S 9 AS 157/21 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 9 AS 157/21 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.


Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller aufgrund der Corona-Pandemie FFP2-Masken zu gewähren, alternativ einen Geldbetrag zur Selbstbeschaffung von FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsteller steht beim Antragsgegner im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Er bewohnt eine Wohnung mit seinem 80-jährigen Vater und geht nach eigenen Angaben für diesen und seine Mutter viermal wöchentlich einkaufen.

Mit Bewilligungsbescheid vom 18.12.2020 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 02.11.2020 für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 Leistungen nach dem SGB II.

Mit Antrag vom 15.02.2021 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner zunächst die Gewährung von 20 FFP2-Masken pro Monat, alternativ die Übernahme der Kosten für 20 FFP2-Masken pro Monat. Mit Bescheid vom 17.02.2021 (insoweit dürfte das Datum im Ablehnungsbescheid, welches mit 01.02.2021 angegeben ist, fehlerhaft sein) lehnte der Antragsgegner die Gewährung von FFP2-Masken und die alternativ beantragte Kostenübernahme ab.

Am 18.02.2021 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung gestellt. Seinen Antrag begründete der Antragsteller im Wesentlichen mit Verweis auf den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/13 ER, bei juris.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig ab dem 15.02.2021 monatlich 20 FFP2-Masken pro Woche oder den für eine Selbstbeschaffung erforderlichen Geldbetrag bis zum 31.12.2021, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu gewähren. 

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen. 

Es bestehe kein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II, jedenfalls sei ein etwa bestehender Bedarf des Antragstellers aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung gedeckt. Im Übrigen bestünde kein Bedarf im Umfang von 20 FFP2-Masken pro Woche. Jedenfalls bestehe kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller einen etwa bestehenden Bedarf durch Umschichtungen von im Regelbedarf enthaltenen Bedarfen decken könne.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen.

II.

Der Antrag des Antragstellers war dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von 20 FFP2-Masken pro Woche für den Zeitraum vom 15.02.2021 bis 31.12.2021, dem Ablaufdatum des derzeitigen Bewilligungszeitraums, alternativ die Gewährung eines Geldbetrages zur Selbstbeschaffung dieser FFP2-Masken, begehrt. 

Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zwar zulässig, da die Widerspruchfrist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG gegen den Ablehnungsbescheid vom 17.02.2021 noch läuft, aber unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf das geltend gemachte Begehren zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt für den vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs. 2 S. 2 SGG dar, denn der Antragsteller begehrt die Gewährung von Leistungen vom Antragsgegner. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützen – voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.01.2017 - 1 BvR 2971/06 – bei juris). 
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden ist.
Das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist nicht glaubhaft gemacht. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von 20 FFP2-Masken pro Woche gegen den Antragsgegner, so dass auch kein entsprechender Anspruch auf die Gewährung von Geldleistungen zur Selbstbeschaffung dieser FFP2-Masken besteht. 
Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung von 20 FFP2-Masken pro Woche gemäß §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 S. 1 und 3, 21 Abs. 6 SGB II. Der Antragsteller ist zwar grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II und hat damit nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Diese Leistungen umfasst nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II zwar auch Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 1, 6 SGB II. Ein solcher Mehrbedarf besteht jedoch vorliegend im Hinblick auf 20 FFP2-Masken pro Woche nicht. 
Gemäß § 21 Abs. 1 SGB umfassen Mehrbedarfe Bedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 7 SGB II, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Nach § 21 Abs. 6 Abs. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Gemäß § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. 

Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Gewährung von 20 FFP2-Masken pro Woche nicht erfüllt.

