Die Abfindung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung, die auf der Unternehmensfortführung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter beruhen, ist eine Masseverbindlichkeit.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem klagenden Insolvenzverwalter ein vollstreckbares Zahlungsgebot für eine Beitragsabfindung als Masseverbindlichkeit erteilen durfte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Fortführung des Unternehmens während der vorläufigen Verwaltung entstanden ist.
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Der Kläger war vom 29.1. bis 4.3.2015 zunächst zum schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, anschließend zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis und Verfügungsverbot an den Schuldner und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab dem 1.4.2015 zum Insolvenzverwalter der K GmbH & Co KG (im Folgenden KG) bestellt worden, die Mitglied der Beklagten war. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der KG ende mit Ablauf des 31.3.2015, setzte für den Zeitraum vom 29.1. bis 31.3.2015 eine Beitragsabfindung iHv 5107,76 Euro fest und forderte ihn zur Zahlung auf (Bescheid vom 17.11.2015). Während des Widerspruchsverfahrens reduzierte sie den Beitragsabfindungsbetrag auf 2143,39 Euro für die Zeit vom 5. bis 31.3.2015 (Teilabhilfebescheid vom 30.5.2016) und wies den Widerspruch des Klägers insofern zurück (Widerspruchsbescheid vom 31.5.2016).
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Das SG hat die Klage auf Aufhebung der Bescheide und Feststellung, dass es sich bei der Beitragsforderung nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt, abgewiesen (Urteil vom 26.10.2018). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.10.2019). Die Beitragsforderung für den Zeitraum der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 5. bis 31.3.2015 gelte als sonstige Masseverbindlichkeit. Sozialversicherungsbeiträge aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien zwar grundsätzlich lediglich Insolvenzforderungen. § 55 Abs 1 Nr 1 Alt 2 InsO regele jedoch, dass Sozialversicherungsbeiträge, die auf Beschäftigungszeiträume der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung entfielen, in denen nach § 22 Abs 1 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet und die Verfügungsbefugnis dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen sei, Masseverbindlichkeiten seien. Zwar würden gemäß § 55 Abs 3 Satz 2 InsO iVm § 175 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGB III, § 28d SGB IV Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu einfachen Insolvenzforderungen iS des § 38 InsO zurückgestuft, sodass diese Beitragsforderungen zur Tabelle anzumelden seien und ihre Geltendmachung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Insolvenzverwalter ausscheide. § 55 Abs 3 Satz 2 InsO erfasse jedoch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehle eine planwidrige Regelungslücke.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 55 Abs 3 InsO. Die Beitragsforderung sei keine Masseverbindlichkeit, sondern eine Insolvenzforderung iS des § 38 InsO, die die Beklagte nicht durch Beitragsbescheid geltend machen könne, sondern zur Insolvenztabelle anmelden müsse. Auch wenn der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehöre, auf den § 55 Abs 3 Satz 2 InsO iVm § 175 Abs 1 SGB III Bezug nehme, sei § 55 Abs 3 Satz 2 InsO im Hinblick auf den Gesetzeszweck jedenfalls analog anwendbar. Ebenso wie bei der Bauunternehmerhaftung rechtfertigten die Unterschiede in den Sozialversicherungszweigen keine unterschiedliche insolvenzrechtliche Regelung der Beiträge.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2019 und des Sozialgerichts Speyer vom 26. Oktober 2018 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2015 in der Gestalt des Bescheides vom 30. Mai 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2016 aufzuheben, soweit er ein Zahlungsgebot enthält.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
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Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und das SG die Klage abgewiesen, soweit der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.11.2015 in der Gestalt des Bescheides vom 30.5.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 31.5.2016 ein Zahlungsgebot an den Kläger enthält. Die Beklagte war befugt, mit den angefochtenen Bescheiden die Zahlung der Beitragsabfindung von dem Kläger als Insolvenzverwalter zu verlangen, weil diese Forderung eine sonstige Masseverbindlichkeit ist.
