Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten. Weitere Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Streitig ist, ob der Kläger während eines Probewohnens in einer eigenen Wohnung im Maßregelvollzug Alg II beanspruchen konnte.
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Der 1964 geborene Kläger befand sich seit Dezember 2015 aufgrund einer richterlichen Anordnung nach § 64 StGB im Maßregelvollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in der LVR-Klinik B, deren Träger der Beigeladene zu 2 ist. Dort nahm er an einer Therapie teil. Am 17.8.2017 erhielt er die höchste Lockerungsstufe eines achtstufigen Konzepts, die ua die Möglichkeit einer Langzeitbeurlaubung in eine eigene Wohnung vorsieht. Ab März 2018 mietete er eine im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegene Wohnung mit einer Grundmiete iHv 300 Euro monatlich zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung (einschließlich Heizkosten) iHv 130 Euro monatlich an und wurde ab 5.3.2018 von der Klinik dorthin beurlaubt. Aus diesem Anlass schlossen der Kläger und zwei Abteilungen der LVR-Klinik B am 20.4.2018 eine individuelle Betreuungsvereinbarung betreffend Ausgangsregelung, Besuchsregelung/Wohnung, ärztliche Behandlung, Arzneieinnahme, Konsum von Alkohol und Drogen, Anschaffungen, Gesprächstermine, Arbeitssituation, finanzielle Situation und Informationspflicht während der Dauerbeurlaubung. Vom 25.5.2018 bis 22.6.2018 wurde der Kläger erneut stationär in den Maßregelvollzug der Beigeladenen zu 2 aufgenommen. Im Anschluss befand er sich bis zum Ende des Maßregelvollzugs im Dezember 2019 erneut in einer Dauerbeurlaubung und entsprechend der Betreuungsvereinbarung in der angemieteten Wohnung und war bis Ende 2018 bei zwei Arbeitgebern abhängig beschäftigt. Im April 2018 wurden seinem Konto Entgelte aus Erwerbstätigkeiten im März 2018 iHv 1026,47 Euro sowie 29,76 Euro gutgeschrieben.
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Den Antrag des Klägers auf SGB II-Leistungen lehnte der Beklagte zunächst ab (Bescheid vom 5.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 16.10.2017). Nach erneuter Beantragung erhielt er vorläufig Alg II für August 2018 (Bescheid vom 26.7.2018). Das SG Duisburg hat den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen (Urteil vom 16.7.2018). Nach teilweiser Rücknahme der Klage betreffend die Zeiträume vom 1.9.2017 bis 31.3.2018 sowie vom 1.5.2018 bis 30.6.2018 hat das LSG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 23.1.2020). Der Aufenthalt eines Leistungsberechtigten in einer eigenen Wohnung während der Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug sei nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II erfasst. Die forensischen Kliniken übten nur noch eine mittelbare Kontrolle über die Lebensführung aus; eine Gestaltung und Kontrolle der äußeren Struktur des täglichen Lebens entfalle jedoch.
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Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II. Von einem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung sei auch bei einem Probewohnen im Maßregelvollzug auszugehen. Es bestehe weiter eine enge Bindung an den Träger, der seine Verantwortung durch die Betreuungsvereinbarung weiterhin tatsächlich ausübe. Auch das besondere Gewaltverhältnis bestehe fort. Nach den Regelungen zum Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen müsse das Land die Kosten für das Probewohnen im Maßregelvollzug tragen.
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Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2020 und des Sozialgerichts Duisburg vom 16. Juli 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
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Er hält die Ausführungen in den Urteilen der Vorinstanzen für zutreffend. Seit der Beurlaubung in die eigene Wohnung zum Probewohnen habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort und nicht mehr in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs.
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Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
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Revisionsrechtlich bindend sei festgestellt, dass der Kläger selbst mit Beginn der Beurlaubung die Verantwortung für seine tägliche Lebensführung und die Integration getragen habe; dies stehe im Einklang mit der Betreuungsvereinbarung und den Leitlinien für die Behandlung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen. Die Kritik des Beklagten, dass Kosten unzulässig verlagert würden, sei nicht gerechtfertigt.
