L 7 BA 4182/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 313/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 BA 4182/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2018 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

 

 

Tatbestand

 

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ihre Tätigkeit als Krankenpflegerin auf der Intensivstation für die Beigeladene Ziff. 1 vom 25. bis 30. April 2016, vom 4. bis 10. Mai 2016, vom 15. bis 22. Mai 2016 und vom 30. Mai bis 19. Juni 2016 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt hat und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die am 1967 geborene Klägerin stellte bei der Beklagten am 6. Oktober 2011 einen Antrag auf Pflichtversicherung als selbständig Tätige für eine Tätigkeit als freiberufliche Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Auf die Anforderung der Beklagten von Nachweisen über die Auftraggeber legte die Klägerin Honorarverträge vom 27. September 2011 für die Zeit vom 4. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2014 und vom 26./27. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 mit dem Universitätsklinikum E. sowie vom 14./15. Oktober 2011 für den 15./16. Oktober 2011 mit der Klinikum D.GmbH vor.

Ab 1. November 2012 stellte die Klägerin einen Arbeitnehmer als Sekretär mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 45 Stunden monatlich zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,00 EUR ein.

Die Beklagte stellte hinsichtlich der Tätigkeit für das Universitätsklinikum E. das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest (Bescheid vom 13. Juli 2012, Widerspruchsbescheid vom 22. November 2012). Die dagegen von der Klägerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund geführte Klage (S 25 R 2232/12) wies das SG mit Urteil vom 29. Oktober 2013 ab. Einen bereits am 5. Dezember 2012 gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 13. Juli 2012 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2013 stellte die Beklagte das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. November 2012 fest und forderte die Zahlung eines Monatsbeitrags in Höhe des halben Regelbeitrags. Diesen Bescheid hob die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2013 wieder auf und stellte fest, dass ab 1. November 2012 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Die Klägerin beschäftige im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit seit dem 1. November 2012 regelmäßig mindestens einen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Am 25. April 2016 schloss die Klägerin mit der Beigeladenen Ziff. 1 – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand der Betrieb von Kliniken, insbesondere für Erkrankungen der oberen Atmungsorgane, sowie der Betrieb von Altenpflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen ist – einen „Dienstleistungsvertrag“ folgenden Inhalts:

㤠1 Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der selbständigen, pflegerischen Betreuung und Behandlung von Patienten in der Intensivtherapiestation. Die Auftragnehmerin ist nicht in die Organisationsstruktur des Auftraggebers eingebunden. Er ist ein/e selbständig tätige/r Fachkrankenpfleger/in, der/die am Markt unternehmerisch Auftritt und in dieser Tätigkeit ständig wechselnde Auftraggeber hat.

Die zu erbringende Dienstleistung beinhaltet die eigenständige medizinische und pflegerische Versorgung in der direkten Beziehung zu einem Patienten. Der Auftragnehmer ist dabei in seiner Berufsausübung frei und nicht den Weisungen des Auftraggebers unterworfen. Er ist nur dem Patienten und seinen Bedürfnissen verpflichtet. Somit ist der Inhalt seiner Tätigkeit nur vorgegeben durch die ärztlichen Anordnungen und den Behandlungsplan.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die übernommenen Aufgaben sorgfältig, sachgerecht, nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den Regeln der pflegerischen Kunst auszuführen. Die berufsrechtlichen Bestimmungen für Gesundheits- und Krankenpfleger gelten entsprechend.

§ 2 Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis beginnt am 25.04.2016 und endet am 30.04.2016 und vom 04.05.2016 bis 10.05.2016 und vom 15.05.2016 bis 22.05.2016.

§ 3 Voraussetzungen zur Ausübung der übertragenen Tätigkeiten

Der Auftragnehmer besitzt alle wichtigen und notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung der ihm aufgetragenen Tätigkeiten. Er ist wieder vorbestraft, noch läuft ein Entziehungsverfahren der pflegerischen Examensurkunde gegen ihn. Dieses hat er durch Vorlegen seiner Originalunterlagen (Examensurkunde und weiterer Urkunden) beim Auftraggeber zu belegen.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer in geeigneter Weise bei der Ausübung seiner Tätigkeit und stellt ihm die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen und Auskünfte zur Verfügung.

§ 5 Pflichten des Auftragnehmers

Mit Rücksicht auf die besondere Art der Tätigkeit hat sich der Auftragnehmer so zu verhalten, dass das Ansehen und die Belange des Auftraggebers jederzeit gewahrt bleiben.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm bekannten Angelegenheiten des Auftraggebers, einschließlich Mitarbeiter und Patienten, Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung gilt über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus. [...]

§ 6 Vertragsdurchführung

Die Erbringung der pflegerischen Leistungen hat im Einklang mit den Abläufen der Abteilung zu erfolgen.

Der Auftraggeber hat keine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Gestaltung der Dienstzeiten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, bestimmte Dienstzeiten zu übernehmen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, der Übernahme bestimmter Dienstzeiten durch den Auftragnehmer zuzustimmen.

Die Dienstzeiten werden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber frei abgesprochen, gemeinsam festgelegt und schriftlich dokumentiert.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen. Der Auftragnehmer kann einen Vertreter mit gleicher Qualifikation stellen. Kann die vereinbarte Dienstleistung wegen Krankheit oder Unfall nicht erbracht werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Dienstleistung grundsätzlich mit den von ihm zu stellenden Hilfsmitteln. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer die zu erbringende Dienstleistung notwendigen Hilfsmittel des Auftraggebers verwendet. Die Zurverfügungstellung erfolgt in diesem Fall unentgeltlich. Dies gilt auch für die von dem Auftragnehmer zu tragende Dienstkleidung.

§ 7 Honorar

Der Auftragnehmer erhält für seine nach § 1 des Vertrages erbrachte pflegerische Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 45,00 EUR pro Stunde. Zeitzuschläge werden in folgender Höhe berechnet: Wochenendzulage 20 %, nach Zulage 20 %, Feiertagszulage 50 % und hoher Feiertag 75 %.

Mit dem Honorar sind grundsätzlich sämtliche Ausgaben und Auslagen des Auftragnehmers abgegolten.

§ 8 Abrechnung der erbrachten Leistungen

Der Auftragnehmer erfasst die erbrachten pflegerischen Leistungen mit einem Abrechnungsbogen und händigt dem Auftraggeber eine Kopie aus. Der Auftraggeber bescheinigt mit seiner Unterschrift auf dem Abrechnungsbogen des Auftragnehmers die Richtigkeit der erfassten Leistungen und quittiert zugleich den Empfang der Kopie. Abgerechnet werden tatsächlich erbrachte angefangene Einviertelstunden.

Die Abrechnung erfolgte nach Absprache mit dem Auftraggeber wöchentlich. Das Honorar ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge bargeldlos auf ein Konto des Auftragnehmers zu zahlen.

§ 9 Kündigung

Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit mit einer Frist von fünf Tagen kündigen.

§ 10 Haftpflichtversicherung

Der Auftraggeber erklärt, dass die Tätigkeit vom Pflegepersonal über die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses abgesichert ist und stellt dem Auftragnehmer auf Anfrage die nötigen Informationen zur Verfügung.

