Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. April 2021 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der den Klägern für die Zeit vom 01.05.2018 bis 31.10.2018 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Höhe der bei dem Einkommen aus Kindergeld in Abzug zu bringenden Freibeträge streitig.
Die Bedarfsgemeinschaft der Kläger, bestehend aus dem Kläger, der Klägerin und ihrem 2001 geborenen Sohn, steht seit einigen Jahren mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des Beklagten. Mit Bescheid vom 27.02.2018 gewährte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Mannheim, dem Kläger ab dem 01.04.2018 bis zum 21.09.2018 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von 35,60 €. Der Sohn der Klägerin bezog im streitigen Zeitraum Kindergeld in Höhe von 194,00 €.
Die Kläger bewohnen seit dem 15.07.2016 eine Wohnung in M, für die eine monatliche Grundmiete in Höhe von 800,00 € und Nebenkosten in Höhe von ca. 88,00 € pro Quartal zu entrichten sind. Darüber hinaus bestehen Heizkosten in Höhe von 235,00 € und Stromkosten in Höhe von 102,00 €. Laut Abfallgebührenbescheid des Landratsamts R vom 12.03.2018 waren am 15.05.2018 und 15.08.2018 jeweils Raten in Höhe von 82,00 € fällig.
Seit ihrem Umzug in die aktuelle Wohnung zum 15.07.2016 war die Höhe der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft im Hinblick auf die Angemessenheit der Grundmiete Gegenstand auch gerichtlicher Verfahren zwischen den Beteiligten. Nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs im Juli 2017 gewährte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 25.10.2017 ab August 2017 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Leistungsbewilligung. Zugleich belehrte er die Kläger erneut über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die zu erbringenden intensiven Kostensenkungsbemühungen.
Mit Bescheid vom 26.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2018 stellte der Beklagte wegen eines Meldeversäumnisses eine Minderung des Arbeitslosengelds II der Klägerin um 10 v.H. in der Zeit vom 01.04.2018 bis 30.06.2018 fest.
Auf ihren Weitergewährungsantrag vom 14.03.2018 gewährte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 12.04.2018 für die Zeit vom 01.05.2018 bis 31.10.2018 vorläufig Leistungen in Höhe von 840,05 € für Mai 2018, 540,05 € für Juni 2018, 577,45 € für Juli 2018, 877,45 € für August 2018 und 577,45 € für September und Oktober 2018. Bei der Bedarfsbedarfsberechnung wurde die durch den Beklagten als angemessen angesehene Grundmiete in Höhe von 450,00 € berücksichtigt. Bedarfsmindernd wurde das Einkommen aus Arbeitslosengeld und Kindergeld (ohne Berücksichtigung von Freibeträgen) angerechnet.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2018 zurück.
Am 18.05.2018 nahmen die Kläger jeweils eine geringfügige Beschäftigung auf, die zum 06.07.2018 gekündigt wurde. Für Mai 2018 erhielt die Klägerin einen Lohn in Höhe von 225,86 €, für Juni 2018 in Höhe von 33,55 €, der Kläger erhielt für Mai 2018 Lohn in Höhe von 133,70 €, für Juni 2018 in Höhe von 75,22 €. Mit Änderungsbescheid vom 27.07.2018 gewährte die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Mannheim – dem Kläger ab dem 01.06.2018 bis 21.09.2018 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von 35,80 €. Mit Änderungsbescheid vom 06.09.2018 gewährte der Beklagte den Klägern unter Aufhebung des Bescheids vom 12.04.2018 für die Zeit vom 01.09.2018 bis 31.10.2018 weiterhin vorläufig Leistungen, für September 2018 in Höhe von 897,87 € und für Oktober 2018 in Höhe von 1.576,61 €. Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2018 als unzulässig.
Mit Bescheid vom 11.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.01.2018 stellte der Beklagte bei der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 wegen eines Meldeversäumnisses am 03.07.2018 eine Minderung des Arbeitslosengelds II um monatlich 10 v.H. fest. Hiergegen legte die Klägerin am 16.09.2018 Widerspruch ein.
Am 26.09.2018 beantragten die Kläger unter Vorlage der Jahresrechnung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG vom 19.09.2018, aus der sich eine zum 04.10.2018 fällige Nachzahlung in Höhe von 1.507,39 € und ein ab 15.10.2018 fälliger monatlicher Abschlag in Höhe von 442,00 € für Strom ergab, und der Nebenkostenabrechnung der Vermieter vom 23.09.2018 mit einer zum 07.10.2018 fälligen Nachzahlung in Höhe von 1.308,31 € die Gewährung höherer Leistungen. Mit Änderungsbescheid vom 04.10.2018 bewilligte der Beklagte für Oktober 2018 vorläufig Leistungen in Höhe von 3.060,30 €. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2018 zurück.
