1. Sinn und Zweck des grundsicherungsrechtlichen kopfteiligen Anspruchs auf Unterkunftskosten ist die typisierende Zuweisung individueller Bedarfe, nicht aber, leistungsfähigen Angehörigen ein kostenfreies Mitnutzen der Wohnung zu ermöglichen.
2. Eine gemeinsame Wohnungsnutzung durch mehrere Personen im Sinne des Kopfteilprinzips setzt nicht voraus, dass diese dort ihren Lebensmittelpunkt haben, darf sich aber auch nicht in reinen Besuchszwecken erschöpfen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. August 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
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Im Streit stehen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.1.2015.
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Die 1952 geborene Klägerin, die fortlaufend im Bezug von SGB II‑Leistungen stand, lebte gemeinsam mit ihrer 1987 geborenen Tochter in einer Wohnung zur Miete. Vom 16.1.2013 bis 12.1.2015 absolvierte die Tochter als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation eine Ausbildung zur Bürokauffrau, gefördert durch die Bundesagentur für Arbeit (BA), die auch Ausbildungsgeld sowie Fahrtkosten für Heimfahrten zahlte. Die Tochter war während dieser Zeit am Ort der Ausbildung internatsmäßig untergebracht. Die Klägerin gab in ihren Anträgen auf SGB II‑Leistungen im Dezember 2012 und Juni 2013 gegenüber dem beklagten Jobcenter an, dass die Tochter noch bei ihr wohne und gemeldet sei; während der beruflichen Rehabilitation komme sie zweimal im Monat über das Wochenende nach Hause und sei auch gelegentlich ein bis zwei Wochen sowie in den Ferien bei ihr. Der Beklagte bewilligte der Klägerin ua Leistungen für Unterkunft und Heizung im Streitzeitraum in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen (bestandskräftige Bescheide zuletzt vom 23.11.2013 für Januar 2014, vom 9.1.2014 für Februar bis Juni 2014, vom 25.6.2014 für Juli 2014, vom 25.6.2014 für August bis Oktober 2014, vom 21.10.2014 für November 2014 und vom 4.12.2014 für Dezember 2014 bis 31.1.2015). Ab dem 13.1.2015 wohnte die Tochter wieder bei der Klägerin. Der Beklagte lehnte den im September 2015 gestellten Antrag auf Überprüfung der Bescheide bezogen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ab (Bescheid vom 14.9.2015; Widerspruchsbescheid vom 5.11.2015).
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Das SG hat nach Beschränkung der Klage auf den Streitzeitraum den Beklagten unter Abänderung entgegenstehender Bescheide zur Zahlung weiterer Leistungen (volle Kosten für Unterkunft und Heizung) verurteilt (Urteil vom 27.4.2017). Das LSG hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.8.2018). Ausgehend von den Angaben der Klägerin habe die Tochter ihren Lebensmittelpunkt auch während der beruflichen Rehabilitation in deren Haushalt gehabt und damit dort gewohnt. Daher stünden der Klägerin in Anwendung des sogenannten Kopfteilprinzips nur anteilige (hälftige) Kosten für Unterkunft und Heizung zu. Ausnahmen davon kämen nicht in Betracht, weil die Tochter Ansprüche nach § 27 SGB II geltend machen könne.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Ihre Tochter sei von SGB II‑Leistungen ausgeschlossen und wohne bei einer internatsmäßigen Unterbringung nicht mehr in ihrer Wohnung. Deshalb stünden ihr, der Klägerin, die gesamten Unterkunftskosten zu. Ein Umzug sei unwirtschaftlich und im Hinblick auf ihre anstehende Altersrente nicht zumutbar.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. August 2018 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27. April 2017 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
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Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 14.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2015 (§ 95 SGG), womit der Beklagte die Korrektur aller bestandskräftigen Bewilligungsbescheide ua für den streitbefangenen Zeitraum abgelehnt hat ("Bescheide vom 1.2.2013 bis 31.1.2015" bzw "die Bewilligung von Leistungen im Hinblick auf Unterkunft und Leistungen ab Februar 2013"). Der Streitgegenstand ist auf die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.1.2015 und in der Sache auf die Überprüfung der Bescheide im Hinblick auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl nur BSG vom 4.6.2014 ‑ B 14 AS 42/13 R ‑ SozR 4‑4200 § 22 Nr 78 RdNr 10).
