Beim Berufsschadensausgleich kann eine private Unfallversicherungsrente als anrechenbares Einkommen nur berücksichtigt werden, wenn sie auf Beiträgen des Beschädigten beruht.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer privaten Unfallversicherungsrente beim Berufsschadensausgleich (BSchA).
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Die 1950 geborene Klägerin war seit Februar 1992 als kaufmännische Sachbearbeiterin und Sekretärin in Vollzeit beschäftigt. Am Neujahrsmorgen des Jahres 2010 wurde sie Opfer einer Gewalttat.
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Mit Bescheid vom 15.12.2011 erkannte der Beklagte bei der Klägerin als Folge der Gewalttat ab Januar 2010 diverse Kopfverletzungen nach Schädel‑Hirn‑Trauma mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 an. Er gewährte eine Grundrente, verneinte aber eine besondere berufliche Betroffenheit und die Voraussetzungen für einen BSchA.
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Auf die Neufeststellungsanträge der Klägerin vom 29.6. und 23.8.2012 nahm der Beklagte mit Bescheid vom 14.3.2013 den Bescheid vom 15.12.2011 ab Januar 2010 hinsichtlich des GdS von 30 zurück. Er erkannte ab diesem Zeitpunkt bei gleichbleibenden Gesundheitsstörungen einen GdS von 40 und ab Mai 2012 einen Gesamt‑GdS von 50 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit an. Wegen der geänderten Verhältnisse setzte der Beklagte ab Mai 2012 den Versorgungsanspruch insgesamt neu fest, indem er neben der Grundrente einen Anspruch auf BSchA sowie dem Grunde nach auf Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag anerkannte und entsprechende Leistungen gewährte.
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Seit Mai 2013 bezog die Klägerin eine private Unfallversicherungsrente in Höhe von monatlich 990 Euro aus einer von ihrem Ehemann als Versicherungsnehmer für sie als Versicherte abgeschlossenen privaten Unfallversicherung. Für die Zeit von Januar 2010 bis zum April 2013 bekam sie eine Nachzahlung des Versicherers in Höhe von 39 600 Euro. Seit Oktober 2013 erhielt die Klägerin zudem eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem monatlichen Zahlbetrag ab Rentenbeginn von 1007 Euro.
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Nachdem die Klägerin den Beklagten hierüber in Kenntnis gesetzt hatte, hob er mit Bescheid vom 13.3.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2014 seine bisherige Entscheidung im Bescheid vom 14.3.2013 zum BSchA ab Mai 2012 teilweise auf. Für die Zeit von Mai 2012 bis März 2014 stellte der Beklagte eine Überzahlung in Höhe von 8995 Euro fest und forderte deren Erstattung. Bei der Feststellung der Höhe des BSchA berücksichtigte er die private Unfallversicherungsrente als anzurechnendes Einkommen.
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.3.2017). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das SG‑Urteil und die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben, soweit darin die private Unfallversicherungsrente der Klägerin als Einkommen auf den BSchA angerechnet worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für die Berücksichtigung der privaten Unfallversicherungsrente beim BSchA fehle es an einer Rechtsgrundlage. Diese unterfalle keinem der in § 8 Abs 2 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) idF vom 28.6.2011 (BGBl I 1273) genannten Regelbeispiele. § 8 Abs 2 Nr 3 BSchAV sei nicht einschlägig, weil Zweck der privaten Unfallversicherungsrente gerade nicht sei, sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern. Aus den in § 8 Abs 2 BSchAV enumerativ aufgeführten Regelbeispielen sei erkennbar, dass der Gesetzgeber beim BSchA nur Einnahmen berücksichtigen wolle, die einerseits in Bezug zur Beschäftigung stünden und andererseits gesetzliche Leistungen seien. Beides treffe auf die private Unfallversicherungsrente der Klägerin nicht zu (Urteil vom 9.12.2019).
