L 12 SB 1495/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Schwerbehindertenrecht
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 785/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SB 1495/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 07.03.2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Kläger zu Recht in einem auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie auf die Zuerkennung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) gerichteten Widerspruchsverfahren als Bevollmächtigten zurückgewiesen hat.

Dem Kläger wurde mit Urkunde des Präsidenten des Landgerichts (LG) Stade vom 18.05.2006 „gemäß Art. 1 § 1 Ziff. 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 (RGBl. I, S. 1478) die Erlaubnis als Rentenberater“ erteilt. Mit weiterem Schreiben vom 11.12.2007 teilte der Präsident des LG Stade dem Kläger auf dessen Anfrage mit, dass „Ihre Zulassung als Rentenberater nach hiesiger Ansicht – obwohl dies streitig ist – automatisch auch das Gebiet des Schwerbehindertenrechts umfasst“.

Mit Schreiben vom 16.03.2010 unterrichtete der Präsident des LG Stade den Kläger darüber, dass aufgrund seiner Anträge auf Erweiterung der Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Alterlaubnisinhaber folgende Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister vorgenommen worden sei:

„registrierter Erlaubnisinhaber:

Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz a.F. ohne Beschränkung.“

Durch das LG Stuttgart erfolgte zum 02.12.2015 eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich der Rentenberatung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG ohne Einschränkung. Der Kläger wurde als registrierter Erlaubnisinhaber mit der „Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz a.F. ohne Beschränkung“ erfasst.

Ausgangspunkt der hier streitigen Zurückweisung war die Vertretung des 1947 geborenen A.B. (künftig: Beigeladener) durch den Kläger in einem Widerspruchsverfahren, in welchem sich der Beigeladene, bei dem zuletzt mit Bescheid vom 02.05.2016 ein GdB mit 70 festgestellt worden war, gegen den Bescheid des Beklagten vom 05.12.2016 zur Wehr setzte, mit welchem der Beklagte den Antrag auf eine höhere Bewertung des GdB sowie auf die Zuerkennung des Merkzeichens G abgelehnt hatte. Nach Anhörung und ergänzender Stellungnahme des Klägers wies der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 08.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 als Bevollmächtigten zurück, weil registrierte Rentenberater, einschließlich derer mit einer Alterlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG), in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts nur dann befugt seien, aufzutreten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen bestehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 wies der Beklagte auch den Widerspruch des Beigeladenen gegen den Bescheid vom 05.12.2016 zurück, weil der Widerspruch verspätet eingelegt worden sei und auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Die hiergegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage (Az. S 3 SB 784/17) nahm der Beigeladene am 13.08.2017 wieder zurück.

Zur Begründung seiner am 18.04.2017 beim SG gegen die Zurückweisung im Widerspruchsverfahren durch Bescheid vom 08.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, die Zulassung des Präsidenten des LG Stade erstrecke sich eindeutig auch auf den Bereich des Schwerbehindertenrechts. Dies habe der Präsident des LG Stade auch in seinem weiteren Schreiben eindeutig festgestellt. Er sei als Alterlaubnisinhaber im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen, und zwar mit der Befugnis, im Schwerbehindertenrecht zu vertreten. Hieraus ergebe sich, dass er weiterhin im Schwerbehindertenrecht zugelassen sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bislang zur Frage der Vertretungsberechtigung von Rentenberatern keine Entscheidung getroffen. Das vom Beklagten angeführte Urteil des BSG vom 16.12.2014 (B 9 SB 3/31 R, juris) habe sich nicht zur Frage der Zurückweisung von Rentenberatern verhalten. Vielmehr habe das BSG nur juristische Gedankenspiele angestellt, die keinesfalls rechtsverbindlich seien. Das BSG habe sich dabei im Übrigen offensichtlich nicht mit der Zulassung und dem Rechtsdienstleistungsregister auseinandergesetzt.

