1. Die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann auf eine nachfolgende befristete Beschäftigung nur erstreckt werden, wenn diese in engem zeitlichem Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschäftigung aufgenommen wird.
2. Wird die nachfolgende Beschäftigung später als drei Monate nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen, für die die Befreiung erteilt wurde, ist eine Erstreckung der Befreiung ausgeschlossen.
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2019 und des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger im Jahr 1999 für eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) auf eine von ihm im Jahr 2015 aufgenommene befristete Beschäftigung als Sachbearbeiter in einem Jobcenter zu erstrecken.
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Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) befreite den Kläger ab dem 1.10.1999 aufgrund seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B (Beigeladene zu 2) von der Versicherungspflicht in der GRV für die im März 1999 aufgenommene Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei (formularmäßig gestalteter Befreiungsbescheid vom 15.12.1999). Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2008; anschließend war der Kläger arbeitslos, aber weiterhin als Rechtsanwalt zugelassen. Eine Meldung von Pflichtbeitragszeiten in der GRV für die Zeit der Arbeitslosigkeit erfolgte nicht. Am 23.11.2009 nahm der Kläger eine bis zum 22.11.2011 befristete Tätigkeit als angestellter Arbeitsvermittler bei einer Arbeitsagentur in B auf. Auf seinen Antrag erstreckte die beklagte DRV Bund die im Bescheid der BfA vom 15.12.1999 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf diese Tätigkeit. Entsprechend verfuhr sie bei den nachfolgenden befristeten Beschäftigungen des Klägers (Vertretungen wegen Elternzeit) bis zum 27.5.2012 bei dieser Arbeitsagentur. Auch für die vom 1.10. bis zum 31.12.2012 befristete Beschäftigung als Arbeitsvermittler bei der Stadt L sprach die Beklagte antragsgemäß die Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aus (Bescheid vom 11.10.2012). Die Entscheidung über eine weitere Befreiung des Klägers in diesem Arbeitsverhältnis bis zum 30.6.2013 stellte die Beklagte im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R bzw B 12 R 3/11 R) zunächst zurück. Nachdem der Kläger eine Befreiung für die erneute Verlängerung dieses Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2013 beantragt und eine Bescheidung angemahnt hatte, erstreckte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch auf den weiteren Zeitraum der Beschäftigung bei der Stadt L vom 1.1. bis zum 31.12.2013 (Bescheid vom 27.2.2014). Im Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis war der Kläger erneut arbeitslos und bezog bis zum 8.1.2015 Arbeitslosengeld, wobei auch in dieser Zeit keine Pflichtbeiträge zur GRV gezahlt wurden.
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Am 20.4.2015 begann der Kläger eine bis zum 19.4.2016 befristete Beschäftigung als "Sachbearbeiter Grundsicherung" im Jobcenter der Beigeladenen zu 1 in D. Seinen Antrag vom 8.7.2015 auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für diese Tätigkeit lehnte die Beklagte ab. Sie folge der Rechtsprechung des BSG vom 31.10.2012, dass die Erstreckung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI keinen eigenständigen Befreiungstatbestand enthalte, sondern unmittelbar an eine nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erteilte Befreiung anknüpfe. Eine aktuell wirksame Befreiung für eine Beschäftigung als Rechtsanwalt liege neben der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 nicht vor (Bescheid vom 6.8.2015). In seinem Widerspruch berief sich der Kläger darauf, dass er im Jahr 1999 eine Lebensentscheidung für seine Alterssicherung im Versorgungswerk getroffen habe. Auch wenn er die letzten sieben Jahre nicht mehr als Rechtsanwalt tätig gewesen sei, habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte die ihren zahlreichen Befreiungsbescheiden zugrunde liegende Rechtsauffassung beibehalte. Der Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7.12.2015).
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Während des Klageverfahrens hat der Kläger mit der Beigeladenen zu 1 einen weiteren Jahresvertrag sowie anschließend einen bis zum 15.11.2018 befristeten Vertrag zur Elternzeitvertretung abgeschlossen. Befreiungsanträge für diese Beschäftigungen hat die Beklagte ebenfalls abgelehnt; der Kläger hat diese Entscheidungen nicht angefochten. Seit dem 16.11.2018 ist der Kläger bei der Beigeladenen zu 1 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hat er bereits zum 1.4.2017 verzichtet.