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 8 BSchAV. Die private Unfallversicherungsrente der Klägerin falle unter den Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 Nr 3 BSchAV. Entgegen der Ansicht des LSG sei diese dazu bestimmt, nach dem unfallbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zum Lebensunterhalt der Klägerin beizutragen. Selbst wenn nicht von einer Anwendbarkeit des § 8 Abs 2 Nr 3 BSchAV auszugehen sei, gehöre eine private Unfallversicherungsrente zum anrechenbaren Einkommen nach § 8 BSchAV. Denn es sei von einem weiten Einkommensbegriff auszugehen. Die zu berücksichtigenden Einnahmen aus früherer Erwerbstätigkeit seien in § 8 Abs 2 BSchAV nur beispielhaft aufgeführt. Zu berücksichtigen seien deshalb auch andere, dort nicht ausdrücklich genannte, jedoch im Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehende Einnahmen.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2019 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. März 2017 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
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A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines BSchA ohne Anrechnung ihrer privaten Unfallversicherungsrente. Diesen Anspruch verfolgt sie zulässigerweise mit einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG) gegen den anderslautenden Anrechnungsbescheid des Beklagten.
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Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines ungekürzten BSchA. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid des Beklagten vom 13.3.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2014 (§ 95 SGG) aufgehoben, soweit er dort die private Unfallversicherungsrente als anrechenbares Einkommen bei der Feststellung der Höhe des BSchA berücksichtigt und die Klägerin zur Erstattung einer Überzahlung aufgefordert hat. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG).
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B. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Ob eine solche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, bemisst sich bei einem ‑ wie hier ‑ zuerkannten BSchA bei einer Änderung des für die Festsetzung der Höhe maßgebenden Bruttoeinkommens nach § 30 Abs 4 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) iVm § 8 BSchAV in der hier maßgeblichen Fassung vom 28.6.2011 (BGBl I 1273).
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Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Durch die Zahlung der privaten Unfallversicherungsrente an die Klägerin ist keine wesentliche Änderung eingetreten.
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1. Nach § 30 Abs 3 BVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.12.2007 (BGBl I 2904) erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, einen BSchA. Dieser beträgt 42,5 vH des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes. Als Einkommensverlust definiert das Gesetz den Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (= derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen (§ 30 Abs 4 Satz 1 BVG).
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Was im Einzelnen als derzeitiges Einkommen gilt, bestimmt die auf der Grundlage von § 30 Abs 14 BVG von der Bundesregierung erlassene BSchAV idF vom 28.6.2011 (aaO). Danach gelten gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BSchAV als derzeitiges Bruttoeinkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbstständigen Tätigkeit, soweit in § 30 Abs 11 Satz 1 und § 64c Abs 2 Satz 2 und 3 BVG sowie in § 9 BSchAV nichts anderes bestimmt ist. Die zuletzt genannten Regelungen betreffen Nachschadensfälle (dazu unter a), den Bezug überwiegend ausländischen Einkommens (dazu unter b) sowie bei der Einkommensfeststellung nicht zu berücksichtigende Einkünfte (dazu unter c).
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a) Ein Nachschadensfall nach § 30 Abs 11 Satz 1 BVG liegt hier nicht vor. Ein Nachschaden ist eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigung eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht (vgl Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, Band 2, § 30 Anm 4. c) ee), Stand der Einzelkommentierung Dezember 2011). Die private Unfallversicherungsrente der Klägerin wird nicht wegen eines solchen Nachschadens gezahlt, sondern wegen der Schädigungsfolgen aus der Gewalttat.
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b) Auch § 64c Abs 2 Satz 2 und 3 BVG sind im Fall der Klägerin nicht einschlägig. Ausländisches Einkommen bezieht sie nicht.
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c) Die Berücksichtigung der privaten Unfallversicherungsrente der Klägerin ist auch nicht nach § 9 BSchAV ausgeschlossen. Danach gehören zum derzeitigen Bruttoeinkommen iS des § 30 Abs 4 Satz 1 BVG nicht die in § 2 Abs 1 der Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem BVG (Ausgleichsrentenverordnung ‑ AusglV) idF vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) genannten Einkünfte. § 2 Nr 11 AusglV führt lediglich "Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung" auf und erfasst damit schon nach seinem klaren Wortlaut keine Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung.
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2. Ebenso wenig ist die private Unfallversicherungsrente der Klägerin als derzeitiges Bruttoeinkommen nach der Ausgangsnorm des § 8 BSchAV berücksichtigungsfähig.
