B 13 R 5/20 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 34 R 698/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 R 20/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 5/20 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Es ist nicht verfassungswidrig, Witwenrente nach einem ohne Rentenbezug verstorbenen Versicherten auch dann unter Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags festzusetzen, wenn dem Versicherten, hätte er zu Lebzeiten eine Rente bezogen, eine Versichertenrente ohne einen solchen Abschlag gewährt worden wäre.

 

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

G r ü n d e :

I

 

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Berechnung der großen Witwenrente der Klägerin ein Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.

 

2

Die Klägerin ist die Witwe des bei der Beklagten versicherten K. (im Folgenden: Versicherter), den sie 1995 heiratete. Dessen erste Ehe war 1994 rechtskräftig geschieden und im Wege des Versorgungsausgleichs waren zu seinen Lasten Rentenanwartschaften iHv 669,53 DM auf das Rentenkonto der früheren Ehefrau übertragen worden. Diese verstarb 2011, ohne eine Rente aus den übertragenen Anwartschaften bezogen zu haben. Auf Antrag des Versicherten setzte die Beklagte die Kürzung seines Rentenanrechts aufgrund des Versorgungsausgleichs ab dem 1.6.2011 aus (Bescheid vom 6.6.2011). Dabei wies sie darauf hin, dass sich die Aussetzung der Kürzung nicht auf eine Hinterbliebenenrente auswirke. Der Versicherte verstarb am 27.12.2012, ohne eine Rente bezogen zu haben.

 

3

Die Klägerin beantragte Hinterbliebenenrente und begehrte mit Schreiben vom 21.1.2013 die "Aussetzung des Versorgungsausgleichs". Die Beklagte bewilligte ihr große Witwenrente ab dem 27.12.2012 unter Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags von 15,7056 Entgeltpunkten (Bescheid vom 13.2.2013). Dagegen ergriff die Klägerin keinen Rechtsbehelf. In der Folgezeit lehnte die Beklagte eine "Aussetzung der Kürzung (der) Witwenrente durch den Versorgungsausgleich" ab (Bescheid vom 26.1.2015; Widerspruchsbescheid vom 8.5.2015).

 

4

Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 2.11.2018). Die Berufung, mit der die Klägerin beantragt hatte "festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Witwenrente (…) auf der Grundlage der nicht um den Versorgungsausgleich gekürzten Rente zu berechnen", ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, unter Geltung des zum 1.9.2009 neu geregelten Versorgungsausgleichsrechts würden die Hinterbliebenen eines ausgleichspflichtigen Versicherten ihre Versorgung nicht mehr ungekürzt erhalten. Nach § 37 Abs 1 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) könnten ausschließlich ausgleichspflichtige Versicherte eine Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person beanspruchen. Das von ihnen wahrgenommene Antragsrecht wirke auch nicht zugunsten der Hinterbliebenen weiter. Etwas anderes gelte nur für sog Folgerenten, die nach § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI Besitzschutz genössen, wenn ein Versicherter ‑ anders als vorliegend ‑ bereits eine (ungekürzte) Rente bezogen habe. Dies begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 19.2.2020).

 

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin vor allem eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG. Ihre Schlechterstellung gegenüber Witwen, deren verstorbener Ehemann zu Lebzeiten bereits eine Rente aus einem ungekürzten Anrecht erhalten habe, sei nicht zu rechtfertigen. Sie habe auch auf die Zusage der Beklagten vertraut, dem Versicherten werde eine Altersrente ohne versorgungsausgleichsbedingten Abschlag gewährt werden. Die Berücksichtigung des Abschlags bei ihrer Witwenrente widerspreche zudem der im Versorgungsausgleichsrecht geltenden Härtefallregelung, denn der Versicherte habe im Rahmen des Versorgungsausgleichs ein finanzielles Opfer erbracht, das letztlich ausschließlich dem Rentenversicherungsträger zugutekomme.

 

6

Die Klägerin beantragt,

 

das Urteil des LSG Hamburg vom 19.2.2020, das Urteil des SG Hamburg vom 2.11.2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.5.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Änderung des Bescheids vom 13.2.2013 große Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer 15,7056 persönlicher Entgeltpunkte ab dem 27.12.2012 zu zahlen.

 

7

Die Beklagte beantragt,

 

die Revision zurückzuweisen.

 

8

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

 

II

 

9

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

 

10

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Urteilen des LSG und SG der Bescheid der Beklagten vom 26.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.5.2015. Bezogen hierauf ist über das Begehren der Klägerin zu entscheiden, eine höhere große Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer 15,7056 persönlicher Entgeltpunkte zu beziehen. Dies hat die Klägerin beginnend mit ihrem Schreiben vom 21.1.2013 stets verlangt. Über dieses Begehren kann der Senat trotz der Bestandskraft des Rentenbescheids vom 13.2.2013 entscheiden. Indem die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 26.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.5.2015 die "Aussetzung der Kürzung … (der) Witwenrente durch den Versorgungsausgleich" ablehnte, lehnte sie aus objektivierter Sicht der Klägerin (vgl zur Auslegung von Bescheiden nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen ‑ § 133, 157 BGB ‑ nur BSG Urteil vom 10.7.2012 ‑ B 13 R 85/11 R ‑ SozR 4‑2600 § 96a Nr 14 RdNr 25 mwN) zugleich die abschlagsfreie Neufestsetzung der Rentenhöhe in einem von Amts wegen eröffneten Zugunstenverfahren ab. Über den in diesem Sinne auszulegenden Bescheid haben SG und LSG auch entschieden, indem sie einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung einer "ungekürzten" Rente verneint haben.

