1.
Bei Vorliegen von lediglich zeitweiligen (unständigen) Arbeitseinsätzen kann die Feststellungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Bestehen von Versicherungspflicht in einem bestimmten (Gesamt-) Zeitraum regelmäßig dahin ausgelegt werden, dass Versicherungspflicht nur für die konkreten (Teil-) Zeiträume festgestellt sein soll, in denen der Auftragnehmer auch tatsächlich für den Auftraggeber tätig geworden ist.
2.
Für die Frage nach der betrieblichen Eingliederung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist von besonderer Relevanz, ob der Auftragnehmer durch seine Tätigkeit den originären Zweck des Betriebs des Auftraggebers verfolgt oder aber primär den Zweck seiner eigenen wirtschaftlichen Unternehmung.
3.
Die Mitarbeit in einem rationellen Verladesystem eines Viehtransportunternehmens spricht sowohl für eine betriebliche Eingliederung des Mitarbeitenden, als auch für dessen Weisungsgebundenheit. Dies gilt auch dann, wenn dem Mitarbeitenden neben der Aufgabe des Führens von LKW qualifizierte Tätigkeiten im Hinblick auf die Auswahl von Mastferkeln und der Kontrolle von Wiegevorgängen in Schlachthöfen übertragen sind.
4.
Das Fehlen typischer Arbeitnehmeransprüche wie solche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und während des Erholungsurlaubs stellt lediglich die Folge der Vorstellungen der Parteien des Auftragsverhältnisses dar, ein freies Dienstvertragsverhältnis zu begründen. Solche Vorstellungen sind im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung grundsätzlich unbeachtlich.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, wonach der Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 28. Februar 2010 seine Tätigkeit als Begutachter von Ferkeln und geschlachteten Mastschweinen sowie als LKW-Fahrer von Tiertransporten im Rahmen einer Beschäftigung erbracht habe und daher im Monat Juni 2006 sowie in den Zeiträumen vom 3. bis 30. Dezember 2006 und vom 4. Februar bis zum 30. Juni 2007 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei – während in den übrigen Zeiträumen eine geringfügige Beschäftigung mit der Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bestanden habe.
Der Kläger ist gelernter Landwirt sowie Tierwirt der Fachrichtung „Schwein“ und betreibt neben eigener Landwirtschaft und einem Futtermittel- und Getreidehandel vor allem ein über einen eigenen LKW-Fuhrpark verfügenden Viehhandelsunternehmen in Schleswig-Holstein mit Sitz in S (Betriebsnummer:), bei dem es sich nach steuerlichen Maßstäben um einen Großbetrieb handelt; in den Jahren 2007 und 2008 tätigte der Kläger mit seinem Viehhandel Umsätze in Höhe von jeweils mehr als 50 Millionen Euro (EUR). Der Schweinehandel weist dabei zwei Schwerpunkte auf: Zum einen werden in großem Umfang Ferkel vornehmlich in Dänemark eingekauft (ca 8.000 pro Woche) und sodann an Landwirte in Schleswig-Holstein zur Zucht und/oder Mästung wieder verkauft, zum anderen liefert der Kläger schlachtreife Mastschweine von Landwirten in Schleswig-Holstein an Schlachthöfe.
Der im Juli 1970 geborene Beigeladene zu 1) ist jedenfalls seit Juli 2005 selbständiger Landwirt in M. Sein Betrieb verfügt über eine Nutzfläche von 55 ha, davon stehen 35 ha in seinem Eigentum. Er hält auf dem Betrieb ca 700 Mastschweine, jährlich erzeugt er 2.000 Mastschweine. Daneben hält er 18 Rinder, mit denen er eine Zucht betreibt, sowie ca 40 Schafe. Einschließlich der Gebäude des Betriebs weist dieser einen Wert von ca 1.500.000 EUR auf, er erwirtschaftet einen Jahresumsatz von ungefähr 480.000 EUR. Seit dem 1. Juli 2005 ist der Beigeladene zu 1) in seiner Eigenschaft als selbständiger Landwirt bei der Beigeladenen zu 4) pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Neben der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes führt der Beigeladene zu 1) auch landwirtschaftliche Auftragsarbeiten – wie insbesondere die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bzw Schädlingsvernichtungsmitteln sowie Mähen und Dreschen – für andere Landwirte aus, daneben übernimmt er auch Tätigkeiten im Auftrag von Ämtern und Gemeinden, wie beispielsweise das Mähen von Straßenrändern und das Räumen von Schnee.
Ebenfalls seit dem Jahr 2005 übernahm der Beigeladene zu 1) für den Kläger bei Bedarf – und im Falle, dass der Beigeladene zu 1) entsprechende Arbeitszeitkapazitäten zur Verfügung hatte – die Begutachtung bzw die Selektion von Ferkeln im Zusammenhang mit dem Ankauf der Tiere in Dänemark sowie die Bewertung der Fleischqualität geschlachteter Schweine in Deutschland nach Anlieferung dieser Tiere in den Schlachthöfen. Regelhaft fuhr der Beigeladene zu 1) anlässlich dieser Tätigkeiten mit einem von dem Kläger zur Verfügung gestellten Tiertransporter zu den sogenannten Selektionshöfen in Dänemark (insoweit nutzt der Kläger zwei solcher Einrichtungen in R und S1), lud die angekauften Ferkel dort auf und verbrachte sie sodann nach Deutschland zum Weiterverkauf; im Zusammenhang mit der Begutachtung der Fleischqualität geschlachteter Mastschweine führte der Beigeladene zu 1) zudem regelmäßig auch die LKW des Klägers, mit denen die Schweine zu den Schlachthöfen transportiert wurden. In Ausnahmefällen kam es – nach Angaben des Klägers und des Beigeladenen zu 1) – indes auch vor, dass der Beigeladene zu 1) die Selektions- oder Schlachthöfe allein zum Zwecke seiner Begutachtungstätigkeit mit seinem eigenen PKW anfuhr. Schriftliche Vereinbarungen über die jeweiligen Arbeitseinsätze des Beigeladenen zu 1) für den Kläger wurden zwischen den Parteien der Auftragsverhältnisse nicht geschlossen.
Die Tätigkeit der Ferkelselektion dient dem Herausfiltern kranker, verletzter oder verhaltensauffälliger Tiere. Diese werden von dem Kläger nicht abgenommen. Dies dient dem Ziel, mit dem Weiterverkauf der Tiere einen möglichst hohen Profit zu erwirtschaften bzw der Vermeidung, dass kaufbereite Landwirte in Schleswig-Holstein ihrerseits die Abnahme kranker, verletzter oder verhaltensauffälliger Ferkel von dem Kläger verweigern. Solche Tiere werden in dem Betrieb des Klägers in S als Spanferkel aufgestallt; sie sind für den Kläger wirtschaftlich kaum werthaltig.
Die Aufsicht bzw Prüfung bei der Bewertung der Fleischqualität geschlachteter Schweine dient der Erzielung eines möglichst hohen Preises für die von dem Kläger angelieferten Schweine. Dabei wird ein Basispreis pro Kilogramm vereinbart, von dem Abzüge insbesondere dann vorgenommen werden, wenn der Fett- bzw. Speckanteil in dem getöteten Tier im Verhältnis zum Magerfleischanteil besonders groß ist. Dieses Verhältnis wird dadurch gemessen, dass eine sogenannte FOM-Nadel zwischen der 2. und 3. Rippe durch das entzwei geteilte Schwein gestochen wird. Dabei ist die genaue Einstichstelle sowie der Stichwinkel für die Erzielung korrekter Messergebnisse von Relevanz. Der Beigeladene zu 1) kontrollierte im Auftrag des Klägers – stichprobenartig – die korrekte Ausführung dieser Messmethode ebenso wie die korrekte Berücksichtigung des Gewichts der Haken, an denen die Schweinehälften nach dem Schlachtvorgang hängen, beim Wiegen des geschlachteten Schweines.
In der Regel werden die Tätigkeiten der Ferkelselektion und der Überwachung der Fleischklassifizierung nach Schlachtung von dem Kläger selbst oder dem bei diesem angestellten Mitarbeiter Bruno Petersen, der ursprünglich einen eigenen Schweinemastbetrieb geführt hat, vorgenommen. Bei Bedarf beauftragte der Kläger dafür aber auch andere ihm bekannte Landwirte wie den Beigeladenen zu 1). Im Hinblick auf seine Tätigkeiten für den Kläger führte der Beigeladene zu 1) Arbeitszeitaufzeichnungen (Stundenzettel) und rechnete diese Zeit nach Stunden-
sätzen ab. Der Stundenlohn betrug bis Ende 2006 10,00 EUR, bis Ende 2007 11,00 EUR und stieg dann im Jahr 2008 auf 14,00 EUR. In der Regel rechnete der Beigeladene zu 1) die von ihm erbrachten Leistungen einmal jährlich gegenüber dem Kläger ab, wobei sich Rechnungsbeträge von mehreren tausend Euro aufaddierten (vgl Rechnung vom 13. Oktober 2006 über 4.353,18 EUR, am 4. Dezember 2008 bezahlte Rechnung über 1.059,95 EUR und die am 4. Februar 2008 bezahlte Rechnung über 4.107,13 EUR). Soweit bei dem Führen der Viehtransport-LKW Sonderkosten – zB für Autobahnvignetten – anfielen, stellte der Beigeladene zu 1) dem Kläger die diesbezüglichen Aufwendungen gesondert in Rechnung. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des eigenen PKW wurden von dem Beigeladenen zu 1) nach eigenen Angaben jedoch nicht gesondert berechnet, sondern waren bereits bei der Kalkulation seines Stundensatzes berücksichtigt. Nach dem klägerischen Vortrag in der Berufungsbegründung hat der Beigeladene zu 1) „ab 2010“ keine Aufträge des Klägers mehr angenommen.
Nach bereits im Februar 2009 erfolgter Aufnahme von Ermittlungen gegen den Kläger durch das Hauptzollamt Itzehoe, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, im Zuge derer die vorgenannten Rechnungen sowie weitere Tätigkeits- bzw Arbeitszeitaufzeichnungen und ein „Stundenzettel – Fahrer“ des Beigeladenen zu 1) aufgefunden wurden, unternahm die Beklagte am 11. Dezember 2012 bei dem Kläger eine Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), in deren Verlauf sie ua im Hinblick auf die von dem Beigeladenen zu 1) im Auftrag des Klägers durchgeführten Tätigkeiten ein sozialversicherungsrechtliches Feststellungsverfahren einleitete. Nachdem der Beigeladene zu 1) gegenüber der Beklagten am 21. Februar 2013 im Rahmen dieses Verfahrens nähere Angaben zu seinen Tätigkeiten für den Kläger und andere Auftraggeber gemacht hatte (vgl den am 15. Februar 2013 ausgefüllten Formularfragebogen nebst ergänzenden Angaben), hörte die Beklagte sowohl den Kläger als auch den Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 23. April 2013 dazu an, dass man nach Auswertung der getätigten Angaben zu der Einschätzung gelangt sei, dass der Beigeladene zu 1) bei dem Kläger im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei.
