Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in dem Verfahren S 9 AS 369/14 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem berufungsfähigen Verfahren, in dem ein Gerichtsbescheid ergangen ist.
In dem Verfahren S 9 AS 369/14 wandte der Kläger sich gegen die Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 66 SGB I für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 19.04.2014.
Das Gericht entschied die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.03.2019 (zugestellt am 28.03.2019) und wies den Kläger in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden kann.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 26.04.2019, eingegangen am Montag den 29.04.2019, mündliche Verhandlung nach § 105 SGG.
Auf gerichtlichen Hinweis, dass als Rechtsmittel nach § 105 SGG lediglich die Berufung statthaft sei, hat der Kläger ausdrücklich seinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Er trägt vor, es sei aus § 105 SGG nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung nur stattfinden könne, wenn keine Berufungsmöglichkeit bestehe. Auch in der ersten Instanz sei ihm rechtliches Gehör in Form einer mündlichen Verhandlung zu gewähren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2019 in dem Verfahren S 9 AS 369/14 als nicht ergangen gilt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in dem Verfahren S 9 AS 369/14 Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen hat.
II.
Der Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht statthaft.
Gem. § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
Nach Satz 2 von § 105 Abs. 2 SGG kann mündliche Verhandlung beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist.
In dem Verfahren S 9 AS 369/14 lag der Streitwert über 750,00 Euro, so dass die Berufung zulässig ist, ohne dass es der Zulassung der Berufung durch das Gericht nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedurfte. Da die Berufung gegeben war, ist der Rechtsbehelf einer mündlichen Verhandlung nicht gegeben.
Das Gesetz stellt es in das Ermessen des Gerichts in Verfahren, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und deren Sachverhalt geklärt ist, nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ist das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben, kann der Kläger mündliche Verhandlung beantragen. In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen und es ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid gegeben, hat der Kläger die Möglichkeit durch Einlegung der Berufung in der Berufungsinstanz rechtliches Gehör in einer mündlichen Verhandlung zu erlangen. Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger in jedem Fall - entweder in der ersten Instanz oder in der zweiten Instanz - rechtliches Gehör in einer mündlichen Verhandlung eingeräumt wird.
Das Gericht konnte in Anlehnung an § 158 S. 1 SGG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss verwerfen (ebenso: Hintz in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Std. 01.06.2019, § 105 Rn. 11; Kühl in: Breitkreuz/Fichte, SGG § 105 Rn. 6; Lüdtke/Berchtold, SGG 5. Aufl. 2017, § 105 Rn. 15; Kummer in Peters/Sautter/Wolff, § 105 Rn. 80; Müller in Roos/Wahrendorf, § 105 Rn. 43; Bienert SGb 2014, 365 (372)). Es liegt bereits ein rechtskräftiger Gerichtsbescheid vor, der als Urteil wirkt. Der Gerichtsbescheid dient der Entlastung der Gerichte in einfach gelagerten Fällen und sieht in diesen Fällen ausdrücklich entweder die Möglichkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung oder der Berufung vor. Der Kläger kann eine mündliche Verhandlung in der ersten Instanz in einem durch Gerichtsbescheid bereits beendetem, berufungsfähigen Verfahren nicht durch einen unzulässigen Rechtsbehelf erzwingen.