L 9 R 1792/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 674/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1792/17
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Weder die einfachgesetzlichen Bestimmungen des SGB VI noch das Grundgesetz vermitteln eine konkrete vermögenswerte Rechtsposition, gerichtet auf jährliche Anpassung einer Rente in einer bestimmten Höhe.
2. Die Verfassungswidrigkeit einer Rentenanpassung lässt sich nicht feststellen, wenn und solange Rentenbezieher hierdurch nicht von der realen Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten abgekoppelt werden oder die bereits zugestandene Rente in ihrer Substanz entwertet wird. Dies ist bei der Rentenanpassung zum 01.07.2015, die in den alten Bundesländern 2,1 Prozent betrug, während die Inflationsrate in diesem Jahr bei 1,0 % lag, nicht der Fall.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

 

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Rentenanpassung zum 01.07.2015.

Der 1949 geborene Kläger bezieht seit 01.03.2009 von der Beklagten eine mit Bescheid vom 13.05.2009 bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Diese wurde zuletzt mit Rentenbescheid vom 24.04.2014 unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten mit Wirkung ab 01.03.2009 neu festgestellt. Der Berechnung des Monatsbetrages des Rechts auf Rente lagen dabei 53,6564 Entgeltpunkte zugrunde.

Mit einem undatierten Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger im Juli 2015 in einer Rentenanpassungsmitteilung mit, dass sich die Rente zum 01.07.2015 von 1.534,69 € (brutto) auf 1.566,87 € (brutto) erhöht. Nach Abzug eines Beitrages zur Krankenversicherung, des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung sowie des Beitrages zur Pflegeversicherung würden ab 01.07.2015 1.409,40 € gezahlt (bisher 1.380,45 €).

Die Rentenanpassungsmitteilung ging dem Kläger am 15.07.2015 zu. Mit seinem am 20.07.2015 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch machte er geltend, er halte die dem Bescheid zugrundeliegenden Vorschriften (§§ 68 i. V. m. § 158 SGB VI) für verfassungswidrig. Nach der bis zum 01.01.2014 geltenden Rechtslage hätte der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung von 18,9 % auf 18,3 % gesenkt werden müssen. Dies sei unterblieben, weil der Deutsche Bundestag am 20.02.2014 rückwirkend beschlossen habe, den Beitragssatz unverändert bei 18,9 % zu belassen, um mit dem nicht abgesenkten Beitragssatz die „Mütterrente“ zu finanzieren. Eine rückwirkende Gesetzesänderung halte er für verfassungswidrig und begehre daher eine Rentenerhöhung, die sich aus der Beitragssenkung von 18,9 % auf 18,3 % für den Zeitraum 01.01.2014 bis 20.02.2014 errechne. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages habe verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorgehensweise angemeldet. Zum gleichen Ergebnis komme auch ein Gutachten der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Ferner sei die Rentenerhöhung zum 01.07.2015 um ca. 1 Prozentpunkt geringer ausgefallen, weil durch eine Revision der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit das Durchschnittsentgelt 2014 herabgesetzt worden sei. Er begehre daher auch eine Rentenerhöhung, die sich aus einer Berechnung des Durchschnittsentgelts 2014 nach der entsprechenden Systematik des Jahres 2013 berechne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2016 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Bindung an Recht und Gesetz zurück. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte, dass der aktuelle Rentenwert seit 01.07.2015 29,21 €, der aktuelle Rentenwert (Ost) 27,05 € betrage. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts beziehungsweise des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtige die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 um 2,08 % in den alten Bundesländern beziehungsweise um 2,50 % in den neuen Bundesländern, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung vom Jahr 2012 zum Jahr 2013 berücksichtigt werde, ferner den unveränderten durchschnittlichen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2014 gegenüber 2013 in Höhe von 18,9 %, die unveränderten Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) in Höhe von 4 vom Hundert und den Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 1,0001. Die Anpassung der Rente zum 01.07.2015 sei in der Weise vorzunehmen gewesen, dass der in der Formel für die Berechnung des Monatsbeitrages der Rente enthaltene aktuelle Rentenwert oder der aktuelle Rentenwert (Ost) durch den jeweils neuen Rentenwert ersetzt und die Rente mit den bisher ermittelten persönlichen Entgeltpunkten neu berechnet werde. Der Widerspruch richte sich gegen eine Regelung, dies sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Hieran sei die Beklagte gebunden.

