S 9 AS 40/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 9 AS 40/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 125/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt zusätzliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.

Der 1971 geborene Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II seit 2010. Mit Schreiben vom 08.06.2010 forderte der Beklagte den Kläger zur Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf.

Am 01.11.2010 zog der Kläger ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten in die streitgegenständliche Wohnung. Im streitgegenständlichen Zeitraum betrugen die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft 390,00 € Grundmiete plus 60,00 € Nebenkosten plus 39,00 € Heizkosten.

Am 19.05.2015 und 15.06.2015 erschien der Kläger nicht zu Meldeterminen. Mit Bescheiden vom 27.07.2015 sprach der Beklagte deswegen Minderungen von je 10 v.H. des Regelbedarfes für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 aus.

Am 03.06.2015 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag. Bei einer Vorsprache am 27.07.2015 gab der Kläger an, die vergangenen zweieinhalb Wochen nicht in A-Stadt gewesen zu sein.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28.07.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 unter Gewährung von 363,00 € Kosten der Unterkunft für Juli und August 2015 auf Basis des „Konzept des „Institut Wohnen und Umwelt GmbH“ (IWU) „Ermittlung von Richtwerten für die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt A. „Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel 2013 - Methodenbericht““ sowie, unter Bezugnahme auf ein ab September 2015 gültiges neues entsprechendes Konzept, ab September 2015 in Höhe von 373,50 €, jeweils plus 39,00 € Kosten der Heizung. Die Zeit vom 09.07.2015 bis 24.07.2015 sparte der Beklagte wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit aus.

Am 31.08.2015 legte der Kläger Widerspruch ein, den er am 15.10.2015 dahingehend begründete, dass er sich gegen die Höhe der Kosten der Unterkunft wende. 

Der Beklagte verwies auf sein Schreiben vom 08.06.2010 und darauf, dass der Einzug in die aktuelle Wohnung am 01.11.2010 ohne seine Zustimmung erfolgt sei.

Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 08.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Minderungsentscheidung bezüglich des Meldetermins am 19.05.2015 zurück. Mit Änderungsbescheid vom 12.10.2015 setzte der Beklagte seine Abhilfeentscheidung bezüglich des Meldetermines am 15.06.2015 um.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2015 wies der Beklagte den streitgegenständlichen Widerspruch des Klägers. Der Kläger erhalte die Obergrenze für einen 1-Personenhaushalt in A-Stadt als Kosten der Unterkunft.

Am 22.01.2016 ist die Klage S 9 AS 40/16 beim Sozialgericht Kasel eingegangen.

Der Kläger macht geltend, chronisch krank zu sein. Unterlagen bzw. nähere Informationen liefert er auch auf Nachfrage nicht. In der mündlichen Verhandlung am 03.12.2019 hat der Kläger bestätigt, dass ihm ein Umzug – ggf. mit Helfern – in eine andere Wohnung möglich sei, ihn seines Erachtens die aktuelle Wohnung sogar krankmache. Er sei nicht gewillt, ein vom Beklagten erstelltes Konzept zu akzeptieren. Der Kläger ist der Meinung, dass die Berechnung der Abzüge wegen Minderung bzw. Ortsabwesenheit falsch seien. Er sei ortsabwesend gewesen, weil er durch einen Aufenthalt bei einer Freundin habe herausfinden wollen, ob ihn seine Wohnung krankmache. 

Die mündliche Verhandlung am 28.03.2017 hat das Gericht vertagt, um dem Beklagten Gelegenheit zur Beantwortung von Fragen des Gerichts zum „Konzept des „Institut Wohnen und Umwelt GmbH“ (IWU) „Ermittlung von Richtwerten für die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt A. „Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel 2015 - Methodenbericht““ zu geben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 28.07.2015 in der Fassung des Bescheides vom 12.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum Juni bis Dezember 2015 den kompletten gesetzlichen Regelbedarf, die kompletten tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von 520,00 € monatlich und die kompletten Zuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Ortsabwesenheit nicht streitig sei, sondern der Kläger wohl Minderungen wegen Meldeversäumnissen meine, deren Ausgangsbescheide jedoch bestandskräftig seien. Der Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger seit 2010 wisse, dass seine Kosten der Unterkunft zu hoch seien, und er nun nach einer Übergangszeit nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft erhalte. 

Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand dieser Entscheidung waren.


Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger sich gegen – nicht näher bezeichnete – Minderungsentscheidungen wendet, ist die Klage unzulässig. Diese sind nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides vom 28.07.2015, sondern werden lediglich durch diesen umgesetzt.

Die Kammer lässt dahinstehen, ob der Kläger seinen Widerspruch auf die Kosten der Unterkunft wirksam beschränkt hat (vgl. dazu BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R, juris), sodass das Thema Ortsabwesenheit nicht als Gegenstand der Klage dienen kann. Der Bescheid des Beklagten vom 28.7.2015 in der Fassung vom 12.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 09.07.2015 bis 24.07.2015. 

Der Kläger ist im Zeitraum vom 09.07.2015 bis 24.07.2015 von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen nach § 7 Abs. 4a SGB II. Dabei sind die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen vom 24.3.2011 vorgesehenen Änderungen nicht in Kraft. Bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Abs. 3 SGB II erlassenen Rechtsverordnung gilt gemäß § 77 Abs. 1 SGB II die 2006 mit dem Fortentwicklungsgesetz als scharfe Sanktion des Leistungsausschlusses in das Gesetz aufgenommene Fassung des § 7 Abs. 4a SGB II (im Folgenden mit „a.F.“ bezeichnet). Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des insbesondere in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EAO steht ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. Nach S. 2 soll das Arbeitsamt in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen. Gemäß S. 3 darf die Zustimmung jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.

Die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4a SGB II a.F. sind nach eigenen Angaben des Klägers erfüllt. Er hat sich vom 09.07.2015 bis 24.07.2015 bei einer Freundin aufgehalten und war für den Beklagten nicht erreichbar.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf nachträgliche Zustimmung zu seiner Abwesenheit. Eine solche nachträgliche Zustimmung ist im Gesetz lediglich vorgesehen, wenn der Antrag auf Zustimmung vor Abreise gestellt und nur nicht rechtzeitig vom Beklagten bearbeitet wurde oder aber deshalb nicht gestellt werden konnte, weil der Beklagte am Tag der beabsichtigten Antragstellung nicht geöffnet war. Im Übrigen ist bei fehlender Antragstellung ohne Relevanz, ob die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre oder nicht (vgl. LSG NRW vom 6.4.2011 – L 19 AS 2044/10 NZB; jurisPK, SGB II, § 7 Rn. 271, alle juris). 

Der Kläger hat auch in den Zeiträumen 01.07.2015 bis 08.07.2015 und 25.07.2015 bis 31.12.2015 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). 

Die vom Kläger begehrten 520,00 € Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich sind insofern für die Kammer bereits nicht schlüssig. Die vom Kläger dem Beklagten nachgewiesenen Kosten der Heizung von 39,00 € gewährt dieser. Die nachgewiesenen 450,00 € tatsächliche Kosten der Unterkunft übernimmt der Beklagte, soweit diese angemessen sind.

Dabei beruhen die vom Beklagten gewährten Leistungen für Juli und August 2015 auf dem „Konzept des „Institut Wohnen und Umwelt GmbH“ (IWU) „Ermittlung von Richtwerten für die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt A. „Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel 2013 - Methodenbericht““ vom 23.07.2013. Es ist Sache des Grundsicherungsträgers, ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die Ermittlung geht nicht auf das Sozialgericht über (vgl. BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris).

Zum „Konzept des „Institut Wohnen und Umwelt GmbH“ (IWU) „Ermittlung von Richtwerten für die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt A. „Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel 2013 - Methodenbericht““ vom 23.07.2013 hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Kassel mit Urteil vom 08.03.2016 – S 1 AS 492/14 – ausgeführt:

„Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft wird in einem mehrstufigen Verfahren bestimmt (BSG, 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R; 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R, jeweils juris).

Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungs-berechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit). Soweit die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind erstere solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Sodann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro qm Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben. Dies richtet sich für den Streitzeitraum in Hessen noch nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 Quadratmetern angemessen. Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern angemessen. Für jede weitere Person kommen 12 Quadratmeter hinzu.