Daraufhin nahm zunächst der Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 7. Mai 2013 Stellung und erklärte, er sei – insbesondere auch nach nochmaliger Rücksprache mit dem Landwirtschaftlichen Buchführungsverband, der seine Steuerberatung übernehme – der Ansicht, für den Kläger als selbständiger Auftragnehmer tätig geworden zu sein. Der Kläger habe in der Vergangenheit mehrere Anfragen an ihn, den Beigeladenen zu 1), des Inhalts gerichtet, ob er LKW-Fahrtätigkeiten in Kombination mit der Selektion von Ferkeln oder der Teilnahme an der Fleischklassifizierung in Schlachthöfen übernehmen könne. Diverse solcher Anfragen habe er mangels Arbeitszeitkapazitäten abgelehnt. Wenn er solche Aufträge angenommen habe, sei er einem unternehmerischen Risiko ausgesetzt gewesen, weil er nie zu 100 Prozent habe sicher sein können, ob er für seine Tätigkeit auch eine Vergütung erhalten würde. Typische Merkmale für ein Abhängigkeitsverhältnis wiesen die Auftragsverhältnisse zu dem Kläger demgegenüber nicht auf. Der Beigeladene zu 1) legte im Anhörungsverfahren auch einen vom Landwirtschaftlichen Buchführungsverband erstellten vorläufigen Auszug aus einer Kontenliste betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2012 vor, aus dem verschiedene Auftraggeber des Beigeladenen zu 1) sowie die entsprechenden Tätigkeitsdaten ersichtlich sind. Der Kläger nahm mit Anwaltsschreiben vom 21. Mai 2013 Stellung und führte aus, dass sich aus der Gesamtschau der Umstände, unter denen der Beigeladene zu 1) für ihn – den Kläger – tätig sei, ohne weiteres ergebe, dass der Beigeladene zu 1) auch insoweit selbständig sei. Denn er sei nicht in seinen, des Klägers, Viehhandelsbetrieb integriert, und sei zudem für verschiedene andere Auftraggeber tätig, bei denen er erhebliche Einnahmen erziele.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 stellte die Beklagte gleichwohl gegenüber dem Kläger fest, dass der Beigeladene zu 1) „mindestens ab dem 01.06.2005“ als Kraftfahrer/Betriebshelfer in dem Viehhandelsunternehmen des Klägers im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV beschäftigt sei bzw gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) sei deshalb im Monat Juni 2006 sowie in den Zeiträumen vom 3. bis 30. Dezember 2006 sowie vom 4. Februar bis zum 30. Juni 2007 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen; in diesen Zeiträumen habe das von dem Beigeladenen zu 1) aus der Beschäftigung beim Kläger erzielte Arbeitsentgelt die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten. In der gesetzlichen Krankenversicherung – und deshalb auch in der sozialen Pflegeversicherung – habe hingegen gemäß § 5 Abs 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) keine Versicherungspflicht bestanden, weil der Beigeladene zu 1) als Landwirt hauptberuflich selbständig sei. Eine Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) im Rechtssinne ergebe sich aus dem Gesamtbild sämtlicher die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) für den Kläger prägenden Einzelumstände, so wie diese sich nach den Ermittlungen des Hauptzollamts, den Ergebnissen der Betriebsprüfung und nach den Angaben im Anhörungsverfahren darstellten. So habe der Beigeladene zu 1) für den LKW-Transport von Ferkeln und Schweinen kein eigenes Fahrzeug eingesetzt, sondern ihm sei ein Firmenfahrzeug des Klägers zur Verfügung gestellt worden. Überwiegend würden Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug in der sozialgerichtlichen Judikatur als abhängig Beschäftigte angesehen. Der Beigeladene zu 1) sei auch – nicht nur während des Führens der Tiertransporter, sondern auch bei der Selektion von Ferkeln und bei der Fleischkontrolle am Schlachtband – dadurch in die betriebliche Organisation des Klägers eingebunden gewesen, dass der Kläger (oder aber ggf ein von diesem beschäftigter Disponent) dem Beigeladenen zu 1) Weisungen hinsichtlich der Zeit, der Dauer und des Orts der relevanten Tätigkeiten erteilt habe. Diese terminlichen und örtlichen Vorgaben resultierten aus der betrieblichen Ablauforganisation, in deren Rahmen zB bestimmte Be- und Entladetermine einzuhalten gewesen seien. Es habe sich bei den von dem Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeiten zudem um untergeordnete Arbeiten gehandelt – die der Beigeladene zu 1) im Übrigen in exakt der gleichen Art und Weise ausgeführt habe wie die dafür von dem Kläger festangestellten Arbeitnehmer –, bei denen schon ganz grundsätzlich eher eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers anzunehmen sei, als dies bei gehobenen Tätigkeiten der Fall sei. Der Beigeladene zu 1) habe im Rahmen der Auftragsverhältnisse allein seine Arbeitskraft funktionsgerecht dienend in der klägerischen Betriebsorganisation eingesetzt und sei daher von dem Kläger persönlich abhängig gewesen. Der Einsatz der Arbeitskraft sei auch nicht mit ungewissem Erfolg erfolgt, denn der Kläger habe die in den Rechnungen aufgeführten Arbeitsstunden nach dem jeweils vereinbarten Stundenlohn vergütet. Ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinnchancen und Verlustrisiken sei auf Seiten des Beigeladenen zu 1) mithin nicht erkennbar. Dass der Beigeladene zu 1) für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig sei, stehe der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zu dem Kläger nicht entgegen, denn der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung sei stets nur ein bestimmtes (einzelnes) Auftragsverhältnis zugrunde zu legen. Ob und ggf in welcher Höhe aus dem Beschäftigungsverhältnis Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien, werde mit einem gesonderten Bescheid geregelt. Aus dem Arbeitsentgelt für die geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen des Beigeladenen zu 1), die dieser in den Zeiträumen vom 1. Juni 2005 bis zum 30. April 2006, vom 1. Juli bis zum 30. November 2006, vom 1. Juli bis zum 30. November 2007 und ab dem 1. Januar 2008 für den Kläger ausgeübt habe, seien pauschale Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Am 10. Juli 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid. Seinen Rechtsbehelf begründete der Kläger damit, dass bei zutreffender Würdigung der Umstände der Tätigkeitsausübung des Beigeladenen zu 1) dieser als selbständig anzusehen sei. Zunächst könne auch eine Tätigkeit als Kraftfahrer durchaus in Selbständigkeit erbracht werden. Im Übrigen stehe das Fahren der Viehtransport-LKW bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) aber auch gar nicht im Vordergrund, sondern vielmehr die Selektiertätigkeit in den dänischen Ferkelhöfen und die Kontrolltätigkeiten am Schlachtband im Zusammenhang mit der Klassifizierung der Fleischqualität (wobei schließlich auch die Mäh- und Drescharbeiten sowie die Ausbringung von Herbiziden und Insektiziden auf den Flächen des Klägers, die der Beigeladene zu 1) erbringe, nicht unberücksichtigt bleiben dürften). Bei der Ferkelselektion werde der Beigeladene zu 1) im Rahmen des von dem Kläger entwickelten „rationellen Verladesystems“ tätig, das die vielfältigen dänischen Vorgaben zu Hygiene, Sauberkeit und Quarantäne im Zusammenhang mit Schweinezucht und -transport mit dem Wunsch deutscher Schweinemäster, gesunde Ferkel zu einer normalen Arbeitszeit (und nicht mitten in der Nacht) angeliefert zu bekommen, in Einklang bringe. Dabei habe der Beigeladene zu 1) auf dem jeweiligen Selektionshof in Dänemark ca eine Stunde Zeit, um die dort angelieferten Ferkel auf Gesundheitsschädigungen, Verletzungen und Verhaltensauffälligkeiten hin zu untersuchen, wobei sich dieser Untersuchungsvorgang auf 500 bis 700 Ferkel, aufgeteilt in acht Stallbuchten, beziehe. Die den Qualitätsanforderungen nicht entsprechenden Tiere (in der Regel 1 – 2 % der angelieferten Menge) würden farblich markiert, aussortiert und schließlich würden die gesundheitlichen Defekte von einem Veterinär bestätigt. Bei der Selektionstätigkeit handele es sich nicht um eine untergeordnete Tätigkeit, sondern um eine anspruchsvolle Aufgabe, für die man ein durch jahrzehntelange Erfahrung in der Schweinezucht geschultes Auge benötige. Insoweit verfüge der Beigeladene zu 1) über eine hervorragende Reputation, die für den Kläger insbesondere bei der Anlieferung der Ferkel bei deutschen Landwirten wertvoll sei, da diese regelmäßig nochmals ca 0,5 % der angelieferten Tiere als qualitativ minderwertig beanstandeten. Die sich sodann entspinnende Diskussion bzw Verhandlung müsse mit Fingerspitzengefühl geführt und dabei dem jeweiligen Landwirt „auf Augenhöhe“ begegnet werden können. Dafür sei das hohe Fachwissen des Beigeladenen zu 1) von eminenter Bedeutung. Gleiches gelte für den geschäftlichen Kontakt mit Schlachthofbetreibern im Zusammenhang mit der Klassifizierung der Fleischqualität der getöteten Schweine. Schon bei Abholung der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere bei den Schweinemästern würde unter Berücksichtigung der Tiere festgelegt, auf welche Weise das Fleisch-/Fett-Verhältnis nach der Schlachtung gemessen werden solle (neben der manuellen Messung mittels FOM-Nadel besteht die Möglichkeit einer Sonden-messung im Wege des sog Auto-FOM-Verfahrens), wobei der Beigeladene zu 1) dazu seine Ansicht kundtun würde (und im Falle zu fett gemästeter Tiere Tipps zur Futtermittelumstellung gebe). Im Schlachthof stelle der Beigeladene zu 1) nach Tötung des Tieres durch gelegentlich bzw stichprobenartig durchgeführte Kontrollen sicher, dass bei Einstellung der Durchlaufwaage, durch die das Gewicht der Schweinehälften festgestellt wird, das Gewicht des Hakens, an dem die zerteilten Tiere während des Wiegevorgangs hängen, korrekt berücksichtigt wird, damit nicht ein zu großes Hakengewicht abgezogen werde. Anschließend kontrolliere der Beigeladene zu 1) – im Fall der Fleischkontrolle mittels FOM-Nadel – die Einstichstelle und den Einstichwinkel, um falsche Messergebnisse zu vermeiden. Falsche Gewichtsermittlungen und mangelhaft