L 3 AS 133/18

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 40 AS 658/16
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 133/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 6. November 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides die Einkommensanrechnung im Monat Februar 2015 streitig, insbesondere, ob Abschlagszahlungen aus einem Beschäftigungsverhältnis als sonstiges Einkommen oder als Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind und die Erwerbstätigenfreibeträge nach §§ 11, 30 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ggf. mehrfach zu berücksichtigen sind.

 

Die 1993 geborene Klägerin zu 1) lebte mit ihrem am __________ 2014 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2), und ihrem Partner und Vater des Klägers zu 2), J__________ S_______ (im Folgenden: Herr S_______), in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1) bezog vom 21. Januar 2014 bis 20. Januar 2015 Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR und daran anschließend bis zum 20. Januar 2016 Elterngeld in Höhe von 150,00 EUR; der Kläger zu 2) erhielt Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR. Seit dem 6. August 2014 war Herr S_______ ohne Beschäftigung. Die Kosten der Unterkunft betrugen 383,50 EUR bruttokalt zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 94,50 EUR und Heizkosten in Höhe von 140,00 EUR.

 

Auf den Fortzahlungsantrag vom 18. Dezember 2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2015 Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015 in Höhe von monatlich 1.341,09 EUR. Dabei legte er einen Regelbedarf in Höhe von je 360,00 EUR für die Klägerin zu 1) und Herrn S_______ sowie einen Regelbedarf in Höhe von 234,00 EUR für den Kläger zu 2) und Kosten der Unterkunft und Heizung (im Folgenden: KdU) in Höhe von insgesamt 618,00 EUR zu Grunde. Als berücksichtigungsfähiges Einkommen kam Elterngeld in Höhe von 76,92 EUR (150,00 EUR Elterngeld ./. 73,08 EUR mtl. Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1) im Mai und Juni 2013) abzüglich der Versicherungs-pauschale sowie das Kindergeld zur Anrechnung.

 

Am 5. Februar 2015 teilte Herr S_______ die bevorstehende Aufnahme einer befristeten Erwerbstätigkeit ab dem 16. Februar 2015 für die A__ - Aa_____________________________ AG - mit. Ausweislich des Arbeitsvertrages betrug der Stundenlohn 10,00 EUR brutto, die Vergütung war spätestens am 15. des Folgemonats fällig. Der Beklagte errechnete einen fiktiven Monatslohn in Höhe von 1.760,00 EUR brutto/1.228,37 EUR netto und bewilligte mit Änderungsbescheid vom 10. Februar 2015 Leistungen für die Zeit vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2015 in Höhe von monatlich 442,71 EUR. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 16. Februar 2015 änderte der Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 18. Februar 2015 die Leistungsgewährung ab dem 1. März 2015 ab und bewilligte für März 2015 Leistungen in Höhe von 897,27 EUR unter Anrechnung eines fiktiven Bruttoeinkommens in Höhe von 880,00 EUR (berücksichtigtes Einkommen: 443,82 EUR); für die Monate April bis Juli 2015 verblieb es bei der Leistungsgewährung im Änderungsbescheid vom 10. Februar 2015.

 

Am 2. April 2015 teilte Herr S_______ die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der A__ zum 12. April 2015 sowie die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma N___________ (M____ R____) ab dem 14. April 2015 mit. Gleichzeitig reichte er die Verdienstbescheinigung der Firma A__ für Februar 2015 ein, wonach er ein Entgelt in Höhe von 768,20 EUR brutto/573,06 EUR netto erzielte. Für den Monat Februar 2015 erhielt er im Februar 2015 mehrere Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 355,00 EUR in bar (16.02.2015: 20 EUR; 18.02.2015: 10 EUR, 23.02.2015: 25,00 EUR und 26.02.2015: 300 EUR); der Restbetrag in Höhe von 218,06 EUR ging am 19. März 2015 auf dem Konto ein. Die Verdienstbescheinigung für März 2015 wies ein Entgelt in Höhe von 1.281,70 EUR brutto/1.008,77 EUR netto aus. Im Rahmen von Abschlagszahlungen erhielt Herr S_______ im März 2015 100 EUR in bar (9.03.2015: 50 EUR; 23.03.2015: 25 EUR; 31.03.2015: 25 EUR) sowie am 30. März 2015 weitere 400,00 EUR per Überweisung; die Restzahlung in Höhe von 508,77 EUR wurde am 21. April 2015 dem Konto gutgeschrieben. Für den Monat April 2015 weist die Verdienstbescheinigung ein Gehalt in Höhe von 1.167,28 EUR brutto/818,92 EUR netto aus, wobei am 7. April 2015 ein Abschlag in Höhe von 25,00 EUR in bar und die Restzahlung in Höhe von 793,92 EUR am 21. Mai 2015 dem Konto gutgeschrieben wurde. Herr S_______ reichte die Fahrkarten für den H________ Verkehrsverbund zur Akte; danach wandte er im Februar 2015 53,20 EUR, im März 2015 76,70 EUR und im April 2015 47,00 EUR für Fahrten zum Einsatzort auf.

