Die Unterteilung des Zuständigkeitsbereichs eines Jobcenters in mehrere Vergleichsräume ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn es an einer hinreichenden Erreichbarkeit des Gebiets eines Flächenlandkreises mit dem öffentlichen Personennahverkehr mangelt.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2020 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung im Kreis Dithmarschen für Februar bis Juli 2017.
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Die im Jahr 1983 geborene Klägerin zu 1 und ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2 bis 4, beziehen seit Februar bzw September 2014 (Geburt der Klägerin zu 4) vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Kläger bewohnen gemeinsam ein Haus mit einer Wohnfläche von 170 qm in M im Kreis Dithmarschen. Die zu zahlende Bruttokaltmiete beträgt 700 Euro. Die Klägerin zu 1 setzte ab dem 1.9.2015 ihre zuvor unterbrochene Ausbildung zur Erzieherin an einer Fachschule für Sozialpädagogik fort, wofür ihr der Kreis Dithmarschen zuschussweise Leistungen nach dem BAföG für die Zeit vom 1.8.2016 bis 31.7.2017 gewährte. Nach einer Kostensenkungsaufforderung vom 11.3.2014 bewilligte der Beklagte den Klägern ab dem 1.7.2014 Leistungen nach dem SGB II lediglich unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete iHv 404,60 Euro.
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Auf ihren Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern zunächst vorläufig Leistungen nach dem SGB II für Februar bis Juli 2017 unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft iHv insgesamt 414,80 Euro (Bescheid vom 22.12.2016; Änderungsbescheid vom 6.1.2017). Diesen Betrag setzte er auf Grundlage der "Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen - Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ableitung der KdU-Richtwerte" aus August 2012 in der Gestalt der "KdU-Richtwerte 2014 - Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012" aus Februar 2014 fest.
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Den auf Berücksichtigung der tatsächlich zu zahlenden Bruttokaltmiete gerichteten Widerspruch vom 12.1.2017 wies der Beklagte nach endgültiger Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Februar bis Juli 2017 unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft iHv 487,04 Euro (Bescheid vom 10.2.2017) zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.2.2017). Der seitens des Beklagten nunmehr gewährte Betrag für eine angemessene Bruttokaltmiete ergab sich dabei aus dem "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016" aus Januar 2017 (im Folgenden: Konzept 2016), welches aufgrund einer sog "Clusteranalyse" die Bildung von Mietkategorien innerhalb des als Vergleichsraum zugrunde gelegten Kreises Dithmarschen vornahm. Im Oktober 2019 erstellte der Beklagte die "Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016 und der Fortschreibung 2018" (im Folgenden: Korrekturbericht 2016), welches erneut das gesamte Gebiet des Kreises Dithmarschen als Vergleichsraum zugrunde legt, allerdings keine Unterteilung in verschiedene Mietkategorien mehr vorsieht. Aufgrund eines mit der Mietzahlung zugunsten der Kläger verrechneten Heizkostenguthabens iHv 273,52 Euro hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für April 2017 in dieser Höhe auf (Änderungsbescheid vom 20.3.2017).
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Das SG hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 29.1.2019). Das Konzept 2016 erfülle die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Unter Berücksichtigung der Nachberechnungen ergäben sich angemessene Kosten der Unterkunft iHv 469,20 Euro monatlich. Da der Beklagte den Klägern tatsächlich bereits 487,05 Euro gewährt habe, verbleibe es bei diesem Betrag.