Der Auftragnehmer erklärt, über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen, die die selbständige pflegerische Tätigkeit einer Honorarpflegekraft subsidiär abdeckt.

§ 11 Sonstiges

Nebenabreden wurden nicht getroffen bzw. werden durch diesen Vertrag ersetzt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auftraggeber und Auftragnehmer bestätigen mit Ihrer Unterschrift, dass sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages ausführlich besprochen und ausgehandelt worden sind. Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und allen anderen öffentlichen Abgaben zuständig und stellt insoweit den Auftraggeber von Forderungen gegenüber Dritten frei.

§ 12 Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sofern in diesem Vertrag keine anderslautenden Regelungen getroffen sind, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch beide Parteien.“

Die Klägerin wurde für die Beigeladene Ziff. 1 am 25. und 26. April 2016 jeweils von 13:00 bis 21:30 Uhr (jeweils 8,5 Stunden), vom 27. bis 29. April 2016 jeweils von 7:00 bis 15:30 Uhr (jeweils 8,5 Stunden) und am 30. April 2016 von 7:00 bis 16:00 Uhr (9,0 Stunden), wofür sie 2398,50 EUR (Rechnung vom 2. Mai 2016) abrechnete, vom 4. bis 10. Mai 2016 jeweils von 21:00 bis 7:30 Uhr (jeweils 10,5 Stunden), wofür sie 4340,25 EUR (Rechnung vom 11. Mai 2016) abrechnete, vom 15. bis 22. Mai 2016 jeweils von 13:00 bis 21:30 Uhr (jeweils 8,5 Stunden), wofür sie 3831,75 EUR (Rechnung vom 23. Mai 2016) abrechnete, sowie vom 10. bis 18. Juni 2016 jeweils von 21:00 bis 7:30 Uhr (jeweils 10,5 Stunden), wofür sie 5332,50 EUR (Rechnung vom 19. Juni 2016) abrechnete, tätig.

Die Beigeladene Ziff. 1 beantragte bei der Beklagten am 19. Dezember 2016 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin. Im Fragebogen vom 30. Januar 2017 gab die Beigeladene Ziff. 1 an, die Tätigkeit der Klägerin habe in der krankenpflegerischen Betreuung der Patienten auf der Intensivstation bestanden. Die Ärzte der Station gäben die medizinischen Parameter (Verordnung der Therapie, Vorgaben bezüglich Medikation etc.) vor. Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens erbringe der Auftragnehmer seine Dienstleistung vollkommen eigenständig. Der Auftragnehmer gebe vor, zu welchen Zeiten er verfügbar sei. Aus diesen angebotenen Zeiten wähle der Auftraggeber die für ihn passenden Zeiträume aus. Der Auftragnehmer bestätige die von ihm übernommenen Zeiträume, sei aber nicht verpflichtet, ein bestimmtes Kontingent etc. zu übernehmen. Die vereinbarten Zeiträume seien dann verbindlich. Die Tätigkeit werde ausschließlich auf der Intensivstation des Krankenhauses ausgeübt. Es erfolge eine Teilnahme an Dienst- und Übergabebesprechungen, soweit für die medizinischen Abläufe notwendig (z.B. Erläuterung des aktuellen Zustandes/der medizinischen Entwicklung des Patienten, Besonderheiten etc.). Eine weitere Eingliederung, Schulung etc. bestehe nicht. Der Auftragnehmer habe keinen Anspruch auf Buchungen in einem bestimmten Umfang pro Zeit (keine Mindeststundenanzahl, kein Mindesthonorar etc.). Ausschließlich die tatsächlich geleisteten Dienste würden vergütet. Er erhalte keine Vergütung für Dienste, die infolge Krankheit/Urlaub nicht geleistet würden. Ergänzend teilte die Beigeladene Ziff. 1 auf Anfrage der Beklagten mit (Schreiben vom 2. März 2017), die Klägerin habe alle Aufgaben der Intensivpflege der Patienten auf der Intensivstation wahrgenommen. Die Arbeitszeiten seien einzuhalten, wenn insoweit eine Rückmeldung bzw. Übernahme der angebotenen Dienste durch die Klägerin erfolgt sei. Ohne explizite Vereinbarung bzw. Übernahmeerklärung der Klägerin seien keine Dienstzeiten einzuhalten. Im Falle plötzlicher Verhinderung sei die Klägerin verpflichtet, die Klinikleitung davon zu unterrichten. Eine höchstpersönliche Leistungserbringung sei nicht vertraglich vereinbart gewesen. Der Klägerin wäre es möglich gewesen, eine Ersatzkraft zu stellen, wozu es in den Dienstzeiten jedoch nicht gekommen sei. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen habe nicht bestanden. Eine unmittelbare Zuweisung der Patienten sei nicht erfolgt. Allerdings werde die Klägerin für die Pflegetätigkeiten auf der Intensivstation eingesetzt. Wenn sie entsprechende Dienste übernehme, sei sie verpflichtet, die dort befindlichen Patienten zu behandeln. Die Behandlung der Patienten erfolge nicht auf unmittelbare ärztliche Anordnung. Vielmehr legten die Ärzte die Therapieform und die medizinische Behandlung fest. Die Tätigkeiten der Klägerin würden dann im Rahmen des medizinisch Notwendigen eigenständig erbracht. Fachliche Weisungen erhalte die Klägerin nicht. In Bezug auf die Auswahl- und Therapieentscheidung liege das Letztentscheidungsrecht bei den die Patienten behandelnden Ärzten. Eine unmittelbare Kontrolle der Leistungen erfolge nicht. Letztendlich gebe es eine mittelbare Erfolgskontrolle nur über den Erfolg bzw. Misserfolg der Therapie. Dokumentationspflichten bezüglich der Patientenakten bestünden im Rahmen des medizinisch Notwendigen (Eintragung besondere Vorkommnisse, gegebenenfalls Verabreichung von Medikamenten etc.). Eine darüberhinausgehende Dokumentation erfolge nicht. Eine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Krankenhauses erfolge im Rahmen der notwendigen Organisationsabläufe. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an Dienstbesprechungen etc. bestehe nicht. Über den Kapitaleinsatz der Klägerin sei nichts bekannt. Hilfsmittel – sofern notwendig und über die im Krankenhaus vorhandenen medizinischen Apparate und Gerätschaften hinaus – würden von der Klägerin gestellt. Dienstkleidung werde gestellt, ein Namensschild werde getragen. Die Vergütung erfolge auf Basis einer Stundenabrechnung. Die Klägerin trete nicht als Mitarbeiterin der Klinik, sondern als externe Pflegekraft auf. Die Haftung des Pflegepersonals sei über die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses abgedeckt.

Die Klägerin teilte auf die Anfrage der Beklagten zum Inhalt ihrer Tätigkeit mit, sie verzichte auf ein Statusfeststellungsverfahren, da sie seit dem 1. November 2012 von der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI befreit sei. Auskunft müsse die Beklagte schon beim Auftraggeber holen. Sie sei leider kein Auskunftsbüro.

