B 9 SB 2/18 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SB 4381/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 1456/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 SB 2/18 R
Datum
Kategorie
Urteil

 

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden‑Württemberg vom 24. Oktober 2018 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. März 2017 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs‑ und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

 

G r ü n d e :

I

 

1

Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Klägers, als Verfahrensbevollmächtigter in einem Widerspruchsverfahren zur Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) aufzutreten.

 

2

Der Kläger bezeichnet sich als Rechtsbeistand für Sozial‑ und Rentenrecht. Er besaß seit dem 20.9.1977 eine vom Präsidenten des AG Karlsruhe nach Art 1 § 1 Abs 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Beschränkung auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu erteilte ihm der Präsident des LSG Baden‑Württemberg am 14.11.1977 die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem SG Karlsruhe und dem LSG Baden‑Württemberg. Die Erlaubnis wurde in der Folgezeit vom Präsidenten des AG Karlsruhe am 14.4.1980 ohne Geltung für die mündliche Verhandlung vor Gericht auf das Gebiet der Berechnung von Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung gemäß § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB, §§ 1304 ff RVO erweitert und am 30.6.1982 für den Sachbereich "Rentenberater" (Original "Rentenberatern") erteilt. Der Präsident des LSG Baden‑Württemberg erweiterte am 24.1.1984 die bisherige Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem SG Karlsruhe und dem LSG Baden‑Württemberg auf den Sachbereich "Rentenberatung" iS des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG. Auf Anfrage des Klägers führte der Präsident des LSG Baden-Württemberg mit Schreiben vom 10.8.2004 aus, nachdem die Verfügung vom 24.1.1984 den Sachbereich "Rentenberatung" abdecke, bedürfe es für das Sachgebiet "Versorgungs‑ und Schwerbehindertenrecht" keines besonderen Hinweises in der Erlaubnisverfügung. Der Präsident des AG Karlsruhe teilte auf eine weitere Anfrage des Klägers unter dem 15.2.2005 mit, die 1977 und 1982 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Sachgebiet "Rentenberatung" beziehe sich auch auf das Schwerbehindertenrecht.

 

3

Nach Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) registrierte das AG Karlsruhe den Kläger am 7.10.2008 und 19.12.2008 antragsgemäß im Rechtsdienstleistungsregister als "registrierter Erlaubnisinhaber" mit dem Inhalt "Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts; Rechtsbeistand/Prozessagent mit Befugnis nach § 73 Abs 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit … auf dem Gebiet des Sozial‑ und Rentenrechts mündlich zu verhandeln". Am 27.3.2009 erfolgte eine Ergänzung mit dem Inhalt: "Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehinderten- und Kassenarztrechts sowie auf dem Gebiet der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Eingeschlossen ist die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor allen Sozial- und Landessozialgerichten …". Nach einem Zuständigkeitswechsel zum Präsidenten des LG Karlsruhe wurde diese Eintragung am 2.4.2015 aktualisiert und erneut bekanntgemacht. Hierzu teilte der Präsident des LG Karlsruhe als nunmehr zuständige Registrierungsbehörde mit Schreiben vom 29.6.2016 dem Kläger auf Anfrage ua mit, dass der Umfang der Erlaubnis im Rechtsdienstleistungsregister so genau bezeichnet sei, dass die registrierte Person bereits vor Inkrafttreten des RDG auch in Verfahren des Krankenversicherungs‑, Pflegeversicherungs‑ und Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall zur Vertretung berechtigt gewesen sei.

 

4

Auf der Grundlage der erteilten Erlaubnisse und vorgenommenen Registrierungen übernahm der Kläger die Vertretung in einem Widerspruchsverfahren des P W (nachfolgend: W) gegen einen Bescheid des Beklagten vom 22.9.2016, mit dem dieser einen GdB von lediglich 30 ab dem 29.7.2016 festgestellt hatte. Nach Anhörung vom 13.10.2016 und ergänzender Stellungnahme des Klägers vom 17.10.2016 wies der Beklagte den Kläger als Bevollmächtigten zurück, weil registrierte Rentenberater, einschließlich derer mit einer Alterlaubnis nach dem RBerG, in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts nur dann befugt seien aufzutreten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen bestehe (Bescheid vom 27.10.2016; Widerspruchsbescheid vom 6.12.2016). Anschließend wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.7.2017 auch den Widerspruch im GdB-Feststellungsverfahren zurück.

 

5

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter gerichtete Klage hat das SG abgewiesen, weil es der Angelegenheit am erforderlichen Rentenbezug nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG fehle. Ein solcher müsse auch nach der unter Geltung des RBerG erteilten Alterlaubnis gegeben sein (Urteil vom 2.3.2017). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG festgestellt, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, in der Schwerbehindertenangelegenheit des W aufzutreten (Urteil vom 24.10.2018). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Die Zurückweisung des Klägers im Widerspruchsverfahren des W sei zu Unrecht erfolgt. Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen sei in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt werde. Diese Erlaubnis ergebe sich zwar nicht aus der Alterlaubnis des Klägers, weil diese allein für den Bereich "Rentenberatung" erteilt worden sei, in dem Sinne, dass das Tätigwerden Renten betreffen müsse. Die Vertretung weise indes keinen konkreten Renten‑ oder Versorgungsbezug auf. Der 1967 geborene W könne noch keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen und habe auch sonst keine vergleichbaren Versorgungsansprüche.

 

6

Eine Erlaubnis für die vom Kläger erbrachte außergerichtliche Rechtsdienstleistung ergebe sich aber aus der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Diese erlaube ihm, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Renten- oder Versorgungsbezug zu erbringen. Die Registrierung stelle einen Verwaltungsakt dar, dessen Feststellungen Tatbestandswirkung gegenüber anderen Behörden bzw Gerichten zukomme. Dies ergebe sich aus § 1 Abs 3 Satz 2 RDG‑Einführungsgesetz (RDGEG), wonach Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstrecke oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgingen, als "registrierte Erlaubnisinhaber" registriert seien. Der Beklagte sei deshalb im Zurückweisungsverfahren an die Tatbestandswirkung der Registrierung gebunden gewesen.

 

7

Mit seiner Revision rügt der Beklagte einen Verstoß gegen § 1 Abs 3 Satz 2 RDGEG. Mit der Annahme einer Drittbindungswirkung werde der Beklagte von sämtlichen materiellen Einwendungen in Bezug auf die Vertretungsbefugnis ausgeschlossen und die Registrierung einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle entzogen. Hierin liege ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG und die Verfahrensgrundrechte aus Art 101 Abs 1 Satz 2 und Art 103 Abs 1 GG.

 

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden‑Württemberg vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. März 2017 zurückzuweisen.

 

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

 

10

Er hält das vorinstanzliche Urteil für zutreffend. Die ihm im Jahr 1977 erteilte Erlaubnis nach Art 1 § 1 Abs 1 RBerG in der damals gültigen Fassung habe eine Vertretung im Schwerbehindertenrecht ohne Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung umfasst. Die im Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Erlaubnis habe auch für den Fall ihrer Fehlerhaftigkeit Bestandskraft. Anderenfalls werde beantragt, das AG Karlsruhe als erlaubniserteilende Behörde beizuordnen.

 

II

 

11

Die statthafte Revision des Beklagten ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger war nicht berechtigt, im Widerspruchsverfahren des W zur Feststellung eines höheren GdB als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten. Der Zurückweisungsbescheid vom 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2016 (§ 95 SGG) war bis zu seiner Erledigung rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

 

12

A. Einer Sachentscheidung des Senats stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG) des Klägers für zulässig erachtet, weil dieser ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2016 hat. Der Zurückweisungsbescheid hat sich mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens nach dem Schwerbehindertenrecht auf andere Weise erledigt (vgl § 39 Abs 2 SGB X). Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich insbesondere daraus, dass für weitere Widerspruchsverfahren seiner Mandanten nach dem SGB IX Wiederholungsgefahr besteht (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 ‑ B 9 SB 5/12 R ‑ BSGE 115, 18 = SozR 4‑1300 § 13 Nr 1, RdNr 25 mwN).