 

11

Den geltend gemachten Anspruch kann die Klägerin im gerichtlichen Verfahren mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) verfolgen. Einen entsprechenden Antrag hat sie im Revisionsverfahren formuliert. Selbst wenn man dies als einen Übergang von einer Feststellungs- zu einer Leistungsklage ansehen wollte, würde hierin nicht etwa eine im Revisionsverfahren unzulässige (§ 168 Satz 1 SGG) Klageänderung liegen, sondern lediglich eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrunds iS des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG (vgl zum auch im Revisionsverfahren zulässigen Übergang von einer Leistungs- zur Feststellungsklage BSG Urteil vom 8.9.2015 ‑ B 1 KR 27/14 R ‑ SozR 4‑2500 § 76 Nr 3 RdNr 26).

 

12

B. Zutreffend hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 26.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.5.2015 ist rechtmäßig. Zu Recht lehnte die Beklagte darin die teilweise Rücknahme des Rentenbescheids vom 13.2.2013 und Festsetzung eines höheren Monatsbetrags der gewährten großen Witwenrente im Zugunstenverfahren ab.

 

13

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X (idF der Neubekanntmachung vom 18.1.2001 ‑ BGBl I 130) in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich ‑ was hier allein in Betracht kommt ‑ im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies ist nicht der Fall, denn die Beklagte musste ‑ worüber die Beteiligten allein streiten ‑ bei der Rentenberechnung keine 15,7056 weiteren persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Monatsbetrag der gewährten Rente aus anderen Gründen zu niedrig festgesetzt worden sein könnte, liegen nicht vor; dies wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

 

14

Die Beklagte ermittelte die persönlichen Entgeltpunkte zutreffend auf Grundlage der um einen versorgungsausgleichsbedingten Abschlag gekürzten Entgeltpunkte des Versicherten. Das entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 66 Abs 2 Nr 1, Abs 1 Nr 4 iVm § 76 Abs 1, Abs 3 SGB VI (hierzu unter I.). Die Klägerin kann weder nach § 37 Abs 1 Satz 1 iVm § 38 Abs 1 Satz 2 VersAusglG vom 3.4.2009 (BGBl I 700 ‑ hierzu unter II.) noch aufgrund der Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI (hierzu unter III.) beanspruchen, dass der Monatsbetrag ihrer Rente ohne Berücksichtigung des Abschlags festgesetzt wird. Insoweit ist der Senat auch nicht von der Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsnormen überzeugt (hierzu unter IV.), sodass es keiner Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG bedarf.

 

15

I. Der Monatsbetrag der großen Witwenrente der Klägerin war unter Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags von 15,7056 Entgeltpunkten festzusetzen. Das folgt aus § 66 Abs 2 Nr 2, Abs 1 Nr 4 iVm § 76 Abs 1, Abs 3, Abs 4 Satz 1 SGB VI, die jeweils in der bei Rentenbeginn am 27.12.2012 geltenden Fassung anzuwenden sind (§ 300 Abs 1 SGB VI).

 

16

Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind bei Witwenrenten die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten (§ 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI idF der Neubekanntmachung vom 19.2.2002 ‑ BGBl I 754). Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Witwenrente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs 1 SGB VI idF des Gesetzes vom 22.12.2011 ‑ BGBl I 3057). Die Summe aller Entgeltpunkte des Versicherten ergibt sich dabei durch Addition sämtlicher Entgeltpunkte für die in § 66 Abs 1 SGB VI aufgezählten rentenrechtlichen Zeiten und Tatbestände. Zu den (negativen) Summanden zählen gemäß § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 15.12.2004 ‑ BGBl I 3396) "Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich", die ihrerseits aus einer Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Versicherten resultieren (§ 76 Abs 1, 3 SGB VI idF der Neubekanntmachung vom 19.2.2002 ‑ BGBl I 754).

 

17

Ein solcher Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsgleich war hier im Umfang von 15,7056 Entgeltpunkten vorzunehmen. Zur Ermittlung des Abschlags wird der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt (§ 76 Abs 4 Satz 1 SGB VI idF der Neubekanntmachung vom 19.2.2002 ‑ BGBl I 754). Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG wurden aufgrund des rechtskräftigen Scheidungsurteils zu Lasten des Versicherten Rentenanwartschaften mit einem Monatsbetrag von 669,53 DM übertragen. Dividiert durch den aktuellen Rentenwert, der bei Ende der Ehezeit am 28.2.1993 42,63 DM betrug (§ 1 Abs 1 Rentenanpassungsverordnung 1992 vom 5.6.1992, BGBl I 1017), ergeben sich 15,7056.

 

18

II. Aus dem Versorgungsausgleichsrecht kann die Klägerin keine Nichtberücksichtigung dieses Abschlags herleiten. Zur Anwendung kommen vorliegend die Regelungen des VersAusglG (hierzu unter 1.). Dass die Beklagte mit Bescheid vom 6.6.2011 gegenüber dem Versicherten die Kürzung seines Rentenanrechts aussetzte, ließ den im Rahmen des Versorgungsausgleichs vorgenommenen Abschlag an Entgeltpunkten unberührt (hierzu unter 2.). Die gegenüber dem Versicherten getroffene Verfügung wirkt auch nicht zugunsten der Klägerin weiter (hierzu unter 3.). Als Hinterbliebene kann sie selbst die Durchführung eines solchen Rückausgleichs nicht beanspruchen (hierzu unter 4.).

