Unzulässig sind Rechtsbehelfe, die der Verbreitung von hatespeech dienen.
I. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 19.11.2021 gegen den Beschluss vom 18.10.2021 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.) gegen den sozialgerichtlichen Beschluss vom 08.07.2021 wurde mit in dessen Gegenwart in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2021 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Dort war ein Eil-Begehren auf Sachleistung mit einem nicht zugelassenen Medikament gerichtet gegen die Beschwerdegegnerin, bei welcher seit 1.10.2020 keine Versicherung und keine Mitgliedschaft des Bf. mehr besteht, als unzulässig verworfen worden. Der Senat hat seine Entscheidung damit begründet, es mangele an einem Rechtsschutzbedürfnis und es sei über den identischen Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 hat der Bf. dagegen Anhörungsrüge erhoben und wegen einer akutstationären Behandlung vom 6. bis 11.11.2021 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begehrt. Er hat u.a. den Vorsitzenden mehrfach als Verbrecher bezeichnet, diesem wegen der zu den Akten-Nahme von Internetinhalten Vorteilsannahme unterstellt, dem Senat Straftaten vorgeworfen und die Nichtbefassung mit seinem Vorbringen gerügt.
II.
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
1. Anhörungsrügen sind gem. § 178a Abs. 2 SGG binnen einer Frist von zwei Wochen zu erheben. Vorliegend hat der Bf. von dem in seinem Beisein verkündeten und begründeten Beschluss am 18.10.2021 Kenntnis erlangt. Damit ist die Gehörsrüge vom 19.11.2021 verfristet.
Wiedereisetzung in den vorherigen Stand gem. § 67 SGG ist nicht zu gewähren, Die - wie attestiert - infolge akuter Erkrankung vom 6. bis 11.11.2021 dauernde stationäre Behandlung des Bf. kann selbst bei Unterstellung von einigen Tagen Vor- und Nacherkrankung die Rügeeinlegung erst nach mehr als einen Monat seit Beschlussverkündung nicht rechtfertigen.
2. Der Bf. missbraucht den sozialgerichtlichen Rechtsschutz.
Der Bf. verantwortet einen Internetauftritt, dessen Dokumentation in den Verfahrensakten ihm aufgrund Akteneinsicht wohl bekannt ist. Dort sind nach mehr als 8.000 Bearbeitungen über 1.000 Beiträge sowie nahezu 400 (sic) Original-Dokumente aus den seit Sommer 2020 laufenden Verfahren wegen Medikamentensachleistung in pdf-Form publiziert und abrufbar. Die Verfahrensdokumente, einschließlich Ablichtungen von richterlichen Handunterschriften, hat der Bf. offenkundig bei gerichtlicher Akteneinsichtnahme gefertigt. Inhaltlich wirft der Internetauftritt über 30 namentlich benannten Richterinnen (u.a. Präsident des BVerfG, Präsident des Bayer. LSG), dem Ombudsmann des MDK oder zB Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin Willkür und Verbrechertum vor und spricht weiter Beleidigendes sowie Haßerfülltes aus. Zusätzlich werden gänzlich unbeteiligte Familienangehörige von Gerichtspersonen einbezogen, auch mit Abbildung, mit Vorwürfen überzogen und mit angeblichen Machenschaften konnotiert (zur Gefahr der Plattformeröffnung für den Bf. s.a. Beschluss des Senates vom 29.7.2021 - L 5 SF 174/21 AB, Rn. 4 und 5 - zitiert nach Juris).
Zugleich stellt der Internetauftritt nicht dar, dass nach Ende der beitragsfreien Familienversicherung zum 30.9.2020 dem Bf. keine Sachleistung mehr von der Versichertengemeinschaft der Beschwerdegegnerin zur Verfügung zu stellen und zu finanzieren ist. Dies wird nicht dargestellt, obwohl dies dem Bf. mehrfach in einer Vielzahl von rechtskräftigen Entscheidungen (zB Senat, 29.7.2021 - L 5 SF 174/21 AB, Rn. 6 bis 9 sowie Rn. 22 und 22 - zitiert nach Juris) sowie auch am 18.10.2021 detailliert erläutert worden ist.
Der Bf. instrumentalisiert somit bewusst auch das vorliegende gerichtliche Verfahren für strafrechtlich relevanten Hatespeech. Zugleich ist bei einem weiter verlängerten Verfahren die weitere Fütterung des Internetauftritts mit Verfahrensdokumenten zu besorgen.
Der Senat wird daher weitere an das Gericht adressierte Schreiben des Bf. zur Kenntnis nehmen und auf Rechtsschutzbegehren untersuchen. Sofern Entsprechendes nicht ersichtlich ist, werden weitere Schreiben des Bf. unbeantwortet zu den Akten genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § § 178a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.