Auch eine transmortale Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten nach dem Tod des rentenberechtigten Vollmachtgebers nicht dazu, die Zahlung der Versichertenrente für den Sterbemonat zu fordern, so lange der Fiskus als Erbe in Betracht kommt. Die Rechtsprechung des BSG zur entsprechenden Situation eines Nachlasspflegers (BSG, Urteil vom 25.11.1982 – 5b RJ 46/81; BSG, Urteil vom 13.09.1994 – 5 RJ 44/93) kann auf diesen Fall übertragen werden. Die Berechtigung des Bevollmächtigten kann damit nicht losgelöst von den rechtlichen Beschränkungen bestehen, die den Fiskus als Erben betreffen (hier: § 58 Satz 2 SGB I).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.01.2021 wird zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.825,93 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Auszahlung einer Rente.
Die 1956 geborene Klägerin ist die Schwester des 1951 geborenen und zu seinen Lebzeiten bei der Beklagten gesetzlich rentenversicherten J (im Folgenden: Versicherter). Dieser war verwitwet und hatte zwei Kinder.
Mit Bescheid vom 14.11.2014 gewährte die Beklagte dem Versicherten ab dem 01.01.2015 Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese wurde jeweils zum Monatsende auf das Konto des Versicherten bei der Vbank L gezahlt. Der Zahlbetrag belief sich zuletzt auf 1.602,93 € monatlich.
Der Versicherte erteilte der Klägerin 2017 eine Vorsorgevollmacht, die sie u.a. zur Vertretung auch gegenüber Behörden, Rententrägern und Gerichten berechtigte. Die Vollmacht umfasste dazu u.a. die Befugnis, das Vermögen des Versicherten zu verwalten und Willenserklärungen bezüglich Konten abzugeben. Die Vollmacht sollte auch über den Tod hinaus gelten.
Der zuletzt inhaftierte Versicherte verstarb am 26.12.2018. Sein Konto hatte am 28.12.2018 einen positiven Saldo von 1.596,85 €.
Nach einer Mitteilung des Rentenservice der Deutschen Post AG vom 18.01.2019 war die laufende Zahlung bei „Soll-Wegfall“ und „Ist-Wegfall“ jeweils bis „Ende 12.2018“ eingestellt worden. Die am Monatsende ausbezahlte Rente für Dezember 2018 wurde am 21.01.2019 zurückgefordert und sodann zurückgebucht. Der Anspruch auf Rentenzahlung endete aber auch nach Auffassung der Beklagten erst am 31.12.2018.
Die Klägerin wies die Beklagte nach einem Telefonat mit Schreiben vom 16.01.2019 darauf hin, dass die Dezemberrente nicht überwiesen worden sei, und legte die Sterbeurkunde sowie ihre Vollmacht vor. Sie wies die Beklagte in einem weiteren Telefonat und einer E-Mail vom 05.02.2019 darauf hin, dass die Rente für Dezember nicht ausbezahlt worden sei. Das Konto des Versicherten werde von ihr aufgelöst. Sie teilte als neue Bankverbindung ihr eigenes Konto bei der S Bank mit.
Nach Mitteilung des Amtsgerichts Offenburg – Nachlassgericht – vom 20.02.2019 hatten mehrere in Betracht kommende Personen die Erbschaft ausgeschlagen. Die Frist zur Ausschlagung laufe noch.
Ausweislich eines Aktenvermerks über ein Telefonat vom 01.04.2019 bat die Klägerin erneut um Auszahlung der Rente für Dezember. Das Konto des Versicherten sei mittlerweile aufgelöst. Sie sei über den Tod hinaus bevollmächtigt. Einen Erbschein habe sie nicht beantragt und beabsichtige dies auch nicht. Sie sei aufgrund der Vollmacht zum Bezug der Rentenzahlung berechtigt. So seien auch schon Zahlungen seitens der Justizvollzugsanstalt nach einem Schreiben des Rechtsanwaltes an sie geleistet worden. Nach dem Aktenvermerk wurde diese Auffassung von der Beklagten nicht geteilt, da die Rentenzahlung an die Erben zu leisten sei.