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Das SG hat den ablehnenden Bescheid vom 6.8.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Befreiung vom 15.12.1999 auch auf die vom Kläger in der Zeit vom 20.4.2015 bis zum 19.4.2016 ausgeübte Beschäftigung zu erstrecken (Urteil vom 7.3.2019). Zwar habe sich die ursprüngliche Befreiungsregelung nur auf die damalige konkrete Tätigkeit des Klägers bezogen. Es lägen aber die Voraussetzungen für eine Erstreckung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI vor. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei jedenfalls in Fällen eröffnet, in denen einem Rechtsanwalt nach § 47 BRAO die Ausübung seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit wegen einer vorübergehenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst untersagt sei, obwohl er weiterhin zugelassen sei und den Kammerbeitrag zahle. Unerheblich sei, dass sich der vorübergehende Zeitraum hier auf fast acht Jahre erstreckt habe. Die mit den jeweils nur befristeten Arbeitsverträgen verbundene Unsicherheit und das Berufsausübungsverbot hätten dazu geführt, dass sich der Kläger nicht endgültig vom Beruf des Rechtsanwalts gelöst habe.
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Die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 19.12.2019). Es hat auf die Ausführungen im SG‑Urteil Bezug genommen und ergänzend angeführt, die Erledigung des Befreiungsbescheids vom 15.12.1999 mit Aufgabe der zugrundeliegenden Tätigkeit zum 31.12.2008 stehe der Anwendung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nicht entgegen. Voraussetzung für die Erstreckung einer Befreiung sei nicht der Fortbestand der Beschäftigung, für die eine Befreiung erteilt worden sei, sondern lediglich die fortbestehende Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und im Versorgungswerk. Die erforderliche zeitliche Begrenzung der Tätigkeit, auf die die Befreiung erstreckt werden soll, ergebe sich hier aus der vertraglichen Befristungsabrede. Einer Einordnung als vorübergehende Tätigkeit stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits die sechste befristete berufsfremde Beschäftigung ausgeübt und die Unterbrechung des Hauptberufs "Rechtsanwalt" schon sieben Jahre gedauert habe.
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Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI. Das Erstrecken einer Befreiung nach dieser Vorschrift erfordere bereits nach dem Wortlaut einen zeitlichen Zusammenhang in der Weise, dass die "andere versicherungspflichtige Tätigkeit" der Beschäftigung unmittelbar nachfolge, für die die Befreiung ursprünglich erteilt worden sei. Nach der seit Ende 2012 geübten Verwaltungspraxis erachte sie es als unschädlich, wenn die andere Beschäftigung innerhalb eines Zeitrahmens von maximal drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen werde, an die § 6 Abs 5 SGB VI anknüpfe. Auf eine mehr als sechs Jahre später begonnene Beschäftigung könne eine Befreiung nicht mehr erstreckt werden. § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass eine Beschäftigung nur dann im Sinne der Regelung vorübergehend sei, wenn sie von zwei der Befreiung zugänglichen Beschäftigungen gleichsam eingerahmt werde. Das verdeutliche das in den Materialien angeführte Beispiel des Wehrdienstes. Aus dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R) könne nicht hergeleitet werden, dass es für eine Erstreckung ausreiche, wenn der Tatbestand des § 47 Abs 1 BRAO erfüllt sei. Diese Entscheidung habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Fortbestehen der Pflichtmitgliedschaft sowohl in der Kammer als auch im Versorgungswerk die notwendige ‑ wenn auch nicht hinreichende ‑ Voraussetzung für eine Erstreckung darstelle. Der Kläger könne auch aus den zuvor bewilligten Erstreckungen nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die letzte im Februar 2014 für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.2013 erteilte Erstreckung beruhe einzig darauf, dass für die nahtlos vorausgegangene Beschäftigung des Klägers bei demselben Arbeitgeber bereits eine Erstreckung existiert habe. Auf eine in der Rückschau rechtswidrige Verwaltungspraxis könne sich der Kläger nicht berufen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2019 und des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Ein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt sei nicht erforderlich. Das ergebe sich schon daraus, dass nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI die Befreiung auf eine "andere" versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt werde. Das Wort "erstrecken" werde dort in der Bedeutung "jemanden oder etwas betreffen und mit einbeziehen" verwendet; das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs komme darin nicht zum Ausdruck. Ebenso verfehlt sei es, eine Einrahmung durch zwei der Befreiung zugängliche Beschäftigungen zu fordern. Zudem habe er ‑ der Kläger ‑ einen Anspruch, darauf vertrauen zu können, dass sich das Verwaltungshandeln trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ändere. Für ihn sei nicht absehbar gewesen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit seiner befristeten Anstellung vom 20.4.2015 bis zum 19.4.2016 von ihrer bisherigen Rechtsauffassung abrücken würde. Insbesondere mit dem Bescheid vom 27.2.2014 habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem sie sich festhalten lassen müsse.