Örtlicher Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG ist vorliegend das gesamte Gebiet der Stadt A.. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R –, juris , mit weiteren Nachweisen) muss es sich bei dem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R-, juris). Bei einer Stadt wie A-Stadt ist von einem derartigen homogenen Wohnraum auszugehen. Der öffentliche Nahverkehr ist auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtgebieten und der Stadtteile untereinander mit die Stadt mehrfach kreuzenden Straßenbahn- und Stadtbuslinien sowie weiterem Regionalverkehr (Regiotram und regionale Busverbindungen) ausgerichtet. Eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil birgt zudem das Risiko einer Ghettoisierung, was nach Auffassung des 4. Senats des BSG unbedingt zu vermeiden ist. Allen Hilfebedürftigen soll es möglich sein, eine angemessene Wohnung auch außerhalb eines beispielsweise preiswerten Brennpunktgebietes anzumieten. Dazu ist es jedoch erforderlich, das Mietniveau über einen solchen einzelnen Bezirk hinaus in einem größeren Vergleichsraum zu bestimmen (BSG, 4. Senat, 19.2.2009, a.a.O.).

Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und darf keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, u.a. 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R -, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG). Die festgelegte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten (BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, juris).

Stehen danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest, ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (dazu und im Folgenden BSG, 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192; Sächsisches LSG, 19.12.2013 – L 7 AS 637/12 –, jeweils juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG). Das heißt, Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkt-theorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können. Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus, da einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB abstellen. Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. 

Schlüssig ist das Konzept nach vorgenannter Rechtsprechung, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum erfolgen, muss diesen aber in seiner Gesamtheit erfassen (keine Ghettobildung). Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offenlegen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d.h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen. Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten. Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der Unterkunftskosten grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (z.B. Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nur vorübergehend vermietet werden soll (z.B. Ferienwohnungen oder Wohnungen für Montagearbeiter). Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen. Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc. an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen. Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (zu allem BSG 4. Senat und Sächsisches LSG, jeweils a.a.O.).

Diesen Maßstäben genügt das mit Verfügung des Geschäftsführers des Beklagten vom 31.07.2013 zum 01.09.2013 umgesetzte Konzept des „Institut Wohnen und Umwelt GmbH“ (IWU) vom 23.07.2013 „Ermittlung von Richtwerten für die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt A ‚Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel 2013‘“.

Es legt zutreffend die berücksichtigungsfähigen Wohnflächen und den örtlichen Vergleichsraum (siehe oben) zu Grunde und lag schon im Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung vor. Das Gutachten geht auch nach Auffassung der Kammer von dem nicht zu beanstandenden Konzept aus, nachfrageseitige Bestandsdaten und Angebotsmieten des Gesamtmarktes zu kombinieren und so die Verfügbarkeit von Wohnungen bzw. die Häufigkeit von Angeboten und Nachfragern pro Monat bereits auf der abstrakten Ebene einzubeziehen. Nicht zu beanstanden ist ebenso, dass die nach Maßstäben der Verfügbarkeit ermittelte Angemessenheitsgrenze dann so hoch festgelegt wird, dass in jedem Wohnungsmarktsegment der nachfragerelevante Teil der unangemessen Wohnenden innerhalb eines Monats eine billigere Wohnung findet, d.h. die Zahl der über dem Limit liegenden Haushalte genauso hoch ist wie die Zahl der unter den Angemessenheitsgrenzen liegenden Wohnungsangebote. Damit beabsichtigt das Gutachten zu gewährleisten, dass für jeden unangemessen wohnenden Leistungsempfänger ein angemessenes Wohnungsangebot besteht (Seite 11 des Gutachtens).

Die Einbeziehung der nach Wohnungsgrößen differenzierten abstrakten Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze gewährleistet zudem, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes alle Leistungsberechtigten am Ort tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte, menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Da sowohl Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen erheblich differieren können, ist es auch aus diesem Grund sinnvoll, die Nachfrageseite bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises für alle Wohnungsgrößen differenziert zu berücksichtigen. Das Modell des IWU bietet damit durch die Einbeziehung der abstrakten Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze den Vorteil, dass es die Angemessenheitsgrenze nach Wohnungsgrößen differenziert empirisch ableitet und nicht lediglich normativ setzt (Sächsisches LSG, a.a.O., zum Konzept der IWU für J-Stadt).