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2. Verfahrenshindernisse, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen, liegen nicht vor. Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG), gerichtet auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 14.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2015, sowie auf die Erteilung entsprechender Änderungsbescheide und die Zahlung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung (BSG vom 12.10.2016 ‑ B 4 AS 37/15 R ‑ BSGE 122, 64 = SozR 4‑4200 § 40 Nr 10, RdNr 11).
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3. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen unter teilweiser Rücknahme der zur Überprüfung gestellten Bescheide sind § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X und §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II vor dem streitbefangenen Änderungszeitraum zuletzt durch das am 9.4.2013 in Kraft getretene SEPA-Begleitgesetz vom 3.4.2013 (BGBl I 610) erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip ‑ dazu im Zusammenhang mit dem Zugunstenverfahren: BSG vom 7.12.2017 ‑ B 14 AS 8/17 R ‑ juris, RdNr 14). Auch nach Unanfechtbarkeit ist hiernach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X).
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4. Ob der Klägerin ein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zusteht, lässt sich nicht abschließend beurteilen, weil tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Wohnungsnutzung durch die Tochter der Klägerin fehlen; die bloße Wiedergabe der Angaben der Klägerin in ihren Anträgen kann eigene Feststellungen des LSG nicht ersetzen.
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Materiell-rechtliche Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs der Klägerin, die die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und keinen Ausschlusstatbestand erfüllt, ist § 19 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 iVm § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
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Bei Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen werden diese Aufwendungen grundsätzlich nach Kopfteilen auf die Nutzer aufgeteilt (sogenanntes Kopfteilprinzip). Das Kopfteilprinzip zielt auf die generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität (vgl nur BSG vom 23.11.2006 ‑ B 11b AS 1/06 R ‑ BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; BSG vom 23.5.2013 ‑ B 4 AS 67/12 R ‑ BSGE 113, 270 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 68, RdNr 18 mwN).
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Es dient zugleich der Abgrenzung der Bedarfe von in einer Wohnung lebenden SGB II‑Leistungsbeziehern von den Bedarfen anderer Personen, die dieselbe Wohnung nutzen. Denn es ist nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 SGB II, wirtschaftlich ggf leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem SGB II beanspruchenden Person ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen, auch wenn die Aufwendungen für die Wohnung angemessen oder mangels Kostensenkungsaufforderung als angemessen anzuerkennen sind (vgl BSG vom 2.12.2014 ‑ B 14 AS 50/13 R ‑ SozR 4‑4200 § 22 Nr 82 RdNr 14, 22; BSG vom 14.2.2018 ‑ B 14 AS 17/17 R ‑ BSGE 125, 146 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 94, RdNr 18 mwN).
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5. Wann von einer gemeinsamen Wohnungsnutzung durch mehrere Personen auszugehen ist, ist aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse im Rahmen einer die tatsächliche Lebenssituation nachvollziehenden Betrachtung in jedem Einzelfall zu beurteilen. Diese ist allerdings nicht auf die für § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gebildeten grundsicherungsrechtlichen Maßstäbe beschränkt, wonach der Anspruch nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Unterkunft umfasst, wenn diese den aktuellen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet und den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (stRspr zu § 22 SGB II; vgl BSG vom 25.6.2015 ‑ B 14 AS 40/14 R ‑ SozR 4‑4200 § 22 Nr 83 RdNr 15 mwN; BSG vom 17.2.2016 ‑ B 4 AS 2/15 R ‑ SozR 4‑4200 § 22 Nr 89 RdNr 16 f; BSG vom 30.3.2017 ‑ B 14 AS 13/16 R ‑ SozR 4‑4200 § 22 Nr 92 RdNr 13), während die Nutzung einer Wohnung nur im Rahmen von Besuchszeiten für die Annahme nicht genügt, dass hier der Lebensmittelpunkt liegt (BSG vom 17.2.2016 ‑ B 4 AS 2/15 R ‑ SozR 4‑4200 § 22 Nr 89 RdNr 16). Vielmehr sind bei volljährigen Personen auch Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Wohnung zwar nicht den Lebensmittelpunkt in zeitlicher Hinsicht bildet, aber die Nutzung dennoch zur Deckung eines aktuell bestehenden Unterkunftsbedarfs erfolgt und daher die Bewilligung nur kopfteiliger Unterkunftskosten für die nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitbewohner rechtfertigt.