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Auf die zugelassenen Berufungen der Kläger hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben, den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, bei den Klägern für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2017 Kosten der Unterkunft iHv 577,50 Euro zzgl Heizkosten für Februar 2017 iHv 182,80 Euro sowie vom 1.4. bis 31.7.2017 iHv 155,93 Euro dem Grunde nach zu berücksichtigen und das Heizkostenguthaben iHv 273,52 Euro auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im April 2017 anzurechnen, und die Berufungen im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 19.5.2020). Die seitens des Beklagten aufgrund des Konzepts 2016 zugrunde gelegte Mietobergrenze beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Dies gelte auch nach Vorlage des Korrekturberichts. Zum einen könne der gesamte Kreis Dithmarschen mangels verkehrlicher Verbundenheit nicht als ein Vergleichsraum angesehen werden, da es an einer hinreichenden Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebiets durch den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) fehle. Zum anderen seien die verwendeten Datensätze nicht repräsentativ und daher nicht geeignet, Rückschlüsse auf die abgeleiteten Angemessenheitswerte zu ziehen. Der Beklagte habe allein unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BSG eine Mindestwohnungsgrenze von 25 qm in sein Konzept übernommen, ohne diesbezüglich konkrete Feststellungen zum Wohnungsmarkt im Vergleichsraum zu treffen. Ferner sei das Alter der für die Ermittlung der Bestandsmieten herangezogenen Mietverhältnisse nicht geeignet, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Konzepts aktuelle Mietniveau realitätsgerecht abzubilden. Dazu hätte er nur auf solche Bestandsmieten abstellen dürfen, die auf Grundlage von in den letzten vier Jahren abgeschlossenen oder geänderten Mietverträgen erhoben worden seien. Die im Konzept 2016 verwendeten Daten spiegelten auch nicht im ausreichenden Maße die Vermieterstruktur wieder. Weder das Konzept 2016 noch der Korrekturbericht 2016 enthielten Ausführungen zu einer möglichen Gewichtung der erhobenen Daten im Verhältnis des jeweiligen Marktanteils der Klein- bzw Privatvermieter und institutionellen Großvermieter. Dem Beklagten sei nicht Gelegenheit zu geben, die korrigierte Fassung des Konzepts nachzubessern. Vor diesem Hintergrund könne auf die Werte des WoGG zzgl eines Sicherheitszuschlages iHv zehn Prozent zurückgegriffen werden, so dass sich eine Mietobergrenze iHv 577,50 Euro ergebe. Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Miete stehe den Klägern nicht zu. Der Beklagte habe sie ordnungsgemäß zur Kostensenkung aufgefordert. Zudem seien den Klägern Kostensenkungsmaßnahmen möglich und zumutbar.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte sinngemäß die Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Kreis Dithmarschen stelle einen Vergleichsraum dar. Insbesondere aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich keine Vorgabe, dass die verkehrliche Verbundenheit am ÖPNV zu messen sei. Die Erfassung auch älterer Bestandsmieten sei nicht zu beanstanden, da über das iterative Verfahren ein Abgleich mit Angebots- und Neuvertragsmieten erfolgt sei. Der verwandte Datensatz sei hinsichtlich der Vermieterstruktur ausreichend repräsentativ. Es seien Daten von privaten Vermietern eingeflossen, wenn auch nicht im Verhältnis des Mietwohnungsbestandes. Im Übrigen orientierten sich Kleinvermieter an den Werten der professionellen Vermieter. Auch sorge der verwendete SGB II-Datensatz dafür, dass insgesamt ein Mischverhältnis der Mieten erreicht werde, da er die Gesamtheit der Vermieterstruktur erfasse. Das LSG habe dem Beklagten nicht die Gelegenheit gegeben, die erhobenen Beanstandungen durch Nachbesserungen auszuräumen, obwohl er dies sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeboten habe.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2020 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 29. Januar 2019 zurückzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
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Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung.
II
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Die Revision des Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft. Das LSG hat im Tenor seines Urteils die Revision für den Senat bindend (§ 160 Abs 3 SGG) uneingeschränkt zugelassen. Dass es in den Entscheidungsgründen demgegenüber ausführt, dass Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben seien, ist angesichts des eindeutig gefassten Tenors unschädlich (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 4 RA 15/04 R - SozR 4‑2600 § 307b Nr 6 RdNr 12 - juris RdNr 17).