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A. Der Kläger konnte seine Revision zulässigerweise auf die Anfechtung des Zahlungsgebots in dem Beitragsabfindungsbescheid vom 17.11.2015 idF des Teilabhilfebescheides vom 30.5.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.5.2016 beschränken, weil es sich dabei um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) handelt, der selbstständig angreifbar ist. Dagegen sind die Verwaltungsakte über die Feststellung zum Ende der Zuständigkeit für das Unternehmen der insolventen Unternehmerin (§ 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII), die Entscheidung, das Beitragsabfindungs‑ (§ 164 Abs 2 Satz 1 SGB VII) anstelle des regulären Beitragsverfahrens durchzuführen, und die Festsetzung der Beitragsabfindung für den Zeitraum vom 5. bis 31.3.2015 mangels Anfechtung bestandskräftig geworden (§ 77 SGG) und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, nachdem der Kläger im Revisionsverfahren die Anfechtung auf das in diesen Bescheiden enthaltene Zahlungsgebot beschränkt hat. Soweit der Kläger vorinstanzlich beantragt hatte, "festzustellen, dass es sich bei der Beitragsforderung in Höhe von 2.143,39 Euro für den Zeitraum der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung … nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt", hat er die Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) ebenfalls nicht mehr aufrechterhalten.
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B. Die Beklagte war befugt, dem Kläger durch Verwaltungsakt ein vollstreckbares (vgl § 90 Abs 2 Nr 3 InsO) Zahlungsgebot zu erteilen, weil die Beitragsforderung, die der Abfindung zugrunde liegt, nicht als Insolvenzforderung (§ 87 InsO) zur Tabelle (§ 175 InsO) beim Insolvenzverwalter anzumelden war (§ 174 Abs 1 Satz 1 InsO), sondern als sonstige Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs 2 Satz 2 InsO) aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen ist (§ 53 InsO). Beitragsforderungen zur gesetzlichen Unfallversicherung, die auf der Unternehmensfortführung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter beruhen, sind Masseverbindlichkeiten (dazu 1.). Eine solche Masseverbindlichkeit war die Forderung der Beklagten hinsichtlich der Beitragsabfindung für den Zeitraum vom 5. bis 31.3.2015 (dazu 2.). Diese Forderung konnte die Beklagte durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter geltend machen (dazu 3.).
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1. Aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind gemäß § 53 Alt 2 der InsO (in der ab dem 1.1.1999 gültigen Fassung vom 5.10.1994, BGBl I 2866) "sonstige Masseverbindlichkeiten". Dies sind nach § 55 Abs 1 InsO solche Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse durch ihn begründet werden (Nr 1), aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (Nr 2), oder aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse (Nr 3). Gemäß § 55 Abs 2 Satz 1 InsO gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist (starker vorläufiger Insolvenzverwalter; vgl § 22 Abs 1 InsO). Das Gleiche gilt gemäß § 55 Abs 2 Satz 2 InsO für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, soweit der starke vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Die Beitragsabfindungsforderung ist zwar nicht iS des § 55 Abs 1 Nr 1 Alt 2 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens "in anderer Weise durch die Verwaltung … der Insolvenzmasse … begründet" worden. Auch sind die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Nr 2 oder 3 InsO nicht erfüllt. Die Beitragsabfindung gilt jedoch nach § 55 Abs 2 Satz 2 InsO als Masseverbindlichkeit (dazu a). Dieser Zuordnung der Beitragsabfindung zu den Masseverbindlichkeiten steht § 55 Abs 3 InsO nicht entgegen (dazu b).
