S 11 AL 1771/02

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 AL 1771/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 1189/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7/7a AL 58/06 R
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
 
Streitig ist die Dauer des Anspruches des Klägers auf Arbeitslosengeld

Der 1942 geborene Kläger meldete sich bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.10.1997 arbeitslos, nach dem sein Arbeitsverhältnis mit der C. AG durch Auflösungsvertrag zum 30.09.1997 beendet worden war. Die Beklagte, bewilligte dem Kläger nach Ablauf einer Sperrzeit Von 12 Wochen ab 24.12.1997 Arbeitslosengeld. Der Kläger erhielt in 1997 wöchentlich 441,60 DIV1.(täglich 73,60 DM) auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelts in Höhe von 1.080,00 DM und Leistungsgruppe C/O. Nach Anpassung an die Leistungsverordnung 1998 betrug die wöchentliche Leistungshöhe 444,50 DM und die tägliche Leistungshöhe 63,50 DM. Der Kläger erhielt zunächst Arbeitslosengeld bis zur Anspruchserschöpfung am 04.08.2000. Ads Anlas der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhielt der Kläger vom ehemaligen Arbeitgeber ab 01.10.1997 monatliche Überbrückungsgelder.

Mit Schreiben vom 06.11.1997 zeigte die Beklagte gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber an, dass in Folge der Zahlung von Überbrückungsgeldern der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach § 117 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ruhe. Solange der Arbeitslose die, erwähnten Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis jedoch nicht erhalte, würden ihm nach § 114 Absatz 4 Satz 1. AFG Leistungen auch in dieser Zeit gezahlt, in der der Anspruch auf Leistungen an sich ruhe. Der Anspruch des Arbeitslosen auf die geschuldeten Bezüge gehe hierdurch in Höhe der von der Bundesanstalt für den Ruhenszeitraum gewährten Leistungen auf die Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 115 Absatz 1 SGB X über. Mit Schreiben vom 12.03.2001 teilte die Beklagte dem ehemaligen Arbeitgeber mit, durch die seinem ehemaligen Arbeitnehmer zuerkannten Ansprüche ruhe dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 117 Absatz 2 und 3 AFG bis zum 02.01.1998. Für die Zeit vom. 01.10.1997 bis 02.01.1998 sei nach § 117 Absatz 4 AFG ein Arbeitslosengeld in Höhe von 5.941,40 DM gezahlt worden. Diesen Betrag habe der Arbeitgeber an die Bundesanstalt zu überweisen. Mit Bescheid vom gleichen Tage teilte die Beklagte auch dem Kläger den Anspruchsübergang mit. Nachfolgend wurden vom ehemaligen Arbeitgeber 5.941,40 DM an die Beklagte überwiesen.

Mit Bescheid vom 15.05.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger für einen Nachzahlungszeitraum von 47 Tagen, das heißt vom 05.08.2000 bis 20.09.2000 nochmals Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 3.375,96 DM.

