1. Die bloße Ausübung der mit dem Wahlamt des Bürgermeisters in der kommunalen Selbstverwaltung verbundenen Aufgaben als Organ erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Beschäftigung.
2. Eine Beschäftigung als Bürgermeister gegen Arbeitsentgelt ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben unter arbeitsteiliger Inanspruchnahme der Verwaltungsstrukturen der Körperschaft geprägt ist und die gezahlte Aufwandsentschädigung offensichtlich den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand zuzüglich eines Ausgleichs für die übernommene Verpflichtung und einer gewissen Anerkennung der normativ als ehrenamtlich eingeordneten Tätigkeit überschreitet.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen‑Anhalt vom 25. Juni 2020 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau‑Roßlau vom 22. Mai 2014 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs‑ und Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4785,28 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I
1 |
Die Beteiligten streiten um die Pflicht der klagenden Stadt, für die Tätigkeit des Beigeladenen als Bürgermeister Umlage‑ und Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Renten‑ (GRV), Kranken‑ (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) in Höhe von (iHv) insgesamt 4785,28 Euro für die Zeit vom 4.7.2008 bis zum 31.10.2009 nachzuzahlen.
2 |
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der im Jahr 2010 aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft E‑F (VG EF). Mitglied und Sitz der VG EF war ua die ‑ 2011 mit weiteren Kommunen zu einer Einheitsgemeinde verschmolzene ‑ Stadt Z. Die VG EF nahm Aufgaben des übertragenen und des eigenen Wirkungskreises wahr. Im Übrigen handelte sie für die Mitgliedsgemeinden nach deren Weisung. Das Weisungsrecht übte der jeweilige Bürgermeister aus. Die Mitgliedsgemeinde war weiterhin im Grundsatz örtlich und sachlich zuständig, ihr verblieben eigene Verwaltungsaufgaben.
3 |
Der Beigeladene war ab 4.7.2008 Bürgermeister der Stadt Z und damit Ehrenbeamter auf Zeit. Als Leiter der Gemeindeverwaltung war er für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung zuständig. Hinsichtlich bestehender Arbeitsverhältnisse war der Bürgermeister Vorgesetzter. Außerdem war er Vorsitzender des Stadtrats und der von diesem gebildeten Ausschüsse. Für seine Tätigkeit als Bürgermeister erhielt der Beigeladene ‑ mit Ausnahme des Monats Mai 2009 wegen längerer Arbeitsunfähigkeit ‑ gemäß der Entschädigungssatzung der Klägerin für ehrenamtlich tätige Bürger eine pauschale Aufwandsentschädigung iHv monatlich 1200 Euro.
4 |
Die Beklagte forderte Umlage und Sozialversicherungsbeiträge zur GRV, GKV und sPV für den Zeitraum 4.7.2008 bis 31.10.2009 iHv 4785,28 Euro nach. Dabei ließ sie ein Drittel der gezahlten monatlichen Aufwandsentschädigung (400 Euro) unberücksichtigt (Betriebsprüfungsbescheid vom 15.12.2009, Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010).
5 |
Das SG Dessau‑Roßlau hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.5.2014). Das LSG Sachsen‑Anhalt hat das erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 25.6.2020). Der Beigeladene sei nicht abhängig beschäftigt gewesen. Die vom BSG zur ehrenamtlichen Betätigung fortentwickelte Rechtsprechung (Urteil vom 16.8.2017 ‑ B 12 KR 14/16 R ‑ BSGE 124, 37 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 31 <Kreishandwerksmeister>) sei auch auf ehrenamtliche Organtätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung anwendbar. Der Beigeladene sei als ehrenamtlicher Bürgermeister Organ der Gemeinde gewesen und habe diese repräsentiert. Inwieweit er darüber hinaus Verwaltungsaufgaben wahrgenommen habe, könne offenbleiben. Die ihm übertragenen Aufgaben beruhten allein auf seiner organschaftlichen Stellung. Diese hätten nur von einem gewählten Bürgermeister erledigt werden können und seien daher nicht für jedermann zugänglich gewesen. Die Tätigkeit sei auch unentgeltlich und ohne objektivierbare Erwerbsabsicht verrichtet worden. Die gezahlte Aufwandsentschädigung habe den zeitlichen und finanziellen Aufwand abgegolten und sich im Rahmen öffentlich‑rechtlicher Vorschriften bewegt. Ihre Höhe beruhe auf einem ministeriellen Runderlass, der sich an der Einwohnerzahl orientiere.