vorgenommene Fettanteils-Messungen könnten zu Erlöseinbußen von mehreren Tausend Euro bezogen auf eine LKW-Ladung Mastschweine führen (wobei eine solche Ladung in der Regel einen „Gesamtwarenwert“ von 35.000,00 EUR aufweise). Dabei handele es sich um eine hochqualifizierte Tätigkeit, die ein hohes Maß an spezialisiertem Know-how erfordere. Über diese Spezialkenntnisse verfüge der Beigeladene zu 1) nicht allein aus seiner beruflichen Tätigkeit als Schweinemäster, vielmehr bilde er sich zusätzlich mehrfach jährlich in Sachen „Zucht von Mastschweinen“ auf eigene Kosten fort. Daraus ergebe sich ein Bild, wonach der Beigeladene zu 1) vielfältige Dienstleistungen im Auftrag des Klägers erbringe, bei denen das Führen von LKW nicht im Vordergrund stehe. Der Beigeladene zu 1) sei weder persönlich noch wirtschaftlich von dem Kläger abhängig. Aus der Tätigkeit für den Kläger erziele er nur einen geringfügigen Teil seiner Einnahmen. Er unterliege insbesondere beim Selektieren von Ferkeln und bei den Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der Klassifizierung der Fleischqualität keiner Überwachung durch den Kläger und habe auch bereits wiederholt diesbezügliche Auftragsangebote des Klägers ablehnen müssen, da ihm dafür keine Arbeitskapazitäten zur Verfügung gestanden hätten. Die von dem Beigeladenen zu 1) zu beachtenden organisatorischen bzw zeitlichen Rahmenbedingungen für seine Tätigkeit folgten aus der Natur der Sache – also des Transports von Ferkeln und zu schlachtenden Mastschweinen – und seien ihm nicht vom Kläger im Wege des Direktionsrechts vorgegeben worden. Der Beigeladene zu 1) trage auch ein Unternehmerrisiko, das darin bestehe, dass er Gefahr laufe, von dem Kläger keine Folgeaufträge mehr zu erhalten, sollten zu viele Ferkel von den belieferten Landwirten beanstandet werden oder dauerhaft eine zu schlechte Klassifizierung des Fleisches der geschlachteten Schweine erzielt werden (wohl wegen der dem Beigeladenen zu 1) gegenüber den einzelnen Mastbetrieben obliegenden Fütterungsberatung im Hinblick auf die Erzielung eines höheren Magerfleischanteils; Anm. des Senats). Die Eigenwerbung des Beigeladenen zu 1) für seine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mastschweinwirtschaft erfolge – wie im landwirtschaftlichen Bereich üblich – durch Mund-zu-Mund-Propaganda. Dem Beigeladenen zu 1) stünden auch weder Ansprüche auf bezahlten Urlaub noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Die von dem Kläger gezahlten Stundenlöhne seien von den Auftragsparteien frei ausgehandelt, die erzielte Vergütung ordnungsgemäß selbst versteuert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger könne mit seinen Einwendungen gegen die Beurteilung der in seinem Auftrag ausgeführten Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als abhängige Beschäftigung nicht durchdringen. Zunächst sei es rechtlich unerheblich, dass der Beigeladene zu 1) noch für weitere Auftraggeber tätig sei, denn Gegenstand der sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung sei stets nur ein bestimmtes Rechtsverhältnis – hier das Auftragsverhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem zu 1). Daraus, dass der Beigeladene zu 1) über eine besondere Fachkompetenz im Hinblick auf das Erkennen der Qualität von Ferkeln sowie im Hinblick auf den Klassifizierungsvorgang bei Fleisch von geschlachteten Mastschweinen verfüge, folge nicht, dass die von ihm erbrachten Tätigkeiten selbständig ausgeübt würden. Entscheidend sei vielmehr, dass er diese Tätigkeiten eingegliedert in die betrieblichen Abläufe des klägerischen Unternehmens erbringe. Im Vordergrund stehe dabei der LKW-Transport von Ferkeln und Schlachtschweinen; bei der Selektionstätigkeit vor der Verladung der Ferkel und der Kontrolltätigkeit bei der Fleischklassifizierung nach Schlachtung handele es sich lediglich um begleitende Tätigkeiten, die zwar eine gewisse Eigenverantwortlichkeit des Beigeladenen zu 1) indizierten, jedoch nichts daran änderten, dass dem Beigeladenen zu 1) von einem Disponenten des Klägers Start- und Endpunkte der Transportfahrten sowie die Abholungs- und Anlieferungszeiten vorgegeben würden. Nicht entscheidend ins Gewicht falle bei der statusrechtlichen Abwägungsentscheidung, dass der Beigeladene zu 1) die Übernahme einzelner Aufträge des Klägers abgelehnt habe. Ein entsprechendes Ablehnungsrecht stelle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere dann kein Indiz für eine freie Tätigkeit dar, wenn die Aufträge im Regelfall angenommen und persönlich durchgeführt worden seien. Ein unternehmerisches Risiko fehle auf Seiten des Beigeladenen zu 1) ebenfalls, da ihm bei Ausübung der Transporttätigkeiten keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt gewesen sei und er dafür eine erfolgsunabhängige Vergütung erhalten habe. Schließlich handele es sich bei dem fehlenden Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall ebenso wenig um für eine selbständige Tätigkeit sprechende Umstände, wie bei der Rechnungstellung mit Ausweisung der Umsatzsteuer durch den Beigeladenen zu 1). Diese Merkmale seien lediglich Folge der – sozialversicherungsrechtlich irrelevanten – Bewertung der Auftragsverhältnisse durch den Kläger und den Beigeladenen zu 1).
Bereits mit Bescheid vom 25. Juli 2014 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid erlassen, mit dem sie für den Gesamtzeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Oktober 2010 wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) und zahlreicher weiterer von dem Kläger beauftragter Personen Beiträge zu sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung sowie Zahlungen zu dem Umlageverfahren für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall sowie für Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 237.327,09 EUR nachfordere (wobei davon nach Ansicht der Beklagten zuviel gezahlte Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte in Höhe von 5.580,02 EUR in Abzug gebracht wurden). In dem somit geltend gemachten Nachforderungsbetrag von 231.747,07 EUR wären gesetzliche Säumniszuschläge in Höhe von 84.844,50 EUR enthalten. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte – nach vorangehendem Erlass zweier Teil-Abhilfebescheide – mit Bescheid vom 17. März 2015 zurück. Das dagegen von dem Kläger vor dem Sozialgericht Schleswig angestrengte Klagverfahren (S 6 KR 112/15) wurde dort mit Beschluss vom 25. August 2015 mit Blick auf den vorliegenden Statusrechtsstreit zum Ruhen gebracht.
Am 13. November 2014 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Schleswig Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 erhoben, die er nicht begründet hat.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt,
den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 aufzuheben und festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beigeladenen
zu 1) ab dem 1. Juni 2005 kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung gemäß § 7 Abs 1 SGB IV bestand, sondern der Beigeladene zu 1) selbständig tätig gewesen ist.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung dieses Antrags hat die Beklagte auf die Ausführungen in ihren streitgegenständlichen Bescheiden verwiesen.
Am 22. Juni 2017 hat das Sozialgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei den Beigeladenen zu 1) zu den hier interessierenden Tätigkeiten befragt. Der Beigeladene zu 1) hat dort zu Protokoll gegeben, dass der Kläger durchschnittlich ein bis zwei Mal pro Woche angefragt habe, ob er – der Beigeladene zu 1) – Aufträge für Viehtransporte einschließlich der Selektion von Ferkeln oder der Kontrolle der Fleischklassifizierung auf einem Schlachthof annehmen könne. Circa die Hälfte dieser Anfragen habe er abgelehnt, weil er auf seinem eigenen Betrieb habe tätig sein müssen. Wenn er Aufträge angenommen habe, habe er diese auch persönlich ausgeführt; er habe in der Branche einen sehr guten Ruf, weshalb es dem Kläger auch gerade darum gegangen sei, ihn – den Beigeladenen zu 1) – persönlich in der Ferkelselektion oder bei Kontrolltätigkeiten an der Schlachtbank einzusetzen. Im Falle der Annahme eines Auftrags habe er für unterschiedliche Tätigkeiten unterschiedlich hohe Stundensätze abgerechnet, je nachdem, ob es um die Begutachtung von Ferkeln oder Mastschweinen oder auch um das Dreschen oder das Ausbringen von Gift auf den Flächen des Klägers gegangen sei. Über die konkrete Höhe des Stundensatzes habe er sich vor Auftragsabschluss mit dem Kläger aber nicht besprochen. In den von ihm in Ansatz gebrachten Stundensatz habe er auch eingerechnet, dass er in Ausnahmefällen auch mal mit seinem eigenen PKW zu den Selektionshöfen nach Dänemark oder zu Schlachthöfen gefahren sei. Auch die ihm entstehenden Kosten für das Reinigen seiner Schutzkleidung, für die von Zeit zu Zeit notwendig werdende Neuanschaffung von Kleidung (insbesondere von Stiefeln) und für die Anschaffung der zur Markierung von Tieren verwendeten Farbstifte seien in den jeweiligen Stundensatz eingepreist gewesen. Im Übrigen seien seine Stundensätze jedoch gleich geblieben, insbesondere habe er diese nicht für jeden Einsatz neu kalkuliert. Lediglich Zusatzkosten für zum Schweinetransport etwa erforderliche Vignetten habe er dem Kläger gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütung, die er für seine Tätigkeiten im Auftrag des Klägers erzielt habe, habe in summa stets weniger als
10 % seiner insgesamt erzielten Einkünfte ausgemacht. Zu der Höhe der vom Beigeladenen zu 1) abgerechneten Stundensätze hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht behauptet, dass er, nachdem der Beigeladene zu 1) einmal eine Vergütung von 14,00 EUR/Stunde abgerechnet habe, bei diesem nachgefragt habe, was es mit dieser Höhe auf sich habe und dem Beigeladenen zu 1) gegenüber auch in Zweifel gezogen habe, ob man die Zusammenarbeit angesichts dieser Vergütungsvorstellung des Beigeladenen zu 1) künftig noch fortführen könne.
