Überobligatorische Anteile einer schweizerischen Pensionskassenleistung unterliegen als mit einer deutschen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersversorgung vergleichbare Einnahmen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten darüber, ob (auch) die überobligatorischen Anteile der vom Kläger bezogenen Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) zugrunde zu legen sind.
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Der Kläger bezieht neben seiner Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) seit 1.7.2012 monatliche Renten aus der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) und aus der Pensionskasse der DSM N AG (im Folgenden: DSM), einer nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (<BVG-CH> vom 25.6.1982, Bundesblatt der Schweiz 1982 II 385) ins Handelsregister eingetragenen Stiftung zur Vorsorge für die Arbeitnehmer der AG. Er ist im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der zu 1. beklagten Krankenkasse (im Folgenden: Beklagte) und der zu 2. beklagten Pflegekasse. Mit Bescheid vom 1.8.2012 setzte die Beklagte Beiträge zur GKV und ‑ im Namen der Beklagen zu 2. ‑ zur sPV auch auf die nach Abzug der Renten der GRV und der SAK von der Beitragsbemessungsgrenze verbleibenden Leistungen der Pensionskasse für die Zeit ab 1.7.2012 fest. Dabei legte sie den für Versorgungsbezüge geltenden allgemeinen Beitragssatz zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.4.2013).
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Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte die Beiträge auf der Grundlage des für einen Rentenbezug maßgebenden hälftigen allgemeinen Beitragssatzes (zeitweise nebst eines Zusatzbeitrags) rückwirkend für die Zeit ab 1.7.2012 (Bescheid vom 29.6.2017) sowie ab 1.1.2018 (Bescheid vom 22.12.2017) neu festgesetzt.
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Die vom Kläger aufrecht erhaltene Klage mit dem Begehren, die auf überobligatorischen Anteilen beruhenden Leistungen der Pensionskasse der DSM nicht zu verbeitragen, hat das SG Freiburg abgewiesen (Urteil vom 29.3.2018). Nachdem die Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit ab 1.1.2019 neu festgesetzt worden waren (Bescheid vom 15.12.2018), hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger bezogene Leistung der Pensionskasse der DSM sei insgesamt eine der Rente aus der GRV vergleichbare Rente aus dem Ausland gemäß § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V. Sie sei als Altersrente bezeichnet, beruhe auf der sogenannten Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung nach den Regelungen des BVG-CH und werde von einem Träger einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung erbracht. Dabei sei nicht zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen zu unterscheiden, die jeweils eine öffentliche Aufgabe erfüllten. Wäre der überobligatorische Teil der Leistung keine Rente iS von § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V, würde jedenfalls ein Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V vorliegen, auf den nach § 248 Satz 1 SGB V der volle Beitragssatz zu erheben sei (Urteil vom 28.6.2019).
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V. Der überobligatorische Teil der Pensionskassenleistung stelle eine private gewillkürte Altersvorsorge dar, die nicht der Beitragspflicht unterliege. Bei seinem ehemaligen Arbeitgeber gebe es zwei Pensionskassen mit voneinander abweichenden Versorgungsordnungen (Reglements), die Einkünfte mit unterschiedlichen Beitragssätzen versicherten. Nur das Pensionskassenreglement 1 nehme ausdrücklich Bezug auf das BVG-CH und verwende den Begriff der "Rentenversicherung". Demgegenüber spreche das Pensionskassenreglement 2 von einer "Kapitalversicherung", sodass das in der Pensionskasse 2 versicherte Überobligatorium einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht entspreche. Rechtsgrundlage der überobligatorischen Leistungen sei nicht das BVG-CH, sondern allein der Arbeitsvertrag, nach dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils Beiträge aufzubringen hätten. Diese seien steuerrechtlich nicht begünstigt. Die Gleichsetzung von Obligatorium und Überobligatorium verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 GG.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 und des Sozialgerichts Freiburg vom 29. März 2018 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. Juni 2017, 22. Dezember 2017 und 15. Dezember 2018 insoweit aufzuheben, als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf die überobligatorischen Anteile der Leistungen der Pensionskasse der DSM N AG erhoben werden.
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Die Beklagten beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie halten das angefochtene Urteil des LSG für rechtsfehlerfrei. Im Handelsregister sei lediglich eine Pensionskasse der DSM eingetragen, die für obligatorische und überobligatorische Leistungen zuständig sei.
