S 19 AS 1419/20 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 19 AS 1419/20 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 177/21 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.


Gründe

Der am 16.12.2020 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter Beifügung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020 (W-41920-03381/20) gestellte Antrag des Antragstellers, der bei dem Antragsgegner zeitweise im Bezug von Leistungen nach dem SGB II gestanden hatte, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 (W 41920 – 03381/20) nebst sonstigen Bescheiden aufzuheben und die Leistungsgewährung anzuordnen,

dem der Antragsgegner mit dem Antrag,

den Antrag abzulehnen,

entgegengetreten ist, hat keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache u. a. auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. 

Mit dem vom Antragsteller angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers vom 17.06.2020 gegen den Bescheid über die Versagung des Antrags auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung in Form der Teilnahme an einem „SPS-Kurs“ bzw. einer „Umschulung zum Programmierer oder Ähnlichem“ als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag ist, soweit er auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020 und des diesem zugrunde liegenden Versagungsbescheides gerichtet ist, unzulässig, weil die Aufhebung von Verwaltungsakten nicht im einstweiligen Rechtsschutz, sondern nur im Klageverfahren erfolgen kann (§ 54 Abs. 1 SGG).

Soweit der Antrag auf die „Leistungsgewährung“, also die Förderung der vom Antragsteller angestrebten beruflichen Weiterbildung, gerichtet ist, ist er zwar zulässig, aber mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet.

Der Antragsgegner hat den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zu Recht versagt, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 und 62 SGB I, insbesondere im Rahmen der Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung für eine Weiterbildung, trotz Aufforderung durch den Antragsgegner nicht nachgekommen ist. Die nach Beantragung der Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme durch den Antragsgegner zu treffende Ermessensentscheidung über die Förderung setzt die Notwendigkeit und die Geeignetheit der begehrten Weiterbildungsmaßnahme voraus. Dabei setzt die Geeignetheit auch die gesundheitliche Eignung für die begehrte Maßnahme und die Prognose voraus, dass der Antragsteller die durch die Maßnahmeteilnahme ermöglichte Beschäftigung in einem entsprechenden Beschäftigungsverhältnis dauerhaft ausüben können wird. Hierzu hat der Antragsgegner zu Recht eine Begutachtung des Antragstellers, der mehrfach angegeben hat, arbeitsunfähig zu sein, durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit für erforderlich gehalten und dem Antragsteller zur Vorbereitung einen Gesundheitsfragebogen nebst mehreren Schweigepflichtentbindungserklärungen übersandt. Der Aufforderung, den Gesundheitsfragebogen ausgefüllt zurückzusenden, ist der Antragsteller, wie dem Gericht aus den Verfahren S 19 AS 593/20 und S 19 AS 594/20 ER bekannt ist, nicht nachgekommen, sodass die Versagungsentscheidung des Antragsgegners von Rechts wegen nicht zu beanstanden und der Antragsgegner nicht zur Gewährung der begehrten Förderung zu verpflichten ist.

Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters war abzulehnen, weil der Antragsteller weder nicht prozessfähig ist (§ 72 Abs. 1 SGG) noch sein von ihm behaupteter Aufenthaltsort A-Stadt vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist (§ 72 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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