II
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Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in den noch streitigen Monaten April und Juli 2018 dem Grunde nach Alg II beanspruchen konnte.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid vom 5.9.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2017, durch den der Beklagte Alg II abgelehnt hat. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den streitigen Zeitraum entsprechend dem Beginn des Probewohnens, dem Vorhandensein anderer Einkünfte und der Bewilligung von Alg II ab August 2018 auf die Monate April und Juli 2018 beschränkt. Auch hat nur der Beklagte Revision gegen das Urteil des LSG eingelegt.
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2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung des Beklagten zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Verwaltungsakt wegen Geldleistungen von mehr als 750 Euro betraf, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG. Im Zeitpunkt der Berufungseinlegung standen Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach für den Zeitraum vom 1.9.2017 bis 31.7.2018 im Streit (Regelleistungen zuzüglich 430 Euro Kosten der Unterkunft), wobei in zumindest zwei Monaten des Leistungszeitraums keine Einkünfte erzielt wurden (März und Juli 2018).
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Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), denn der Kläger begehrt die Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung von Alg II (vgl BSG vom 12.11.2015 ‑ B 14 AS 6/15 R ‑ SozR 4‑4200 § 7 Nr 45 RdNr 9).
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3. Der Bescheid vom 5.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2017 ist rechtswidrig, soweit er die noch streitigen Monate April und Juli 2018 betrifft. In diesen Monaten hatte der Kläger einen Anspruch auf Alg II, weil er die Leistungsvoraussetzungen erfüllte und nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war.
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a) Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sind §§ 19 ff SGB II und §§ 7 ff SGB II in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl I 3159; vgl nur BSG vom 19.10.2016 ‑ B 14 AS 53/15 R ‑ SozR 4‑4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f zum Geltungszeitraumprinzip). Der Kläger, der die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, war erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 8 SGB II). Angesichts seiner tatsächlich ausgeübten abhängigen Beschäftigung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in seinen Möglichkeiten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt war.
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Der Kläger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Er war auch hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II), weil er nicht in der Lage war, seinen Bedarf (Regelbedarf gemäß § 20 SGB II sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II) aus eigenem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen vollständig zu decken. Der Gesamtbedarf des Klägers belief sich in den streitigen Monaten April und Juli 2018 auf jeweils 846 Euro (Regelbedarf der Stufe 1 gemäß § 20 Abs 2 SGB II iHv 416 Euro sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II iHv 430 Euro). Sein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung im April 2018 war nicht ausreichend, um diesen Bedarf zu decken. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Das anrechenbare Einkommen belief sich auf 756,23 Euro, weil von dem zugeflossenen Einkommen iHv insgesamt 1056,23 Euro (1026,47 Euro zuzüglich 29,76 Euro) ein Freibetrag iHv 100 Euro nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II und ein Erwerbstätigenfreibetrag iHv 200 Euro nach § 11b Abs 3 SGB II abzusetzen waren. Im Juli 2018 war nach den Feststellungen des LSG kein Einkommen vorhanden. Anhaltspunkte dafür, dass einsetzbares Vermögen (§ 12 SGB II) vorhanden war, bestehen nicht.