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Nach § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BSchAV gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen "alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbstständigen Tätigkeit". Zu diesen Einnahmen gehören nach § 8 Abs 2 Nr 3 BSchAV "Einnahmen aus Vermögen, das Beschädigte mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen haben, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern". Hierzu zählt die private Unfallversicherungsrente der Klägerin jedoch nicht. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf eine Leistung aus dieser privaten Versicherung um einen Vermögensgegenstand iS dieser Bestimmung, und die wiederkehrenden Zahlungen aus dieser Versicherung sind auch Einnahmen aus diesem Vermögen (dazu unter a). Sie sind aber keine Einnahmen aus Vermögen, das die Klägerin mit Einkünften aus ihrer Erwerbstätigkeit geschaffen hat (dazu unter b). Dahingestellt bleiben kann daher, ob die private Unfallversicherungsrente dazu bestimmt gewesen ist, nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Erwerbsleben ihren Lebensunterhalt zu sichern (dazu unter c). Diese Rente fällt unter keines der anderen Regelbeispiele in § 8 Abs 2 BSchAV (dazu unter d). Auch im Übrigen wird sie nicht von § 8 BSchAV erfasst (dazu unter e).
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a) Es besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit darüber, dass der Anspruch auf eine Leistung aus der privaten Unfallversicherung ein Vermögensgegenstand iS des § 8 Abs 2 Nr 3 BSchAV ist und dass die wiederkehrenden Zahlungen aus dieser Versicherung Einnahmen aus diesem Vermögen sind (vgl bereits BSG Urteil vom 4.10.1984 ‑ 9a RV 16/83 ‑ juris RdNr 14 zu der Vorgängerregelung in § 9 Abs 2 Nr 3 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs 3 bis 5 BVG vom 18.1.1977, BGBl I 162).
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b) Es fehlt jedoch an der zusätzlichen (einschränkenden) Voraussetzung, dass es sich dabei um Einnahmen aus Vermögen handelt, das der Beschädigte ‑ hier also die Klägerin ‑ mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit geschaffen hat. Der BSchA soll allein den wirtschaftlichen Schaden durch die schädigungsbedingt beeinträchtigte Arbeitsleistung ausgleichen (dazu unter aa). Die private Unfallversicherungsrente der Klägerin ist aber kein Einkommen aus ihrer früheren unselbstständigen Tätigkeit. Sie geht nicht auf diese Erwerbsquelle zurück. Denn die Klägerin hat die Prämien (Beiträge) für die private Unfallversicherung an den Versicherer nicht (weder ganz noch teilweise) aus dem Einkommen aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit getragen (dazu unter bb).
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aa) § 8 Abs 2 Nr 3 BSchAV bestimmt, dass zum anrechenbaren Bruttoeinkommen Einnahmen aus Vermögen gehören, das der Beschädigte mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen hat. Diese Regelung entspricht damit Sinn und Zweck des BSchA. Denn dieser soll möglichst individuell und konkret den wirtschaftlichen Schaden ausgleichen, den der Beschädigte dadurch erlitten hat, dass er in dem ohne die Schädigung wahrscheinlich ausgeübten Beruf in Auswirkung der Schädigungsfolgen nicht oder nicht voll erwerbstätig sein kann (vgl Senatsurteil vom 29.10.1980 ‑ 9 RV 6/80 ‑ SozR 3100 § 30 Nr 52 S 211 = juris RdNr 27 mwN). Der BSchA bezweckt somit einen wirtschaftlichen Ausgleich der Folgen durch die schädigungsbedingt beeinträchtigte Arbeitsleistung (Senatsurteil vom 4.2.1976 ‑ 9 RV 126/75 ‑ SozR 3640 § 9 Nr 4 S 9 = juris RdNr 14). Die Versorgungsleistung zielt darauf ab, den Einkommensverlust im gesetzlich geregelten Umfang zu ersetzen, den die schädigungsbedingte Minderung der Arbeitskraft verursacht hat ("Schadensersatzprinzip"). Dieser schädigungsbedingte Einkommensverlust wird aber durch jedes Einkommen verringert, das auf die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Beschädigten zurückgeführt werden kann (Senatsurteil vom 31.5.1989 ‑ 9/4b RV 25/87 ‑ juris RdNr 15). Deshalb wird dieses Einkommen bei der Festsetzung des BSchA angerechnet.