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a) Die Beitragsabfindung gilt nach § 55 Abs 2 Satz 2 InsO als Masseverbindlichkeit. Denn die Beitragsansprüche, die der Abfindung zugrunde liegen, sind für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl § 27 Abs 1 Satz 1 InsO) aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der KG und der Beklagten im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses entstanden und der Kläger hat als starker vorläufiger Insolvenzverwalter die Haftungsfreistellung als Gegenleistung für das von ihm verwaltete Vermögen der KG in Anspruch genommen. Zwischen der Beklagten und der KG bestand bis zum 31.3.2015 in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Mitgliedschaftsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, das als Dauerschuldverhältnis iS des § 55 Abs 2 Satz 2 InsO zu qualifizieren ist (allgemein zum Dauerschuldverhältnis: Grüneberg in Palandt, BGB, 80. Aufl 2020, § 314 RdNr 2; zu privaten Versicherungsverträgen BGH Urteil vom 27.3.1991 ‑ IV ZR 130/90 ‑ NJW 1991, 1828 und Looschelders in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl 2016, § 1 RdNr 74 mwN). Die Beklagte erbrachte eine Dauerleistung, indem sie die KG von der zivilrechtlichen Haftung für Personenschäden ‑ durch die Gewährung von Versicherungsschutz ‑ gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen partiell freistellte (§§ 104 ff SGB VII), und die KG war der Beklagten zu jährlich wiederkehrenden Beitragsleistungen im Wege der Umlage verpflichtet (§§ 152 ff SGB VII). Indem der Kläger das Unternehmen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführte und Arbeitnehmer (weiter‑)beschäftigte, nahm er für das von ihm verwaltete Vermögen der KG den Versicherungsschutz mit entsprechender Haftungsbeschränkung für Personenschäden bei Eintritt eines Versicherungsfalls in Anspruch, und dafür entstanden Beitragsverbindlichkeiten, die gemäß § 164 Abs 2 SGB VII abgefunden wurden. Insoweit gilt für die Beitragsabfindung nichts anderes als für Arbeitsentgelte und darauf zu zahlende Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte, die der starke vorläufige Insolvenzverwalter bei Unternehmensfortführung nicht freistellt, sondern weiterbeschäftigt (vgl BGH Urteil vom 16.6.2016 ‑ IX ZR 114/15 ‑ BGHZ 210, 372 = juris RdNr 25 ff; BAG Urteil vom 3.4.2001 ‑ 9 AZR 301/00 ‑ BAGE 97, 241 für den Fall, dass der Entgeltanspruch nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übergeht).
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b) § 55 Abs 3 InsO steht der Zuordnung einer Beitragsabfindung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu den Masseverbindlichkeiten nicht entgegen. Diese Regelung, die in Abweichung von § 55 Abs 2 InsO bestimmte Forderungen zu Insolvenzforderungen iS der §§ 38, 87 InsO zurückstuft, findet auf die Beitragsforderungen der Unfallversicherungsträger keine Anwendung.
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Gemäß § 55 Abs 3 InsO (in der hier maßgebenden ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Art 19 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) kann die Bundesagentur nach § 55 Abs 2 InsO begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die gemäß § 169 SGB III auf sie übergegangen sind, nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen (Satz 1). Dies gilt entsprechend für die in § 175 Abs 1 SGB III genannten, von der Agentur für Arbeit an die Einzugsstelle zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d SGB IV, soweit diese Ansprüche gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben (Satz 2). Damit stuft § 55 Abs 3 Satz 1 und 2 InsO abweichend von § 55 Abs 2 InsO diese Forderungen, die andernfalls als Masseverbindlichkeiten gelten und anderweitig gesichert sind, zu Insolvenzforderungen (§ 87 InsO) zurück. Die Bundesagentur für Arbeit kann die gemäß § 55 Abs 2 InsO durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten, auf sie wegen Ansprüchen auf Insolvenzgeld übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt (§ 169 SGB III) danach nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen. Auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d SGB IV auf diese Arbeitsentgelte, die die Agentur für Arbeit gemäß § 175 Abs 1 SGB III an die Einzugsstelle zu zahlen hat, während der Anspruch auf die Beiträge gegenüber dem Schuldner bestehen bleibt, können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden (§ 55 Abs 3 Satz 2 InsO). Zu diesen Forderungen, die zu Insolvenzforderungen zurückgestuft werden, zählen die Beitragsforderungen zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht.
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Der klare Wortlaut des § 55 Abs 3 Satz 2 InsO mit dem Verweis auf § 175 Abs 1 Satz 1 SGB III und der Weiterverweisung auf § 28d SGB IV erfasst die Unfallversicherungsbeiträge nicht. Nach § 175 Abs 1 Satz 1 SGB III zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist. Wegen der (Ketten‑)Verweisung auf § 28d SGB IV gehören hierzu nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung für kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung fallen nicht unter den Begriff des Gesamtsozialversicherungsbeitrags iS des § 28d SGB IV.