Das SG hat mit Beschluss vom 26.10.2017 den A.B. beigeladen. Mit Urteil vom 07.03.2018 hat das SG dann die Klage abgewiesen. Aufgrund des nach dem RDG vorausgesetzten, hier aber fehlenden hinreichenden Bezugs zu einer gesetzlichen Rente mangele es dem Kläger an der Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts für den Beigeladenen. Die streitbefangene Rechtsdienstleistung stelle auch keine Nebenleistung im Sinne des RDG dar. Eine Befugnis ergebe sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger im Rechtsdienstleistungsregister registrierter Alterlaubnisinhaber sei. Denn auch seine Alterlaubnis ermächtige nicht zur Besorgung solcher Angelegenheiten, in denen kein konkreter Rentenbezug vorgelegen habe. Auch unter der Geltung des RBerG sei für die Besorgung solcher Angelegenheiten ein Rentenbezug erforderlich gewesen. Eine Ausnahme sei allenfalls dann zu machen, wenn die bisherigen Erlaubnisse ausdrücklich die Notwendigkeit eines konkreten Rentenbezugs verneinen würden. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Weder in der erstmaligen Zulassung als Rentenberater noch in den Registerverfügungen der Präsidentin des LG Stuttgart würde sich ein Zusatz finden, der die Zulassung der Besorgung der Rechtsangelegenheiten ohne Rentenbezug umfasse.

Gegen das dem Kläger am 05.05.2018 zugestellte Urteil hat dieser am 11.05.2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt (Az. L 12 SB 1889/18), zu deren Begründung er zunächst bestritten hat, dass sich aus dem „sog. Urteil“ des BSG vom 16.12.2014 (a.a.O.) rechtliche Folgerungen für die Frage des Umfangs seiner Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen ergeben würden. Das beim BSG anhängige Revisionsverfahren B 9 SB 2/18 wiederum betreffe die vorliegend nicht relevante Frage, ob die Behörden und Gerichte auch bei falschen Eintragungen an das Rechtsdienstleistungsregister gebunden seien. Er vertrete Mandanten seit 2008 im Schwerbehindertenrecht vor Sozialgerichten der gesamten Republik und könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Er werde nur in Baden-Württemberg und sonst nirgends im Bundesgebiet zurückgewiesen. Im Übrigen seien aufgrund der Neuregelungen zur Annexkompetenz in § 5 Abs. 1 RDG Nebenleistungen in einem weiteren Umfang als bisher möglich. Er beantrage, den Präsidenten des LG Freiburg beizuladen, da der Beklagte die Regelungsbefugnis durch das Rechtsdienstleistungsregister anzweifle. Es sei der Präsident des LG Stade zu seiner Zulassung als Rentenberater zu hören und vom Berufsverband der Rentenberater eine Stellungnahme einzuholen.

Der Kläger hat unter anderem Stellungnahmen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags vom 18.05.2021, der Präsidentin des LG Stuttgart vom 03.05.2017 zur Auslegung des Zusatzes „ohne Beschränkung“ in seiner Registrierung als Rentenberater, die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts des Präsidenten des Bayerischen LSG vom 17.10.2008, der Vizepräsidentin des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 23.07.2008, des Präsidenten des Sächsischen LSG vom 14.04.2008 und die Gestattung des Vizepräsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 29.04.2008 zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten des Landes Baden-Württemberg im Rahmen der Verfügung des Präsidenten des LG Stade vom 18.05.2006 vorgelegt.

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 07.03.2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 08.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 rechtswidrig und der Kläger berechtigt gewesen ist, in der Schwerbehindertenangelegenheit des Beigeladenen gegenüber dem Beklagten aufzutreten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich zur Begründung seines Antrags auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung des SG, die sich ausführlich und umfassend mit dem Rechtsproblem auseinandergesetzt hätten.

Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 22.02.2019 ist im Hinblick auf das beim BSG unter dem Aktenzeichen B 9 SB 2/18 R anhängig gewesene Verfahren das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, welches nach Wiederanrufung durch den Kläger unter dem Aktenzeichen L 12 SB 1495/20 fortgeführt worden ist.