Die Klägerin verwies mit Schreiben vom 10.04.2019 auf ihre Vollmacht, laufende Rechtsgeschäfte zu tätigen. Der Versicherte habe ihr zudem in einem Brief mitgeteilt, dass sie seine Rente verbrauchen könne. Sie bitte daher um Entscheidung der Rechtsabteilung der Beklagten.
Mit Schreiben vom 23.05.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Auszahlung der fälligen Rentenansprüche an sie trotz über den Tod hinaus geltender Vorsorgevollmacht nicht möglich sei. Bei hier fehlender Sonderrechtsnachfolge würden die Ansprüche nach dem BGB vererbt. Jedoch habe neben der Klägerin keine in Betracht kommende Person das Erbe angetreten. Damit sei der Fiskus gesetzlicher Erbe.
Die Klägerin ließ sich von einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht beraten. Mit Schreiben vom 05.06.2019 teilte ihr dieser mit, dass die Ablehnung der Beklagten zutreffend sei, da das Geld dem Erblasser bzw. dem Nachlass zustehe. Falls das Nachlasskonto gelöscht sei, sei dies wieder zu eröffnen. Dann könne sie die Auszahlung auf dieses Konto verlangen. Die Beklagte könne sich dem nicht widersetzen. Im Falle von erbrechtlichen Verfügungen des Verstorbenen, die ihm nicht vorlägen, sei dies aber neu zu bewerten.
Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17.06.2019 mit, dass sie mit dem Rechtsanwalt „nicht komplett einer Auffassung“ sei und daher das alte Konto des Versicherten nicht wiedereröffnen werde. Falls das Gericht die Meinung des Rechtsanwaltes teile, könne sie dies immer noch tun. Der Versicherte habe ihr mitgeteilt, dass sie über die Dezemberrente verfügen könne. Die Beklagte betätige sich hier zu Unrecht als Erfüllungsgehilfe für das Nachlassgericht. Sie werde ab 30.06.2019 Klage erheben, wenn keine Reaktion erfolge, und werde der Beklagten dann auch die Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen.
Die Klägerin hat am 22.07.2019 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie hat darin unter Verweis auf den bisherigen Schriftwechsel die Herausgabe der Dezemberrente beantragt. Ihr Bruder habe zur Zeit seines Todes noch ca. 1.700 € auf dem Konto gehabt. Sie habe sich um die Beerdigung gekümmert. Hierfür seien Kosten in Höhe von 1.977 € sowie ca. 800 € für ein Urnengrab entstanden. Sie habe zudem zwei kleinere Beträge für das Finanzamt und den Totenschein gezahlt. Sie habe auch die Rechtsanwaltskosten getragen. Ihr Bruder habe keine Schulden mehr gehabt. Ein potenzieller Erbe könne den Vermögensstand bzw. etwaige Außenstände nicht kennen. Die Abwicklung habe daher über ihre Vollmacht zu geschehen. Sie habe Vereinsmitgliedschaften bzw. Spenden, die ihrem Bruder wichtig gewesen seien, von ihm übernommen. Die Rentenzahlung sei zu Unrecht eingestellt worden. Ihr Bruder habe nicht die Möglichkeit gehabt, selbst tätig zu werden. Es sei anfangs auch nicht erwähnt worden, dass gegebenenfalls Kosten entstehen würden. Sie bitte daher auch um Überprüfung der Gerichtskostenforderung von 267 €, da sie nur der verlängerte Arm für die Forderung sei. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 29.01.2021 ferner mitgeteilt, dass sie das Erbe ausgeschlagen habe. Die Kinder des Versicherten hätten das Erbe ebenfalls ausgeschlagen. Sie wisse aber nicht, warum dies geschehen sei, da ihr Bruder keine Schulden gehabt habe. Die Auszahlung an sie sei aber von der Vermögensvollmacht über den Tod hinaus umfasst. Die Dezemberrente sei zur Deckung laufender Lebenshaltungskosten gedacht gewesen. Die Beklagte sei daher zur Auszahlung des Betrages von 1.602,93 € an sie zu verurteilen.