 

19

1. Etwaige Ansprüche der Klägerin aus dem Versorgungsausgleichsrecht bestimmen sich nach dem VersAusglG und nicht nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (im Folgenden: VAHRG) vom 21.2.1983 (BGBl I 105). Dieses sah in § 4 Abs 1, 2 iVm § 9 Abs 2 Satz 1 VAHRG für den Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten noch vor, dass die Versorgung des Ausgleichspflichtigen und, soweit sie belastet waren, auch die Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde. Das VAHRG ist mit dem 1.9.2009 außer Kraft getreten (Art 23 Satz 2 Nr 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs <VAStrRefG> vom 3.4.2009 ‑ BGBl I 700). Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist das zuvor geltende Recht nur dann weiterhin anzuwenden, wenn für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG der Antrag vor dem 1.9.2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Das war vorliegend nicht der Fall. Ein Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wurde erstmals am 17.5.2011 vom Versicherten gestellt.

 

20

2. Die mit Bescheid vom 6.6.2011 gegenüber dem Versicherten abgegebene Erklärung der Beklagten, die Kürzung seines Anrechts gemäß § 37 Abs 1 Satz 1 VersAusglG ab dem 1.6.2011 auszusetzen, blieb ohne Auswirkung auf die sich nach seinem Versicherungskonto ergebenden Entgeltpunkte. Mit dieser Erklärung verpflichtete sich die Beklagte lediglich dazu, zukünftig von der an sich gebotenen Kürzung seiner Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs abzusehen (vgl dazu nur Norpoth/Sasse in Ermann, BGB, 16. Aufl 2020, § 37 RdNr 1).

 

21

Nach § 37 VersAusglG (in der Fassung des VAStrRefG) wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist (Abs 1 Satz 1). Diese "Rückausgleich" genannte Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (Abs 2). Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs 1 Satz 2 VersAusglG (ebenfalls in der Fassung des VAStrRefG) (nur) die ausgleichspflichtige Person. Selbst nach Durchführung eines solchen Rückausgleichs bleibt die Übertragung von Rentenanwartschaften und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen bestehen (BSG Urteil vom 20.9.1988 ‑ 5/4a RJ 45/87 ‑ BSGE 64, 75 = SozR 5795 § 4 Nr 6 ‑ juris RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 22.11.1988 ‑ 5/4a RJ 65/87 ‑ juris RdNr 15; BSG Urteil vom 8.11.1989 ‑ 1 RA 61/87 ‑ SozR 5795 § 4 Nr 9; BSG Urteil vom 20.3.2013 ‑ B 5 R 2/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 2 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.4.2014 ‑ B 13 R 25/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 3 RdNr 13). Anders als die insoweit ungenaue Bezeichnung "Rückausgleich" vorgibt, wird bei seiner Durchführung nicht etwa der Versorgungsausgleich durch eine Rückübertragung von Anrechten rückgängig gemacht; damit würden die Versorgungsträger zudem den Bereich der Rentenberechnung überschreiten, für den sie in diesem Zusammenhang nur zuständig sind (vgl BSG Urteil vom 20.9.1988 ‑ 5/4a RJ 45/87 ‑ BSGE 64, 75 = SozR 5795 § 4 Nr 6 ‑ juris RdNr 22; BSG Urteil vom 24.4.2014 ‑ B 13 R 25/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 3 RdNr 13). Es wird lediglich die aus dem versorgungsausgleichsbedingten Abschlag an Entgeltpunkten resultierende Rentenkürzung in Bezug auf einen bestimmten Rentenanspruch ausgesetzt (BSG Urteil vom 20.3.2013 ‑ B 5 R 2/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 2 RdNr 15), um die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu mildern (vgl BSG Urteil vom 20.9.1988 ‑ 5/4a RJ 45/87 ‑ BSGE 64, 75 = SozR 5795 § 4 Nr 6 ‑ juris RdNr 20).

 

22

3. Die Beklagte war aufgrund des Bescheids vom 6.6.2011 nicht verpflichtet, in Bezug auf die der Klägerin gewährte Witwenrente von einer Kürzung des Anrechts abzusehen. Das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner noch zu Lebzeiten wahrgenommene Antragsrecht nach § 38 Abs 1 Satz 2 iVm § 37 Abs 1 Satz 2, Abs 2 VersAusglG wirkt im Rentenrecht nicht zugunsten der Hinterbliebenen weiter (BSG Urteil vom 24.4.2014 ‑ B 13 R 25/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 3 RdNr 16; aA Stock in Reinhardt/Silber, SGB VI, 4. Aufl 2018, § 37 VersAusglG RdNr 8). Das galt im Übrigen bereits für Anträge nach § 4 Abs 1, 2 iVm § 9 Abs 2 Satz 1 VAHRG (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 ‑ B 5 R 2/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 2 RdNr 16). Die Renten wegen Todes (§§ 46 ff SGB VI) sind nicht aus den Versichertenrenten abgeleitet, sondern davon unabhängig nach den §§ 63 ff SGB VI zu ermitteln, wenn auch aus dem Versichertenkonto des verstorbenen Versicherten. Aus diesem ergeben sich jedoch selbst nach einem durchgeführten Rückausgleich nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzten Entgeltpunkte (BSG Urteil vom 20.3.2013 ‑ B 5 R 2/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 2 RdNr 16; BSG Urteil vom 24.4.2014 ‑ B 13 R 25/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 3 RdNr 17).