Der Kläger hat einen Auszug aus dem Rechtsdienstleistungsregister mit Stand 27.02.2020 (zuständiges Registergericht LG Freiburg) und folgender Eintragung vorgelegt:

„Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz a.F. ohne Beschränkung.“

Mit Schreiben vom 21.04.2021 haben der Beklagte, mit Schreiben vom 30.05.2021 der Kläger und mit Schreiben vom 07.07.2021 der Beigeladene einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, ist statthaft, da es sich nicht um eine Klage handelt, die im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt oder eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden betrifft (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2011, L 8 R 319/10, juris). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) erhoben.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Denn das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die zulässige Klage des Klägers, gerichtet auf die Feststellung, dass die Zurückweisung als Bevollmächtigter im Bescheid vom 08.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 rechtswidrig war, zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Statthafte Klageart ist vorliegend die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG), nachdem sich der streitgegenständliche Zurückweisungsbescheid mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens des Beigeladenen durch Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 auf andere Weise erledigt hat (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides vom 08.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich insbesondere daraus, dass für weitere Widerspruchsverfahren seiner Mandanten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Wiederholungsgefahr besteht (BSG, Urteil vom 24.09.2020, B 9 SB 2/18 R, juris).

Der Beklagte hat den Kläger zu Recht mit Bescheid vom 08.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 als Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen, weil dieser als Rentenberater nicht berechtigt war, den Beigeladenen im Widerspruchsverfahren zur Feststellung eines höheren GdB und des Vorliegens der Voraussetzungen des Merkzeichens G zu vertreten.

(1.)

Ein Beteiligter im Sinne von § 10 SGB X kann sich in einem Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dies gilt auch für das Vorverfahren (§ 62 SGB X i.V.m. § 83 SGG). Nach § 13 Abs. 5 SGB X sind Bevollmächtigte und Beistände jedoch zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. Danach ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen danach nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Eine Rechtsdienstleistung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG in der Fassung vom 12.12.2007 jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dies ist bei einem Rechtsbehelfsverfahren wie dem hier zu Grunde liegenden Widerspruchsverfahren des Beigeladenen der Fall (BSG, a.a.O.).

(2.)

Die danach als außergerichtliche Rechtsdienstleistung zu qualifizierende Tätigkeit des Klägers als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren des Beigeladenen war nicht nach dem RDG erlaubt, da weder § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG in der Fassung vom 31.08.2015 einschlägig war, noch ein Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG in der Fassung vom 12.12.2007 bestand.

Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dürfen unter anderem natürliche Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen. Nicht ausreichend ist ein lediglich abstrakter Zusammenhang mit Rentenfragen (BSG, a.a.O.; BT-Drs. 16/3655, S. 64). Ein solcher konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente oder einer Versorgung bestand für das streitgegenständliche Widerspruchsverfahren beim Beigeladenen, bei dem bereits mit Bescheid vom 02.05.2016 ein GdB von 70 anerkannt worden war, nicht. Sowohl bei der noch streitigen Geltendmachung eines höheren GdB als 70, als auch im Hinblick auf das Merkzeichen G fehlte es an dem nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG notwendigen Bezug zu einer gesetzlichen Rente, so zu Recht das SG; dies umso mehr, als der Beigeladene bereits seit mehreren Jahren Altersrente bezieht.