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§ 55 Abs 3 Satz 2 InsO ist auch nicht auf die Beitragsforderungen der Unfallversicherungsträger entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung einer Vorschrift setzt voraus, dass die Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl BSG Urteil vom 30.1.2020 ‑ B 2 U 19/18 R ‑ BSGE (vorgesehen) = SozR 4‑1300 § 105 Nr 8 RdNr 29 mwN). Die Analogie ist von der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Gesetzeskorrektur abzugrenzen (eingehend BSG Urteil vom 18.9.2012 ‑ B 2 U 11/11 R ‑ BSGE 112, 43 = SozR 4‑2700 § 90 Nr 2, RdNr 24 ff). Die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze verläuft im Allgemeinen dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die eine konkrete rechtliche Ableitung nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen Neuregelungen oder Rechtsinstitute schaffen (BVerfG Beschlüsse vom 14.2.1973 ‑ 1 BvR 112/65 ‑ BVerfGE 34, 269, 290 und vom 19.10.1983 ‑ 2 BvR 485/80 ‑ BVerfGE 65, 182, 194). Demgemäß darf richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie stets nur dann eingesetzt werden, wenn das Gericht aufgrund einer Betrachtung und Wertung des einfachen Gesetzesrechts eine Gesetzeslücke feststellt (vgl BSG Urteil vom 30.1.2020 ‑ B 2 U 19/18 R ‑ BSGE (vorgesehen) = SozR 4‑1300 § 105 Nr 8). Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes im Wege der historischen, systematischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl auch BSG Urteil vom 27.3.2012 ‑ B 2 U 5/11 R ‑ NZS 2012, 826 = juris RdNr 20 mwN).
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Weder die Entstehungsgeschichte der § 55 Abs 2 und Abs 3 InsO noch systematische Erwägungen geben einen Hinweis darauf, dass ein insolvenzrechtliches Auseinanderfallen bei der Einstufung einerseits rückständiger Unfallversicherungsbeiträge als Masseverbindlichkeit und andererseits zu entrichtender Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Insolvenzforderungen und eine damit einhergehende bevorrechtigte Gläubigerstellung der Unfallversicherungsträger gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern nicht gewollt gewesen sein könnte.
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Dem zur Verabschiedung des § 55 Abs 3 InsO führenden Gesetzgebungsverfahrens ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass neben den auf die Bundesagentur übergegangenen Lohnforderungen und den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung als Insolvenzforderung zurückgestuft werden sollten. Die Vorschriften der InsO hatten die Bevorzugung rückständiger Beiträge der Sozialversicherungsträger als unechte Masseverbindlichkeiten durch § 59 Abs 1 Nr 3 KO nicht übernommen, dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nach § 55 Abs 2 InsO die Möglichkeit eingeräumt, bereits vor Eröffnung des Verfahrens Masseverbindlichkeiten zu begründen. Erst durch die zum 1.12.2001 (durch das Gesetz zur Änderung der InsO und anderer Gesetze vom 26.10.2001, BGBl I 2710) eingeführte Vorschrift des § 55 Abs 3 Satz 2 InsO wurden Sozialversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen zu Insolvenzforderungen zurückgestuft. Grund hierfür war die Gefahr, dass die nach § 55 Abs 2 InsO durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Lohnansprüche der Arbeitnehmer einschließlich der zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Masseverbindlichkeiten einen Großteil der Masse aufzehren und deshalb die Fortführung des Unternehmens erschweren, zu der der starke vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich verpflichtet ist (§ 22 Abs 1 Satz 2 Nr 2 InsO). Mit der Rückstufung der Arbeitsentgelte und der auf sie entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch § 55 Abs 3 InsO sollte die Masse von vor Insolvenzeröffnung begründeten Masseforderungen entlastet werden. Die dadurch ggf entstehenden, durch die Insolvenzgeldumlage aufzufangenden finanziellen Nachteile wurden gesehen. Eine insolvenzrechtliche Rückstufung der Unfallversicherungsbeiträge, die zu Lasten der Unfallversicherungsträger und der sie finanzierenden Unternehmer ginge, wurde dagegen nicht erwogen (vgl BR‑Drucks 14/01 S 51 ff zu Nr 7). Durch § 55 Abs 3 InsO wird die Betriebsfortführung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter über die Umlage für das Insolvenzgeld erleichtert. Für die Absicht, auch die Beiträge zur Unfallversicherung für diesen Zweck zu Insolvenzforderungen zurückzustufen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
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Für eine insolvenzrechtliche Gleichbehandlung von Unfallversicherungsbeiträgen einerseits und Arbeitsentgelt und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen andererseits sprechen auch keine systematischen Gründe. § 55 Abs 3 InsO ist als Ausnahmevorschrift von § 55 Abs 2 InsO konzipiert. Dies schließt es aus, seinem Regelungsgehalt die allgemeine Aussage zu entnehmen, dass alle Beiträge zur Sozialversicherung und damit auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Anwendungsbereich des § 55 Abs 2 InsO ausgenommen werden sollten. Die unterschiedliche Finanzierung der Beiträge spricht vielmehr für eine differenzierte Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge. Die von der Agentur für Arbeit gemäß § 175 Abs 1 Satz 1 SGB III gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden durch die von den Arbeitgebern nach der Lohnsumme aufzubringende Insolvenzgeld-Umlage finanziert (vgl § 358 SGB III). Dagegen sind insolvenzbedingte Beitragsausfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung unmittelbar durch die jeweiligen Unfallversicherungsträger und mittelbar durch deren Mitglieder zu tragen.