Mit Urteil vom 29.01.2021 hat das SG die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Die Klage sei als Leistungsklage statthaft. Die Klägerin könne aber keine Auszahlung des Rentenzahlbetrages für Dezember 2018 auf ihr Konto verlangen. Der Anspruch auf die Rente sei nicht mit dem Tod des Versicherten erloschen, da er bereits durch Bescheid festgestellt worden sei. Ein Fall der Sonderrechtsnachfolge nach § 58 SGB I liege hier nicht vor. Der Anspruch sei damit vererbt worden. Das Erbe sei aber von den in Betracht kommenden Personen ausgeschlagen worden. Solange damit der Fiskus als Erbe in Betracht komme, bestehe die Möglichkeit, dass dieser den Anspruch nicht geltend machen könne. Die Klägerin könne unter diesen Umständen auch dann, wenn sie aufgrund der über den Tod hinaus geltenden Vollmacht zur Vertretung der Erben berechtigt sei, eine Auszahlung des Rentenbetrages nicht verlangen. Das Urteil ist der Klägerin am 04.03.2021 zugestellt worden.
Die Klägerin hat am 01.04.2021 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie hat erneut darauf hingewiesen, dass die Rente zum Monatsende gezahlt werde, ihr Bruder aber noch Abbuchungen gehabt habe. Die Beklagte sei nicht befugt, die zuletzt erhaltene Rente von dem Verstorbenen zurückzubuchen. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, sich um die Erbfolge zu kümmern. Sie habe eine Vollmacht zur Vertretung ihres Bruders vor Gericht. Da ihr Bruder sein Recht nicht mehr selbst in die Hand nehmen könne und sie sein verlängerter Arm sei, sollten auch keine Gerichtskosten anfallen. Die Beklagte habe diese Kosten zu verantworten. Diese sollten daher mit eingeklagt werden, dazu die Anwaltskosten von 223 €. Der Rechtsanwalt habe die Sachlage bereits eingeschätzt und habe auf gleicher Ebene wie sie gelegen. Als Alternative könnten die Gerichtskosten der 1. Instanz erlassen werden. Gegebenenfalls müsse die Beklagte für die Kosten aufkommen, da sie die Rente schuldhaft einbehalten habe.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 29.01.2021 zu verurteilen, die Rente des Herrn J für den Monat Dezember 2018 in Höhe von 1.602,93 € an sie auszuzahlen sowie ihre Rechtsanwaltskosten in Höhe von 223 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat auf Aufforderung des Berichterstatters noch Nachweise über von ihrem Bruder unterstützte Vereine und deren spätere Übernahme sowie über laufende Kosten im Jahr 2018 vorgelegt (Bl. 21/24 der Senatsakte). Sie hat ferner einen Brief ihres Bruders in Auszügen vorgelegt, in der er ihr u.a. mitgeteilt hatte: „…meine Rente darfst Du verbrauchen, solange der Euro noch was taugt…“ (Bl. 25 der Senatsakte).
Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit am 12.07.2021 mit den Beteiligten erörtert. Die Klägerin hat dort mitgeteilt, dass ihr weiterhin nicht bekannt sei, wer Erbe geworden sei. Sie hat im Übrigen an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Hier seien auch Grundrechte betroffen. Der Fall habe grundsätzliche Bedeutung, so dass die Revision zuzulassen sei.
Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 13. und 14.07.2021 ferner ausgeführt, dass auch die Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht gewusst habe, warum die Rente wieder zurückgebucht worden sei. Die Kosten des Verfahrens seien nicht von ihr zu tragen, da sie als Bevollmächtigte ihres Bruders tätig sei und daneben auch für sich selbst, da die Beklagte ihr „Geschenk“ (gemeint: ihres Bruders an sie) unterschlagen wolle. Die Rentenzahlung sei für den laufenden Monat gedacht gewesen und könne nicht einfach zurückgebucht werden. Ein Erbe frage nicht nach, ob noch Rentenzahlungen ausstünden. Sie habe auf Aufforderung des Gerichts den Brief ihres Bruders vorgelegt, in dem er ihr aufgetragen habe, „mit der Rente etwas anzufangen“ und ihr mitgeteilt habe „du kannst die Rente verbrauchen“. Sie habe auch Belege vorgelegt, was sie mit dem Geld anfange. Die Vertreterin der Beklagten habe dies in dem Termin aber für nicht bindend gehalten.