 

13

B. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen, weil er als Rentenberater nicht berechtigt war, W im Widerspruchsverfahren zur Feststellung eines höheren GdB ohne konkreten Rentenbezug zu vertreten. Ein Beteiligter iS von § 10 SGB X kann sich in einem Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs 1 Satz 1 SGB X). Dies gilt auch für das Vorverfahren (§ 62 SGB X iVm § 83 SGG). Für dessen Durchführung war der Beklagte als nächst höhere Behörde zuständig (§ 85 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG iVm § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Versorgungsverwaltung Baden‑Württemberg vom 1.7.2004, GVBl S 469, 532). Nach § 13 Abs 5 SGB X (idF des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008, BGBl I 2418) sind Bevollmächtigte und Beistände jedoch zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG (idF des am 1.7.2008 in Kraft getretenen Art 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I 2840) Rechtsdienstleistungen erbringen. Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen (dazu unter 1.) ist danach nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz (dazu unter 2.) oder durch oder aufgrund anderer Gesetze (dazu unter 3.) erlaubt wird.

 

14

1. Eine Rechtsdienstleistung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs 1 RDG (idF des Gesetzes vom 12.12.2007, aaO) jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dies ist bei einem Rechtsbehelfsverfahren wie einem Widerspruchverfahren der Fall. Zwar hat der Senat zu einem Antragsverfahren bei Erstfeststellung nach dem Schwerbehindertenrecht entschieden, dass die Mitwirkung noch keine gesonderte rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 ‑ B 9 SB 5/12 R ‑ BSGE 115, 18 = SozR 4‑1300 § 13 Nr 1, RdNr 33), ohne damit den Begriff der "rechtlichen Prüfung" iS des § 2 Abs 1 RDG abschließend klären zu wollen (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013, aaO, RdNr 31 f; ebenso BSG Urteil vom 28.3.2019 ‑ B 10 KG 1/18 R ‑ BSGE 128, 15 = SozR 4‑1300 § 13 Nr 3, RdNr 21 mwN). Nach Erlass eines Erstbescheids im Schwerbehindertenverfahren wird jedoch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine echte (eigene) rechtliche Prüfung des Einzelfalls durch den Bevollmächtigten iS des § 2 Abs 1 RDG erforderlich, wenn es darum geht, ob vor dem Hintergrund der rechtlichen Voraussetzungen und der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen Widerspruch eingelegt werden soll. Aus dem Ergebnis dieser Prüfung folgt dann ggf in einem dem Gerichtsverfahren vorgeschalteten außergerichtlichen Vorverfahren iS des § 83 SGG die Einlegung und Begründung des Widerspruchs (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 ‑ B 9 SB 5/12 R ‑ BSGE 115, 18 = SozR 4‑1300 § 13 Nr 1, RdNr 36 und 37).

 

15

2. Die danach als außergerichtliche Rechtsdienstleistung zu qualifizierende Tätigkeit des Klägers als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren des W war nach § 3 RDG weder aufgrund besonderer Sachkunde nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG (dazu unter a) noch im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nach § 5 Abs 1 Satz 1 RDG (dazu unter b) erlaubt.

 

16

a) Rentenberater, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten‑ und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs‑ und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen (§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG idF des Gesetzes vom 12.12.2007, aaO). Nicht ausreichend ist ein lediglich abstrakter Zusammenhang mit Rentenfragen (so Werling, Die Zulassungspraxis von Rentenberatern, rv 2015, 99, 106). Vielmehr muss ein konkreter Bezug - dh ein Bezug zu einer bestimmten ("zu erwartenden") Rente - bestehen. Diesen Standpunkt hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16.12.2014 (B 9 SB 3/13 R ‑ SozR 4‑1200 § 66 Nr 7 RdNr 14 ‑ 16) eingenommen, ohne seinerzeit abschließend entscheiden zu müssen. Anlass, diesen Standpunkt aufzugeben, sieht der Senat nicht. Denn er orientiert sich eng am Wortlaut und dem Gesetzeszweck auf der Grundlage der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung, die ausdrücklich hervorhebt, dass über die spezifisch rentenrechtlichen Gebiete hinaus die Tätigkeit der Rentenberater in ihrem Kern auch weitere Bereiche des Sozialversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts umfassen kann, die im Zusammenhang mit Rentenfragen stehen. Indes muss auch dann stets ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente bestehen und auch im Hinblick auf das Schwerbehindertenrecht ist danach entscheidend, ob ein solcher Bezug zu rentenrechtlichen Fragestellungen gegeben ist (BT-Drucks 16/3655 S 64).

 

17

Zwar wurde bereits zur Vorgängerregelung im RBerG (idF des Gesetzes vom 18.8.1980, BGBl I 1503) die Ansicht vertreten, dass unter seiner Geltung insbesondere auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts aufgrund der engen Verzahnung von Renten‑ und Schwerbehindertenrecht kein konkreter Rentenbezug erforderlich sei. Der Gesetzgeber habe nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG den Begriff des Rentenberaters umfassend verstanden (unter Hinweis auf BT‑Drucks 8/4267 S 22 zB LSG Baden‑Württemberg Urteile vom 7.8.2013 ‑ L 3 SB 3340/12 ‑ juris RdNr 23 und vom 20.6.2013 ‑ L 6 SB 1692/12 ‑ juris RdNr 26 ff; VG Mainz Urteil vom 18.2.2011 ‑ 4 K 642/10.MZ ‑ juris RdNr 31 ff, jeweils mwN). Tatsächlich sind nach der Reform 1980 die erteilten Erlaubnisse auch deutlich umfassender gewesen als die nach früherem Recht (vgl Werling, Die Zulassungspraxis von Rentenberatern, rv 2015, 99, 102 mwN).

 

18

Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist demgegenüber bereits unter Geltung des RBerG vom 18.8.1980 (aaO) davon ausgegangen, dass für das Tätigwerden eines Rentenberaters stets ein konkreter Rentenbezug bestehen muss. Aus einer weitergehenden Zulassungspraxis zur Erlaubniserteilung kann nichts anderes hergeleitet werden (vgl bereits Senatsurteil vom 16.12.2014 ‑ B 9 SB 3/13 R ‑ SozR 4‑1200 § 66 Nr 7 RdNr 17 mwN). Der Begriff "Rentenberater" setzt nach der Wortbedeutung eindeutig einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente voraus und hat eine begrenzende Qualität etwa im Vergleich zu dem vom Gesetzgeber nicht gewählten Begriff "Sozialrechtsberater". Zwar steht in der Gesetzesbegründung zum RBerG vom 18.8.1980 (aaO), dass der Begriff des Rentenberaters "umfassend" zu verstehen ist (vgl BT‑Drucks 8/4277 S 22). Dort wird jedoch weiter ausgeführt, die Erlaubnis soll nicht nur Personen erteilt werden, die auf dem Gebiet der Sozialrenten beraten, sondern zB auch solchen, die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung oder dem Versorgungsrecht tätig sind. Danach wird durch das Wort "umfassend" im Gesamtkontext lediglich klargestellt, dass der Rentenberater nicht ausschließlich für die Beratung hinsichtlich der gesetzlichen Rente tätig werden darf, sondern insgesamt im Bereich der Altersvorsorge (vgl hierzu die umfassende Darstellung in BSG Urteil vom 21.3.2002 ‑ B 7 AL 64/01 R ‑ SozR 3‑1300 § 13 Nr 7 S 30 ‑ 33; ebenso auch OVG Schleswig Urteil vom 26.3.2015 ‑ 3 LB 2/14 ‑ BeckRS 2015, 125548 RdNr 32 mwN).

