Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.06.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Elterngeld für die Zeit vom 12.07.2021 bis 11.12.2021 streitig.
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern der am 12.10.2020 geborenen Tochter C. Vor der Geburt des Kindes war der Kläger ab 01.08.2020 versicherungspflichtig beschäftigt. Zuvor war er als Messebauer von Oktober 2018 bis Oktober 2020 selbstständig tätig. Diese Tätigkeit ruhte aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie ab März 2020. Zum 31.12.2020 legte der Kläger seinen Betrieb endgültig still. Die Ehefrau des Klägers bezog vom 12.10.2020 bis zum 15.02.2021 Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenversicherung von kalendertäglich 13,00 € und erhielt von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Ab 16.02.2021 nahm die Ehefrau des Klägers eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf.
Der Kläger beantragte am 17.11.2020 bei der Beklagten Elterngeld für den ersten bis vierzehnten Lebensmonat seiner Tochter. Er legte ein Attest der G vom 15.12.2020 vor, wonach die Ehefrau des Klägers aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen derzeit und bis auf Weiteres die am 07.10.2020 [gemeint wohl: 12.10.2020] geborene gemeinsame Tochter nur sehr eingeschränkt und während der stationären Behandlungen gar nicht versorgen könne. Sie sei auf eine umfassende Unterstützung durch ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehemann, den Kläger, angewiesen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 09.02.2021 für seine Tochter für den ersten bis neunten Lebensmonat (12.10.2020 bis 11.07.2021) Elterngeld in Höhe von 1.800,00 € und setzte das Elterngeld für den zehnten bis vierzehnten Lebensmonat (12.07.2021 bis 11.12.2021) auf monatlich 0,00 € fest. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs 1 Nr 1 bis 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) anzurechnende Einnahmen oder nach § 192 Abs 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsleistungen zustünden, gölten als Monate, für die dieser Elternteil Basis-Elterngeld beziehe. Solche Einnahmen seien zB das Mutterschaftsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Krankentagegeld, das für die Zeit des Mutterschutzes von der privaten Krankenkasse gezahlt werde, Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustünden, sowie dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, die außerhalb Deutschlands bezogen würden. Da zeitweise Anspruch auf solche Leistungen bestehe, könne Elterngeld nicht für den gesamten Zeitraum gezahlt werden.
Dagegen legte der Kläger am 04.03.2021 Widerspruch ein. Der Widerspruch richte sich gegen die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes beim Vater. Eine Neufestlegung des Bezugszeitraums wünschte er ausdrücklich nicht.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2021 zurück. Gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 BEEG könne Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Vorliegend sei dies der Zeitraum vom 12.10.2020 bis 11.12.2021. Die Eltern hätten grundsätzlich gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Der Kläger habe Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolge. Die Eltern könnten die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Im Falle des Klägers liege eine Einkommensminderung vor. Zusammen mit der Mutter des Kindes könne er daher Basiselterngeld für insgesamt vierzehn Lebensmonate erhalten, jeder Elternteil alleine nur für höchstens zwölf Lebensmonate. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil an mindestens einem Tag nach § 3 Abs 1 Nr 1 bis 3 BEEG anzurechnende Einnahmen zustünden (hier Mutterschaftsgeld vom 12.10.2020 bis 15.02.2021), gölten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld beziehe (§ 4 Abs 5 Satz 3 BEEG in der bis zum 31.08.2021 geltenden Fassung <aF>, nunmehr § 4 Abs 4 Satz 3 BEEG). Diese Monate gölten damit als von der Mutter verbraucht. Dabei komme es nicht auf die tatsächlich beantragten Monate an, sondern auf den Zeitraum der ersten vierzehn Lebensmonate nach der Geburt, in dem grundsätzlich Basiselterngeld bezogen werden könne. Durch die Wahl der Elterngeldbezugsmonate könne somit eine Anrechnung der Mutterschaftsleistungen nicht umgangen werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Mutter ergänzend zu den Mutterschaftsleistungen für diese Monate einen tageweisen Anspruch auf Elterngeld geltend mache. Dies sei von der Mutter des Kindes jedoch nicht gewünscht worden. Da die Mutter des Kindes bis zum 15.02.2021 - also bis in den fünften Lebensmonat (12.02.2021 bis 11.03.2021) - Mutterschaftsgeld erhalten habe, gölten die ersten fünf Monate so, als wäre das Basiselterngeld von ihr beantragt und auch bezogen worden. Neben diesen fünf Lebensmonaten könne für beide Elternteile zusammen nur noch für weitere neun Monate Basiselterngeld gewährt werden. Mit Bescheid vom 09.02.2021 sei dem Kläger Basiselterngeld für den ersten bis neunten Lebensmonat, also für neun Bezugsmonate, gewährt worden. Der Kläger habe damit seinen Bezugszeitraum voll ausgeschöpft. Darüber hinaus komme eine Bewilligung des Elterngeldes nicht in Betracht. Der Antrag auf Basiselterngeld für den zehnten bis vierzehnten Lebensmonat sei daher abzulehnen. Diese Auffassung habe das Bundessozialgericht (BSG) am 29.06.2017 (B 10 EG 6/16 R) in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt.