Unter dem 26. April 2017 hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 jeweils zum beabsichtigten Erlass eines Bescheides über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und der Feststellung von Versicherungspflicht in der Kranken-, der Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in der von der Klägerin ausgeübten Beschäftigung an.

Die Klägerin berief sich daraufhin auf den Bescheid vom 12. Februar 2013.

Mit Bescheiden vom 28. Juni 2017 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1 sowie der Klägerin fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Pflegekraft auf der Intensivstation bei der Beigeladenen Ziff. 1 vom 24. bis 30. April 2016, vom 4. bis 10. Mai 2016, vom 15. bis 22. Mai 2016 und vom 30. Mai bis 19. Juni 2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit seien der Klägerin die Art und Weise der Pflegeleistung vorgegeben. Dass im weiteren Verlauf keine Weisungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit erteilt worden seien, spreche nicht gegen das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit. Auch Arbeitnehmer könnten im Rahmen des Dienstverhältnisses ein hohes Maß an eigener Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit tragen. Die Beigeladene Ziff. 1 setze jedoch den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Klägerin tätig geworden sei. Die Klägerin habe die geschuldeten Leistungen nach ihrer persönlichen Einschätzung der Notwendigkeit erbracht, wobei sie einem Direktionsrecht unterstanden habe. Die Leistungserbringung und somit auch die Arbeitszeit hätten sich nach dem Bedarf der zu pflegenden Personen gerichtet. Der Ort der Verrichtung ihrer Tätigkeit sei ihr vom Auftraggeber durch ein einseitiges Direktionsrecht zugewiesen worden. Eine zeitliche Weisungsunabhängigkeit sei aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse damit rein praktisch so gut wie ausgeschlossen. Auch wenn die Klägerin selbst entschieden habe, wann sie z.B. pflege, hätten vielmehr aufgrund der Art der Tätigkeit die persönlichen Bedürfnisse der zu pflegenden Person im Vordergrund gestanden. Inhalt und Umfang der Tätigkeit seien vorgegeben gewesen. Freiräume inhaltlicher Art hätten aus der fachlichen Qualifikation resultiert und stünden Beschäftigten regelmäßig zu. Dies löse nicht die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Auch Arbeitnehmer könnten im Rahmen des Dienstverhältnisses ein hohes Maß an eigener Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit tragen. Der Arbeitgeber setze jedoch den äußeren Rahmen, innerhalb dessen der Beschäftigte tätig sei. Das Vorliegen eines für die selbständige Tätigkeit typischen unternehmerischen Risikos sei zu verneinen, weil weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel in erheblichem Umfang eingesetzt worden seien, durch die bei Erzielung geringerer Umsätze die Gefahr des Verlustes bestanden habe. Die Klägerin habe überwiegend ihre eigene Arbeitskraft eingesetzt. Die Zahlung des Honorars sei nicht vom Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft abhängig gewesen. Ein Risiko habe sich nur insofern ergeben, als bei Nichtausführung von Aufträgen keine Vergütung erfolge und eine Garantie für eine weitere Auftragsvergabe nicht bestanden habe. Auch die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht spezielle Chance des Unternehmers, sie habe auch jeder Beschäftigte. Somit habe die Klägerin lediglich das für einen Beschäftigten typische Entgeltrisiko getragen.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 28. Juli 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Bescheid aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 12. Februar 2013 rechtswidrig sei. Darüber hinaus machte sie geltend, sie habe in keiner Weise einem Direktionsrecht unterlegen. Sie suche sich ihre Auftraggeber selbst heraus. In den einzelnen Krankenhäusern bestimme sie selbst, zu welchen Zeiten sie arbeiten wolle, sei damit gerade nicht im Schichtsystem der Krankenhäuser eingebunden. Sie habe daher weder feste Arbeitszeiten noch irgendwelche Dienstpläne einzuhalten. Die Einsatzzeit bestimme sie für jeden Tag individuell. Sollte dies zu einem Auftraggeber nicht passen, so komme der Auftrag nicht zu Stande. Darin spiegele sich die Selbständigkeit und Eigenorganisation. Auf der Station, insbesondere auch im Haus der Beigeladenen Ziff. 1, suche sich die Klägerin ihre Patienten selbst heraus, für die sie die Pflege übernehmen wolle. Eine spezielle Einweisung erfolge nicht. Wie auch die Beigeladene Ziff. 1 mitgeteilt habe, finde die Pflege auch nicht auf unmittelbare ärztliche Anweisung statt, sondern werde von der Klägerin im Rahmen des medizinisch Notwendigen eigenständig erbracht. Soweit von der Beigeladenen Ziff. 1 angegeben worden sei, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, im Fall ihrer Verhinderung die Klinikleitung zu unterrichten, sei dies falsch dargestellt. Sie habe zum einen die Möglichkeit, selbst Weisungen an Dritte zu erteilen und diese einzusetzen, zum anderen würde sie selbst etwaigen Haftungsrisiken unterliegen, wenn sie den Auftrag nicht ausführe. Dies zeige die selbständige Tätigkeit, da sie bei Nichterscheinen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten habe, sondern haftungsrechtlichen Konsequenzen aus einem Vertragsverhältnis unterliegen könnte. Eine Übergabe im klassischen Sinne einer Schichtübergabe finde nicht statt. Der Auftraggeber habe auch selbst erklärt, dass keine Dokumentationspflichten bestünden und keine Leistungskontrolle erfolge. Die Klägerin nehme auch an Dienst- und Übergabebesprechungen, an Visiten und auch an Schulungen der Häuser nicht teil. Sie übernehme ihre Patienten durch Übergabe am Bett des Patienten. Sie erstelle eigenständige Rechnungen, der einzelne Stundensatz werde von ihr bestimmt. Sofern der Auftraggeber nicht einverstanden sei, so brauche dieser den Auftrag nicht zustande kommen zu lassen. Sie handele auch mit unternehmerischem Risiko. Sollte sie kurzfristig einen Tag ausfallen, entstehe ihr dadurch ein finanzieller Schaden, den sie selbst auszugleichen habe. Zudem verfüge sie über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, die sie bei den einzelnen Auftraggebern vorlegen müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit dem Bescheid vom 12. Februar 2013 sei festgestellt worden, dass seit 1. November 2012 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestehe. Die zu beurteilende Tätigkeit für die Beigeladene Ziff. 1 sei am 25. April 2016 aufgenommen worden und daher bei Erteilung des Bescheides vom 12. Februar 2013 noch nicht bekannt und somit nicht Gegenstand der mit diesem Bescheid getroffenen Feststellung gewesen. Der Bescheid vom 12. Februar 2013 schließe die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nicht aus. Dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht zwangsläufig aus. Sowohl selbständig Tätige, als auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Vertragsverhältnisse/Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig eingehen. Es sei für jedes Vertragsverhältnis im Einzelnen festzustellen, ob die Tätigkeitsmerkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit überwögen. Der Wille der vertragsschließenden Parteien bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbständigkeit definiert werde. Für die Abgrenzung seien in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung. Sowohl selbständige Tätigkeiten als auch abhängige Beschäftigungen könnten in Vollzeit, in Teilzeit oder auch nur stundenweise ausgeführt werden, so dass der Umfang der ausgeübten Tätigkeit kein Indiz für oder gegen eine abhängige Beschäftigung sei. Soweit die Klägerin geltend mache, keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen, sei sie jedoch für von ihr angenommene Aufträge durch die daran geknüpften terminlichen und örtlichen Vorgaben gebunden, wenn sie ihre möglichen Einsatzzeiten an die Beigeladene Ziff. 1 gemeldet habe und erst daraufhin in einen Dienstplan integriert worden sei. Somit bestehe kein unternehmerischer Gestaltungsspielraum hinsichtlich der freien Wahl des Arbeitsortes und der Arbeitszeiten. Ein Unternehmerrisiko bestehe nicht, da die Klägerin die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg einsetze, da die Vergütung erfolgsunabhängig gezahlt werde. Die Klägerin setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und werde höchstpersönlich tätig und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Gerade der Umstand, dass Arbeitskräfte aushilfsweise bei Bestehen von Personalengpässen eingesetzt würden, spreche für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und – möglicherweise auch kurzfristigen – Eingliederung in die Arbeitsorganisation, da diese Tätigkeiten übernähmen, die normalerweise von den festangestellten Mitarbeitern durchgeführt würden.