Am 03.11.2018 beantragten die Kläger unter Vorlage von Unterlagen ihrer privaten Versicherungen, für den Zeitraum seit 01.01.2014 vom Einkommen des Sohnes aus Kindergeld einen Freibetrag für Versicherungen in Höhe von 30,00 € in Abzug zu bringen. Mit Bescheid vom 19.11.2018 wurde dem Überprüfungsantrag für die Zeit ab 01.01.2017 teilweise entsprochen, für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 wurde er abgelehnt.
Für die Zeit vom 01.05.2018 bis 31.10.2018 gewährte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19.11.2018 weiterhin vorläufig Leistungen, wobei das Kindergeld des Sohnes nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 € noch in Höhe von 164,00 € als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt wurde.
Am 21.09.2018 erhoben die Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2018 Klage (S 12 AS 2678/18).
Mit Bescheid vom 18.12.2018 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 31.10.2018 abschließend Leistungen in Höhe von 870,06 € für Mai 2018, 1.423,28 € für Juni 2018, 0,00 € für Juli 2018, 1.257,47 € für August 2018, 1.277,88 € für September 2018 und 3.440,31 € für Oktober 2018; bei der Bedarfsberechnung wurde für die Monate Mai bis Juli 2018 die durch den Beklagten als angemessen angesehene Grundmiete in Höhe von 450,00 €, für die Monate August bis Oktober 2018 die tatsächliche Grundmiete in Höhe von 800,00 € berücksichtigt. Als Einkommen wurde neben dem Erwerbseinkommen der Kläger das Arbeitslosengeld des Klägers und Kindergeld in Höhe von 164,00 € angerechnet. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Anlagen zum Bescheid Bezug genommen.
Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten legten die Kläger am 21.01.2019 gegen den Bescheid vom 18.12.2018 Widerspruch ein.
Nachdem das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem Verfahren S 12 AS 2678/18 mit Beschluss vom 08.11.2018 wegen Versäumens der Klagefrist mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hatte, nahmen die Kläger die Klage am 21.01.2019 zurück.
Den Widerspruch vom 21.01.2019 gegen den Bescheid vom 18.12.2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2019 als unzulässig zurück. Der angefochtene Bescheid sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens S 12 AS 2678/18 gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 12.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2018 geworden.
Hiergegen haben die Kläger am 22.02.2019 Klage erhoben und vorgetragen, auch für die Monate Mai und Juni 2018 sei die volle Kaltmiete in Höhe von 800,00 € auszubezahlen, da kein sog. schlüssiges Konzept vorliege. Zudem seien für den gesamten Bewilligungszeitraum die Freibeträge des Minijobs bei der Firma G zu gewähren und auszuzahlen und der Freibetrag für die Kfz-Versicherung in Höhe von 38,00 € vom Kindergeldeinkommen ihres Sohnes abzuziehen und auszuzahlen.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.04.2021 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Ob der Widerspruch der Kläger vom 21.01.2019 gegen den Bescheid vom 18.12.2018 unzulässig gewesen sei, könne offenbleiben, da der Widerspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkten habe erfolgreich sein können. In materiell-rechtlicher Hinsicht seien zwischen den Beteiligten die den Klägern bewilligten Freibeträge im Zeitraum vom 01.05.2018 bis 31.10.2018 und die Frage, in welcher Höhe Kosten der Unterkunft für die Monate Mai und Juni 2018 bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen seien, streitig. Die Einkommensanrechnung in dem Bescheid vom 18.12.2018 entspreche den gesetzlichen Regelungen, weitere Freibeträge für ihre Tätigkeit bei der Firma G könnten die Kläger nicht beanspruchen. Sie könnten zudem nicht beanspruchen, dass die Kfz-Versicherung in Höhe von 38,00 € von dem Kindergeldeinkommen ihres Sohnes abzuziehen und auszuzahlen sei. Die Freibeträge seien zutreffend berechnet und berücksichtigt worden. Ab Juli 2018 sei den Klägern abzüglich eines Freibetrages auf das Erwerbseinkommen gar kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet worden. Sofern die Kläger die Freibeträge hinsichtlich ihres Erwerbseinkommens für den gesamten Bewilligungszeitraum geltend machten, werde darauf hingewiesen, dass ihnen in denjenigen Monaten, in denen sie kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen hätten, auch keine entsprechenden Freibeträge gewährt und ausbezahlt werden können. Zudem sei in den Monaten Mai bis Oktober 2018 Kindergeld als Einkommen angerechnet worden. Sofern die Kläger höhere Freibeträge für