 

19

Zu Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG hat das BSG hiervon ausgehend im Einzelnen dargelegt, dass Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Schutzzweck des RBerG eine enge Auslegung gebieten, nach der das Tätigwerden des Rentenberaters Renten betreffen muss (vgl zur Arbeitslosenversicherung ausführlich: BSG Urteil vom 21.3.2002 ‑ B 7 AL 64/01 R ‑ SozR 3‑1300 § 13 Nr 7 S 30 ff mwN; BSG Urteil vom 6.3.1997 ‑ 7 RAr 20/96 ‑ SozR 3‑1300 § 13 Nr 4 S 14 ff mwN; vgl ebenfalls BT‑Drucks 16/3655 S 64). Schon nach der Vorgängerregelung zum RDG waren die Voraussetzungen eines renten‑ oder versorgungsrechtlichen Tatbestands erforderlich, um das vom Gesetz vorgesehene Zusammenspiel von Schwerbehindertenrecht und Rentenversicherungs‑ bzw Versorgungsrecht zu ermöglichen (vgl ebenfalls zur Arbeitslosenversicherung: BVerfG Beschluss <Kammer> vom 22.12.2000 ‑ 1 BvR 717/97 ‑ SozR 3‑1300 § 13 Nr 6 S 25 unter Bestätigung von BSG Urteil vom 6.3.1997 ‑ 7 RAr 20/96 ‑ SozR 3‑1300 § 13 Nr 4). Denn Ausgangs‑ und Endpunkt der Rentenberatung war auch nach dem RBerG die zu erwartende Rente (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 ‑ 1 BvR 981/81 ‑ BVerfGE 75, 284, 301). Ein Tätigwerden im Schwerbehindertenrecht ohne konkreten Bezug zu einer Rente ergibt sich somit auch nach dem RBerG nicht.

 

20

Die enge Auslegung nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG hat § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG für den Fall einer fachübergreifenden Rentenberatung übernommen, soweit diese für eine ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung mit Rentenbezug erforderlich ist (vgl BT‑Drucks 16/3655 S 64, unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 5.11.1998 ‑ B 11 AL 31/98 R ‑ BSGE 83, 100, 103 = SozR 3‑1300 § 13 Nr 5 S 21). Eine Beratungs- und Vertretungsbefugnis auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts besteht für Rentenberater nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG folglich nur bei einem konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente oder zu Versorgungsleistungen.

 

21

Der erforderliche konkrete Bezug zu einer gesetzlichen Rente hat hier im Widerspruchsverfahren wegen der Feststellung eines höheren GdB nicht vorgelegen. Nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der 1967 geborene W zum Zeitpunkt der Ablehnung des Klägers als Bevollmächtigter in dessen Schwerbehindertenverfahren keine 52 Jahre alt; ein Rentenantrag war nicht gestellt oder unmittelbar zu erwarten, vergleichbare Versorgungsansprüche wurden nicht geltend gemacht. Auf die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 Satz 1 Nr 2 SGB VI iVm § 2 Abs 2 SGB IX konnte es für W ebenfalls nicht ankommen, weil die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente erst ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich ist (§ 37 Satz 2 SGB VI). Ab wann eine zu "erwartende Rente" bei einer beabsichtigten Antragstellung angenommen werden kann, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, weil eine entsprechend beabsichtigte Antragstellung des W weder festgestellt ist noch vom Kläger behauptet wird. Zu Recht hat das LSG auch ausgeführt, dass sich ein konkreter Renten- oder Versorgungsbezug nicht bereits aus den Regelungen des § 109 SGB VI (Renteninformation und Rentenauskunft) und des § 187a SGB VI (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) ergibt. Mit einer derartigen allgemeinen Ausdehnung ‑ ohne konkreten Bezug im Einzelfall ‑ ließe sich entgegen dem gesetzlichen Regelungszusammenhang die Zuständigkeit eines Rentenberaters bis ins Uferlose ausdehnen und die Intention des Gesetzgebers ins Gegenteil verkehren (vgl bereits BSG Urteil vom 21.3.2002 ‑ B 7 AL 64/01 R ‑ SozR 3‑1300 § 13 Nr 7 S 34 = juris RdNr 37). Tatsächlich waren vorliegend keine versorgungs- oder rentenrechtlichen Belange zu wahren. Damit handelte es sich für den Kläger beim Betreiben des Widerspruchsverfahrens für W weder um eine erlaubnisfreie Tätigkeit (s hierzu Senatsurteil vom 14.11.2013 ‑ B 9 SB 5/12 R ‑ BSGE 115, 18 = SozR 4‑1300 § 13 Nr 1, RdNr 29 ff) noch durfte er diese Rechtsdienstleistung mangels konkreten Rentenbezugs erbringen.

 

22

b) Die Rechtsdienstleistung des Klägers als Bevollmächtigter des W in dessen Widerspruchsverfahren wegen der Feststellung eines höheren GdB ist auch keine erlaubte Nebenleistung iS von § 5 RDG. Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs‑ oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs 1 Satz 1 und 2 RDG).

 

23

Um als Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 RDG zu gelten, muss es sich im Einzelfall um eine Tätigkeit handeln, die ein Rentenberater mit seiner fachlichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des in § 1 RDG genannten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, mit erledigen kann (vgl BSG Urteil vom 28.3.2019 ‑ B 10 KG 1/18 R ‑ BSGE 128, 15 = SozR 4‑1300 § 13 Nr 3, RdNr 38; auch Senatsurteil vom 14.11.2013 ‑ B 9 SB 5/12 R ‑ BSGE 115, 18 = SozR 4‑1300 § 13 Nr 1, RdNr 40 und 46; BSG Urteil vom 5.3.2014 ‑ B 12 R 7/12 R ‑ BSGE 115, 171 = SozR 4‑1300 § 13 Nr 2, RdNr 31, jeweils mwN).

 

24

Zwar wird zum Teil hinsichtlich der fachlichen Qualifikation darauf verwiesen, dass die Sachkundeprüfung von Rentenberatern als Voraussetzung für deren Registrierung nach § 12 Abs 1 RDG neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit insbesondere theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs 1 RDG umfasst. Diese Sachkunde erfordere nach § 11 Abs 2 RDG speziell für das Versorgungs‑ und Schwerbehindertenrecht fundierte Kenntnisse des materiellen Sozialrechts zu Grundzügen der sozialen Entschädigung, für erfasste Risiken der Grundrente, für die Entschädigung beruflicher Nachteile sowie für das Hinterbliebenenrecht. Ausdrücklich müssten auch solche Kenntnisse zur MdE‑ und GdB‑Bewertung und zu Nachteilsausgleichen erbracht werden (vgl Werling, Berufsrecht der Rentenberater, rv 2016, 67, 68 zu 4.; ders, Die Zulassungspraxis von Rentenberatern, rv 2015, 99, 100 zu 2.). Selbst wenn die beschriebene Sachkunde des Rentenberaters als Teilaspekt der "Rechtskenntnisse" iS von § 5 Abs 1 Satz 2 RDG verstanden werden kann (vgl hierzu allgemein BSG Urteil vom 28.3.2019 ‑ B 10 KG 1/18 R ‑ aaO, RdNr 39; auch Senatsurteil vom 14.11.2013 ‑ B 9 SB 5/12 R ‑ aaO, RdNr 40; BSG Urteil vom 5.3.2014 ‑ B 12 R 7/12 R ‑ aaO, RdNr 31, jeweils mwN), bleibt es gleichwohl dabei, dass die Haupttätigkeit nur mit einem konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente möglich ist (vgl BT‑Drucks 16/3655 S 64). Eine Erweiterung dieser Beratungs‑ und Vertretungsbefugnis des Rentenberaters im Schwerbehindertenrecht ohne einen solchen Rentenbezug würde die ausdrückliche gesetzliche Beschränkung in § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG missachten, die für das Widerspruchsverfahren im Schwerbehindertenrecht als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens (vgl § 62 SGB X iVm §§ 78 ff SGG) zu beachten ist (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 ‑ B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4‑1300 § 13 Nr 1, RdNr 48 mwN).

 

25

3. Die Befugnis des Klägers zur Vertretung des W in dessen Widerspruchsverfahren zur Feststellung eines höheren GdB ergibt sich nach § 3 RDG auch nicht "durch oder aufgrund anderer Gesetze". Allerdings räumt das Einführungsgesetz zum RDG (RDGEG idF vom 12.12.2007, BGBl I 2840) Rentenberatern mit einer Alterlaubnis aus der Zeit vor Inkrafttreten des RDG die Befugnis zur Wahrnehmung weitergehender außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ein, wenn dies dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis entspricht (§ 1 Abs 3 RDGEG). Eine entsprechende Regelung gilt für das gerichtliche Verfahren (§ 3 RDGEG). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aber weder aus der bisherigen Alterlaubnis nach dem RBerG noch der Gestattung zur gerichtlichen Vertretung die Erlaubnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen über die in § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG hinaus geregelten Befugnisse zu erbringen (dazu unter a). Diese folgt entgegen der Auffassung des LSG und des Klägers auch nicht aus der weitergehenden Registrierung (dazu unter b).