Dabei kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob die Beschaffung von FFP2-Masken schon vom Regelbedarf abgedeckt ist. Selbst wenn dem nicht so wäre, bestünde im Hinblick auf die vom Antragsteller geltenden gemachte Gewährung von FFP2-Masken jedenfalls kein besonderer Bedarf im Einzelfall im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II. Selbst wenn ein solcher besonderer Bedarf im Einzelfalls bestünde, wäre dieser nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II

Es besteht kein besonderer Bedarf im Hinblick auf FFP2-Masken. Nach den insofern für den Antragsteller aufgrund seines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Hessen einschlägigen Verordnungen im Bundesland Hessen, besteht für den Antragsteller – mit einigen für den Antragsteller nicht relevanten Ausnahmen – keine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, sondern lediglich in einigen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Gemäß § 1a Abs. 1 der Hessischen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 26.11.2020 (CoronaVKBBeschrV) ist während des Aufenthaltes in den in § 1 Abs. 1 CoronaVKBBeschrV genannten Einrichtungen/Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wobei nach § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaVKBBeschrV für einige Bereiche das Tragen einer medizinischen Maske (OP-Masken oder Schutzmasken nach den Standards FFP2, KN95 oder N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) angeordnet wird. FFP2-Masken sind nach § 1a) Abs. 4 S. 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 26.11.2020 (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) nur in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung und Unterbringung ältere Menschen zu tragen. Insofern genügt der Antragsteller seinen durch die o.a. Verordnung bestehenden Verpflichtungen während seiner Aktivitäten im Rahmen der Allgemeinen Lebensführung schon durch Verwendung einer OP-Maske. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang die Ansicht des SG Karlsruhe (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER, bei juris), Leistungsberechtigte, die sich entsprechend der o.a. Verordnungen verhalten und „lediglich“ eine OP-Maske anstatt einer FFP2- Maske tragen, liefen Gefahr gegen strafbewehrte Verbotsgesetze wie § 223ff. StGB) zu verstoßen, nicht, so dass sich hierdurch kein entsprechender Bedarf an FFP2-Masken im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II, begründen lässt. 

Selbst wenn ein besonderer Bedarf vorliegen würde, bestünde jedenfalls kein besonderer Bedarf im Einzelfall im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II. Ein Einzelfall liegt vor, wenn die Bedarfslage eine andere ist, als sie bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen vorliegt, d.h. ein Mehrbedarf im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf gegeben, ist (BSG, Urteil vom 04.07.2014 – B 14 AS 30/13 R, Rn. 19, bei juris). Damit ist klargestellt, dass eine möglicherweise nicht ausreichende Abdeckung des Regelbedarfs nicht einen besonderen Bedarf im Einzelfall auslöst, da eine unzureichende Höhe des Regelbedarfs alle Leistungsberechtigten gleichmäßig betrifft (Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II § 21 Rn. 40 Rn. 40). Durch den Bedarf im Einzelfall wird folglich nur ein atypischer Bedarf erfasst, der nur bei einer mehr oder weniger kleinen Gruppe von Leistungsberechtigten auftritt (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 (Stand: 08.02.2021), Rn. 86). An diesem atypischen Bedarf der nur eine mehr oder weniger kleine Gruppe von Leistungsberechtigten betrifft, fehlt es vorliegend, da die die Verpflichtung zur Tragen von FFP2-Masken alle Leistungsberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland – wie auch die Nichtleistungsberechtigte – beim Betreten bestimmter Einrichtungen betrifft. 

