L 10 U 2215/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 U 255/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2215/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.02.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Verletztenrente auf Grund einer bereits anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; nachfolgend: BK 5101) im Streit.

Der 1962 geborene Kläger war von 2001 bis Oktober 2015 bei der Firma B- diese ist Mitglied der Beklagten - beschäftigt und übte dort Hilfsarbeitertätigkeiten als Fliesenleger aus. In dieser Zeit verlegte er keramische Fliesen an Wänden und Böden im Dünnbettverfahren mit zementären Fliesenklebern und musste diese anschließend mit zementhaltigen Fugenmassen verfugen. Er hatte zudem regelmäßig Kontakt mit Zweikomponenten-Epoxidharzen (s. Stellungnahme Arbeitsplatzexposition, Bl. 274 ff. VA).

Im September 2012 stellte der den Kläger behandelnde G bei der Beklagten einen Antrag auf ein Hautarztverfahren und diagnostizierte ein subkutanes Handekzem bds. mit Verdacht auf eine Kontaktallergie (Bl. 1 ff. VA). Die Beklagte erbrachte daraufhin fortan Präventionsleistungen nach § 3 Abs. 1 BKV. Aufgrund einer Verschlechterung des Hautbefundes befand sich der Kläger vom 05.11.2015 bis 12.11.2015 in stationärer Behandlung in der Klinik für Dermatologie und Venerologie des Uklinikums F (Bl. 26 ff. LSG-Akte). Dort wurde ein chronisches streuendes kontaktallergisches Hand- und Fußekzem mit Typ IV-Sensibilisierungen gegen Kaliumdichromat, Thiuram-Mix und Kobalt(II)chlorid (ECT 2011) diagnostiziert. Ab dem 29.10.2015 war der Kläger zunächst arbeitsunfähig und nahm seine Tätigkeit als Fliesenleger anschließend nicht mehr auf (Bl. 347 VA). Bis zum 26.04.2017 erhielt er Verletztengeld (Bl. 60/RS SG-Akte).

Am 13.11.2015 zeigte G den Verdacht auf Bestehen einer BK 5101 (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen) bei der Beklagten an (Bl. 179 VA). Diese holte daraufhin ein Gutachten bei der Geschäftsführenden Ärztlichen Direktorin der Klinik für Dermatologie und Venerologie des Uklinikums F B1 ein (Bl. 319 ff. VA, Untersuchungstage: 10.10.2016, 11.10.2016 und 12.10.2016). B1 diagnostizierte ein dishydrosiformes Handekzem auf dem Boden einer Typ-IV-Sensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat, Thiuram-Mix, Epoxidharz, Propolis, Hydroxyethylacelat, Polyvidon-Iod, Tetramethylthiuramdisulfid, Tetramethylthiurammonosulfid, Tetramethyldisulfid, eine Atopie sowie eine Tinea pedis. Der Kläger sei am Arbeitsplatz der Einwirkung mehrerer Allergene ausgesetzt gewesen. Hierzu zählten Kaliumdichromat, Thiuram-Mix und Epoxid-Harz, die sich u.a. in Lederschuhen (Arbeitsschuhe), Schutzhandschuhen, in Baustoffen sowie in den weiteren Arbeitsmaterialien, u.a. Zement fänden. Außerdem sei er vermehrt Feuchtigkeit ausgesetzt gewesen. Das Handekzem sei durch die Einwirkungen der genannten Allergene am Arbeitsplatz entstanden. Die atopische Disposition habe möglicherweise die Entstehung der epicutanen Sensibilisierung und des Handekzems begünstigt. Sie sah die Voraussetzungen für das Vorliegen einer BK 5101 als gegeben an und schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zum Untersuchungszeitpunkt auf 15 v.H. ein.

Mit Bescheid vom 11.05.2017 (Bl. 391 f. VA) anerkannte die Beklagte das Bestehen einer BK 5101, da beim Kläger eine schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung vorliege und er seit dem 29.10.2015 die gefährdende Tätigkeit nicht mehr ausübe. Als Folgen des Versicherungsfalls anerkannte sie eine allergische Kontaktsensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat, Thiuram-Mix und Epoxidharz bei leichten Hauterscheinungen und mittelgradiger Auswirkung der Allergie infolge allergischer Kontaktdermatitis der Hände. Einen Anspruch auf Rente wegen dieser BK lehnte sie ab, da diese keine rentenberechtigende MdE zur Folge habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2017 zurück (Bl. 467 ff. VA).