Die Rechtsdienstleistung des Klägers als Bevollmächtigter des Beigeladenen in dessen Widerspruchsverfahren wegen der Feststellung eines höheren GdB sowie der Zuerkennung des Merkzeichens G ist auch keine erlaubte Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Um als solche Nebenleistung zu gelten, muss es sich im Einzelfall um eine Tätigkeit handeln, die ein Rentenberater mit seiner fachlichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des in § 1 RDG genannten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, mit erledigen kann. Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit des Klägers nicht als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG zu werten. Dem in der Schwerbehindertenangelegenheit eingeleiteten Widerspruchsverfahren kam ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Rentenberater nicht den Charakter einer Nebenleistung hat. Die streitigen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht haben weit über das Rentenrecht hinaus Bedeutung. Sie sind im Verhältnis zur Vertretung in Rentenangelegenheiten nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern haben Tatbestandswirkung für eine Vielzahl von Ansprüchen und rechtlichen Vorteilen. Das Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX hat deshalb eine eigenständige Bedeutung. Eine Erweiterung der Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Rentenberaters im Schwerbehindertenrecht ohne konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente würde deshalb die ausdrückliche gesetzliche Beschränkung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG missachten, die für das Widerspruchsverfahren im Schwerbehindertenrecht als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens zu beachten ist, weshalb es sich um keine Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG handelt (BSG, a.a.O.).

(3.)

Die Befugnis des Klägers zur Vertretung des Beigeladenen in dessen Widerspruchsverfahren ergibt sich auch nicht „durch oder aufgrund anderer Gesetze“ im Sinne des § 3 RDG.

Eine solche andere gesetzliche Regelung stellt § 1 Abs. 3 Einführungsgesetz zum RDG (RDGEG) in der hier Anwendung findenden, bis einschließlich 17.05.2017 Geltung beanspruchenden Fassung vom 12.12.2007 dar. Danach wird Rentenberatern mit einer Alterlaubnis aus der Zeit vor Inkrafttreten des RDG die Befugnis zur Wahrnehmung weitergehender außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen eingeräumt, wenn dies dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis entspricht. Eine entsprechende Regelung gilt für das gerichtliche Verfahren (§ 3 RDGEG in der Fassung vom 22.12.2011). Der Kläger kann aber weder aus der bisherigen Alterlaubnis nach dem mit Ablauf zum 30.06.2008 außer Kraft getretenen RBerG noch aus der Gestattung zur gerichtlichen Vertretung die Erlaubnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen über die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG hinaus geregelten Befugnisse zu erbringen, herleiten.

(a.)

Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Registrierung nicht im Besitz einer Alterlaubnis, die über die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG geregelten Befugnisse zur Vertretung im Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente hinausging.

Im Zuge des Übergangs vom RBerG zum RDG zum 01.07.2008 wurden Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und Nr. 6 RBerG unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 RDG registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckte oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgingen, wurden auf ihren Antrag auf Registrierung unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDGEG) gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Sie durften und dürfen, wie sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 RDGEG ergibt, unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung weiterhin Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckte. Die Regelung verdeutlicht, dass die Erlaubnis zur Rechtsdienstleistung nach bisherigem Recht in ihrem bisherigen Umfang auch im Geltungsbereich des RDG fortbestehen sollte, mithin uneingeschränkt Bestandsschutz gewährleistet werden sollte (BSG, a.a.O.).

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des RDG noch zahlreiche Rechtsbeistände über umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnisse verfügten, die über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Bereiche hinausgingen (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden; vergl. auch BT-Drucks. 16/3655, S 79). Dies betraf vor allem Erlaubnisinhaber nach dem RBerG, die vor der Schließung des Rechtsbeistandsberufs im Jahr 1980 die Möglichkeit hatten, als Rechtsbeistand für Sozialrecht oder für Sozialversicherungsrecht eine Beratungsbefugnis in allen die soziale Sicherung betreffenden Fragen zu beantragen. Nach dem RBerG vor Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.08.1980 (BGBl I 1503) war es grundsätzlich möglich, dass ein Rechtsberater zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eine Alterlaubnis ohne Beschränkung auf bestimmte Sachgebiete besaß.

Die dem Kläger mit Erlaubnisurkunde des Präsidenten des LG Stade vom 18.05.2006 und damit noch vor Inkrafttreten des RDG erteilte „Erlaubnis als Rentenberater“ umfasste aber von vornherein keine über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Bereiche hinausgehenden Rechtsdienstleistungsbefugnisse.