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Umgekehrt vermindert sich der schädigungsbedingte Einkommensverlust nicht durch Einkünfte, die nicht aus dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft des Beschädigten, sondern aus anderer Quelle stammen. Denn diese Einkünfte stehen in keinem Zusammenhang mit der durch die Schädigung hervorgerufenen Beeinträchtigung der Arbeitskraft, die der BSchA ausgleichen soll. Wer also aus Vermögen, das nicht aus dem Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft stammt (zB Erbschaft, Schenkung), Einkünfte erzielt, erhöht zwar sein Einkommen, vermindert aber nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust iS des BSchA (Senatsurteil vom 31.5.1989 ‑ 9/4b RV 25/87 ‑ juris RdNr 15). § 8 Abs 2 Nr 3 BSchAV bindet also das Vermögen an die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit des Beschädigten. Was nicht mit Mitteln aus eigener Erwerbstätigkeit des Beschädigten erworben ist, bleibt für den BSchA außer Betracht (vgl bereits Podlatis, VDKMitt 1969, 534, 535 zu der Vorgängerregelung in § 9 Abs 2 Nr 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 28.2.1968, BGBl I 194). Denn Einkünfte, die nicht aus dem Erwerbsleben des Beschädigten und der Verwendung seiner Arbeitskraft stammen, haben nichts mit dem beruflichen Schaden zu tun, den der BSchA ausgleichen soll (vgl D. Heinz, Behindertenrecht 2006, 152, 153). Dementsprechend bestimmt auch § 8 Abs 2 Nr 2 BSchAV, dass Rentenanteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, aber mit dem Erwerbsleben des Beschädigten nicht im Zusammenhang stehen, beim BSchA nicht als Einnahmen aus früherer unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl BR‑Drucks 88/84 S 9 zu der Vorgängerregelung in § 9 Abs 2 Nr 2 BSchAV idF vom 29.6.1984 <BGBl I 861> unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 29.10.1980 ‑ 9 RV 12/80 ‑ juris und ‑ B 9 RV 6/80 ‑ SozR 3100 § 30 Nr 52 zu der Vorgängerregelung in § 9 Abs 2 Nr 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs 3 bis 5 BVG vom 18.1.1977, aaO).
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bb) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Ehemann der Klägerin Versicherungsnehmer der privaten Unfallversicherung. Er hatte im eigenen Namen zugunsten der Klägerin als Versicherte nach § 179 Abs 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine "Unfallversicherung gegen Unfälle eines anderen" abgeschlossen, mithin eine "Versicherung für fremde Rechnung" iS des § 43 Abs 1 VVG. Bei einer Versicherung für fremde Rechnung wird das Interesse eines Dritten (hier: der Klägerin) versichert. Allein der Versicherungsnehmer ist Vertragspartner des Versicherers und muss alle Vertragspflichten erfüllen, insbesondere die Prämien zahlen (BGH Urteil vom 25.11.1963 ‑ II ZR 54/61 ‑ juris RdNr 18; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl 2021, § 45 RdNr 15; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl 2019, § 45 RdNr 1; Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl 2010, § 44 RdNr 7). Eine solche Versicherung für fremde Rechnung ist ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs 1 BGB (vgl BGH Urteil vom 8.2.2006 ‑ IV ZR 205/04 ‑ juris RdNr 25; Grüneberg in Palandt, BGB, 80. Aufl 2021, § 328 RdNr 12) mit der Einschränkung, dass der Dritte als Versicherter zwar Inhaber des Versicherungsanspruchs ist, die Verfügungsbefugnis über den Anspruch jedoch beim Versicherungsnehmer liegt, solange er im Besitz des Versicherungsscheins ist (vgl § 45 Abs 1 und 2, § 44 Abs 1 Satz 2 VVG). Ohne seine Zustimmung kann der Versicherte erst dann über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er in den Besitz des Versicherungsscheins gelangt (§ 44 Abs 2 VVG). Spiegelbildlich zu der Verpflichtung zur Prämienzahlung ist der Versicherungsnehmer ‑ und nicht der Versicherte ‑ Inhaber des Anspruchs auf Prämienrückerstattung, da dieser ausschließlich dem Prämienschuldner zusteht (Bauerschmidt in BeckOK, VVG, 11. Edition 3.5.2021, § 44 RdNr 3; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl 2021, § 44 RdNr 3; Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl 2020, § 44 RdNr 3; Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl 2010, § 44 RdNr 7).