II
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Leistungen der Pensionskasse der DSM sind bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und sPV auch insoweit beitragspflichtig, als sie auf überobligatorischen Anteilen beruhen.
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Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der Bescheid der Beklagten vom 29.6.2017 die vorhergehenden Bescheide ersetzt hat und die Beitragsfestsetzung in diesem ebenso wie im Beitragsbescheid vom 22.12.2017 nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens und die weitere Beitragsfestsetzung im Bescheid vom 15.12.2018 nach § 153 Abs 1, § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.
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Nach § 223 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGB V (idF des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der GKV und in der GRV <Beitragssatzsicherungsgesetz ‑ BSSichG> vom 23.12.2002, BGBl I 4637) werden die Beiträge zur GKV nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze bemessen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern (vgl § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV <GKV‑Wettbewerbsstärkungsgesetz ‑ GKV‑WSG> vom 26.3.2007, BGBl I 378) werden nach § 237 SGB V (idF des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen <Gesundheits-Reformgesetz ‑ GRG> vom 20.12.1988, BGBl I 2477) der Beitragsbemessung in der GKV der Zahlbetrag der Rente der GRV, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt (Satz 1); dabei gelten § 228 SGB V (Rente als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend (Satz 2; seit 1.1.2017 Satz 4 idF des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015, BGBl I 2408). Auch die Beiträge zur sPV werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGB XI). Insoweit gelten für die Beitragsbemessung bei Mitgliedern, die in der GKV pflichtversichert sind, ebenfalls §§ 228, 229 SGB V (§ 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI, insoweit unverändert seit Einführung der Pflegeversicherung durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit <Pflege-Versicherungsgesetz ‑ PflegeVG> vom 26.5.1994, BGBl I 1014).
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Der Senat lässt offen, ob danach überobligatorische Leistungen der Pensionskasse der DSM beitragspflichtig sind, weil sie einer deutschen Rente der GRV (hierzu 1.) oder deutschen Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung (hierzu 2.) vergleichbar sind. Jedenfalls scheidet eine beitragsfreie rein private Altersvorsorge aus (hierzu 3.). Die steuerrechtliche Beurteilung ist für das Beitragsrecht der GKV und sPV unerheblich (hierzu 4.). Der Kläger hat Beiträge zumindest nach dem von der Beklagten festgesetzten Beitragssatz zu zahlen (hierzu 5.).
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1. Als Rente der GRV gelten gemäß § 228 Abs 1 Satz 1 SGB V (idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der GRV <RVOrgG> vom 9.12.2004, BGBl I 3242) Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Dies gilt nach § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V (eingefügt mit Wirkung zum 1.7.2011 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, BGBl I 1202) auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Zu den Kriterien für eine Vergleichbarkeit ausländischer Sozialleistungen mit deutschen Rentenleistungen kann inzwischen auf eine gefestigte Rechtsprechung verschiedener Senate des BSG zurückgegriffen werden. Danach ist im Kontext der Vergleichbarkeit von Altersrenten eine rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur der bezogenen Sozialleistung geboten. Da eine völlige Identität der Leistungsmerkmale in- und ausländischer Renten kaum denkbar ist, liegt Vergleichbarkeit vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt" den anhand der Essentialia der nationalen Norm bemessenen typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl BSG Urteil vom 30.11.2016 ‑ B 12 KR 22/14 R ‑ SozR 4‑2500 § 228 Nr 1 RdNr 31 ff, 40 <zum Beitragsrecht>; BSG Urteil vom 18.12.2008 ‑ B 11 AL 32/07 R ‑ BSGE 102, 211 = SozR 4‑4300 § 142 Nr 4, RdNr 12, 14 und BSG Urteil vom 21.7.2009 ‑ B 7/7a AL 36/07 R ‑ juris RdNr 13 <jeweils zu § 142 SGB III aF>; BSG Urteil vom 4.6.2019 ‑ B 3 KR 15/18 R ‑ BSGE 128, 179 = SozR 4‑2500 § 50 Nr 3, RdNr 18 ff <zu § 50 SGB V>; BSG Urteil vom 16.5.2012 ‑ B 4 AS 105/11 R ‑ SozR 4‑4200 § 7 Nr 30 RdNr 24 ff und BSG Urteil vom 7.12.2017 ‑ B 14 AS 7/17 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 55 RdNr 15 mwN <jeweils zu § 7 Abs 4 SGB II>).
