S 22 SO 59/19

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
22
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SO 59/19
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SO 1/22
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 verurteilt, dem  Kläger für seine Beschäftigung im Haus für Kinder und Familien in I. ab dem 01.03.2019 unbefristet ein Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX wie folgt zu gewähren:

a) Minderleistungsausgleich in Form eines Lohnkostenzuschusses an den Arbeitgeber in Höhe von 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch von 48 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV,

b) Betreuungsaufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz im Umfang von derzeit 3 Stunden und 55 Minuten pro Arbeitstag.

II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


T a t b e s t a n d :


Der Rechtsstreit wird im Zusammenhang mit besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) nach dem Zweiten Teil Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit streitig.

Der 1997 geborene Kläger ist infolge einer Trisomie 21-Erkrankung sowie Diabetes Mellitus Typ 1 mit einem GdB von 100 schwerbehindert. Er arbeitet seit mehreren Jahren im Haus für Kinder und Familien "D." in  I. (Träger: Kirchengemeinde  I.) und hilft dort im hauswirtschaftlichen Bereich der Kita mit. Noch während des Schulbesuches (also vor 2017) absolvierte er wöchentlich dort einen Praxistag. Kurz vor dem Ende seiner Schulpflicht machte er dann vom 15.05.2017 bis zum Schuljahresende ein Schülerpraktikum. Vom 12.09.2017 bis 28.02.2018 weitete er dies als unbezahltes Praktikum mit einer 20 Std.-Woche aus. Ab dem 01.03.2018 war er sodann im selben Umfang dort unbezahlt ehrenamtlich tätig.

Der Kita-Träger bot dem Kläger nach einiger Zeit ein voll versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit 20 Std. pro Woche bei ortsüblicher Entlohnung für ungelernte Arbeitskräfte an. Der Kläger sei während der Praktika erfolgreich in die Einrichtung integriert worden. Man habe Fortschritte beobachtet und er erbringe ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung. Davon profitiere die Einrichtung im hauswirtschaftlichen Bereich sowie im Rahmen der Vermittlung gelebter Inklusion gegenüber Kindern und Eltern. Wegen seines stark verringerten Arbeitstempos sei jedoch ein Minderleistungsausgleich von 75% nötig. Außerdem müsse der Kläger wegen seiner Defizite in Kommunikationsfähigkeit, Konzentration und Informationsverarbeitung gerade zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeit intensiv durch eine Assistenzkraft angeleitet und begleitet werden.

Die Mutter des Klägers beantragte am 22.12.2017 und 18.05.2018 für ihren Sohn ein Budget für Arbeit als Leistung der Eingliederungshilfe ab 01.03.2018 in Form eines Lohnkostenzuschusses von 75% sowie für den von ihr selbst organisierten Betreuungsaufwand in Höhe von monatlich 1.237,20 EUR. Der Beklagte teilte formlos mit, dass ein Budget für Arbeit nicht in Betracht komme, weil der Kläger vorab eine berufliche Ausbildung durchlaufen müsse.

Aus der sozialmedizinischen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 28.02.2018 ergibt sich, dass der Kläger kein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe. Die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sei angezeigt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Eingliederung in eine WfbM lägen vor (Seite 1 der Stellungnahme). Alternativ zur WfbM könne der Kläger aus sozialmedizinischer Sicht aber auch für 20 Std. pro Woche in dem speziellen und vertrauten Setting des Kindergartens arbeiten, ggf. mit einer Assistenzkraft. Die Möglichkeit, dort in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu arbeiten, solle im Sinne der Inklusion unbedingt unterstützt und gefördert werden. Falls dies nicht zustande komme, bleibe nur die WfbM oder - falls die Eingliederung dort nicht gelinge - eine Förderstätte.

Mit Bescheid vom 27.07.2018 lehnte der Beklagte die Bewilligung eines Budgets für Arbeit ab. Der Kläger habe unmittelbar nach dem Ende der Schulpflicht "nur" Praktika und ehrenamtliche Tätigkeiten im Kindergarten ausgeführt. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM. Dies setze die Gewährung eines Budgets für Arbeit aber voraus. Hiervon könne auch nicht ausnahmsweise abgewichen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2019 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei nicht möglich, unmittelbar nach dem Schulabschluss ein Budget für Arbeit zu erhalten. Ein Anspruch bestehe nur im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter. Der Kläger müsse also zunächst eine Bildungsmaßnahme durchlaufen. Hiervon könne auch nicht ausnahmsweise abgewichen werden. Die durchgehende Beschäftigung im Kindergarten als unbezahlter Praktikant bzw. ehrenamtlicher Helfer genüge nicht, um eine Ausnahme des § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB IX anzunehmen, denn im Rahmen von Praktika könne die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit nicht erworben werden.