Mit Beschluss vom 11.08.2021 hat der Senat ein wegen der Besorgnis der Befangenheit gestelltes Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Berichterstatter vom 13.07.2021 zurückgewiesen (Az. L 8 SF 2390/21 AB).
Mit Beschluss vom 02.08.2021 hat der für Kostensachen zuständige 10. Senat des LSG eine Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz von 392 € (ausgehend von einem Streitwert von 1.825,93 €) in einem Schreiben der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 01.06.2021 zurückgewiesen (Az. L 10 SF 2269/21 E). Die Kosten seien nicht fehlerhaft berechnet. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin ihrer Entscheidung eine Gerichtskostenpflicht des Verfahrens zu Grunde gelegt habe. Die Klägerin klage im eigenen Namen und gestützt auf eine Vollmacht des Versicherten auf Zahlung an sich. Eine Kostenprivilegierung nach § 183 SGG sei in solchen Fällen nicht vorgesehen.
Die Klägerin hat zuletzt noch sinngemäß ausgeführt, dass die Rückforderung einer Rente bei Tod sittenwidrig sei, dies auch ohne Erbe und auch ohne schriftliche Verfügung des Verstorbenen in Bezug auf die Rentengeldverwendung durch den Vollmachtsinhaber. Anderenfalls würde man dem Verstorbenen nicht nur um die Rente nehmen, sondern auch seine Würde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Der Senat konnte hier trotz des Ausbleibens der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit der Terminsbestimmung des Senatsvorsitzenden vom 28.10.2021 ordnungsgemäß geladen worden waren und dort auch auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Auf der Klägerseite ist dabei nur die Klägerin an dem Verfahren beteiligt (§ 69 Nr. 1 SGG). Eine Vertretung des Versicherten ist nicht mehr möglich, da dieser nach seinem Tod nicht mehr rechtsfähig und nach § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig sein kann. Eine entsprechende Klage müsste daher als unzulässig abgewiesen werden (MKLS/B. Schmidt SGG § 70 Rn. 1a).
Die Berufung betrifft einen Anspruch auf Auszahlung der Rentenzahlung ihres verstorbenen Bruders in Höhe von 1.602,93 € an die Klägerin selbst. Daneben hat die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 223 € geltend gemacht. Insoweit liegt eine nach §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG zulässige Klageerweiterung vor, da auf diese Weise ein weiterer Rechtsstreit um diese – im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch stehenden – Kosten vermieden werden kann. Die darin liegende Klageänderung ist aus Gründen der Prozessökonomie sachdienlich. Die Gerichtskosten der ersten Instanz sind hingegen bei Auslegung des Berufungsantrages nicht Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache. Denn über die Tragung der Gerichtskosten als Teil der Kosten des Verfahrens ist von dem Gericht bereits von Amts wegen zu entscheiden (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Rente ihres verstorbenen Bruders für den Monat Dezember 2018 in Höhe von 1.602,93 € an sich selbst. Das Urteil des SG vom 29.01.2021 ist daher nicht zu beanstanden. Daneben hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der mit der Berufung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 223 €.
Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Danach kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese sogenannte „echte“ Leistungsklage ist u.a. dann zulässig, wenn der Leistungsträger eine durch Verwaltungsakt bewilligte Leistung nicht erbringt oder eingestellt hat (MKLS/Keller SGG § 54 Rn. 41; BSG, Urteil vom 11.07.2017 – B 1 KR 26/16 R –, in juris). Nach der Rechtsprechung des BSG sind nach bindender Feststellung des Rechts auf Rente die daraus resultierenden Auszahlungsansprüche auch gegenüber der klagenden Abtretungsgläubigerin nicht erneut durch Verwaltungsakt zu regeln (BSG, Urteil vom 22.02.1990 – 4 RA 19/89 –, in juris). Dasselbe gilt, wenn lediglich über die Auszahlung einer gepfändeten Sozialleistung gestritten wird (BSG, Urteil vom 21.07.1988 – 7 RAr 51/86; vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1990 – 4 RA 47/88 –, in juris, und BSG, Urteil vom 29.01.2014 – B 5 R 36/12 R –, in juris, m.w.N.). Das BSG hat auch die echte Leistungsklage eines Nachlasspflegers für statthaft gehalten (vgl. BSG Urteil vom 13.09.1994 – 5 RJ 44/93 –, in juris). Die Klägerin macht hier ein von ihrem Bruder abgeleitetes Recht auf Auszahlung der ihm durch bindenden Verwaltungsakt bewilligten Rente geltend, so dass diese Rechtsprechung auch hier herangezogen werden kann. Das Schreiben vom 23.05.2019 ist unabhängig von einer entsprechenden Befugnis der Beklagten zum Erlass einer solchen Regelung auch nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X anzusehen. Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Für die Annahme, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, reicht es aus, dass der äußeren Erscheinungsform nach eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen worden ist. Entscheidend ist somit, dass das Verwaltungshandeln seinem Inhalt nach die Merkmale des § 31 SGB X erfüllt und erkennbar den Willen der Behörde ausdrückt, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts einen Einzelfall verbindlich zu regeln (BSG, Urteil vom 12.07.1990 – 4 RA 47/88 –, in juris). Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin enthielt jedoch keine Regelung der aufgezeigten Art, da in ihm lediglich der Sachstand wiedergegeben bzw. der Rechtsstandpunkt der Beklagten dargestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1990 – a.a.O.). Hiervon geht im Übrigen auch die Beklagte selbst aus, da sie sich hier nicht auf eine entsprechende Regelung durch Verwaltungsakt berufen hat.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung des Zahlbetrages der Rente des Versicherten für Dezember 2018.
Der Versicherte hatte dabei gemäß dem Bescheid vom 14.11.2014 auch für den Monat Dezember 2018 Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.01.2015. Mit den nachfolgenden Rentenanpassungen ergab sich der bereits am letzten Bankarbeitstag des Monats ausbezahlte (§§ 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 SGB VI), aber im Januar 2019 wieder zurückgebuchte und daher nun geforderte Betrag. Dem Versicherten stand die Rente noch für den Monat Dezember 2018 zu, da die Rente bis zum Ende des Sterbemonats geleistet wird (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Der Anspruch ist auch nicht mit dem Tod des Versicherten erloschen, da er zu diesem Zeitpunkt schon festgestellt worden war (§ 59 Satz 2 SGB I). Hierüber besteht auch kein Streit.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf (erneute) Auszahlung der Rente an sich selbst.
Der Klägerin steht der Anspruch auf Auszahlung der Rente nicht aus eigenem bzw. von dem Versicherten übergegangenem Recht zu.
Die Klägerin kann hier nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Versicherte ihr die Rente bereits zu Lebzeiten zugewendet habe. Eine zur Erfüllung einer entsprechenden Schenkung angebotene Abtretung (§ 53 SGB I, § 398 BGB) des Anspruchs auf den einzelnen Zahlungsanspruch für Dezember 2018 aus dem Rentenstammrecht (vgl. Ligle, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl. 2019, § 53 SGB I Rn. 8) lässt sich dem hierzu angeführten Brief des Versicherten vom 04.08.2018 bereits nicht entnehmen. Denn die darin enthaltene Formulierung „meine Rente darfst du verbrauchen“ bezieht sich bereits sprachlich auf die Verwendung einer schon zur Auszahlung an den Versicherten gelangten Rente. Eine für die Abtretung kennzeichnende Berechtigung, diese Rentenzahlung nunmehr schon an Stelle des Versicherten und unter dessen Ausschluss (vgl. § 398 Satz 2 BGB) von der Beklagten als zuständigem Leistungsträgerin ausbezahlt zu erhalten, kann dem nicht entnommen werden. Im Übrigen erschiene dann auch die erforderliche Bestimmtheit des Gegenstandes der Abtretung fraglich. Denn es ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer Vorausabtretung künftiger Ansprüche, dass der Gegenstand der Abtretung bestimmt oder jedenfalls individuell bestimmbar ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.03.1992 – 7 RAr 26/91 –, in juris). Abgesehen davon wäre die Abtretung laufender Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 53 Abs. 3 SGB I auch nur hinsichtlich ihres pfändbaren Teils möglich.