 

23

Anders als mit der Revision geltend gemacht, kann die Klägerin aus dem Bescheid vom 6.6.2011 keinen Vertrauensschutz herleiten. Unabhängig davon, dass sie nicht dessen Adressatin ist (vgl zur Verbindlichkeit einer Zusicherung gegenüber Dritten und ihren Voraussetzungen etwa Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Werksstand: 04/18, K § 34 RdNr 24, 26 mwN), wies die Beklagte im Bescheid ausdrücklich darauf hin, dass sich die Aussetzung der Kürzung nicht auf eine Hinterbliebenenrente auswirken werde.

 

24

4. Die Klägerin selbst kann die Durchführung eines Rückausgleichs in Bezug auf die ihr gewährte große Witwenrente nicht beanspruchen. Nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts durch das VAStrRefG steht den Hinterbliebenen ein (Antrags‑) Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu (BSG Urteil vom 20.3.2013 ‑ B 5 R 2/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 2 RdNr 16; BSG Urteil vom 24.4.2014 ‑ B 13 R 25/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 3 RdNr 15 ff). Das gilt selbst für den ‑ hier nicht vorliegenden ‑ Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm erfolgreich beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte.

 

25

Nach § 38 Abs 1 Satz 2 VersAusglG ist antragsberechtigt für die Anpassung (nur) die ausgleichspflichtige Person. Dem entspricht es, dass nach § 37 Abs 1 Satz 1 VersAusglG ein Anrecht "der ausgleichspflichtigen Person" nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Anders als der Gesetzgeber des VAHRG, der die in § 4 Abs 1 iVm § 9 Abs 2 Satz 1 VAHRG noch vorgesehene Erstreckung des Rückausgleichsanspruchs auf die Hinterbliebenen der ausgleichsverpflichteten Person allerdings nicht weiter begründet hatte (vgl die Entwurfsbegründung zum VAHRG in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses in BT‑Drucks 9/2296, S 15 zu § 9), verneinte der Reformgesetzgeber des VersAusglG insoweit ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen: "Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen‑) Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war" (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum VAStrRefG, BT‑Drucks 16/10144, S 75).

 

26

Eine analoge Anwendung des § 37 Abs 1 Satz 1 iVm § 38 Abs 1 Satz 2 VersAusglG auf Hinterbliebene kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts und des im Gesetzentwurf deutlich herausgestellten Regelungszwecks ‑ den Rückausgleich auf den Ausgleichspflichtigen zu beschränken ‑ nicht in Betracht.

 

27

III. Der großen Witwenrente der Klägerin waren auch nicht gemäß § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI (idF der Neubekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754) die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die maßgeblich gewesen wären, wenn der Versicherte zu Lebzeiten eine Versichertenrente ohne versorgungsausgleichsbedingten Abschlag bezogen hätte.

 

28

Nach dieser Vorschrift werden einer Hinterbliebenenrente, die sich an eine andere Rente anschließt (sog Folgerente), mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und die Hinterbliebenenrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente beginnt. Nach der Rechtsprechung des BSG erfasst die Regelung nicht bloß die persönlichen Entgeltpunkte, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- und Härteregelungen des Versorgungsausgleichsrechts ergeben würden, denn bei Berechnung der Folgerente kann die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente nicht in besitzgeschützte und nichtbesitzgeschützte Anteile aufgespalten werden. Vielmehr erstreckt sich der Besitz- bzw Bestandsschutz auf die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten in ihrer Gesamtheit (BSG Urteil vom 20.3.2013 ‑ B 5 R 2/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 2 RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 24.4.2014 ‑ B 13 R 25/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 3 RdNr 19 ff); war bei Festsetzung der Versichertenrente ein Rückausgleich durchzuführen, bezieht sich der Besitzschutz auf die persönlichen Entgeltpunkte, die dem Versicherten ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs zugestanden hätten. Einem Hinterbliebenen kommt unter diesen Voraussetzungen mittelbar zugute, dass der verstorbene Versicherte bei Rentenantragstellung erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 Abs 1 und 3, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI sich der versorgungsausgleichsbedingte Abschlag an Entgeltpunkten nicht mehr auswirkte (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 ‑ B 5 R 2/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 2 RdNr 17; BSG Urteil vom 24.4.2014 ‑ B 13 R 25/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 3 RdNr 22).

 

29

Der Umfang des für Hinterbliebenenrenten geltenden Besitzschutzes ist damit auch in Bezug auf den versorgungsrechtlichen Rückausgleich in § 88 Abs 2 SGB VI ausdrücklich normiert. Die Regelung im vorliegend allein relevanten Satz 1 greift nach dem Wortlaut nur ein, wenn der Versicherte selbst bereits eine Rentenleistung bezogen hat (BSG Beschluss vom 25.2.2010 ‑ B 13 R 345/09 B ‑ SozR 4‑2600 § 77 Nr 7 RdNr 12). Das war vorliegend nicht der Fall. Nach den bindenden Feststellungen des LSG bezog der Versicherte vor seinem Versterben keine Rente aus eigener Versicherung. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass er dies hätte beanspruchen können, was von der Klägerin auch nicht geltend gemacht wird. Der Senat hat daher nicht darüber zu befinden, ob das bloße Bestehen eines Rentenanspruchs des verstorbenen Versicherten für die Anwendung der Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI genügen würde (so Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl 2017, § 88 RdNr 21; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand der Einzelkommentierung: 20. Lfg IV/94, K § 88 RdNr 50; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II Bd 2, Stand der Einzelkommentierung: 56. (141.) Lfg Juni 2020, § 88 SGB VI RdNr 27; aA Gürtner in Kasseler Komm, SGB VI, Stand der Einzelkommentierung: 107 EL Dezember 2019, § 88 RdNr 14).