 

26

a) Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Registrierung nicht im Besitz einer Alterlaubnis, die über die in § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG geregelten Befugnisse zur Vertretung im Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente hinausging. Im Übergang vom RBerG zum RDG wurden Inhaber einer Erlaubnis nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1, 5 und Nr 6 RBerG unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 12 oder Nr 3 RDG registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckte oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgingen, wurden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Sie durften und dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung weiterhin Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckte (§ 1 Abs 3 Satz 1 bis Satz 3 RDGEG).

 

27

aa) Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass Alterlaubnisinhaber vor Nachteilen in der Berufsausübung (Art 12 Abs 1 GG) geschützt werden, die sich aus dem Erlöschen ihrer bisherigen administrativen Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die gesetzliche Neuregelung des Rechtsdienstleistungsrechts ergeben konnten. Dies ergibt sich aus Wortlaut, (Binnen‑)Systematik sowie Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck.

 

28

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Abs 3 Satz 1 RDGEG werden Inhaber einer Erlaubnis nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1, 5 oder Nr 6 RBerG grundsätzlich als registrierte Personen mit dem Erlaubnisumfang von § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 12 oder Nr 3 RDG registriert. Sie können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 RDG beantragen (§ 1 Abs 1 Satz 2 RDGEG). Nach § 1 Abs 1 Satz 1 RDGEG erlöschen behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Alterlaubnis bleibt bei Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach § 1 Abs 1 Satz 3 RDGEG bis zur Entscheidung über den Antrag gültig. Erlaubnisinhaber, deren Alterlaubnis bzw Befugnis über diese Befugnisse hinausgeht, können sich zudem gesondert oder zusätzlich registrieren lassen und "dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt" (§ 1 Abs 3 Satz 2 und 3 RDGEG). Die Regelung verdeutlicht, dass die Erlaubnis zur Rechtsdienstleistung nach bisherigem Recht in ihrem bisherigen Umfang auch im Geltungsbereich des RDG fortbestehen sollte, mithin uneingeschränkt Bestandsschutz gewährleistet werden sollte.

 

29

Neben der Gewährung von Bestandsschutz wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des RDG zum 1.7.2008 andererseits die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen (§ 1 Abs 1 Satz 2 RDG; s auch BT‑Drucks 16/3655 S 31 und 45; Senatsurteil vom 14.11.2013 ‑ B 9 SB 5/12 R ‑ BSGE 115, 18 = SozR 4‑1300 § 13 Nr 1, RdNr 50). Gleichzeitig wollte er mit der Ablösung der bisherigen Administrativerlaubnisse und der Einführung des Registrierungsverfahrens aber auch den bisherigen Umfang der Aufsicht des RBerG ausdrücklich nicht mehr fortführen, um die Belastung der zuständigen Behörde so gering wie möglich zu halten (vgl BGH Urteil vom 27.11.2019 ‑ VIII ZR 285/18 ‑ juris RdNr 66 ‑ 68). Für bestehende administrative Alterlaubnisse bestand deshalb aus Gründen des Bestandsschutzes die Notwendigkeit einer Übergangsregelung. Dem hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift in § 1 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 RDGEG für die außergerichtliche Vertretung und § 3 Abs 2 Satz 1 Nr 1 RDGEG für die gerichtliche Vertretung Rechnung getragen und den Inhabern von Alterlaubnissen die Möglichkeit eingeräumt, ihrer Tätigkeit auch unter Geltung des RDG dauerhaft weiter nachzugehen (vgl BT‑Drucks 16/3655 S 78 und  79; BVerfG Beschluss <Kammer> vom 21.6.2011 ‑ 1 BvR 2930/10 ‑ juris RdNr 15). Eine Einschränkung des Umfangs dieser Tätigkeit, insbesondere auf die in § 10 Abs 1 RDG geregelten Tätigkeiten, war ebenso wenig vorgesehen wie eine Erweiterung aus Anlass des Übergangs zum Registrierungsverfahren (vgl BT‑Drucks 16/3655 S 77).

 

30

Der Gesetzgeber hat dabei in seine Überlegungen einbezogen und gebilligt, dass noch zahlreiche Rechtsbeistände über umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnisse verfügten, die über die in § 10 Abs 1 RDG geregelten Bereiche hinausgingen (vgl BT‑Drucks 16/3655 S 79). Dies betraf insbesondere "Erlaubnisinhaber nach dem RBerG, die vor der Schließung des Rechtsbeistandsberufs im Jahr 1980 die Möglichkeit hatten, als Rechtsbeistand für Sozialrecht oder für Sozialversicherungsrecht eine Beratungsbefugnis in allen die soziale Sicherung betreffenden Fragen zu beantragen" (BT‑Drucks 16/3655 S 64). Nach dem RBerG vor Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.8.1980 (BGBl I 1503) war es grundsätzlich möglich, dass ein Rechtsberater zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eine Alterlaubnis ohne Beschränkung auf bestimmte Sachgebiete besaß (s dazu unten bb) <1>). Auch nach der Neuregelung des RBerG durch Gesetz vom 12.12.2007 (BGBl I 2840) haben Inhaber einer Alterlaubnis nach § 1 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 RDGEG und § 3 Abs 2 Satz 1 Nr 1 RDGEG die Möglichkeit behalten, im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis weiter tätig zu werden (vgl BVerfG Beschluss <Kammer> vom 21.6.2011 ‑ 1 BvR 2930/10 ‑ juris RdNr 21 f).

 

31

bb) Die dem Kläger nach dem RBerG erteilten Alterlaubnisse beinhalteten indes keine vom Bestandsschutz der Übergangsregelung erfasste Befugnis zum außergerichtlichen Tätigwerden im Schwerbehindertenrecht ohne konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente oder zu Versorgungsleistungen. Die Auslegung des Inhalts der zugrundeliegenden Verwaltungsakte der zuständigen Genehmigungsbehörde, die Regelungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Verwaltungsaktqualität iS des § 35 VwVfG Baden‑Württemberg (LVwVfG = § 35 VwVfG) beinhalten, obliegt dem Revisionsgericht (vgl allgemein zur Auslegung von Verwaltungsakten im Revisionsverfahren BSG Beschluss vom 31.8.2011 ‑ GS 2/10 ‑ BSGE 109, 81 = SozR 4‑1200 § 52 Nr 4, RdNr 12; BSG Urteil vom 28.6.1990 ‑ 4 RA 57/89 ‑ BSGE 67, 104, 110 = SozR 3‑1300 § 32 Nr 2 S 11 mwN). Maßstab der Auslegung der Verwaltungsakte ist dabei der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG Urteil vom 28.6.1990 ‑ 4 RA 57/89, aaO). Bei dieser Auslegung einer Alterlaubnis iS von § 1 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 RDGEG kommt es allein auf die zum Zeitpunkt ihrer Erteilung erkennbaren Umstände an, da ein Alterlaubnisinhaber nur seine früher erlaubte Rechtsberatung weiter erbringen können soll (vgl VG Mainz Urteil vom 18.2.2011 ‑ 4 K 642/10.MZ ‑ juris RdNr 30).

 

 

 

 

32

(1) Die dem Kläger am 20.9.1977 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten war "mit der Beschränkung auf das Rechtsgebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung" versehen. Weder der Wortlaut der Erlaubnis noch die damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen legen ein Verständnis im Sinne einer unbeschränkten Vollerlaubnis nahe.