Das Gutachten differenziert bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach Standard der Wohnungen und nach Wohnungsgröße. Es wird im Ergebnis auf die Bruttokaltmiete abgestellt, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Es schließt unzumutbare Wohnungen aus, indem es pauschal ca. 1,15 % des Mietwohnungsbestandes dem Substandard (kein Bad oder Toiletten in der Wohnung) zuordnet. Diese Zahlen beruhen auf dem Zensus 2011. Gegen den Schluss, diese seien besonders billig, ist nichts zu erinnern. Sachgerecht ist es daher, in jeder Eignungsklasse die billigsten 1,15% der Angebote bei der Verfügbarkeit in jeder Eignungsklasse unberücksichtigt zu lassen. Im Gutachten wird nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen, sondern insbesondere auch auf vermietete Wohnungen abgestellt. So ist eine Auswertung der Bestandsdaten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und XII erfolgt. Für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2013 hat der Beklagte 8.586 Mietbescheinigungen von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und SGB XII zur Verfügung gestellt, welche auch die Betriebskosten erfassen, wovon das Gutachten 7.901 Datensätze lediglich der Ein- bis Fünfpersonenhaushalte berücksichtigt. Um Konkurrenz anderer Nachfrager im niedripreisigen Segment ausreichend zu berücksichtigen, wertet das Gutachten die Mikrozensusbefragung Zusatzerhebung Wohnen 2010 aus. Anerkannte sogen. Überschreiter, also die Gruppe derjenigen, die möglicherweise zu teuer wohnt, lässt sich bereits deshalb nicht genau quantifizieren, weil die Angemessenheitsgrenze im Gutachten erst ermittelt werden muss. Dass sie, wie das Gutachten ausführt, im Bereich des SGB XII höher liegen dürfte als im Bereich des SGB II, ist naheliegend, ebenso, dass eine Berücksichtigung stattfinden muss. Sie maßvoll mit dem Faktor 0,4 im Bereich des SGB XII und mit 0,95 im Bereich des SGB II zu gewichten, d.h. als Multiplikator oberhalb der neuen Angemessenheitsgrenze zu verwenden, ist sachgerecht. Im Übrigen werden sie auf Nachfrageseite ohnedies kaum relevant. Was die Berücksichtigung von Bedarfsgemeinschaften betrifft, die nach Feststellung einer Höchstgrenze unangemessen wohnen und demzufolge umziehen müssen, lediglich zu 1/12 auf der Nachfrageseite zu berücksichtigen, wenn sie als sogen. Altfälle über 6 Monate im Bezug waren, die übrigen Fälle mit 1/6, ist nicht zu beanstanden. Der Faktor 1/6 berücksichtigt, dass die unangemessen wohnenden Leistungsempfänger nicht sofort im Monat nach Erhalt der Kostensenkungsaufforderung umziehen müssen, sondern für jede umzugswillige Bedarfsgemeinschaft innerhalb von sechs Monaten eine anmietbare Wohnung zur Verfügung steht. Pro Monat werden damit rechnerisch also alle Neuzugänge eines Monats versorgt. Bedarfsgemeinschaften, die unangemessen wohnen und trotz Kostensenkungsaufforderung innerhalb der Frist des § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II nicht umziehen, sondern den vom Grundsicherungsträger nicht übernommenen Teil der Miete selbst tragen, werden mit der Gewichtung von 1/12 erst nach Ablauf von 12 Monaten mit einer Wohnung versorgt. Weil sie, wie sie schon gezeigt haben, ggf. gar nicht umziehen wollen, genügt nach Auffassung der Kammer hier rein rechnerisch ein Angebot im Jahr. Der angemessene Quadratmeterpreis ist nach Wohnungsgrößen differenziert angegeben. 