Die Verdienstbescheinigung der Firma N___________ vom 7. Mai 2015 weist für den Monat April 2015 ein Bruttogehalt von 1.339,87 EUR/955,08 EUR aus. Im April 2015 erhielt Herr S_______ Abschlagzahlungen in Höhe von 590,00 EUR (13.04.2015: 30 EUR, 17.04.2015: 30,00 EUR, 28.04.2015 30,00 EUR, 30.04.2015: 500,00 EUR) sowie eine Restzahlung am 13. Mai 2015 in Höhe von 365,08 EUR per Überweisung. Die korrigierte Verdienstbescheinigung für den Monat April 2015 vom 10. August 2015 weist eine Überzahlung in Höhe von
8,59 EUR aus, die mit dem Auszahlungsbetrag für die Julizahlung verrechnet wurde. Die Verdienstbescheinigung der Firma P___________ vom 9. Juni 2015 weist für den Monat Mai 2015 ein Bruttogehalt in Höhe von 1.663,66 EUR brutto/1.250,76 EUR netto aus. Im April 2015 erfolgten Abschlagzahlungen in Höhe von 850,00 EUR, die Auszahlung des Restbetrages von 400,76 EUR erfolgte im Mai 2015. Mit der Nachberechnung für Mai 2015 vom 10. August 2015 errechnete der Arbeitgeber, die Firma P___________, ein geringeres Nettoentgelt in Höhe von 1.212,78 EUR und verrechnete die Überzahlung in Höhe von 37,98 EUR mit dem Auszahlungsbetrag der Abrechnung für Juli 2015. Die Verdienstbescheinigung für den Monat Juni 2015 vom 10. Juli 2015 wies ein Bruttogehalt von 1.931,60 EUR/ 1.347,86 EUR aus; Herr S_______ erhielt eine Abschlagzahlung in Höhe von 600,00 EUR überwiesen, auch die Zahlung des Restbetrages in Höhe von 747,86 EUR erfolgte durch Überweisung. Eine Nachberechnung vom 9. Oktober 2015 ergab eine Nachzahlung in Höhe von 0,57 EUR (1.932,60 EUR brutto/ 1.348,43 EUR netto), die mit dem Auszahlungsbetrag im September 2015 verrechnet wurde. Die Verdienstabrechnung für Juli 2015 wies ein Bruttogehalt von 2.068,71 EUR/1.461,27 EUR aus. Die Auszahlung des Verdienstes erfolgte durch Barabschlagzahlung in Höhe von 100,00 EUR am 3. Juli 2015 sowie einer weiteren Abschlagzahlung in Höhe von 600,00 EUR durch Bankgutschrift ohne Nachweis bezogen auf den Zeitpunkt der Gutschrift. Nach Verrechnung der Überzahlungen für April 2015 (8,59 EUR) und Mai 2015 (37,98 EUR) erfolgte seitens des Arbeitsgebers eine Restauszahlung in Höhe von 714,70 EUR.

 

Mit Änderungsbescheid vom 30. Juni 2015 gewährte der Beklagte Leistungen für den Monat April 2015 in Höhe von 517,80 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 3. November 2015 bewilligte der Beklagte für den Monat Juni 2015 Leistungen in Höhe von 731,85 EUR.

 

Mit Änderungsbescheid vom 25. Januar 2016 hob der Beklagte die Bescheide vom 9. Januar 2015, 10. Februar 2015, 18. Februar 2015 und 30. Juni 2015 „insoweit“ auf und gewährte Leistungen für den Monat April 2015 in Höhe von insgesamt 547,50 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. Januar 2016 hob der Beklagte die Bescheide vom 9. Januar 2015, 10. Februar 2015, 18. Februar 2015 und 30. Juni 2015 „insoweit“ auf und bewilligte für den Monat Juni 2015 Leistungen in Höhe von 940,08 EUR. Zur Begründung gab er jeweils die Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitseinkommens nach Vorlage der Lohnabrechnung und Nachweis der erhaltenen Abschläge (sonstiges Einkommen) sowie der Werbungskosten an. Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016 wies der Beklagte den gegen die Änderungsbescheide vom 25. Januar 2016 erhobenen Widerspruch vom 26. Januar 2016 wegen der Anrechnung der Fahrgelderstattung durch den Arbeitgeber als Einkommen mit ausführlicher Begründung und Darstellung der Einkommensanrechnung zurück.

 

Mit weiterem an die Klägerin zu 1) gerichteten Schreiben vom 25. Januar 2016 hörte der Beklagte diese – auch in ihrer Eigenschaft als Sorgeberechtigte des Klägers zu 2) - zu einer Überzahlung für die Monate Februar 2015, März 2015, Mai 2015 und Juli 2015 in Höhe von 405, 56 EUR – Klägerin zu 1) – und 183,43 EUR – Kläger zu 2) - an. Die Überzahlung war nach Personen, Zeitraum und Bedarf sowie Benennung der Bescheide individualisiert. Der Anhörung waren Berechnungsbögen beigefügt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 801 ff der Verwaltungsakte Bezug genommen.

 