Die Klägerin hat auch nicht infolge des Todes des Versicherten Anspruch auf die Auszahlung der Rente.
Ein Fall der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I lag hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes unstreitig nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte. Auch eine anderweitige Sonderrechtsnachfolge nach dieser Vorschrift ist nicht ersichtlich.
Damit wurde der fällige Anspruch auf Geldleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vererbt (§ 58 Satz 1 SGB I). Die davon erfassten Ansprüche fallen in den normalen Nachlass und teilen dessen Schicksal u.a. hinsichtlich Annahme, Ausschlagung; ein „Sondererbrecht“ wird nicht begründet (BeckOK SozR/Gutzler, SGB I § 58 Rn. 5). Die Klägerin hat das Erbe nach ihrem Vortrag selbst ausgeschlagen, so dass es jedenfalls nicht bei ihr angefallen ist (§ 1953 Abs. 1 BGB). Wer Erbe des Versicherten geworden ist, ist der Klägerin nach ihrem Vorbringen auch nicht bekannt. Es ist allerdings auch nicht Aufgabe der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, den Erben zu ermitteln, weil dazu das Verfahren nach den §§ 1964 bis 1966 BGB vorgesehen ist (BSG, Urteil vom 25.11.1982 – 5b RJ 46/81 –, in juris). Insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin selbst mitgeteilte Ausschlagung der Erbschaft auch durch die Kinder des Versicherten kommt hier ein gesetzliches Erbrecht des Staates nach § 1936 BGB in Betracht. Der damit gemeinte Fiskus kann als gesetzlicher Erbe die nach § 58 Satz 1 SGB I vererblich gestellten fälligen Ansprüche auf Geldleistungen – hier also auch den Anspruch auf Auszahlung der Rente für Dezember 2018 – jedoch nicht geltend machen (§ 58 Satz 2 SGB I). Damit soll vermieden werden, dass es zu überflüssigen und sachwidrigen Zahlungen zwischen verschiedenen öffentlichen Haushalten kommt (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 58 SGB I Rn. 17).
Die auch über den Tod des Versicherten hinaus geltende (transmortale) schriftliche Vorsorgevollmacht berechtigt die Klägerin jetzt nicht mehr dazu, die Auszahlung des Rentenbetrages an sich zu verlangen. Die Vollmacht berechtigte die Klägerin zwar zur Vertretung des Versicherten auch über dessen Tod hinaus. Die Bevollmächtigte soll damit auch in die Lage versetzt werden, bestimmte Rechtshandlungen unabhängig von dem Willen des Erben vornehmen zu können. Bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Erben soll daher im Zweifel allein der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers und nicht der des Erben für den Bevollmächtigten maßgeblich sein (BGH, Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 191/08 –, in juris). Die Vollmacht umfasst nach dem Tod des Vollmachtgebers aber nur die Befugnis zu einer auf den Nachlass beschränkten Vertretung des bzw. der Erben (BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – XII ZB 67/20 –, in juris Rn. 25). Solange der Fiskus als Erbe in Betracht kommt und dieser den Anspruch wiederum nicht geltend machen kann, kann jedoch auch ein Nachlasspfleger die Leistung nicht verlangen (BSG, Urteil vom 25.11.1982 – a.a.O.; BSG, Urteil vom 13.09.1994 – 5 RJ 44/93 –, in juris; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2019 – L 16 R 74/18 –, juris; KassKomm/Siefert, SGB I § 58 Rn. 12). Denn der Nachlasspfleger (§ 1960 Abs. 2 BGB) ist gesetzlicher Vertreter des bzw. der endgültigen Erben und nicht etwa Vertreter des Nachlasses bzw. treuhänderische Amtsperson (BGH, Urteil vom 8.12.2004 – IV ZR 199/03 –, in juris Rn. 17). Die Rechtsstellung der Klägerin unterscheidet sich hiervon insoweit nicht. Denn sie ist aufgrund der ihr erteilten transmortalen Vollmacht ebenfalls nur Vertreterin des bzw. der Erben. Die Berechtigung der Klägerin kann damit nicht losgelöst von den rechtlichen Beschränkungen bestehen, die den hier als Erben in Betracht kommenden Fiskus betreffen.
