Fahrtzeiten auf Schiffen der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind keine versicherungspflichtigen Seefahrtzeiten, die auf die Wartezeit für ein Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse angerechnet werden können.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
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Der 1957 geborene Kläger begehrt Überbrückungsgeld nach der Satzung der Seemannskasse. Er studierte von 1976 bis 1980 an der Offiziershochschule der Volksmarine in S und war danach bis 1990 Seeoffizier der Nationalen Volksarmee (NVA). Anschließend absolvierte der Kläger bis 1992 eine Umschulung an der Seefahrtschule L. Daran schlossen sich bis 2010 abhängige Beschäftigungen als nautischer Offizier und Kapitän an. Seinen Antrag auf Überbrückungsgeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.9.2013 und Widerspruchsbescheid vom 20.11.2013 ab, weil die erforderliche Wartezeit von 240 Monaten nicht erfüllt sei. Die Fahrzeiten auf Schiffen der ehemaligen NVA könnten nicht berücksichtigt werden. Die Klage hiergegen hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 15.6.2016 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 24.9.2019 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4‑1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4‑1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. Das ist hier der Fall.
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Der Kläger stellt die Frage:
"Sind die im Beitrittsgebiet (DDR) bei der NVA zurückgelegten Seefahrtzeiten solche Zeiten, die den versicherungspflichtigen Seefahrtzeiten nach § 8 SsmK entsprechen?"
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Diese Frage kann anhand der gesetzlichen Regelungen, der Satzungsbestimmungen der Seemannskasse und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung klar beantwortet werden.
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Die Seemannskasse gewährt auf der Grundlage von § 137b Abs 1 SGB VI Überbrückungsgeld nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. Versicherungspflichtig in der Seemannskasse sind nach § 137b Abs 2 Nr 1 SGB VI in der bis zum 21.4.2015 geltenden Fassung Seeleute, die auf Seefahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung nach § 2 Abs 1 Nr 1 des Siebten Buches bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind und im Rahmen des § 1 Satz 1 Nr 1 iVm § 129 Abs 1 Nr 5 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig iS von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird.
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Nach § 10 Abs 1 der insoweit seit der Antragstellung am 15.2.2013 nicht geänderten Satzung der Seemannskasse erhält Überbrückungsgeld auf Antrag ein Versicherter, wenn er |
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als Seemann, als Versicherter nach § 8 Nr 2 oder sonst als Selbstständiger in der Seefahrt an Bord ‑ auch auf Seefahrzeugen unter ausländischer Flagge ‑ nicht mehr tätig ist und |
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die Wartezeit (Abs 2) sowie |
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die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Abs 3) erfüllt. |
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Das Überbrückungsgeld und das Überbrückungsgeld als Differenzbetrag werden nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe oder einer Vollrente wegen Alters nach den Vorschriften der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen.
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Die Wartezeit ist nach § 10 Abs 2 der Satzung erfüllt, wenn der Versicherte eine nach § 8 versicherungspflichtige Seefahrtzeit von 240 Kalendermonaten zurückgelegt hat. Ersatzzeiten werden in entsprechender Anwendung des § 250 SGB VI angerechnet, wenn ein Beitrag für den Versicherten innerhalb von sechs Monaten vor der Ersatzzeit oder der letzte Beitrag für den Versicherten vor der Ersatzzeit aufgrund einer nach dieser Satzung versicherungspflichtigen Beschäftigung geleistet worden ist.
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Gemäß § 8 Nr 1 der Satzung idF des 7. Satzungsnachtrags vom 14.11.2012 waren versicherungspflichtig in der Seemannskasse Seeleute, die auf Seefahrzeugen gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt, nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert und im Rahmen des § 1 Satz 1 Nr 1 iVm § 129 Abs 1 Nr 5 SGB VI bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig iS von § 8 SGB IV ist.
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Nach der Übergangsvorschrift in § 32 der Satzung sind Seefahrtzeiten, die vor dem 1.1.1992 auf im Beitrittsgebiet beheimateten Schiffen zurückgelegt wurden, nicht versicherungspflichtige Seefahrtzeiten nach § 8. Für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 10 Abs 2 bis 4 werden die versicherungspflichtigen Seefahrtzeiten nach § 8 mit den entsprechenden Zeiten im Beitrittsgebiet zusammengerechnet, sofern eine versicherungspflichtige Seefahrtzeit nach § 8 von mindestens einem Jahr zurückgelegt ist.
