L 3 AS 2553/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2177/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2553/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Der Beklagte wird gemäß seinem Anerkenntnis unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.09.2017 verpflichtet, den Bescheid vom 27.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 insoweit aufzuheben, als darin eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs festgestellt worden ist.

Der Beklagte erstattet dem Kläger 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen einer Pflichtverletzung des Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.09.2016 streitig.

Nachdem sich der zum damaligen Zeitpunkt im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten stehende Kläger nicht unter Vorlage seiner vollständigen Bewerbungsunterlagen auf einen von dem Beklagten unterbreiteten Vermittlungsvorschlag beworben hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2016 den vollständigen Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.09.2016 fest und hob die Arbeitslosengeldbewilligung insoweit ganz auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2016 zurück.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Sanktionsbescheides begehrt hat, ist erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 13.09.2017).

Gegen das Urteil des SG hat der Kläger Berufung (L 3 AS 4092/17) zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben und hat zunächst sein Begehren, die vollumfängliche Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 27.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016, weiterverfolgt. Im Hinblick auf das zum damaligen Zeitpunkt unter dem Aktenzeichen 1 BvL 7/16 vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren, das die Rechtmäßigkeit von Sanktionen auf Grundlage der §§ 31a, 31b SGB II betroffen hatte, haben die Beteiligten das Ruhen des Rechtsstreits L 3 AS 4092/17 beantragt. Mit Beschluss vom 28.01.2019 hat der damalige Berichterstatter das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Am 30.07.2020 hat der Kläger den nun unter dem Aktenzeichen L 3 AS 2553/20 geführten Rechtsstreit wiederangerufen. Er begehrt nunmehr unter Verweis auf das Urteil des BVerfG vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) nur noch die Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 27.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016, soweit hiermit eine Minderung seines Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs festgestellt worden ist.

Der Beklagte hat sich daraufhin verpflichtet, den Bescheid vom 27.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 insoweit aufzuheben, als dass eine Minderung des Arbeitslosengeld II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs festgestellt worden ist. Zudem hat er sich dem Grunde nach bereit erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3 zu tragen.

Der Kläger hat das Anerkenntnis des Beklagten nicht angenommen.

Er beantragt zuletzt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.09.2017 und unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 27.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 entsprechend seines Anerkenntnisses zu verurteilen.

Der Beklagte hat keinen Antrag mehr gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Der Beklagte war gem. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO seinem Anerkenntnis gemäß wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen. Die Entscheidung konnte gem. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Zudem haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG auch ausdrücklich einverstanden erklärt.

1. Der Beklagte hat mit seiner Erklärung vom 09.10.2020, die er mit Schriftsatz vom 11.12.2020 nochmals bestätigt hat, ein Anerkenntnis abgegeben, mit dem er dem zuletzt noch aufrechterhaltenen Begehren des Klägers vollumfänglich entsprochen hat.

Das Berufungsbegehren des Klägers ist zuletzt darauf gerichtet gewesen, eine Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 27.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 insoweit zu erreichen, als der Beklagte darin eine Sanktion in Höhe von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs festgestellt hat. Er hat damit sein ursprünglich auf die vollumfängliche Aufhebung des Sanktionsbescheides gerichtetes Begehren nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG beschränkt.

Diesem Begehren hat der Beklagte entsprochen, indem er sich ausweislich seiner Erklärung vom 09.10.2020 verpflichtet hat, den Bescheid vom 27.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 insoweit aufzuheben, als eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs festgestellt worden ist.

2. Mit der Abgabe dieser Anerkenntniserklärung des Beklagten ist der Rechtsstreit nicht gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt, weil bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nur das angenommene Anerkenntnis den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2000 – L 11 KA 167/99, juris Rn. 6; Hauck, in: Hennig, SGG, Stand September 2016, § 101 Rn. 52). Nachdem der Kläger die Annahme des Anerkenntnisses nicht erklärt hat, ist der Beklagte nach dem über § 202 Satz 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 307 Satz 1 ZPO seinem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen. Eine Sachprüfung findet gem. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 307, 313b ZPO nicht statt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2017 – 8 C 21.16, juris Rn. 7 m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Kostenteilanerkenntnis des Beklagten und im Übrigen auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.

Rechtskraft
Aus
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