Kraftfahrzeugversicherungskosten begehrten, gelte Folgendes: Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung könnten unter gewissen Voraussetzungen als Beiträge zu privaten Versicherungen von anzurechnendem Einkommen abzusetzen sein. Es könne im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Leistungsberechtigte hierzu zwingend Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung sein müsse oder ob es ausreiche, dass er Halter des Fahrzeugs sei, denn der Sohn der Kläger, von dessen Kindergeld der Freibetrag für die Kfz-Versicherung abgezogen werden solle, sei weder Versicherungsnehmer noch Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Absetzung des Versicherungsbeitrags vom Kindergeldeinkommen sei daher nicht möglich. Nachdem die Kläger in den Monaten Juli, August, September und Oktober 2018 einzig Einkünfte aus Kindergeld und Arbeitslosengeld I erzielt hätten, sei das Kraftfahrzeug auch offenkundig nicht zur Erzielung von Einkünften benötigt worden. Eine andere rechtliche Bewertung vermöge auch nicht der durch Schreiben vom 14.02.2021 übermittelte Kindergeldbescheid vom 24.02.2001 zu rechtfertigen. Der von den Klägern über die bereits bewilligten Kosten der Unterkunft hinaus geltend gemachte Anspruch auf Berücksichtigung der vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 30.06.2018 bestehe ebenfalls nicht. Der Beklagte habe die Kläger mit Bescheid vom 25.10.2017 (erneut) über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die zu erbringenden intensiven Kostensenkungsbemühungen belehrt. Der Beklagte habe über ein auch im streitigen Zeitraum noch anwendbares schlüssiges Konzept verfügt.
Gegen den ihnen am 21.04.2021 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 21.05.2021 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Die Kläger haben zunächst keine Anträge gestellt und die Berufung nicht begründet, sondern angekündigt, Begründung und Anträge nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 01.07.2021 haben die Kläger die Berufung begründet und – wörtlich – beantragt, „den Bescheid vom 18.12.2018 abzuändern und uns als Bedarfsgemeinschaft Freibeträge für die Kfz-Versicherung in Höhe von 38,00 € vom angerechneten Kindergeld auszuzahlen zzgl. Zinsen seit dem 15.12.2018“. Nachdem die Berichterstatterin des Senats die Kläger mit Schreiben vom 06.08.2021 darauf hingewiesen hatte, dass ausgehend von diesem Antrag die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht sein dürfte, da lediglich 228,00 € im Streit stünden, haben die Kläger mit Schreiben vom 20.08.2021 ausgeführt, es handle sich nicht nur um einen Streitwert von 228,00 €. Es handle sich um immer wiederkehrende Leistungen zum Lebensunterhalt, somit nicht nur um den vorliegenden Bewilligungsbescheid von Mai bis Oktober 2018, sondern um grundsätzlich zu bewilligende Leistungen für die letzten vier Jahre. Dies könne nach der Entscheidung des LSG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auszahlung dieser beklagten Beträge zum Lebensunterhalt durch Überprüfungsanträge gegenüber dem Beklagten erreicht werden.
Die Kläger beantragen – teilweise sinngemäß –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. April 2021 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2019 zu verurteilen, ihnen als Bedarfsgemeinschaft Freibeträge für die Kfz-Versicherung in Höhe von 38,00 € vom angerechnetem Kindergeld auszuzahlen zzgl. Zinsen seit dem 15. Dezember 2018.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im angefochtenen Gerichtsbescheid Berücksichtigung gefunden hätten.
Mit Beschluss vom 26.08.2021 ist der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Kläger ist nicht statthaft, da die Berufungssumme nicht erreicht wird.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht (SG) dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von ihm mit seinen Berufungsanträgen zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung weiterverfolgt wird. Zur Bestimmung des Beschwerdewertes oder des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 SGG ist nicht nur auf den Vortrag des Berufungsführers im Berufungsverfahren abzustellen, sondern dessen Antrag im Berufungsverfahren mit seinem Antrag vor dem SG zu vergleichen. Anderenfalls könnte der Berufungsführer durch eine entsprechende Antragstellung im Berufungsverfahren die mit § 144 Abs. 1 SGG verfolgte Beschränkung des Berufungszugangs beliebig unterlaufen (Bundessozialgericht [BSG], Beschlüsse vom 04.07.2011 - B 14 AS 30/11 B -, juris Rdnr. 6 und vom 05.08.2015 - B 4 AS 17/15 B -, juris Rdnr. 6).