Der Kläger trat die ihm angebotene Stelle zum 01.03.2019 trotzdem an. Im Rahmen des Eilverfahrens S 20 SO 19/19 ER vor dem Sozialgericht Nürnberg erklärte sich der Beklagte nach richterlichem Hinweis sodann bereit, vorläufig einen Lohnkostenzuschuss von 75% sowie die Kosten für eine Begleitperson in Höhe von monatlich 1.000 EUR zu übernehmen.

Am 19.03.2019 hat der Kläger beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. Er begehrt für seine Beschäftigung einen Lohnkostenzuschuss und Betreuungsaufwendungen als Budget für Arbeit gemäß § 61 SGB IX, hilfsweise als persönliches Budget nach § 29 SGB IX oder als sonstige Teilhabeleistung. Ein Budget für Arbeit stehe ihm zu, auch wenn er keine Berufsausbildung habe. Auf Grund der Schwere seiner Behinderung könne er keine reguläre Berufsausbildung machen. Im Rahmen der seit mehreren Jahren durchgeführten Praktika habe er jedoch die erforderlichen Fähigkeiten für die Tätigkeit einer ungelernten Hilfskraft erworben. Seine Arbeitsstelle sei laut dem Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit auch geeignet.


Der Kläger beantragt:

"Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für seine Beschäftigung im Haus für Kinder und Familien in  I.

a) Minderleistungsausgleich in Form eines Lohnkostenzuschusses in Höhe von 75% der jeweils monatlich tatsächlich entstandenen Bruttopersonalkosten des Arbeitgebers sowie

b) die zur Deckung des durch die Behinderung und Erkrankung des Klägers bedingten Betreuungsaufwandes anfallenden Kosten in der monatlich jeweils entstehenden Höhe, mindestens jedoch 1.237,20 EUR

als Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX, hilfsweise als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX oder in Form einer sonstigen Teilhabeleistung zu bezahlen."


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen weiterhin darauf, dass der Kläger nicht leistungsberechtigt sei, weil er nach der Schulbildung nicht zunächst eine berufliche Bildungsmaßnahme durchlaufen habe. Die Ausnahmeregelung des § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB IX finde keine Anwendung, weil sie für seelisch behinderte Menschen geschaffen worden sei, die zum Teil eine langjährige Erwerbsbiographie aufwiesen.
Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte mitgeteilt, dass er wegen der durchgängigen Beschäftigung seit März 2019 nunmehr mit Wirkung zum 01.01.2021 die Voraussetzungen für ein Budget für Arbeit als erfüllt ansehe. Nach der Rahmenvereinbarung zum Budget für Arbeit (BfA) zwischen dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Inklusionsamt, dem Bayerischen Bezirketag und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom 10.08.2018 müsse das Inklusionsamt im Wege der Amtshilfe nun zunächst eine Stellungnahme des Integrationsfachdienstes (IFD) einholen. Anschließend erlasse der Bezirk einen Bewilligungsbescheid über alle erforderlichen Leistungen, der in der Regel zu befristen sei. Das Inklusionsamt erstatte die Aufwendungen für Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz unmittelbar an den Bezirk, sofern nicht der IFD die Leistung erbringe.

In seiner fachdienstlichen Stellungnahme von 09.07.2021 führt der IFD aus, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers um 85% gemindert sei und er während seiner täglichen 4-stündigen Arbeitszeit für 3 Stunden und 55 Minuten auf Unterstützung durch eine Integrationskraft angewiesen sei. Er habe in dem Kindergarten feste Aufgaben und Strukturen, die er mit Hilfe der Integrationskraft auch gut ausführen könne. Alleine wäre ihm dies aber nicht möglich. Teilweise müsse er neben der Anleitung auch unmittelbar bei der Arbeit unterstützt werden, etwa bei der Nachkontrolle des gespülten Geschirrs, beim Kehren von Ecken und Nischen sowie beim Transport von Toilettenpapier über Stockwerke hinweg.