Am 21. Januar 2018 hat die Klägerin Klage zum SG Freiburg erhoben. Dabei hat sie sich weiterhin auf den Bescheid vom 12. Februar 2013 berufen, der der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens entgegenstehe. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, dass das Statusfeststellungsverfahren auch zu spät eingeleitet worden sei, da in analoger Anwendung des § 7 Abs. 6 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) der Antrag auf Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung hätte gestellt werden müssen. Zudem sei der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 geschlossene Vertrag maßgeblich. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beigeladene Ziff. 1 über das Vermittlungsbüro C. ausschließlich Freiberufler angefordert habe, die von der Rentenversicherungspflicht befreit seien. Die Klägerin hat „Verträge“ Nr. 14931 und Nr. 15335 der C.GmbH & Co KG vorgelegt (Bl. 42/43 SG-Akten). Im Übrigen hat sie für das Bestehen einer selbständigen Tätigkeit ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholt.

Das SG Freiburg hat mit Beschluss vom 11. Juni 2018 die Auftraggeberin, die Kranken- und Pflegekasse sowie die Bundesagentur für Arbeit zum Rechtsstreit beigeladen.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 hat das SG den Bescheid vom 28. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2017 insoweit aufgehoben, als darin das Bestehen von Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit der Klägerin als Krankenschwester bei der Beigeladenen Ziff. 1 im Zeitraum vom 25. bis 30. April 2016, vom 4. bis 10. Mai 2016, vom 15. bis 22. Mai 2016 und vom 30. Mai bis 19. Juni 2016 festgestellt worden sei, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens sei nicht verfristet gewesen. Aus § 7a Abs. 6 SGB IV lasse sich keine Ausschlussfrist entnehmen. Des Weiteren ergebe sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2013 keine Sperrwirkung für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Der Bescheid vom 12. Februar 2013 beruhe auf § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei zwar das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit eine zu klärende Vorfrage. Vorliegend sei allerdings die selbständige Tätigkeit der Klägerin im Rahmen ihres Befreiungsantrages offensichtlich vorausgesetzt und nicht geprüft worden, weshalb auch im hiesigen Verfahren der Befreiungsbescheid keine Sperrwirkung für die Statusfeststellung entfalten könne. Allerdings entfalte der bestandskräftige Bescheid vom 12. Februar 2013 eine materiell-rechtliche Bindungswirkung dahingehend, dass das Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht für die Beteiligten bindend festgestellt worden sei. In dem Bescheid werde lediglich auf die selbständige Tätigkeit der Klägerin verwiesen, ohne diese konkret zu benennen. Zudem werde aber auf den zu Grunde liegenden Antrag der Klägerin vom 6. Oktober 2011 Bezug genommen, mit welchem sie die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung für ihre selbständigen Tätigkeit als freiberufliche Krankenschwester im Krankenhaus (Anästhesie und Intensivmedizin) beantragt habe, so dass der Bescheid vom 12. Februar 2013 dahingehend auszulegen sei, dass darin die Feststellung getroffen werde, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Krankenschwester im Krankenhaus in den Bereichen Anästhesie und Intensivmedizin nicht der Rentenversicherungspflicht unterliege. Der Bescheid vom 12. Februar 2013 über die Feststellung des Nichtbestehens von Rentenversicherungspflicht sei nicht befristet. Dieser sei bislang nicht aufgehoben worden und binde die Beteiligten gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene Ziff. 1 überwögen in den streitgegenständlichen Zeiträumen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die Klägerin sei in die betriebliche Organisation der Beigeladenen Ziff. 1 eingebunden gewesen, da ihr der Inhalt ihrer Tätigkeit durch die ärztlichen Anordnungen und den Behandlungsplan vorgegeben worden seien. Zudem habe die Erbringung der pflegerischen Leistungen im Einklang mit den Abläufen der Abteilung erfolgen müssen. Eine freie Gestaltung der Pflegetätigkeit einer Fachkrankenschwester auf der Intensivstation eines Krankenhauses im Sinne einer selbständigen Tätigkeit sei unter diesen Umständen kaum durchführbar. Angesichts der in einem Krankenhaus in hohem Maß hierarchisch strukturierten Arbeitsabläufe sei eine Einbindung jedenfalls der auf einer Intensivstation tätigen Pflegekräfte in die Arbeitsorganisation der Klinik bereits aus medizinischen und haftungsrechtlichen Gründen unabdingbar. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers werde auch durch ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit der Pflegekräfte, wobei es sich um eine Eigenart des Pflegeberufs handele, nicht beseitigt. Die Tätigkeit der Klägerin als Pflegerin auf einer Intensivstation habe sich notwendigerweise in den betrieblichen Ablauf in der Einrichtung der Beigeladenen Ziff. 1 einzufügen gehabt, damit ihre Dienstzeiten mit denjenigen der anderen Mitarbeiter hätten koordiniert werden können, so dass für die Tätigkeit der Klägerin ein betrieblicher Rahmen faktisch vorgegeben gewesen sei. Des Weiteren sei die Klägerin zur Ausführung ihrer Tätigkeit zwingend auf die Nutzung der seitens der Klinik gestellten Räumlichkeiten, medizinischen Apparate und Arbeitsmittel angewiesen gewesen. Zudem sei ihr Dienstkleidung gestellt worden. Hinzu komme, dass die Klägerin die von ihr zu pflegenden Patienten nicht habe frei wählen können, sondern sämtliche sich auf der Intensivstation befindlichen Patienten zu pflegen gehabt habe. Ein wesentliches unternehmerisches Risiko der Klägerin zur Zeit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Beigeladene Ziff. 1 sei nicht erkennbar.

Gegen das Urteil (der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Empfangsbekenntnis am 25. Oktober 2018, der Beklagten durch Empfangsbekenntnis am 29. Oktober 2018 zugestellt) haben die Klägerin am 24. November 2018 und die Beklagte am 27. November 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.