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Für den hier vorliegenden Fall der internatsmäßigen Unterbringung der Tochter der Klägerin und zeitweiser Nutzung der elterlichen Wohnung insbesondere an Wochenenden und in Ferienzeiten kann eine gemeinsame Nutzung nicht ausgeschlossen werden. Anders als im Fall der internatsmäßigen Unterbringung einer minderjährigen Person während eines von der BA geförderten Berufsvorbereitungslehrgangs (BSG vom 19.10.2016 ‑ B 14 AS 40/15 R ‑ SozR 4‑1500 § 75 Nr 24) kommt die Annahme einer Mitnutzung bei einer volljährigen Person allerdings nicht typisierend, sondern nur unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls in Betracht. Denn eine volljährige Person ist, anders als ein minderjähriges Kind, berechtigt, selbstständig über ihren Aufenthalt zu entscheiden (vgl § 1631 Abs 1 BGB), und behält daher bei einer internatsmäßigen Unterbringung nicht von vornherein ihren Lebensmittelpunkt in der elterlichen Wohnung. Zugleich ist die Annahme einer zur Anwendung des Kopfteilprinzips führenden Wohnungsnutzung bei Erwachsenen nicht auf Fälle zumindest zeitweise fehlender Unterkunftsalternativen begrenzt. Es genügt vielmehr, wenn die volljährige Person, aus welchen Gründen auch immer, regelmäßig die elterliche Wohnung zu Wohnzwecken mitnutzt. Denn dann wird auch in dieser Wohnung das Grundbedürfnis Wohnen zumindest zeitweise als "Mitbewohner" gedeckt, unabhängig davon, ob in dieser Wohnung tatsächlich der Lebensmittelpunkt der erwachsenen Person liegt.
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Aus der Rechtsprechung zur temporären Bedarfsgemeinschaft, wonach ein eigener notwendiger Wohnbedarf nur bezogen auf den Lebensmittelpunkt eines Kindes anzuerkennen ist, folgt nichts anderes. Diese typisierende Annahme setzt voraus, dass durch den zeitweisen Aufenthalt eines minderjährigen Kindes im Wohnraum des umgangsberechtigten Elternteils gerade nicht der Wohnbedarf des Kindes sichergestellt wird (BSG vom 17.2.2016 ‑ B 4 AS 2/15 R ‑ SozR 4‑4200 § 22 Nr 89 RdNr 20), sondern der Kindesaufenthalt wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts im Rahmen der elterlichen Sorge erfolgt (§§ 1626, 1631 BGB; zum Unterkunftsbedarf des umgangsberechtigten Elternteils BSG vom 29.8.2019 ‑ B 14 AS 43/18 R ‑ BSGE 129, 72 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 103). Da diese jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes endet, fehlt es bei Erwachsenen an dem für die Typisierung notwendigen Anknüpfungspunkt.
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Umstände des Einzelfalls, die noch aufzuklären sind und auf die sich die notwendige wertende Betrachtung, ob eine gemeinsame Wohnungsnutzung vorliegt, stützen kann, sind beispielsweise Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts der Tochter bei der Klägerin, Schließzeiten des Internats oder die Ausstattung, Größe und Anzahl der Bewohner des Zimmers/der Wohnung in dem Internat. Auch der Umstand, ob die Tochter ihre Möbel in der Wohnung der Klägerin belassen oder in das Internat verbracht hat, wie die Klägerin das (frühere) Zimmer ihrer Tochter während deren Abwesenheit nutzte, können als Indizien für die Beurteilung der Wohnungsnutzung herangezogen werden.
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Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und ‑willigkeit der Tochter, ob diese also im Fall der Mitnutzung der klägerischen Wohnung den auf sie entfallenden Anteil für Unterkunft und Heizung übernimmt, hat keine Bedeutung für die Anwendung des Kopfteilprinzips dem Grunde nach, sondern ist zunächst (bei Anwendung des Kopfteilprinzips) eine Frage des internen Ausgleichs zwischen den in der Wohnung lebenden Personen.