Hiergegen hat der Kläger – im Wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages – am 19.02.2016 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) eingelegt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Problem eines Rückwirkungsverbotes stelle sich im vorliegenden Fall nicht, da zum 01.01.2014 die seinerzeit geltende Rechtslage des Beitragssatzgesetzes 2013 fortgegolten habe. Mit dem Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2014 habe sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch eine unterbliebene Rentenerhöhung geäußert und dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zugestanden.

Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 25.07.2016 nochmals Stellung genommen.

Nach einem entsprechenden Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.03.2017 abgewiesen. Unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Rentenanpassung in Übereinstimmung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht vorgenommen. Diese Regelungen seien mit dem Grundgesetz vereinbar und damit verfassungskonform. Verfassungsrechtliche Bedenken ergäben sich insbesondere nicht aus der Nichtabsenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung zum 01.01.2014. Der Kläger werde hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt und könne sich daher auch nicht auf die Verfassungswidrigkeit des Beitragssatzgesetzes 2014 berufen. Durch die nicht vorgenommene Absenkung würden Arbeitnehmer und Arbeitgeber belastet, die zur Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend dem fortgeltenden Beitragssatz von 18,9 % gesetzlich verpflichtet seien. Eine mögliche Verletzung der Eigentumsgarantie entsprechend Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liege nicht vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente unter dem Gesichtspunkt einer Herabsetzung des Durchschnittsentgelts 2014 im Zuge einer Revision der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit, da nicht ersichtlich sei, inwieweit dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe des Klägers haben könne.

Gegen den ihm am 06.04.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.05.2017 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass ein abgesenkter Beitragssatz über die Rentenformel zu einem höheren Rentenzahlbetrag führe, weswegen er dadurch in seinen Rechten betroffen werde. Er weise auf das Urteil des BSG vom 31.01.08 – B 13 R 64/06 R – hin. Er teile auch nicht die Auffassung des SG, dass gewichtige öffentliche Interessen für die Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, nämlich die Sicherstellung der Kontinuität, Stabilität und Planungssicherheit für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung sprechen würden. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass die höheren Beiträge der Beitragszahler dazu verwendet würden, um eigentlich dem Bund auferlegte Zahlungen für Kindererziehungszeiten als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu ersetzen. Mittelbar würden die erhobenen Geldmittel (höherer Beitrag) also nicht zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt, sondern zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfes. Schließlich hat er auch darauf hingewiesen, dass auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 19.10.2018 der Ansicht gewesen sei, dass Beitragsmittel nicht im Binnensystem der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, weil Kindererziehungszeiten von Personen finanziert würden, die niemals in die Rentenversicherung eingezahlt hätten (mit Verweis auf Bundesrat-Drucksache 425/18 Nr. 6, Seite 9). Diese Ausführungen hat der Kläger in seinem Schreiben vom 11.11.2018 nochmals zusammengefasst und vertieft.

 

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29. März 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der undatierten Rentenanpassungsmitteilung 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2016 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hat zur Begründung auf den Akteninhalt und die Ausführungen in der Vorinstanz verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.03.2017 zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente.