Der Beklagte wendet nach Erhalt der Stellungnahme des IFD nunmehr ein, dass ein Budget für Arbeit doch nicht die geeignete Rehabilitationsmaßnahme für den Kläger sei, weil er nahezu während seiner gesamten Arbeitszeit betreut werden müsse und die Leistungsminderung bei 85% liege. Damit erbringe er kein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung und sei somit nicht werkstattfähig. Ein Budget für Arbeit scheide weiterhin aus. Der Beklagte könne allenfalls anbieten, die Betreuungskosten in bisheriger Höhe von 1.000 EUR pro Monat im Rahmen von Leistungen zur Sozialen Teilhabe zu übernehmen. Ein Lohnkostenzuschuss sei in diesem Fall aber vom Gesetz nicht vorgesehen.

Die Leistungsakte des Beklagten ist beigezogen worden. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird hierauf verwiesen.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Die Klage hat vollumfänglich Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Gegenstand dieses Rechtsstreites ist der Bescheid vom 27.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019, mit dem der Beklagte die Bewilligung eines Budgets für Arbeit abgelehnt hat.

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 und 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

Die Klage ist begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Budgets für Arbeit im tenorierten Umfang hat.

Rechtsgrundlage für ein Budget für Arbeit ist § 61 Abs. 1 SGB IX. Danach erhalten Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit. Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen haben gemäß § 58 Abs. 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb oder eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden grundsätzlich nur im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter erbracht. Hiervon kann gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB IX abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen eines Budgets für Arbeit.

Er ist mit einem GdB von 100 schwerbehindert und kann nach der sozialmedizinischen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 28.02.2018 nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden. Zugleich ist er werkstattfähig im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, d.h. er ist gemeinschaftsfähig und nicht außerordentlich pflegebedürftig (BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 22/93). Dies ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme seines Arbeitgebers vom 15.12.2017, wonach der Kläger als Mitarbeiter des Kindergartens voll integriert sei und dazu beigetragen habe, dass die Kindergartenkinder durch gelebte Inklusion Sozialverhalten, Toleranz und Umgang mit Menschen mit Behinderung erlernt hätten.

Der Kläger erbringt auch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung. Zur Bejahung dieser Voraussetzung reicht es aus, wenn der behinderte Mensch irgendwie am Arbeitsauftrag mitwirken, d.h. an der Herstellung und Erbringung der Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich oder andere zu gefährden. Das ist schon dann der Fall, wenn er bei einem oder mehreren Arbeitsvorgängen eingesetzt werden kann, die wiederholt anfallen. Eine solche Arbeitsleistung ist ausreichend, ohne dass es auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis im Sinne betriebswirtschaftlicher Erwägungen ankommt. Vielmehr ist jedes Minimum an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung ausreichend (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 07. Dezember 1983 - 7 RAr 73/82, juris-Rn. 23 ff). Es versteht sich unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention von selbst, dass die Verneinung der Werkstattfähigkeit nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist (so ausdrücklich Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 58 SGB IX, Stand: 15.01.2018, Rn. 33). Der Kläger erbringt unzweifelhaft eine Arbeitsleistung in diesem Sinne. Er arbeitet nunmehr seit Jahren in dem Kindergarten. Sein Arbeitgeber hat ausdrücklich bestätigt, dass er eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringe und ihm deshalb auch das reguläre Beschäftigungsverhältnis angeboten habe. Der IFD beziffert die Leistungsminderung mit 85% - im Umkehrschluss ist der Kläger somit zu 15% leistungsfähig. Er hilft in der Einrichtung mit und übernimmt wertvolle Dienste, die nicht nur den betreuten Kindern, sondern auch seinen Kolleginnen und Kollegen zu Gute kommen. Die Tatsache, dass er fast die gesamte Dauer seiner Arbeitszeit auf eine Integrationshilfe angewiesen ist, steht dem nicht entgegen - wirtschaftliche Erwägungen dürfen keine Rolle spielen.