Das BSG hat in der bereits zitierten Entscheidung zur Rechtslage nach dem RBerG, in der Gestalt, die es durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.08.1980 bekommen hat und die insoweit durch die nachfolgenden Änderungen nicht geändert worden ist, wie folgt ausgeführt (BSG, a.a.O.):

„Durch Art 2 und Art 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.8.1980 (aaO) erfolgte eine weitreichende Neuregelung der Berufstätigkeit der Rechtsbeistände. Der Gesetzgeber schaffte mit Wirkung vom 27.8.1980 die Erteilung einer Vollerlaubnis zur Rechtsberatung (den Neuzugang) ab und beschränkte zukünftig die Erteilung einer Teilerlaubnis auf die in Art 1 § 1 RBerG enumerativ genannten Sachbereiche. Inhaber einer Vollerlaubnis konnten auf Antrag Mitglieder einer Rechtanwaltskammer werden (vgl zur Entstehungsgeschichte: BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 724/81 ua - BVerfGE 75, 246, 250; auch BVerfG Beschluss <Kammer> vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - juris RdNr 22; BVerwG Urteil vom 27.10.2004 - 6 C 30/03 - BVerwGE 122, 130 = juris RdNr 17 mwN). Zur Vermeidung von Härten sah Art 3 des Gesetzes vom 18.8.1980 (aaO) eine zeitlich begrenzte Übergangsvorschrift vor, nach der auf die Erteilung einer Erlaubnis an Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits die Erteilung beantragt haben, das RBerG in der bis dahin geltenden Fassung weiter Anwendung finden konnte (vgl hierzu ausführlich: BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 981/81 - BVerfGE 75, 284, 285 = juris RdNr 3 mwN). Die gesetzgeberische Zielsetzung bewirkte, dass der Beruf eines Vollrechtsbeistands zukünftig nur noch über eine Ausbildung zum Volljuristen (Rechtsanwalt) möglich war, um den Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung und der in der Rechtspflege Tätigen vor ungeeigneten Rechtsberatern zu gewährleisten (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 724/81 ua - BVerfGE 75, 246, 267 f = juris RdNr 58 f mwN).

Zur Neuregelung des Art 1 § 1 Abs 1 RBerG idF des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.8.1980 (aaO) hat das BSG bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass der Beruf der (Voll-)Rechtsbeistände damit geschlossen worden ist. Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (außerhalb des Rechtsanwaltsberufs) wurde auf fünf enumerativ aufgeführte Sachgebiete beschränkt, deren Angehörige für die genannten Sachbereiche besonders qualifiziert sind; in Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 RBerG heißt es seither: "Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt: 1. Rentenberatern, 2. …". Im Gesetzgebungsverfahren wurde hinsichtlich der Beratungs- und Vertretungsbefugnis von Rentenberatern - dem unmittelbaren Wortsinn entsprechend - vor allem an den Bereich der Altersvorsorge gedacht. Mit dem Hinweis auf die bloße Berufsbezeichnung sollte für die Zukunft ermöglicht werden, dass neue Entwicklungen bei der Altersvorsorge miteinbezogen werden. Wie oben bereits ausgeführt, war eine Erstreckung der Erlaubnis des Rentenberaters auf ein Rechtsgebiet außerhalb der Rentenberatung nicht bezweckt (vgl BT-Drucks 8/4277, S 22 f; Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 RdNr 14; BSG Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 64/01 R - SozR 3-1300 § 13 Nr 7, S 30 bis 33 = juris RdNr 21 ff, 30 und 32).“