Streitgegenstand des Verfahrens ist dabei allein die mit Widerspruch und Klage angefochtene Mitteilung über die Rentenanpassung zum 01.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2016. Nachfolgende Rentenanpassungen, die der Kläger im Übrigen nicht angefochten hat, sind nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits geworden. Die Rentenanpassungsmitteilungen enthalten selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte, nämlich die wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (BSG, Urteile vom 23.03.1999, a. a. O., vom 10.04.2003 – B 4 RA 41/02 R –, vom 31.07.2002 – B 4 RA 120/00 R –, juris). Diese Feststellungen stehen rechtlich und faktisch neben den Feststellungen des jeweiligen Geldwertes eines Rechts oder Anspruchs, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Mit der streitigen Rentenanpassungsmitteilung wurde daher über einen eigenständigen Streitgegenstand – die Höhe des Grads der Anpassung zum 01.07.2015 – entschieden. Nachfolgende Rentenanpassungsmitteilungen entscheiden wiederum lediglich über den Grad der Anpassung, weswegen die Rentenanpassung zum 01.07.2015 ab diesem Zeitpunkt auch nicht abgeändert oder ersetzt wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.07.2018 – L 9 R 871/18 – unter Aufgabe der noch mit Urteil vom 30.01.2018 – L 9 R 843/16 – vertretenen Auffassung). Damit ist die Klage als Anfechtungsklage gegen den eine über 2,1 Prozent hinausgehende Rentenerhöhung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gerichtet auf Festsetzung einer höheren Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07. 2015 und Zahlung höherer Rente statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007 – B 4 RA 9/05 R –, juris).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente mit Wirkung ab 01.07.2015. Hierfür gibt es keine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage. Die Höhe der zum 01.07.2015 vorgenommenen Rentenanpassung verletzt insbesondere nicht die Grundrechte des Klägers.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus dem Produkt aus der mit dem Zugangsfaktor vervielfältigten Summe der Entgeltpunkte (Nr. 1, § 66 SGB VI), dem Rentenartfaktor (Nr. 2, § 67 SGB VI) sowie dem für die Anbindung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven maßgebenden „aktuellen Rentenwert“ (Nr. 3, §§ 68, 255a SGB VI). Die jährliche (§ 68 Abs. 1 Satz 3 und § 254c Abs. 2 Satz 2 SGB VI) Anpassung des aktuellen Rentenwertes (auch „Ost“) führt zu wesentlichen Änderungen der für den Monatsbetrag maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse. Demgemäß werden zum 01.07. eines jeden Jahres durch den Verordnungsgeber (§§ 69, 255b SGB VI) „die Renten angepasst“, indem abstrakt-generell der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert „ersetzt“ wird (§ 65 SGB VI). Die daraus resultierende Änderung des Monatsbetrags des Rechts auf Rente – und nur der Änderungsbetrag – wird individuell dem einzelnen Rentenberechtigten gegenüber in der Rentenanpassungsmitteilung dargestellt und insoweit verbindlich geregelt.

Die einfachgesetzlichen Vorgaben sind vom Beklagten zutreffend umgesetzt worden. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Rente ergibt sich nicht aus §§ 65, 68, 69 SGB VI. Ein Verstoß gegen die einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV) 2015 SGB VI in der jeweils zum 1. Juli 2015 gültigen Fassung ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den gemäß § 1 Abs. 1 RBestV 2015 ab 1. Juli 2015 auf 29,21 € festgesetzten aktuellen Rentenwert der Neuberechnung des Anspruches für die Zeit ab 01.07.2015 zugrunde gelegt. Fehler sind insoweit nicht erkennbar. Auch der Kläger räumt ein, dass „der Bescheid dem aktuellen Stand des SGB VI“ entspricht.

Der Kläger wendet sich gegen die zum 01.07.2015 erfolgte Anpassung vielmehr zunächst mit dem Argument, der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung hätte von 18,9 % auf 18,3 % abgesenkt werden müssen und ein abgesenkter Beitragssatz bewirke über die Rentenformel des § 68 Abs. 5 SGB VI einen höheren Rentenzahlbetrag (hierzu unter 1.). Ferner hält er die Änderung der Berechnungsgrundlagen für verfassungswidrig (hierzu unter 2.). Er wendet sich damit gegen die Bestimmung der die Rentenanpassung wertmäßig beeinflussenden Faktoren.