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 15.04.2021 das Begehren der Kläger ausgehend von den schriftsätzlichen Anträgen des damaligen Klägervertreters vom 21.10.2020 dahingehend – teilweise sinngemäß – gefasst, dass diese beantragten, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 18.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2019 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum 01.05.2018 bis 31.10.2018 Leistungen unter Berücksichtigung höherer Freibeträge und für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis 30.06.2018 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren. Die Kläger haben bei – fristgerechter – Berufungseinlegung am 21.05.2021 zunächst keine Anträge gestellt und die Berufung nicht begründet, sondern angekündigt, Begründung und Anträge nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 01.07.2021 haben die Kläger die Berufung begründet und – wörtlich – beantragt, „den Bescheid vom 18.12.2018 abzuändern und uns als Bedarfsgemeinschaft Freibeträge für die Kfz-Versicherung in Höhe von 38,00 € vom angerechneten Kindergeld auszuzahlen zzgl. Zinsen seit dem 15.12.2018“. Die Kläger haben damit ihr Berufungsbegehren auf die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen von monatlich 38,00 € für sechs Monate beschränkt; damit beträgt der Beschwerdewert insgesamt 228,00 €. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 20.08.2021 vortragen, es gehe ihnen nicht nur um den vorliegenden Bewilligungsbescheid für den Zeitraum Mai bis Oktober 2018, sondern grundsätzlich um die zu bewilligenden Leistungen für die letzten vier Jahre, führt dies zu keiner für die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 SGG relevanten Erhöhung des Beschwerdewerts. Eine zur Zeit der Einlegung die Wertgrenze nicht übersteigende Berufung wird durch eine spätere Erhöhung des Beschwerdewerts grundsätzlich nicht statthaft, da maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Beschwerdegegenstandes gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rdnr. 19 f., m.w.N.). Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dann, wenn nach dem angefochtenen Urteil die Beschwer der erstinstanzlich unterlegenen Partei die für eine zulässige Berufung maßgebliche Wertgrenze übersteigt, eine zunächst beschränkt eingelegte Berufung später bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit der Folge des Erreichens der Berufungssumme erweitert werden können soll, ist diese Rechtsprechung auf das sozialgerichtliche Verfahren nur in den Fällen übertragbar, in denen der bei der Einlegung gestellte Antrag auslegungs- oder ergänzungsfähig ist. Bei einer zulässigen und eindeutigen Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils ist hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils nach Ablauf der Berufungsfrist von eingetretener Rechtskraft (§ 141 SGG) auszugehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rdnr. 20, m.w.N.). Eine spätere Erweiterung des zunächst beschränkten Begehrens führt dann nicht dazu, dass die Berufung zulässig wird. Der durch die Kläger mit Schriftsatz vom 02.07.2021 gestellte Antrag ist eindeutig und unmissverständlich auf die Gewährung höherer Leistungen von 38,00 € monatlich für den im Bewilligungsbescheid vom 18.12.2018 geregelten Zeitraum beschränkt; er ist weder auslegungs- noch ergänzungsfähig. Die Berufung ist daher mangels Erreichen der Beschwerdesumme unzulässig. Nichts anderes ergibt sich aus der seitens der Kläger zitierten Entscheidung des BSG vom 30.06.2021 (- B 4 AS 70/20 R -, Terminbericht des BSG Nr. 26/21). Der Umstand, dass es sich bei den Leistungen um immer wiederkehrende Leistungen zum Lebensunterhalt handelt, ändert nichts daran, dass der Streitgegenstand durch den angefochtenen Bescheid begrenzt wird. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte bereits mit Bescheid vom 19.11.2018 den auf die Anrechnung höherer Freibeträge gerichteten Überprüfungsantrag der Kläger für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 abgelehnt hat.
Die Berufung ist damit (insgesamt) unzulässig. Nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 € nicht übersteigt, hätte die Berufung daher der Zulassung durch das SG bedurft. Eine solche Zulassung hat das SG nicht ausgesprochen. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt allein nicht (st. Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteile vom 28.03.1957 - 7 RAr 103/55 -, vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R - jeweils juris). Die falsche Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Zulässigkeit der Berufung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rdnr. 45, m.w.N.), insbesondere, nachdem die Rechtsmittelbelehrung hier nicht falsch war, da die Kläger den Streitgegenstand erst mit der Berufung begrenzt haben.
Die Berufung war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.