Mit Aufhebung-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 21. März 2016 hob der Beklagte die Bescheide vom 9. Januar 2015, vom 10. Februar 2015 und 18. Februar 2015 für die Monate Februar, März und Juli 2015 teilweise und für den Monat Mai 2015 vollständig in Höhe von insgesamt 405,56 EUR gegenüber der Klägerin zu 1) und in Höhe von insgesamt 183,43 EUR gegenüber dem Kläger zu 2) auf und forderte unter Berücksichtigung teilweise nicht zu erstattender Kosten der Unterkunft (§ 40 Abs. 4 SGB II) für den Monat Mai 2015 von der Klägerin Leistungen in Höhe von insgesamt 327,37 EUR und von dem Kläger zu 2) Leistungen in Höhe von insgesamt 157,51 EUR zurück. Bei der Einkommensberechnung berücksichtigte der Beklagte unter Zugrundelegung unveränderter Bedarfe (vgl. Bewilligungsbescheid vom 9. Januar 2015) die Abschlagszahlungen, die Herr S_______ von seinem Arbeitgeber vor dem fälligen Zahltermin erhalten hatte, entsprechend seinem „Verfahrenshinweis 5.7 – Anrechnung Erwerbseinkommen mit Abschlagszahlungen“ nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sondern als „sonstiges Einkommen“. In den Monaten März 2015, Mai 2015 sowie Juli 2015, d.h. den Monaten der Fälligkeit des Arbeitsentgelts, berechnete der Beklagte das Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit, berücksichtigte die Freibeträge nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 11 b Abs. 1 und 2 SGB II jeweils auf der Basis des tatsächlich für den jeweiligen Vormonat erzielten Brutto-/Nettoeinkommens und rechnete das in dem jeweiligen Monat tatsächlich zugeflossene Einkommen (Abschläge und Restzahlung) abzüglich der Summe der Freibeträge als zu berücksichtigendes Einkommen an, wobei er die als „sonstiges Einkommen“ bezeichneten Abschläge nochmals um die (anteilige) Versicherungspauschale reduzierte. Bei der Berechnung der den Klägern zustehenden Leistungen für den Monat Februar 2015 berücksichtigte der Beklagte zwar die tatsächlich zugeflossenen Abschlagszahlungen in Höhe von 355,00 EUR auf das im März 2015 fällige Monatsgehalt in Höhe von 768,20 EUR brutto, bei der Einkommensanrechnung im Februar 2015 fand hingegen weder der Grundfreibetrag noch der sogenannte Erwerbstätigenfreibetrag Berücksichtigung, sondern lediglich die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR. Auf der Grundlage dieser Berechnungen forderte der Beklagte von der Klägerin zu 1) den für Februar 2015 gewährten Regelbedarf in Höhe von 132,53 EUR teilweise zurück und vom Kläger zu 2) den für Februar 2015 gewährten Regelbedarf in Höhe von 41,35 EUR ganz und die für diesen Monat gewährten KdU in Höhe von 18,60 EUR (in der Summe 59,95 EUR) teilweise zurück. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berechnungsbögen des Beklagten verwiesen, Bl. 801 ff der Verwaltungsakte. Den dagegen am 13. April 2016 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016 zurück.

 

Dagegen haben die Kläger am 22. Juni 2016 Klage bei dem Sozialgericht Lübeck erhobenen und die Klage auf die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten für den Monat Februar 2015 begrenzt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass bei den an Herrn S_______ im Februar 2015 gezahlten Abschlägen auch die Freibeträge gemäß § 11 b Abs. 2 und 3 SGB II hätten berücksichtigt und die Rückforderungsbeträge entsprechend verringert werden müssen, so dass ihnen höhere Leistungen zugestanden und sich der Erstattungsbetrag reduziert hätte.

 

Auf den Überprüfungsantrag der Kläger hat der Beklagte rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 einen Mehrbedarf für Warmwasser berücksichtigt (Bescheid vom 4. August 2016) und mit Schreiben vom 19. August 2016 seine hier streitigen, für Februar 2015 geltend gemachten Erstattungsforderungen um 8,08 EUR gegenüber der Klägerin zu 1) auf noch 124,45 EUR und um 2,28 EUR gegenüber dem Kläger zu 2) auf noch 57,67 EUR reduziert. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

 

Die Kläger haben beantragt,

 

den Bescheid vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Mai 2016 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 19. August 2016 für den Monat Februar 2015 insoweit aufzuheben, als der darin gegenüber der Klägerin zu 1) aufgehobene und von ihr zu erstattende Betrag 75,21 EUR (Regelbedarf) und der gegenüber dem Kläger zu 2) aufgehobene und von ihm zu erstattende Betrag 35,15 EUR (Regelbedarf) übersteigt.

 

Der Beklagte hat beantragt,

 

          die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte hält die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens entsprechend der Weisungslage für zutreffend, wonach Abschlagszahlungen als sonstiges Einkommen zu erfassen seien.

 

Mit Urteil vom 6. November 2018 hat das Sozialgericht Lübeck den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide bezogen auf den Monat Februar 2015 verurteilt, den Erstattungsbetrag gegenüber der Klägerin zu 1) auf 75,21 EUR (Regelbedarf) und gegenüber dem Kläger zu 2) auf 35,15 EUR (Regelbedarf) zu begrenzen, und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei dem Grunde nach berechtigt gewesen, die den Klägern für den Monat Februar 2015 gewährten Leistungen aufgrund der Einkommenserzielung des Herrn S_______ (teilweise) aufzuheben und von diesen erstattet zu verlangen. Die streitgegenständliche Verfügung sei jedoch ihrer Höhe nach rechtswidrig, soweit der gegenüber der Klägerin zu 1) aufgehobene und von ihr zu erstattende Betrag 75,21 EUR (Regelbedarf) und der gegenüber dem Kläger zu 2) aufgehobene und von ihm zu erstattende Betrag 35,15 EUR (Regelbedarf) übersteige. Denn die Abschlagszahlungen, die Herr S_______ im streitigen Monat Februar 2015 erhalten habe, seien Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so dass bereits im Rahmen der Leistungsberechnung für den Monat Februar 2015 neben der Versicherungspauschale von 30,00 EUR auch der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2 und Abs. 3 SGB II abzusetzen sei. Bei der Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags sei bei gezahlten (und damit zugeflossenen) Abschlägen nicht von dem ansonsten die Einkommensberechnung nach dem SGB II beherrschenden Monats- bzw. Zuflussprinzip abzuweichen. Daran ändere sich nichts dadurch, dass sich die Auszahlung (und damit der Zufluss) des in lediglich einem Monat erarbeiteten Gehalts durch die Auszahlung von Abschlägen auf zwei Monate verteile. Diese Wertung lasse sich auf § 11 b Abs. 1 Satz 2 SGB II stützen, wonach Absetzbeträge, unter anderem der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Abs. 3 SGB II lediglich einmal abzusetzen seien, wenn bei einer einmaligen Einnahme diese nach § 11 Abs. 3 Satz 4 auf 6 Monate zu verteilen sei. Aus dem Umkehrschluss (eine Regelung, wie sie § 11 b Abs. 1 Satz 2 für einmalige Einnahmen vorsehe, fehle für laufende Einnahmen) ergebe sich, dass bei laufenden Einnahmen – wie vorliegend – auch bei der Berücksichtigung der Absetzbeträge, insbesondere auch des Erwerbstätigenfreibetrages, das Zuflussprinzip zu beachten sei. Im Ergebnis bedeute das, dass es möglich sei, Freibeträge für Gehalt, das nur in einem Monat erarbeitet werde, unter bestimmten Voraussetzungen „zweimal“ gewährt würden, nämlich dann, wenn die Auszahlung des Gehalts sich auf zwei Monate erstrecke. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass der vom Beklagten verwendete Begriff „Bruttoeinkommen“ im Gesetz ebenso wenig wie der Begriff „Nettoeinkommen“ existiere; das Gesetz spreche lediglich von „Einkommen“. Damit sei grundsätzlich der landläufig als „Bruttoeinkommen“ genannte Betrag gemeint. Denn von dem Betrag („vom Einkommen“) gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 SGB II seien unter anderem diejenigen Beträge für Steuern und Sozialversicherungen abzuziehen, die den Unterschied zwischen Brutto- und Nettoeinkommen ausmachten. Im hier vorliegenden Fall – in dem auf die Abschlagszahlungen noch keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben gezahlt worden seien – hätte demnach die Summe der Abschlagszahlungen im Februar 2015 nach dem Monats- und Zuflussprinzip als Erwerbstätigeneinkommen (brutto=netto) angesetzt und der Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen werden müssen. Hinsichtlich der Einzelheiten der vom Sozialgericht vorgenommenen Berechnung der für den Monat Februar 2015 zu erstattenden Beträge wird auf die dem Urteil beigefügte Tabelle Bezug genommen.