1. So ist auch der Beitragssatz ein Faktor, der sich wertmäßig auf die aktuelle Rentenwertbestimmung auswirkt (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert ist gemäß § 68 Absatz 1 SGB VI in der seit 01.07.2008 und bis 20.11.2019 anzuwendenden Fassung der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30.06.2005 betrug der aktuelle Rentenwert 26,13 €. Er verändert sich zum 01.07. eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und -ge-hälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. § 68 Abs. 2 SGB VI enthält insoweit Regelungen zur Bestimmung der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Abs. 3 enthält Regelungen zur Ermittlung der Veränderung des Beitragssatzes und Abs. 4 zur Bestimmung des Nachhaltigkeitsfaktors.

Die Anpassung erfolgt gemäß § 69 SGB VI durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

Regelungen zur Bestimmung der Anpassung des Beitragssatzes selbst enthält § 158 SGB VI. Dieser bestimmt in der seit 12.12.2006 anzuwendenden Fassung hierzu Folgendes:

(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage 1. das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder

2. das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.

Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres

1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder

2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(3) …

(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

 

§ 160 SGB VI bestimmt:

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,

2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen festzusetzen.

Das Beibehalten bzw. das Weitergelten des zuvor geltenden Beitragssatzes wurde zunächst in der Form der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 vom 19.12.2013 am 20.12.2013 von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 4313) veröffentlicht. Zuvor hatte der Bundestag am 19.12.2013 in erster Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 beraten. Der Gesetzentwurf sah eine unveränderte Fortgeltung des Beitragssatzes 2013 (Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 – Beitragssatzgesetz 2013 – vom 05.12.2013, BGBl. I S. 2446) mit einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 18,9 % vor. Das Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 – Beitragssatzgesetz 2014 – vom 26.03.2014 (BGBl. I S. 260) trat sodann mit Wirkung ab 01.01.2014 in Kraft. Mit der Verordnung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte vom 01.07.2015 (RWBestV 2015) vom 12.06.2015 wurde (u.a.) der aktuelle Rentenwert ab dem 01.07.2015 auf 29,21 € (§ 1 Abs. 1) festgesetzt. Der Begründung unter A II. 1.1, 2. Spiegelstrich lässt sich entnehmen, dass bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts der unveränderte durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2014 gegenüber dem Jahr 2013 in Höhe von 18,9 % berücksichtigt wurde.

Soweit der Kläger im Klageverfahren darin noch eine unzulässige Rückwirkung sah, hält er daran und in Kenntnis der Ausführungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages („Rechtsfragen zur Weitergeltung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2014“ vom 07.02.2014), die die Beklagte im Klageverfahren (dort Bl. 23 ff.) vorgelegt hat, offenbar nicht mehr fest. Der Senat teilt im Übrigen die dort vorgenommene Würdigung, dass es keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, wenn der Bundestag die auf die Exekutive übertragene Rechtsetzungsbefugnis (§ 160 SGB VI) durch Ausübung der eigenen Zuständigkeit (Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung) wieder an sich zieht und die Beitragsfestsetzung durch Gesetz vornimmt. Aufgrund dieser Rechtssetzungsbefugnis besteht auf Seiten des Klägers auch kein subjektives Recht auf die Durchsetzung einer ggf. bestehenden Anpassungspflicht des § 158 Abs. 1 SGB VI.
Ferner teilt der Senat die Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes, dass der Bekanntmachung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur eine klarstellende Funktion und keine Regelungswirkung im Außenverhältnis zukommt und Beitragssatzverordnungen bzw. Beitragssatzgesetze dahingehend auszulegen sind, dass der darin geregelte Beitragssatz ab dem Jahr, für das die Regelung getroffen wurde, bis auf Weiteres, d. h. bis zu einer erneuten Anpassung aufgrund des § 158 SGB VI gilt. Nachdem durch das Beitragssatzgesetz 2013 vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2446) der Beitragssatz auf 18,9 % festgesetzt worden war, verblieb es mit dem Beitragssatzgesetz 2014 vom 26.03.2014 (BGBl. I, S. 260 für 2014) an der bisherigen Rechtslage, weswegen auch keine Rückwirkung vorlag und sich die Frage eines Rückwirkungsverbots nicht stellt.