Der Senat schließt sich dieser Beurteilung des BSG in vollem Umfang an und geht mit diesem davon aus, dass bereits unter Geltung des RBerG in der Fassung vom 27.08.1980 (und bis zu dessen Außerkrafttreten) für das Tätigwerden eines Rentenberaters stets ein konkreter Rentenbezug bestehen musste. Soweit zum RBerG in der Fassung ab dem 27.08.1980 die Ansicht vertreten wurde und bis heute vertreten wird, dass unter seiner Geltung insbesondere auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts aufgrund der engen Verzahnung von Renten- und Schwerbehindertenrecht kein konkreter Rentenbezug erforderlich gewesen sei (so zuletzt, allerdings ohne weitere Begründung, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2020, Az. 9 S 1944/19, juris; ebenso in den Schreiben des Präsidenten des LG Stade an den Kläger vom 11.12.2007 und 16.03.2010 und den Urkunden der Vizepräsidentin des LSG Berlin-Brandenburg, des Präsidenten des Sächsischen LSG, der Vizepräsidentin des LSG Schleswig-Holstein und des Präsidenten des Bayerischen LSG, mit denen diesem die Erlaubnis zu mündlichen Verhandeln vor den jeweiligen Sozialgerichten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts erlaubt wurde) kann dies nicht überzeugen.

Das BSG hat in der genannten Entscheidung hierzu wie folgt ausgeführt (BSG, a.a.O.):

„Der Begriff "Rentenberater" setzt nach der Wortbedeutung eindeutig einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente voraus und hat eine begrenzende Qualität etwa im Vergleich zu dem vom Gesetzgeber nicht gewählten Begriff "Sozialrechtsberater". Zwar steht in der Gesetzesbegründung zum RBerG vom 18.8.1980 (aaO), dass der Begriff des Rentenberaters "umfassend" zu verstehen ist (vgl BT-Drucks 8/4277 S 22). Dort wird jedoch weiter ausgeführt, die Erlaubnis soll nicht nur Personen erteilt werden, die auf dem Gebiet der Sozialrenten beraten, sondern zB auch solchen, die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung oder dem Versorgungsrecht tätig sind. Danach wird durch das Wort "umfassend" im Gesamtkontext lediglich klargestellt, dass der Rentenberater nicht ausschließlich für die Beratung hinsichtlich der gesetzlichen Rente tätig werden darf, sondern insgesamt im Bereich der Altersvorsorge (vgl hierzu die umfassende Darstellung in BSG Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 64/01 R - SozR 3-1300 § 13 Nr 7 S 30 - 33; ebenso auch OVG Schleswig Urteil vom 26.3.2015 - 3 LB 2/14 - BeckRS 2015, 125548 RdNr 32 mwN).

Zu Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG hat das BSG hiervon ausgehend im Einzelnen dargelegt, dass Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Schutzzweck des RBerG eine enge Auslegung gebieten, nach der das Tätigwerden des Rentenberaters Renten betreffen muss (vgl zur Arbeitslosenversicherung ausführlich: BSG Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 64/01 R - SozR 3-1300 § 13 Nr 7 S 30 ff mwN; BSG Urteil vom 6.3.1997 - 7 RAr 20/96 - SozR 3-1300 § 13 Nr 4 S 14 ff mwN; vgl ebenfalls BT-Drucks 16/3655 S 64). Schon nach der Vorgängerregelung zum RDG waren die Voraussetzungen eines renten- oder versorgungsrechtlichen Tatbestands erforderlich, um das vom Gesetz vorgesehene Zusammenspiel von Schwerbehindertenrecht und Rentenversicherungs- bzw Versorgungsrecht zu ermöglichen (vgl ebenfalls zur Arbeitslosenversicherung: BVerfG Beschluss <Kammer> vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 - SozR 3-1300 § 13 Nr 6 S 25 unter Bestätigung von BSG Urteil vom 6.3.1997 - 7 RAr 20/96 - SozR 3-1300 § 13 Nr 4). Denn Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung war auch nach dem RBerG die zu erwartende Rente (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 981/81 - BVerfGE 75, 284, 301). Ein Tätigwerden im Schwerbehindertenrecht ohne konkreten Bezug zu einer Rente ergibt sich somit auch nach dem RBerG nicht.“