Die Klägerin hält zur Begründung an ihrem bisherigen Vortrag fest. Darüber hinaus macht sie geltend, das SG Freiburg sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 ein Dienstleistungsvertrag geschlossen worden sei. Grundlage der Tätigkeit seien lediglich die geschlossenen Verträge über das Vermittlungsbüro C.. Den Dienstleistungsvertrag habe die Klägerin am 25. April 2016 unterschrieben. Sie habe danach, trotz mehrfacher Aufforderung, kein Exemplar erhalten. Der Vertrag sei auch nicht durch den Geschäftsführer der Beigeladenen Ziff. 1 unterschrieben. Der Vertrag sei durch diesen erst im Klageverfahren auf ausstehende Honorare vorgelegt worden. Die Verträge von C. gälten zwischen den Auftraggebern und Auftragnehmern und stellten nicht nur Vertragsübersichten dar. In den überwiegenden Tätigkeiten der Klägerin würden neben den Verträgen von C. keine weiteren Verträge geschlossen. Das SG Freiburg habe bei seiner Entscheidung, dass die Klägerin lediglich von der Rentenversicherungspflicht, nicht aber von der Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung befreit sei, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte die Klägerin bereits mit Bescheid vom 12. Februar 2013 als Selbständige angesehen habe. Im Übrigen hält sie an ihrer Auffassung, bei ihrer Tätigkeit handele es sich um eine selbständige Tätigkeit, fest.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2018 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 festzustellen, dass sie ihre Tätigkeit als Krankenschwester für die Beigeladene Ziff. 1 im Zeitraum vom 25. bis 30. April 2016, vom 4. bis 10. Mai 2016, vom 15. bis 22. Mai 2016 und vom 30. Mai bis 19. Juni 2016 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt hat und nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2018 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Mit dem Bescheid vom 12. Februar 2013 sei lediglich die Entscheidung getroffen worden, dass Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht bestehe. Nicht festgestellt worden seien die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen von Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift, wie z.B. das Ausüben einer selbständigen Tätigkeit. Die Feststellung über das Vorliegen von Versicherungspflicht sei im Hinblick darauf getroffen worden, dass die Klägerin seinerzeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe, so dass der Bescheid vom 7. Februar 2013 insoweit aufgehoben worden sei. Keinesfalls sei festgestellt worden, dass gar keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass mit Bescheid vom 12. Februar 2013 ausschließlich das Vorliegen einer nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestehenden Versicherungspflicht verneint worden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt (Schreiben der Klägerin vom 6. Januar 2021, Bl. 127 der Senatsakte; Schreiben der Beklagten vom 24. August 2020 und vom 20. Januar 2021, Bl. 119, 134 der Senatsakte; Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1 vom 19. Januar 2021, Bl. 136 der Senatakte; Schreiben der Beigeladenen Ziff. 2 und Ziff. 3 vom 18. Januar 2021, Bl. 133 der Senatsakte; Schreiben der Beigeladenen Ziff. 4 vom 21. Juli 2020 und vom 18. Januar 2021, Bl. 117, 131 der Senatsakte).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Klägerin und der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153, Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, sind auch im Übrigen zulässig. Die Berufungen bedurften nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018, durch den die Beklagte das Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene Ziff. 1 als Pflegekraft auf der Intensivstation in den Zeiträumen vom 25. bis 30. April 2016, vom 4. bis 10. Mai 2016, vom 15. bis 22. Mai 2016 und vom 30. Mai bis 19. Juni 2016 festgestellt hat. Dagegen hat sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) gewandt (vgl. Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a Rdnr. 165). Das SG hat den Bescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als sie das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in den genannten Zeiträumen festgestellt hat. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Gegen die Klageabweisung im Übrigen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2017 in der Gestalt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beigeladene Ziff. 1 als Pflegekraft auf der Intensivstation in den genannten Zeiträumen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt hat und insoweit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Die Bekanntgabe der Statusfeststellung gegenüber den Beteiligten erfolgt seitens der Beklagten durch einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a Rdnr. 39 m.w.N.). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs. 14/1855, S. 6).

Die Beklagte war für die von den Klägern beantragte Feststellung zuständig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beigeladene Ziff. 1 am 19. Dezember 2016 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war.

Auch andere Gründe standen der Feststellung durch die Beklagte nicht entgegen.

Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin war nicht aufgrund einer versäumten Frist unzulässig. § 7a SGB IV enthält keine Antragsfrist. Auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses ist ein Statusfeststellungsantrag zulässig (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 KR 31/07 R – juris Rdnr. 28 ff.). Für eine Frist, wie sie nach Auffassung der Klägerin hergeleitet werden soll, besteht keine Rechtsgrundlage. Soweit in § 7a Abs. 6 SGB IV geregelt ist, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten eintritt, wenn der Antrag nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und von der Deutschen Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird, bestätigt dies gerade, dass der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht fristgebunden ist. Wird der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach der Aufnahme der Tätigkeit gestellt, tritt die Versicherungspflicht zwingend ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ein. Bestünde eine Verpflichtung zur Antragstellung innerhalb eines Monats, würden die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 7a Abs. 6 SGB IV immer vorliegen. Eine analoge Anwendung verbietet sich damit. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 7a Abs. 7 Satz 2 SGB IV, wonach die Erhebung einer Untätigkeitsklage im Antragsverfahren gemäß § 88 Abs. 1 SGG bereits nach Ablauf von drei Monaten zulässig ist. Die verkürzte Frist dient der Verfahrensbeschleunigung (Zieglmeier in Kasseler Kommentar, Werkstand: September 2020, §7a SGB IV Rdnr. 56) und erscheint geboten, weil die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund unmittelbar darauf abzielt, in Anbetracht eines Auftragsverhältnisses Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers für die Zukunft und gegebenenfalls auch für die Vergangenheit zu begründen (Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a Rdnr. 149.). Die Verkürzung der Frist für die Untätigkeitsklage verfolgt damit das Ziel des schnelleren Erhalts von Rechtssicherheit. Die Herleitung einer Antragsfrist aus der Vorschrift des § 7a Abs. 6 SGB IV würde dem Sinn und Zweck des Anfrageverfahrens vollkommen entgegenlaufen. Für den Arbeitgeber ist die frühzeitige Statusantragstellung zur Vermeidung von wirtschaftlich existenzgefährdenden Beitragsnachforderungen von Vorteil, die sich ggf. bei einer rückwirkenden Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses für den Zeitraum von vier Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV ergeben könnten. Aus Sicht des Auftragnehmers ist klärungsbedürftig, ob die ausgeübte Tätigkeit als versicherungspflichtig zu beurteilen ist und zur Begründung von Leistungsansprüchen in der Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung führen wird (Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a SGB IV Rdnr. 50). Wäre der Antrag fristgebunden, würden den Beteiligten diese Vorteile genommen. Auftraggeber liefen Gefahr, nach einer Betriebsprüfung erheblichen Beitragsnachforderungen und Säumniszuschlägen ausgesetzt zu sein, Auftragnehmer müssten bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen ein zeitaufwändiges Verfahren durchlaufen.