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Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei den als Zweite Säule der schweizerischen Altersvorsorge bezeichneten Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse, die auf den Regelungen des BVG-CH beruhen, um "vergleichbare Renten aus dem Ausland" iS von § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V handelt (BSG Urteil vom 30.11.2016 ‑ B 12 KR 22/14 R ‑ SozR 4‑2500 § 228 Nr 1). Er hält daran auch für überobligatorische Leistungsanteile fest. Damit kann dahinstehen, in welchem Umfang die Leistungen der Pensionskasse der DSM überobligatorischer Natur sind.
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Überobligatorische Leistungsanteile der Pensionskasse der DSM entsprechen ‑ ebenso wie die obligatorischen Leistungsanteile ‑ den maßgeblichen Kriterien einer deutschen Altersrente. Sie knüpfen an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze an und dienen als Lohn-/Entgeltersatz der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit. Dies hat das LSG auf der Grundlage der Auslegung des schweizerischen BVG-CH sowie des Reglements der Pensionskasse der DSM festgestellt. Die zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen des LSG, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus für das ausländische Recht gezogenen Schlussfolgerungen sind der Entscheidung über die Revision grundsätzlich unverändert zugrunde zu legen, weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG handelt (BSG Urteil vom 30.11.2016 ‑ B 12 KR 22/14 R ‑ SozR 4‑2500 § 228 Nr 1 RdNr 39 mwN).
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Dem Altersversorgungszweck steht insbesondere nicht entgegen, dass nach den bindenden Feststellungen des LSG die Regelungen des BVG-CH und des Reglements der Pensionskasse der DSM Vorbezugsmöglichkeiten zur Finanzierung von Wohneigentum oder als Freizügigkeitsleistung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl hierzu BFH Urteil vom 26.11.2014 ‑ VIII R 38/10 ‑ BFHE 249, 22 = BStBl II 2016, 657 = juris RdNr 62 f) vorsehen. Dadurch wird der zentrale Zweck der Leistungen, den Lebensunterhalt im Alter zu sichern und vor den Risiken des Todes und der Invalidität zu schützen, nicht in Frage gestellt. Das zeigt sich schon daran, dass solche Vorbezugsmöglichkeiten nach den ebenfalls nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG für die obligatorischen und die überobligatorischen Leistungen in gleicher Weise bestehen. Zudem macht die Zweckbindung des Vorbezugs zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum oder zur Gewährleistung von Freizügigkeit deutlich, dass der Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung nicht frei wählbar ist. Vielmehr bleibt es dabei, dass die Auszahlung regelmäßig an das Erreichen der Altersgrenze oder das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gebunden ist. Hinzu kommt, dass der Erwerb von Wohneigentum ebenfalls im Regelfall einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung des Lebensstandards im Ruhestand zu leisten vermag, der Altersversorgungszweck also nicht vereitelt, sondern lediglich auf andere Weise umgesetzt wird.
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Die Vergleichbarkeit wird dadurch untermauert, dass die schweizerischen Pensionskassen nach dem einschlägigen über- und zwischenstaatlichen Recht als "Sozialversicherungsträger" in Bezug auf Invalidität, Alter sowie Tod gelten und danach Rentenleistungen grundsätzlich der deutschen gesetzlichen Rente gleichgestellt sind (vgl BSG Urteil vom 30.11.2016 ‑ B 12 KR 22/14 R ‑ SozR 4-2500 § 228 Nr 1 RdNr 53). Das Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810; im Folgenden: EGFreizügAbk CHE) regelt die Anwendbarkeit europäischen Gemeinschafts-/Unionsrechts in der Schweiz. Danach sind die Vertragsparteien verpflichtet, ihre Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anh II zu koordinieren (Art 8 EGFreizügAbk CHE). Sie wenden nach Anh II Art 1 iVm Abschn A Nr 1 EGFreizügAbk CHE die Verordnung (EGV) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EGV 884/2004 ‑ ABl L 166 S 1) mit im Einzelnen aufgeführten, die Anhänge des EGFreizügAbk CHE betreffende Anpassungen an. Nach Art 3 Abs 1 EGV 883/2004 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua Leistungen bei Invalidität oder Alter sowie an Hinterbliebene betreffen. Im Anh II Abschn A EGFreizügAbk CHE über die in Bezug genommenen Rechtsakte werden unter den im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der EGV 883/2004 genannten Anpassungen ua die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (BVG-CH) genannt. Altersleistungen einer schweizerischen Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen war, sind Leistungen bei Alter iS des Art 3 Abs 1 Buchst d) EGV 883/2004. Die EGV 883/2004 hat die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWGV 1408/71 ‑ ABl L 149 S 2) zum 1.5.2010 abgelöst, aktualisiert und vereinfacht (in der Schweiz ab 1.4.2012 Beschluss Nr 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.3.2012 ‑ ABl EU L 103/51 vom 13.4.2012). Dabei entspricht Art 3 Abs 1 EGV 883/2004 der Vorschrift des Art 4 Abs 1 EWGV 1408/71. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene aus dem Ausland iS des Art 4 Abs 1 Buchst b) oder c) EWGV 1408/71 ihrer Art nach Renten darstellen (zur Rechtslage vor dem 1.7.2011: BSG Urteil vom 30.3.1995 ‑ 12 RK 45/93 ‑ SozR 3‑2500 § 229 Nr 9). Daran hält der Senat unter Geltung des Art 3 Abs 1 EGV 883/2004 fest.