 

33

Nach dem 1977 geltenden RBerG vom 13.12.1935 (<aF>, RGBl I S 1478; BGBl III 303‑12) war es grundsätzlich möglich, dass ein Rechtsberater eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Beschränkung auf bestimmte Sachgebiete besaß. Nach § 1 RBerG (aF) erforderte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Abs 1 sowohl im Haupt‑ als auch im Nebenberuf eine behördliche Erlaubnis, deren Erteilung nach Abs 2 voraussetzte, dass der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügend Sachkunde besaß. Gemäß § 2 der Ersten Ausführungsverordnung (1. AVO) vom 13.12.1935 (RGBl I S 1481; BGBl III 303‑12‑1) war die Erlaubnis, sofern der Nachsuchende es beantragte oder dies nach Lage der Verhältnisse sachgemäß erschien, auf bestimmte Sachgebiete zu beschränken. Folglich besaß der Rechtsberater entweder die unbeschränkte Vollerlaubnis, dh zu allen Rechtshandlungen, soweit sie nicht durch Gesetz ausgeschlossen waren oder eine beschränkte Teilerlaubnis, dh für bestimmte Rechtsgebiete, für die er über eine besondere Sachkunde verfügte (vgl Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Aufl 1967, S 106).

 

34

Vor diesem rechtlichen Hintergrund lässt der Wortlaut der Erlaubnis aus der damaligen Sicht eines verständigen Beteiligten erkennen, dass der Kläger lediglich im Besitz einer beschränkten Teilerlaubnis gewesen ist. Zuständig für die Erlaubniserteilung und zur Bestimmung ihres Umfangs war nach § 11 Abs 1 1. AVO der Präsident des LG, in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeübt werden sollte, sofern der Ort nicht zu dem Bezirk eines AG gehörte, das einem zuständigen Präsidenten unterstellt war. Damit war für die in Karlsruhe auszuübende Rechtsbesorgung des Klägers der Präsident des AG Karlsruhe zuständig. Die am 20.9.1977 von diesem erstmals erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach § 1 Abs 1 RBerG (aF) iVm § 2 Abs 1 1. AVO beschränkt sich ausdrücklich auf das "Rechtsgebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung". Eine unbeschränkte Vollrechtserlaubnis hat somit ebenso wenig vorgelegen wie eine Teilerlaubnis über das Rentenversicherungsrecht hinaus für das Schwerbehindertenrecht.

 

35

(2) Hieran hat die Verfügung des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 14.4.1980 nichts geändert. Mit dieser Verfügung hat der Präsident des AG Karlsruhe als zuständige Behörde (§ 11 Abs 1 1. AVO) die Erlaubnis erweitert auf das Gebiet der Berechnung von Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung gemäß § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB und §§ 1304 ff RVO ohne Geltung für die mündliche Verhandlung vor Gericht. Diese Erweiterung der bestehenden Teilerlaubnis enthält nach wie vor ausdrücklich eine Beschränkung auf Renten‑ und Versorgungsangelegenheiten und stellt keine Vollerlaubnis oder eine unbeschränkte Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts dar.

 

36

(3) Die Verfügung des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 30.6.1982 hat zwar die bisher bestehende Erlaubnis für den Bereich "Rentenberater" geändert. Weitergehende Kompetenzen sind damit aber auch unter Berücksichtigung der neu geschaffenen rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Änderung des RBerG im Jahr 1980 nicht verbunden.

 

37

Durch Art 2 und Art 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.8.1980 (aaO) erfolgte eine weitreichende Neuregelung der Berufstätigkeit der Rechtsbeistände. Der Gesetzgeber schaffte mit Wirkung vom 27.8.1980 die Erteilung einer Vollerlaubnis zur Rechtsberatung (den Neuzugang) ab und beschränkte zukünftig die Erteilung einer Teilerlaubnis auf die in Art 1 § 1 RBerG enumerativ genannten Sachbereiche. Inhaber einer Vollerlaubnis konnten auf Antrag Mitglieder einer Rechtanwaltskammer werden (vgl zur Entstehungsgeschichte: BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 ‑ 1 BvR 724/81 ua ‑ BVerfGE 75, 246, 250; auch BVerfG Beschluss <Kammer> vom 21.6.2011 ‑ 1 BvR 2930/10 - juris RdNr 22; BVerwG Urteil vom 27.10.2004 ‑ 6 C 30/03 ‑ BVerwGE 122, 130 = juris RdNr 17 mwN). Zur Vermeidung von Härten sah Art 3 des Gesetzes vom 18.8.1980 (aaO) eine zeitlich begrenzte Übergangsvorschrift vor, nach der auf die Erteilung einer Erlaubnis an Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits die Erteilung beantragt haben, das RBerG in der bis dahin geltenden Fassung weiter Anwendung finden konnte (vgl hierzu ausführlich: BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 ‑ 1 BvR 981/81 ‑ BVerfGE 75, 284, 285 = juris RdNr 3 mwN). Die gesetzgeberische Zielsetzung bewirkte, dass der Beruf eines Vollrechtsbeistands zukünftig nur noch über eine Ausbildung zum Volljuristen (Rechtsanwalt) möglich war, um den Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung und der in der Rechtspflege Tätigen vor ungeeigneten Rechtsberatern zu gewährleisten (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 ‑ 1 BvR 724/81 ua ‑ BVerfGE 75, 246, 267 f = juris RdNr 58 f mwN).

 

38

Zur Neuregelung des Art 1 § 1 Abs 1 RBerG idF des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.8.1980 (aaO) hat das BSG bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass der Beruf der (Voll‑)Rechtsbeistände damit geschlossen worden ist. Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (außerhalb des Rechtsanwaltsberufs) wurde auf fünf enumerativ aufgeführte Sachgebiete beschränkt, deren Angehörige für die genannten Sachbereiche besonders qualifiziert sind; in Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 RBerG heißt es seither: "Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt: 1. Rentenberatern, 2. …". Im Gesetzgebungsverfahren wurde hinsichtlich der Beratungs- und Vertretungsbefugnis von Rentenberatern ‑ dem unmittelbaren Wortsinn entsprechend ‑ vor allem an den Bereich der Altersvorsorge gedacht. Mit dem Hinweis auf die bloße Berufsbezeichnung sollte für die Zukunft ermöglicht werden, dass neue Entwicklungen bei der Altersvorsorge miteinbezogen werden. Wie oben bereits ausgeführt, war eine Erstreckung der Erlaubnis des Rentenberaters auf ein Rechtsgebiet außerhalb der Rentenberatung nicht bezweckt (vgl BT‑Drucks 8/4277, S 22 f; Senatsurteil vom 16.12.2014 ‑ B 9 SB 3/13 R ‑ SozR 4‑1200 § 66 Nr 7 RdNr 14; BSG Urteil vom 21.3.2002 ‑ B 7 AL 64/01 R ‑ SozR 3‑1300 § 13 Nr 7, S 30 bis 33 = juris RdNr 21 ff, 30 und 32).

 

39

(4) Rückschlüsse auf den Umfang der Erlaubnis zur außergerichtlichen Vertretung lassen sich rechtsverbindlich auch nicht aus den Gestattungen des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 14.11.1977 und 24.1.1984 herleiten. Weder hat insoweit die nach der einschlägigen AVO zuständige Behörde gehandelt bzw den Umfang der Erlaubnis zur außergerichtlichen Vertretung erweitert, noch ist der Überleitungsvorschrift des § 3 RDGEG eine solche Rechtsfolge zu entnehmen.

 

40

Der Präsident des LSG Baden‑Württemberg hat jeweils am 14.11.1977 und 24.1.1984 die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem SG Karlsruhe und LSG Baden‑Württemberg erteilt, zunächst auf dem Gebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung, dann im Sachgebiet "Rentenberatung" iS des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG. Diese Erlaubniserteilungen sind jedoch weder formell noch materiell‑rechtlich geeignet, den Umfang der Erlaubnis zur außergerichtlichen Vertretung des Klägers zu erweitern. Zum einen ist der Präsident des LSG nicht die hierfür zuständige Behörde nach § 11 Abs 1 1. AVO. Zum anderen bestimmt sich dieser Erlaubnisumfang materiell‑rechtlich ausschließlich nach dem Umfang früherer "behördlicher Erlaubnisse", wie bereits der zeitliche Kontext und die inhaltliche Bezugnahme zu den Verfügungen des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 20.9.1977 und 30.6.1982 zeigen (s hierzu bereits unter <1> und unter <3>). Die Übergangsregelungen zur gerichtlichen Vertretung in § 3 RDGEG erweitern den danach beschränkten Umfang der Alterlaubnis zur außergerichtlichen Vertretung nicht. Die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten stellt registrierte Erlaubnisinhaber iS von § 1 Abs 3 Satz 2 RDGEG lediglich nach § 73 Abs 2 Satz 1 SGG im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis Rechtsanwälten im Rahmen der gerichtlichen Vertretung gleich (§ 3 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Nr 3 RDGEG). § 3 RDGEG soll den Bestandsschutz von Alterlaubnisinhabern, deren Tätigkeitsbereich nicht ausdrücklich auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt war, auch für deren erlaubte gerichtliche Tätigkeit gewährleisten (vgl BT‑Drucks 16/3655 S 79 f).