Der Senat macht sich die Beurteilung des BSG auch insoweit in vollem Umfang zu eigen. Damit war dem Kläger auch als sogenannter Alterlaubnisinhaber gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RBerG in der hier anzuwendenden Fassung vom 31.08.1998 von vornherein kein Tätigwerden im Schwerbehindertenrecht ohne konkreten Bezug zu einer Rente gestattet (ebenso BSG, a.a.O., im Hinblick auf die inhaltsgleiche Rechtslage nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG in der Fassung vom 18.08.1980). Eine über diesen gesetzlich ihm gestatteten Umfang hinausgehende Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wurde ihm auch nicht durch die Erlaubnisurkunde des Präsidenten des LG Stade zuerkannt. Diese nimmt zur Bestimmung des Umfangs der erlaubten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten explizit auf Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und den dort verwendeten Begriff des Rechtsberaters Bezug und bewirkt damit keine (rechtswidrige) Erweiterung des gestatteten Tätigkeitsbereichs.

(b.)

Eine Erweiterung des Umfangs der Erlaubnis zur außergerichtlichen Vertretung des Klägers ergibt sich auch nicht aus den Mitteilungen des Präsidenten des LG Stade und des LG Stuttgart. Denn bei diesen Mitteilungen handelte es sich lediglich um Auskünfte ohne verbindlichen Regelungsgehalt. Die Mitteilungen des Präsidenten des LG Stade vom 11.12.2007 und im Zusammenhang mit der Registrierung nach dem RDG vom 16.03.2010 und des LG Stuttgart vom 03.05.2007 waren lediglich Antworten auf Anfragen des Klägers zu seinen Erlaubniserteilungen. Diese Schreiben enthalten keine verbindliche Regelung im Sinne einer Erlaubniserteilung, sondern lediglich Auskünfte unter Darstellung der eigenen Rechtsauffassung. Dies wird insbesondere durch die verwendeten Formulierungen („...nach hiesiger Ansicht – obwohl dies streitig ist…“ im Schreiben vom 11.12.2007 bzw. „Nach der Rechtsprechung und Kommentierung zum RBerG…“ im Begleitschreiben vom 16.03.2010) deutlich. Ohnehin wird im Schreiben vom LG Stuttgart im Wesentlichen die Rechtslage wiedergegeben und lässt sich weder explizit noch inzident eine Erstreckung der Erlaubnis des Klägers auf das Schwerbehindertenrecht entnehmen. Auch die vom Kläger angeregte Anhörungen des Präsidenten des LG Freiburg, des LG Stade sowie des Berufsverbands der Rentenberater ist entbehrlich, weil sie lediglich deren unverbindliche rechtliche Bewertung der Frage des Umfangs der dem Kläger zustehenden außergerichtlichen Rechtsdienstleistungsbefugnisse zum Gegenstand hätten.

Gleiches gilt für die vorgelegten Erlaubnisse zum mündlichen Verhandeln des Präsidenten des Bayerischen LSG vom 17.10.2008, der Vizepräsidentin des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 23.07.2008, des Präsidenten des Sächsischen LSG vom 14.04.2008, die sich ausdrücklich auf das Schwerbehindertenrecht erstreckten, und des Vizepräsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 29.04.2008. Zunächst ist zu beachten, dass die Erlaubnisse des Bayerischen LSG, des Schleswig-Holsteinischen LSG und des Sächsischen LSG ohnedies jeweils nur das dortige LSG sowie den nachgeordneten Bereich umfassen und die Erlaubnisverfügung des damaligen Vizepräsidenten des LSG Baden-Württemberg sich explizit auf den Umfang der Erlaubnis des Präsidenten des LG Stade vom 18.05.2006 bezieht und keine darüber hinausgehende Aussage zum Umfang trifft. Diese Erlaubniserteilungen sind vor allem aber weder formell noch materiell-rechtlich geeignet, den Umfang der Erlaubnis zur außergerichtlichen Vertretung des Klägers zu erweitern (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Zum einen waren die Präsidenten und Präsidentinnen der LSG nicht die hierfür zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 Erste Ausführungsverordnung (1. AVO) vom 13.12.1935 (RGBl. I S 1481; BGBl. III 303-12-1). Zuständig für die Erlaubniserteilung und zur Bestimmung ihres Umfangs war danach der Präsident des LG, in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeübt werden sollte, sofern der Ort nicht zu dem Bezirk eines Amtsgerichts gehörte, das einem zuständigen Präsidenten unterstellt war. Zum anderen erweitern die Übergangsregelungen zur gerichtlichen Vertretung in § 3 RDGEG den Umfang der Alterlaubnis zur außergerichtlichen Vertretung nicht. Die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten stellt registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG lediglich im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis Rechtsanwälten im Rahmen der gerichtlichen Vertretung gleich (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 RDGEG). § 3 RDGEG soll somit den Bestandsschutz von Alterlaubnisinhabern, deren Tätigkeitsbereich nicht ausdrücklich auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt war, auch für deren erlaubte gerichtliche Tätigkeit gewährleisten (BSG, a.a.O.; vergl. auch BT-Drucks 16/3655 S 79 f.).