Mit Urteil vom 22. Juni 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen der streitbefangenen Tätigkeiten bei dem Kläger abhängig beschäftigt gewesen und daher in dem in den streitgegenständlichen Bescheiden angegebenen Umfang sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Dabei sei das zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) bestanden habende Auftragsverhältnis sowohl von Merkmalen geprägt, die indiziell für das Vorliegen einer Beschäftigung sprächen, als auch von Merkmalen, die für eine selbständige Tätigkeit streiten würden; letztlich überwögen in der Gesamtbetrachtung jedoch die eine Beschäftigung indizierenden Umstände. Insoweit sei zunächst von Bedeutung, dass der Beigeladene
zu 1) im Rahmen seiner für den Kläger erbrachten Tätigkeiten primär seine bloße Arbeitskraft verwerte und nahezu sämtliche erforderlichen Betriebsmittel – insbesondere die LKW, den Treibstoff dafür sowie etwa anfallende Mautgebühren – von dem Kläger zur Verfügung gestellt würden. Dass der Beigeladene zu 1) über eine große Sachkunde hinsichtlich der Schweinemast und aller damit in Zusammenhang stehenden Umstände verfüge, die er sich im Zuge seiner eigenen landwirtschaftlichen Tätigkeit als Schweinemäster angeeignet habe, sei hingegen kein für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Indiz, weil selbst hochqualifizierte Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden könnten. Ein für Selbständigkeit streitendes unternehmerisches Risiko lasse sich zudem bei dem Beigeladenen zu 1) gerade nicht feststellen. Er habe einen festen Stundenlohn erhalten, der zudem vor dem Hintergrund der von den Beteiligten behaupteten hohen fachlichen Qualifikation des Beigeladenen zu 1) erstaunlich niedrig gewesen sei – jedenfalls habe er nicht wesentlich über den Stundensätzen der Kraftfahrer gelegen, die ausschließlich Fahrertätigkeiten für den Kläger erbracht hätten (diese seien mit 10,00 EUR bis 12,00 EUR/Stunde vergütet worden). Zudem habe der Beigeladene zu 1) nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt, die etwaige von diesem an den LKW des Klägers verursachte Schäden abgedeckt hätte. Auch das Fehlen von Entgeltfortzahlungsansprüchen bei Urlaub und Krankheit begründe keine Unternehmereigenschaft des Beigeladenen zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger. Denn die Zuweisung wirtschaftlicher Risiken begründe grundsätzlich keine selbständige Tätigkeit und vermöge nur dann eine diesbezügliche Indizwirkung zu entfalten, wenn dem Auftragnehmer größere Gestaltungsfreiheiten bei der Erbringung der Tätigkeit und bessere Verdienstmöglichkeiten als Arbeitnehmern eingeräumt seien. Typische – hier vorliegende – Merkmale einer Beschäftigung seien hingegen die Vergütung nach einem Stundenlohn, die Fertigung von Arbeitszeitaufzeichnungen auf Stundenzetteln durch den Beigeladenen zu 1) und die niedrige Höhe des gezahlten Stundenlohns. Daneben sei der Beigeladene zu 1) auch in die betriebliche Ablauforganisation im Unternehmen des Klägers integriert gewesen. Die Inanspruchnahme eines erhöhten Vertrauens auf Seiten der dänischen Schweinezüchter und auf Seiten der deutschen Schweinemäster, wie sie bei dem Beigeladenen zu 1) aufgrund dessen Stellung als erfahrener Landwirt zu beobachten sei, führe nicht zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Vielmehr sei allen an den Schweinehandelsgeschäften beteiligten Parteien bekannt, dass der Beigeladene zu 1) von dem Kläger beauftragt sei und eine erneute Beauftragung allein von dem Willen des Klägers abhängig sei. Auch habe der Beigeladene zu 1) dem Direktionsrecht des Klägers im Hinblick auf die zu fahrende Transportroute, der Arbeitszeit und den Arbeitsorten unterlegen. Demgegenüber trete die Bedeutung des Umstandes, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund der Erzielung seiner Haupteinnahmen mit dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb von dem Kläger nicht wirtschaftlich abhängig gewesen sei, zurück. Gleiches gelte für das dem Beigeladenen zu 1) zustehende Recht, ihm vom Kläger angediente Aufträge auch ablehnen zu können. Schließlich sei der Wille der Parteien des Auftragsverhältnisses, dass der Beigeladene zu 1) die Aufträge als Selbständiger ausführen möge, rechtlich unerheblich, weil der sozialversicherungsrechtliche Status nicht willkürlich gewählt werden könne.
Gegen dieses den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. November 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Dezember 2017 zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhobene Berufung des Klägers.
eine Berufung begründet der Kläger zunächst mit einem Verweis auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen „einschließlich sämtlicher Beweisangebote“. Des Weiteren führt der Kläger – „ergänzend“ – aus, dass die Wertung des Sozialgerichts, wonach der Beigeladene zu 1) in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Kläger gestanden habe, fehlerhaft sei; vielmehr habe der Beigeladene zu 1) die Tätigkeiten tatsächlich selbständig erbracht. Dabei irre das Sozialgericht schon, wenn es den Schwerpunkt der Arbeitseinsätze des Beigeladenen zu 1) beim Fahren der Schweinetransport-LKW verorte. Denn tatsächlich habe es sich bei dem Selektieren von Ferkeln und der Kontrolle des Fleischklassifizierungsprozesses in den Schlachthöfen um die Haupttätigkeiten gehandelt, derentwegen der Kläger den Beigeladenen zu 1) beauftragt habe. Diese Tätigkeit habe der Beigeladene zu 1) auch nicht als gesonderte selbständige Tätigkeit ausgeübt, sie sei vielmehr Bestandteil seiner Berufsausübung als selbständiger Landwirt gewesen. Daher wären etwaige von dem Beigeladenen zu 1) verursachte Schäden auch von dessen Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt gewesen, ohne dass es des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung bedurft hätte. Zudem habe der Beigeladene zu 1) seine im Auftrag des Klägers ausgeübten Tätigkeiten weisungsfrei erbracht. Sämtliche von dem Beigeladenen zu 1) bei der Tätigkeitausübung zu beachtende Rahmenbedingungen – insbesondere im Hinblick auf Arbeitszeiten und -orte – seien zwischen den Auftragsparteien bei Vereinbarung der Einsätze ausgehandelt worden und könnten damit kein Gegenstand von durch den Kläger einseitig ausgesprochenen Weisungen sein. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der arbeitsgerichtlichen Judikatur zur fehlenden Arbeitnehmereigenschaft eines freien Mitarbeiters in einer Hörfunkredaktion und eines für einen Fußballverband tätigen Schiedsrichters. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) stets die Freiheit besessen, selbst zu entscheiden, ob er weitere Aufträge des Klägers annehmen wollte oder nicht. Im Hinblick auf die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) als Ferkelselektierer und Klassifizierungskontrolleur in Schlachthöfen habe es weder feste monatliche Arbeitstage gegeben, noch einen monatlichen Höchst- oder Mindeststundensatz. Auch habe eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb des Klägers in dem Sinne, dass diesem ein bestimmter Arbeitsplatz zugewiesen worden sei, an dem er mit Betriebsmitteln des Klägers habe arbeiten müssen, nicht stattgefunden; vielmehr sei der Beigeladene zu 1) stets außerhalb des klägerischen Betriebes tätig geworden. Zudem habe ihn ein unternehmerisches Risiko getroffen, weil er im Falle der Erbringung mangelhafter Selektions- bzw Kontrollarbeiten am Schlachtband von dem Kläger künftig nicht erneut beauftragt worden wäre. Zugleich habe der Beigeladene zu 1) mit seiner Tätigkeit – wegen seines hervorragenden Fachwissens – mit zuletzt 14,00 EUR/Stunde einen höheren Verdienst erzielt als er für selbständig Tätige in der Landwirtschaft üblich sei (wofür der Kläger anregt, ggf ein Sachverständigengutachten einzuholen). Das Sozialgericht gehe zudem in der Annahme fehl, dass die Vergütung in Form eines Stundenlohns typisch für abhängig Beschäftigte sei; vielmehr sei das Gegenteil richtig, wie ein Vergleich mit klassischerweise selbständig tätigen Berufsgruppen wie Rechtsanwälten, Architekten, Steuerberatern und Bauunternehmern zeige, die ihre Vergütung typischerweise nach Stundensätzen berechneten. Schließlich sei der Beigeladene zu 1) zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich von dem Kläger abhängig gewesen. Dass der Beigeladene zu 1) gerade deshalb bei seiner Selektionstätigkeit und bei seiner Kontrolltätigkeit bei der Fleischklassifizierung unabhängig seine eigene Expertenmeinung (im Auftrag des Klägers) vertreten habe, sei gerade auch allen anderen am Geschäftsgang Beteiligten stets bewusst gewesen.
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Juni 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 aufzuheben;
- festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für den Kläger ab dem 1. Juni 2005 bis zum 28. Februar 2010 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt worden ist und dafür keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bringt vor, dass nach den im Verfahren von dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) geschilderten Gegebenheiten davon auszugehen sei, dass letzterer im Rahmen individuell mündlich vereinbarter Einzeleinsätze auf Grundlage eines
– ebenfalls lediglich mündlich vereinbarten – Rahmenarbeitsvertrages tätig geworden sei, dies insbesondere in Zeiten, in denen im landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen zu 1) keine Erntearbeiten angefallen seien sowie als Urlaubsvertretung von bei dem Kläger fest angestellten Arbeitnehmern. Dass der Beigeladene zu 1) Einzelaufträge auch habe ablehnen dürfen, sei unerheblich, da es allein auf die Situation ankomme, wie sie sich nach Annahme eines Auftrags dargestellt habe. In solchen Fällen sei der Beigeladene zu 1) freilich weisungsgebunden in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen und habe ein unternehmerisches Risiko nicht getragen. Die Stundenvergütungen in Höhe von 10,00 EUR, 11,00 EUR und auch 12,00 EUR seien ihm jeweils sicher gewesen (einen Stundenlohn von 14,00 EUR habe der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erzielt), Betriebskosten in nennenswertem Umfang seien ihm nicht entstanden. Mithin habe er seine Arbeitskraft nicht auf die Gefahr hin einsetzen müssen, diese letztlich nicht vergütet zu erhalten. Dass der Beigeladene zu 1) nicht örtlich im Betrieb des Klägers tätig gewesen sei, sei irrelevant, weil er seine Arbeiten gleichwohl in einer vom Kläger fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbracht habe.
Die Beigeladene zu 2) verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ein LKW-Fahrer, der nicht über ein eigenes Fahrzeug verfüge und lediglich seine Arbeitskraft einsetze, kein Unternehmensrisiko trage und daher nicht als selbständig anzusehen sei. Einen eigenen Antrag hat die Beigeladene zu 2) – ebenso wie die Beigeladenen zu 1), 3) und 4), die im Berufungsverfahren keinen eigenen Vortrag getätigt haben – nicht gestellt.
Den hier streitgegenständlichen Statusfeststellungsbescheid vom 13. Juni 2013 hatte die Beklagte mit Schreiben vom selben Tage auch dem Beigeladenen zu 1) bekanntgegeben, verbunden mit der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach auch der Beigeladene zu 1) im Hinblick auf den Feststellungsbescheid widerspruchsbefugt sei. Am 10. Juli 2013 hatte der Beigeladene zu 1) gegen den Feststellungsbescheid ebenfalls – gesondert neben dem Kläger – Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit gesondertem Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2014 zurückwies. Dagegen hat der Beigeladene zu 1) am 13. November 2014 Klage zum Sozialgericht Schleswig erhoben, wo das Verfahren zum Aktenzeichen S 23 KR 304/14 anhängig gewesen ist. Mit Beschluss vom 23. Juli 2015 ist das Ruhen jenes Verfahrens angeordnet worden, weil die Beteiligten zunächst den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abwarten wollten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte, die Gegenstand der Berufungsverhandlung geworden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach § 143 SGG zulässig, da ein Fall der Berufungsbeschrän-kung nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG nicht vorliegt. Insbesondere handelt es sich bei dem hier umstrittenen Feststellungsbescheid nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV nicht um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des
§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG. Ein die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt besitzt, auch wenn er künftig die Grundlage für die Erhebung von Beitragsforderungen bilden kann, eigenständige Bedeutung und fällt daher nicht unter § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 144 Rn 10b; unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 25. Juli 2002, B 10 LW 6/02 B).