 

Gegen das dem Beklagten am 29. November 2018 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 14. Dezember 2018 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung führt er aus:

 

Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts sei von den Abschlagszahlungen im Februar 2015 nicht der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 und Abs. 3 SGB II abzusetzen, denn der Begriff Brutto- bzw. Nettoeinkommen sei im Gesetz verankert. In § 11 Abs. 1 SGB II sei zwar lediglich der Begriff „Einkommen“ gewählt worden, durch § 2 Abs. 1 ALG II-VO finde aber eine Konkretisierung dahingehend statt, dass bei der Berechnung des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit die Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen seien. Da bei einer Abschlagszahlung ein Bruttoeinkommen nicht ermittelt werden könne, könne auf die Abschlagszahlung kein Freibetrag berechnet werden. In § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sei das Zuflussprinzip für Einnahmen geregelt. Für Aufwendungen als negatives Einkommen könne nichts Anderes gelten als für Einnahmen. Tatsächlich wirksame Aufwendungen seien dann abzusetzen, wenn sie abfließen würden. Nichts Anderes könne für den Erwerbstätigenfreibetrag gelten, der ebenso wie die tatsächlichen Aufwendungen in § 11 b SGB II geregelt sei. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014, - B 14 AS 25/13 -) sei das Arbeitseinkommen für jeden Monat um den Erwerbstätigenfreibetrag gesondert zu bereinigen, auch wenn das Einkommen aus verschiedenen Monaten in einem Monat zufließe. Im Umkehrschluss könne dann aber nicht der Erwerbstätigenfreibetrag bei demselben Einkommen, welches in mehreren Monaten zufließe, mehrfach berücksichtigt werden. Motiv für die Einführung der Grundfreibetragsregelung sei im Wesentlichen das Ziel gewesen, den Anreiz für die Aufnahme oder die Aufrechterhaltung nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit spürbar zu verstärken. Dieses Ziel werde durch die Nichtberücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages bei Abschlagszahlungen nicht umgangen. Vielmehr werde der Erwerbstätigenfreibetrag auf das vollumfängliche Bruttoeinkommen im folgenden Monat ohne Abzug des Abschlages berücksichtigt. Eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass zwei Grundfreibeträge für ein in einem Monat erarbeitetes Erwerbseinkommen Berücksichtigung finden würden und es damit zu einer Übervorteilung bei zeitlich gestreckter Gehaltszahlung kommen würde. Insbesondere könne durch eine gezielte Zahlung von Abschlägen der gesetzlich vorgesehene Erwerbstätigenfreibetrag ausgeweitet und das Nettogehalt entsprechend erhöht werden. Es könnte für jede Abschlagszahlung und für jede Vorschusszahlung die Absetzung des Erwerbstätigenfreibetrages incl. des Grundfreibetrages verlangt werden, obwohl die tatsächlichen Aufwendungen lediglich einmalig in dem Monat anfielen, in dem das Einkommen tatsächlich erwirtschaftet werde. Zwar sei der Alg II-Anspruch auf eine kalendermonatsweise Betrachtung angelegt. Dies zwinge indes nicht dazu, auch bei den Einkommensfreibeträgen auf die im Zuflussmonat angefallenen Absetzbeträge abzustellen. Das BSG habe bereits in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 29/08 R – [Insolvenzgeld]) bei der Absetzung der mit der Erzielung von Einkommen getätigten Aufwendungen auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem sie entstanden seien. Dies werde durch die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestätigt. Dem stehe das Zuflussprinzip nicht entgegen, da es bei der Anwendung des Zuflussprinzips um die Frage gehe, wann das Einkommen bedarfsdeckend einzusetzen sei. Bei der Absetzung des Erwerbstätigenfreibetrages gehe es hingegen um das Ziel, einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu schaffen. Dieses Ziel werde durch die Nichtberücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages auf Abschlagszahlungen nicht gefährdet.

