S 26 SO 63/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 26 SO 63/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 166/17 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Gemäß § 114 S. 1 ZPO, der über die Verweisungsnorm des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Beklagte hat dem Kläger SGB XII Leistungen in gesetzlich vorgesehener Höhe gewährt. Zu Recht hat der Beklagte insbesondere den gesetzlich vorgesehen Regelbedarf in Höhe von 404,00 Euro ab dem 01.01.2016 zuerkannt (§ 28 SGB XII iVm Anlage zu § 28, 28a SGB XII, Regelbedarfsstufe 1).

Eine gegen gesetzliche Vorschriften verstoßende Festlegung der Regelbedarfe ist nicht erkennbar. § 28 SGB XII schreibt vor, dass nach Vorliegen der Ergebnisse der EVS die Höhe der Regelbedarfe "neu ermittelt" wird. Der Gesetzgeber ist weder aus § 28 SGB XII noch verfassungsrechtlich verpflichtet, die Ergebnisse der EVS zu übernehmen (BVerfG vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12). Einen bestimmten Zeitpunkt für eine Neuermittlung der Regelbedarfsstufen nennt das Gesetz nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, die Regelsätze unabhängig von der regulären Neuermittlung zeitnah anzupassen, wenn die tatsächliche Preisentwicklung „offensichtlich und erheblich“ von den fortzuschreibenden Beträgen abweicht und „durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen eine existenzgefährdende Unterdeckung“ einzelner Bedarfe nicht auszuschließen ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 144). Dass eine derartige Preisentwicklung stattgefunden hat und der Gesetzgeber deshalb zur vorzeitigen Neuermittlung der Regelsätze verpflichtet gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Hessisches LSG Beschluss v. 26.06.2017 – L 4 SO 94/17 B LSG Bayern, Beschl. v. 21. Juli 2016 - L 18 AS 405/16 B PKH -, juris, Rn. 18; LSG NRW, Beschl. v. 8. März 2017 - L 12 AS 1825/16 NZB  , juris, Rn. 15). Insbesondere lag die Inflation in Deutschland in den Jahren von 2014 bis 2016 deutlich niedriger als die jeweiligen prozentualen Regelsatzsteigerungen. Obgleich es immer wieder kritische Stimmungen zur Bedarfsermittlung gibt (z.B. Lenze in LPK-SGB II, Anh. § 20 Rn. 6 ff.) ist aus Sicht des Gerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eine Verfassungswidrigkeit der Höhe der festgesetzten Beträge nicht erkennbar.

Zum 01.01.2017 hat der Gesetzgeber die Regelsätze neu ermittelt und die Beträge angepasst. Streitgegenstand sind vorliegend aber lediglich Leistungen für das Jahr 2016.

Rechtskraft
Aus
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