Die Ehefrau des Klägers machte entsprechend der Empfehlung der Beklagten einen Teilanspruch für Basiselterngeld für den fünften Lebensmonat geltend; darüber ist, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.04.2021 hat der Kläger am 12.04.2021 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Es sei die Frage zu klären, ob Mutterschaftsgeld, welches ausschließlich der Kindsmutter zustehe, auf den alleinigen Anspruch des Klägers im Rahmen des Basiselterngeldes angerechnet werden könne. Er - der Kläger - verneine dies und sehe in dem Verwaltungshandeln der Beklagten eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung von Männern. Das Urteil des BSG vom 29.06.2017 (B 10 EG 6/16 R) treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Ihm stünden vierzehn Monate Elterngeld als Basiselterngeld zu. Dies ohne Anrechnung von Mutterschaftsgeld.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die zustehenden Mutterschaftsleistungen dienten demselben Zweck wie das Elterngeld, nämlich einen Teil des durch die Geburt und Betreuung eines Kindes wegfallenden Erwerbseinkommens zu ersetzen. Die Mutterschaftsleistungen seien gegenüber dem Elterngeld vorrangig in Anspruch zu nehmen. Mit der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs 5 Satz 3 BEEG aF sei auch keine Ungleichbehandlung der elterngeldberechtigten Väter verbunden. Soweit eine Ungleichbehandlung vorläge, wäre diese jedenfalls dadurch sachlich gerechtfertigt, dass Kinder naturbedingt von Müttern zur Welt gebracht würden. Dementsprechend bedürften auch nur diese des besonderen nachgeburtlichen Schutzes in finanzieller Hinsicht. Denn nur die Mütter trügen ein erhöhtes nachgeburtliches Infektrisiko, das den Arbeitgebern eine Beschäftigung der Mütter in der Regel in den ersten acht Wochen nach Geburt gesetzlich untersage (absolutes Beschäftigungsverbot). Für Väter dagegen existiere kein vergleichbares Risiko und damit auch nicht das Erfordernis einer vergleichbaren Schutzregelung. Insofern sei es folgerichtig, dass die Lebensmonate, in denen die Mutterschaftsleistungen zustünden, vom Gesetz auch als durch die Mutter verbrauchte Entgeltmonate bestimmt würden und somit für eine Inanspruchnahme durch die elterngeldberechtigten Väter nicht mehr zur Verfügung stünden.