 

Der Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 6. November 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

 

          die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Kläger stützen die Entscheidung des Sozialgerichts und verweisen im Übrigen auf eine vergleichbare Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2017 – L 2 AS 3148/16 -. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei Motiv für die Einführung der Freibetragsregelung nicht lediglich der Anreiz, die Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer nicht bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit zu verstärken. Vielmehr seien im Grundfreibetrag gerade auch weitere, durch die Arbeitsaufnahme entstehende Unkosten wie Fahrt- und Verpflegungskosten sowie Kosten für Arbeitskleidung enthalten. Diese Kosten fielen bereits ab Arbeitsaufnahme an, vorliegend mithin im Februar 2015. Letztlich spiele das Zuflussprinzip auch in anderen Fallgestaltungen eine Rolle: so habe der Arbeitnehmer es nicht in der Hand, ob sein Gehalt am Monatsletzten oder erst am Anfang des darauffolgenden Monats zur Auszahlung komme, obwohl dies für den Leistungsbezug weitreichende Folgen habe. Ungeachtet dessen schaffe das Zuflussprinzip Rechtssicherheit bezogen auf die Leistungsberechnung. Dann könne bei dem Zufluss von Einkommen in Form der Abschlagszahlungen nichts Anderes gelten. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe es auch im vorliegenden Fall nicht darum, bei der Einkommensanrechnung zwei Grundfreibeträge für ein und dasselbe Einkommen zu berücksichtigen. Bei zutreffender Berücksichtigung des Zuflussprinzips ergebe sich auch in diesem Fall lediglich die Berücksichtigung von einem einzigen Grundfreibetrag pro Monat.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch statthaft, denn das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Senat ist nach § 144 Abs. 3 SGG daran gebunden.

 

Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die angefochtene Aufhebungsentscheidung im Ergebnis zu Unrecht abgeändert und die Erstattungsforderung herabgesetzt. Den Klägern stehen in dem nach der Abgabe des von ihnen angenommenen Teilanerkenntnisses streitigen Monat Februar 2015 keine höheren Leistungen zu, so dass eine weitergehende Reduzierung der Rückforderung ausscheidet. Auf die Berufung des Beklagten war daher das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben.

 

Gegenstand des Verfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 unter weiterer Berücksichtigung des von den Klägern angenommenen Teilanerkenntnisses bezogen auf den Mehrbedarf für Warmwasser. Nach der von den Klägern vorgenommenen Beschränkung des Streitgegenstandes auf den Monat Februar 2015 steht allein die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für diesen Monat im Streit (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstandes BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R –, Rn. 10 mwN, juris). In der Sache begehren die Kläger höheres Alg II bzw. Sozialgeld unter Berücksichtigung einer um die Freibeträge nach § 11 b SGB II bereinigten, von Herrn S_______ im Monat Februar 2015 erzielten Abschlagszahlung in Höhe von 355,00 EUR und eine in der Folge entsprechend verringerte Rückforderung der Leistungen.

 

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. März 2016 genügt den Anforderungen des BSG (vgl. Urteil vom 30. August 2011, - B 4 RA 114/00 -; Urteil vom 17. Dezember 2009, - B 4 AS 30/09 R - und Urteil vom 15. Dezember 2010, -      B 14 AS 92/09 R -, juris) an das Bestimmtheitsgebot aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere lässt der Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X erkennen, wer Adressat des Bescheides ist – Klägerin zu 1) auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Klägers zu 2) -, welche Leistungsbewilligung – Bescheid vom 9. Januar 2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10. Februar 2015 und 18. Februar 2015 -, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang – für die Monate Februar, März und Juli (teilweise) sowie Mai 2015 (vollständig) - aufgehoben wird. Vorliegend lässt sich aus den streitgegenständlichen Bescheiden ohne Weiteres erkennen, für welchen Monat welcher Betrag und welche Gesamtsumme aufgehoben wird.

 

Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist mit Schreiben vom         25. Januar 2016 gegenüber der Klägerin zu 1), auch in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des Klägers zu 2), erfolgt.

 

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Teilaufhebung für den Monat Februar 2015 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung), § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Eine solche wesentliche Änderung ist bezogen auf die bei Erlass des hier maßgeblichen Bewilligungsbescheids vom 9. Januar 2015 vorliegenden tatsächlichen Umstände mit Zufluss der bereits im Februar 2015 erfolgten Abschlagzahlungen in Höhe von insgesamt 355,00 EUR in bar (16.02.2015: 20 EUR; 18.02.2015: 10 EUR, 23.02.2015: 25,00 EUR und 26.02.2015: 300 EUR) eingetreten; der Restlohn für den Monat Februar 2015 in Höhe von 218,06 EUR (netto) ging am 19. März 2015 auf dem Konto des Herrn S_______ ein. Durch den Einkommenszufluss bei dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hatten die Kläger einen geringeren Leistungsanspruch als mit dem Bewilligungsbescheid vom 9. Januar 2015 bewilligt, nachdem bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung kein Einkommen des Herrn S_______ zur Anrechnung kam. Auf Verschulden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X iVm § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs.3 Satz 1 SGB III.

 

Die Klägerin zu 1) erfüllte die Grundvoraussetzungen für den Erhalt von Alg II      (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor. Der Kläger zu 2) gehörte als unverheiratetes Kind einer der in § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II genannten Personen, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Jahr 2015 gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, weil das allein zu berücksichtigende Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II) nicht voll bedarfsdeckend war. Am Rechtsstreit nicht beteiligt, aber Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 7 Abs. 3 Ziff. 3 c) SGB II war zudem der Partner der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2), Herr S_______, mit der Folge, dass neben dem Erziehungs-/Betreuungsgeld der Klägerin zu 1) und dem Kindergeld des Klägers zu 2) auch sein Einkommen auf den Bedarf der Kläger anzurechnen war, § 9 Abs. 2 SGB II.