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Juni 2017 die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers gegen den Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 abgewiesen. Die in diesen Bescheiden von der Beklagten getroffene Feststellung zur Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Streitgegenständlich ist die in den genannten Bescheiden getroffene Feststellung zum Bestehen von Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeiträume Juni 2006, 3. bis 30. Dezember 2006 und 4. Februar bis 30. Juni 2007 sowie zum Bestehen eines entgeltgeringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Kläger in den Zeiträumen vom 1. Juni 2005 bis 30. April 2006, 1. Juli bis 30. November 2006, 1. Juli bis 30. November 2007 sowie vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2010. Eine Feststellung über das Bestehen von Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) aufgrund von entgeltlicher Beschäftigung für den Monat Dezember 2007 findet sich in den streitgegenständlichen Bescheiden – entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. Juli 2021 – jedoch nicht. Aus dem Statusbescheid vom 13. Juni 2013 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014) folgt vielmehr, dass die Beklagte für die Zeiträume Mai 2006, für den 1. und 2. Dezember 2006, vom 1. Januar bis 3. Februar 2007 sowie für Dezember 2007 schon keine (geringfügige) Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) – und mithin erst Recht keine für diesen in den vorgenannten Zeiträumen bestanden habende Versicherungspflicht – festgestellt hat. Die vorgenannten Zeiträume, für welche die Beklagte ausweislich ihrer streitgegenständlichen Feststellungsentscheidung von dem Vorliegen einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) ausgeht, sind hier – auch – streitgegenständlich, weil sich der Kläger erkennbar schon gegen die Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihm und dem Beigeladenen
zu 1) wendet – mit allen sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen und mithin auch einschließlich der nach § 168 Abs 1 Nr 1b) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bestehenden Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sowie der aus § 249b Satz 1 SGB V folgenden Pflicht zur Abführung pauschaler Krankenversicherungsbeiträge. Aus diesem Grund hat der Senat den zuständigen Träger der Rentenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung sowie den hier zuständigen Krankenversicherungsträger im Berufungsverfahren nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beigeladen.
Dass sich der streitige Feststellungszeitraum insgesamt vom 1. Juni 2005 bis zum 28. Februar 2010 erstreckt, folgt im Hinblick auf das Anfangsdatum bereits aus den Bescheiden vom 13. Juni 2013 und 10. Oktober 2014. Zwar hat die Beklagte im Ausgangsbescheid ausgeführt, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) „mindestens ab dem 01.06.2005“ ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der dadurch ausgelöste Zweifel hinsichtlich des zeitlichen Beginns der streitgegenständlichen Feststellungsentscheidung wird aber nach Ansicht des Senats durch die Ausführung im Widerspruchsbescheid, wonach festgestellt sein sollte, dass der Beigeladene zu 1) „seit dem 01.06.2005“ bei dem Kläger beschäftigt sei (Seite 2, 5. Abs des Bescheides vom 10. Oktober 2014), mit hinreichender Gewissheit wieder ausgeräumt. Im Hinblick auf das Enddatum ergibt sich die Begrenzung der streitgegenständlichen Feststellungsentscheidung in zeitlicher Hinsicht zwar nicht aus dem Ausgangsbescheid oder auch dem Widerspruchsbescheid; im Ausgangsbescheid vom 13. Juni 2013 ist vielmehr eine zeitlich nicht limitierte Feststellung getroffen worden, wonach der Beigeladene zu 1) ab dem 1. Januar 2008 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu dem Kläger gestanden habe. Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile aber offenbar unstreitig, dass der Beigeladene zu 1) über den Monat Februar 2010 hinaus gar nicht mehr für den Kläger tätig geworden ist. Daher muss die von der Beklagten mit Schriftsatz an das Landessozialgericht vom 15. Juli 2021 vorgenommene „Konkretisierung der Feststellungszeiträume“ dahingehend, dass lediglich bis zum 28. Februar 2010 eine Feststellung zum Vorliegen einer (geringfügigen) Beschäftigung getroffen werden sollte, rechtlich als zugunsten des Klägers erfolgte Änderung der Feststellungsentscheidung vom 13. Juni 2013/10. Oktober 2014 im Sinne einer zeitlichen Begrenzung der Feststellungsentscheidung auf den Ablauf des Monats Februar 2010 verstanden werden. So hat erkennbar auch der Kläger selbst die „Konkretisierung“ der Beklagten vom 15. Juli 2021 verstanden, was daraus ersichtlich wird, dass er seinen in der Berufungsverhandlung gestellten Feststellungsantrag auf den Zeitraum bis zum 28. Februar 2010 beschränkt hat. Auch hat die Terminsvertreterin der Beklagten in der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass mit dem Schriftsatz vom 15. Juli 2021 die „Rechtskraft“ – gemeint sein dürfte: der Regelungsgehalt – der streitgegenständlichen Bescheide eindeutig auf den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 28. Februar 2010 beschränkt worden sei.
Im Hinblick auf die Reichweite der streitgegenständlichen Feststellungsentscheidung innerhalb des somit insgesamt betroffenen Zeitraums ist folgendes zu beachten: Wie sich beispielhaft insbesondere der vom Beigeladenen zu 1) gefertigten Arbeitszeitaufstellung auf Bl 340 Rs und Bl 341 (bds) der Verwaltungsakte entnehmen lässt, war der Beigeladene zu 1) nicht zeitlich durchgängig im Auftrag des Klägers tätig, sondern lediglich an bestimmten Tagen. Die Rechnungen auf Bl 336 und 338 Rs der Verwaltungsakte weisen hingegen lange Gesamtzeiträume aus und benennen dann eine konkrete Anzahl an Arbeitsstunden, die der Beigeladene zu 1) in den jeweils genannten Zeiträumen geleistet hat (die freilich so niedrig ist, dass daraus ersichtlich ist, dass der Beigeladene zu 1) auch in diesen Gesamtzeiträumen nur punktuell bzw für kurze Teilzeiträume für den Kläger tätig gewesen sein kann). Vor diesem Hintergrund legt der Senat die Feststellungsentscheidung der Beklagten dahin aus, dass die Feststellung des Bestehens von (einzelnen, gesonderten) Beschäftigungsverhältnissen und der daraus folgenden Versicherungspflicht lediglich für die Zeiträume innerhalb des von der Feststellungsentscheidung insgesamt umfassten Zeitraums getroffen sein soll, in denen der Beigeladene zu 1) auch tatsächlich für den Kläger tätig war. Dass die Beklagte eine Feststellung dahingehend treffen wollte, dass auch in den Zeiträumen zwischen den Vertragsparteien ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, in denen der Beigeladene zu 1) tatsächlich nicht im Auftrag des Klägers tätig gewesen ist, ist abwegig. Eine solche Auslegung der Feststellungsentscheidung der Beklagten scheint vor dem Hintergrund, dass sich die konkreten Einsatzzeiträume des Beigeladenen zu 1) kaum noch werden feststellen lassen können, auch allein praktikabel zu sein. Sie steht letztlich auch in Einklang mit den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. Juli 2021, wonach für jeden Monat, auf den sich die Feststellung der Versicherungspflicht bzw einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) beziehen soll, nur die Summe der Entgelte für die – mit nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Juli 2014 erfolgte – Beitragsnacherhebung berücksichtigt worden seien, die an den einzelnen Arbeitstagen der jeweiligen Monate tatsächlich erzielt wurden.
2.
Der Kläger verfolgt sein Rechtsschutzziel zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass es sich bei der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage um die richtige Klageart handelt, wenn sich der Bescheidadressat gegen einen auf Grundlage des § 7a Abs 2 SGB IV ergangenen Statusfeststellungsbescheid wendet (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2017, L 8 R 962/15, zitiert nach juris), was daraus folgt, dass der Adressat eines solchen Bescheides darauf angewiesen ist, neben der Aufhebung des Feststellungsbescheides des Rentenversicherungsträgers die Feststellung zu beantragen, dass der vermeintlich Beschäftigte nicht der Versicherungspflicht aus einem Beschäftigungsverhältnis unterliege, weil nur ein entsprechender gerichtlicher Feststellungstenor sicherstellt, dass aufgrund des streitbefangenen Auftragsverhältnisses nicht im Rahmen einer Entscheidung nach einer Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs 1 SGB IV nachgehend eine Versicherungspflicht festgestellt wird (Urteil des 5. Senats am LSG Schleswig-Holstein vom 15. Juni 2020, L 5 KR 16/17, zitiert nach juris; Pietrek, in juris-PK SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7a Rn 158). Diese Gefahr besteht bei Erlass einer Statusfeststellungsentscheidung im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p SGB IV nicht, weil einer solchen Entscheidung zur Versicherungspflicht Vorrang gegenüber einer im Anfrageverfahren ergangenen Entscheidung zukommt (§ 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV; vgl auch BSG, Urteil vom 4. September 2018, B 12 KR 11/17 R, BSGE 126, 235 ff). Gleichwohl geht der Senat auch hier von einem rechtlich anerkennenswerten Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht aus, weil dieser Umstand in dem vor dem Sozialgericht geführten Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 25. Juli 2014 (bisheriges Aktenzeichen: S 6 KR 112/15) von Bedeutung ist.
3.