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Schließlich spricht das Senatsurteil vom 27.5.2008 zur Beitragshaftung im Baugewerbe (B 2 U 21/07 R ‑ UV‑Recht Aktuell 2008, 1162), auf das sich das Hessische LSG zur Begründung seiner Auslegung des § 55 Abs 3 Satz 2 InsO stützt (Urteil vom 22.4.2013 ‑ L 9 U 174/09 ‑ UV‑Recht Aktuell 2013, 860), nicht für eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs 3 InsO auf Beitragsforderungen zur Unfallversicherung. Der Senat konnte im Hinblick auf die Beitragshaftung im Baugewerbe aufgrund der Entstehungsgeschichte der zugrunde liegenden Normen ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers belegen. Hier fehlen jedoch gerade Hinweise darauf, dass § 55 Abs 3 InsO auch Beitragsforderungen der Unfallversicherungsträger erfassen sollte und eine entsprechende Regelung lediglich versehentlich unterblieben sein könnte. Soweit die bevorrechtigte Gläubigerstellung der Unfallversicherungsträger dazu führt, dass starke vorläufige Insolvenzverwalter von der Unternehmensfortführung absehen (vgl dazu BR‑Drucks 14/01 S 52 zu Nr 7), um Haftungsrisiken nach § 61 InsO zu vermeiden, hat der Gesetzgeber zu entscheiden, ob er § 55 Abs 3 InsO auf die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt.
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2. Die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Abfindung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ist danach eine Masseverbindlichkeit. Abgefunden wurden Beiträge für den Zeitraum vom 5. bis 31.3.2015, in dem der Kläger als starker vorläufiger Insolvenzverwalter die KG fortführte, Versicherte (weiter‑)beschäftigte und die Haftungsfreistellung in Anspruch nahm.
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3. Zu Recht hat die Beklagte die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Beitragsabfindung in den angefochtenen Bescheiden durch Erlass eines Verwaltungsaktes, gerichtet an den Kläger als Insolvenzverwalter, festgestellt. Rechtsgrundlage hierfür waren § 168 SGB VII sowie §§ 31 Abs 1, 34 Abs 4 der Satzung der Beklagten, die seit dem 1.1.2011 gilt. § 168 SGB VII und § 31 Abs 1 der Satzung ermächtigen die Beklagte, gegenüber den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag durch Verwaltungsakt festzusetzen. Beitrag in diesem Sinne ist auch eine Beitragsabfindung gemäß § 164 Abs 2 SGB VII. Dementsprechend stellt § 34 Abs 4 iVm § 31 der Satzung der Beklagten klar, dass über die Abfindung ein Bescheid zu erteilen ist. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht grundsätzlich die Befugnis der Sozialversicherungsträger, Beitragsforderungen ‑ hier die Beitragsabfindung ‑ als Masseverbindlichkeit durch Verwaltungsakt gegenüber dem Insolvenzverwalter festzustellen (vgl dazu BSG Urteil vom 28.5.2015 ‑ B 12 R 16/13 R ‑ SozR 4‑2400 § 28p Nr 5 RdNr 14 ff). Auf den Kläger als Insolvenzverwalter war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.4.2015 nach § 80 Abs 1 InsO das Recht der KG übergegangen, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Dementsprechend tritt er an die Stelle der KG und im eigenen Namen für die Masse auf (vgl dazu BSG Urteil vom 31.5.2016 ‑ B 1 KR 38/15 R ‑ BSGE 121, 194 = SozR 4‑7912 § 96 Nr 1, RdNr 9). An ihn hat die Beklagte daher zu Recht die angefochtenen Bescheide gerichtet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.