Nichts zu erinnern ist auch gegen die Datengrundlage der Angebotsmieten. Sie ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG ausreichend breit (BSG, 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R –, a.a.O.). Der Beklagte hat über das gesamte Jahr 2012 die Internetportale Immobilienscout, immonet und immowelt sowie die lokalen Zeitungen HNA und Extratip ausgewertet, welche im Gutachten mit der Mediendatenbank immodaten.net zur Plausibilitätsprüfung abgeglichen werden. Letzteres Portal berücksichtigt alle seit 2002 in Hessen aufgegebenen Annoncen, die in einigen großen Internetportalen aufgegeben wurden (außer vorgenannte auch immopool.de, kalaydo.de sowie einige kleinere Portale). Zudem erfolgte eine Befragung der ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen in A-Stadt auch zu Frage der Fluktuation. Bei den übrigen Angebotsmieten hat das Gutachten zur Berechnung der Anzahl derjenigen Wohnungen, die tatsächlich pro Monat auf den Markt kommen, eine Fluktuationsquote berechnet und auf das Melderegister der Stadt A. und Zahlen des Mikrozensus 2010 (Zusatzerhebung Wohnen) zurückgegriffen. Diese wird bei allen Mieterhaushalten mit 13 % angenommen. Die sich aus dem Melderegister ergebende Quote von 14,7 % wäre zu hoch, da hier auf Personen und nicht auf Haushalte abgestellt wird und auch Wohnheime eingeschlossen sind. Doubletten, d. h. Annoncen, die ein und dieselbe Wohnung betreffen, sortiert das Gutachten an Hand der Parameter Grundmiete, Zimmerzahl, Etage, und Wohnfläche aus, ebenso extreme Ausreißer. Fälle ohne Angaben der Mietkategorien nettokalt, bruttokalt oder bruttowarm, extreme Grundmieten oder extreme Wohnflächen oder Zimmerzahlen werden damit nicht verwertet. Im Ergebnis verbleiben ausweislich des Gutachtens damit 3.316 Wohnungen im Datensatz, die nach dem Gutachten rein rechnerisch unter Berücksichtigung des Wohnungsbestandes und der Fluktuation 622,2 Wohnungen auf dem privaten Markt (insges. einschließlich der institutionellen Vermieter 775,5) im Monat gegenüberstehen. Es spricht ebenso nichts dagegen, wenn im Weiteren das Gutachten um die Flächenrichtwerte 45, 60 Quadratmeter usw.) so bezeichnete Flächenkorridore von jeweils 20 Quadratmetern schafft zur Häufigkeitsverteilung der bruttokalten Quadratmetermieten und darauf fußend ein tatsächlich anmietbares Angebot pro Monat nach Eignungsklassen berechnet. Sodann werden unter Berücksichtigung der Bestandsmieten im einfachen Segment die nachfragerelevanten Fälle nach Preis- und Haushaltsgrößenklassen berechnet und schließlich das Ergebnis des tatsächlich anmietbaren Angebots pro Monat (Tabelle 13 Seite 39) mit der Nachfrage pro Monat nach Preis- und Haushaltsgrößen (Tabelle 17 Seite 45) so ins Verhältnis gesetzt, dass in jeder Haushaltsgrößenklasse der nachfragerelevante Teil der unangemessen Wohnenden innerhalb eines Monats eine billigere Wohnung findet, d.h. die Zahl der über dem Limit liegenden nachfragerelevanten Haushalte genauso hoch ist wie die Zahl der unter der Angemessenheitsgrenzen liegende Wohnungsangebote. Im Ergebnis errechnet das Gutachten damit für Einpersonenhaushalte 350,42 Euro, für Zweipersonenhaushalte 424,81 Euro, für Dreipersonenhaushalte 510,28 Euro, für Vierpersonenhaushalte 600,37 Euro und für Fünfpersonenhaushalte 760,01 Euro. Es bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung im Gutachten sprechen könnten, so dass die Kammer diese Zahlen als plausibel bewertet.“

Diesen Ausführungen schließt sich die vorliegend zur Entscheidung berufene 9. Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an.

Die vom Beklagten gewährten Leistungen für September bis Dezember 2015 beruhen sodann auf dem „Konzept des „Institut Wohnen und Umwelt GmbH“ (IWU) „Ermittlung von Richtwerten für die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt A. „Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel 2015 - Methodenbericht““ vom 14.09.2015. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren S 9 AS 484/17 Bezug genommen. Nur ergänzend ist auszuführen, dass die vom Gericht hinterfragten Unterschiede bezüglich der Zahlwerte der Substandard-Wohnungen für die Kammer nachvollziehbar von dem Beklagten am 29.05.2019, nach Rücksprache mit IWU, aus der Revision der ursprünglichen Zensus 2011-Daten erklärt worden sind.

Gründe, warum der Kläger über den längst abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, sind nicht zu erkennen. Insbesondere hat der Kläger keine Erkrankung nachgewiesen, die ihm einen Wechsel der Wohnung unmöglich machen würden, vielmehr angegeben, die Wohnung mache ihn krank, und bestätigt, dass er einen Wechsel (ggf. mit Helfern) durchführen könne.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.

Die Berufung gegen dieses Urteil bedarf der Zulassung des Sozialgerichts, da das Gericht den Wert des Streitgegenstandes nicht sicher über 750,00 € verorten kann (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und nicht wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 2 SGG); die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.

Rechtskraft
Aus
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