob der Antragsteller die Arbeitslosigkeit unfreiwillig im Sinne des FreizügigkeitsG herbeigeführt hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind jedenfalls darüber hinaus Arbeitszeiten von über einem Jahr, die ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten nicht glaubhaft gemacht und auch nicht erkennbar. Nach der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis nicht unfreiwillig beendet wurde. Dass ihm vom Arbeitgeber tatsächlich ein Aufhebungsvertrag vorsätzlich „untergeschoben“ wurde ist so nicht glaubhaft und könnte ggfs. in einem Hauptsacheverfahren noch durch Befragung der benannten Mitarbeiterinnen der Fa. C. geklärt werden. Ohne hier in eine vorweggenommene Beweiswürdigung einzutreten, hält die Kammer es eher für unwahrscheinlich, dass die beiden Mitarbeiterinnen bestätigen werden, ihm den Aufhebungsvertrag untergeschoben zu haben. Ob der benannte selber kaum deutschsprechende weitere Zeuge Licht ins Dunkel bringen könnte, erscheint allein schon auf Grund der Sprachbarriere zweifelhaft. Ferner hat die Beigeladene eine Bescheinigung ausgestellt in der keine Unfreiwilligkeit bescheinigt wurde. Zwar hat sie keine Unfreiwilligkeit angekreuzt, der angegebene Grund passt indes nicht recht zur der Begründung. Vermutlich liegt hier ein Ankreuzfehler vor, was im Widerspruchsverfahren noch aufgeklärt werden kann vom Antragsgegner. Im Eilverfahren kann dies vorerst dahinstehen. An diese Bescheinigung ist zumindest mit einer sehr bedeutenden Meinung in der Rechtsprechung der Antragsgegner nicht zwingend gebunden, sondern er kann und muss die Unfreiwilligkeit selber beurteilen und ggfs. ermitteln. Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren liegt zwar eine Bescheinigung des Arztes mit Bl. 16 der Gerichtsakte gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vor. Danach scheint, soweit die Kammer das richtig entziffern kann, der Arzt am 23.01. empfohlen zu haben die Beschäftigung aufzugeben. Ob dies allerdings tatsächlich noch im März der tragende Grund für den Aufhebungsvertrag war, erscheint zweifelhaft. Es liegen nach der Arbeitgeberauskunft unentschuldigte Fehltage vor, der Arbeitgeber habe aber keine Kündigung beabsichtigt. Hier erscheint mehr als zweifelhaft, dass unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt. Vorgetragen hat der Antragsteller lediglich, dass er nach einer leidensgerechten Tätigkeit gefragt habe, nicht, dass er die Tätigkeit per Aufhebungsvertrag auf ärztlichen Rat beendet habe. Es ist die Unfreiwilligkeit der Arbeitsaufgabe von dem Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein gesetzlicher Ausschluss nach § 7 Abs. 2 SGB II besteht.