11 |
Der Senat hat im Revisionsverfahren die Arbeitgeberin des Klägers für die streitbefangene Beschäftigung (Beigeladene zu 1) sowie das Versorgungswerk (Beigeladener zu 2) mit deren Zustimmung zu dem Rechtsstreit beigeladen. Die Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag, unterstützt aber das Begehren des Klägers. Die rechtlich zulässigen Befristungen der Arbeitsverhältnisse dürften dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Der Beigeladene zu 2 hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
II
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Die zulässige Revision der Beklagten ist erfolgreich. Die Entscheidungen der Vorinstanzen können keinen Bestand haben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und die Klage ist somit abzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die ihm im Jahr 1999 erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für seine damalige, bis zum 31.12.2008 ausgeübte Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt auf die von ihm am 20.4.2015 aufgenommene befristete Beschäftigung als Sachbearbeiter bei der Beigeladenen zu 1 erstreckt.
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1. Die Klage ist zulässig.
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a) Der Kläger hat zur Durchsetzung seines Begehrens zutreffend eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 6.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.12.2015 mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der abgelehnten Erstreckung verbunden (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 3 iVm § 56 SGG; zur Feststellungsklage in einer anders gelagerten Konstellation s aber BSG Urteil vom 23.9.2020 ‑ B 5 RE 6/19 R ‑ juris RdNr 12, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Über die Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit (im Folgenden einheitlich: Beschäftigung) nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, an sich versicherungspflichtige Tätigkeit aufgrund der Regelung in § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI hat der zuständige Rentenversicherungsträger in gleicher Weise zu entscheiden wie über die ursprüngliche Befreiung, nämlich durch Verwaltungsakt (klarstellend BSG Urteil vom 31.10.2012 ‑ B 12 R 8/10 R ‑ SozR 4‑2600 § 6 Nr 8 RdNr 12; ebenso Gürtner in Kasseler Komm, § 6 SGB VI RdNr 39, Stand Einzelkommentierung September 2015; Ruland in Ruland/Dünn, GK‑SGB VI, § 6 RdNr 248, Stand Einzelkommentierung August 2018; Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl 2017, § 6 RdNr 120; Hedermann, NZS 2014, 321, 325). Ebenso wie die Befreiung steht ihre Erstreckung zur Disposition des Berechtigten und ist von seinem Antrag abhängig (noch offengelassen von BSG Urteil vom 31.10.2012 ‑ B 12 R 8/10 R ‑ SozR 4‑2600 § 6 Nr 8 RdNr 25; wie hier Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 136, Stand Einzelkommentierung August 2013; aA Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 6. Aufl 2019, § 6 SGB VI RdNr 8: Erstreckung kraft Gesetzes; so auch Köhler, WzS 2015, 316, 317).
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b) Eine Klageänderung, deren Zulässigkeit an den Vorgaben in § 99 Abs 1 SGG zu messen wäre, liegt nicht vor. Der Kläger hatte in seiner Klageschrift zunächst beantragt, die Beklagte nach Aufhebung der ablehnenden Bescheide dazu zu verurteilen, ihn für den Zeitraum vom 20.4.2015 bis zum 19.4.2016 von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er sodann den Antrag zur Entscheidung gestellt, die Beklagte zu verpflichten, die ursprüngliche Befreiung vom 15.12.1999 auf die im genannten Zeitraum ausgeübte Beschäftigung zu erstrecken. Lebenssachverhalt und Klagegrund blieben dabei unverändert. Die Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI begründet keinen eigenständigen Status, wie das bei der rückwirkenden Befreiung von Syndikusrechtsanwälten nach dem zum 1.1.2016 neu gestalteten Recht (§ 231 Abs 4b SGB VI) im Vergleich zur Befreiung dieser Personen als Rechtsanwälte nach bisherigem Recht (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) der Fall ist (vgl dazu BSG Beschluss vom 22.3.2018 ‑ B 5 RE 12/17 B ‑ juris RdNr 28, 31; BSG Urteil vom 28.6.2018 ‑ B 5 RE 2/17 R ‑ SozR 4‑2600 § 6 Nr 17 RdNr 16 ff; BSG Beschluss vom 9.12.2020 ‑ B 5 RE 6/20 B ‑ juris RdNr 10). Hier hat der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Befreiung nur auf eine zusätzliche Begründung im Sinne einer Ergänzung der rechtlichen Ausführungen gestützt (vgl § 99 Abs 3 Nr 1 SGG).