 

Der Bedarf der Klägerin zu 1) setzte sich im Monat Februar 2015 aus der Regelleistung (Alg II) in Höhe von 360,00 EUR sowie den kopfanteiligen tatsächlichen Kosten für Unterkunft in Höhe von 206,00 EUR zuzüglich der anerkannten Warmwasserkosten in Höhe von 8,08 EUR (Bescheid vom 4. August 2016) zusammen. Der Bedarf des Klägers zu 2) setzte sich aus dem Sozialgeld in Höhe von 234,00 EUR sowie dem kopfanteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 206,00 EUR zuzüglich der anerkannten Warmwasserkosten in Höhe von 2,28 EUR zusammen. Damit errechnete sich im Februar 2015 für die Klägerin zu 1) ein Bedarf in Höhe von 574,08 EUR und für den Kläger zu 2) ein Bedarf in Höhe von 442,28 EUR.

 

Bedarfsmindernd ist im Monat Februar 2015 das um die Versicherungspauschale bereinigte Betreuungsentgelt in Höhe von 46,92 EUR, das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie die Abschlagszahlung an Herrn S_______ in Höhe von      355,00 EUR zu berücksichtigen. Streitig ist allein, in welchem Umfang die aus der am 16. Februar 2015 aufgenommenen Beschäftigung vom Arbeitgeber gewährten Abschlagzahlungen auf den Bedarf der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sind, insbesondere, ob der Grundfreibetrag nach § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 b Abs. 3 SGB II bezogen auf die Abschlagzahlung des am 15. des Folgemonats fälligen Erwerbseinkommens in Abzug zu bringen ist.

 

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen, § 11 SGB II. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

 

Gem. § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100,00 EUR monatlich abzusetzen. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag gem. § 11 b Abs. 3 Satz 1 SGB II abzusetzen.

Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.000,00 EUR beträgt, auf 20 % (§ 11 b Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 SGB II).

 

Nach dem im SGB II geltenden Monatsprinzip (BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R -, Rn. 18, juris) sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat. D.h. Einkommen, das dem Hilfebedürftigen in der Bedarfszeit tatsächlich zufließt, ist danach grundsätzlich in diesem Zeitraum zu berücksichtigen, wobei aufgrund der in § 41 Abs. 1 SGB II festgelegten monatlichen Zahlungsabschnitte auf den Kalendermonat abzustellen ist. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – B 14 AS 8/17 R –, Rn. 20 m.w.N.; zum Kinderzuschlag vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 35/16 R -, Rn. 26 ff, juris). Danach ist das Einkommen unabhängig davon, an welchem konkreten Tag es zufließt, im Monat des Zuflusses zur Deckung des Lebensbedarfes der Kläger einzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 25/13 R -, juris). Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Streitig sind allein die Absetzungsmöglichkeiten vom Einkommen, soweit es nicht insgesamt in einem Monat, sondern – wie vorliegend – als Abschlag schon in dem der Fälligkeit und Abrechnung vorhergehenden Monat teilweise zur Auszahlung gelangt.

 

Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nicht-berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der Fassung vom 24. März 2011 [Alg II-VO a.F.]) ist bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit von den Bruttoeinnahmen auszugehen. Danach bestimmt das Bruttoeinkommen die Höhe der Erwerbstätigenbeiträge nach § 11 b Abs. 3 SGB II, die von dem nach § 11 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten Einkommen abzusetzen sind (vgl. schon BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 43/07 R -, Rn. 34, juris). Allerdings hat das BSG bezogen auf das nachträglich gezahlte Insolvenzgeld, bei dem es sich um eine Nettogröße handelt, entschieden, dass neben der Bereinigung um die Versicherungspauschale auch die Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen sowie der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB II in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung, d.h. ohne den ab dem 1. Oktober 2005 eingeführten Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung) in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 29/08 R -, Rn. 19, juris).

 

Bei der Herrn S_______ im Februar 2015 zugeflossenen Abschlagszahlung auf das Februargehalt handelt es sich um eine laufende Einnahme. Die einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren grundsätzliche Qualifizierung nicht (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, - B 4 AS 154/11 R -, Rn. 21 m.w.N., juris). Bei Zahlungen von Arbeitsentgelt ist demnach nicht zwischen dem regelmäßigen monatlichen Entgelt einerseits und einem Vorschuss- bzw. Nachzahlungsanteil andererseits zu differenzieren, mit der Folge, dass auch Abschlags- bzw. Vorschusszahlungen laufende Einnahmen aus Erwerbseinkommen und nicht – wie der Beklagte annimmt- sonstige Zahlungen darstellen.

 

Zur Überzeugung des Senats führt der Zufluss der Abschlagszahlung im Februar 2015 hingegen nicht dazu, dass zusätzlich zu dem im Fälligkeitsmonat – hier März 2015 – berücksichtigten Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von insgesamt 233,64 EUR - ausgehend von dem im Februar 2015 erzielten Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 768,20 EUR – für den Monat Februar 2015 ein zusätzlicher Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag bezogen auf die Abschlagszahlung in Höhe von 355,00 EUR zu berücksichtigen ist.

