L 1 U 2964/21 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 3881/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2964/21 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. August 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 100 € festgesetzt.

 

Gründe

 

I.

In dem Klageverfahren war die Erhebung eines Beitragsvorschusses in Höhe von 100 € zur Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft für das Jahr 2019 streitig.

Der 1952 geborene Kläger hat am 14. Dezember 2018 bei der Gemeinde S ein Einzelunternehmen mit den Tätigkeitsschwerpunkten Hausmeistertätigkeiten, Fliesenlegen, Gartenarbeiten und Kehrwoche angemeldet. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er am 5. Februar 2019 mit, er betreibe das Unternehmen seit 1. Januar 2019 alleine mit einer Mitarbeiterin im Minijob, deren geschätztes monatliches Arbeitsentgelt etwa 140 € betrage.

Mit Beitragsvorschussbescheid vom 12. Juni 2019 forderte die Beklagte vom Kläger einen Vorschuss von 100 € an. Mit Schreiben vom 23. Juni 2019 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein, weil der Bescheid gegen das Gleichheitsprinzip verstoße und Kleinstunternehmen benachteilige. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, welches die Klage mit Urteil vom 3. August 2021 abwies. Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt. Der Streitwert wurde endgültig auf 100 € festgesetzt.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem am 1. September 2021 zugestellten Urteil hat der Kläger am 14. September 2021 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die er mit Schreiben vom 6. November 2021 unter anderem dahingehend begründet hat, die Entscheidung des SG handle „auch von einem Urteil des BSG“ und sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung. Er bestreite dessen Aktualität und weise daraufhin, dass der zweifelsfreie Fortschritt in der Digitalisierung der Verwaltung nicht mit dem Stand von 1994 auch nur näherungsweise vergleichbar sei.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beteiligten sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

 

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist gemäß § 145 Abs. 1 SGG zulässig, da der Beschwerdewert von 100 € den gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750,00 € nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das SG hat in seinem Urteil vom 3. August 2021 die Berufung nicht zugelassen, weshalb die Berufung der Zulassung durch Beschluss des LSG bedarf.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Keiner der genannten Gründe ist vorliegend erfüllt.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist (nur dann) gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 144 Rn. 28). Eine derartige nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art ist vom Kläger weder aufgeworfen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche auch nicht aus der Zitierung einer BSG Entscheidung durch das SG. Der Kläger sieht sich durch die Entscheidung der Beklagten insbesondere aufgrund des relativen Verhältnisses zwischen Lohnzahlung und Mindestversicherungsbeitrag benachteiligt. Diese Erwägungen sind jedoch ausschließlich auf den individuellen Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Darauf, dass der Kläger die Entscheidung des SG in der Sache für unrichtig halten mag, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich zu prüfen, ob die Berufung entgegen der Entscheidung des SG (ausnahmsweise) zuzulassen ist. Eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung in der Sache ist vom Senat nicht durchzuführen.

Des Weiteren ist weder zum Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) vom Kläger substantiiert vorgetragen worden, noch sind Anhaltspunkte für einen derartigen Zulassungsgrund ersichtlich. Gleiches gilt für den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.

Rechtskraft
Aus
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