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2. Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Bescheide, mit denen die Beklagte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die befristete Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 als "Sachbearbeiter Grundsicherung" im Wege der Erstreckung abgelehnt hat, sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG), weil dieser keinen Anspruch auf eine solche Befreiung hat. Damit kann auch die Verpflichtungsklage keinen Erfolg haben.
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a) Zu Recht gehen der Kläger und die Beklagte übereinstimmend davon aus, dass für die streitbefangene Beschäftigung eine Befreiung von der nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI bestehenden Rentenversicherungspflicht auf der Grundlage des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht in Betracht kommt. Wegen der Beschäftigung als Sachbearbeiter in einem Jobcenter war der Kläger weder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch Mitglied der berufsständischen Kammer (zu dem erforderlichen Zusammenhang vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 ‑ B 5 RE 13/14 R ‑ BSGE 115, 267 = SozR 4‑2600 § 6 Nr 12, RdNr 28, 31; BSG Urteil vom 15.12.2016 ‑ B 5 RE 7/16 R ‑ BSGE 122, 204 = SozR 4‑2600 § 6 Nr 13, RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 ‑ B 5 RE 2/17 R ‑ SozR 4‑2600 § 6 Nr 17 RdNr 44; BSG Urteil vom 23.9.2020 ‑ B 5 RE 6/19 R ‑ juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
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b) Für diese Beschäftigung beim Jobcenter der Beigeladenen zu 1 ab April 2015 ergibt sich eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch nicht unmittelbar aus dem Befreiungsbescheid der BfA vom 15.12.1999. Bereits das LSG hat ausgeführt, dass sich dieser Bescheid nur auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei bezog und sich mit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 gemäß § 39 Abs 2 SGB X "auf andere Weise" erledigte (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 ‑ B 5 RE 2/17 R ‑ SozR 4‑2600 § 6 Nr 17 RdNr 34; zuletzt BSG Urteil vom 23.9.2020 ‑ B 5 RE 6/19 R ‑ juris RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Der Kläger hat dies zu Recht nicht in Frage gestellt (zur Auslegung von Formularbescheiden der BfA über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI vgl grundlegend BSG Urteil vom 13.12.2018 ‑ B 5 RE 3/18 R ‑ SozR 4‑2600 § 6 Nr 19 RdNr 28 ff).
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c) Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Erstreckung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI liegen für die Beschäftigung des Klägers vom 20.4.2015 bis zum 19.4.2016 bei der Beigeladenen zu 1 nicht vor. Nach der genannten Vorschrift erstreckt sich die gemäß § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung beschränkte Befreiung in den Fällen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
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(1) Als Befreiung, deren Rechtswirkungen aufgrund dieser Vorschrift auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt werden könnten, kommt hier nur die noch von der BfA mit Bescheid vom 15.12.1999 nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI für die Beschäftigung des Klägers in einer Anwaltskanzlei erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in Betracht. Die von der Beklagten ab 2009 ausgesprochenen Befreiungen für jeweils befristete Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern (Agentur für Arbeit bzw Stadt L) beruhten nicht auf den Regelungen in § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 oder 2 SGB VI, sondern stützten sich auf § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI. Sie können deshalb nicht ihrerseits Grundlage für eine Erstreckung im Sinne dieser Vorschrift sein. Die Erstreckung einer zuvor bewilligten Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine weitere Beschäftigung ist nicht Regelungsgegenstand dieser Norm.
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(2) Die vom Kläger am 20.4.2015 bei der Beigeladenen zu 1 aufgenommene Beschäftigung als Sachbearbeiter Grundsicherung war nach § 2 des Anstellungsvertrags vom 1./9.4.2015 von vornherein auf der Grundlage von § 14 Abs 2 TzBfG (dh ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes) auf die Dauer von 12 Monaten befristet. Zudem hat das LSG für den Senat bindend festgestellt (vgl § 163 SGG), dass der Kläger aufgrund der in dieser Zeit zum Versorgungswerk (Beigeladener zu 2) gezahlten einkommensbezogenen Pflichtbeiträge dort auch einkommensbezogene Versorgungsanwartschaften erwarb.