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Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum den vom LSG zugesprochenen höheren Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung haben.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 10.2.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2017. Der endgültige Bewilligungsbescheid vom 10.2.2017 hat die vorläufigen Bewilligungs- und Änderungsbescheide vom 22.12.2016 und vom 6.1.2017 ersetzt (vgl § 39 Abs 2 SGB X) und ist gemäß § 86 Halbsatz 1 SGG Gegenstand des gegen diese durchgeführten Widerspruchsverfahrens geworden (vgl zum Anwendungsbereich des § 86 SGG BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 107 RdNr 18); die zuvor erlassenen vorläufigen Bescheide sind daher nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens (vgl BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R - juris RdNr 10 mwN). Ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist gemäß § 96 Abs 1 SGG der während des Klageverfahrens erlassene Änderungsbescheid vom 20.3.2017 geworden, der die Leistungsbewilligung für den Monat April 2017 abgeändert und insoweit wiederum den Bescheid vom 10.2.2017 vollständig ersetzt hat (vgl BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 21/17 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 95 RdNr 9). Streitgegenstand sind allein höhere Leistungen der Kläger für Bedarfe für Unterkunft und Heizung für Februar bis Juli 2017, worauf sie ihre Klage zulässig beschränkt haben (vgl BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 111 RdNr 16 mwN - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).
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2. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden, ob die Kläger die vom LSG zugesprochenen höheren Leistungsansprüche haben.
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a) Nach den mit der Revision unangegriffenen und damit bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG lebten die Kläger in dem hier streitigen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft und erfüllten die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGB II. Insbesondere waren sie mangels bedarfsdeckenden Einkommens und Vermögens hilfebedürftig iS von § 9 SGB II.
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Die Kläger erfüllten auch keinen Leistungsausschlusstatbestand nach dem SGB II. Dies gilt insbesondere für die Klägerin zu 1 mit Blick auf § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II (in der hier maßgeblichen, ab dem 1.8.2016 geltenden Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824), wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Denn diese Vorschrift ist nach § 7 Abs 6 Nr 2a SGB II (ebenfalls in der ab dem 1.8.2016 geltenden Fassung) nicht auf Auszubildende anzuwenden, deren Bedarf sich ua nach § 12 BAföG bemisst und die Leistungen nach dem BAföG erhalten. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG absolvierte die Klägerin zu 1 in dem hier streitigen Zeitraum an einer Fachschule für Sozialpädagogik eine Ausbildung zur Erzieherin und bezog Leistungen nach dem BAföG, deren Höhe sich nach § 12 Abs 2 Nr 1 BAföG bemaß.
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b) Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 109 RdNr 15). Aufgrund der Feststellungen des LSG bestehen keine Zweifel, dass die Kläger eine ordnungsgemäße Kostensenkungsaufforderung (vgl hierzu BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 70 RdNr 41 ff) erhalten haben, so dass es allein darauf ankommt, ob der angemessene Umfang der abgesenkten Kosten der Unterkunft richtig ermittelt worden ist.
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Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (stRspr; vgl etwa BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101, RdNr 19 mwN; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 111 RdNr 23 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (stRspr; zusammenfassend BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101, RdNr 20 mwN; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 111 RdNr 23 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (zuletzt BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 111 RdNr 25 mwN - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).
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aa) Zutreffend hat das LSG unter Heranziehung von Nr 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz vom 22.8.2012 (VB-SHWoFG, Amtsbl Schl-H 2012 S 790; berichtigt S 970; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.6.2014, Amtsbl Schl-H 2014, S 500) eine angemessene Größe der Wohnung einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft von Leistungsbeziehern nach dem SGB II in Schleswig-Holstein von 85 qm angenommen (vgl insoweit zum Rückgriff auf landesrechtliche Wohnraumförderbestimmungen BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 64 RdNr 16 ff).
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bb) Nach den Feststellungen des LSG kann der Senat allerdings dessen Einschätzung nicht folgen, dass es sich bei dem Kreis Dithmarschen nicht um einen Vergleichsraum handelt.