6 |
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 7 SGB IV. Ehrenbeamte gingen einer abhängigen Beschäftigung nach. Das verdeutliche schon die Sonderregelung des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III über die Versicherungsfreiheit ehrenamtlicher Bürgermeister. Die im Urteil des BSG zum Kreishandwerksmeister (aaO) aufgestellten Grundsätze seien auf kommunale Bürgermeister nicht anwendbar. Sie stünden in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis. Von der passiven Wahlberechtigung abgesehen sei die Tätigkeit als Bürgermeister frei zugänglich. Auf die Ausübung eines Hauptberufs komme es nicht an.
7 |
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen‑Anhalt vom 25. Juni 2020 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau‑Roßlau vom 22. Mai 2014 zurückzuweisen.
8 |
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
9 |
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
10 |
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
II
11 |
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht das die Klage abweisende Urteil des SG und die angefochtenen Verwaltungsakte aufgehoben. Der Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten vom 15.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
12 |
Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung ist § 28p Abs 1 Satz 1 und 5 SGB IV in der Fassung (idF) der Bekanntmachung vom 23.1.2006 (BGBl I 86). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (BSG Urteil vom 10.12.2019 ‑ B 12 R 9/18 R ‑ BSGE 129, 247 = SozR 4‑2500 § 223 Nr 3, RdNr 12).
13 |
Arbeitgeber haben für versicherungspflichtig Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§ 28d Satz 1 und 2, § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV idF der Bekanntmachungen vom 23.1.2006, BGBl I 86, und 12.11.2009, BGBl I 3710). Der Beitragsbemessung liegt in der GRV, GKV und sPV das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde (§ 162 Nr 1 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754; § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V; § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI idF des GKV‑Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378). Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GRV (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926), GKV (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) und sPV (§ 20 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 SGB XI). Ausgehend von den zu § 7 SGB IV geltenden Maßstäben (dazu 1.) war der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Bürgermeister beschäftigt (dazu 2.). Dem steht nicht die Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigung entgegen (dazu 3.).
14 |
1. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann ‑ vornehmlich bei Diensten höherer Art ‑ eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
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Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl hierzu und zur Abgrenzung zu § 611a BGB näher BSG Urteil vom 4.6.2019 ‑ B 12 R 11/18 R ‑ BSGE 128, 191 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 42, RdNr 29 f). Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist regelmäßig vom Inhalt des die Beteiligten verbindenden Rechtsverhältnisses auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Allerdings bedarf es nicht notwendig schriftlicher Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem, vielmehr kann sich die abhängige Beschäftigung auch aus den das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten regelnden Normen und Verträgen ergeben (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 ‑ B 12 R 15/19 R ‑ SozR 4‑2400 § 7 Nr 54 RdNr 13, 19, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
16 |
Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Tätigkeiten, die mit der Organstellung innerhalb einer juristischen Person verbunden sind (BSG Urteil vom 23.2.2021 ‑ B 12 R 15/19 R ‑ SozR 4‑2400 § 7 Nr 54 RdNr 15 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Der Status als Ehrenbeamter schließt die abhängige Beschäftigung ebenso wenig aus wie die Stellung als Organ oder Organteil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (stRspr; vgl BSG Urteil vom 25.1.2006 ‑ B 12 KR 12/05 R ‑ SozR 4‑2400 § 7 Nr 6 RdNr 15 mwN) oder die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen (BSG Urteil vom 23.2.2021 aaO).