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(3) Eine Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung setzt nach der Rechtsprechung des BSG außerdem voraus, "dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) weiterhin vorliegen" (vgl Leitsatz zu BSG Urteil vom 31.10.2012 ‑ B 12 R 8/10 R ‑ SozR 4‑2600 § 6 Nr 8; zur Maßgeblichkeit nicht des Leitsatzes, sondern der Entscheidungsgründe vgl BSG Beschluss vom 17.6.2020 ‑ B 5 R 302/19 B ‑ SozR 4‑1500 § 151 Nr 6 RdNr 8). In den Entscheidungsgründen dieses Urteils hat das BSG hierzu näher ausgeführt, die Anwendung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI verlange "ua das ununterbrochene Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs 1 <Satz 1> Nr 1 und 2 SGB VI (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer)" (BSG aaO RdNr 25). Eine Erstreckung der Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit komme nur in Betracht, "wenn der zur ursprünglichen Befreiung führende Sachverhalt (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) auch weiterhin vorliegt"; nur "ein überhaupt noch bestehender Befreiungsstatus" könne auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden (BSG aaO RdNr 26). Auch die Gesetzesmaterialien enthielten keine Aussage dahin, dass das Ziel der Vermeidung eines Wechsels des Alterssicherungssystems eine Erstreckung der Befreiung auch dann legitimieren solle, "wenn die grundlegenden Befreiungsvoraussetzungen ‑ insbesondere die Pflichtmitgliedschaften in der berufsständischen Versorgungseinrichtung und in der berufsständischen Kammer ‑ nicht bzw nicht mehr vorliegen" (BSG aaO RdNr 28). Diese Rechtsprechung betraf den Fall eines Steuerberaters, der nach Verzicht auf die Steuerberaterzulassung seine bisherige Tätigkeit neben dem juristischen Referendariat auf 400‑Euro‑Basis fortführte. Sie erging noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl I 2517), nach der es für die selbstständige anwaltliche Tätigkeit und die in abhängiger Beschäftigung ausgeübte anwaltliche Tätigkeit nur eine einheitliche Zulassung als Rechtsanwalt gab (zur Erstreckung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs 3 BRAO vgl BGH Urteil vom 30.3.2020 ‑ AnwZ (Brfg) 49/19 ‑ NJW 2020, 2190).
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Das Berufungsgericht ist anknüpfend an die mehrfache Hervorhebung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und in der Kammer sowie an die Formulierung des Leitsatzes zu dem genannten Urteil des 12. Senats davon ausgegangen, dass für eine Erstreckung das bloße Fortbestehen der Pflichtmitgliedschaften in der Kammer und im Versorgungswerk ausreichend sei. Es hat keine Tatsachen dafür festgestellt, dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft in B mit Aufnahme seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 und Begründung eines Wohnsitzes in H widerrufen worden wäre (vgl § 14 Abs 3 Nr 4 BRAO; zur Tatbestandswirkung einer erteilten und nicht widerrufenen oder anderweitig erledigten Zulassung vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 ‑ B 5 RE 13/14 R ‑ BSGE 115, 267 = SozR 4‑2600 § 6 Nr 12, RdNr 26). Dementsprechend hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass die Pflichtmitgliedschaften des Klägers in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk im gesamten hier streitbefangenen Zeitraum fortbestanden haben. Den Umständen, dass der ursprünglich zur Befreiung führende Sachverhalt, nämlich die Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei, bereits zum 31.12.2008 geendet hatte, die Pflichtmitgliedschaften des Klägers in Kammer und Versorgungswerk von da an ausschließlich auf seinem Status als selbstständiger Rechtsanwalt beruhten und für eine solche Tätigkeit eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ohnehin nicht in Betracht kam, hat das LSG keine Bedeutung beigemessen.
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Fordert man für eine Erstreckung den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, für das die Befreiung ursprünglich erteilt wurde, käme eine Anwendung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI hier nicht in Betracht. Das Erfordernis des Fortbestehens des zur Befreiung führenden Sachverhalts kann aber auch nicht uneingeschränkt für den Fall gelten, dass die frühere Tätigkeit, für die die Befreiung erteilt wurde, von einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen (so hat der 12. Senat auch die Konstellation in dem mit Urteil vom 31.10.2012 ‑ B 12 R 8/10 R ‑ SozR 4‑2600 § 6 Nr 8 entschiedenen Fall bewertet, vgl aaO RdNr 27) bzw vorübergehend abgelöst wird, wie etwa bei einer zeitweiligen Verwendung eines Arbeitnehmers im Ausland in einer anderen Funktion. Auch wenn in diesen Fällen die der Befreiung zugrundeliegende Beschäftigung beendet ist, dürfte das nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI (dazu sogleich näher unter RdNr 29) einer Erstreckung nicht stets entgegenstehen. Zudem spricht unter den Bedingungen hoher beruflicher Mobilität in der modernen Arbeitswelt und oftmals nur befristet angebotener Arbeitsverhältnisse einiges dafür, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht lediglich auf Sachverhalte einer Unterbrechung der ursprünglichen Beschäftigung eng zu begrenzen und bei einer Einbeziehung von Anschlussbeschäftigungen nicht zwingend deren nahtlosen Anschluss zu fordern. Auch bei einer in diesem Sinne flexibleren Handhabung, wie sie der Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, kann der Kläger aber nicht beanspruchen, nach Beendigung seiner Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt Ende 2008 für die im April 2015 aufgenommene befristete Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 im Wege der Erstreckung von der Rentenversicherungspflicht freigestellt zu werden.