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Zudem ist nach den Feststellungen des LSG die als Vorsorgeeinrichtung registrierte Pensionskasse der DSM nach dem BVG-CH organisiert, finanziert und verwaltet. Da sie verpflichtet ist, mindestens die Leistungen gemäß dem BVG-CH zu erbringen, gewährt sie die nach dem BVG-CH obligatorischen Leistungen ‑ vergleichbar einem deutschen Rentenversicherungsträger ‑ als öffentlich-rechtliche Pflichtleistungen. Soweit zusätzlich überobligatorische Leistungen ausgekehrt werden, für die in der Ansparphase keine gesetzliche Verpflichtung bestand, steht dies einer Vergleichbarkeit mit einer Rente der GRV nicht von vorneherein und zwangsläufig entgegen. Auch die nach § 228 Abs 1 Satz 1 SGB V beitragspflichtigen Renten der deutschen GRV beruhen gegebenenfalls auf einer freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI und/oder Steigerungsbeträgen aus Beiträgen der Höherversicherung (§ 234 SGB VI in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung).
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2. Für die Beitragsbemessung zur GKV und sPV differenziert das deutsche Recht allerdings zwischen Renten der GRV und Renten der betrieblichen Altersversorgung.
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Die Beiträge zur GKV und sPV bemessen sich nach dem Zahlbetrag sowohl einer Rente der GRV als auch einer der Rente vergleichbaren Einnahme (§ 237 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V). Nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Unterscheidet das deutsche Recht damit zwischen Renten der GRV und mit solchen Renten vergleichbaren Einnahmen und wird zudem für die jeweils entsprechende ausländische Leistung die Beitragspflicht angeordnet, sind bei der Gegenüberstellung in- und ausländischer Leistungen über den Altersversorgungszweck hinaus diejenigen Merkmale in den Blick zu nehmen, die einerseits für Renten der GRV und andererseits für eine damit vergleichbare Einnahme gerade typisch sind. Ein ausländisches System der sozialen Sicherheit wird dann als "gesetzliche Rentenversicherung" angesehen, wenn es auf öffentlich-rechtlicher Pflichtzugehörigkeit beruht, wiederkehrende Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, des Alters und des Todes vorsieht und kein reines Zusatzversorgungssystem darstellt (BSG Urteil vom 6.2.1991 ‑ 13/5 RJ 16/89 ‑ SozR 3‑2400 § 18a Nr 1 S 3). Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich hingegen typischerweise um ein Zusatzsystem. Sie steht im deutschen Recht als sog "Zweite Säule" neben den gesetzlichen Versorgungssystemen (GRV oder berufsständische Versorgung <"Erste Säule">) und den privaten Versorgungen. Ihre finanziellen Leistungen beruhen weder auf einer öffentlich-rechtlichen Pflichtmitgliedschaft noch auf einer rein privat organisierten Versicherungsform. Vielmehr steht die Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der betrieblichen Altersversorgung im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit.