Der Bewilligung eines Budgets für Arbeit steht in diesem konkreten Einzelfall - abweichend vom Grundsatz - nicht entgegen, dass der Kläger zuvor keine berufsbildende Maßnahme durchlaufen hat. Der in § 61 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB IX aufgestellte Grundsatz, dass vor Bewilligung eines Budgets für Arbeit zunächst eine berufliche Bildungsmaßnahme durchlaufen werden muss, soll sicherstellen, dass die betroffene Personengruppe zunächst die notwendigen Fähigkeiten für die angestrebte Tätigkeit erwirbt. Von dieser Voraussetzung kann jedoch abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat (§ 58 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB IX). Nachdem, soweit ersichtlich, noch keine einschlägige Rechtsprechung zur genauen Auslegung dieser Ausnahmevorschrift existiert, legt das erkennende Gericht das Merkmal "Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" weit aus. Es ist nach der Überzeugung der Kammer auf die erworbenen Fertigkeiten abzustellen, also insbesondere auf die Frage, ob der behinderte Mensch bereits über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er für die in Aussicht gestellte Beschäftigung benötigt. Es darf somit keine Rolle spielen, ob diese Fähigkeiten durch eine Bildungsmaßnahme, durch eine klassische sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt oder durch Praktika/ehrenamtliche Tätigkeiten erworben worden sind. Im Ergebnis kommt es auf die vorhandene "Berufserfahrung" an und nicht auf eine formale Betrachtungsweise, um welche Art von Beschäftigung es sich rechtlich gehandelt hat bzw. ob es sich um eine entlohnte Tätigkeit gehandelt hat oder nicht. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Ausnahmeregelung, dass die Notwendigkeit einer vorherigen beruflichen Bildung solchen Menschen mit Behinderungen nicht zuzumuten sei, die bereits erfolgreich eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeführt haben (BT Drs. 18/10523, S. 54). Der Kläger erfüllt die Ausnahmevorschrift, so dass ein Budget für Arbeit ausnahmsweise zu gewähren ist, auch wenn er nach dem Ende seiner Schulzeit noch keine reguläre Bildungsmaßnahme durchlaufen hat. Denn er hat seit 15.05.2017 durchgängig für 20 Std. pro Woche - also im selben Umfang wie jetzt im Beschäftigungsverhältnis - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Praktikum bzw. eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeführt, wobei er unmittelbar an seinem späteren Arbeitsplatz eingearbeitet worden ist und ihm alle Fertigkeiten vermittelt wurden, die er für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dort gebraucht hat. In diesem Setting findet er sich auch zurecht und er kann die ihm übertragenen Aufgaben ausführen, wenn seine Integrationshilfe ihn unterstützt. Somit verfügt er über die Fertigkeiten, die er in seinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis benötigt. Es wäre unbillig, ihm nun eine berufliche Bildungsmaßnahme "aufzuzwingen". Das Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Anwendung der Ausnahmevorschrift ist "auf Null" reduziert. Damit besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Bewilligung eines Budgets für Arbeit.

Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Hinsichtlich des Umfanges kommt es nach § 61 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Umstände des Einzelfalles an. Der Lohnkostenzuschuss kann bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts betragen, höchstens jedoch 48 Prozent (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 4 SGB IX i.V.m. Art. 66b Abs. 2 BayAGSG) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV. Nach der fachdienstlichen Stellungnahme liegt beim Kläger eine tatsächliche Leistungsminderung von 85% vor. Er hat somit Anspruch auf den vom Gesetz als Höchstsatz angenommenen Lohnkostenzuschuss von 75%, gedeckelt auf 48% der monatlichen Bezugsgröße. Der Betreuungsaufwand ist nach den nachvollziehbaren Schilderungen des IFD mit 3 Std. und 55 Min. pro Arbeitstag anzusetzen und im Rahmen des Budgets für Arbeit in diesem Umfang dem Grunde nach zu übernehmen.

Die Leistungsdauer bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (§ 61 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Im vorliegenden Fall sind die Leistungen unbefristet zu gewähren. Eine zeitliche Begrenzung (wie z.B. bei den Leistungen an Arbeitgeber nach § 50 SGB IX) ist gesetzlich beim Budget für Arbeit nicht vorgesehen (Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 61 SGB IX, Stand: 20.12.2018, Rn. 55), dürfte aber auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R nicht angezeigt sein. Der Beklagte wird etwaige zukünftige Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen über das Regelungsgefüge der §§ 45, 48 SGB X zu lösen haben.

Im Ergebnis war die Klage bereits im Hauptantrag erfolgreich. Über die Hilfsanträge des Klägers war somit nicht mehr zu befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gegen dieses Urteil findet gemäß § 143 SGG die Berufung an das Bayerische Landessozialgericht nach Maßgabe der beigefügten Rechtsmittelbelehrung statt.
 

 

Rechtskraft
Aus
Saved