L 7 R 4329/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4573/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 4329/17
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. August 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vormerkung eines Berufsgrundschuljahres als Anrechnungszeit.

Der 1965 in D. geborene Kläger besuchte in der Zeit vom 1. September 1981 bis 31. Juli 1982 ein Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld „Bautechnik“ an der Staatlichen Berufsschule R.-D. Danach absolvierte er ab August 1982 bei der Bauunternehmung W. D. GmbH in D. eine betriebliche Berufsausbildung zum Betonbauer. Die Gesellenprüfung im Betonbauer-Handwerk legte er am 24. Mai 1984 erfolgreich ab. Im früheren Ausbildungsbetrieb war der Kläger anschließend vom 1. Mai 1984 bis 2. Januar 1985 - sowie nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (3. Januar bis 8. April 1985) - ab 9. April 1985 während des gesamten Jahres 1985 versicherungspflichtig beschäftigt.

Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - (AG) Ansbach wurde eine Klärung des Versicherungskontos des Klägers durch die Beklagte erforderlich. Der Kläger legte hierzu verschiedene Unterlagen vor und gab bei der Beklagten in einer Erklärung vom 2. Juni 2016 an, vom 2. August 1982 bis 30. April 1984 bei der Fa. D. eine Berufsausbildung zum Betonbauer absolviert und zuvor ab 1. September 1981 ein mit „BAföG“ gefördertes Berufsgrundschuljahr Bautechnik - wie damals üblich - durchlaufen zu haben. Durch Bescheid vom 16. Juni 2016 stellte die Beklagte die im angefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen (Zeiten bis 31. Dezember 2009), verbindlich fest, wobei sie die Zeit vom 2. August 1982 bis 30. April 1984 als Pflichtbeitragszeit einer beruflichen Ausbildung sowie u.a. die Zeiten vom 1. Mai bis 2. Januar 1985 und vom 9. April 1985 bis 31. Dezember 1985 als Pflichtbeitragszeiten (außerdem die Zeit vom 3. Januar bis 8. April 1985 als Anrechnungszeit) vormerkte; die Vormerkung der Zeit vom 1. September 1981 bis 31. Juli 1982 als Anrechnungszeit lehnte sie jedoch ab, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.

Mit seinem am 27. Juni 2016 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte im Bescheid vom 16. Juni 2016 die Vormerkung der Zeit vom 1. September 1981 bis 31. Juli 1982 abgelehnt hatte, wobei er geltend machte, das Berufsgrundschuljahr sei Bestandteil seiner Ausbildung zum Betonbauer und ohne dieses eine Zulassung zur Ausbildung im Beruf „Betonbauer“ nicht möglich gewesen. Dazu legte er u.a. eine Bestätigung der Handwerkskammer für Mittelfranken vom 30. Juni 2016 vor, wonach dort für ihn im Ausbildungsberuf des Betonbauers eine Ausbildungszeit vom 1. August 1982 bis 30. April 1984 registriert und das Berufsgrundschuljahr auf die Ausbildungszeit angerechnet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2016 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück, weil gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten „anerkennungsfähig“ seien, während die schulische Ausbildung des Klägers an der Staatlichen Berufsschule Rothenburg-D. bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres beendet gewesen sei. Die Zeit könne auch nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, weil für die (betriebliche) Berufsausbildung des Klägers erst ab August 1982 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden seien.

Deswegen hat der Kläger am 29. Dezember 2016 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat die „Anerkennung“ der Zeit der Schulausbildung (Berufsgrundschuljahr) von August 1981 bis Juli 1982 als „beitragsfreie Anerkennungszeit zur Rentenanwartschaft“ geltend gemacht. Mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar könne davon ausgegangen werden, dass das Berufsgrundschuljahr der Aufnahme der Berufsausbildung gedient habe und damit eine „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme“ dargestellt habe. Indessen lägen die streitigen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahrs des Klägers.

