Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 2. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragsteller ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2b SGG ist die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nur dann der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Die Antragsteller haben - abgesehen von den Kosten für ein Laptop in Höhe von 150,00 € - ihr Begehren nicht näher beziffert; da sie neben dem Laptop aber die Übernahme der Kosten für Nachhilfe für den Antragsteller und für professionelle Bewerbungsfotos für beide Antragsteller sowie die Gewährung einer Weiterbildungsmaßnahme für die Antragstellerin geltend machen, ist im Wege der Meistbegünstigung davon auszugehen, dass sie Leistungen in Höhe von mehr als 750,00 € begehren.
Die Beschwerde der Antragsteller ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat in dem angefochtenen Beschluss vom 02.07.2020 die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung Bundessozialgericht <BSG>, Beschlüsse vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, und vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B -, juris).
Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Rechtsgrundsätze ist durch die Antragsteller ein Anspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
a) Der Antragsteller hat – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein Laptop in Höhe von 150,00 € glaubhaft gemacht.
Streitgegenständlich ist insoweit ein Individualanspruch des Antragstellers (vgl. zum Individualanspruch u.a. BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R -, juris), der am 08.06.2020 das 15. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und damit als erwerbsfähiger Leistungsberichtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Die Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II neben (kopfanteiligen) Unterkunftskosten den Regelbedarf und Mehrbedarfe.
Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf die Kosten eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an einem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf darstellen kann (so mit ausführlicher Begründung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B -, und grundsätzlich für die Anschaffung eines Computers für schulische Zwecke SG Cottbus, Beschluss vom 15.12.2019 - S 29 AS 1540/19 -, SG Mainz, Beschluss vom 07.10.2019 - S 14 AS 582/19 ER -; SG Duisburg, Beschluss vom 30.08.2019 - S 38 AS 3126/19 ER -, jeweils juris) oder, ob, wie das SG ausführt, ein Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten bereits deshalb ausscheidet, weil es sich bei der einmaligen Anschaffung eines Computers nicht um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGG handelt (so auch SG Altenburg, Urteil vom 06.02.2020 - S 47 AS 213/19 -, juris) oder weil aufgrund der nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in Baden-Württemberg geltenden Lernmittelfreiheit (vgl. zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher, die mangels Lernmittelfreiheit selbst gezahlt werden müssen, als Härtefallmehrbedarf BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R -, juris) die Kosten durch die Lernmittelfreiheit abgedeckt sind. Der Antragsteller hat jedenfalls trotz Hinweises der Beklagten im Bescheid vom 27.05.2020, entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des SG und Nachfrage des Senats weder glaubhaft gemacht, dass im Haushalt der Antragsteller kein internetfähiges Gerät zur Verfügung steht, noch, dass keine Möglichkeit besteht, das geltend gemachte und ggf. für den Schulunterricht auch nach den Sommerferien erforderliche Laptop durch Dritte, etwa einen schulischen Förderverein oder durch die Schule selbst zu erhalten. Es fehlt daher jedenfalls an der Glaubhaftmachung des Merkmals der Unabweisbarkeit des Bedarfs.
b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Nachhilfe für die Fächer Biologie, Mathematik, Englisch, Chemie, Deutsch, Gemeinschaftskunde, WBS, Geografie, Technik, Physik, Kunst, Ethik und Musik, wie am 02.06.2020 beantragt, glaubhaft gemacht.
Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
Der Antragsteller hat auch insoweit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; unabhängig davon, dass Nachhilfe für nahezu alle Fächer geltend gemacht wird, ohne dass konkret anhand von Zeugnissen oder Bestätigungen der Schule dargelegt worden wäre, dass in allen genannten Fächern eine zusätzliche Förderung erforderlich wäre, weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass vorrangig schulische Angebote zu nutzen sind. Mit dem Erfordernis, dass es sich bei der Lernförderung um eine solche handeln muss, die zusätzlich erfolgt, wird klargestellt, dass nur der durch die Inanspruchnahme außerschulischer Angebote in § 28 Abs. 5 SGB II entstehende Bedarf gesondert berücksichtigt wird. Es darf sich beim Nachhilfeunterricht also jedenfalls nicht um ein schulisches Angebot handeln. In Betonung des Nachranggebots der Grundsicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II) sind schulische Angebote vorrangig zu nutzen. Um ein schulisches Angebot handelt es sich, wenn die Schule es in ihrer Eigenschaft als Bildungseinrichtung vorhält und zur Verfügung stellt, z.B. durch strukturelle Förderung in Form von Förderkursen, Hausaufgabenhilfen oder Lernplänen. Schulische Angebote können der aufgetretenen Situation häufig besser Rechnung tragen als außerschulische (vgl. Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 24.06.2020), Rdnr. 146 ff., m.w.N.). Das Kultusministerium Baden-Württemberg bietet in den letzten beiden Wochen der Sommerferien freiwillige Lern- und Förderkurse an. Diese „Lernbrücken“ sollen den Schülern ermöglichen, Stoff aufzuholen, Lerninhalte zu wiederholen und gezielt an Lernschwierigkeiten zu arbeiten (vgl. Pressemitteilung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.07.2020, abzurufen unter https://km-bw.de/,Len/Startseite/Service/2020+07+03+Lernbruecken+in+den+Sommerferien, Stand: 07.09.2020). Durch die sog. „Lernbrücken“, einem schulischen Angebot, soll damit dem Nachholbedarf, den der Antragsteller geltend macht, Rechnung getragen werden. Dass darüber hinaus ein Bedarf an Lernförderung besteht, wurde durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
c) Soweit die Antragsteller die Übernahme von Kosten für professionelle Bewerbungsfotos für beide Antragsteller begehren, fehlt es, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, an einem Anordnungsgrund. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, inwieweit hinsichtlich der Bewerbungsfotos eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, insbesondere, da durch den Antragsgegner angeboten wurde, das dortige Bewerbungscenter zu nutzen, um Bewerbungsfotos erstellen zu lassen.
d) Hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin auf Gewährung einer Weiterbildung zur Betreuungskraft nach §§ 43b, 53c Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) hat das SG ebenfalls zutreffend auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes abgestellt. Der Antragsgegner hat dem Grunde nach einen Bildungsgutschein bewilligt; die Antragstellerin ist aber bereits mit Schreiben vom 06.05.2020 aufgefordert worden, sich mit ihrem persönlichen Ansprechpartner wegen der weiteren Bearbeitung in Verbindung zu setzen, nachdem mehrere Versuche, sie telefonisch zu erreichen, nicht erfolgreich waren. Mit Schreiben vom 08.06.2020 ist sie aufgefordert worden, mitzuteilen, welche konkrete Förderung begehrt wird. Der Vortrag der Antragstellerin, wonach ihr eine Förderung grundlos verweigert werde, ist für den Senat daher nicht nachvollziehbar. Es ist ihr vielmehr möglich und zumutbar, sich mit dem Antragsgegner in Verbindung zu setzen. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist insoweit nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
2. Mangels Erfolgsaussichten war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.