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Soweit der Beklagte unter Hinweis auf § 30 Abs 1 des Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG) Nordrhein-Westfalen, wonach das Land die notwendigen Kosten des Maßregelvollzugs trägt, soweit nicht Sozialleistungsträger oder die Patientinnen und Patienten zur Erstattung der Kosten beizutragen haben, meint, dass die Kosten für das Probewohnen im Maßregelvollzug durch das Land zu übernehmen seien (vgl aber auch OLG Hamm vom 21.7.2016 ‑ III ‑ 1 Vollz <WS> 213/16 juris RdNr 19 ff zur fehlenden Verpflichtung des Trägers des Maßregelvollzugs zur Übernahme der Kosten während der Dauerbeurlaubung in eine eigene Wohnung), steht dies einer Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Der Kläger hat nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG außer Arbeitsentgelt im April 2018 tatsächlich keine Beträge zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts erhalten. Allein dies stünde jedoch einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entgegen (stRspr; vgl etwa BSG vom 24.6.2020 ‑ B 4 AS 9/20 R ‑ SozR 4‑4200 § 11 Nr 88 RdNr 28 mwN; BSG vom 19.5.2021 ‑ B 14 AS 39/20 R ‑ juris RdNr 21, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR). Zuständigkeitskonflikte zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Existenzsicherung von Hilfebedürftigen und der ggf von einem SGB II-Bezug abhängigen Finanzierung der Kosten der Entwöhnungsbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung bei dem Personenkreis, der im Rahmen des Maßregelvollzugs zur Resozialisierung an einem Probewohnen teilnimmt, dürfen nicht zu deren Lasten ausgetragen werden (vgl in anderem Zusammenhang BSG vom 08.05.2019 ‑ B 14 AS 13/18 R ‑ BSGE 128, 114 = SozR 4‑4200 § 21 Nr 31 RdNr 30).
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b) In den Monaten April und Juli 2018 war der Kläger nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
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aa) Nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ‑ Rechtsvereinfachung ‑ sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht (Satz 1). Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). Ausgenommen vom Leistungsausschluss ist ‑ abgesehen von Krankenhausunterbringungen (§ 107 SGB V) von voraussichtlich weniger als sechs Monaten (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II) ‑ nur, wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II).
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bb) Zwar befand sich der Kläger während des dem streitigen Zeitraum vorangegangenen tatsächlichen Aufenthalts in der LVR-Klinik B des Beigeladenen zu 2 in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung iS des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II. Eine Rückausnahme nach § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II war trotz der Erwerbstätigkeit des Klägers nicht anzunehmen. Auch sogenannte Freigänger, die einer Beschäftigung nachgehen, sind seit der Gesetzesänderung zum 1.8.2016 vom Leistungsausschluss betroffen (Karl, jurisPR‑SozR 12/2020 Anm 2).
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cc) Mit Beginn des Probewohnens in der eigenen Wohnung nach § 18 Abs 2 Nr 2 MRVG Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage einer Vollzugslockerung in Form einer unbefristeten Beurlaubung befand sich der Kläger aber nicht mehr in einer Einrichtung iS des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II, sodass der Leistungsausschluss des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II schon aus diesem Grund für ihn keine Anwendung mehr fand.
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(1) Zwar ist das Probewohnen eine als Maßnahme der Lockerung Teil des Maßregelvollzugs und Bestandteil eines umfassenden Behandlungs- und Vollzugsplans; auch befand sich der Kläger weiterhin in einem sogenannten "besonderen Gewaltverhältnis" (dies betonend SG Landshut vom 27.5.2019 ‑ S 11 AS 504/17 ‑ ZFSH/SGB 2019, 586 ff). Für den Leistungsausschluss während des Zeitraums des Vollzugs einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung kommt es aber als unverzichtbare Voraussetzung auf den "Aufenthalt" in einer Einrichtung an. Bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II ergibt sich, dass der Leistungsausschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Einrichtung gebunden ist, also nicht für die Dauer der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung und unabhängig von dem tatsächlichen Aufenthalt in einer solchen Einrichtung und etwaigen Therapieschritten erfolgen soll. Für die Anwendbarkeit des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II wird explizit der Aufenthalt, also ein tatsächlicher Umstand, gefordert (vgl etwa LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.3.2015 ‑ L 7 AS 1504/13 ‑ juris RdNr 25 f; LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.2.2019 ‑ L 21 AS 2118/18 B ER, L 21 AS 2119/18 B ‑ juris RdNr 7, 11; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7, RdNr 243a, Stand Juni 2021; A. Loose in GK‑SGB II, § 7 RdNr 144.1, Stand November 2018; Karl in jurisPR-SozR 12/2020 Anm 2; im Ergebnis auch LSG Hamburg vom 24.1.2017 ‑ L 4 AS 66/16 ‑ juris RdNr 19; Bayerisches LSG vom 21.1.2019 ‑ L 7 AS 24/19 B ER ‑ info also 2019, 79 ff; aA SG Landshut vom 27.5.2019 ‑ S 11 AS 504/17 ‑ ZFSH/SGB 2019, 586 ff).