Der Statusfeststellungsbescheid vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 – und in der Fassung des im Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juli 2021 enthaltenen Änderungsbescheides – ist formell und materiell rechtmäßig ergangen.
a)
Fehler im Hinblick auf Zuständigkeit, Verfahren und Form sind im Hinblick auf die streitige Statusentscheidung nicht auszumachen. Die Beklagte als Regionalträger der DRV war zuständig für den Erlass des Prüf- bzw. Feststellungsbescheides. Zwischen der DRV Bund und den Regionalträgern richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach der letzten Ziffer der Betriebsnummer des Arbeitgebers, die jeder Betrieb von der Bundesagentur für Arbeit erhält. Bei Betrieben mit der Endziffer 0‑4 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Betriebsprüfung durch. Für die Betriebe mit den Endziffern 5-9 ist der jeweilige Regionalträger zuständig (Scheer, in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 28p Rn 120). Die letzte Ziffer der für den Betrieb des Klägers vergebenen Betriebsnummer ist die 6, weshalb die DRV Nord hier zur Prüfung befugt war. Die Beklagte hat die Klägerin zudem mit Schreiben vom 23. April 2013 zu dem Erlass des beabsichtigten Prüf- bzw Feststellungs-bescheides im Sinne des § 24 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört (zur Erforderlichkeit einer solchen Anhörung im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 28p SGB IV vgl Scheer, aaO, § 28p Rn 188 f). Auch ist die Zwei-Monats-Frist des § 7 Abs 4 Satz 1 der auf Grundlage des § 28p Abs 9 SGB IV erlassenen Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in ihrer hier einschlägigen, vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gewahrt (vgl zur Zugangsfrist nach § 7 Abs 4 BVV aF Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. Dezember 2020, L 5 KR 172/17). Formerfordernisse bestehen für den Erlass eines Bescheides nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV schließlich nicht.
b)
Hinsichtlich der Anforderungen an die materielle Rechtmäßigkeit von Prüfbescheiden enthält die Rechtsgrundlage für den Erlass solcher Bescheide, § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV, keine inhaltlichen Bestimmungen. Nach dem 1. Halbsatz der Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
aa)
Vorliegend hat die Beklagte in ihrem Ausgangsbescheid eine Entscheidung lediglich zur Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Sozialversicherung getroffen und ausdrücklich nicht zur Beitragshöhe. Insoweit hat die Beklagte im Bescheid vom 12. Juni 2013 ausgeführt: „Ob und ggf. in welcher Höhe Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge entstanden sind, wird durch einen weiteren Bescheid festgestellt“. Eine solch isolierte Feststellung zur Versicherungspflicht ist nach Ansicht des Senats im Rahmen eines nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV erlassenen Prüfbescheides zulässig. Das BSG hat unter Verweis auf § 11 Abs 1 Satz 1 BVV betont, dass die Rentenversicherungsträger innerhalb der Grenzen des § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV bei der Definition des Prüfungsgegenstandes grundsätzlich frei seien und daher auch Bescheide ausschließlich zur Versicherungspflicht erlassen könnten (vgl BSG, Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, NZS 2020, 183 ff; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2011, L 5 R 5703/09, zitiert nach juris: Es bestehe eine Pflicht, im Rahmen der Prüfentscheidung nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gleichzeitig zu entscheiden).
bb) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Zur Rentenversicherung sind auch im Falle des Vorliegens eines entgeltgeringfügigen Beschäftigungsverhältnisses Beiträge zu zahlen (vgl § 168 Abs 1 Nr. 1b) SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung besteht nach § 27 Abs 2 SGB III für solche Beschäftigungsverhältnisse hingegen Versicherungsfreiheit. Da die Entgeltlichkeit der von dem Beigeladenen zu 1) für den Kläger ausgeübten Tätigkeit – wie auch die Entgeltgeringfügigkeit im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV in den Monaten, für welche die Beklagte das Bestehen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat – hier weder einem Zweifel unterliegt, noch in Streit steht, bleibt allein zu prüfen, ob zwischen den genannten Auftragsparteien ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorgelegen hat.
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Diese gesetzlichen Kautelen sind durch die Rechtsprechung weiter ausdifferenziert worden: Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R, Breith 2002, 474 ff). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001, B 12 KR 44/00 R, NZS 2002, 199 ff). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl BSG, Urteil vom 29. August 2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257 ff). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Denn ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung regelmäßig nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16. August 2010, B 12 KR 100/09 B, zitiert nach juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 10/14 R, Breith 2016, 903 ff; Urteil vom 25. April 2012, B 12 KR 24/10 R, SGb 2013, 364 ff).
Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich zudem aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – form-lose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, NZS 1995, 373 ff). Die tatsächlichen Verhältnisse geben den Ausschlag, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (vgl BSG, Urteil vom 4. Juni 1998, B 12 KR 5/97 R, Breith 1999, 363 ff; Urteil vom 10. August 2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, NZS 2007, 648 ff).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016, L 5 R 606/14, zitiert nach juris). Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb – der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend – voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urteil vom 25. April 2012, B 12 KR 24/10 R, aaO). Diese Abwägung ist gerichtlich voll kontrollierbar.
Gemessen an diesen Maßstäben trifft die Wertung des Sozialgerichts, wonach die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger sprechenden Umstände überwiegen und deshalb von dem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auszugehen sei, zu. Dabei kann dahinstehen, ob von einem „Rahmenbeschäftigungsverhältnis“ zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) auszugehen ist, in dessen Rahmen letzterer wiederholt zu Schweinetransport- und -begutachtungsfahrten für den Kläger im Einsatz war – wie die Beklagte meint – oder ob im Hinblick auf die jeweiligen Arbeitseinsätze gesonderte Einzel-Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden. Für letzteres dürfte die höchstrichterliche Rechtsprechung streiten, nach der bei unständigen Beschäftigungen jeweils die einzelnen Arbeitseinsätze darauf zu überprüfen sind, ob sie im Rahmen einer Beschäftigung oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, zitiert nach juris). Im Ergebnis bedeutet es für die rechtliche Würdigung aber keinen Unterschied, ob man von wiederholtem Tätigwerden aufgrund einer fortlaufend in Geltung befindlichen Rahmenvereinbarung ausgeht oder aber von wiederholt begründeten, jeweils rechtlich eigenständigen Auftragsverhältnissen.
Mangels Vorliegens irgendwelcher zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) geschlossener schriftlicher Vereinbarungen im Hinblick auf die streitbefangenen Tätigkeiten muss zur statusrechtlichen Bewertung derselben auf die tatsächlichen Gegebenheiten abgestellt werden, unter denen sie ausgeübt worden sind – so wie sich diese aus den Einlassungen der Parteien des Auftragsverhältnisses darstellen.
Für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb des Klägers spricht zuvorderst, dass der Beigeladene zu 1) in der Regel einen wesentlichen Beitrag zur Realisierung des Betriebszwecks des Klägers unter nahezu ausschließlicher Nutzung von im Eigentum des Klägers stehender Betriebsmittel erbracht hat. Bei dem hier interessierenden Betrieb des Klägers handelt es sich um ein Viehhandelsunternehmen, dh der maßgebliche Zweck des Geschäfts besteht im An- und Verkauf von Vieh (ganz überwiegend von Mastschweinen) sowie im Transport der Tiere von den Ankaufplätzen zu den Verkaufsplätzen (Schweinemastbetriebe oder Schlachthöfe). Wesentliches sächliches Betriebsmittel dafür ist (neben der Büroausstattung mit Computern, Telefon, Telefax etc) der aus Tiertransport-LKW bestehende Fuhrpark des Klägers. Mit einem der dazu gehörigen LKW war regelmäßig auch der Beigeladene zu 1) unterwegs, wenn er zunächst zu den Selektionshöfen in Dänemark und anschließend zu Schweinemastbetrieben in Schleswig-Holstein oder aber zunächst zu solchen Schweinemastbetrieben und anschließend zu im gesamten Bundesgebiet verteilt liegenden Schlachthöfen fuhr. Daraus wird zum einen eine bestimmungsgemäße Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die betrieblichen Abläufe – ganz so, wie sie auch für fest angestellte Arbeitnehmer/LKW-Fahrer bei dem Kläger zu beobachten sein wird – deutlich, zum anderen erschließt sich auch, dass die Behauptung des Klägers, wonach der Schwerpunkt der interessierenden Tätigkeit nicht auf dem LKW-Transport der Schweine, sondern auf der Begutachtung der Qualität der zum Kauf bzw zur Verladung in Dänemark angebotenen Ferkel sowie auf der Kontrolle der zur Verladung zum Schlachthof von Landwirten angebotenen Schweine sowie der Kontrolle des Fleischklassifizierungsprozesses nach der Schlachtung gelegen habe, bei lebensnaher Betrachtung nicht zutrifft; es handelt sich nach Ansicht des Senats insoweit um verfahrensangepassten Vortrag. Denn tatsächlich handelt es sich bei den Selektions- und Kontrolltätigkeiten, die der Beigeladene zu 1) gelegentlich der übernommenen Transportfahrten im Interesse des Klägers ausgeübt hat, um bloße Rand- oder Begleittätigkeiten. Dies wird auch aus der Kontrollüberlegung deutlich, dass der Kläger mit der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) mutmaßlich nicht zufrieden gewesen wäre, wenn dieser mit einem LKW nach S1 oder R gefahren wäre, dort eine fehlerfreie Selektionstätigkeit vorgenommen und sodann die Ferkel dort belassen hätte, um mit einem leeren LKW wieder nach S zurückzukehren. Dies dürfte den betrieblichen Ablauf des Klägers in weitaus stärkerem Maße belastet haben, als wenn der Beigeladene zu 1) nicht komplett fehlerfrei selektiert, gleichwohl aber die große Mehrzahl der aufgeladenen Ferkel an Schweinemäster in Deutschland ausgeliefert hätte. Letztlich bleibt nur der Schluss: Wenn der Beigeladene zu 1) mit einem Viehtransport-LKW des Klägers unterwegs war, bestand seine maßgebliche Tätigkeit – seine Hauptaufgabe – in dem Transport der Schweine. Bei der Auswahl möglichst nur gesunder Ferkel und Mastschweine handelte es sich hingegen um eine – wenn auch für den Betrieb des Klägers aus finanziellen Gründen nicht unwichtige – Begleittätigkeit.
Dies mag anders zu bewerten sein, falls der Beigeladene zu 1) tatsächlich einmal mit dem eigenen PKW zu einem Selektionshof nach Dänemark oder einem Schlachthof in Deutschland gefahren sein sollte, um dort ausschließlich Auswahlentscheidungen zu treffen bzw Kontrolltätigkeiten nach der Schlachtung auszuüben. Der Vortrag des Klägers und auch des Beigeladenen zu 1) ist dazu indes in höchstem Maße vage geblieben. Wann bzw in welchem Umfang solche Fahrten des Beigeladenen zu 1) mit seinem privaten PKW stattgefunden haben sollen, ist nirgends konkretisiert worden. Aus den vorliegenden Rechnungen sind stets „Sammel-, Sortier- und Treibearbeiten“ (in einem Fall auch ausdrücklich „Tiertransport“) ersichtlich; dabei versteht der Senat den Begriff „Sammelarbeiten“ dahin, dass der Beigeladene zu 1) Tiere aufgeladen hat – dann denklogisch auf einen dafür ausgestatteten LKW. Einen Hinweis auf Fahrten mit dem eigenen PKW lässt sich den Rechnungen mithin nicht entnehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Beigeladene zu 1) zudem erklärt, dass er den von ihm abgerechneten Stundenlohn nicht danach geändert habe, dass ihm ggf Kosten für Fahrten mit seinem privaten PKW entstanden seien. Auch dies erscheint wenig überzeugend. Es lässt sich letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob der Beigeladene zu 1) tatsächlich einmal – oder gar mehrmals – mit seinem privaten PKW im Auftrag des Klägers zum Zwecke der Ferkelselektion zu einer dafür genutzten Hofanlage nach Dänemark gefahren ist.