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Der Kläger hat keine "entsprechenden" Zeiten im Sinne dieser Vorschrift im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Als eine "entsprechende" Zeit kann nur eine solche angesehen werden, die fiktiv die Voraussetzungen des § 8 erfüllen würde, wenn sie im Bundesgebiet zurückgelegt worden wäre. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Als "entsprechend" können Zeiten nur dann gelten, wenn sie als gleichwertig mit den im Gesetz genannten Zeiten angesehen werden können. Das folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift. Grundsätzlich sind nach § 8 der Satzung Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden, nicht berücksichtigungsfähig. Wenn hiervon für "entsprechende" Zeiten eine Ausnahme gemacht wird, kann sich dies nur auf mit versicherungspflichtigen Zeiten nach § 8 vergleichbare Zeiten beziehen. Ansonsten ergäbe sich eine gleichheitswidrige Privilegierung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten.
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Es ist bereits fraglich, ob der Kläger während seiner Tätigkeit als Marinesoldat der NVA iS des § 8 gegen Entgelt beschäftigt war. Das LSG hat jedenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger, der in der DDR einem Sonderversorgungssystem zugeordnet war, bei entsprechender Tätigkeit im Bundesgebiet nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungsfrei gewesen wäre. Es hätte gemäß § 4 Abs 1 Nr 2 SGB VII bzw § 541 Nr 2 RVO Versicherungsfreiheit auch in der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden, weil nach § 80 SVG im Fall einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 SVG Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG gewährt worden wäre (vgl dazu auch BSG Urteil vom 25.10.1989 ‑ 2 RU 40/86 ‑ juris RdNr 16; zu einer nach Fremdrentenrecht zu beurteilenden Unfallrente eines Soldaten der NVA vgl BSG Urteil vom 18.6.1996 ‑ 9 RV 6/94 ‑ BSGE 78, 265 = SozR 3‑5050 § 5 Nr 2). Jedenfalls wäre der Kläger nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft iS von § 8 Nr 1 der Satzung unfallversichert gewesen. Das BSG hat für den Fall der Nachversicherung eines Soldaten auf Zeit der Bundesmarine entschieden, dass dies die Dienstzeit nicht zu einer bei der See-Berufsgenossenschaft unfallversicherten Seefahrtzeit mache. Nach § 835 iVm § 850 RVO sei der Bund vielmehr selbst Träger der Unfallversicherung für die auf den Schiffen der Bundesmarine Beschäftigten (vgl BSG Urteil vom 28.11.1991 ‑ 5 RJ 16/91 ‑ SozR 3‑2200 § 891a Nr 1 S 4 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 14.11.1984 ‑ 1 RS 4/83 ‑ SozR 2200 § 891a Nr 4). Hier gilt nichts anderes. Auch durch die Überführung der vom Kläger im Sonderversorgungssystem zurückgelegten Zeiten in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 2 Abs 2 AAÜG) wurde keine Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung der Seeleute begründet. Dass die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, hat das BSG bereits entschieden (BSG Urteil vom 28.11.1991 ‑ 5 RJ 16/91 ‑ SozR 3‑2200 § 891a Nr 1 S 4; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG Kammerbeschluss vom 16. 6.1992 ‑ 1 BvR 550/92 ‑ SozR 3‑2200 § 891a Nr 2).
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Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die aktuelle Fassung des § 137b Abs 2 Nr 1 SGB VI sowie von § 8 Nr 1 der Satzung. Zum 22.4.2015 wurden beide Vorschriften geändert (5. SGB IV‑ÄndG vom 15.4.2015, BGBl I 583; § 8 Nr 1 der Satzung geändert durch 9. Nachtrag vom 26.11.2015). Versicherungspflichtig in der Seemannskasse sind nunmehr Seeleute nach § 13 Abs 1 SGB IV, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig iS des § 8 SGB IV ausgeübt wird. Durch die ausdrückliche Beschränkung auf Kauffahrteischiffe und Fischereifahrzeuge ist die Berücksichtigung von Seefahrtzeiten auf anderen Schiffen ausgeschlossen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.