Der Senat verkennt nicht, dass dieses Ergebnis für die Klägerin unbefriedigend ist, da die Rente von der Beklagten trotz einer mit Rechtsgrund erfolgten Leistung zurückgebucht wurde und die Klägerin u.a. die Beerdigungskosten ihres Bruders getragen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier aber nicht über eine Berechtigung der Beklagten zur Rückbuchung des Betrages von dem Konto des Versicherten zu entscheiden, sondern über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des geforderten Betrages an die Klägerin selbst. Die Beerdigungskosten sind nach § 1968 BGB zwar von dem Erben zu tragen. Diese Norm gewährt dem Totenfürsorgeberechtigten, der nicht mit dem Erben identisch sein muss, einen Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch gegen den Erben (Horn in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1968 BGB, Rn. 1). Ein Ausgleich zwischen der Klägerin und dem bzw. den Erben (die im Übrigen auch Verpflichtete eines Vermächtnisses des Versicherten zugunsten der Klägerin wären, § 2174 BGB) ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das BSG hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass das auf § 58 Satz 2 SGB I beruhende Ergebnis eines quasi zufälligen Ausfalls der Nachlassgläubiger mit ihren Forderungen nicht völlig außergewöhnlich ist. So fallen die Nachlassgläubiger neben den Fällen der Überschuldung des Nachlasses auch bei einer Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I hinsichtlich der rückständigen Rentenansprüche mit ihren allein gegen den Erben gerichteten Forderungen aus (BSG, Urteil vom 13.09.1994 – 5 RJ 44/93 –, in juris).
Die Klägerin hat hier auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Beratung. Ein Anspruch als Verzugsschaden scheidet aus, da im Recht der Sozialversicherung außer in den vom Gesetz selbst genannten Fällen nur der den Gegenstand der eigentlichen Leistung bildende Betrag, nicht aber zusätzliche Leistungen wie ein Verzugsschaden oder andere durch rechtswidriges Handeln der Verwaltung ausgelöste Aufwendungen geschuldet werden (BSG, Urteil vom 31.05.2016 – B 1 KR 38/15 R –, in juris Rn. 39). Abgesehen davon hat die Beklagte die Zahlung auch zu Recht verweigert. Im Übrigen hat der Rechtsanwalt der Klägerin in seinem Schreiben vom 05.06.2019 auch nicht zu dem von ihr gewählten Vorgehen geraten.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 197a Abs. 1 SGG gerichtskostenpflichtig, weil die Klägerin nicht als eine der in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen – Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I – beteiligt ist und sie auch nicht im Falle des Obsiegens zur diesen Personen gehören würde (§ 183 Satz 3 SGG). Sie hat das Verfahren auch nicht als Rechtsnachfolgerin einer der genannten privilegierten Personen aufgenommen. In diesem Fall bliebe es nach § 183 Satz 2 SGG für den jeweiligen Rechtszug bei der Gerichtskostenfreiheit. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut (vgl. zu den Grenzen der Privilegierung bei Aufnahme durch einen Erben BSG, Beschluss vom 07.01.2020 – B 13 R 273/18 B –, in juris) kann die Klägerin, die erst nach dem Tod des Versicherten Klage erhoben hat und auch nicht dessen Erbin bzw. Rechtsnachfolgerin ist, dem von § 183 Satz 2 SGG erfassten weiteren Personenkreis nicht gleichgestellt werden. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die anwaltliche vorgerichtliche Beratung sind daher auch dann, wenn sie als „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen“ anzusehen und damit von den Kosten des Verfahrens i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO umfasst sein sollten, nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO von ihr selbst zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 47 Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.