17 |
Von diesen Maßstäben zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Organe von Körperschaften öffentlichen Rechts ist der Senat in seinem Urteil vom 16.8.2017 (B 12 KR 14/16 R ‑ BSGE 124, 37 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 31 <Kreishandwerksmeister>) nicht abgewichen. Er hat allerdings klargestellt, dass die Einordnung einer solchen Tätigkeit nicht schematisch danach erfolgt, ob nur Repräsentations‑ oder auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Vielmehr ist auch insoweit anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und/oder der Organträger in die Strukturen der Körperschaft in prägender Weise eingegliedert ist. Die mit einem Wahlamt verbundenen Repräsentationsaufgaben wie zB die Tätigkeit als Vorsitzender des Gemeinderats oder Stadtoberhaupt obliegen allerdings typischerweise nur dem Amtsinhaber und sind nicht frei zugänglich. Dasselbe gilt für zu deren Ausübung erforderliche Verwaltungstätigkeiten wie zB die Einberufung von Sitzungen, Erstellung des Haushaltsplans (vgl BSG aaO RdNr 27) oder Ausfertigung von Beschlüssen. In diesen Tätigkeiten sind die Amtsinhaber nur dem Wähler verantwortlich und als solche nicht weisungsgebunden und nicht eingegliedert.
18 |
Demgegenüber werden die darüber hinausgehenden Verwaltungsaufgaben, die ihrer Art nach auch durch Dritte ausgeübt oder an diese delegiert werden können (vgl BSG Urteil vom 16.8.2017 ‑ B 12 KR 14/16 R ‑ BSGE 124, 37 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 31, RdNr 26 f) regelmäßig in Eingliederung und weisungsgebunden ausgeübt. Der Senat hält daran fest, dass für die Statusabgrenzung nicht die Unterscheidung von Repräsentations- und Verwaltungsaufgaben, sondern diejenige zwischen den zur Ausübung des Wahlamts erforderlichen und den darüber hinausgehenden Aufgaben maßgebend ist. Verwaltungsaufgaben führen auch für Wahlamtsinhaber zu Weisungsgebundenheit und Eingliederung, soweit sie unter arbeitsteiliger Inanspruchnahme der Organisationsstrukturen des Dienstgebers übertragen werden und ihrer Art nach nicht notwendig mit dem Wahlamt verbunden sind, sondern auch von Dritten erbracht werden könnten. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist entscheidend, welcher Aufgabenbereich die Tätigkeit prägt, was in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich des Ausmaßes der finanziellen Zuwendungen (dazu 3.) zu beurteilen ist. Diese Maßstäbe gelten auch in der kommunalen Selbstverwaltung.
19 |
2. Gemessen daran war der Beigeladene im streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt. Das ergibt sich zwar nicht bereits aus seiner Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit (dazu a), der besonderen Regelung für ehrenamtliche Bürgermeister in § 27 SGB III (dazu b) oder der kommunal(verfassungs)rechtlichen Organstellung (dazu c). Er war jedoch in funktionsgerecht dienender Weise fremdbestimmt in die Verwaltungsabläufe der Klägerin eingebunden (dazu d) und weisungsabhängig (dazu e). Daran ändert die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf die VG EF nichts (dazu f). Er übte die Tätigkeit auch mit Erwerbsabsicht aus (dazu 3.).
20 |
a) Eine beitragspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen ist nicht schon allein deshalb ausgeschlossen oder anzunehmen, weil er als Bürgermeister zugleich Ehrenbeamter auf Zeit war. Die Versicherungsfreiheit als Beamter (vgl § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2, Satz 2 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754, und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 21.12.2008, BGBl I 2933; § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V) scheidet aus, denn mit der Stellung als Ehrenbeamter auf Zeit war nach den Feststellungen des LSG weder eine Versorgungsanwartschaft noch ein Anspruch auf Heilfürsorge oder Beihilfe verbunden. In diesen Bestimmungen kommt das Grundverständnis des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass auch (Berufs‑) Beamte regelmäßig eine abhängige Beschäftigung für ihren Dienstherrn ausüben (vgl BSG Urteil vom 27.1.2010 ‑ B 12 KR 3/09 R ‑ SozR 4‑4300 § 27 Nr 5 RdNr 14). Beide Vorschriften setzen die Beschäftigung voraus, ordnen Beamte aber nicht selbst ausnahmslos als Beschäftigte im Sinne des SGB ein und entbinden damit nicht von der Prüfung der in § 7 SGB IV normierten Tatbestandsvoraussetzungen.