Am 16.01.2018 hat der Kläger - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - hiergegen Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das SG hat (schriftlich) eine sachverständige Zeugenauskunft der L eingeholt (Bl. 40 f. SG-Akte). Sie hat u.a. die von B1 gestellten Diagnosen bestätigt und das Ausmaß der noch bestehenden Hautveränderungen als gering eingeschätzt. Die Auswirkungen der Allergien gegen Kaliumdichromat, Epoxidharz und die Gruppe der Thiurame hat sie jeweils einzeln betrachtet als mittelgradig eingestuft, jedoch die Auffassung vertreten, dass durch die Vielzahl der vorhandenen Sensibilisierungen ein Summationseffekt entstehe, der dem Kläger einen weit größeren Bereich an Arbeitsfeldern verschließe, als dies beim Bestehen nur einer der Sensibilisierungen der Fall sei. Insofern seien die Auswirkungen der Allergien in ihrer Gesamtheit als schwerwiegender anzusehen und entsprechend der „Bamberger-Empfehlung“ sei aktuell eine MdE von 20 v.H. anzusetzen.

Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme der Funktionsoberärztin der Klinik für Dermatologie und Venerologie des Uklinikums F M von Juni 2018 vorgelegt (Bl. 49 ff. SG-Akte). Diese hat ausgeführt, dass nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie mehrere Sensibilisierungen nicht einfach addiert werden dürften, sondern zu prüfen sei, welche Arbeitsmöglichkeiten insgesamt auf dem gesamten Arbeitsmarkt verschlossen seien. Die Sensibilisierungen gegenüber Epoxidharz und Thiurame führten lediglich zu gering- bis allenfalls mittelgradigen und diejenige gegenüber Kaliumdichromat zu lediglich geringgradigen Auswirkungen (s. hierzu im Einzelnen Bl. 49 ff. SG-Akte). Insgesamt seien die Auswirkungen der Allergie als mittelgradig und in Anbetracht des lediglich leichten Ausmaßes der Hauterscheinungen sei die MdE auf 15 v.H. einzustufen.

Mit Urteil vom 21.02.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass - gestützt auf das Gutachten der B1 und die Stellungnahme der M - eine rentenberechtigende MdE nicht vorliege. Der Einschätzung der L könne nicht gefolgt werden.

Gegen das - seinem Prozessbevollmächtigten am 07.06.2019 zugestellte - Urteil hat der Kläger am 08.07.2019 (Montag) Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Es sei insbesondere das „Gutachten“ der L zu beachten, in dem ausgeführt worden sei, dass durch die Vielzahl der Sensibilisierungen ein Summationseffekt entstehe, weshalb die Auswirkungen der Allergien in ihrer Gesamtheit als schwerwiegend anzusehen seien. Hingegen sei M in ihrer Stellungnahme nicht konkret auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers eingegangen. Insgesamt dürfte eine MdE von mindestens 20 v.H. vorliegen.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.02.2019 aufzuheben und den Bescheid vom 11.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2017 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund der bereits anerkannten Berufskrankheit Nr. 5101 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Der Senat hat (schriftlich) eine sachverständige Zeugenauskunft des Leitenden Oberarztes der Klinik für Dermatologie und Venerologie des Uklinikums F M1 eingeholt (Bl. 25 LSG-Akte), in der dieser ausgeführt hat, den Kläger lediglich während seines stationären Aufenthaltes vom 05.11.2015 bis 12.11.2015 oberärztlich betreut zu haben. Seither sei der Kläger nicht in seiner Betreuung gewesen und auch sonst nicht in Behandlung in der Klinik für Dermatologie und Venerologie des Uklinikums F. Im Jahr 2016 habe er sich lediglich zur Erstellung eines Gutachtens vorgestellt.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der bei ihm - ebenfalls mit Bescheid vom 11.05.2017 - bestandskräftig anerkannten BK 5101 zu.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperli­chen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 14/03 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswir­kungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.