Auch der Bescheid vom 12. Februar 2013 steht der Feststellung des Bestehens von Sozialversicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene Ziff. 1 nicht entgegen, auch nicht bezüglich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwischen den Beteiligten und für den Senat steht nicht aufgrund der Bindungswirkung des von der Beklagten erlassenen Bescheides vom 12. Februar 2013 fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beigeladene Ziff. 1 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt hat. Zwar ist dieser Bescheid, nachdem er insbesondere von der Klägerin nicht fristgerecht angefochten worden ist, bestandskräftig und damit gemäß § 77 SGG in der Sache bindend geworden. Diese Bindungswirkung erstreckt sich jedoch nur auf die getroffene Regelung, also den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht auf die tragenden Gründe (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – B 11 AL 53/99 R – juris Rdnr. 19 m.w.N.). Entscheidend ist, welche Regelung inhaltlich getroffen werden soll. Für die Regelung als erfüllt angesehene Tatbestandsmerkmale sind nicht losgelöst von dieser Regelung auch für andere Ansprüche oder Rechtsverhältnisse bindend festgestellt (Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 77 Rdnr. 6). Die Bindungswirkung des Bescheides vom 12. Februar 2013 erstreckt sich lediglich auf die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Verfügungssatz des genannten Bescheides trifft damit lediglich die Feststellung, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer selbständigen Tätigkeit als Pflegekraft nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit seit dem 1. November 2012 regelmäßig mindestens einen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Die eigentliche Regelung des Bescheides betrifft ausschließlich das Nichtbestehen von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit der Klägerin. Damit wird nur für selbständig ausgeübte Pflegetätigkeiten das Nichtvorliegen von Rentenversicherungspflicht festgestellt. Eine Aussage darüber, ob die von der Klägerin im Einzelnen eingegangenen Auftragsverhältnisse als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu qualifizieren sind, enthält der Bescheid nicht. Ob eine Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder selbständig ausgeübt wird, ist für jedes Auftragsverhältnis gesondert festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rdnr. 25). Eine Prüfung der einzelnen Auftragsverhältnisse lag dem Bescheid vom 12. Februar 2013 nicht zugrunde. Insbesondere war eine Beurteilung des vorliegend im Streit stehenden Vertragsverhältnisses mit der Beigeladenen Ziff. 1 noch gar nicht möglich, da dieses erst später eingegangen wurde. Der Bescheid enthält auch keine Hinweise, die einen entsprechenden Anschein erwecken könnten. Der Bescheid vom 12. Februar 2013 regelt damit weder das Bestehen oder Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht für ein konkretes, als abhängige Beschäftigung zu qualifizierendes Auftragsverhältnis, noch steht er einer Feststellung der Sozialversicherungspflicht für ein konkretes Auftragsverhältnis entgegen. Eine andere Würdigung ergibt sich auch nicht aufgrund des Bescheides vom 7. Februar 2013, mit welchem die Beklagte ursprünglich das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. November 2012 festgestellt hat. Auch eine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI bezieht sich lediglich auf eine selbständige Tätigkeit, entfaltet jedoch keine Bindungswirkung hinsichtlich der Beurteilung konkreter einzelner Auftragsverhältnisse.

Soweit die Stadt B. mit Schreiben vom 27. September 2011 auf eine Mitteilung der Klägerin über ihre freiberufliche Tätigkeit keine Bedenken gegen eine Tätigkeit als Krankenschwester im B.er Stadtgebiet angemeldet hat, steht auch das einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer entsprechenden Feststellung durch die Beklagte nicht entgegen. Ebenso ergibt sich aus dem Schreiben des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 2. Februar 2016, mit dem eine Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit als Krankenschwester zum 1. November 2011 bestätigt wurde, etwas für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Auftragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1. Auch die Gewährung eines Gründungszuschusses vom 20. Oktober 2011 bis 19. Januar 2013 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit steht weder der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung noch der Bewertung eines im Jahr 2016 bestehenden Auftragsverhältnisses als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung durch die Beklagte entgegen.

Der Bescheid vom 28. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin als Pflegekraft bei der Beigeladenen Ziff. 1 in den Zeiträumen, in denen die Klägerin zwischen dem 25. April und 19. Juni 2016 tätig geworden ist, Versicherungsflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.

Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris Rdnr. 15; Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris Rdnr. 13; Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris Rdnr. 23; Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris Rdnr. 15; Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – juris Rdnr. 21, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris Rdnr. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris Rdnr. 15; Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris Rdnr. 15 f.; Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris Rdnr. 23 ff., jeweils m.w.N.).

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris Rdnr. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris Rdnr. 16; Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris Rdnr. 16; Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris Rdnr. 17, jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris Rdnr. 17; Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris Rdnr. 16). Für die Statuszuordnung einer - hier ausschließlich zu beurteilenden - Tätigkeit als Honorarpflegefachkraft auf der Intensivstation eines Krankenhauses gelten keine abweichenden Maßstäbe (vgl. zur Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen BSG, Urteil 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rdnr. 15 ff.; Urteile vom 7. Juni 2019 – B 12 R 7/18 R, B 12 KR 8/18 R – juris; vgl. auch BSG, Urteile vom 4. Juni 2019 zu Honorarärzten im Krankenhaus – B 12 R 11/18 R, B 12 R 12/18 R, B 12 R 14/18 R, B 12 R 20/18 R, B 12 R 22/18 R, B 12 R 5/19 R, B 12 R 10/18 R – juris). Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts. Auch ist § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI keine prinzipielle „Anerkennung“ selbständiger Pflegekräfte durch den Gesetzgeber in dem Sinne entnehmen, dass diese Berufsgruppe generell selbständig tätig wäre.

Ob sich an diesen Maßstäben dadurch etwas ändert, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 2017 in § 611a BGB (eingefügt durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017, BGBl. I S. 258) die Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung umschrieben hat, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da § 611a BGB erst nach Beendigung des hier streitigen Zeitraums (25. April bis 19. Juni 2016) in Kraft getreten ist.