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Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln und innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist sowie ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101, RdNr 22 mwN). Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101, RdNr 22 mwN). Persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw der sie betreuenden Familienangehörigen können Gründe darstellen, die zu Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit führen. Eine abweichende Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes schon bei Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten ist aber nicht vorzunehmen (BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 64 RdNr 21 mwN).
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Das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters bildet grundsätzlich einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101, RdNr 23). Dies ergibt sich aus der in § 22b Abs 1 Satz 4 SGB II enthaltenen Wertung, wonach die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen können, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen. Zwar hat der Gesetzgeber in den §§ 22a bis 22c SGB II keine Vorgaben für die Erstellung schlüssiger Konzepte gemacht, sondern lediglich für die Erstellung der dort geregelten Satzungen. Die dortigen Vorgaben können allerdings orientierende Wirkung auch für die Auslegung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dahingehend haben, dass Kriterien, die der Gesetzgeber für die Erstellung von Satzungen legitimiert hat, auch legitime Kriterien für die Erstellung schlüssiger Konzepte sind (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 111 RdNr 33 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).
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Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101, RdNr 23). Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht dabei nicht befugt (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101, RdNr 31). Insbesondere ist es, wenn das zuständige Jobcenter von einem Vergleichsraum für den gesamten Landkreis ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht diesen Vergleichsraum unterteilt und zB jede einzelne Kommune im Landkreis als eigenen Vergleichsraum ansieht (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101, RdNr 31).
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Soweit das BSG es bei Großstädten für möglich erachtet hat, dass ein gesamtes Stadtgebiet einen Vergleichsraum bildet (für München BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 19, RdNr 21 f; für Berlin BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 42 RdNr 24), ist dies auf (kleinere) Städte in Flächenlandkreisen nicht ohne Weiteres übertragbar (vgl BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - juris RdNr 17). Für die Rechtsprechung zu kleineren, aber kreisfreien Städten mit ca 35 000 Einwohnern (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 26 RdNr 15 für Zweibrücken) gilt das Gleiche. Eine kleinteiligere Unterteilung eines Landkreises darf nicht die angeführten Entscheidungen zu (Groß‑)Städten in ihr Gegenteil verkehren, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume werden, und erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101, RdNr 33).
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Das LSG hat seine Annahme, dass nicht der gesamte Landkreis Dithmarschen als Vergleichsraum zugrunde zu legen ist, damit begründet, dass die erforderliche verkehrliche Verbundenheit im gesamten Kreisgebiet nicht gegeben sei. Die Frage der Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebiets sei bereits im Rahmen der abstrakten Angemessenheit und damit bei der Bildung des Vergleichsraums zu berücksichtigen. Der Landkreis verfüge nämlich - außerhalb der Schülerbeförderung - nicht über einen ausreichend vorhandenen ÖPNV mit hoher Taktfrequenz, der den Kreis insgesamt erschließe und vor allem auch Verbindungsmöglichkeiten am Wochenende und in den Schulferien ohne Weiteres hätte gewährleisten können. Somit könne nicht von einer ausreichenden räumlichen Nähe und hinreichenden verkehrstechnischen Verbundenheit aller Gemeinden im Gebiet des Beklagten ausgegangen und eine Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds gewährleistet werden. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass im Rahmen der Zeitgrenzen des § 140 Abs 4 SGB III auf die Pendelzeiten motorisierter Berufspendler im Kreis abzustellen sei. Die Bestimmung des Vergleichsraums auf der abstrakten Ebene dürfe nicht von der individuellen Verfügbarkeit eines Pkw abhängig gemacht werden.