Gegen diesen dem Kläger gegen Einschreiben mit Rückschein an seiner Wohnanschrift in der Schweiz am 6. September 2017 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich seine am 15. November 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Er hat ausgeführt, er wolle abklären lassen, ob die „Nichtanrechnung des ersten Lehrjahres“ nur für Hauptschüler (neun Schuljahre) gelte; wenn dies der Fall sei, halte er das für eine Diskriminierung.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. August 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2016 zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1981 bis 31. Juli 1982 als Anrechnungszeit vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Zwar ist die Berufung des Klägers zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist ferner gemäß § 151 Abs. 1 SGG formgerecht eingelegt worden. Darüber hinaus ist auch die Berufungsfrist gewahrt, die hier wegen der Zustellung des Gerichtsbescheids vom 29. August 2017 im Postbetrieb im Ausland (Schweiz) in jedem Fall drei Monate beträgt (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG; ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundessozialgericht <BSG> SozR Nr. 11 zu § 151 SGG; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 151 Rdnr. 6). Die Berufung des Klägers ist jedoch der Sache nach nicht begründet.

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 29. August 2017 ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 1. September 1981 bis 31. Juli 1982 als Anrechnungszeit.

Rechtsgrundlage für die Vormerkung rentenversicherungsrechtlich relevanter Tatbestände ist § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI; danach stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich fest (sog. Vormerkungsbescheid). Das Vormerkungsverfahren bezweckt eine möglichst zeitnahe und verbindliche Feststellung von Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr. 1 <juris Rdnr. 19>). Entsprechend ihrer beweissichernden Funktion kann der Rentenversicherungsträger bei späterer Leistungsfeststellung nicht ohne Weiteres von der Vormerkung abweichen oder diese aufheben. Werden Anrechnungszeiten vorgemerkt, wird daher für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der rentenversicherungsrechtlichen Zeit erfüllen (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 <juris Rdnr. 21>).

a) Die Vormerkung eines Anrechnungszeittatbestandes der schulischen Ausbildung, wie von dem Kläger sinngemäß geltend gemacht, richtet sich nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Die Norm ist vorliegend im Wesentlichen in der Fassung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 - WFG - (BGBl. I S. 1461; mit - hier nicht relevanter - nachfolgender Änderung durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 <BGBl. I S. 403>) anzuwenden, weil sich die Prüfung, ob der Tatbestand einer rentenversicherungsrechtlichen Zeit vorzumerken ist, nach dem zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Recht bestimmt (§ 300 Abs. 1 SGB VI; hierzu BSGE 70, 220, 221 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 <juris Rdnrn. 22 f.>). Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten schulischer Ausbildung).

Vorliegend kann dahinstehen, ob das vom Kläger an der Staatlichen Berufsschule Rothenburg-D. in der Zeit vom 1. September 1981 bis 31. Juli 1982 besuchte Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld „Bautechnik“ unter den Begriff der „berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme“ (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. Juni 2014 - L 2/12 R 124/12 -; Hess. LSG, Urteil vom 24. Februar 2017 - L 5 R 173/14 - <beide juris>; zur Begriffsbestimmung vgl. § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) oder den Begriff der „Fachschule“ (so die Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 SGB VI vom 17. Juli 2017 <juris>; zur Begriffsbestimmung vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 109) zu fassen ist. Denn die schulische Ausbildung des Klägers im Berufsgrundschuljahr war bereits am 31. Juli 1982 beendet; seinerzeit war er (geboren am 5. Dezember 1965) noch keine 17 Jahre alt, sodass es vorliegend auf eine Abgrenzung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme von einem Fachschulbesuch nicht mehr ankommt. Eine schulische Ausbildung vor der Vollendung des 17. Lebensjahrs stellt generell, also unabhängig davon, ob überhaupt und ggf. welcher Art sie war, keine Anrechnungszeittatsache dar, die der Rentenversicherungsträger vorzumerken hätte.

b) Die Berücksichtigung von beitragsfreien Zeiten der schulischen Ausbildung erst für die Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahrs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 77/07 R - <juris Rdnrn. 23 ff.>; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2010 - 1 BvR 718/09 -). Die Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch das WFG, wonach nur solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten darstellen, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr stattgefunden haben, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

aa) Vornehmlich zu prüfen ist Art. 14 Abs. 1 GG. Mit Bezug auf dieses Grundrecht hat das BSG im Urteil vom 13. November 2008 a.a.O., das dem Kläger mit Verfügung vom 19. Januar 2018 in seinem Wortlaut zur Kenntnis gebracht worden ist, Folgendes ausgeführt:

„…Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7) an, mit der es über die ebenfalls im WFG enthaltene rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre (s. a.a.O. S. 276 ff.) entschieden hat. Hierin hat es darauf hingewiesen, dass zwar die Anwartschaft auf eine Rente durch das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist. Gegenstand dieses Schutzes ist danach die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften schließt aber deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind. Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck. Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht. Knüpft der Gesetzgeber - wie hier - an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (s zum Ganzen: BVerfGE 117, 272, 283 f. m.w.N.).