Im Übrigen ist bei der Frage nach der betrieblichen Eingliederung nach den og Darlegungen zur Ausgestaltung des Begriffs der Beschäftigung durch das BSG von maßgeblicher Bedeutung, ob sich der Auftragnehmer in einer funktionsgerecht dienenden Art und Weise in die Betriebsorganisation des Auftraggebers einfügt und damit zuvorderst nicht eine eigene – auf die Verfolgung eigener Vergütungsinteressen gerichtete und auf eigenem persönlichen, kreativen Einsatz beruhende – Erwerbstätigkeit ausübt, sondern dabei mittut, den Betriebszweck des Auftraggebers zu erfüllen. Dies spricht gerade auch mit Blick auf die von dem Kläger in den Vordergrund gerückten Selektions- und Kontrolltätigkeiten des Beigeladenen zu 1) für dessen Eingliederung in den Betrieb des Klägers. Denn wie der Kläger selbst vorbringt, liegt ein wesentlicher Wert der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht allein in der Auswahl von gesunden Ferkeln in Dänemark, sondern auch in dem Kontakt des Beigeladenen zu 1) mit den zu beliefernden Schweinemästern in Deutschland beim Abladen der importierten Ferkel, denen der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner beruflichen Herkunft und seines hervorragenden „Auges“ für Mastschweine „auf Augenhöhe“ begegnen könne – was dazu führe, dass ein Landwirt ein bestimmtes Tier selbst dann abnehme, wenn er dessen Eignung zur Mast bzw dessen Gesundheit anzweifle, wenn aber gleichzeitig der Beigeladene zu 1) diesem Landwirt versichere, dass das Tier zur Mast geeignet und gesund sei. Hierbei verfolgt der Beigeladene zu 1) allein das wirtschaftliche Interesse des Klägers, aber kein eigenes wirtschaftliches Interesse. Dem Beigeladenen zu 1), der die ihm übertragene Transport- und Selektionstätigkeit im Zeitpunkt der Belieferung eines Schweinemästers zum übergroßen Teil erbracht hat, kann es egal sein, ob der Landwirt ein bestimmtes Tier abnimmt oder nicht; im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Beigeladene zu 1) erklärt, dass eine etwaige Nichtabnahme von Tieren durch Schweinmäster zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Einfluss auf die ihm von dem Kläger gezahlte Stundenvergütung gehabt habe. Mithin erfolgte das von dem Kläger dargelegte Verkaufsbemühen des Beigeladenen zu 1) gegenüber den Landwirten ausschließlich im Interesse des Klägers. Dies indiziert nach Einschätzung des Senats sehr deutlich eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in einen fremden Betrieb – nämlich den des Klägers.
Daneben lag im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine Weisungsbefugnis des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1) vor. Insoweit kann dem Kläger zunächst durchaus zugestanden werden, dass er dem Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf die Selektion der Ferkel, das Aussortieren kranker bzw über- oder untergewichtiger zur Schlachtung vorgesehener Schweine bei Landwirten oder Kontrollen des Wiegevorgangs und der FOM-Nadel-Messung in Schlachthöfen keine konkreten Weisungen darüber erteilt hat, wie der Beigeladene zu 1) diese Tätigkeiten im einzelnen zu erbringen habe. Insoweit handelt es sich indes – gerade auch nach dem Vortrag des Klägers – um Tätigkeiten, für die der Beigeladene
zu 1) besonders qualifiziert war. Insoweit liegt ein klassischer Fall eines zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerten Weisungsrechts vor, bei dem hochqualifizierte Arbeitnehmer spezielle Tätigkeiten weisungsfrei ausüben, weil sie insoweit über eine im Vergleich zum Arbeitgeber mindestens gleichwertige Expertise verfügen. Die Weisungsfreiheit bei Ausübung der vorgenannten Tätigkeiten steht mithin der Annahme eines auf Seiten des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1) bestehenden Direktionsrechts nicht entgegen.
Hinsichtlich der von dem Beigeladenen zu 1) geschuldeten Haupttätigkeit – des Schweinetransports – ist eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) zu bejahen. Soweit der Kläger vorbringt, die konkreten Gegebenheiten eines Auftrags (Fahrtbeginn, Fahrtziele, Fahrtroute, Fahrtende) seien nicht von ihm im Wege des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts vorgegeben, sondern zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1) vor bzw bei Auftragsabschluss verhandelt worden, ist es zwar grundsätzlich richtig, dass dasjenige, was zwischen den Auftragsparteien vereinbart wurde, nicht mehr Gegenstand einer einseitigen Anweisung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer sein kann (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2014, L 11 R 2387/13, zitiert nach juris). Indes ist hier nach dem Akteninhalt von einer sehr geringen Dichte der – mündlichen – vertraglichen Abreden der Auftragsparteien auszugehen. Aus dem Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts ergibt sich, dass sich Kläger und Beigeladener zu 1) im Rahmen der Vertragsverhandlungen offenbar noch nicht einmal über die – zu den essentialia negotii zu zählende – Höhe der von dem Kläger zu zahlenden Vergütung einigten; denn offenkundig war der Kläger im Jahre 2010 davon überrascht, dass der Beigeladene zu 1) seinerzeit – erstmalig – einen Stundenlohn von 14,00 EUR abrechnete. Angesichts dessen wird man sich die Verhandlung bei lebensnaher Betrachtung so vorzustellen haben, dass der Kläger den Beigeladenen zu 1) schlicht danach befragte, ob dieser bereit wäre, an einem bestimmten Datum einmal wieder eine Schweinetransporttour zu übernehmen (wobei der Kläger evt noch bekanntgegeben haben wird, ob es sich um einen Ferkel- oder einen Schweine-
transport zu Schlachthöfen handelte), und der Beigeladene zu 1) darauf mit „Ja“ oder „Nein“ antwortete. Die genauen Umstände des Auftrags – insbesondere im Hinblick auf den anzufahrenden Selektionshof und die anschließend zu beliefernden Schweinemäster bzw hinsichtlich der anzusteuernden Mastbetriebe und des anschließend zu beliefernden Schlachthofs – werden erst nach Zusage des Beigeladenen zu 1) zur Übernahme einer Tour von dem Kläger offenbart worden sein. Ist ein Auftrag aber derart unbestimmt, dass dadurch die Erteilung konkretisierender Weisungen erforderlich wird, indiziert das eine Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers (Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Februar 2018, L 9 KR 496/17 B ER, zitiert nach juris).
Es kommt hinzu, dass der Kläger selbst schon in der Widerspruchsbegründung betont hat, dass der Beigeladene zu 1) bei Erbringung der streitbefangenen Tätigkeiten in ein von ihm – dem Kläger – entwickeltes und praktiziertes „rationelles Verladesystem“ integriert sei. Ein solches System ist im Hinblick auf seine Funktionsfähigkeit denknotwendig darauf angewiesen, dass die in ihm funktionsgerecht eingesetzten werktätigen Personen dem Weisungsrecht des Prinzipals unterliegen. Dass ein einzelner Werktätiger den ihm übertragenen Auftrag innerhalb eines solchen – zeitlich eng und daher wirtschaftlich getakteten – Systems frei und nach eigenem Gutdünken ausübt, ist schlichtweg nicht vorstellbar. An dieser Stelle berühren sich die Elemente der Weisungsgebundenheit und der betrieblichen Eingliederung, stellt die von dem Kläger selbst vorgetragene Integration des Beigeladenen zu 1) in das im klägerischen Betrieb praktizierte rationelle Verladesystem doch auch ein gewichtiges Indiz für eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsablauforganisation dar.
Damit sind die vom Gesetz explizit genannten Hauptkriterien für das Vorliegen einer Beschäftigung – Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und Weisungsunterworfenheit des Auftragnehmers – im Hinblick auf den Beigeladenen
zu 1) und seine Tätigkeit zum Transport von Schweinen mit vorgängigen Auswahlentscheidungen im Hinblick auf gesundheitlich minderwertige Ferkel und Mastschweine etc hier erfüllt.
Zudem trifft auch die Wertung des Sozialgerichts zu, wonach die Vergütung nach einem Stundenlohn, die Fertigung von Arbeitszeitaufzeichnungen auf Stundenzetteln durch den Beigeladenen zu 1) und die niedrige Höhe des gezahlten Stundenlohns als für ein Beschäftigungsverhältnis sprechende Indizien zu berücksichtigen sind. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch Angehörige zahlreicher klassischerweise selbständig tätiger Berufsgruppen mittlerweile ein Stundenhonorar berechnen. Indes führen solche selbständigen Freiberufler – anders als der Beigeladene zu 1) im vorliegenden Fall – in der Regel gerade keine Stundenzettel bzw Stundenaufzeichnungen, die dem Auftraggeber zur Kontrolle des Umstandes dienen sollen, ob die abgerechneten Stunden auch tatsächlich geleistet wurden. Insofern wiegt das Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Beigeladenen zu 1) hier indiziell schwerer als die Berechnung eines Stundenlohns. Im Hinblick auf die Höhe des Stundenlohns erscheint dem Senat die Behauptung des Klägers, diese habe über dem Durchschnitt eines in der Landwirtschaft mit selbständigen Begutachtungsaufträgen betrauten Fachmanns gelegen, wenig glaubhaft zu sein, liegen die von dem Kläger an den Beigeladenen zu 1) gezahlten Stundenlöhne doch niedriger als beispielsweise der Stundenlohn, den auch bereits seinerzeit eine unqualifizierte Reinigungskraft in einem Privathaushalt erzielen konnte. Letztlich kann dies aber dahinstehen – weshalb auch der diesbezüglichen Beweisanregung des Klägers nicht nachzugehen war –, weil nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst eine überdurchschnittlich hohe Stundenvergütung kein für eine Selbständigkeit sprechendes Indiz mehr darstellt. In seinem Urteil vom 7. Juni 2019 (B 12 R 6/18 R, SGb 2020, 115 ff) hat das BSG dazu ausgeführt:
„Diese Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann.“
Des weiteren ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es auch an einem – regelmäßig im Falle seines Vorliegens ein gewichtiges Indiz für ein selbständige Tätigkeit darstellenden – unternehmerischen Risikos auf Seiten des Beigeladenen zu 1) mangelt. Ein solches Risiko folgt insbesondere nicht aus der für den Beigeladenen zu 1) – im Vergleich zu fest angestellten Arbeitnehmern des Klägers – bestanden habenden Unsicherheit dahingehend, möglicherweise keine Folgeaufträge des Klägers mehr zu erlangen. Unabhängig davon, dass dieses Risiko für den Beigeladenen zu 1) in wirtschaftlicher Hinsicht gering zu achten ist, weil der Beigeladene zu 1) – wie auch der Kläger stets betont – als selbständiger Landwirt nicht von dem Einkommen aus den Auftragsverhältnissen zu dem Kläger abhängig war (sondern lediglich einen geringen Bruchteil seiner Einnahmen daraus erwirtschaftete), ist ein Akquiserisiko im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von vornherein unerheblich, weil sich die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung stets auf ein konkret durchgeführtes Auftragsverhältnis zu beschränken hat (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R, SGb 2020, 115 ff; BSG, Urteil vom 28. September 2011, B 12 R 17/09 R, zitiert nach juris).