 

30

IV. Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG bedarf es nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass es gegen die Verfassung verstößt, wenn die große Witwenrente der Klägerin unter der aktuellen Rechtslage unter Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags festzusetzen ist. Weder verletzt dies Art 14 GG oder Art 6 GG (hierzu unter 1.), noch hat der Gesetzgeber gegen das aus Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen, indem er den Rückausgleich für Hinterbliebene zu einem Zeitpunkt abschaffte, zu dem die Klägerin und der Versicherte bereits verheiratet waren (hierzu unter 2.). Es verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass die Besitzschutzregelung des § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI der Klägerin nicht zugutekommt (hierzu unter 3.).

 

31

1. Es ist nicht von Verfassungs wegen geboten, die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung des Rentenanrechts des Versicherten zugunsten der Klägerin auszusetzen. Diese wird weder in ihrem Grundrecht aus Art 14 GG (unter a) noch in ihrem Grundrecht aus Art 6 Abs 1 GG (unter b) verletzt.

 

32

a) Dass die von der Beklagten gewährte große Witwenrente unter Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags festzusetzen war, verletzt keine durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Rechtsposition der Klägerin. Das gilt schon deswegen, weil die Hinterbliebenenrente nicht in den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG fällt (vgl in Bezug auf Versicherte und etwaige zukünftige Hinterbliebene BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 ‑ 1 BvR 1318/86 ua ‑ BVerfGE 97, 271 = SozR 3‑2940 § 58 Nr 1 ‑ juris RdNr 57 ff "Hinterbliebenenrente"; in Bezug auf Hinterbliebene BVerfG <Kammer> Beschluss vom 1.3.2010 ‑ 1 BvR 2584/06 ‑ juris RdNr 20; BSG Urteil vom 5.5.2009 ‑ B 13 R 53/08 R ‑ BSGE 103, 91 = SozR 4‑2600 § 46 Nr 5, RdNr 19; BSG Urteil vom 27.6.2019 ‑ B 5 R 36/17 R ‑ SozR 4‑6715 Art 27 Nr 1 RdNr 29).

 

33

Mit ihrem Vorbringen zur versorgungsausgleichsrechtlichen Härtefallregelung macht die Klägerin eine Rechtsposition geltend, die allenfalls dem Versicherten zugekommen wäre. Ansprüche von Versicherten auf eine Versorgung der Hinterbliebenen unterfallen jedoch ‑ selbst bei langjährig bestehenden Ehen ‑ nicht dem Eigentumsbegriff des Art 14 Abs 1 GG (hierzu wie zum folgenden BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 ‑ 1 BvR 1318/86 ua ‑ BVerfGE 97, 271 = SozR 3‑2940 § 58 Nr 1 ‑ juris RdNr 57 ff "Hinterbliebenenrente"; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 1.3.2010 ‑ 1 BvR 2584/06 ‑ juris RdNr 20; BSG Urteil vom 5.5.2009 ‑ B 13 R 53/08 R ‑ BSGE 103, 91 = SozR 4‑2600 § 46 Nr 5, RdNr 19; BSG Urteil vom 27.6.2019 ‑ B 5 R 36/17 R ‑ SozR 4‑6715 Art 27 Nr 1 RdNr 29). Die Hinterbliebenenversorgung ist in ihrer einfachrechtlichen Ausgestaltung einem Versicherten nicht als Rechtsposition privatnützig zugordnet, weil die Leistung nicht nur den Ablauf der Wartezeit und den Eintritt des Versicherungsfalls voraussetzt, sondern unter der weiteren Voraussetzung steht, dass zum Zeitpunkt des Versterbens dieses Versicherten die Ehe weder aufgelöst noch der Partner vorverstorben ist. Die Hinterbliebenenversorgung beruht auch nicht auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Eigenleistung. Sie wird zwar aus der Versicherung eines verstorbenen Versicherten geleistet. Gleichwohl hat sie Versorgungscharakter. Es handelt sich um eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, die im Rahmen des dem Sozialversicherungssystem eigenen Gedankens des sozialen Ausgleichs der Sicherung von Familienangehörigen dient; sie wird ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt (vgl BVerfG Urteil vom 6.6.1978 ‑ 1 BvR 102/76 ‑ BVerfGE 48, 346, 357 f = SozR 2200 § 1268 Nr 11 S 40 f "Witwenurteil"; BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 ‑ 1 BvR 1318/86 ua ‑ BVerfGE 97, 271, 285 = SozR 3‑2940 § 58 Nr 1 S 6 "Hinterbliebenenrente"; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 1.3.2010 ‑ 1 BvR 2584/06 ‑ juris RdNr 16).