21 |
b) Dasselbe gilt für § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III (idF des Ersten SGB III‑Änderungsgesetzes vom 16.12.1997, BGBl I 2970). Danach sind Personen in einer Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei. Diese nicht auf die GRV, GKV und sPV übertragbare Ausnahmeregelung setzt eine Beschäftigung voraus, weil die Tätigkeit kommunal(verfassungs)rechtlich ehrenamtlicher Bürgermeister grundsätzlich geeignet ist, die Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht zu erfüllen (BT‑Drucks 13/8994 S 59 f zu Art 1 Nr 4b Buchst b <neu>). Auch sie weist aber Bürgermeistern nicht ausnahmslos den Status als Beschäftigter iS des § 7 SGB IV zu.
22 |
c) Der Beigeladene ist auch nicht schon allein wegen seiner Organstellung als Beschäftigter anzusehen. Bei der Statusbeurteilung der Ehrenbeamten von Städten und Gemeinden kommt der Ausgestaltung des Amts durch das Kommunalverfassungsrecht des betroffenen Bundeslands, kommunale Satzungen und die Tätigkeit gegebenenfalls regelnde öffentlich-rechtliche Verträge maßgebende Bedeutung zu. Das Rechtsverhältnis des beigeladenen Bürgermeisters mit der klagenden Stadt hat seine Rechtsgrundlage in dessen Wahl und der anschließenden Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit. Ihr wesentliches Gepräge erhielt die damit einhergehende Tätigkeit nicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Beigeladenen und der klagenden Stadt, sondern durch die das Amt des Bürgermeisters regelnden Normen des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen‑Anhalt.
23 |
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und damit grundsätzlich bindenden Inhalt der nicht revisiblen (§ 162 SGG) Vorschriften der im streitigen Zeitraum gültigen Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt war die Tätigkeit des Beigeladenen einerseits durch seine organschaftliche Stellung als Vorsitzender des Stadtrats und der Ausschüsse, andererseits jedoch in maßgebender Weise durch die - ihrer Art nach auch auf Dritte übertragbare und nicht zwingend mit dem Wahlamt verbundene - Stellung als Spitze der Verwaltung der Stadt bestimmt. Als ehrenamtlicher Bürgermeister und Organ der kommunalen Selbstverwaltung hatte er den Stadtrat einzuberufen, als Vorsitzender dessen Sitzungen zu leiten und das Sitzungsprotokoll zu unterschreiben. Gleichzeitig war er Vorsitzender der beschließenden und beratenden Ausschüsse. Allein die kommunalrechtlich bedingte Stellung als Vorsitzender des Stadtrats und gebildeter Ausschüsse sowie die damit einhergehende Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben begründet ‑ auch unter Inanspruchnahme der Verwaltungsstrukturen ‑ noch nicht die Zuordnung der Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung (vgl dazu BSG Urteil vom 27.4.2021 ‑ B 12 KR 25/19 R ‑ zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen <Ortsvorsteher>), denn diese war gerade Ausfluss seiner organschaftlichen Stellung als Stadtratsvorsitzender (vgl BSG Urteil vom 16.8.2017 ‑ B 12 KR 14/16 R ‑ BSGE 124, 37 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 31, RdNr 27). Parallel dazu ist die allgemeine Bindung des Bürgermeisters an die Beschlüsse des Stadtrats Ausfluss der normativen Aufgabenverteilung zwischen Bürgermeister und Stadtrat und insoweit keine Weisungsgebundenheit iS des § 7 SGB IV (vgl BSG Urteil vom 16.8.2017 aaO RdNr 22 f, kritisch Kluth NZS 2018, 553).
24 |
d) Der Beigeladene war jedoch in seiner Stellung als Spitze der Verwaltung fremdbestimmt in die Verwaltungsstrukturen der Klägerin eingebunden. Die Eingliederung in die Arbeitsabläufe einer Gemeinde setzt voraus, dass die Tätigkeit innerhalb der Organisationsabläufe der Kommune erbracht wird, also deren Einrichtungen sowie Betriebsmittel genutzt werden und arbeitsteilig mit dem Personal in vorgegebenen Verwaltungsabläufen zusammengearbeitet wird (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 ‑ B 12 KR 11/18 R ‑ BSGE 128, 191 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 42, RdNr 32). Das war bei dem Beigeladenen der Fall. Er war für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erledigte er in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt war. Darüber hinaus war er Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Personals der Klägerin. Als Dienstvorgesetzter übte er Arbeitgeberfunktion aus. Zur Umsetzung dieser Aufgaben bediente er sich arbeitsteilig des Personals und der Einrichtungen der Klägerin.