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Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den monatlich wiederkehrenden Zahlungen aus der privaten Unfallversicherungsrente nicht um Einnahmen aus einem Vermögen, das mit Einkünften der beschädigten Klägerin aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen wurde, sondern um davon unabhängige Leistungen eines Dritten. Denn allein ihr Ehemann als Versicherungsnehmer war verpflichtet, die Prämien an den Versicherer für die zugunsten der Klägerin als Versicherte abgeschlossene private Unfallversicherung zu zahlen. Eine Rechtspflicht des Ehemanns zum Abschluss einer privaten Unfallversicherung für die Klägerin bestand nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der erwerbstätige Ehemann entgegen der vom LSG festgestellten Vertragsgestaltung die Prämien für diese freiwillige Zusatzversicherung seiner Ehefrau nicht aus seinem Einkommen getragen und gezahlt hat oder insoweit gar ein "Umgehungsgeschäft" vorliegen könnte, bestehen nach den Feststellungen des LSG nicht. Hiergegen kann auch nicht durchgreifend eingewendet werden, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen aus der früheren Erwerbstätigkeit zum "Familieneinkommen" beigetragen und dadurch die Prämienzahlungen ihres Ehemanns an den Versicherer erst ermöglicht haben könnte. Unabhängig davon, dass das LSG hierzu keine Feststellungen getroffen hat, stellt § 8 Abs 2 Nr 3 BSchAV schon vom Wortlaut her nicht auf Einnahmen aus Vermögen ab, das mit "Familieneinkommen" geschaffen wurde. Vielmehr müssen die Einnahmen allein aus Mitteln der früheren Erwerbstätigkeit des Beschädigten resultieren. Überdies ließe sich bei Zugrundelegung eines "Familieneinkommens" kaum verlässlich differenzieren, welcher Vermögensanteil mit Einkünften aus der früheren Erwerbstätigkeit des beschädigten Familienmitglieds erwirtschaftet wurde und welcher mit dem Erwerbsleben des Beschädigten nicht im Zusammenhang steht. Auch im Übrigen bilden die Prämienzahlungen des Ehemanns für die private Unfallversicherung der Klägerin kein Bindeglied zu ihrer früheren Erwerbstätigkeit. Vielmehr durfte er die Prämien für die private Unfallversicherung grundsätzlich auch ohne Rücksicht auf eine Erwerbstätigkeit der Klägerin entrichten.
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c) Da somit die private Unfallversicherungsrente nicht von der Klägerin mit Einkünften aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit "angespart" wurde, kommt es hier nicht mehr darauf an, ob die monatlichen Rentenzahlungen aus der privaten Unfallversicherung dazu bestimmt gewesen sind, nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Erwerbsleben ihren Lebensunterhalt zu sichern.
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Entgegen der Ansicht des LSG neigt der Senat jedoch dazu, diese Frage im Streitfall zu bejahen. Zwar knüpft die private Unfallversicherung hinsichtlich des Versicherungsschutzes nicht nur an eine Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben an. Zudem ist sie nicht ausschließlich "beschäftigungsbezogen", weshalb auch Kinder oder Rentner Versicherte sein können und regelmäßig Unfälle beim Sport oder bei anderen Freizeitaktivitäten versichert sind.
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Im Streitfall ist aber nach der vom LSG festgestellten Vertragsgestaltung davon auszugehen, dass die von dem Ehemann mit dem Versicherer vereinbarte private Unfallversicherung dazu bestimmt war, bei einem unfallbedingten Ausscheiden der Klägerin aus dem Erwerbsleben mit ihren monatlich wiederkehrenden Rentenzahlungen zum Lebensunterhalt der Klägerin beizutragen und ihn zu sichern (bejahend für eine private Unfallversicherungsrente auf Rentenbasis bereits Gottl, KOV 1971, 53, 54). Unerheblich ist, ob die vom Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls als Versicherungsleistung gezahlte lebenslange monatliche Unfallversicherungsrente neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch erforderlich ist, um den Lebensunterhalt der Klägerin nach ihrem unfallbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 8 Abs 2 Nr 3 BSchAV in einem einschränkenden Sinne dahingehend verstanden werden könnte, dass von ihm nur diejenigen Einnahmen erfasst werden, die erforderlich sind, um den "ausreichenden Lebensunterhalt" oder den "Mindestlebensunterhalt" des Beschädigten zu sichern. Dies gibt schon der Wortlaut der Norm nicht her (vgl BSG Urteil vom 4.10.1984 ‑ 9a RV 16/83 ‑ juris RdNr 14 zu der ‑ nahezu wortgleichen ‑ Vorgängerbestimmung in § 9 Abs 2 Nr 3 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs 3 bis 5 BVG vom 18.1.1977, aaO). Umgekehrt muss der Lebensunterhalt mit der monatlich wiederkehrenden Zahlung aus der Versicherung auch nicht vollständig abgesichert sein. Es reicht aus, wenn sich ein Fehlbedarf dadurch verringert. Eine Rangfolge der Einnahmen des Beschädigten besteht nicht. Regelmäßig wird daher das gesamte Einkommen zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts beitragen (vgl BSG Urteil vom 4.10.1984, aaO).