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(4) Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass jedenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss zwischen der Beschäftigung, auf die eine Befreiung erstreckt werden soll, und derjenigen Beschäftigung, für die diese Befreiung ursprünglich erteilt worden ist. Daran fehlt es hier.
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(a) Das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs der Beschäftigungen kann allerdings allein aus dem Wortlaut "sie erstreckt sich" nicht zwingend hergeleitet werden. "Sich erstrecken" kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl eine räumliche Ausdehnung als auch eine bestimmte zeitliche Dauer beschreiben oder aber zum Ausdruck bringen, dass etwas betroffen bzw mit einbezogen sein soll (vgl Duden Online-Ausgabe zum Stichwort "erstrecken"; zum unterschiedlichen Gebrauch in Rechtsvorschriften vgl zB § 10 Abs 3 Satz 1 SGG, § 87 Abs 1 Satz 2 SGB IV, § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 2a SGB V, § 3 Satz 6, § 8 Abs 2 Satz 2, § 127a Abs 1 Satz 1, § 184 Abs 2 Satz 2 SGB VI, § 46b Abs 3 BRAO). Nur wenn die Wortbedeutung im spezifischen Sinne der Verlängerung eines Zeitraums in den Blick genommen wird, setzt das Erstrecken voraus, dass das den Zeitraum prägende Geschehen zum Zeitpunkt der Verlängerung noch andauert (in diesem Sinne wohl BSG Urteil vom 31.10.2012 ‑ B 12 R 8/10 R ‑ SozR 4‑2600 § 6 Nr 8 RdNr 26). Indes weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass "sich erstrecken" ebenso zur Beschreibung des Umstands gebraucht werden kann, dass etwas in eine bestimmte Konstellation (bzw im juristischen Sinne: in eine an anderer Stelle normierte Rechtsfolge) mit einbezogen sein soll. Hieraus lassen sich keine zusätzlichen Anforderungen ableiten. Welche dieser unterschiedlichen Bedeutungen von "sich erstrecken" den Regelungsgehalt des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI zutreffend erfasst, muss mit Hilfe weiterer Auslegungskriterien ermittelt werden.
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(b) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gibt ebenfalls keine eindeutigen Hinweise. § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992 ‑ vom 18.12.1989, BGBl I 2261) neu geschaffen; im AVG existierte keine Vorläufer-Bestimmung. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992 sollte die Regelung in Satz 2 aaO "insbesondere für die Zeit des Wehrdienstes" gelten (BT‑Drucks 11/4124 S 152 ‑ zu § 6 Abs 5). Der sowohl vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) als auch von der BfA unterbreitete Vorschlag, zur Vermeidung möglicher Probleme die Befreiung von der Versicherungspflicht ausdrücklich auf den Kammerberuf und die Versicherung als Wehrdienst- oder Zivildienstleistender zu beschränken (vgl Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Ausschuss-Drucks 11/1106 Teil B, zu § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI‑E bzw Ausschuss-Drucks 11/1108 Teil B, zu § 6 Abs 5 SGB VI), ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt worden. Die dafür maßgeblichen Erwägungen sind in den Materialien nicht dokumentiert. Damit bleibt offen, welche Fallgestaltungen jenseits von Unterbrechungen aufgrund des Wehrdienstes ("insbesondere") der Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI hat erfassen wollen.