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Ausländische Renten sind mit einer deutschen Rente der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 2 SGB V vergleichbar, wenn sie nicht auf einer öffentlich-rechtlichen Pflichtzugehörigkeit, sondern auf einer vom Arbeitgeber aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe einer einzel- oder kollektivvertraglichen Grundlage (mit‑)organisierten Altersversorgung beruhen und daher in einem hinreichenden Zusammenhang zu einer Erwerbstätigkeit stehen. Werden sie von demselben Träger oder derselben Kasse ohne gesetzliche Verpflichtung zusätzlich nebst öffentlich-rechtlichen Pflichtleistungen erbracht, müssen sich die jeweiligen Leistungsanteile zudem organisatorisch/institutionell und rechnerisch hinreichend deutlich voneinander abgrenzen lassen. Denn nur wenn aufgrund des eigenständigen Charakters solcher überobligatorischen Leistungen keine einheitliche, dem System der GRV zuzuordnende Leistung vorliegt, ist eine gesonderte Zuordnung der überobligatorischen Leistungsanteile zum System der betrieblichen Altersversorgung verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom 6.9.2010 ‑ 1 BvR 739/08 ‑ SozR 4‑2500 § 229 Nr 10 RdNr 12 f mwN) und nach zwischenstaatlichem Recht zulässig (Art 5 EGV 883/2004 iVm Art 8 und Anh II FreizügigkAbk CHE).
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3. Die überobligatorischen Leistungen der Pensionskasse der DSM bleiben unabhängig davon nicht beitragsfrei, ob sie einer deutschen Rente der GRV oder der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sind. Daher bedurfte es keiner Klärung, in welcher Höhe der Kläger überobligatorische Leistungsanteile tatsächlich bezieht.
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Die Beitragsfreiheit ergibt sich nicht bereits aus der zum 1.1.2018 eingeführten Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 2 SGB V (idF des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze <Betriebsrentenstärkungsgesetz> vom 17.8.2017, BGBl I 3214). Eine danach als beitragspflichtige Rente außer Betracht bleibende Leistung aus Altersvorsorgevermögen iS des § 92 Einkommensteuergesetz (EStG; sog betriebliche Riesterrente; vgl Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 10/19, § 229 RdNr 24; Mecke in Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl 2018, § 229 RdNr 7a) liegt hier nicht vor. Der Kläger hat die Leistungen der Pensionskasse der DSM auch nicht ganz oder teilweise nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 2 Alt 2 SGB V in der seit 15.12.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten der GKV <GKV-Versichertenentlastungsgesetz ‑ GKV-VEG> vom 11.12.2018, BGBl I 2387).
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Überobligatorische Leistungen der Pensionskasse der DSM sind nicht mit einer beitragsfreien rein privaten Altersvorsorge vergleichbar. Bei der "institutionellen Abgrenzung" beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgungsleistungen von nicht beitragspflichtigen Leistungen der privaten Altersvorsorge ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG typisierend darauf abzustellen, ob die Leistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (BSG Urteil vom 30.11.2016 ‑ B 12 KR 22/14 R ‑ SozR 4‑2500 § 228 Nr 1 RdNr 47 mwN). Die betriebliche Altersversorgung ist eine Versorgungszusage (§ 1 Abs 1 Satz 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung <BetrAVG> idF des Gesetzes zur Reform der GRV und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens <Altersvermögensgesetz ‑ AVmG> vom 26.6.2001 <BGBl I 1310>), die nach § 1b BetrAVG (idF des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze <Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz ‑ HZvNG> vom 21.6.2002, BGBl I 2167) im Wege einer Direktversicherung (Abs 2), über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds (Abs 3) oder eine Unterstützungskasse (Abs 4) durchgeführt werden kann. Wird der Bezug einer Leistung nicht schon institutionell aufgrund der Versicherungseinrichtung und/oder dem Versicherungstyp vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind die wesentlichen Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des Beitragsrechts der GKV ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgelt-Ersatzfunktion (stRspr; zB BSG Urteil vom 26.2.2019 ‑ B 12 KR 17/18 R ‑ BSGE 127, 254 = SozR 4‑2500 § 229 Nr 24, RdNr 14 mwN). Der Zusammenhang zur aktiven oder früheren beruflichen Tätigkeit kann sich aus Beiträgen oder anderen finanziellen Zuschüssen des Arbeitgebers oder aus seiner organisatorischen Beteiligung bei der Einrichtung und Umsetzung der Altersversorgung ergeben. Nicht zur beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung gehört deshalb ein Versorgungsvertrag, den ein Arbeitnehmer ohne (finanzielle oder organisatorische) Beteiligung des Arbeitgebers mit einem Dritten abschließt (Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 10/19, § 229 RdNr 20 f; vgl auch Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl 2020, § 1 BetrAVG RdNr 14).