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Diese Auffassung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Allein die fehlende hinreichende Erreichbarkeit des Kreisgebiets durch den ÖPNV vermag die Annahme einer fehlenden verkehrlichen Verbundenheit nicht zu rechtfertigen. Wie das LSG unangegriffen und damit für den Senat bindend festgestellt hat, besitzt der ÖPNV im Kreis Dithmarschen einen Verkehrsmarktanteil von unter drei Prozent und bildet damit das Schlusslicht aller Kreise in Schleswig-Holstein. Fast 90 Prozent der Kreisbevölkerung nutzen den ÖPNV selten oder nie. Zudem weist die Bevölkerung des Kreises Dithmarschen nach den Feststellungen des LSG einen hohen Motorisierungsgrad auf. Dies bedeutet, dass der weitaus größte Teil der Kreisbevölkerung, insbesondere auch im Nahverkehr, auf den Individualverkehr zurückgreift, und der ÖPNV dementsprechend für die Bevölkerung im täglichen (Nah‑)Verkehr keine oder nur eine völlig untergeordnete Rolle spielt. Aus dieser (Nah‑)Verkehrsstruktur folgt jedoch, dass die verkehrliche Verbundenheit im Kreisgebiet vorwiegend durch den Individualverkehr sichergestellt wird. Die alleinige Berücksichtigung des ÖPNV missachtet damit die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die tatsächliche Verkehrsstruktur im Kreis Dithmarschen, und ist daher nicht geeignet, um die verkehrliche Verbundenheit in diesem wiederzugeben.
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Soweit das BSG auf die Erreichbarkeit des Stadtzentrums von der Peripherie durch den ÖPNV innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen von § 121 Abs 4 Satz 2 SGB III aF (nunmehr § 140 Abs 4 Satz 2 SGB III) abgestellt hat, hat es allein konkret bezogen auf Berlin ausgeführt, dass der ÖPNV dort auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet ist und sich von den Randlagen aus in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten ergeben, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern nach § 121 Abs 4 Satz 2 SGB III aF zugemutet werden (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 18). Unter Berücksichtigung dieses und weiterer Kriterien folgerte das BSG, dass Berlin trotz seiner Größe einen Vergleichsraum darstellt. Diese Ausführungen sind im Zusammenhang mit den konkreten Gegebenheiten, insbesondere der (Nah‑)Verkehrsstruktur, in Berlin getroffen worden und daher nicht losgelöst von den örtlichen Verhältnissen verallgemeinerungsfähig. Die Verhältnisse von Großstädten im Allgemeinen sind zudem, wenn überhaupt, nur bedingt auf den ländlichen Raum übertragbar, der im Regelfall nicht über ein annähernd gleich gut ausgebautes ÖPNV-Netz verfügen wird.
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Das Abstellen allein auf den ÖPNV im ländlichen Raum könnte zudem dazu führen, dass wiederum besonders schlecht angeschlossene Gebiete einen eigenen, sehr kleinen Vergleichsraum bilden, für den nicht ausreichend Mietdaten erhoben werden könnten. Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass solche abgelegenen Gebiete sich, ähnlich wie bei mittels einer "Clusteranalyse" zu Wohnungsmarkttypen zusammengefasste Städte und Gemeinden, wie ein "Flickenteppich" über das gesamte Kreisgebiet zwischen gut über den ÖPNV angeschlossene Gebiete verteilen und für sich genommen keinen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101, RdNr 35).
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Bei der Vergleichsraumbildung ist nicht zu berücksichtigen, ob und inwiefern generell SGB II-Empfänger entsprechend der örtlichen Verkehrsstruktur in der Lage sind, den gesamten Vergleichsraum zu erreichen. Der Vergleichsraum soll denjenigen Raum darstellen, der "insgesamt" betrachtet einen homogenen Wohn- und Lebensbereich bildet. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten ist daher auf die Verhältnisse der Gesamtbevölkerung abzustellen. Zudem bilden SGB II-Empfänger an sich auch keine homogene Gruppe: Im Leistungsbezug stehen sowohl Erwerbslose ohne Pkw als auch berufstätige Aufstocker, die einer Berufstätigkeit nachgehen, ggf über einen Pkw verfügen und zB weitere Strecken in ländlichen Gebieten als Pendler zurücklegen können. Insofern können die Anforderungen an die verkehrliche Erschließung des Vergleichsraums sich entsprechend unterschiedlich darstellen. Eine Ausrichtung an den Verhältnissen von SGB II-Empfängern ist auch nicht erforderlich, um diese vor Umzügen in Bereiche eines Vergleichsraumes zu schützen, von dem aus sie ihr soziales Umfeld nicht mehr aufrechterhalten können (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 18).