 

41

(5) Eine Erweiterung des Umfangs der Erlaubnis zur außergerichtlichen Vertretung des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus den Mitteilungen des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 10.8.2004 und des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 15.2.2005 sowie des Präsidenten des LG Karlsruhe vom 29.6. und 25.10.2016. Danach umfasste die Alterlaubnis des Klägers zur Rentenberatung zwar ohne Weiteres auch das Schwerbehindertenrecht. Indes handelt es sich bei diesen Mitteilungen lediglich um Auskünfte ohne verbindlichen Regelungsgehalt.

 

42

Aus der Sicht eines verständigen Beteiligten enthalten die genannten Schreiben der jeweiligen Präsidenten nach den Gesamtumständen keine eigenständige Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, sodass ihnen bereits keine Verwaltungsaktqualität (§ 35 LVwVfG = § 35 VwVfG) zukommt.

 

43

Die Mitteilungen des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 10.8.2004 und des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 15.2.2005 waren lediglich Antworten auf Anfragen des Klägers zu seinen Erlaubniserteilungen nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG. Diese Schreiben enthalten keine verbindliche Regelung im Sinne einer Erlaubniserteilung, sondern lediglich Auskünfte unter Darstellung der eigenen Rechtsauffassung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Mitteilungen des Präsidenten des LG Karlsruhe vom 29.6. und 25.10.2016. Danach ist dieser zwar nunmehr die für die Registrierung zuständige Behörde nach §§ 13 Abs 1 Satz 1, 19 RDG iVm § 30a Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Justiz des Landes Baden‑Württemberg (GBl 2014, 793). Jedoch enthalten die zugrundeliegenden Schreiben ebenfalls keine Regelung in Bezug auf die erteilten Erlaubnisse von 1977 und 1982, sondern lediglich deren rechtliche Bewertung. Zudem konnten diese Alterlaubnisse mit Inkrafttreten der Neuregelung durch das RDG nicht mehr erweitert werden, weil diese mit der Entscheidung über die Registrierung (dazu sogleich unter b) erloschen sind (§ 1 Abs 1 Satz 3 RDGEG).

 

44

Da die dem Kläger erteilte "Alt-Erlaubnis" iS des § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG (idF des Gesetzes vom 13.12.1935, aaO) bereits das Tätigwerden als Rechtsberater nur mit Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung zugelassen hat und auch später eine weitergehende Erlaubnis nicht erteilt worden ist, hat keine über die bestehende Teilerlaubnis zur Rentenberatung nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG (idF des Gesetzes vom 18.8.1980, aaO) hinausgehende Erlaubnis vorgelegen. Im Übergang zur Neuregelung des Rechts der Rechtsdienstleistungen durch das RDG besaß der Kläger damit keine qualifizierte "Alt-Erlaubnis" für eine Eintragung als registrierter Erlaubnisinhaber iS von § 1 Abs 3 Satz 2 RDGEG, sondern lediglich die Befugnis zu einer Registrierung nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG (§ 1 Abs 3 Satz 1 RDGEG).

 

45

b) Die Registrierung vermittelt dem Kläger kein Recht zur außergerichtlichen Vertretung in Schwerbehindertenverfahren ohne (konkreten) Rentenbezug. Zwar hat das AG Karlsruhe den Kläger am 7.10. und 19.12.2008 registriert als "registrierten Erlaubnisinhaber" mit dem Inhalt "Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial‑ und Rentenrechts; Rechtsbeistand/Prozessagent mit Befugnis nach § 73 Abs 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit … auf dem Gebiet des Sozial‑ und Rentenrechts mündlich zu verhandeln" unter Erweiterung am 27.3.2009 um die "Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehinderten‑ und Kassenarztrechts sowie auf dem Gebiet der Gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung …". Die Registrierung übersteigt damit den Umfang der Alterlaubnis. Sie bindet in diesem Umfang die Registrierungsbehörde (dazu unter aa). Dies gilt aber nicht für andere Behörden und Gerichte (dazu unter bb).

 

46

aa) Die Registrierung bindet die Registrierungsbehörde gegenüber dem Alterlaubnisinhaber. Dies ergibt sich daraus, dass es sich um einen Verwaltungsakt gegenüber dem Erlaubnisinhaber handelt, der nur nach Maßgabe der hierfür vorgesehenen Vorschrift des § 14 RDG bzw § 49 VwVfG widerrufen werden kann.

 

47

Nach § 1 Abs 3 Satz 2 und 3 RDGEG darf ein registrierter Erlaubnisinhaber unter seiner bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen im Umfang seiner bisherigen Alterlaubnis erbringen. Die auf Antrag des Klägers nach § 13 Abs 1 und Abs 4 Satz 1 RDG iVm § 6 Abs 1 und Abs 3 der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erfolgte Registrierung vom 7.10. und 19.12.2008 sowie deren hier maßgebliche Ergänzung vom 27.3.2009 mit inhaltsgleicher Aktualisierung und Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister am 2.4.2015, insbesondere mit der "Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts" ohne textliche Bezugnahme auf eine gesetzliche Rente oder Versorgungsleistungen, übersteigt den Umfang der ihm erteilten Alterlaubnis als Rentenberater Rechtsdienstleistungen erbringen zu dürfen (s dazu oben unter 3.a)bb).

 

48

Dennoch bindet diese Registrierung die Registrierungsbehörde gegenüber dem Kläger. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Registrierung als solche einen Verwaltungsakt iS von § 35 LVwVfG (= § 35 VwVfG) darstellt (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses <6. Ausschuss> vom 10.10.2007, BT‑Drucks 16/6634 S 52 f; BT‑Drucks 16/3655 S 63; Dötsch in Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl 2015, § 13 RdNr 72; Seichter in Deckenbrock/Henssler, aaO, § 16 RdNr 7; Köhler SGb 2009, 441, 448 f). Diese erfolgt auf Antrag (§ 13 Abs 1 Satz 1 RDG) und ist ein konstitutives Element für das Entstehen der Beratungsbefugnis (vgl Köhler, aaO, S 448 unter Darstellung des Antragsverfahrens). In diesem Zusammenhang ist der Verwaltungsakt der Registrierung von ihrer Eintragung und Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister zu unterscheiden. Zwar wird die Eintragung teilweise als der konstitutive Akt für die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen angesehen (vgl Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl 2014, § 13 RdNr 19; Dötsch in Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl 2015, § 13 RdNr 72, jeweils mwN) und sah auch der ursprüngliche Gesetzentwurf eine konstitutive Wirkung der Registereintragung als Akt der Publizierung mit Erlaubnischarakter vor (vgl BT‑Drucks 16/3655 S 63). Dieses Vorhaben hat jedoch keinen Eingang in das Gesetz gefunden (vgl BT‑Drucks 16/3655 S 104 f und 119; BT‑Drucks 16/6634, S 52 f) und ist in eine bloße öffentliche Bekanntmachung der Registrierung (§ 16 Abs 2 RDG) abgewandelt worden (vgl hierzu die Darstellung bei Rillig in Deckenbrock/Henssler, aaO, vor §§ 10 ff RdNr 1 mwN). Dies verdeutlicht auch der Wortlaut in § 13 Abs 2 Satz 3 RDG, wonach die Registrierungsbehörde, sobald alle Nachweise erbracht sind, erst die Registrierung vornimmt "und" dann ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister veranlasst. Die Bekanntmachung der Registrierung im Register ist folglich keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beratungs‑ und Vertretungsbefugnis, weil sie nur den textlichen Inhalt der erteilten Erlaubnis wiedergibt. Diese ergibt sich somit aus dem Verwaltungsakt der Registrierung selbst, die von der Registrierungsbehörde dem antragstellenden Rechtsdienstleister gegenüber bekanntgegeben (§ 41 LVwVfG/VwVfG) und mit ihrer inhaltlichen Regelung wirksam wird (§ 43 LVwVfG/VwVfG).