Der Kläger widersprach am 29.05.2002 dieser Entscheidung und machte geltend, er bitte um Überprüfung des Nachzahlungszeitraumes, da ihm nach seiner Auffassung für mehr als 47 Tage eine Nachzahlung Zustehen müsse. Nachfolgend machte sein Prozessbevollmächtigter geltend, im Zusammenhang mit der Erstattung gezahlter Leistungen durch den Arbeitgeber würden die Bestimmungen der sogenannten Gleichwohlgewährung nach § 117 Absatz 3 AFG beziehungsweise § 143 Absatz 3 SGB III gelten. In Folge der Erstattung mindere der Bezug von Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung nicht die Anspruchsdauer. Aus. Billigkeitsgründen würde dieser Beiug nicht angerechnet. Der Kläger habe Anspruch auf Fortzahlung der Leistung für insgesamt 94 Tage. Ihm würden, da das Arbeitsamt bereits 47 Tage abgerechnet habe, für weitere 47 Tage Leistungen zustehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Da im Rahmen eines Anspruchsübergangs nach § 117 Absatz 4 AFG in Verbindung mit § 115 SGB X vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers für die. Zeit vom 01.10.1997 bis 02.01.1998 ein Betrag von 5.941,40 DM zurückgefordert worden sei, sei dem Kläger noch Arbeitslosengeld für 47 Tage und zwar vom 05.08. bis. 20.09.2000 nachgezahlt worden. Unstreitig sei, dass sich der gegenüber dem ehemaligen .Arbeitgeber geltend gemachte Anspruchsübergang gemäß § 117 Absatz 4 AFG in Verbindung mit § 115 SGB X auf einen Zeitraum vom 01.10.1997 bis 02.01.1998 beziehe. Dieser Zeitraum umfasse 94 Tage, der jedoch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 05.08.2000 in vollem Umfang verlängere. Hierzu sei zu bemerken, dass aus Billigkeitsgründen die eingetretene Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III in dem Umfang, in dem das Arbeitsamt Ersatz pus dem übergegangenen Anspruch erhalten habe, entfalle. Zu dem täglichen Leistungssatz seien dabei - unabhängig von der Leistungsart - einheitlich 70% für die im Gleichwohlgewährungszeitraum geleisteten Sozialversicherungsbeiträge hinzu zu rechnen. Der gut zuschreibende Zeitraum errechne sich daher nach der Formel:

Erstattungsbetrag
täglicher Leistungssatz x 1,7
(5.941,40: 73,60 x 1,7 = 47 Tage).

Hiergegen richtet sich die am 02.10.2002 beim Sozialgericht Stade eingegangene und an das Sozialgericht Kassel gemäß § 91 Absatz 2 SGG abgegebene Klage. Dazu wird geltend gemacht; dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung keine Stütze im Gesetz finde und deshalb rechtswidrig sei. Die Beklagte sei vielmehr im selben Zeitraum, in dem der Anspruch ursprünglich geruht habe, weiterhin zur Leistungsgewährung verpflichtet: Es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass die Beklagte auch auf die Erstattung der auf die Leistungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge verzichte. Diese seien gesondert vom Arbeitgeber einzufordern. Dieser hätte bei tatsächlicher Zahlung von Gehalt entsprechend anteilig auch Beiträge für die Sozialversicherung zahlen müssen. Es werde deshalb für ermessensfehlerhaft gehalten, wenn der Vorteil des Arbeitsgebers, nur die tatsächlichen Leistungen erstatten zu müssen, zu einer Verkürzung des Leistungsanspruchs des Klägers führe. Die entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten sei unzutreffend. Jedenfalls mißachte die Verwaltungspraxis die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 15.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 20.09.2000 hinaus für maximal weitere 47 Tage Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte würden mit der Klage nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde daher auf den Inhalt der beigefügten Leistungsakte und die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2002 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsqründe:

Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor entsprechend angehört worden sind und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Darüber hinaus. weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist geklärt, soweit er für die Entscheidung relevant ist.

Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht erhobene. Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 15.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2002 den Anspruch des Klägers, auf Arbeitslosengeld für. weitere 47 Tage und zwar vom 05.08.2000 bis 20.09.2000 zutreffend festgestellt. Eine unrichtige Anwendung der hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen der §§ 117 Absatz 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), jetzt 143 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), 110 Absatz 1 Nummer 1 AFG, jetzt 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III, oder eine Falschberechnung des Nachzahlungszeitraumes ist auch nach gerichtlicher Überprüfung der angefochtenen Bescheide nicht zu bejahen.

Der Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28.08.2002 ist voll umfänglich zu folgen. Das Gericht sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Absatz 3 in Verbindung mit § 105 Absatz 3 SGG ab.