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Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass Ausgaben für Pkw und deren Nutzung nicht regelbedarfsrelevant sind, zumal bei unterentwickeltem ÖPNV Umschichtungen im Regelbedarf durch Einsparungen insbesondere in der EVS-Abteilung 7 "Verkehr" denkbar sind. Des Weiteren werden Pendelkosten mit dem Pkw nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 5 Alg II-VO als pauschale Absetzbeträge berücksichtigt und ein angemessenes Kfz ist nach § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II Schonvermögen. Mithin ist auch bei SGB II-Empfängern die Unterhaltung eines Pkw ohne gesonderte Berücksichtigung im Regelbedarf grundsätzlich denkbar.
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cc) Aufgrund der Feststellungen des LSG kann der Senat auch nicht abschließend darüber befinden, ob die seitens des Beklagten der Gewährung von Bedarfen für Unterkunft zugrunde gelegten abstrakten Angemessenheitswerte auf einem schlüssigen Konzept beruhen, weil die Repräsentativität der erhobenen Daten dadurch beeinträchtigt ist, dass sie die Vermieterstruktur nicht hinreichend wiedergibt.
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Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Netto- oder Bruttokaltmiete erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 111 RdNr 27 mwN). Nach der Rechtsprechung des BSG soll das schlüssige Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 30, RdNr 18 f; zuletzt BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 111 RdNr 28 mwN).
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Ob ein solches Konzept die genannten methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 81; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 111 RdNr 29). Das BSG hat aus § 22 Abs 1 SGB II lediglich verallgemeinerbare, dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige und entwicklungsoffene Grundsätze bzw Prüfungsmaßstäbe entwickelt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 81, RdNr 14; zur Entwicklungsoffenheit zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101, RdNr 24). Ob diese generellen Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Konzept erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 81, RdNr 21, 30; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 109 RdNr 21; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 111 RdNr 29). Revisionsgerichtlich ist diese nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder das Berufungsgericht die Grenzen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verletzt hat, indem es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 109 RdNr 21; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 111 RdNr 29).
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Eine weitere Einschränkung der revisionsgerichtlichen Überprüfung ergibt sich zudem aus der nach der Rechtsprechung des BSG anzunehmenden Ausgestaltung der gerichtlichen Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (auch dazu BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101, RdNr 26 mwN). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 109 RdNr 22; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 111 RdNr 30 mwN), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, ‑auswertung und ‑überprüfung hindeuten (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 111 RdNr 30 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Im Übrigen kann es auch ausreichen, unter Auswertung der mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl insbesondere den Forschungsbericht 478 des BMAS zur Ermittlung existenzsichernder Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Institut Wohnen und Umwelt, 2017) und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt die gewählte Methode zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen - ggf unter besonderer Würdigung der mit ihr verbundenen Schwächen - zu überprüfen (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/20 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 109 RdNr 24).
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(1) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das LSG zunächst rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Repräsentativität der erhobenen Daten dadurch beeinträchtigt wird, dass nach dem Gesamtzusammenhang seiner Feststellungen der Beklagte bei Erstellung des Konzepts 2016 nicht entsprechend § 558d Abs 2 Satz 3 BGB (wie bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln) allein Bestandsmieten aus den letzten vier Jahren bezogen auf den Neuabschluss bzw die Änderung eines Mietvertrages erhoben hat.