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(c) Gesetzessystematische Erwägungen sprechen jedoch dafür, einen engen Zusammenhang zwischen der Beschäftigung, für die nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI eine Befreiung erteilt wurde, und der anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit zu verlangen, auf die diese Befreiung erstreckt werden soll. § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI enthält eine die Zuordnungsregeln in § 6 Abs 1 SGB VI ergänzende Bestimmung zur Koordinierung der unterschiedlichen Alterssicherungssysteme der berufsständischen Altersversorgung und der GRV (vgl Klattenhoff, DAngVers 1996, 404, 405) an einer Schnittstelle beider Systeme in zeitlicher Hinsicht. Diese konstituiert aber keinen sachlich eigenständig tragenden Zuordnungsgrund bzw Befreiungstatbestand (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 ‑ B 12 R 8/10 R ‑ SozR 4‑2600 § 6 Nr 8 RdNr 27; Ruland in Ruland/ Dünn, GK‑SGB VI, § 6 RdNr 241, Stand Einzelkommentierung August 2018). Die Regelung zur Erstreckung in § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI schließt unmittelbar an die Klarstellung in Satz 1 aaO an, dass Befreiungen nach § 6 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt und damit tätigkeitsbezogen und nicht personenbezogen sind. Wenn aber eine Befreiung nach § 6 SGB VI nicht an die Person gebunden ist, sondern an eine konkret ausgeübte Beschäftigung anknüpft, kann eine Erstreckung bei Wegfall der Beschäftigung, für die die Befreiung erteilt wurde, nur bei einer Konnexität mit der ursprünglichen Beschäftigung angenommen werden. § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI sieht als Ausnahme von der Grundregel in Satz 1 aaO die Erstreckung einer Befreiung auch nicht generell, sondern exklusiv nur für die Fälle des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI vor. Bei Befreiungen nach Nr 4 aaO (Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben) kommt eine Erstreckung von vornherein nicht in Betracht (vgl Ruland in Ruland/Dünn, GK‑SGB VI, aaO RdNr 239). Als Ausnahmevorschrift darf § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nicht extensiv ausgelegt werden (zur Auslegung von Ausnahmevorschriften vgl BSG Urteil vom 12.9.2019 ‑ B 11 AL 19/18 R ‑ SozR 4‑4300 § 330 Nr 8 RdNr 19; BSG Urteil vom 26.2.2020 ‑ B 5 RE 2/19 R - SozR 4‑2600 § 231 Nr 7 RdNr 37; BSG Urteil vom 24.11.2020 ‑ B 12 KR 34/19 R ‑ juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Das gilt umso mehr, als § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI bereits eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Versicherungs- und Beitragspflicht normiert.
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(d) Für das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 oder 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiten Beschäftigung und der anderen Beschäftigung, auf die diese Befreiung erstreckt werden soll, streitet aber auch der Sinn und Zweck des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Regelung zur Erstreckung sichergestellt werden, dass "eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt" (Gesetzentwurf BT‑Drucks 11/4124 S 152). Die Verwendung des Singulars sowohl im Gesetzeswortlaut als auch in der Begründung zeigt, dass es um die Ausgestaltung einer Schnittstelle und in diesem Rahmen um die begrenzte Möglichkeit der Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit geht. Die Vorschrift dient entgegen der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten nicht dazu, immer wieder neue befristete Beschäftigungen von der an sich bestehenden Versicherungspflicht in der GRV freizustellen. Sie soll vielmehr insbesondere nach Beendigung einer von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 oder 2 SGB VI erfassten Beschäftigung für den Fall einer folgenden, zeitlich begrenzten und an sich in der GRV versicherungspflichtigen Anschlussbeschäftigung wegen der Ungewissheit über die weitere Entwicklung keinen sofortigen Wechsel des Alterssicherungssystems erzwingen. Mit Hilfe einer ausnahmsweisen Erstreckung der bisherigen Befreiung für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung soll der lückenlose Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung möglich bleiben. Gerade dieser auf eine bestimmte Umbruchsituation zugeschnittene Zweck der Regelung verdeutlicht, dass die Erstreckung einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglich befreiten und der zu befreienden anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit voraussetzt.
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(e) In welcher Ausprägung der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Beschäftigung, für die eine Befreiung erteilt wurde, und der im Wege der Erstreckung zu befreienden befristeten Beschäftigung bestehen muss, ist in § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten ist es unschädlich, wenn die andere versicherungspflichtige Tätigkeit innerhalb eines Zeitrahmens von maximal drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen wird. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem Regelungsgefüge des § 6 SGB VI. Nach § 6 Abs 4 Satz 1 SGB VI wirkt eine Befreiung gemäß § 6 Abs 1 ff SGB VI auf den Zeitpunkt des Vorliegens aller Befreiungsvoraussetzungen zurück, sofern der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; anderenfalls kann die Befreiung erst ab Antragstellung erteilt werden (entsprechend für den Fall der Antragspflichtversicherung § 4 Abs 4 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI; zu einer vergleichbaren Vorschrift im Leistungsrecht vgl § 99 Abs 1 SGB VI). Diese Bestimmung zur maximalen Zeitspanne für die Rückwirkung einer originären Befreiung kann auch für die Konkretisierung der erforderlichen zeitlichen Konnexität zweier Beschäftigungen herangezogen werden. Daher ist die Annahme der Beklagten nicht zu beanstanden, dass die Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nicht mehr möglich ist, wenn die andere versicherungspflichtige Tätigkeit erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Entfallen der ursprünglichen Befreiung aufgenommen wird.