Nachdem dem Kläger damit bereits nach der Rechtslage nach dem RBerG keine Befugnis zu einem Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Rentenbezug gestattet war, konnte eine solche auch nicht im Wege des Bestandsschutzes gemäß § 1 Abs. 3 RDGEG perpetuiert werden.

(c.)

Eine Erlaubnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen über die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG hinaus geregelten Befugnisse folgt auch nicht aus einer weitergehenden Registrierung.

Nach Auffassung des BSG (a.a.O.) entfaltet die Registrierung als registrierter Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG keine Drittbindung gegenüber anderen Behörden und Gerichten, die zu einer eingeschränkten Prüfung bzw. Rechtskontrolle des Erlaubnisumfangs der Alterlaubnis eines eingetragenen Erlaubnisinhabers durch andere Behörden oder Gerichte führen würde. Weder lasse § 1 Abs. 3 RDGEG ein ausdrückliches Letztentscheidungsrecht der Registrierungsbehörde zum Umfang einer Alterlaubnis erkennen, noch lasse sich diese den Umständen nach mit ausreichender Klarheit dem Gesetz entnehmen (BSG, a.a.O.).

Inwieweit dieser Auffassung des BSG, die in der Literatur auf Kritik gestoßen ist (Pitz, NZS 2021, 733 f.; Deckenbrock, rv 2021, 35 ff.; vergl. auch die Stellungnahme des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 18.05.2021, Az. Pet 4-19-07-3033-038368, gegenüber dem Kläger), zu folgen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn die Registrierungen durch das LG Stuttgart und das LG Freiburg übersteigen, anders als im vom BSG (a.a.O.) entschiedenen Fall, nicht den Umfang der Alterlaubnis. Im Rahmen der Registrierungen wurde jeweils die „Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz a.F. ohne Beschränkung“ in das Rechtsdienstleistungsregister aufgenommen. Die dem Kläger gegenüber bekannt gegebenen und im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Registrierungen gehen damit aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht über die bisherige Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG hinaus.

(4.)

Der Kläger wird durch die vorstehende Auslegung zur Übergangsvorschrift des § 1 Abs. 3 RDGEG nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Auch diesbezüglich verweist der Senat auf die überzeugenden Darlegungen in der Entscheidung des BSG (a.a.O.) und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von eigenen Ausführungen ab. Eine möglicherweise abweichende (rechtswidrige) Handhabung durch die nach dem Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörden anderer Bundesländer ist von vornherein ohne Bedeutung, da sich eine Selbstbindung der Behörde aus Art. 3 GG in Verbindung mit einer regelmäßigen Verwaltungspraxis von vornherein auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich, hier auf das Land Baden-Württemberg, beschränkt.

Für die vom Kläger beantragte Beiladung des Präsidenten des LG Freiburg gibt es keine rechtliche Handhabe.

Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 197a SGG sind Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erheben und die §§ 154 bis 162 VwGO anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zum Kreis der in § 183 SGG genannten Personen gehört. So liegt es hier. Dem Senat steht auch die Befugnis zu, die Kostenentscheidung des SG zu Ungunsten des Klägers zu ändern; denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (BSG, Urteil vom 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, juris).

Rechtskraft
Aus
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