Aufgrund der schriftlichen Angaben der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 und der Vertrags- und Rechnungsunterlagen steht für den Senat Folgendes fest:

In Folge der Vermittlung durch die C.GmbH & Co KG, einer sowohl von der Klägerin als auch der Beigeladenen Ziff. 1 beauftragten Vermittlungsagentur, schlossen die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 einen Dienstleistungsvertrag für die Zeit vom 25. bis 30. April 2016, vom 4. Mai bis 10. Mai 2016, vom 15. bis 22. Mai 2016, wonach die Klägerin mit der selbständigen pflegerischen Betreuung und Behandlung von Patienten in der Intensivtherapiestation beauftragt wurde. Dass der Klägerin kein von der Beigeladenen Ziff. 1 unterschriebenes Vertragsexemplar vorliegt, ändert an dem Vertragsabschluss nichts, denn die Klägerin hat mit ihrer Unterschrift und Rücksendung des Vertrages das von der Beigeladenen Ziff. 1 unterbreitete Vertragsangebot angenommen. Die Klägerin war in den im Vertrag geregelten Zeiträumen sowie vom 30. Mai 2016 bis 19. Juni 2016 zwischen 8,5 und 10,5 Stunden täglich auf der Intensivstation der Beigeladenen Ziff. 1 tätig. Nach Bestätigung der Übernahme der konkreten Zeiträume durch die Klägerin war diese zur Erbringung der Leistung zur Einhaltung der Dienstzeit verpflichtet. Sie erhielt entsprechend der vertraglichen Vereinbarung eine Stundenvergütung in Höhe von 45,00 EUR zuzüglich Nacht- und Wochenendzuschlägen. Im Fall ihrer Verhinderung war sie zur Unterrichtung der Klinikleitung verpflichtet. Eine persönliche Leistungserbringung war ausdrücklich nicht geschuldet, tatsächlich setzte die Klägerin keine Ersatzkraft ein. Der Klägerin stand auch keine mögliche Ersatzkraft zur Verfügung. Die Therapieform und die medizinische Behandlung wurde durch die Ärzte festgelegt und die Pflege der auf der Intensivstation befindlichen Patienten von der Klägerin im Rahmen des medizinischen Notwendigen eigenständig erbracht. Dokumentationspflichten bestanden bezüglich der Patientenakten im Rahmen des medizinisch Notwendigen (z.B. Eintragung besondere Vorkommnisse, gegebenenfalls Verabreichung von Medikamenten). Eine Verpflichtung zur Teilnahme an Dienstbesprechungen bestand nicht. Die Klägerin trug von der Beigeladenen Ziff. 1 gestellte Dienstkleidung. Die Haftung war über die Haftpflichtversicherung des Hauses abgedeckt.

Ausgehend von diesen Feststellungen ist das SG Freiburg zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Indizien für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin überwiegen.

Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien. Vertraglich haben die Beigeladene Ziff. 1 als „Auftraggeber“ und die Klägerin als „Auftragnehmer“ zwar einen „Dienstleistungsvertrag“ abgeschlossen. Wenn aber wie vorliegend Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung bestehen, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (z.B. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 KR 8/18 R - juris Rdnr. 18).

Bei der Gewichtung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit von Pflegefachkräften in der stationären Krankenpflege Besonderheiten aufweist. Deshalb können einzelne Gesichtspunkte, die sonst eine Tätigkeit als abhängig oder selbständig kennzeichnen, von vornherein nicht als ausschlaggebende Abgrenzungsmerkmale herangezogen werden. Examinierte Krankenpflegerinnen arbeiten weitgehend eigenverantwortlich. Sie haben auch die Möglichkeit, in gewissem Umfang flexibel auf Wünsche und Bedürfnisse der zu pflegenden Patientinnen zu reagieren. Daraus kann aber nicht ohne weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Die Berufsausbildung zur Krankenpflegerin befähigt zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege kranker Menschen (vgl. § 3 des im streitigen Zeitraum noch anwendbaren Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege). Dieses Merkmal kennzeichnet Fachkräfte gegenüber Hilfskräften und prägt das Berufsbild unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status. Umgekehrt kann nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Krankenhauses eine abhängige Beschäftigung angenommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rdnr. 24 zu Pflegekräften in einem Pflegeheim).

Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses sowie die Regelungen über die Erbringung und Vergütung von Krankenhausleistungen, zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und zum Patientenschutz haben zwar keine zwingende, übergeordnete und determinierende Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von im Krankenhaus tätigen Pflegekräften. Entsprechendes hat das BSG bereits für sogenannte Honorarärzte in der stationären Krankenversorgung (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rdnr. 26) sowie für ein Zulassungserfordernis in der ambulanten Versorgung entschieden. Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R – SozR 4-2400 § 7 Nr. 29 [Physiotherapeutin] und BSG, Urteil vom 4. September 2018 – B 12 KR 11/17 R – SozR 4-2400 § 7a Nr. 10). Der Senat muss insoweit nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang eine selbständige krankenpflegerische Tätigkeit im Krankenhaus leistungs- und vergütungsrechtlich zulässig ist. Dass Bundesgerichtshof (BGH) und BVerfG davon in gewissem Umfang ausgehen, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des konkreten Arbeitseinsatzes unerheblich. Ebenfalls offenbleiben kann, nach welchen Maßstäben zu beurteilen ist, ob ein Krankenhaus bei einem nahezu ausschließlichen oder dauerhaft in erheblichem Umfang bestehenden Einsatz von selbständigen Pflegekräften (noch) über eine ausreichende, dem Versorgungsauftrag entsprechende Personalausstattung (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 107 Abs. 1 Nr. 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V) verfügt. Jedenfalls müssen Krankenhäuser nach § 107 Abs.1 SGB V selbst über ausreichende, dem Versorgungsauftrag entsprechende pflegerische Möglichkeiten verfügen, wozu insbesondere jederzeit verfügbares besonders geschultes Personal gehört (Nr. 3). Dies setzt einen maßgeblichen Einfluss des Krankenhauses auf ihre Tätigkeit voraus. Neben dem Erfordernis und Nachweis entsprechender fachlicher Qualifikationen bestehen umfassende Sicherstellungspflichten des Krankenhauses. Diese regulatorischen Rahmenbedingungen bedingen im Regelfall die Eingliederung nicht nur des ärztlichen, sondern auch des pflegerischen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen daher gewichtige Indizien bestehen (so BSG ausdrücklich für Honorarärzte und Pflegekräfte in der stationären Pflege, BSG, Urteile vom BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rdnr. 26 und vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rdnr. 26).

Die Klägerin unterlag einem Weisungsrecht der Beigeladenen Ziff. 1 und war darüber hinaus in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in den Betriebsablauf des Krankenhauses eingegliedert. Auch wenn die Weisungsgebundenheit der Klägerin bei der Durchführung der jeweiligen Dienste eingeschränkt war, ist sie vorliegend nicht völlig entfallen. Ergeben sich etwa Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt. Der konkrete Inhalt, die Durchführung und die Dauer der von der Klägerin geschuldeten fachgerechten Pflege bedurften der näheren Konkretisierung zumindest insoweit, als ihr die zu pflegenden Personen und die zu erledigenden Aufgaben (z.B. verordnete Therapie, Medikamentengabe) zugewiesen werden mussten. Auch musste sie ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen nach Maßgabe der Pflegeplanung und im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeitern der Beigeladenen Ziff. 1 erbringen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin nach Vereinbarung der Dienstzeiten zu deren Einhaltung verpflichtet war, wenn sie auch zur Übernahme bestimmter Dienstzeiten durch die Beigeladene Ziff. 1 nicht verpflichtet werden konnte, und kommt auch in § 6 des Vertrages zum Ausdruck, wonach die Erbringung der pflegerischen Leistung im Einklang mit den Abläufen der Abteilung zu erfolgen hatte. Eine freie Verrichtung der von der Klägerin geschuldeten Pflegeleistungen war ihr somit nicht möglich.