Ergänzend ist festzustellen, dass grundsätzlich der Bezug von Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung auf der Grundlage des früheren § 117 Absatz 4 AFG und der jetzigen Bestimmung des § 143 Absatz 3 SGB III die Anspruchsdauer nach § 128 Absatz 1 Nummer 1 SGB III (früher § 110 Absatz 1 Nummer 1 AFG) mindert. Die Minderung der Anspruchsdauer ist allerdings dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach Geltendmachung des Anspruchsüberganges tatsächlich vom Arbeitgeber Leistungen erstattet erhält. Die gesetzlichen Bestimmungen über Anspruchsdauer und Anspruchsminderung in den §§ 127 und 128 SGB III enthalten hierzu jedoch keine ausdrückliche Regelung. Das Bundessozialgericht hat hierzu jedoch wiederholt entschieden (vergleiche BSG Soz.Recht 4100 § 117 Nr 16, 18, 26 und BSG in Soz.Recht SozR3-4100 § 117 Nr 16), das aus Billigkeitsgründen eine Anrechnung des Zeitraumes der Gleichwohlgewährung auf die Anspruchsdauer bei Erfüllung des Erstattungsanspruchs durch den Arbeitgeber nicht anzurechnen sei. Allerdings wird nach der Weisungslage der Bundesanstalt (vgl. Dienstanweisung zu § 143 a SGB III DA 5.1 (5)) die Anspruchsdauer nicht um die volle Dauer des Leistungsbezuges im Gleichwohlgewährungszeitraum verlängert. Dies wird seitens der Bundesanstalt damit begründet, dass das Arbeitsamt Ersatz nur für das Arbeitslosengeld selbst, nicht aber für die darauf entfallenden und vom Arbeitsamt getragenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erhält. In soweit wird der Verlängerungszeitraum im Umfang dieser Sozialversicherungsbeitragsleistungen gekürzt. Diese Sichtweise ist nicht zu beanstanden. Einerseits hat die Bundesanstalt in solchen Fällen für den Zeitraum der Gleichwohlgewährung die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitslosen getragen. Ersatz aus dem auf sie übergegangenen Anspruch erhält die Bundesanstalt vom früheren Arbeitgeber des Arbeitslosen jedoch exklusive jedweder Sozialversicherungsbeiträge. Zu dem täglichen Leistungssatz rechnet die Bundesanstalt nach der Dienstanweisung daher einheitlich 70% für die im Gleichwohlgewährungszeitraum geleisteten Sozialversicherungsbeiträge hinzu. Sie errechnet den gutzuschreibenden Zeitraum dann nach der Formel:

Erstattungsbetraq
täglicher Leistungssatz x 1,7.

Dieser Berechnungsmodus ist entgegen der Auffassung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Er berücksichtigt vielmehr den Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der sogenannten Gleichwohlgewährung in Vorleistung getreten ist und zwar nicht nur mit der Entgeltersatzleistung, sondern auch mit den Beiträgen zur Sozialversicherung. Auch bei Befriedigung des auf die Bundesanstalt übergegangen Anspruch durch den Arbeitgeber wird die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesanstalt nicht ausgeglichen. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die Verlängerung der Anspruchsdauer in Fällen der Gleichwohlgewährung gesetzlich überhaupt nicht geregelt ist, rechtfertigen auch nach Ansicht der erkennenden Kammer die vom Kläger beanstandete Vorgehensweise der Beklagten. In Anwendung der von der Beklagten entworfenen Formel errechnet sich noch ein weiterer Zeitraum von 47 Tagen, in dem der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Nach alledem waren die angefochtenen Bescheide der Beklagten gerichtlich zu bestätigen. Die Klage war demgemäß abzuweisen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Berichtigungsbeschluss

Der Tatbestand auf Seite 2 des Gerichtsbescheides vom 5. November 2003 wird gemäß § 139 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ergänzt: 

Die Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst nach Ablauf einer Sperrzeit von 12 Wochen ab 24.12.1997 Arbeitslosengeld. Nach Aufhebung der Sperrzeit wurde dem Kläger vom 01.10.1997 bis 23.12.1997 Arbeitslosengeld nachgezahlt. 

Dieser Beschluss ist gemäß § 139 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz unanfechtbar:
 

Rechtskraft
Aus
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