Der Annahme eines unternehmerischen Risikos auf Seiten des Beigeladenen
zu 1) steht auch entgegen, dass dieser kein Kapitalrisiko getragen hat. Ein Unternehmerrisiko trifft den Auftragnehmer nicht schon dann, wenn bei Arbeitsmangel keine Vergütung erzielt wird, sondern es ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass Kosten für betriebliche Investitionen brachliegen oder betriebsbedingte Fixkosten fortlaufen (Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Februar 2018, L 9 KR 496/17 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2014, L 11 R 2387/13, beide zitiert nach juris). Ein solches Kapitalrisiko bestand für den Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der zu dem Kläger bestanden habenden Auftragsverhältnisse nicht. Hier ist bereits fraglich, ob den Beigeladenen zu 1) überhaupt ein
– zur Bejahung eines Unternehmerrisikos nicht ausreichendes – Entgeltrisiko getroffen hat, weil dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärt hat, dass selbst mit Bezug auf die angelieferten Ferkel etwa vorgebrachte Beanstandungen von Landwirten keine (negative) Auswirkung auf seinen gegenüber dem Kläger bestehenden Vergütungsanspruch gehabt hätten.
Der Beigeladene zu 1) hat zur Gewinnerzielung hier – wie ein Arbeitnehmer – im wesentlichen nur seine eigene Arbeitskraft eingesetzt. Da auch in betriebsmittelarmen Branchen grundsätzlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden kann, bedeutet das alleinige Einsetzen der eigenen Arbeitskraft zur Gewinnerzielung freilich noch nicht zwingend, dass eine abhängige Beschäftigung gegeben ist. Allerdings ist dann für die Annahme einer Selbständigkeit zu fordern, dass dem Auftragnehmer eine im Vergleich zu Arbeitnehmern größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft zukommt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015, L 11 R 5195/13, zitiert nach juris). Derartige Freiheiten sind hier auf Seiten des Beigeladenen zu 1) nicht auszumachen, insbesondere weil er nahezu ausschließlich fremde Betriebsmittel nutzte und in das engmaschige „rationelle Verladesystem“, nach dem der klägerische Schweinetransportbetrieb funktioniert, eingegliedert war.
Schließlich begründet auch die Anschaffung bzw Vorhaltung von kleineren und nicht übermäßig teuren Arbeitsmitteln (insbesondere Gummistiefel und sonstige Schutzkleidung sowie Farbstifte zur Markierung von Schweinen) durch den Beigeladenen zu 1) kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung. Die auch von Arbeitnehmern praktizierte Nutzung eigenen (Klein-) Werkzeugs stellt keinen (für die Bejahung eines Unternehmerrisikos erforderlichen) Einsatz von Wagniskapital in nennenswertem Umfang dar (Sächsisches LSG, Urteil vom 24. September 2019, L 9 KR 193/14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2018, L 11 R 609/17; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. November 2017, L 2 R 227/17; Hessisches LSG, Beschluss vom 8. November 2016, L 1 KR 386/16 B ER, alle zitiert nach juris). Dies gilt hier umso mehr, als der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärt hat, er habe seine Stundensätze so kalkuliert, dass er auch etwa erforderliche Neu- bzw Ersatzanschaffungen von Arbeitsmitteln aus dem erzielten Verdienst habe finanzieren können.
Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) wirtschaftlich nicht von dem Kläger abhängig war und nur einen kleinen Teil seines Einkommens aus seiner Tätigkeit als Fahrer von Viehtransport-LKW des Klägers einschließlich begutachtender Tätigkeiten erzielte, stellt kein Indiz für die Erbringung der Tätigkeiten als Selbständiger dar. Auch eine wirtschaftlich vergleichsweise unbedeutende Nebentätigkeit kann im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden, soweit die dafür geltenden gesetzlichen und richterrechtlich entwickelten Kriterien vorliegen (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2014, L 9 U 4701/11, Breith 2015, 1030 ff). Zur Annahme einer Beschäftigung ist eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten im Sinne der BSG-Rechtsprechung im Rahmen des konkret zu prüfenden Rechts- bzw Vertragsverhältnisses erforderlich, nicht hingegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit (vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Januar 2015, L 2 R 67/13, zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2007, L 11 (8) R 242/05, DB 2007, 2324).
Es sind hier auch keine weiteren Umstände gegeben, die für eine Qualifizierung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Auftrag des Klägers als die eines selbständigen (Sub-) Unternehmers sprechen würden. Insbesondere stellt das Tätigwerden des Beigeladenen zu 1) für eine Mehrzahl von verschiedenen Auftraggebern für sich genommen kein Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Beschäftigung dar. Eine solche Indizwirkung vermag das Aufrechterhalten von Geschäftsbeziehungen zu mehreren Auftraggebern nur unter der weiteren Voraussetzung zu entfalten, dass weitere typische Merkmale einer selbständigen Tätigkeit vorliegen, insbesondere ein werbendes Auftreten des Auftragnehmers am Markt, das in seiner Qualität und seinem Umfang über die Werbemaßnahmen hinausgeht, die heutzutage auch nach einer neuen Anstellung suchende Arbeitnehmer entfalten (Sächsisches LSG, Urteil vom 24. September 2019, L 9 KR 193/14, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Der Kläger hat indes im Widerspruchsverfahren vor der Beklagten ausdrücklich erklärt, dass der Beigeladene zu 1) eine über bloße Mund-zu-Mund-Propaganda hinausgehende Eigenwerbung für seine Tätigkeit als LKW-Fahrer und Ferkel- sowie Mastschweinselektierer nicht betrieben hat. Dies spricht indiziell sogar für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zum Kläger (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2018, L 11 R 609/17, aaO).
Gegen die Annahme einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger spricht auch nicht, dass es dem Beigeladenen zu 1) freistand, ihm von dem Kläger angebotene Aufträge abzulehnen. Diesem Umstand kommt bei unständigen Auftragsverhältnissen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein indizielles Gewicht für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit zu. Denn nach dem BSG sind jeweils die einzelnen Arbeitseinsätze darauf zu überprüfen, ob sie im Rahmen einer Beschäftigung oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, zitiert nach juris; vgl auch BSG, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99 ff; Urteil vom 4. September 2018, B 12 KR 11/17 R, zitiert nach juris); ein im Hinblick auf einen einzelnen Arbeitseinsatz bestehendes Ablehnungsrecht des Auftragnehmers fällt daher statusrechtlich nicht ins Gewicht. Im Übrigen kann ein solches Ablehnungsrecht zur Abgrenzung einer Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit auch deshalb trennscharf nichts beitragen, weil sich die Situation für auf Auftragssuche befindliche Selbständige letztlich nicht anders darstellt als für auf Arbeitsplatzsuche befindliche Personen, denen es ebenfalls freisteht, eine ihnen angebotene (ggf befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen oder nicht (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Dezember 2016, L 2 R 326/15, zitiert nach juris).
Auch die Geltendmachung der Vergütungsansprüche durch den Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Kläger im Wege der Rechnungstellung begründet kein für das Vorliegen einer selbständigen Unternehmertätigkeit streitendes Indiz (obgleich eine Vergütung im Wege der Begleichung gesondert ausgestellter Rechnungen durch den Auftraggeber im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung sicherlich ungewöhnlich ist, weil die Erteilung monatlicher Gehaltsabrechnungen durch den Arbeitgeber und die umstandslose Zahlung des vereinbarten Monatsgehalts insoweit die Regel darstellen). Denn letztlich handelt es sich bei der Rechnungstellung lediglich um eine formale Äußerlichkeit, die für die materielle Einstufung der Entlohnung als Arbeitsentgelt oder Werkunternehmervergütung nicht ausschlaggebend sein kann (Sächsisches LSG, Urteil vom 24. September 2019, L 9 KR 193/14, aaO).
Auch der Umstand, dass dem Beigeladenen zu 1) weder ein Urlaubsanspruch noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Kläger zustand, führt hier nicht dazu, den Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Auftragsverhältnisse als einen selbständig Tätigen zu qualifizieren. Denn das Fehlen dieser arbeitnehmertypischen Ansprüche auf soziale Absicherung stellt lediglich die Folge des Umstands dar, dass die Vertragsparteien bei Begründung ihrer Geschäftsbeziehung darin übereinstimmten, eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) begründen zu wollen. Eine solche übereinstimmende Vorstellung ist im Rahmen der statusrechtlichen Bewertung eines Vertragsverhältnisses jedoch grundsätzlich unbeachtlich. Sozialversicherungsrecht steht – auch nicht mittelbar – dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die bloße Bezeichnung oder Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es vielmehr aus, über die rechtliche Einordnung (allein) nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2016, L 8 R 423/14, zitiert nach juris, mwN). Zudem wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass der Umstand des Fehlens typischer Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ohnehin allenfalls von untergeordneter indizieller Bedeutung ist. Diese Gesichtspunkte sprächen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung; fehlten sie, so bedeute dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben sei (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012, L 11 KR 3007/11, NZS 2012, 667 ff). Dies ist gerade vor dem Hintergrund überzeugend, dass anderenfalls durch vertragliche Abreden (bzw Nichtabreden) besonders benachteiligte Werktätige gerade wegen dieser Benachteiligung auch noch des Schutzes der Sozialversicherung verlustig gingen (das LSG Nordrhein-Westfalen spricht aaO in Bezug auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche ausgeschlossen waren, von einer „fehlerhaften Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung“).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit
§ 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Überwälzung der Kosten der Beigeladenen auf den Kläger entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs 3 VwGO, weil die Beigeladenen im Verfahren keine eigenen Anträge gestellt und das Verfahren auch nicht wesentlich befördert haben.
IV.
Gründe, die nach § 160 Abs 2 SGG die Zulassung der Revision erforderten, liegen nicht vor.
V.
Der Senat hat den Streitwert hier gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,00 EUR festgesetzt. Dafür spricht, dass das BSG für Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Statusfeststellungsentscheidungen nach § 7a Abs 2 SGB IV in der Regel von dem Auffangstreitwert ausgeht, lediglich wenn auch die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung umstritten ist, setzt das Gericht den Streitwert in Höhe dieser Forderung (einschließlich Säumniszuschlägen) fest (vgl BSG, Urteil vom 26. Februar 2019, B 12 R 8/18 R, SGb 2020, 192 ff; Beschluss vom 20. Februar 2017, B 12 KR 95/16 B, zitiert nach juris). Dem schließt sich der Senat im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit auch für im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren ergangene Statusentscheidungen an. Es kommt hinzu, dass es bei einer im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens erfolgten Statusentscheidung regelmäßig nur dann gerechtfertigt ist, bei der Streitwertfestsetzung an die der Statusfeststellung nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn bei Klageerhebung im Statusfeststellungsverfahren bereits ein Beitragsbescheid vorlag, aus dem die bezifferte Beitragsforderung zweifelsfrei entnommen werden kann (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 19. Januar 2015, L 5 KR 180/15 B, zitiert nach juris). Dem Beitragsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014 ist die auf den Beigeladenen zu 1) entfallende Beitragsforderung einschließlich diesbezüglicher Säumniszuschläge aber aufgrund der Vielzahl der von dem Bescheid betroffenen Versicherungspflichtigen nicht zweifelsfrei zu entnehmen.