Das SG hat - nach Anhörung der Beteiligten - durch Gerichtsbescheid vom 17.06.2021 die Klage abgewiesen. Das Begehren des Klägers sei dahingehend auszulegen, dass er über die gewährten neun Monate Elterngeld in Höhe des Höchstbetrages von monatlich 1.800,00 € hinaus für weitere fünf Lebensmonate die Bewilligung von Elterngeld verlange. Über die Höhe der vorläufig festgesetzten Leistungen werde daher nicht gestritten. Die Klage sei nicht begründet. Der Bescheid vom 09.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe über die ihm gewährten neun Monate Basiselterngeld hinaus keinen Anspruch auf Elterngeld gegenüber der Beklagten anlässlich der Geburt seiner Tochter C. Der Kläger sei dem Grunde nach elterngeldberechtigt, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Der Kläger könne nicht mehr als die ihm gewährten neun Monate Basiselterngeld verlangen. Gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 BEEG aF könne Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensmonats bezogen werden. Die Eltern hätten nach § 4 Abs 4 Satz 1, 2 BEEG aF gemeinsam Anspruch auf maximal vierzehn Monatsbeträge Basiselterngeld. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 BEEG anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Abs 5 Satz 2 VVG Versicherungsleistungen zustünden, gölten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld im Sinne des § 4 Abs 2 Satz 2 BEEG (Basiselterngeld) beziehe. Die Ehefrau des Klägers habe bis in den fünften Lebensmonat (12.02.2021 bis 11.03.2021) Mutterschaftsgeld erhalten. Dabei handele es sich um eine Leistung nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 1a BEEG. Die ersten fünf Lebensmonate der Tochter des Klägers gölten daher nach § 4 Abs 5 Satz 3 BEEG aF als Monate, für die die Ehefrau des Klägers Elterngeld im Sinne des § 4 Abs 2 Satz 2 BEEG aF, also Basiselterngeld, beziehe. Zusammen mit den neun dem Kläger gewährten Monaten an Basiselterngeld werde daher die Höchstanspruchsdauer von vierzehn Lebensmonaten Basiselterngeld erreicht und dem Kläger könnten keine weiteren Monate Elterngeld geleistet werden. Das BSG stelle in seiner Entscheidung vom 29.06.2017 (B 10 EG 6/16 R) zutreffend fest, dass mit dem ab 18.09.2012 geänderten Wortlaut des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG aF, der in der ab dem 01.01.2018 geltenden und für den Kläger einschlägigen Fassung beibehalten worden sei, die in dem Wortlaut enthaltene Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten („Lebensmonate des Kindes ... gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht“) auf jeden Elternteil bezogen sei, der Einnahmen nach § 3 Abs 1 Nr 1 bis 3 BEEG erhalte, ungeachtet des Umstandes, ob die Person in den betreffenden Monaten eine Berechtigung zum Bezug von Elterngeld gehabt habe. Diese Änderung des Wortlautes enthalte nach den Gesetzesmaterialien eine „Klarstellung“ als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 26.05.2011 (B 10 EG 11/10 R). Schließlich ziele der Gesetzentwurf des Bundesrates auf eine erhebliche Vereinfachung des Vollzugs des Elterngeldes, bei der der Charakter der Leistung gewahrt und Mehrausgaben vermieden werden sollten (Hinweis auf BT-Drs 17/1221). Insbesondere deshalb seien weitere zusätzliche Wünsche beim Elterngeld während des Gesetzgebungsverfahrens aus Gründen der Haushaltskonsolidierung unberücksichtigt geblieben. Dass von der zwingenden Zuordnungsregelung des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG aF nur ganze Bezugsmonate erfasst würden, habe der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, insoweit sei dem Gesetz keine planwidrige Unvollständigkeit zu entnehmen (Hinweis auf BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R). Die seitens des BSG entwickelte Auslegung des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG aF begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das BSG habe bereits entschieden, dass der Gesetzgeber eine zeitgleiche Zahlung von Elterngeld und Mutterschaftsgeld eindeutig ausschließen wolle (Hinweis auf BT-Drs 16/1889, S 22 f) und deshalb auch eine