 

Der Senat folgt insoweit nicht der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 18. Januar 2017 (- L 2 AS 3148/16 –), wonach eine im Monat vor der Fälligkeit in Form eines Nettobetrages zugeflossene Vorschusszahlung auf einen Bruttobetrag hochzurechnen sei und – wenn kein weiteres Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis in dem Auszahlungsmonat zufließt – um den Grundfreibetrag, jedenfalls aber um den Erwerbstätigenfreibetrag – berechnet auf den Bruttobetrag der Vorschusszahlung – zu bereinigen wäre und die Restzahlung im Fälligkeitsmonat abzüglich der Vorschusszahlung (erzieltes Bruttogehalt abzüglich Bruttovorschuss) um den Grundfreibetrag sowie den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen sei (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2017 - L 2 AS 3148/16 –, Rn. 55 ff., juris). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung wäre vorliegend die Abschlagszahlung im Februar 2015 in Höhe von 355,00 EUR netto auf 445,01 EUR brutto (Krankenkasse 36,49 EUR, Pflegeversicherung 5,23 EUR, Rentenversicherung 41,61 EUR, Arbeitslosenversicherung 6,68 EUR = SV gesamt 90,01 EUR – vgl. www.lohn1.de/nettobrutto.html) hochzurechnen. Steuern finden keine Berücksichtigung, denn nach § 39 b Abs. 5 Einkommenssteuergesetz [EStG] gilt für Abschlagszahlungen eine Ausnahme vom im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (§ 38 Abs. 2 EStG). Demgegenüber gilt im Sozialversicherungsrecht das beitragsrechtliches Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzip uneingeschränkt, d.h. mit der Zahlung der Abschlagzahlung wird der Beitragsanspruch ausgelöst (BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 – B 12 KR 13/01 R –, Rn. 22, juris). Der so hochgerechnete Bruttobetrag wäre um die Freibeträge (Grundfreibetrag 100,00 EUR; Erwerbstätigenfreibetrag 69,00 EUR [345,01 EUR * 20 %]) zu bereinigen, so dass im Februar 2015 Einkommen in Höhe von 276,01 EUR – an Stelle des von dem Beklagten berücksichtigten Erwerbseinkommens in Höhe von 325,00 EUR - zur Anrechnung käme. Im Folgemonat März 2015 wären – unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LSG Baden-Württemberg in der o.g. Entscheidung – noch die Restzahlung des Februargehaltes in Höhe von 218,06 EUR netto (273,27 EUR brutto) zuzüglich der auch im März zugeflossenen Abschlagszahlungen in Höhe von 500,00 EUR netto (626,75 EUR brutto) um den Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen.

 

Bereits die Umrechnung der Netto-Abschlagszahlung im Februar 2015 sowie der Restzahlung im März 2015 (zuzüglich der Abschlagszahlung im März 2015) jeweils in ein anteiliges Bruttoentgelt wäre mit einer erhöhten Fehleranfälligkeit verbunden. Auch die Ermittlung des genauen Zeitpunktes der in bar und/oder durch Überweisung zugeflossenen Abschlagszahlung im Monat der Erarbeitung des Einkommens und/oder der Fälligkeit, der aus der Abrechnung des Arbeitgebers nicht ersichtlich ist, führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, der mit der ursprünglich intendierten Verwaltungsvereinfachung (vgl. BT-Drs. 15/5446, S. 3) nicht in Einklang steht. Auch korrespondiert die mehrfache Inanspruchnahme des Grund- und Erwerbstätigenfreibetrages im Falle der Auszahlung eines Arbeitseinkommens aus demselben Beschäftigungsverhältnis für denselben Monat entlohnter Arbeit in Form von Abschlagszahlungen und Restzahlungen verteilt auf mehrere Monate zur Überzeugung des Senats nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen. So sollen mit dem pauschalen Grundfreibetrag bestimmte Versicherungs- und geförderte Altersvorsorgebeiträge sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, deren sachliche Rechtfertigung und Höhe ansonsten nach Maßgabe des § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 SGB II i. V. m. §§ 2, 3 und 6 Alg II-VO individuell und konkret zu bestimmen wären, ohne weitere Prüfung abgegolten werden. Nur wenn der Leistungsberechtigte einen höheren Betrag als 100,00 EUR geltend macht und sein monatliches Einkommen zudem 400,00 EUR überschreitet, bedarf es einer konkreten Prüfung der individuellen Absetzungspositionen (§ 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II). Erreichen die Abschlagszahlungen im Monat der entlohnten Arbeit und im Fälligkeitsmonat mehr als 400,00 EUR, stellt sich mithin die weitere Frage, in welchem der Monate die weitergehenden Absetzungspositionen bei mehrfacher Berücksichtigung des Grundfreibetrages zu berücksichtigen wären. So hat Herr S_______ für den Beschäftigungsmonat März 2015 im März Abschlagszahlungen in Höhe von 500,00 EUR sowie im April die Restzahlung in Höhe von 508,77 EUR erhalten. Demgegenüber hat er für den Beschäftigungsmonat April 2015 im April lediglich eine Abschlagzahlung in Höhe von 25,00 EUR erhalten, während die Restzahlung in Höhe von 793,92 EUR im Mai dem Konto gutgeschrieben wurde.

 

Auch wenn die Kläger ihr Begehren ausschließlich auf den Monat Februar 2015 und damit den Streitgegenstand auf die Berechnung der Absetzbeträge im Monat der Beschäftigungsaufnahme beschränkt haben, vermag die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu überzeugen. Die Entscheidung des Sozialgerichts lehnt sich zwar an die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 18. Januar 2017 (a.a.O.) an, wonach der Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag für ein Monatsgehalt sowohl im Monat der Abschlagszahlung und als auch im Monat der Fälligkeit im vollem Umfang abzusetzen sei, verzichtet aber auf die fehleranfällige Hochrechnung der Nettoabschlagszahlung auf eine Bruttozahlung (so auch Stascheit/Winkler, „Leitfaden zum Arbeitslosengeld II“, 14. Auflage, 2019, S. 498 f.). Die Rechtsauffassung, bei der Abschlagszahlung lediglich den Nettolohn zugrunde zu legen, verkennt hingegen, dass Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Freibeträge bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Alg II-VO das monatliche Bruttoeinkommen ist (Hannes, Alg II-V, 2020, § Rn. 4, 5; Geiger in LPK-SB II, 7. Aufl. 2020, § 11 b, Rn. 30) und die so ermittelten Freibeträge vom Nettoeinkommen abzusetzen sind.