 

34

Nichts anderes ergibt sich unter dem von der Klägerin hervorgehobenen, wiederum allenfalls eine Rechtsposition des Versicherten betreffenden Gesichtspunkt, dass der Versicherte durch den zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleich eine spürbare Kürzung seines Anrechts hinnehmen musste, ohne dass sich der dadurch von der ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau erworbene eigenständige Alterssicherungsanspruch zu deren Gunsten auswirkte und ohne dass sich der für solche Vorversterbensfälle grundsätzlich vorgesehene Rückausgleich bei Festsetzung der Rente der Klägerin auswirkte. Zwar gab das BVerfG in seinem Urteil vom 28.2.1980 (1 BvL 17/77 ua ‑ BVerfGE 53, 257, 302 ff = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 11 ff <Versorgungsausgleich>) dem Gesetzgeber auf, im neu geschaffenen Versorgungsausgleichsrecht eine ergänzende Regelung für Härtefälle zu treffen, die nach vollzogenem Versorgungsausgleich entstehen können, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorversterben des ausgleichsberechtigten vor dem ausgleichspflichtigen Ehepartner. Das BVerfG begründete dies seinerzeit damit, dass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs entfalle, wenn einerseits bei der ausgleichspflichtigen Person eine spürbare Kürzung ihrer Anrechte erfolge, ohne dass sich dies andererseits angemessen für die ausgleichsberechtigte Person auswirke (vgl BVerfG Urteil vom 28.2.1980 ‑ 1 BvL 17/77 ua ‑ BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 ‑ juris RdNr 173 "Versorgungsausgleich"). Daraufhin hatte der Gesetzgeber des VAHRG Anpassungsregelungen für bestimmte Härtefälle geschaffen, deren Nachfolgeregelungen sich heute in den §§ 32 ff VersAusglG finden. Das BVerfG betonte aber bereits in seiner Entscheidung vom 28.2.1980, die von ihm geforderte ergänzende Härtefallregelung habe eine besondere Bedeutung für Ehen, die vor Einführung des Versorgungsausgleichs zum 1.7.1977 geschlossen worden seien. Es legte offen, dass nach Meinung der seinerzeitigen Senatsminderheit eine Härteklausel, die sich im Ergebnis entweder zu Lasten der Solidargemeinschaft oder zu Lasten der Allgemeinheit auswirke, überhaupt nur für solche "Altehen" in Betracht komme (vgl BVerfG Urteil vom 28.2.1980 ‑ 1 BvL 17/77 ua ‑ BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 ‑ juris RdNr 191). Nach den jüngeren Entscheidungen des BVerfG ist es nicht (mehr) als von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs anzusehen, wenn sich der Erwerb eines eigenständigen Versicherungsschutzes für die ausgleichsberechtigte Person nicht angemessen auswirke (vgl BVerfG Beschluss vom 6.5.2014 ‑ 1 BvL 9/12 ua ‑ BVerfGE 136, 152 RdNr 39 ff, insbes RdNr 43 "Versorgungsausgleich VBL"; kritisch zu dieser Einschränkung Sondervotum Gaier, BVerfGE 136, 184 RdNr 3; in der Tendenz ähnlich bereits BVerfG Urteil vom 5.7.1989 ‑ 1 BvL 11/87 ua ‑ BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8 ‑ juris RdNr 50); auch wenn es insbesondere die heute in §§ 37, 38 VersAusglG enthaltenen Regelungen zum Rückausgleich wegen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person als wünschenswert erachtet (BVerfG Beschluss vom 6.5.2014 ‑ 1 BvL 9/12 ua ‑ BVerfGE 136, 152 RdNr 56 "Versorgungsausgleich VBL"). Für den Versicherten selbst war ein Rückausgleich nach Maßgabe der Regelungen in § 37 Abs 1 Satz 1, Abs 2 iVm § 38 Abs 1 Satz 2 VersAusglG weiterhin vorgesehen.

 

35

b) Es verstößt nicht gegen Art 6 Abs 1 GG, dass in Bezug auf die große Witwenrente der Klägerin unter Geltung der §§ 37, 38 VersAusglG keine Aussetzung der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung des Rentenanrechts des Versicherten vorgesehen ist. Aus Art 6 Abs 1 GG folgt insbesondere nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten überhaupt einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 1.3.2010 ‑ 1 BvR 2584/06 ‑ juris RdNr 18; BVerwG Urteil vom 27.5.2009 ‑ 8 CN 1/09 ‑ BVerwGE 134, 99 ‑ juris RdNr 28; vgl aber auch BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 ‑ 1 BvR 684/98 ‑ BVerfGE 112, 50 = SozR 4‑3800 § 1 Nr 7, RdNr 53 "Opferentschädigungsgesetz" zur fehlenden Pflicht, dem hinterbliebenen Lebenspartner eines Gewaltopfers eine eigene Rente zu gewähren). Vorliegend ist auch nicht der besondere Gleichheitssatz des Art 6 Abs 1 GG verletzt, der es verbietet, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 ‑ 2 BvR 1057/91 ua ‑ BverfGE 99, 216 ‑ juris RdNr 65). Der Klägerin ist durch eine fehlende Regelung zum Rückausgleich des versorgungsausgleichsbedingten Abschlags für Hinterbliebene kein Nachteil entstanden, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätte. Ohne die Ehe mit dem Versicherten zu schließen hätte sie bereits keine aus seinem Versichertenkonto ermittelte Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten beanspruchen können.