25 |
e) Der Beigeladene war in dieser über die rein organschaftliche Stellung hinausgehenden Verwaltungstätigkeit auch in einer für eine Beschäftigung typischen Weise weisungsgebunden. Der Stadtrat war als Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ihm gegenüber weisungsbefugt. Die Bindungswirkung der Beschlüsse des Stadtrats ging insoweit über eine reine Kompetenzverteilung hinaus. Denn der beigeladene Bürgermeister hatte die Beschlüsse nicht nur zu respektieren, sondern auch mithilfe der Verwaltung umzusetzen. Seine Stellung als Vorsitzender des Stadtrats ermöglichte es ihm nicht, Weisungen in Beschlüssen an sich als für die Verwaltung der Klägerin Verantwortlichem zu verhindern.
26 |
Soweit die Klägerin vorträgt, der Beigeladene sei frei gewesen, Zeit und Ort seiner Tätigkeit zu bestimmen, übersieht sie, dass die arbeitsteilige Inanspruchnahme der Organisationsstrukturen der Dienstgeberin regelmäßig damit einhergeht, den Ort der Verwaltung aufzusuchen. Auch die Zeit der Verrichtung der Verwaltungsgeschäfte der Klägerin bestimmte sich nach den Dienstzeiten der Stadtverwaltung und gegebenenfalls nach den Beschlüssen des Stadtrats, die der Beigeladene nicht ausnahmslos, sondern nur abhängig von dessen Vorgaben zeitlich frei umsetzen konnte.
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Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit eines die Stadtverwaltung leitenden Bürgermeisters nach der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt von nur untergeordneter Bedeutung war und stattdessen die reine Organstellung als Vorsitzender des Stadtrats und der Ausschüsse die Tätigkeit insgesamt entscheidend prägte. Im Gegenteil zeigt das Regelungsgefüge, insbesondere der Vergleich der Höhe der dem Beigeladenen mit der dem stellvertretenden Bürgermeister gewährten Entschädigungen einen normativen Schwerpunkt bei der Verwaltungstätigkeit (dazu unten 3.).
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f) Dem hier gefundenen Ergebnis steht die Übertragung von Aufgaben auf die VG EF nicht entgegen. Der Beigeladene war unabhängig davon nicht nur wegen der Dienstverhältnisse der Beschäftigten und Beamten als Vorgesetzter in die Verwaltungsstrukturen eingebunden, sondern hatte auch die Erfüllung der Aufgaben durch die VG EF zu überwachen. Zudem war er auch in die Abläufe des Gemeinschaftsausschusses eingebunden und an dessen Beschlüsse gebunden. Sein Weisungsrecht als Mitglied des Gemeinschaftsausschusses gegenüber der Leiterin der VG EF konnte er nur gemeinsam mit den anderen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern ausüben.
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3. Schließlich spricht auch die monatliche Zahlung fester Beträge für die Zuordnung der Tätigkeit als Bürgermeister zum rechtlichen Typus der Beschäftigung. Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist, dass sie ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (BSG Urteil vom 16.8.2017 ‑ B 12 KR 14/16 R ‑ BSGE 124, 37 = SozR 4‑2500 § 7 Nr 31, RdNr 17). Eine sozialversicherungsfreie ehrenamtliche Tätigkeit erhält demgegenüber ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit.
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Das Gesetz bezieht Beschäftigte im Sinne individueller Vorsorge einerseits und zum Schutz der Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsorge des Einzelnen andererseits in die einzelnen Zweige der Sozialversicherung ein und ordnet dazu gegebenenfalls Versicherungs‑ und Beitragspflicht an. Das Sozialversicherungsverhältnis als solches erfordert, dass aus der Beschäftigung Erwerbseinkommen erzielt wird, aus dem sozial angemessene Beiträge zur Finanzierung des jeweiligen Systems geleistet werden können (vgl § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV). Die Unentgeltlichkeit eines Ehrenamts ist hingegen Ausdruck dafür, dass keine Erwerbsabsicht im Vordergrund steht, weil es seiner Art oder den Umständen nach mit keiner berechtigten Vergütungserwartung verbunden ist. Finanzielle Zuwendungen in Form von Aufwendungsersatz für konkrete oder pauschal berechnete Aufwände einschließlich eines Ausgleichs für die übernommene Verpflichtung und einer gewissen Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit hindern die Sozialversicherungsfreiheit nicht (BSG Urteil vom 16.8.2017 ‑ B 12 KR 14/16 R ‑ BSGE 124, 37 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 31, RdNr 30 ff).