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6. Abweichungen vom Kopfteilprinzip hat das BSG jedoch schon mehrfach als möglich und notwendig angesehen, beispielsweise dann, wenn für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer bestandskräftigen Sanktion nach §§ 31 ff SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht gezahlt werden. Die übrigen, nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können in diesem Fall nicht darauf verwiesen werden, von dem Dritten dessen Anteil an den Wohnkosten zu verlangen, wenn der Dritte kein Einkommen oder Vermögen hat, aus dem er seinen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten kann (vgl BSG vom 23.5.2013 ‑ B 4 AS 67/12 R ‑ BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 20 mwN; BSG vom 18.11.2014 ‑ B 4 AS 3/14 R ‑ SozR 4-4200 § 22 Nr 80 RdNr 27 f).
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Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip und die aus ihr folgende Erhöhung der Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung setzt aber voraus, dass sie aus bedarfsbezogenen Gründen geboten ist (BSG vom 23.5.2013 ‑ B 4 AS 67/12 R ‑ BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 21 f; BSG vom 2.12.2014 ‑ B 14 AS 50/13 R ‑ SozR 4-4200 § 22 Nr 82 RdNr 14), also die Anwendung des Kopfteilprinzips zu einer Bedarfsunterdeckung bei der nach dem SGB II leistungsberechtigten Person, hier der Klägerin, führt. Verfügt die weitere Person, für die Leistungen für Unterkunftsaufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht erbracht werden, hingegen über Einkommen oder Vermögen, aus dem sie ihren rechnerischen Anteil ‑ oder ggf Teile davon ‑ bestreiten kann, ist eine Abweichung vom Kopfteilprinzip nicht geboten, denn es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ggf wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (BSG vom 2.12.2014 ‑ B 14 AS 50/13 R ‑ SozR 4-4200 § 22 Nr 82 RdNr 14, 22; BSG vom 14.2.2018 ‑ B 14 AS 17/17 R ‑ BSGE 125, 146 = SozR 4-4200 § 22 Nr 94, RdNr 18).
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Nichts anderes gilt, sollte die dritte Person (hier die Tochter) zwar nicht über Einkommen und Vermögen verfügen, aber Ansprüche auf insoweit bedarfsdeckende Sozialleistungen gegen einen (anderen) Sozialleistungsträger haben, wie sie im vorliegenden Fall nach § 27 SGB II in Betracht kommen können. Ob dies der Fall ist, kann der Senat ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Einen Anspruch nach § 27 SGB II unterstellt, führte die Anwendung des Kopfteilprinzips nicht zu einer Bedarfsunterdeckung bei der Klägerin. Dass Leistungen nach § 27 Abs 4 SGB II als Darlehen gewährt werden, steht einem Verweis hierauf nicht entgegen (vgl BSG vom 19.10.2016 ‑ B 14 AS 40/15 R ‑ SozR 4‑1500 § 75 Nr 24 RdNr 33 ff) und rechtfertigte keine Ausnahme vom Kopfteilprinzip zugunsten der Klägerin. Darlehen sind zur Abfederung von Härten ausreichend (BSG vom 17.2.2015 ‑ B 14 AS 25/14 R ‑ SozR 4‑4200 § 7 Nr 40 RdNr 43). Da ein Darlehen zudem erst nach Ende der Ausbildung fällig wird (vgl § 42a Abs 5 SGB II), berücksichtigt das Gesetz, dass eine Rückführung des Darlehens im Bedarfszeitraum regelmäßig nicht möglich ist (BT-Drucks 17/3404 S 116).
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7. Auch wenn nach den Feststellungen des LSG die Tochter der Klägerin ab dem 13.1.2015 wieder ausschließlich in deren Haushalt wohnte, was in Anwendung des Kopfteilprinzips jedenfalls im Januar 2015 einem höheren Anspruch der Klägerin entgegenstehen dürfte, war eine abschließende Entscheidung des Senats hierüber vor dem Hintergrund der Zurückverweisung untunlich (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.