 

49

Davon zu unterscheiden ist der Eintrag im Rechtsdienstleistungsregister, der demgegenüber lediglich der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen dient (§ 16 Abs 1 Satz 1 RDG). Es enthält allgemein Angaben zu den registrierten Personen sowie zum Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen (§ 16 Abs 2 RDG; vgl Köhler, SGb 2009, 441, 449). Die Pflicht zur genauen Angabe der Rechtsdienstleistungsbefugnis besteht ebenfalls bei der nach § 1 Abs 3 RDGEG erfolgten Registrierung einer Alterlaubnis, die diese einer Registrierung nach § 10 RDG gleichstellt (vgl BT‑Drucks 16/3655 S 74 f und 78). Alterlaubnisinhaber, die eine Registrierung nach § 1 Abs 3 Satz 2 RDGEG beantragen, haben den Umfang dieser Registrierung in ihrem Antrag genau zu bezeichnen (§ 6 Abs 3 RDV). Die Eintragung der Registrierung im Register stellt damit die Öffentlichkeit interessierende Daten zur Verfügung, ohne dass eine feststellende Rechtswirkung erkennbar erzeugt werden soll (vgl auch Klees in Krenzler, RDG, 2. Aufl 2017, § 16 RdNr 3 mwN).

 

50

Dem Kläger ist auf seinen Antrag vom 23.3.2009 die vorliegend maßgebliche Registrierung vom 27.3.2009 und deren Aktualisierung vom 2.4.2015 jeweils schriftlich bekanntgegeben und folglich mit ihrem Inhalt ihm gegenüber wirksam geworden, ohne dass Gründe für eine Erledigung des Bescheids (§ 43 Abs 2 LVwVfG/VwVfG) oder dessen Nichtigkeit (§ 43 Abs 3 iVm § 44 LVwVfG/VwVfG) vom LSG festgestellt worden oder sonst ersichtlich sind. Damit ist die Bestandskraft dieser Registrierung unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit mit ihrem festgestellten Inhalt eingetreten (vgl Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl 2020, § 43 RdNr 8 mwN). Diese Bindungswirkung besteht nach § 43 Abs 1 Satz 1 LVwVfG (= § 43 Abs 1 Satz 1 VwVfG) zwischen der den Verwaltungsakt erlassenden Registrierungsbehörde und dem Kläger als registriertem Erlaubnisinhaber, solange der Verwaltungsakt nicht aufgehoben ist oder sonst seine Wirksamkeit verloren hat. Die Registrierung kann nur von der zuständigen Behörde nach § 14 RDG unbeschadet des § 49 VwVfG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen gegenüber dem Erlaubnisinhaber widerrufen werden. Für von Anfang an rechtswidrige Eintragungen gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen (vgl BT‑Drucks 16/3655 S 72).

 

51

Die hier maßgebliche Registrierung bindet die Registrierungsbehörde mit dem Inhalt der dem Kläger gegenüber bekanntgegebenen Registrierung als registrierter Erlaubnisinhaber entsprechend seinem Antrag, insbesondere "zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts".

 

52

bb) Eine weitergehende Drittbindung besteht nicht. Die Registrierung als registrierter Alterlaubnisinhaber hat zwar Bestand, solange der Verwaltungsakt nicht widerrufen, nichtig oder aufgehoben ist (vgl §§ 44, 48 VwVfG/LVwVfG; § 14 RDG). Die Bestandskraft entfaltet aber keine Bindungswirkung gegenüber anderen Behörden und Gerichten. Diese sind vielmehr kraft ihrer Gesetzesbindung grundsätzlich zur umfassenden Prüfung bzw Rechtskontrolle verpflichtet. Nimmt ein Gericht ein behördliches Letztentscheidungsrecht an, dass mangels gesetzlicher Grundlage nicht besteht, steht dies unbeschadet einer Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 GG und des Grundrechtsschutzes für juristische Personen des öffentlichen Rechts auch im Widerspruch zur Gesetzesbindung der Gerichte (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 GG). Eine Drittbindung, die zu einer eingeschränkten Prüfung bzw Rechtskontrolle führt, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich dies ausdrücklich oder mit hinreichender Deutlichkeit aus der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung ergibt (vgl BVerfG Beschluss vom 31.5.2011 ‑ 1 BvR 857/07 ‑ BVerfGE 129, 1 = juris RdNr 74; BSG Urteil vom 17.6.2009 ‑ B 6 KA 16/08 R ‑ BSGE 103, 243 = SozR 4‑2500 § 95b Nr 2, RdNr 42 f).

 

53

Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und des Klägers entfaltet dessen Registrierung als registrierter Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs 3 Satz 2 RDGEG keine Drittbindung gegenüber anderen Behörden und Gerichten. Eine Drittbindung nach den aufgezeigten Vorgaben, die zu einer eingeschränkten Prüfung bzw Rechtskontrolle des Erlaubnisumfangs der Alterlaubnis eines eingetragenen Erlaubnisinhabers durch andere Behörden oder Gerichte führt, ergibt sich aus dem RDGEG nicht. Weder lässt § 1 Abs 3 RDGEG ein ausdrückliches Letztentscheidungsrecht der Registrierungsbehörde zum Umfang einer Alterlaubnis erkennen noch lässt sich diese den Umständen nach mit ausreichender Klarheit dem Gesetz entnehmen. Denn die von der Erlaubnisbehörde rechtlich zu unterscheidende Registrierungsbehörde hatte nach dem Übergangsrecht zum Rechtsdienstleistungsgesetz nicht die Befugnis zur eigenständigen Erlaubniserteilung oder zur Abänderung erteilter Alterlaubnisse.

 

54

Nicht am Registrierungsverfahren beteiligte Behörden und Gerichte sind zwar an den Umstand der Registrierung einer Person als registrierter Erlaubnisinhaber iS des § 1 Abs 3 Satz 2 RDGEG gebunden. Eine weitergehende Bindungswirkung beinhaltet diese Registrierung für sie nach dem Gesetz jedoch nicht. Vielmehr sind sie bei Zweifeln über den Umfang der Erlaubnis verpflichtet, den der Registrierung zugrundeliegenden Sachverhalt selbstständig zu überprüfen (vgl auch zur Drittbindungswirkung von Verwaltungsakten: BSG Urteil vom 17.6.2009 ‑ B 6 KA 16/08 R ‑ BSGE 103, 243 = SozR 4‑2500 § 95b Nr 2, RdNr 42 f mwN; BSG Urteil vom 13.12.2000 ‑ B 6 KA 26/00 R ‑ SozR 3‑2500 § 95a Nr 2 S 6 f = juris RdNr 22 f). Im Übergangsrecht in § 1 Abs 3 RDGEG findet sich kein Letztentscheidungsrecht der Registrierungsbehörde zur Regelung des Umfangs einer Alterlaubnis. Das Gegenteil ist der Fall, da die Registrierungsbehörde nur beschränkte Regelungs- und Prüfbefugnisse im Registrierungsverfahren besitzt.