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(2) Dieses Verständnis lässt sich auch den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Regelung entnehmen. Danach sollte der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt werden (BT‑Drucks 16/1410 S 20). Dies geschah, weil zuvor in der Rechtsprechung umstritten war, ob Justizvollzugsanstalten (JVAen) von dem Begriff der Einrichtung iS des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II erfasst waren. Während das BSG in seiner Rechtsprechung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Zugrundelegung des vormaligen sogenannten funktionalen bzw bereichsspezifischen Einrichtungsbegriffs davon ausgegangen war, dass der Aufenthalt in einer JVA (jedenfalls im sogenannten Regelvollzug) auch nach dem Rechtszustand vor dem 1.8.2006 eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II war (vgl BSG vom 6.9.2007 <B 14/7b AS 16/07 R ‑ BSGE 99, 88 = SozR 4‑4200 § 7 Nr 7 und B 14/7b AS 60/06 R ‑ SozR 4‑4200 § 7 Nr 5>; vgl hierzu und zur Rechtsprechungsänderung BSG vom 3.9.2020 ‑ B 14 AS 41/19 R ‑ SozR 4‑4200 § 7 Nr 58 RdNr 13 ff), legte die instanzgerichtliche und die sozialhilferechtliche Rechtsprechung teilweise zugrunde, dass eine Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung keine (stationäre) Einrichtung iS des § 27b SGB XII bzw des § 13 SGB XII sei, weil eine JVA allein dem wirksamen Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft, nicht jedoch der Deckung sozialhilferechtlich relevanter Bedarfe bzw der Pflege, der Behandlung oder der Erziehung iS des § 13 Abs 2 SGB XII diene (vgl Hammel in ZFSH/SGB 2006, 707, 708 ff; so auch BSG vom 14.12.2017 ‑ B 8 SO 16/16 R ‑ SozR 4‑3500 § 27b Nr 1 RdNr 17).
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Ziel der Gleichstellung war es, einen generellen Leistungsausschluss für den Zeitraum des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unabhängig von einer bestimmten (objektiven) Struktur dieser Einrichtung und der konkreten Ausgestaltung des Aufenthalts in derselben vorzusehen (vgl BSG vom 24.2.2011 ‑ B 14 AS 81/09 R ‑ SozR 4‑4200 § 7 Nr 24 RdNr 28; BSG vom 28.8.2017 ‑ B 14 AS 91/17 B ‑ juris RdNr 6). Auf eine von der Rechtsprechung des BSG aus der Voraussetzung der "Unterbringung" in § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II abgeleitete Gesamtverantwortung des Trägers einer Einrichtung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen nach Maßgabe seines Konzepts (vgl BSG vom 3.9.2020 ‑ B 14 AS 41/19 R ‑ SozR 4‑4200 § 7 Nr 58 RdNr 15 mit Verweis auf BSG vom 5.6.2014 ‑ B 4 AS 32/13 R ‑ BSGE 116, 112 = SozR 4‑4200 § 7 Nr 36, RdNr 28 und BSG vom 2.12.2014 ‑ B 14 AS 35/13 R - juris RdNr 21) kommt es bei dem Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in einer Einrichtung dagegen nicht an (aA etwa LSG Hamburg vom 24.1.2017 ‑ L 4 AS 66/16 ‑ juris RdNr 18).
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Die Gesetzgebung hat den Leistungsausschluss bei Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in gleicher Weise wie denjenigen nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II mit dem tatsächlichen Aufenthalt in einer Einrichtung verknüpft. An den Einrichtungsbegriff des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II sind daher im Wesentlichen dieselben Anforderungen zu stellen wie an den Einrichtungsbegriff iS des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II. Auch für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II ist daher auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff des § 13 SGB XII zurückzugreifen (vgl BSG vom 3.9.2020 ‑ B 14 AS 41/19 R ‑ SozR 4‑4200 § 7 Nr 58 RdNr 15 ff ‑ zum Rückgriff auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 13 SGB XII für die Zuordnung zum SGB II oder dem SGB XII; in diesem Sinne auch Jüttner in Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 7 RdNr 98, Stand August 2019).