Auch war die Klägerin in die Arbeitsabläufe des Krankenhauses eingegliedert. Wenn eine Krankenpflegerin eine vom Krankenhaus geschuldete (Teil-)Leistung innerhalb der von diesem vorgegebenen Organisationsabläufe erbringt, die Betriebsmittel des Krankenhauses nutzt und arbeitsteilig mit dem übrigen Personal in den vorgegebenen Strukturen zusammenarbeitet, ist sie in der Regel in einer ihre Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert. Die Klägerin hat die Patienten der Intensivstation des Krankenhauses gepflegt, wobei der gesamte organisatorische Rahmen vom Erstkontakt über die arbeitsteilige Pflege und Betreuung bis zur Abrechnung der erbrachten Leistungen in der Hand der Beigeladenen Ziff. 1 lag und von dieser vorgegeben wurde. Sie war daher in einer ihre Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert. Wie den von der Klägerin geleisteten Dienstzeiten (von 7:00 bis 15:30 Uhr, von 13:00 bis 21:30 Uhr, von 21:00 bis 7:30 Uhr) zu entnehmen ist, folgte der Betriebsablauf einem Dienstplan mit Schichtzeiten, in die die Klägerin sich einordnete. Auch wenn die Klägerin sich ihre Einsatzzeiten auswählen konnte, war sie gleichwohl in die Abläufe der betrieblichen Organisation einbezogen. Der Inhalt der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen war durch die Pflegeplanung und ‑dokumentation vorherbestimmt. Die Arbeits- und Verbrauchsmittel wurden ihr im Wesentlichen gestellt. Eine Überwachung erfolgte letztendlich durch Kontrolle des Erfolgs der ärztlich verordneten Therapie. Die Klägerin hat im Rahmen dieser Betriebsstruktur – nicht anders als bei der Beigeladenen Ziff. 1 angestellte Pflegefachkräfte – ihre Arbeitskraft eingesetzt. Sie hatte innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung – verglichen mit angestellten Pflegekräften – keine ins Gewicht fallende Freiheit hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung innerhalb des einzelnen Dienstes. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Klägerin – wie von ihr behauptet – die zu pflegenden Personen selbst aussuchen konnte. Ihre Auswahlrecht beschränkte sich notwendig auf den Kreis der auf der Intensivstation befindlichen Personen. Mithin konnte sie sich nicht entscheiden, von diesem Patientenkreis überhaupt niemanden zu pflegen. Dem Umstand, dass die Klägerin von bestimmten Verpflichtungen festangestellter Pflegekräfte befreit war (insbesondere Teilnahme an Dienstbesprechungen), kommt aufgrund ihres von vornherein nur zeitlich begrenzten Einsatzes keine Bedeutung zu.

Der Senat kann keine für Selbständigkeit sprechenden Anhaltspunkte feststellen, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der Beigeladenen Ziff. 1 auch nur annähernd hätten auf- oder überwiegen können. Insbesondere trug die Klägerin in der hier streitigen Zeit kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 19. August 2015 – B 12 KR 9/14 R – juris Rdnr. 32; Urteil vom 25. Januar 2001 - B  2 KR 17/00 R – juris Rdnr. 24) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, dass eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ein unternehmerisches Risiko ist allerdings nur dann hinreichendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 KR 17/09 R – juris Rdnr. 25). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Denn die Klägerin setzte ihre Arbeitskraft nicht mit der Gefahr ein, hierfür keine Gegenleistung zu erhalten. Vielmehr hat sie einen festen Lohn für geleistete Stunden erhalten. Damit trug sie zu keinem Zeitpunkt das Risiko, für ihre Leistung nicht entlohnt zu werden. Für sie bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten hätte entscheidend beeinflussen können. Im Kern erhielt sie für ihre Arbeit risikolos ein fest definiertes Honorar. Da es auch lediglich auf eine Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko der Klägerin, von der Einrichtung keine weiteren Folgeaufträge zu bekommen, für die Frage ihres Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant. Den Einsatz eigener Mittel hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Dazu ist auch nichts ersichtlich. Dienstkleidung wurde ihr von der Beigeladenen Ziff. 1 gestellt.

Für die Abgrenzung ist es nicht von Bedeutung, ob die Tätigkeit als Haupterwerbsquelle oder im Nebenerwerb ausgeübt wird und ob es sich um kurzfristige und seltene Arbeitseinsätze oder um eine verstetigte Geschäftsbeziehung handelt. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dazu gehört nicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rdnr. 32). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit steht auch einem objektiven Weisungsrecht nicht gleich. Das Sozialversicherungsrecht ordnet Versicherungspflicht nicht nur für unbefristete Dauerbeschäftigungen an. Vielmehr sind - sofern die Geringfügigkeitsgrenzen wie hier überschritten sind - auch zeitlich befristete Arbeitseinsätze der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht unterworfen. Für unständig Beschäftigte sieht das Sozialversicherungsrecht ebenfalls spezielle Regelungen vor, ohne generell Versicherungsfreiheit anzuordnen (vgl. für das Recht der Arbeitsförderung und die gesetzliche Rentenversicherung § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, § 163 Abs. 1 SGB VI).

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig war oder hierzu grundsätzlich bereit war. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit Gewicht (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rdnr. 33). Zwar hat das BSG entschieden, dass eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein kann, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (BSG, Urteil vom 4. September 2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rdnr. 23). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag (vorliegend die Einsätze in der Zeit vom 25. April bis 19. Juni 2016) abgestellt wird.

Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rdnr. 34), das vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Sie ist als Ausdruck des Parteiwillens zu werten. Dem Willen der Vertragsparteien kommt nach der Rechtsprechung des BSG jedoch generell nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rdnr. 34 m.w.N.). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht des Indizes umso geringer, je weniger eindeutig die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die potentielle Bedeutung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen. Diese Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rdnr. 34). Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht „freikaufen“ kann. Ebenso führt eine überlegene Verhandlungsposition von Auftragnehmern schon aus Gleichbehandlungsgründen für sich genommen nicht dazu, dass sie aufgrund möglicher Eigenvorsorge aus den Pflichtversicherungssystemen entlassen wären. Das Recht der Sozialversicherung wird beherrscht vom Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten. Dieser Grundsatz schließt es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, zumal dieses Schutzbedürfnis sich beim Einzelnen im Laufe der Zeit wandeln kann (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rdnr. 34). Wenn die Versicherungspflicht solchen Wandlungen folgen würde, wäre die Gefahr einer negativen Risikoauslese gegeben (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rdnr. 34 m.w.N.).

Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen ändert nichts an dem gefundenen Ergebnis. Für Unternehmer bestehende Schwierigkeiten, qualifizierte Beschäftigte zu gewinnen, und Erfordernisse einer Kostenoptimierung sind für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit nicht relevant (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 KR 8/18 R – juris Rdnr. 34). Schließlich verletzen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungs- und Beitragsrechts keine Grundrechte der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 (z.B. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 KR 8/18 R – juris Rdnr. 35).

Die Kostenentscheidung beruht, nachdem die Klägerin nach § 183 SGG kostenprivilegiert ist, auf § 193 SGG. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Rechtskraft
Aus
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