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Zwar sind die einem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten grundsätzlich geeignet, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen, so dass dann keine Angebotsmieten mehr in die Datenerhebung einfließen müssen (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 70 RdNr 30). Dadurch, dass nach § 558d Abs 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Datenauswertung lediglich solche Mieten berücksichtigungsfähig sind, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart wurden, wird bereits erreicht, dass nur aktuell zu zahlende Mieten der Datenerhebung zugrunde gelegt werden (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 70 RdNr 30; vgl auch BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 85 RdNr 22). Dies bedeutet aber nicht, dass auf ältere Bestandsmieten generell nicht zurückgegriffen werden darf. Vielmehr kann der Rückgriff auf ältere Bestandsmieten durch die Berücksichtigung von Angebotsmieten "kompensiert" werden (vgl BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 85 RdNr 22; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 111 RdNr 32 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Ob und in welchem Umfang Angebotsmieten als Datengrundlage herangezogen werden, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 110 RdNr 27 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).
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Vorliegend sind neben Bestandsmieten auch Angebots- und Neuvertragsmieten bei der Erstellung des Konzepts erhoben und berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung von Angebotsmieten erfolgte im Rahmen des sog iterativen (Annährungs‑)Verfahrens. Dabei hat der Beklagte zunächst in einem ersten Schritt auf Basis der erhobenen Bestandsmieten und unter Berücksichtigung des Anteils der relevanten Nachfragegruppen (SGB II-Bedarfsgemeinschaften, SGB XII- und Wohngeldempfänger, AsylbLG-Leistungsempfänger und Geringverdiener ohne Leistungsbezug) einen vorläufigen Angemessenheitswert definiert. In einem zweiten Schritt hat er auf Basis der erhobenen Angebotsmieten überprüft, ob ein ausreichender Anteil der angebotenen Wohnungen zu dem ermittelten vorläufigen Angemessenheitswert angemietet werden könnte. Sofern dies nicht der Fall war, wurde dieser Wert "iterativ" erhöht, um den endgültigen Angemessenheitswert zu ermitteln, zu dem ausreichend Wohnungen angeboten werden. Diese Vorgehensweise ist von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und daher nicht zu beanstanden (so auch BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 110 RdNr 27 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Dementsprechend durfte der Beklagte auch auf Bestandsmieten zurückgreifen, denen Mietverträge zugrunde lagen, die vor mehr als vier Jahren vor Erstellung des Konzepts 2016 abgeschlossen oder geändert worden waren.
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(2) In Bezug auf das hier streitige Konzept 2016 in Verbindung mit dem Korrekturbericht 2016 bemängelt das LSG des Weiteren, dass die seitens des Beklagten unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BSG erfolgte Übernahme einer Mindestwohnungsgrenze von 25 qm, ohne diesbezügliche konkrete Feststellungen des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum zu treffen, nicht geeignet sei, den Wohnungsmarkt für Ein-Personen-Haushalte hinreichend repräsentativ abzubilden. Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob dies zutrifft. Denn für den vorliegenden Fall ist dies ohne Bedeutung, da die abstrakt angemessene Miete für einen Vier-Personen-Haushalt streitig ist, mithin nicht streitentscheidend ist, ob ggf die Feststellung der abstrakt angemessenen Miete für einen Ein-Personen-Haushalt auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts erfolgt ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend die angemessene Bruttokaltmiete jeweils nach Haushaltsgröße unter Berücksichtigung der jeweils angemessenen Wohnfläche ermittelt worden ist.
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(3) Rechtsfehlerfrei hat das LSG allerdings angenommen, dass die Repräsentativität der erhobenen Daten dadurch beeinträchtigt ist, dass sich aus dem Konzept 2016 (in der Gestalt des Korrekturberichts 2016) nicht ergibt, dass es die Vermieterstruktur des Kreises Dithmarschen hinreichend wiedergibt. Nach den Feststellungen des LSG enthält es keine Angaben zum zahlenmäßigen Verhältnis der institutionellen großen zu den privaten Vermietern der in der Stichprobe berücksichtigten Mietwerte. Auch fehlen Angaben zu möglichen differierenden Miethöhen der unterschiedlichen Vermietergruppen.