Verlängerung der Bezugsdauer von Elterngeld um Zeiten, für die eine Anrechnung von anderen Leistungen nach § 3 Abs 1 und 3 BEEG erfolge, nicht vorgesehen habe, ohne dass eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliege (Hinweis auf BSG 20.12.2012, B 10 EG 19/11 R). Es habe insoweit bereits eine Auslegung zu § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG aF (bis zum 17.09.2012) als mit Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) vereinbart bewertet (BSG 26.05.2011, B 10 EG 11/10 R und B 10 EG 12/10 R) und festgestellt, dass auch § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG idF vom 10.09.2012 kein Verfassungsrecht verletze. Die in den Urteilen des BSG vom 26.05.2011 (B 10 EG 12/10 R) und 20.12.2012 (B 10 EG 19/11 R) getroffenen Abwägungen träfen auf die nunmehr einbezogene Konstellation der Fiktion von Bezugsmonaten für Elterngeld auch bei Müttern, die Mutterschaftsgeld bezogen hätten, ohne in dieser Zeit elterngeldberechtigt zu sein, in gleicher Weise zu. Zwar könne diese Auslegung mit einer zusätzlichen Begrenzung des Bestimmungsrechts nach § 5 Abs 1 BEEG einhergehen. Dieser Umstand falle allerdings angesichts der verbliebenen Steuerungsmöglichkeiten weiterhin nicht erheblich ins Gewicht. Die Fiktion des § 4 Abs 5 Satz 3 BEEG aF treffe demgegenüber jetzt alle Antragsteller auf Elterngeld gleich, wenn die Mutter zuvor Mutterschaftsgeld bezogen habe. Damit stelle die Vorschrift des § 4 Abs 5 Satz 3 BEEG aF sogar in verstärktem Maße sicher, dass die Anrechnungsregelungen des § 3 Abs 1 und 3 BEEG nicht durch eine entsprechende Gestaltung der Bezugsberechtigung von den Eltern umgangen werden könnten. Denn nunmehr sei es ohne Bedeutung, wenn der Vater ab dem dritten Lebensmonat des Kindes Elterngeld beantrage und die Mutter gerade aus diesen Gründen wieder eine Beschäftigung in elterngeldschädlichem Umfang aufnehme, um die Elterngeldfiktion zu vermeiden (Hinweis auf BSG 29.07.2017, B 10 EG 6/16 R). Auch eine geschlechtsbezogene direkte oder indirekte Ungleichbehandlung von Männern unter Verletzung des besonderen Gleichheitsgebotes in Art 3 Abs 2 Satz 1 GG oder des Benachteiligungsverbots in Art 3 Abs 3 Satz 1 GG liege zur Überzeugung des SG nicht vor. Zwar könnten durch § 4 Abs 5 Satz 3 BEEG aF vornehmlich Väter von der Fiktion des Elterngeldbezugs nachteilig betroffen sein, wenn sie sich für Elterngeldbezugsmonate entschieden, die wegen des Bezugs von Mutterschaftsleistungen nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BEEG als Elterngeldbezugsmonate der Mutter in Fällen gölten, in denen die Mutter nicht elterngeldberechtigt sei. Allerdings sei nicht jede Ungleichbehandlung ausgeschlossen. Differenzierende Regelungen könnten vielmehr zulässig sein, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten könnten, zwingend erforderlich seien (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht <BVerfG> BVerfGE 85,191; BSG 27.06.2013, B 10 EG 10/12 R). Ein solcher Fall liege hier vor. Denn Mutterschaftsleistungen könnten der Natur der Sache nach nur von Müttern bezogen werden. Dürfe der Gesetzgeber wie ausgeführt zweckidentische Doppelleistungen mit Elterngeld vermeiden, sei die Fiktion des Elterngeldbezugs zugunsten der Mutter systemimmanent vorgegeben. Die in § 4 Abs 5 Satz 3 BEEG aF enthaltene Fiktion von Bezugsmonaten sorge auf diese Weise sachgerecht dafür, dass die in § 3 Abs 1 BEEG geregelte Anrechnung die den beiden Elternteilen zustehende Gesamtbezugsdauer des Elterngelds sicherstelle. Die Tatsache, dass eine Kindsmutter im Lebensmonat des Bezugs von Mutterschaftsgeld für die Tage, die kein Mutterschaftsgeld gezahlt werde, Elterngeld beantragen könne, wie der Ehefrau des Klägers im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch freigestellt, der Kindesvater aber nicht, da der gesamte Lebensmonat als Monat des Bezugs von Basiselterngeld der Mutter zugerechnet werde, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn in Bereichen der frei gewährenden Staatstätigkeit, der die Gewährung von Elterngeld zuzurechnen sei, also außerhalb von Pflichtaufgaben, komme dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums sei diese Ungleichheit aus Gründen der erheblichen Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen. Denn der Gesetzentwurf des Bundesrates, der den Wortlaut des § 4 Abs 5 Satz 3 BEEG aF im Kalenderjahr 2012 neu gefasst habe, habe auf eine erhebliche Vereinfachung des Vollzugs des Elterngeldes gezielt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidungsanmerkung der Prof. Dr. v. Koppenfels-Spiess in der NZS 2017, 959. In dieser Anmerkung stelle die Autorin lediglich klar, dass die im Urteil des BSG vom 29.06.2017 (B 10 EG 6/16 R) vertretene Auslegung des § 4 Abs 5 Satz 3 BEEG aF dem Willen des Gesetzgebers entspreche und zu einer Begrenzung des Bestimmungsrechts nach § 5 Abs 1 BEEG führe. Eine kritische Anmerkung zu der Entscheidung des BSG finde sich hier nicht.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 18.06.2021 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 21.06.2021 beim SG eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.06.2021 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 09.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2021 zu verurteilen, ihm Basiselterngeld für den zehnten bis vierzehnten Lebensmonat der am 12.10.2020 geborenen Tochter C zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf ihre Entscheidung und den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist unbegründet.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Den Gegenstand der Berufung bildet der Bescheid vom 09.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2021 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger für seine Tochter für den ersten bis neunten Lebensmonat (12.10.2020 bis 11.07.2021) Elterngeld in Höhe von 1.800,00 € bewilligt und für den zehnten bis vierzehnten Lebensmonat (12.07.2021 bis 11.12.2021) die Gewährung von Elterngeld abgelehnt hat. Allein gegen die Ablehnungsentscheidung wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs 1 und 4, 56 SGG) und begehrt Basiselterngeld für den zehnten bis vierzehnten Lebensmonat der Tochter.
Das SG hat die Klage zur Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 09.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2021 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Das SG hat zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Basiselterngeld für den zehnten bis vierzehnten Lebensmonat (12.07.2021 bis 11.12.2021) verneint. Es hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Einzelnen dargestellt und begründet, dass der Kläger und seine Ehefrau nach § 4 Abs 2 und 4 Satz 1 BEEG aF, wobei das BEEG in der bis zum 31.08.2021 geltenden Fassung auf die am 12.10.2020 geborene Tochter Anwendung findet (§ 28 Abs 1 BEEG), gemeinsam Anspruch auf Basiselterngeld für insgesamt vierzehn Monate haben, die Ehefrau des Klägers, mithin ein Elternteil, vom 12.10.2020 bis zum 15.02.2021, also bis in den fünften Lebensmonat hinein, Mutterschaftsgeld, mithin nach § 3 Abs 1 Nr 1 BEEG anzurechnende Einnahmen, erzielt hat und diese ersten fünf Lebensmonate der Tochter nach § 4 Abs 5 Satz 3 BEEG aF als Bezugsmonate der Ehefrau des Klägers gelten mit der Folge, dass diese Monate bei dem anderen Elternteil als verbraucht gelten und damit dem Kläger lediglich noch für neun Lebensmonate Elterngeld zusteht (vgl nochmals das vom SG zitierte Urteil des BSG vom 29.06.2017, B 10 EG 6/16 R, SozR 4-7837 § 4 Nr 6, mit dem das BSG die Revision gegen das Senatsurteil vom 29.09.2015, L 11 EG 109/15, zurückgewiesen hat). Der Senat hat - ebenso wie das SG - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 4 Abs 5 Satz 3 BEEG aF (vgl nochmals BSG 29.06.2017, B 10 EG 6/16 R, SozR 4-7837 § 4 Nr 6 sowie Senatsurteil vom 29.09.2015, L 11 EG 109/15). Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück (§ 153 Abs 2 SGG), zumal der Kläger sich im Berufungsverfahren auf die im sozialgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Gründe beschränkt und sich nicht mit der vom SG ausführlich dargestellten Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht vorliegen.