Für die hier in Rede stehende BK 5101 („schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen“) ist danach zur Beurteilung die „Empfehlung zur Begutachtung von arbeitsbedingten Hauterkrankungen und Hautkrebserkrankungen“ (Stand Juni 2017, sog. Bamberger Empfehlung) als wissenschaftlich fundierte Beurteilungsgrundlagen für arbeitsbedingte Hautkrankheiten heranzuziehen. Die Empfehlung (früher: „Bamberger Merkblatt“) sieht dabei zur Schätzung der MdE die Anwendung der nachfolgenden Tabelle vor, wobei diese nicht schematisch anzuwenden ist, sondern es bei einer Einzelfallbeurteilung verbleibt (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 22.01.2015, L 10 U 3024/13).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich beim Kläger durch den beruflichen Kontakt mit den Allergenen Kaliumdichromat, Thiuram-Mix und Epoxidharz ein dishydrosiformen Handekzem auf dem Boden einer Typ-IV-Sensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat, Thiuram-Mix, Epoxidharz, Propolis, Hydroxyethylacrylat, Polyvidon-Iod, Tetramethylthiuramdisulfid, Tetramethylthiurammonosulfid, Tetramethyldisulfid bildete, das zur Anerkennung einer BK 5101 durch die Beklagte führte.

Wie vom SG zu Recht ausgeführt, bedingt diese BK 5101 beim Kläger jedoch keine MdE von mindestens 20 v.H. und führt somit auch nicht zu einem Anspruch auf Verletztenrente.

B1 führte in ihrem (urkundenbeweislich verwertbaren) Gutachten auf der Grundlage des von ihr erhobenen Befunds überzeugend aus, dass das Ausmaß der beim Kläger bestehenden Hauterscheinungen ausgehend vom Zeitpunkt der Begutachtung im Oktober 2016 - da der Kläger bis 26.04.2017 Verletztengeld bezog und eine Verletztenrente ohnehin erst im Anschluss daran in Betracht kommt, kommt es auf ein eventuell zuvor bestehendes schlimmeres Ausmaß der Hauterscheinungen hier nicht an - nur (noch) als leichtgradig einzuschätzen ist. Diese Einschätzung hat auch die behandelnde Fachärztin L in ihrer Auskunft gegenüber dem SG bestätigt.

Die Auswirkungen der Allergie schätzt der Senat jedoch ebenso wie B1 und M (deren beratungsärztliche Stellungnahme als qualifiziertes Vorbringen der Beklagten zu verwerten ist) als „nur“ mittelgradig ein.

Entsprechend der „Bamberger Empfehlung“ (S. 26) ist die Auswirkung der Allergie nach ihrem Umfang und nach ihrer Intensität, beides im Hinblick auf die verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten zu beurteilen. Die Stärke der Testreaktion kann ein Hinweis auf eine intensive Sensibilisierung sein, wesentlicher ist jedoch der klinische Befund bei der Exposition. Allein aus einer „+++-Reaktion“ kann nicht auf eine schwerwiegende Auswirkung einer Allergie geschlossen werden. Beim Umfang der Sensibilisierung dürfen positive Testreaktionen auch nicht einfach addiert werden, sondern es ist der Umfang der verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten zu beurteilen.

Beim Kläger liegen zwar starke („++-Reaktionen“), jedoch keine sehr starken („+++-Reaktionen“) Sensibilisierungen auf die Allergene Epoxidharz, Thiuram-Mix und Kaliumdichromat vor, was der Senat auf die von B1 dokumentierten Testergebnisse stützt. Zudem hat M ausführlich und für den Senat in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum die genannten Allergene durch die durch sie eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten lediglich mit gering- bis allenfalls mittelgradigen Auswirkungen einhergehen (Bl. 51 ff. SG-Akte).