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(3) Die Aufnahme in eine Einrichtung im Sinne des sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriffs nach § 13 SGB XII setzt ua voraus, dass es sich um den in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln handelt, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst werden, wobei eine Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss (BSG vom 5.6.2014 ‑ B 4 AS 32/13 R ‑ BSGE 116, 112 = SozR 4‑4200 § 7 Nr 36, RdNr 26; BSG vom 28.8.2017 ‑ B 14 AS 91/17 B ‑ juris RdNr 4). Soweit Personen dezentral untergebracht sind, ist es für die Bejahung einer Einrichtung erforderlich, dass die dezentrale Unterkunft zu den Räumlichkeiten der Einrichtung gehört, der Hilfebedürftige also in die Räumlichkeiten des Einrichtungsträgers eingegliedert ist. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist (BSG vom 13.2.2014 ‑ B 8 SO 11/12 R ‑ SozR 4‑3500 § 106 Nr 1 RdNr 19; BSG vom 1.3.2018 ‑ B 8 SO 22/16 R ‑ SozR 4‑3250 § 14 Nr 28 RdNr 23 mwN; BSG vom 3.9.2020 ‑ B 14 AS 41/19 R ‑ SozR 4‑4200 § 7 Nr 58 RdNr 22 zur Prüfung der Zugehörigkeit eines Adaptionshauses zu den Räumlichkeiten des Einrichtungsträgers).
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Eine derartige räumliche Bindung liegt bei dem hier praktizierten Probewohnen des Klägers in einer selbst angemieteten Wohnung, die keinem Träger zugeordnet werden kann, nicht mehr vor.
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dd) Anders als der Beklagte meint, ergeben sich aus dem Urteil des 14. Senats vom 24.2.2011 (B 14 AS 81/09 R ‑ SozR 4‑4200 § 7 Nr 24; vgl hierzu Harich in jurisPR‑SozR 4/2012 Anm 2), dem sich der 4. Senat angeschlossen hat (BSG vom 21.6.2011 ‑ B 4 AS 128/10 R ‑ juris RdNr 15), keine Anhaltspunkte dafür, dass § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II ein von § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II abweichender Einrichtungsbegriff zugrunde liegt, soweit das Erfordernis eines räumlichen Zusammenhangs mit der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers betroffen ist.
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Das BSG hat betont, dass die ausdrückliche und spezielle Regelung des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II jedenfalls erkennen lasse, dass diese Einrichtungen eine Sonderstellung hätten. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Aufenthalt in einer JVA dem Aufenthalt "in einer stationären Einrichtung" ohne weitere Prüfung des Vorliegens einer solchen gleichzustellen, werde auch durch die Gesetzesbegründung belegt, wonach es Ziel sei, Personen in diesen Einrichtungen vom Leistungsbezug nach dem SGB II (generell) auszuschließen (BSG vom 24.2.2011 ‑ B 14 AS 81/09 R ‑ SozR 4‑4200 § 7 Nr 24 RdNr 25 mit Hinweis auf BT‑Drucks 16/1410 S 20). Später hat der 14. Senat ergänzt, dass sich sein Bezug auf die Sonderstellung der Einrichtungen nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II allein auf die unterschiedliche Ausgestaltung des Aufenthalts in Einrichtungen nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II und § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II beziehe. Wie vorliegend auch der Senat betont er, dass es sich um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handeln muss, also "die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss" (BSG vom 28.8.2017 ‑ B 14 AS 91/17 B ‑ juris RdNr 4).