 

36

2. Die durch das VAStrRefG zum 1.9.2009 bewirkte Abschaffung des noch in § 4 Abs 1, 2 iVm § 9 Abs 2 Satz 1 VAHRG geregelten Rückausgleichs zugunsten von Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person verletzt nicht das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot. Dies beurteilt sich vorliegend allenfalls nach den aus Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG abgeleiteten Grundsätzen über die Rückwirkung von Gesetzen (hierzu unter a). Die Neuregelung entfaltete indes keine solche Rückwirkung für den Versicherten oder gar die Klägerin (hierzu unter b).

 

37

a) Heranzuziehen sind vorliegend allenfalls die Grundsätze über die unechte Rückwirkung von Gesetzen. Zwar ist bei der Prüfung, ob die Änderung bisheriger gesetzlicher Regelungen mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist, der Prüfungsmaßstab allein Art 14 GG zu entnehmen, wenn und soweit die Umgestaltung, Kürzung und Beschränkung durch Art 14 GG geschützter Renten- und Rentenanwartschaftsrechte betroffen ist (BVerfG Beschluss vom 9.10.1985 ‑ 1 BvL 7/83 ‑ BVerfGE 71, 1 = SozR 5120 Art 2 § 2 Nr 1 ‑ juris RdNr 41; BVerfG Beschluss vom 15.7.1987 ‑ 1 BvR 488/86 ua ‑ BVerfGE 76, 220 = SozR 4100 § 242b Nr 3 ‑ juris RdNr 72 "Leistungskürzung im Rehabilitationsrecht"; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 ‑ 1 BvL 10/00 ‑ BVerfGE 117, 272SozR 4‑2600 § 58 Nr 7 RdNr 55 "Rentenanwartschaft"). Die verfassungsrechtliche Prüfung zur unechten Rückwirkung tritt dahinter zurück (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.2.2020 ‑ 1 BvR 2071/18 ua ‑ juris RdNr 6; vgl auch BVerfG Beschluss vom 10.5.1983 ‑ 1 BvR 820/79 ‑ BVerfGE 64, 87 = SozR 5121 Art 1 § 1 Nr 1 ‑ juris RdNr 66 "Rentenanpassung"). Vorliegend ist der Schutzbereich des Grundrechts auf Schutz des Eigentums aus Art 14 Abs 1 GG jedoch wie ausgeführt nicht betroffen.

 

38

b) Die hier interessierende Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts durch das VAStrRefG entfaltete jedoch keine Rückwirkung für den Versicherten oder gar die Klägerin. Eine unechte Rückwirkung, die vorliegend allein in Betracht kommt, ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl zuletzt etwa BVerfG Beschluss vom 30.6.2020 ‑ 1 BvR 1679/17 ua ‑ juris RdNr 130 mwN; BSG Urteil vom 5.5.2009 ‑ B 13 R 53/08 R ‑ BSGE 103, 91 = SozR 4‑2600 § 46 Nr 5, RdNr 20). Bei Einführung des VersAusglG zum 1.9.2009 hatten aber weder der Versicherte noch die Klägerin eine rechtlich geschützte Position erreicht, die durch die ‑ bezogen auf Hinterbliebene: ersatzlose ‑ Streichung der Regelung in § 4 Abs 1, 2 iVm § 9 Abs 2 Satz 1 VAHRG entwertet worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt lebte die frühere Ehefrau des Versicherten noch, sodass auch dieser nur mit einer Versichertenrente unter Berücksichtigung des versorgungsausgleichsbedingten Abschlags rechnen konnte. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit bestehen, genießt die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, aber keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl nur BVerfG Beschluss vom 2.5.2012 ‑ 2 BvL 5/10 ‑ BVerfGE 131, 20 RdNr 73 mwN).

 

39

3. Schließlich ist der Senat nicht davon überzeugt, dass § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstößt, indem die darin enthaltene Besitzschutzregelung nur sog Folgerenten erfasst. Die darin liegende Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern wie der Klägerin, deren Hinterbliebenenrente keine Versichertenrente des verstorbenen Versicherten vorausgegangen ist, gegenüber Witwen und Witwern, deren Hinterbliebenenrente auf eine solche Rente folgt, ist unter Anwendung des hier einschlägigen weiten Prüfungsmaßstabs (hierzu unter a) sachlich gerechtfertigt (hierzu unter b).

 

40

a) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr; BVerfG Beschluss vom 21.11.2001 ‑ 1 BvL 19/93 ‑ BVerfGE 104, 126SozR 3‑8570 § 11 Nr 5 ‑ juris RdNr 56). Der Gleichheitssatz gilt dabei sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 ‑ 1 BvR 2035/07 ‑ BVerfGE 129, 49 ‑ juris RdNr 63 mwN). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art 3 Abs 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 ‑ 1 BvL 21/12 ‑ BVerfGE 138, 136 ‑ juris RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 ‑ 1 BvR 371/11 ‑ BVerfGE 142, 353 = SozR 4‑4200 § 9 Nr 15 RdNr 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 ‑ 1 BvL 21/12 ‑ BVerfGE 138, 136 ‑ juris RdNr 122 mwN). Ein solches Merkmal ist das Lebensalter. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz". Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß (BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 ‑ 1 BvR 371/11 ‑ BVerfGE 142, 353 = SozR 4‑4200 § 9 Nr 15 RdNr 69 mwN). Dem ist die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnen.