Eine Sensibilisierung gegenüber Epoxidharz kann danach eine Relevanz in Bauberufen, in der Kunststoffverarbeitung und einzelnen Tätigkeiten im Elektromotorbau, der Metallverarbeitung, der Holzverarbeitung und in der Möbelherstellung haben. Diese Allergie ist - so M - in der Regel mit gering- bis mittelgradigen Auswirkungen verbunden. Eine schwerwiegende Auswirkung kann lediglich bei einer sehr hochgradigen Sensibilisierung - die beim Kläger jedoch gerade nicht vorliegt - angenommen werden.

Eine Sensibilisierung gegenüber Thiuramen verschließt - so M (auch zum Nachfolgenden) weiter - Tätigkeiten in der Gummiherstellung und -verarbeitung sowie Tätigkeiten in Industriebereichen, bei denen Kontakt mit Gummiartikeln nicht gemieden werden kann (Montage, Kontakt mit Bereifung, Dichtungen und Schläuchen). Zum Teil sind auch Tätigkeiten in der Pflanzenschutzmittelproduktion, Pflanzenzucht, Floristik und Landwirtschaft verschlossen, wenn Fungizide auf Thiurambasis nicht gemieden werden können. Andere Tätigkeitsfelder, in denen Gummihandschuhe gemieden werden können, sind nicht verschlossen, da ausreichend thiuramfreie Schutzhandschuhe im Angebot sind. Die Auswirkung einer Allergie gegenüber Thiuramen ist somit ebenfalls gering- bis allenfalls mittelgradig einzuschätzen.

Eine Sensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat führt - so wiederum M - zu Einschränkungen in den Tätigkeitsbereichen Galvanik, Verchromen, Chromatieren, Schweißen, Umgang mit chromatierten Metallteilen, Lederherstellung und -verarbeitung, Holzimprägnierung, Labortätigkeiten (bei Umgang mit chromathaltigen Chemikalien) und in der Baubranche, wobei mittlerweile flächendeckend chromatarmer Zement verwendet wird, sodass auch im Baugewerbe deutlich weniger Arbeitsplätze verschlossen sind. Bis auf die Bereiche Galvanik und Verchromen gilt grundsätzlich, dass bei adäquater Prävention auch für einen gegen Chromat Sensibilisierten nicht automatisch alle Arbeitsplätze der jeweiligen Branche verschlossen sind. Insbesondere im Baugewerbe besteht kein Zwang zur Unterlassung aller Tätigkeiten, sofern der direkte oder indirekte Hautkontakt (z.B. durch Kleidung) zu feuchtem Zement vermieden wird. Die Auswirkung einer Sensibilisierung gegenüber Chromat ist daher als geringgradig anzusehen.

Entgegen der Auffassung der behandelnden L hat M einen Summierungseffekt der bestehenden Sensibilisierungen gerade nicht bestätigt und zu Recht und in Anlehnung an die „Bamberger Empfehlung“ darauf hingewiesen, dass mehrere Sensibilisierungen nicht einfach addiert werden können, sondern konkret zu prüfen ist, welche Arbeitsmöglichkeiten insgesamt verschlossen sind. Da die beim Kläger bestehenden Sensibilisierungen lediglich gering- (Kaliumdichromat) bis allenfalls mittelgradige (Epoxidharz und Thiurame) Auswirkungen haben (s.o.) und sich die betroffenen Tätigkeitsbereiche, worauf M zutreffend hingewiesen hat, teilweise auch überschneiden - so führt sowohl die Sensibilisierung gegenüber Epoxidharz als auch diejenige gegenüber Kaliumdichromat zu Einschränkungen im Bereich der Baubranche - geht auch der Senat von einer insgesamt mittelgradigen Auswirkung dieser Allergien aus. Im Übrigen hat L den im Falle des Klägers von ihr angenommenen Summierungseffekt schon nicht näher begründet. Ihre bloßen Spekulationen sind indes nicht geeignet, die überzeugenden Ausführungen der B1 und der M in Zweifel zu ziehen.

Unter Zugrundelegung all dessen bemisst auch der Senat wie schon das SG die MdE beim Kläger auf der Grundlage der „Bamberger Empfehlung“ und der überzeugenden Ausführungen von B1 und M auf 15 v.H. Eine rentenberechtigende MdE liegt damit nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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