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Die Erwerbsmäßigkeit beurteilt sich dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Dazu ist zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (BSG Urteil vom 16.8.2017 ‑ B 12 KR 14/16 R ‑ BSGE 124, 37 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 31, RdNr 34). Insoweit sieht der Senat bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung keine Möglichkeit, eine für alle Tätigkeiten gleichermaßen geltende Grenze der Unentgeltlichkeit vorzugeben. Die Bestimmung einer festen Grenze der sozialversicherungsrechtlichen Schutzbedürftigkeit auch des nach Normen außerhalb des Sozialversicherungsrechts ehrenamtlich Tätigen ist Sache des Gesetzgebers. Ohne eine solche gesetzlich vorgegebene Grenze bedarf es unter Einbeziehung des mit der Aufwandsentschädigung berücksichtigten Aufwands, der mit der Tätigkeit gegebenenfalls verbundenen Kosten und eines Vergleichs mit normativen Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten in anderen Bereichen, auch außerhalb des Sozialversicherungsrechts, einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall festzustellenden Umstände. Auf deren Grundlage kann eine Evidenzkontrolle Aufschluss darüber geben, ob noch eine ehrenamtliche Entschädigung zum Ausgleich von Beschwernissen und Einbußen angenommen werden kann oder eine solche offensichtlich überschritten ist und damit eine verdeckte Entlohnung vorliegt (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 ‑ B 12 R 15/19 R ‑ SozR 4‑2400 § 7 Nr 54 RdNr 35, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
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Nach diesen Kriterien erbrachte der beigeladene Bürgermeister seine Arbeitsleistung mit dem Ziel, als Gegenleistung eine Entlohnung zu erhalten. Seine Tätigkeit wurde bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken verrichtet und war nicht allein durch ideelle Zwecke und Unentgeltlichkeit geprägt. Vielmehr stand auch unter Heranziehung der normativen Vorgaben des Kommunalrechts eine Erwerbsabsicht im Vordergrund. Die kommunalrechtliche Bewertung als ehrenamtliche Tätigkeit führt nicht ohne weiteres zur Annahme einer unentgeltlichen und damit sozialversicherungsfreien Tätigkeit. Dass eine normativ als Ehrenamt eingeordnete Tätigkeit dennoch der Sozialversicherungspflicht unterliegen kann, zeigt schon § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III (idF des Ersten SGB III‑Änderungsgesetzes vom 16.12.1997, BGBl I 2970), der eine ehrenamtliche Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht nicht als Gegensätze behandelt, sondern nebeneinander stellt (vgl auch § 163 Abs 3 und 4 SGB VI). Gerade die Tätigkeit als nach Kommunalrecht ehrenamtlicher Bürgermeister ist nach der Einschätzung des Gesetzgebers geeignet, die Voraussetzungen der Versicherungs- und Beitragspflicht zu erfüllen (BT‑Drucks 13/8994 S 59 f zu Art 1 Nr 4b Buchst b <neu>).