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Nach diesen Grundsätzen wurde mit den Leistungen der Pensionskasse der DSM eine betriebliche Altersversorgung gewährt. Nach den Feststellungen des LSG handelt es sich bei der Pensionskasse der DSM um eine Versorgungseinrichtung, die als Stiftung nach schweizerischem Recht in das Handelsregister eingetragen und damit rechtsfähig ist. Unabhängig davon, ob sie damit den Anforderungen an eine Pensionskasse oder sonstige Einrichtung iS des BetrAVG genügt und die streitigen Leistungen institutionell vom Betriebsrentenrecht erfasst werden, erfüllen diese die wesentlichen Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des Beitragsrechts der GKV und sPV. Aus den Feststellungen des LSG ergeben sich sowohl die Entgelt-Ersatzfunktion der zum Zweck der Altersversorgung gewährten Leistungen (siehe hierzu bereits oben 1.) als auch der notwendige betriebliche Bezug. Die festgestellte umfangreiche organisatorische und finanzielle Beteiligung des früheren Arbeitgebers des Klägers sowohl an der Einrichtung und Verwaltung der Pensionskasse der DSM als auch an der Durchführung und Umsetzung der Altersversorgungsleistungen lassen an einem hinreichenden Zusammenhang zur früheren Berufstätigkeit des Klägers keinen Zweifel. Die Pensionskasse der DSM wird vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern paritätisch verwaltet und der Arbeitgeber hat auch seinerseits überobligatorische Beiträge in nicht ganz unerheblicher Höhe geleistet. Hinweise darauf, dass der berufliche Bezug bereits vor Beginn der Pensionskassenleistungen gelöst wurde, bestehen nicht.
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4. Die steuerrechtliche Beurteilung überobligatorischer Leistungsanteile ist für das Beitragsrecht der GKV und sPV grundsätzlich unerheblich. Die Frage der Vergleichbarkeit einer ausländischen Leistung mit einer Rente der GRV oder der betrieblichen Altersversorgung ist sozialversicherungsrechtlich und dabei im Kontext der beitragsrechtlichen Vorschriften zu beantworten. Fehlt es im Beitragsrecht an einer Geltungsanordnung hinsichtlich des Steuerrechts, tragen unterschiedliche Beurteilungen in der Regel den Besonderheiten der jeweiligen Rechtsmaterie Rechnung. Der Senat war daher nicht veranlasst, eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes einzuholen, weil er in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will. Bei der Vergleichbarkeit überobligatorischer Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse mit Renten der GRV oder betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf die Beitragspflicht nach dem Recht der GKV und sPV einerseits und die Steuerpflicht nach dem EStG (vgl hierzu BFH Urteil vom 1.10.2015 ‑ X R 43/11 ‑ BFHE 251, 313 = BStBl II 2016, 685 mwN) andererseits handelt es sich nicht um dieselbe Rechtsfrage, die sich auf der Grundlage von Vorschriften stellt, die in ihrem Regelungsgehalt gänzlich übereinstimmen und nach denselben Grundsätzen auszulegen sind (BSG Urteil vom 7.9.2017 ‑ B 10 ÜG 3/16 R ‑ SozR 4‑1720 § 198 Nr 14 RdNr 22 mwN).
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5. Auch für die Prüfung der Beitragshöhe bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob überobligatorische und nicht auf dem BVG-CH beruhende Leistungsanteile mit einer Rente der GRV oder der betrieblichen Altersversorgung vergleichbar sind. Die Beklagte hat die Beiträge zur GKV nicht nach dem für Versorgungsbezüge maßgebenden allgemeinen Beitragssatz (§ 248 Satz 1 SGB V idF des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378), sondern dem für den Kläger günstigeren und die Bemessung von Beiträgen aus ausländischen Renten heranzuziehenden hälftigen allgemeinen Beitragssatz (§ 247 Satz 2 SGB V in den seit 1.7.2011 gültigen Fassungen des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, BGBl I 1202, des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der GKV <GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz ‑ GKV-FQWG> vom 21.7.2014, BGBl I 1133, und des GKV-VEG vom 11.12.2018, BGBl I 2387) festgesetzt. Im Übrigen sind Fehler in der Beitragsberechnung weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.