Selbst wenn man allerdings davon ausginge, dass ein besonderer Bedarf an FFP2-Masken im Einzelfall im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II bestünde, wäre dieser nicht unabweisbar nach § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II. Gemäß § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Nach § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II führen Zuwendungen Dritter, insbesondere Leistungen von anderen Leistungsträgern, wie etwa Krankenkassen, dazu, dass ein besonderer Bedarf im Einzelfall i.S.d. § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II als gedeckt angesehen werden kann (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 (Stand: 08.02.2021), Rn. 94). Vorliegend bestand für Leistungsberechtigte nach dem SGB II nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2a) der Corona-Schutzmaskenverordnung bis zum Ablauf des 06.03.2021 ein einmaliger Anspruch auf 10 FFP2-Masken. Aus Sicht der Kammer, genügt diese Anzahl von FFP2-Masken, um einen etwa vorhandenen Mehrbedarf beim Antragsteller jedenfalls bis Ende März 2021 zu decken. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass der Antragsteller aufgrund seiner Einkäufe maximal 5 FFP2-Masken pro Woche benötigt, mithin im Zeitraum ab Antragstellung bis Ende März 2021 (ca. 6 Wochen) ca. 30 FFP2-Masken, so dass ein besonderer Bedarf des Antragstellers im Einzelfall – bei dreimaliger Wiederverwendung der 10 kostenlos erhaltenen FFP2-Masken jedenfalls bis Ende März 2021 gedeckt und damit nicht unabweisbar ist. Eine dreimalige Wiederverwendung von FFP2-Masken ist dem Antragsteller im privaten Bereich zumutbar. Die Kammer stützt sich bei ihrer Einschätzung u.a. auf eine Infobroschüre der FH Münster, zu Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwertung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch (Version 2.0 vom 25.02.2021 abrufbar im Internet unter https://www.fh-muenster.de/gesundheit/downloads/forschung/ffp2/02_ffp2m in¬_fo25022021_einzelseiten.pdf). Danach können FFP2-Masken – mit einfachen Desinfektionsverfahren für den häuslichen Gebrauch – in Abhängigkeit von dem gewählten Desinfektionsverfahren drei bis fünfmal Wiederverwendet werden.

Im Übrigen kann der Antragsteller einen etwa darüber hinaus bestehenden Bedarf an FFP2-Masken durch Einsparmöglichkeiten in anderen Bereichen decken, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein etwaiger Mehrbedarf nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass eine FFP2-Maske für ca. 0,88 EUR flächendeckend käuflich verfügbar ist. Selbst wenn der Antragsteller damit in der Woche jeden Werktag eine frische FFP2-Maske verwenden wollte, würde dies zu einem Mehrbedarf in Höhe von ca. 21,12 EUR (24 x 0,88 Cent) pro Monat führen. Dieser Mehrbedarf kann nach Ansicht der Kammer in anderen Lebensbereichen gedeckt werden.  Aufgrund der derzeit geltenden Corona-Maßnahmen fallen vom Regelbedarf umfasste Bedarfe, wie Freizeit, Unterhaltung und Kultur (43,52 EUR), Verkehr (40,01 EUR), andere Waren und Dienstleistungen (35,53 EUR) und Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (11,65 EUR) zumindest anteilig weg (SG Mannheim, Beschluss vom 25.02.2021 – S 7 AS 301/21 ER –, Rn. 5, bei juris).

Andere Anspruchsgrundlage für eine zuschussweise Gewährung von FFP2-Masken bzw. zur Gewährung eines entsprechenden Geldbetrages sind nicht ersichtlich, so dass im Ergebnis kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. 

Letztlich besteht aus Sicht der Kammer auch kein Anordnungsgrund, selbst wenn an Anordnungsanspruch bezüglich der Gewährung von FFP2-Masken bestünde. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – L 9 AS 546/20 B ER –, Rn. 34, juris). Eine derartige Notlage hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer geht insofern davon aus, dass - sofern man entgegen der Ansicht der Kammer einen Anspruch auf FFP2-Masken nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II bejahen würde - von einem monatlichen Bedarf von 24 FFP2-Masken aus, so dass sich ein monatlicher Bedarf im Höhe von maximal 21,12 EUR für den Antragsteller ergibt. Der Antragsteller hat die vom Gericht angeforderten Kopien von Kontoauszügen aller seiner Konten nicht vorgelegt. Insofern hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er diesen Bedarf – aufgrund eines eventuell vorhanden Kontoguthabens – nicht decken kann, ohne in eine Notlage zu geraten. Insofern ist dem Antragsteller zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Antragstellers.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde statthaft. Im Hinblick auf die hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom Antragsteller beantragten Leistungen hat die Kammer den Antrag auf die Gewährung von 20 FFP2-Masken pro Wochen für den Zeitraum vom 15.02.2021 bis 31.12.2021, mithin 46 Wochen, abgelehnt. Damit ist der Antragsteller im Umfang von 809,60 EUR (46 Wochen x 20 FFP2-Masken x 0,88 EUR) beschwert. 
 

Rechtskraft
Aus
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