 

Nach der Rechtsprechung des BSG ist ungeachtet des Zeitpunktes des Zuflusses des Erwerbseinkommens der Grundfreibetrag nur einmal für jeden Monat, für den das Erwerbseinkommen gezahlt wird, zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 25/13 R –; zustimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2017 – L 9 AS 1845/17 -, juris). Ist ein Einkommen nur in einem Beschäftigungsmonat erarbeitet, kann der Grundfreibetrag für diesen Beschäftigungsmonat auch nur einmal in Abzug gebracht werden. Nichts Anderes kann dann für den Erwerbstätigenfreibetrag gelten. Denn würde ein und derselbe Absetzungsgrund zweifach berücksichtigt, verbliebe dem hilfebedürftigem Einkommen, ohne dass dies zur Abgeltung des die Pauschalen rechtfertigenden Grundes erforderlich wäre (vgl. Prof. Dr. Löcher, Anm. zu BSG 17. Juli 2017 – B 14 AS 25/13 -, SGb 2015, 690, 695). Rechtfertigt sich die abweichende Berechnung beim Zufluss zweier Löhne in einem Monat daraus, dass der Betroffene im Monat tatsächlicher Arbeitsleistung mit entsprechenden Ausgaben keine Möglichkeit hatte, dies bei der Berechnung des Hilfebedarfs geltend machen zu können (Geiger in LPK-SGB II, § 11 b, Rn. 40), erscheint es sachgerecht, den Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag insgesamt im Monat der Fälligkeit der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen. Anderes verlangt auch der Monatsbegriff selbst nicht, weil es bei der in Rede stehenden Einkommensbereinigung im Unterschied zum Zuflussprinzip nicht um die Frage geht, in welchem Zeitraum Einkommen bedarfsdeckend einzusetzen ist, sondern darum, wann zu berücksichtigende Aufwendungen angefallen sind (Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., 2017, § 11 b, Rn. 9). Damit wird sowohl der Stärkung der Anreizfunktion zur Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung einer nicht bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit (vgl. § 30 SGB II a.F.; § 11 b Abs. 3 SGB II idF ab 1. April 2011) als auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II idF. ab 1. Oktober 2005; § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II idF ab 1. April 2011) Rechnung getragen, zumal der Beklagte die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO im Februar 2015 berücksichtigt hat.

 

Soweit die Kläger sich für ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des BSG vom 11. Juli 2019 (– B 14 AS 44/18 R -, Rn. 41, juris) zu § 41 a Abs. 4 SGB II stützen, verkennen sie, dass § 41 a Abs. 4 SGB II gerade von dem in §§ 11 ff SGB II zum Ausdruck kommenden Monatsprinzip abweicht, weil bei der abschließenden Entscheidung gerade nicht die in dem einzelnen Monat tatsächlich zugeflossenen Einnahmen der Berücksichtigung als Einkommen zugrunde zu legen sind, sondern ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden ist (BSG, a.a.O., Rn. 30, juris). § 41 a SGB II ist aber erst mit Wirkung ab dem 1. August 2016 eingeführt worden (9. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl I 1824). Für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in Abweichung vom Monatsprinzip bei der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung des Alg II fehlt es für die Zeit vor dem 1. August 2016 an einer Rechtsgrundlage (BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R –, juris), soweit nicht die Übergangsregel des § 80 SGB II zum Tragen kommt (BSG, Urteil vom 11. Juli 2019, a.a.O., Rn. 16 f, juris). Im streitgegenständlichen Zeitraum war die vorläufige Leistungsbewilligung in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 SGB III geregelt. Die vorläufige Leistungsbewilligung stand nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III – anders als nach § 41 a Abs. 1 SGB II – im Ermessen des Leistungsträgers; nur auf Antrag des Leistungsberechtigten war zwingend über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entscheiden, § 328 Abs. 1 Satz 3 SGB III. Korrespondierend dazu regelte § 2 Abs. 3 AlgII-VO a.F., dass ein monatliches Durchschnittseinkommen als Einkommen im Rahmen einer vorläufigen Leistung zu Grunde gelegt werden kann, wenn bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen. Dies galt aber nicht für die abschließende Entscheidung. Die für die abschließende Entscheidung im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 AlgII-V a.F. unterschied sich wesentlich von der Regelung des § 41 a Abs. 4 SGB II in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O., Rn. 21, juris). Vor diesem rechtlichen Hintergrund lässt sich die auf der Grundlage des § 41 a SGB II getroffenen Aussage, dass der Bildung des Durchschnittseinkommens die anschließende monatliche Bereinigung um die Absetzbeträge nach § 11 b SGB II nachfolgt (BSG, Urteil vom 11. Juli 2019, a.a.O., Rn. 41, juris) schon nicht auf den hier streitigen Zeitraum übertragen.

 

Die Pflicht zur Erstattung der aufgehobenen Leistungen ergibt sich aus § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X. Nachdem die Leistungen für Februar 2015 teilweise aufzuheben waren, findet eine weitergehende Reduzierung der Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung keine Anwendung.

 

Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage der Kläger insgesamt abzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der bislang vom BSG nicht entschiedenen Frage, wie hinsichtlich des Grund- und Erwerbstätigenfreibetrages zu verfahren ist, wenn Arbeitseinkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis und -monat über mehrere Monate verteilt zufließt, zugelassen.

Rechtskraft
Aus
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