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(f) Entgegen der Ansicht des SG, auf die das LSG vollumfänglich Bezug genommen hat, ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Erstreckung der ihm im Jahr 1999 für seine anwaltliche Beschäftigung erteilten Befreiung auf die im Jahr 2015 bei der Beigeladenen zu 1 aufgenommene Tätigkeit nicht schon daraus, dass ihm aufgrund der befristeten Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 BRAO die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt untersagt war, sofern die Rechtsanwaltskammer keine Ausnahme zuließ (vgl § 47 Abs 1 Satz 2 BRAO in der ab 1.6.2007 geltenden Fassung). Die Vorschrift des § 47 Abs 1 BRAO betrifft als berufsrechtliche Regelung allein die anwaltliche Tätigkeit. Sie ordnet zur Vermeidung von Interessenkollisionen bei lediglich vorübergehender Beschäftigung im öffentlichen Dienst anstelle des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl § 14 Abs 2 Nr 8 BRAO) als milderes Mittel ein Berufsausübungsverbot an und erhält damit die Zulassung sowie insbesondere auch die Mitgliedschaft in der Kammer und im Versorgungswerk (vgl Nöker in Weyland, BRAO, 10. Aufl 2020, § 47 RdNr 2 ff; Huff in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl 2020, § 47 RdNr 4, 19 f). Ob die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI für die vorübergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst vorliegen, ergibt sich aus § 47 BRAO jedoch nicht. Etwas anderes gilt auch nicht nach der Rechtsprechung des 12. Senats, der die Fallgestaltung des § 47 BRAO lediglich als ein mögliches Beispiel für eine Erstreckung bei fortbestehendem Vorliegen des zur Befreiung führenden Tatbestands angeführt hat (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 ‑ B 12 R 8/10 R ‑ SozR 4‑2600 § 6 Nr 8 RdNr 26, 29).
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d) Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aufgrund eines schützenswerten, von der Beklagten hervorgerufenen Vertrauenstatbestands auch noch für die ab April 2015 bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübte Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit wird.
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Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn ein Rentenversicherungsträger für eine Beschäftigung die Versicherungspflicht feststellt, nachdem er zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früher ausgesprochenen Befreiung den Eindruck erzeugt hatte, auch für eine neu eingegangene Beschäftigung trete wegen der schon erteilten Befreiung keine Versicherungspflicht ein (vgl zuletzt BSG Urteil vom 23.9.2020 ‑ B 5 RE 6/19 R ‑ juris RdNr 17 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Diese Grundsätze gelten in den Fällen der Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI entsprechend.
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Hier hat das LSG schon nicht festgestellt, dass der Kläger eine entsprechende Frage an die Beklagte gerichtet oder dass diese eine entsprechende Auskunft erteilt hat. Ein schützenswertes Vertrauen ist auch nicht dadurch entstanden, dass die Beklagte ab 2009 wiederholt Erstreckungen der ursprünglich im Jahr 1999 erteilten Befreiung auf jeweils befristete Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bewilligt hat. Die betreffenden Bescheide bezogen sich jeweils ausdrücklich nur auf die konkrete befristete Tätigkeit und enthielten keine Aussagen zu künftigen Tätigkeiten. Dem Kläger war, wie sich aus den vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten ergibt, auch bereits bei Erlass des Erstreckungsbescheids vom 27.2.2014 bekannt, dass die Beklagte aufgrund der Entscheidungen des BSG vom 31.10.2012 ihre bisherige Verwaltungspraxis einer Überprüfung unterziehen musste. Die erneute Gewährung einer Erstreckung für die Verlängerung der Befristung eines zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses konnte unter diesen Umständen kein berechtigtes Vertrauen auf eine Fortsetzung dieser Praxis auch in der Zukunft begründen. Ein Anspruch darauf, dass sich Verwaltungshandeln trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in Zukunft nicht ändert, besteht nicht (vgl Art 20 Abs 3 GG zur Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht; s auch § 48 Abs 3 SGB X).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese sich nicht aktiv am Revisionsverfahren beteiligt (Beigeladener zu 2) bzw keinen Antrag gestellt haben (Beigeladene zu 1).