 

41

Vorliegend gilt in Anwendung der dargestellten Grundsätze ein weiter Prüfungsmaßstab, nach dem eine unterschiedliche Behandlung von Vergleichsgruppen durch den Gesetzgeber bereits beim Vorliegen hinreichend sachlicher Gründe gerechtfertigt ist. Angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 ‑ 1 BvL 14/07 ‑ BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4‑7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42 mwN; BSG Urteil vom 10.10.2018 ‑ B 13 R 34/17 R ‑ BSGE 127, 25 = SozR 4‑2600 § 249 Nr 2, RdNr 18 mwN) sind an die sachliche Rechtfertigung der Ausgestaltung der hier in Streit stehenden Besitzschutzregelung keine strengen Anforderungen zu stellen. Zudem knüpft der Gesetzgeber nicht an bestimmte, einer Person unabänderlich anhaftende Umstände an, sondern an das objektiv-zeitliche Kriterium, ob die Hinterbliebenenrente binnen 24 Monaten nach dem Bezug einer Versichertenrente beginnt. Das Schutzgebot des Art 6 Abs 1 GG musste nicht besonders berücksichtigt werden (vgl hierzu etwa BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 ‑ 1 BvR 684/98 ‑ BVerfGE 112, 50SozR 4‑3800 § 1 Nr 7, juris RdNr 56 mwN), weil dieses den Gesetzgeber wie ausgeführt nicht verpflichtet, dem überlebenden Ehegatten eines Versicherten überhaupt einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen.

 

42

b) In Anwendung dieses Maßstabs ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI die ihm durch Art 3 Abs 1 GG gesetzten Grenzen verletzt hat. Zwar werden Witwer und Witwen wie die Klägerin, deren Hinterbliebenenrente keine Versichertenrente vorausgegangen ist, in Bezug auf die (Nicht‑) Berücksichtigung des versorgungsausgleichsbedingten Abschlags anders behandelt als Witwen und Witwer, deren Hinterbliebenenrente binnen 24 Monaten auf eine Versichertenrente des verstorbenen Versicherten folgt. Nur im letztgenannten Fall sieht § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI einen Besitzschutz vor, über den die Hinterbliebenen mittelbar am Rückausgleich des versorgungsausgleichsbedingten Abschlags teilhaben. Die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber ist indes durch hinreichend sachliche Gründe gerechtfertigt.

 

43

Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (BVerfG Urteil vom 6.6.1978 ‑ 1 BvR 102/76 ‑ BVerfGE 48, 346 = SozR 2200 § 1268 Nr 11 ‑ juris RdNr 41 "Witwenurteil"; BVerfG Beschluss vom 10.1.1984 ‑ 1 BvR 55/81 ua ‑ BVerfGE 66, 66 = SozR 2200 § 1268 Nr 23 ‑ juris RdNr 55; BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 ‑ 1 BvR 1318/86 ua ‑ BVerfGE 97, 271SozR 3‑2940 § 58 Nr 1 ‑ juris RdNr 70 mwN "Hinterbliebenenrente"). Auch eine Versichertenrente kann dem Ehegatten des Versicherten in Form von Unterhaltsgewährung zugutekommen (vgl zu diesem Aspekt BVerfG <Kammer> Beschluss vom 1.3.2010 ‑ 1 BvR 2584/06 ‑ juris RdNr 14). Die Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI knüpft in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise typisierend an diese Unterhaltsersatzfunktion einer Versichertenrente an. Der Gesetzgeber wollte mit der durch das RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) zum 1.1.1992 eingeführten Regelung die rentenrechtliche Absicherung von Hinterbliebenen verbessern, indem der bis dahin geltende bloße Zahlbetragsschutz durch einen Besitzschutz aller persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente ersetzt wurde (zu den Vorgängerregelungen vgl etwa die Übersicht bei Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand der Einzelkommentierung: 20. Lfg IV/94, K § 88 RdNr 5). Erst dadurch konnte die Folgerente auf der Basis der Vorrente dynamisiert und damit auch oberhalb des bisherigen Zahlbetrags geleistet werden (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT‑Drucks 11/4124, S 173, sowie den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT‑Drucks 11/5530, S 45). Damit sichert die Vorschrift das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten sowie seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe (BSG Urteil vom 20.3.2013 ‑ B 5 R 2/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 88 Nr 2 RdNr 18).

 

44

Ein solcher an eine Versichertenrente anknüpfender Besitzschutz kommt jedoch grundsätzlich nur in Betracht, wenn der "Besitz" bereits durch den tatsächlichen Bezug einer Versichertenrente begründet gewesen ist. Verstirbt ein Versicherter hingegen vor dem Bezug einer Versichertenrente, sind noch keine Rentenleistungen erfolgt, die den Lebensstandard dieses Versicherten und seiner Angehörigen bestimmt hatten und auf deren Fortbestand die Hinterbliebenen hätten vertrauen können. An die Stelle des entfallenen Ehegattenunterhalts tritt in solchen Fällen die Witwen- bzw Witwerrente (zur Unterhaltsersatzfunktion von Hinterbliebenenrenten BSG Urteil vom 12.5.2020 ‑ B 12 KR 22/18 R ‑ SozR 4‑2500 § 229 Nr 29 RdNr 24 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 6.5.2010 ‑ B 13 R 44/09 R ‑ SozR 4‑1200 § 14 Nr 13 RdNr 32 mwN). Entsprechend wird auch der Klägerin eine große Witwenrente gewährt. Deren Höhe orientiert sich, da sie aus dem Versichertenkonto des Versicherten ermittelt wird, vor allem an Höhe und Bezugsdauer seiner versicherten Arbeitsentgelte.

 

45

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Rechtskraft
Aus
Saved