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Die finanziellen Zuwendungen an den Beigeladenen stellten sich als Vergütung und nicht als eine den beitragsrechtlichen Maßstäben genügende Ehrenamtsentschädigung dar. Die für eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erforderliche Unentgeltlichkeit kann hier aufgrund der Bemessung der Aufwandsentschädigung nicht angenommen werden. Deren Gewährung beschränkte sich nicht auf die Anerkennung eines Ehrenamts (ähnlich BSG Urteil vom 26.5.2011 ‑ B 14 AS 93/10 R ‑ SozR 4‑4200 § 11 Nr 41 RdNr 19). Die Entschädigung war unter Berücksichtigung eines Erlasses des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt nach der Größe der Gemeinde gestaffelt. Der ehrenamtliche Bürgermeister bezog eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 1200 Euro, während stellvertretende Bürgermeister 50 Euro und Stadträte 45 Euro jeweils zuzüglich Sitzungsgeldern erhielten. Die Aufwandsentschädigung wurde nicht gezahlt, wenn der Bürgermeister über einen längeren Zeitraum gehindert war, die Amtsgeschäfte zu führen. In diesem Fall wurde sie ‑ wie hier im Mai 2009 ‑ dem stellvertretenden Bürgermeister ausgezahlt. Schon aus diesem Regelungsgefüge wird deutlich, dass der einem Bürgermeister zu zahlende Betrag nicht nur den mit den Sitzungen des Stadtrats und den damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben verbundenen, sondern auch weiteren Aufwand berücksichtigt. Die unterschiedliche Höhe der für Bürgermeister einerseits und stellvertretende Bürgermeister andererseits vorgesehenen Entschädigung, aber auch der Ausfall bei Verhinderung an der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte bringen zum Ausdruck, dass der Beigeladene nicht für den mit seiner Organstellung verbundenen Aufwand für die Durchführung von Stadtrats- und Ausschusssitzungen entschädigt, sondern für die Wahrnehmung darüber hinausgehender Verwaltungsaufgaben vergütet werden sollte, für die normativ eine unentgeltliche Erledigung nicht erwartet wurde.
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Auch der Umfang der finanziellen Zuwendungen spricht gegen eine Entschädigung "honoris causae" zum Ausgleich von Beschwernissen und Einbußen. Er unterscheidet sich nicht von einer Gegenleistung für geleistete Arbeit (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 ‑ B 12 R 15/19 R ‑ SozR 4‑2400 § 7 Nr 54 RdNr 35 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Die Klägerin knüpfte nicht an die konkrete Höhe bestimmter tatsächlich entstandener Sachaufwendungen an. Sie staffelte die Aufwandsentschädigung nach der Gemeindegröße und orientierte sich damit an der besoldungsrechtlichen Einordnung hauptamtlicher Bürgermeister. Ungeachtet dessen ging der Gesetzgeber bei Einführung des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III (idF des Ersten SGB III‑Änderungsgesetzes vom 16.12.1997, BGBl I 2970) davon aus, dass ehrenamtliche Bürgermeister regelmäßig weniger als 18 Stunden wöchentlich tätig seien (BT‑Drucks 13/8994 S 59 f zu Art 1 Nr 4b Buchst b <neu>). Eine Entschädigung von 1200 Euro für eine Tätigkeit von weniger als der Hälfte der üblichen Arbeitszeit geht deutlich über eine bloße Anerkennung für eine ehrenamtliche Tätigkeit hinaus und lässt einen Unterschied zu einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit nicht erkennen.
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Die gewährte Entschädigung lehnt sich auch nicht an eine steuer- oder kommunalrechtliche Ehrenamtspauschale an. Weder liegt eine Orientierung an der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr 26 EStG oder der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr 26a EStG noch an den Regelungen zur Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen für haupt- oder nebenamtlich für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Tätige (ein Drittel gemäß § 3 Nr 12 Satz 2 EStG iVm R 3.12 S 2342 LStH 2008) nahe. Eine Anknüpfung an als Werbungs- oder Betriebskosten von steuerpflichtigen Einkünften absetzbaren Beträgen (vgl BFH Urteil vom 29.11.2006 ‑ VI R 3/04 ‑ BFHE 216, 163; BSG Urteil vom 26.5.2011 ‑ B 14 AS 93/10 R ‑ SozR 4‑4200 § 11 Nr 41 RdNr 20 mwN) ist ebenso wenig ersichtlich wie an Aufwandsentschädigungen, die hauptamtlichen Bürgermeistern zusätzlich zu ihren Bezügen für die amtsbedingten Mehraufwendungen gewährt werden.
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4. Dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge fehlerhaft festgesetzt hätte, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Die Erhebung der Umlage U2 entspricht § 7, § 3 Abs 1 und § 10 AAG (idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926) iVm § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV (vgl BSG Urteil vom 26.9.2017 ‑ B 1 KR 31/16 R ‑ BSGE 124, 162 = SozR 4‑7862 § 7 Nr 1, RdNr 11).
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5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG, § 154 Abs 1 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.
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6. Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 2 SGG, § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 GKG auf 4785,28 Euro festzusetzen.