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Die Annahme des LSG, dass eine potentiell nicht hinreichende Berücksichtigung der Daten privater Vermieter in der Datenauswertung gegen die Annahme eines schlüssigen Konzepts spricht, ist nicht zu beanstanden. Eine Stichprobenauswertung kann nur dann als repräsentativ bezeichnet werden, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit (ua die Wohnungen der Großvermieter wie der Kleinvermieter) entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 110 RdNr 33) bzw bei der Auswertung entsprechend gewichtet werden. Daher reicht es nicht aus, dass überhaupt private Vermieter berücksichtigt worden sind. Auch gibt es für die Auffassung des Beklagten, dass sich die Kleinvermieter an den institutionellen Vermietern hinsichtlich der Miethöhe orientieren und die verwendeten SGB II-Datensätze für ein "Mischverhältnis" sorgten, keine hinreichenden Anhaltspunkte.
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c) Der Mangel des Konzepts hinsichtlich der Repräsentativität führt allerdings nicht dazu, dass ohne Weiteres auf die Werte des Wohngeldgesetzes plus Zuschlag von zehn Prozent (zum Zuschlag zuletzt BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - SozR 4‑4200 § 22 Nr 110 RdNr 38 f; aA Marx in Estelmann, SGB II, § 22c RdNr 10, Stand Juni 2017) zurückgegriffen werden darf. Das LSG hätte dem Beklagten vielmehr zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101, RdNr 28 mwN; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 112 RdNr 22).
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Der Beklagte hat sich sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren bereit erklärt, sein Konzept hinsichtlich der Beanstandungen des LSG nachzubessern. Eine Nachbesserung ist nach seinen Angaben auch möglich, da insbesondere die Datensätze aus der Vermieterbefragung getrennt vorlägen und gewichtet werden könnten. Dem Beklagten die Möglichkeit zu einer Nachbesserung zu geben, ist auch nicht dadurch entbehrlich geworden, dass er mit der Erstellung des Korrekturberichts 2016 bereits die Gelegenheit hatte, sein Konzept nachzubessern. Denn die dort vorgenommenen Nachbesserungen reagierten, wie das LSG in seinem Urteil selbst festgestellt hat, auf die Urteile des 14. Senats des BSG vom 30.1.2019 (etwa B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 101) zur Bildung von Wohnungsmarkttypen nach der sog "Clusteranalyse" und nicht auf ein konkret gefasstes Nachbesserungsbegehren des LSG. Im Rahmen der Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachbesserung mag das LSG darüber hinaus gegenüber dem Beklagten auch konkret diejenigen Punkte benennen, die es bereits hinsichtlich des Konzepts 2012 bemängelt hat, und seiner Auffassung auch demjenigen für das Jahr 2016 anhaften, so dass der Beklagte zu sämtlichen Mängeln Stellung nehmen und ggf noch nachbessern kann. Die Nachbesserungsmöglichkeit ist jeweils zu dem auf den streitigen Bewilligungszeitraum anwendbaren Konzept hinsichtlich konkret benannter Mängel zu geben. Dies folgt daraus, dass die Erstellung eines schlüssigen Konzepts dem Grundsicherungsträger obliegt und er ein solches im Wege der Nachbesserung nur erstellen kann, wenn die Mängel bezogen auf das geltende Konzept benannt werden. In dem vorliegenden Fall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es sich bei denjenigen aus 2012 und 2016 (in der Gestalt der jeweiligen Korrekturberichte) um jeweils eigenständig erstellte Konzepte handelt, denen gesonderte Datenerhebungen bei Bestands- und Angebotsmieten zugrunde lagen (vgl S 15 und 26 des Konzepts 2012 bzw S 22 und 24 des Konzepts 2016). Die in dem angegriffenen Urteil erfolgten Ausführungen des LSG hinsichtlich des Konzepts 2012 lassen auch nicht von sich aus hinreichend erkennen, inwieweit die dort genannten Mängel auch demjenigen aus dem Jahr 2016 anhaften. Dies gilt insbesondere für die erfolgten pauschalen Bezugnahmen auf Ausführungen in seinen Urteilen vom 15.1.2018 (L 3 AS 109/15 und L 3 AS 10/16), die das Konzept 2016 nicht betrafen.
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3. Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.