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ee) Zwar verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass die Gesetzgebung die Rückausnahme vom Leistungsausschluss bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung bei einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nach § 7 Abs 4 Satz 3 SGB II auf den Aufenthalt in stationären Einrichtungen iS des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II beschränkt habe und auch Freigänger mit Erwerbstätigkeit seitdem kein Alg II mehr erhalten könnten. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass jegliche "Vollzugslockerungen", also auch das Probewohnen in der eigenen Wohnung während des Maßregelvollzugs, entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II mit einem Leistungsausschluss verbunden sein sollte.
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ff) Einer Gleichstellung des Aufenthalts in einer eigenen Wohnung im Rahmen des Probewohnens mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung iS des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II steht neben dem Wortlaut der Regelung und der Entstehungsgeschichte auch deren Sinn und Zweck entgegen.
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Der Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 7 Abs 4 SGB II ist in der Systemabgrenzung zwischen dem SGB II und dem SGB XII zu sehen. Leistungsberechtigte sollten aufgrund objektiver, eindeutiger Kriterien entweder dem Leistungsspektrum des SGB II oder dem des SGB XII zugewiesen werden (BSG vom 14.12.2017 ‑ B 8 SO 16/16 R ‑ SozR 4‑3500 § 27b Nr 1 RdNr 20). Dem Ausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II liegt eine "fingierte Erwerbsunfähigkeit" zugrunde (BSG vom 6.9.2007 ‑ B 14/7b AS 16/07 R ‑ BSGE 99, 88 = SozR 4‑4200 § 7 Nr 7, RdNr 16; vgl differenzierend Harich in jurisPR-SozR 4/2012 Anm 2). Eine häufig langwierige und schwierige Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit im Einzelfall gegeben ist, soll nach dem Willen der Gesetzgebung in den Fallgestaltungen des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II vermieden werden (BT‑Drucks 16/1410 S 20). Tragender Gesichtspunkt für eine Systemabgrenzung ist die Annahme, dass der in einer Einrichtung Verweilende ua aufgrund seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt ist, dass er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht (BSG vom 7.5.2009 ‑ B 14 AS 16/08 R ‑ FEVS 61, 241, juris RdNr 14). Bei dem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung wird dies typisierend unterstellt, ohne dass eine konkrete Prüfung des Umfangs der Kontrolle und Gestaltung der Lebensführung durch die Vollzugseinrichtung bzw andere Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in den Fallgestaltungen des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II stattfindet.
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Entsprechend dem Verständnis eines typisierenden Leistungsausschlusses bei einem Aufenthalt im "räumlichen Bereich" einer Einrichtung wurde im Gesetzgebungsverfahren aus Anlass der Anpassung ua des SGB II an das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) die Regelung des § 7 Abs 4 SGB II mit Wirkung vom 1.1.2020 in der Weise ergänzt, dass § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II und § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II "für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend" gelten (§ 7 Abs 4 Satz 4 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019, BGBl I 1948). Der Leistungsausschluss gilt nunmehr auch für sogenannte "besondere Wohnformen", die an die Stelle der stationären Einrichtungen treten (BT‑Drucks 19/11006 S 34). Auch nach der Neuregelung wird auf das Innehaben eines durch den Träger im Rahmen der Eingliederungshilfe überlassenen Wohnraums abgestellt (vgl Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42a RdNr 24, Stand Mai 2021). Bezogen auf § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II hat eine Modifikation des Einrichtungsbegriffs nicht stattgefunden und wird auch insofern nicht auf eine räumliche Komponente verzichtet. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei dem Leistungsausschluss im SGB II an der für den Einrichtungsbegriff relevanten Organisationsgewalt des Trägers festhalten wollte.
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gg) Vor diesem Hintergrund kommt der weiterhin bestehenden Verbindung des Klägers zur Vollstreckungsbehörde aufgrund seiner im streitigen Zeitraum noch ausstehenden förmlichen Entlassung aus dem Maßregelvollzug und der Frage, ob und in welchem Umfang er während des Probewohnens weiterhin in seiner Lebensführung durch die Betreuungsvereinbarung vom 20.4.2018 eingeschränkt war, keine Bedeutung zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.