 

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Der Antrag auf Registrierung als registrierter Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs 3 Satz 2 RDGEG ist bei der nach dem RDG örtlich zuständigen Registrierungsbehörde (vgl § 19 RDG) zu stellen. Vor der Eintragung in das Register findet seitens der Registrierungsbehörde eine rechtliche Prüfung des jeweiligen Geschäftsmodells des Rechtsdienstleisters und der von ihm in diesem Rahmen entfalteten Tätigkeiten grundsätzlich nicht statt; lediglich nach der Eintragung ist eine anlassbezogene Prüfung möglich (vgl BGH Urteil vom 27.11.2019 ‑ VIII ZR 285/18 ‑ juris RdNr 81 unter Hinweis auf Morell, NJW 2019, 2574, 2577 und Hartmann, NZM 2019, 353, 356 f; vgl auch: Klees in Krenzler, aaO, § 16 RdNr 1 ff). Das Registrierungsverfahren stellt kein eigenständiges Sachkundeprüfungsverfahren dar, sondern ist nach § 13 Abs 2 RDG beschränkt auf die Prüfung der Antragsunterlagen, der Registrierung und ggf deren anlassbezogenen Widerruf (vgl Köhler SGb 2009, 441, 448 f mwN). Für die Registrierung von Alterlaubnissen sind der Registrierungsbehörde nicht einmal diese Prüfbefugnisse gegeben. Vielmehr reduziert sich ihre Prüfkompetenz hier auf das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (§ 1 Abs 4 Satz 1 RDGEG; vgl BT‑Drucks 16/3655 S 78 f; BVerwG Beschluss vom 30.1.2017 ‑ 10 B 10/16 ‑ juris RdNr 4), ohne dass sie einen gesonderten Nachweis der Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde verlangen darf (vgl BT‑Drucks 16/3655 S 78 f; BVerwG Beschluss vom 30.1.2017 ‑ 10 B 10/16 ‑ juris RdNr 4). Hiermit korrespondiert die in § 1 Abs 3 Satz 3 RDGEG getroffene ausdrückliche Regelung, dass selbst registrierte Alterlaubnisinhaber lediglich im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, jede darüber hinausgehende Registrierung also durch die vorhandene Alterlaubnis limitiert ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Registrierung bei weniger privilegierten Alterlaubnisinhabern iS von § 1 Abs 3 Satz 1 RDGEG mit weitergehenden Wirkungen verbunden sein könnte, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil legt § 1 Abs 3 Satz 3 RDGEG nahe, dass auch ein fälschlich registrierter Alterlaubnisinhaber Rechtsdienstleistungen nur im Umfang seiner bisherigen Erlaubnis erbringen darf. Denn dies entspricht dem Bestandsschutz, der von § 1 Abs 3 RDGEG angestrebt wird. Das Vertrauen des Rechtsdienstleisters selbst in den Bestand der Registrierung kann folglich nach § 1 Abs 3 Satz 3 RDGEG nur soweit reichen, wie seine (ihm bekannte) materiell‑rechtliche Befugnis reicht unter seiner bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in den Bereichen des Rechts zu erbringen, auf die sich seine bisherige Alterlaubnis erstreckt. Die Registrierungsbehörde hat im Übergangsrecht bei der Registrierung einer bestehenden Alterlaubnis danach keine weitergehende Regelungs- oder Prüfbefugnis, nach der sie eine von der früheren Erlaubnisbehörde erteilte Alterlaubnis vom Umfang her modifizieren dürfte. Ob die jeweilige Rechtsdienstleistung im Einzelfall vom Umfang der registrierten Alterlaubnis nach § 1 Abs 3 RDGEG gedeckt ist, haben somit die für die geltend gemachten materiell‑rechtlichen Ansprüche zuständigen Behörden (hier: § 13 Abs 5 SGB X) bzw Gerichte (hier: § 3 Abs 2 iVm Abs 3 RDGEG; § 73 Abs 2 Satz 1 und 2 Nr 3 SGG) zu prüfen.

 

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Die dem Kläger gegenüber bekanntgegebene und im Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Registrierung geht über die bisherige Erlaubnis nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG hinaus. Denn diese umfasste nicht die Befugnis zur Beratung und Vertretung in einem Widerspruchsverfahren zum Schwerbehindertenrecht ohne konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Die hier streitige Tätigkeit des Klägers hat somit die Grenze der ihm erlaubten außergerichtlichen Rechtsdienstleistung überschritten. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren des W wegen Feststellung eines höheren GdB zurückgewiesen. Der Präsident des AG Karlsruhe musste nicht zur Klärung des Sachverhalts beigeladen werden, weil diese im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig ist und der Fall einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG nicht vorliegt (§ 168 Satz 1 und 2 SGG).

 

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C. Die vom Senat vertretene Auslegung zur Übergangsvorschrift des § 1 Abs 3 RDGEG verletzt nicht die Berufsausübungsfreiheit des Klägers iS von Art 12 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber ist zwar verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl BVerfG Beschluss vom 16.3.2000 ‑ 1 BvR 1453/99 ‑ juris RdNr 31; BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 ‑ 1 BvR 724/81 ua ‑ BVerfGE 75, 246 ‑ juris RdNr 55 f). Der Gesetzgeber hat aber im Rahmen der Neuordnung durch das RDG das bisherige Berufsfeld der Rentenberater beibehalten. Alterlaubnisinhaber dürfen im Umfang ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortfahren, allerdings nunmehr als registrierte Personen bzw Erlaubnisinhaber je nach Umfang der Alterlaubnis. Die mit dem RDG durchgeführte Umstellung von Administrativerlaubnissen auf ein erleichtertes Registrierungsverfahren ist aus Gründen der Verwaltungsentlastung (dazu unter 3. a) aa) gerechtfertigt, ohne dass Hinweise für eine Vernachlässigung der typischen Merkmale der Berufstätigkeit des Rentenberaters oder seiner grundrechtlichen Belange gegenüber entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen erkennbar wären (hierzu BVerfG Beschluss <Kammer> vom 21.6.2011 ‑ 1 BvR 2930/10 ‑ juris RdNr 20 mwN).

 

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Die für Rentenberater als registrierte Personen nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG und als registrierte Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs 3 Satz 2 RDGEG auch für eine Alterlaubnis weiterhin bestehende Beschränkung der erlaubten Rechtsdienstleistung im Schwerbehindertenrecht nur mit (konkretem) Bezug zu einer gesetzlichen Rente stellt ‑ nach wie vor ‑ keinen willkürlichen Eingriff in deren Berufsausübungsfreiheit dar (zur Arbeitslosenversicherung vgl bereits zu Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG: BVerfG Beschluss <Kammer> vom 22.12.2000 ‑ 1 BvR 717/97 ‑ SozR 3-1300 § 13 Nr 6 S 25 f = juris RdNr 13 ff). Denn der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (§ 1 Abs 1 Satz 2 RDG) stellt eine ausreichende Rechtfertigung für die Intensität des hier vorliegenden Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit von Rentenberatern im Bereich sozialrechtlicher Verwaltungsverfahren dar, soweit es diesen wie bereits unter Geltung des RBerG nach wie vor nicht erlaubt ist, als Bevollmächtigte ein Widerspruchsverfahren zum Schwerbehindertenrecht nach dem SGB IX ohne (konkreten) Bezug zu einer gesetzlichen Rente zu betreiben (vgl zu Steuerberatern: Senatsurteil vom 14.11.2013 ‑ B 9 SB 5/12 R ‑ BSGE 115, 18 = SozR 4‑1300 § 13 Nr 1, RdNr 50).

 

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D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.

 

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E. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. Nach dem Vorbringen und dem mit der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgten erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers erschöpft sich die Bedeutung des Revisionsverfahrens für ihn nicht nur in der etwaigen Erstattung der Kosten für sein Auftreten im konkreten Sozialverwaltungsverfahren. Vielmehr geht es ihm allgemein um die zukunftsgerichtete Klärung seiner Berechtigung, in seiner Eigenschaft als Rentenberater in Schwerbehindertenverfahren ohne konkreten Bezug zu einer Rente oder zu Versorgungsansprüchen für seine Mandanten aufzutreten. Unter diesem Blickwinkel erscheint es hier mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung gerechtfertigt, für das Revisionsverfahren den Auffangstreitwert nach § 52 Abs 2 GKG anzusetzen (vgl BSG Urteil vom 28.3.2019 ‑ B 10 KG 1/18 R ‑ BSGE 128, 15 = SozR 4‑1300 § 13 Nr 3, RdNr 49‑50; BSG Urteil vom 5.3.2014 ‑ B 12 R 7/12 R ‑ juris RdNr 50 mwN; noch auf den Wert des konkreten Gebührenanspruchs beschränkt Senatsurteil vom 14.11.2013 ‑ B 9 SB 5/12 R ‑ BSGE 115, 18 = SozR 4‑1300 § 13 Nr 1, RdNr 53, auch Senatsbeschlüsse vom 14.2.2019 ‑ B 9 SB 50 und 51/18 B ‑ juris RdNr 26 und 35 sowie vom 13.7.2018 ‑ B 9 SB 89/17 B ‑ juris RdNr 15).

Rechtskraft
Aus
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