In diesem Zusammenhang verweist das BVerfG darauf, dass schon das einfache Recht von der Möglichkeit ausgehe, dass bestehende Anwartschaften Änderungen unterliegen, weil die nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erteilte Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die dem Versicherten ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde, vom Gesetz ausdrücklich als unverbindlich qualifiziert werde (§ 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI); die Rentenauskunft sei sogar mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sei und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehe (§ 109 Abs. 2 SGB VI).

Vor diesem Hintergrund aber dient auch der hier streitige Eingriff des Gesetzgebers, die Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung auf die Vollendung des 17. Lebensjahrs, einem Gemeinwohlzweck (hierzu BVerfGE 117, 272, 296 ff.) und ist verhältnismäßig (hierzu a.a.O. S. 298 ff.). Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Anwartschaft des Klägers, soweit ihr die Zurücklegung einer schulischen Ausbildung zugrunde liegt, nicht auf einer Beitragsleistung beruht. Die Schulausbildung als solche begründet allein noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung. Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient der eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (a.a.O. S. 299). …“

Diesen Ausführungen des BSG zu Art. 14 GG schließt sich der erkennende Senat an; ihnen ist insoweit nichts hinzuzufügen.

bb) Auch ein Verstoß gegen den von dem Kläger sinngemäß angesprochenen allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Mit dem Gleichheitssatz ist es nicht vereinbar, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des BVerfG seit BVerfGE 1, 14, 52; ferner etwa BVerfGE 89, 132, 141). Art. 3 Abs. 1 GG ist weiterhin dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 110, 412 <juris Rdnr. 63>; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 1687/14 - <juris Rdnr. 9>). Dabei hat das BVerfG stets betont, dass dem Gesetzgeber bei gewährender Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht (BVerfGE 27, 253, 283; BVerfGE 60, 113, 119; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2016 a.a.O. <Rdnr. 9>; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11, 1 BvR 2219/11, 1 BvR 2430/11 - <juris Rdnr. 20>; ferner BSGE 55, 224, 228 ff. = SozR 2200 § 1259 Nr. 77). Der bestehende weite Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung zweier im wesentlichen gleicher Sachverhalte mangels einleuchtender Gründe als willkürlich bezeichnet werden muss.

Nach diesen Maßstäben lässt sich ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennen. Denn Anrechnungszeiten beruhen - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (BVerfGE 50, 177, 187; BVerfGE 58, 81, 112). Ebenso wie es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag, diese Zeiten als ein Element des sozialen Ausgleichs für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung seiner sozialen Sicherheit vorzusehen (vgl. BVerfGE 58, 81, 113; BVerfG SozR 2200 § 1259 Nr. 46), ist es ihm grundsätzlich auch überlassen, ob und inwieweit er diesen Ausgleich gewähren will. Da alle Zeiten schulischer Ausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI generell erst mit Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Anrechnungszeittatsache darstellen, liegt eine willkürliche Benachteiligung des Klägers nicht vor.

2. Zutreffend hat Kläger die Vormerkung der Zeit des Besuchs des Berufsgrundschuljahrs vom 1. September 1981 bis 31. Juli 1982 als Beitragszeit (§ 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, § 55 SGB VI) nicht begehrt. Denn für diese Zeit des Schulbesuchs bestand keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; keiner der in § 1 Satz 1 SGB VI geregelten Versicherungspflichttatbestände war insoweit verwirklicht (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2017 - L 11 R 343/15 -; in anderem Zusammenhang ferner Bayer. LSG, Urteil vom 16. April 2014 - L 16 R 698/13 - <beide juris>). Der Kläger hat im Übrigen selbst vorgebracht, während dieser Zeit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG; § 2 BAföG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 6. Juni 1983 <BGBl. I S. 645>), also kein Entgelt, bezogen zu haben (zur Förderungsfähigkeit eines Berufsgrundschuljahrs nach § 2 BAföG vgl. Oberverwaltungsgericht für das Saarland, Urteil vom 20. Oktober 2006 - 3 R 12/05 - <juris Rdnrn. 44 ff.>; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rdnr. 16).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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