L 3 AL 3154/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1132/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3154/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31.08.2020 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte von ihr Arbeitslosengeld in Höhe von 832,02 Euro zurückfordert.

Die Beklagte bewilligte der 1964 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 18.03.2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15.05.2019 Arbeitslosengeld ab dem 14.12.2018 für 450 Tage.

Nachdem die Klägerin eine ihr von der Beklagten zugewiesene Eingliederungsmaßnahme abgebrochen hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22.08.2019 das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen des Eintritts einer vom 05.07.2019 bis zum 25.07.2019 andauernden Sperrzeit fest. Mit Änderungsbescheid vom 28.08.2019 setzte sie den Leistungsanspruch für die Dauer der Sperrzeit auf 0,00 Euro fest.

Mit Bescheid vom 04.03.2020 forderte die Beklagte von der Klägerin das für die Dauer der Sperrzeit ausgezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 832,02 Euro zurück. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.04.2020).

Die deswegen am 20.05.2020 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2020 abgewiesen. Die Rückforderung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich der in der Gerichtsakte des SG befindlichen Postzustellungsurkunde ist der Gerichtsbescheid der Klägerin am 05.09.2020 zugestellt worden.

Hiergegen hat die Klägerin mit auf den 02.10.2020 datiertem Schreiben, das am Mittwoch, den 07.10.2020 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangen ist, Berufung zum LSG erhoben. Zur Begründung beruft sie sich auf „den Vertrauenstatbestand“. Das Geld hätte gar nicht erst ausgezahlt werden dürfen. Zudem sei sie mittellos und habe das Geld verbraucht.

Sie beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31.08.2020 und den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, nachdem die Beteiligten durch die der Klägerin am 25.03.2021 mit Postzustellungsurkunde zugestellte und der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis vom 26.03.2021 zugestellte Terminsmitteilung vom 19.03.2021 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden und darin darüber unterrichtet worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten (bzw. Bevollmächtigten) Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden und die Entscheidung auch nach Lage der Akten ergehen kann.

Die Berufung ist unzulässig. Die Klägerin hat die Berufung nicht fristgerecht eingelegt.

1. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Vorliegend ist der Klägerin der mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid des SG am 05.09.2020 zugestellt worden. Gem. § 64 Abs. 1 SGG hat der Lauf der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG am Tag nach der Zustellung, also am 06.09.2020 begonnen. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Da die Zustellung am 05.09.2020 erfolgt ist, hat die Monatsfrist damit am Montag, den 05.10.2020 geendet.

Das erst am 07.10.2020 beim LSG eingegangene Berufungsschreiben der Klägerin wahrt die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG nicht. Umstände, die eine Wiedereinsetzung i.S.d. § 67 SGG begründen könnten, hat die Klägerin – auch nach Hinweis der Berichterstatterin auf die mögliche Unzulässigkeit der Berufung – nicht vorgetragen und lassen sich auch nicht feststellen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.

Rechtskraft
Aus
Saved