Die Kammer sieht aber zum Entscheidungszeitpunkt aktuell aber insbesondere keinen Anordnungsgrund, so dass sie deshalb keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Anordnungsanspruchs in einstweiligen Verfahren veranlasst hat. Dies hat folgenden Hintergrund:
Die Beigeladene hat insgesamt mit Schreiben vom 15.7.2021 nachgängig Zahlungen des ALG I von insgesamt 2128,74 € im Juni durch Überweisungen am 9.7.und 24.7. getätigt. Dabei kann dahinstehen, ob das monatliche ALG I von 626,10 € existenzsichernd ist oder nicht, was allein schon bei einer Miete von gegenwärtig 500 € nicht der Fall sein dürfte. Der Antragsteller war von der Kammer aufgefordert worden, Kontoauszüge vorzulegen und den Verbrauch des Geldes glaubhaft zu machen. Er hat hierzu ohne Vorlage von Belegen lediglich vorgetragen, dass er 1000 € Miete für Juni und Juli, mit jeweils 500 € gezahlt habe. Eine Quittung hat er hierzu nicht vorgelegt. Und er hat vorgetragen, Schulden i.H.v. 500 € beglichen zu haben. Diesbezüglich legt er keinen Nachweis vor. Aus dem vorgelegten Kontoauszug ergeben sich zuletzt im Juli am 5.7.2021 eine Bargeldabhebung von 1000 €. Eine weitere Abhebung von 1000 € am 15.06. Dass dieses Geld für Miete und Rückzahlungen in nunmehr knapp 5 Wochen alles tatsächlich verbraucht ist, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Selbst wenn die Kammer allerdings unterstellt, dass der Antragsteller von den im Juni geleisteten 2128,74 € Zahlungen ALG I 1500 € durch Schuldentilgung und Mietzinszahlungen verbraucht hat, so stehen ihm zum gegenwärtigen Zeitraum immer noch rund 630 € aus den Zahlungen zur Verfügung, wobei die Miete für Juli nach den Angaben des Antragstellers geleistet ist, und demzufolge eine Kündigung durch Mietrückstände noch nicht drohen kann. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Antragsteller damit zumindest im Juli und anteilig zumindest auch im August seinen notwendigen Lebensunterhalt weiter bestreiten kann und es selber in der Hand hat, weiteres Arbeitslosengeld I unverzüglich zu beziehen. Damit und mit dem unverbrauchten Geld aus den Nachzahlungen ist dann auch der August gesichert. Der Vertreter der Beigeladenen hat der Kammervorsitzenden telefonisch am 21.07. mitgeteilt, dass er auch einen Vermerk in den Vorgang gefertigt hat, dass sich die Sachbearbeitung mit ihm persönlich in diesem Fall ins Benehmen setzen soll, sobald der Antragsteller vorspricht. Dies dürfte dann zur einer beschleunigten Bearbeitung bei der Beigeladenen führen. Damit dürfte zumindest der Juli auch der August soweit gesichert sein, dass die Existenz gesichert ist.
Davon abgesehen fehlt es auch an der vom Gericht verlangten Glaubhaftmachung des Verbrauchs des Geldes. Die Barabhebungen belegen insoweit nichts. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit zum aktuellen Zeitpunkt wirft auch der Umstand auf, dass der Antragsteller trotz laufenden Eilverfahrens und der Behauptung dringend hilfebedürftig zu sein, vorrangig nach seinen Behauptungen offenbar 500 € einsetzt um Schulden zu tilgen. Sollte dies stimmen und der Antragsteller dies belegen können, stehen ihm diese Gelder natürlich nicht als bereite Mittel zur Verfügung, allerdings ist die Schuldentilgung immer nachrangig zur Existenzsicherung. Der Umstand, dass trotz laufendem Eilverfahrens von geleisteten Zahlungen Schulden getilgt werden, anstatt aktuell und laufend damit den notwendigsten Lebensunterhalt zu bestreiten, lassen die Kammer an der Dringlichkeit der Hilfebedürftigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt und dem weitgehenden Verbrauch der im Juni zugeflossen 2128 € zweifeln.
Dem Antragsteller steht es frei, sollte er die Nachzahlungen annähernd verbraucht haben und dies nachweisen können, jederzeit einen neuen Eilantrag bei Gericht zu stellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sieht die Kammer keine Notwendigkeit den Antragsgegner in laufende (ergänzende) Leistungen für Juli und August zu verpflichten. Wesentlich länger hätte die Kammer ohnehin auch keine Leistungen zugesprochen, da bis dahin möglicherweise ja auch der dringend vom Antragsteller noch zu stellende Wohngeldantrag beschieden sein könnte.
Dass der Antragsteller weder bei der Bundesagentur vorspricht bisher noch den Wohngeldantrag bisher gestellt hat, lässt die Kammer im Übrigen auch an der Dringlichkeit der Hilfsbedürftigkeit zweifeln, weil die Kammer unterstellt, dass üblicherweise dann jeder Antrag so schnell wie möglich gestellt wird, der auch nur im entferntesten Aussicht auf Erfolg verspricht.
In Ermangelung eines glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Antrag somit abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.