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d) Die private Unfallversicherungsrente der Klägerin fällt schließlich auch unter keines der anderen Regelbeispiele in § 8 Abs 2 BSchAV. Von § 8 Abs 2 Nr 6 BSchAV werden als Einnahmen aus früherer unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit ausdrücklich nur Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber hier die private Unfallversicherung nur versehentlich unerwähnt gelassen hat. Bereits die bis zum 30.6.2011 geltende Vorgängerregelung in § 9 Abs 2 Nr 6 BSchAV idF vom 29.6.1984 (aaO) enthielt die Beschränkung auf "Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung", ohne dass sich der Gesetzgeber bei der grundlegenden Reform des BSchA-Rechts im Jahr 2011 zu einer entsprechenden Änderung veranlasst sah.
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e) Der Beklagte meint allerdings, dass der generellen Bestimmung des § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BSchAV neben der in Abs 2 enthaltenen ‑ nicht erschöpfenden ‑ Aufzählung eine eigenständige Bedeutung zukomme. Dieser Auffassung kann insoweit beigepflichtet werden, als § 8 Abs 2 BSchAV nach seinem Wortlaut eine nicht abschließende Aufzählung darstellt, so dass auch Einkünfte, die darin nicht ausdrücklich genannt sind, als Einnahmen aus früherer oder gegenwärtiger unselbstständiger Tätigkeit gewertet werden können. Hierzu gehört aber nicht die private Unfallversicherungsrente der Klägerin.
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Aus der Funktion des § 8 Abs 2 Nr 3 BSchAV im Gesamtrahmen der durch § 8 BSchAV getroffenen Regelungen ergibt sich der dieser Bestimmung zugrunde liegende Maßstab, dem derzeitigen Bruttoeinkommen nur Einkünfte aus dem vom Beschädigten selbst "erarbeiteten" und zur späteren Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Vermögen als Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Dieser leitende Normzweck lässt sich in der Historie des BSchA-Rechts bis auf die Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 30.7.1961 (BGBl I 1115) zurückverfolgen (vgl Senatsurteil vom 4.2.1976 ‑ 9 RV 126/75 ‑ SozR 3640 § 9 Nr 4 S 11 = juris RdNr 17). Unbeschadet der nur beispielhaften Aufzählung von Einkommensarten in § 8 Abs 2 BSchAV ist die in diesem Grundgedanken enthaltene Einschränkung deshalb auch der in § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BSchAV getroffenen allgemeinen Regelung immanent. Der seit jeher für die Einkommensbestimmung im BSchA-Recht maßgeblich herangezogene Maßstab der "eigenen Arbeitsleistung" spricht dafür, dass Einnahmen dann nicht als derzeitiges und damit beim BSchA anzurechnendes Bruttoeinkommen iS des § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BSchAV in Betracht kommen, wenn es sich um Erträge eines nicht durch eigene Arbeit des Beschädigten geschaffenen Vermögens oder Vermögensgegenstands handelt (vgl bereits Senatsurteil vom 4.2.1976, aaO).
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C. Fehlt es aus diesem Grunde an einer Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheids vom 14.3.2013 im hier streitgegenständlichen Umfang, liegen auch nicht die Voraussetzungen zur Erstattung der entsprechend erbrachten Versorgungsleistungen vor (§ 50 Abs 1 SGB X).
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D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.