Der Kläger vermag auch nicht damit durchzudringen, dass er durch eine erforderliche, aber unterbliebene Anpassung des Beitragssatzes bei der Rentenanpassung 2015 in seinen Grundrechten verletzt ist. Dabei geht der Senat aufgrund des Vortrages des Klägers davon aus, dass er sich insoweit nicht nur lediglich auf ein Rückwirkungsverbot bezieht, sondern die Finanzierung der „Mütterrente“ durch Beitragszahler und Rentner als verfassungswidrig rügt. Insoweit trägt er u.a. vor, dass die Honorierung der Erziehungsleistung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei und Kindererziehungszeiten auch Personen zugutekämen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung gar nicht versichert seien. Eine weitgehende Finanzierung der „Mütterrente“ sei daher verfassungswidrig.

Dabei trifft zunächst zu, dass der Beitragssatz für 2014 von dem Ergebnis der Finanzschätzung im Oktober 2013 abweicht. Nach dieser Finanzschätzung, die zu dem zu dieser Zeit geltenden Recht vorgenommen wurde und die die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 16.12.2013 geplanten Maßnahmen nicht berücksichtigte, hätte der Beitragssatz für 2014 auf 18,3 % abgesenkt werden können. Die Nachhaltigkeitsrücklage am Jahresende 2014 wäre in diesem Fall auf 1,55 Monatsausgaben reduziert worden und wäre mit diesem Beitragssatz bis 2017 im Korridor zwischen Ober- und Untergrenze (§ 158 Abs. 1 SGB VI) verblieben. Erst im Jahr 2018 wäre die Mindestrücklage unterschritten worden, sodass eine Anhebung auf 18,8 % erforderlich geworden wäre. Tatsächlich belief sich der Beitragssatz in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2017 auf 18,7 %. Es trifft dabei ebenfalls zu, dass durch den unveränderten Beitragssatz nicht nur die Beitragszahler belastet werden. Die Nichtabsenkung des Beitragssatzes führt in den Folgejahren dazu, dass die Rentenanpassung niedriger ausfällt. Denn die Höhe der Rentenanpassung ist über den sog. Beitragssatzfaktor (§ 68 Abs. 3 SGB VI) an die Entwicklung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung gekoppelt. Der um 0,6 Prozentpunkte höhere Beitragssatz reduzierte danach die Rentenanpassung 2015 um knapp 0,8 Prozentpunkte (vgl. zu vorstehendem: Viebrock, aktuelle Finanzlage im Herbst 2013, Beitragssatz 2014 und mittelfristige Entwicklung der allgemeinen Rentenversicherung, RVaktuell 2/2014, S. 44 ff.).

Der Senat vermag aber auch im GG keine ausgestaltete Anspruchsgrundlage zu erkennen, aus der sich der Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Beklagte ergeben könnte. Das GG selbst regelt nicht, ob der Rentenberechtigte vom Versicherungsträger eine bestimmte „Anpassung“ seiner Rente im Sinne einer Anhebung des Rentenwerts beanspruchen kann. Die Rentner haben in Bezug auf die Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht im Sinne eines Anspruchs gegen den Deutschen Bundestag oder gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts. Auch die einfachgesetzlichen Bestimmungen des SGB VI zur Rentenanpassung vermitteln ihnen keine konkrete vermögenswerte Rechtsposition, über die sie aktuell verfügen könnten oder die ihnen sonst ihren Freiraum im Vermögensbereich sichern könnte. Der grundrechtliche Schutz des Renteneigentums aus Art. 14 GG, aber auch der aus Art. 2 Abs. 1 GG, gegen die Gesetzgebung und die vollziehende Gewalt hat keinen leistungsrechtlichen, sondern nur abwehrrechtlichen Inhalt. Er kommt nur zum Tragen, soweit die inhaltsbestimmenden Gesetze dem Bürger ein subjektives vermögenswertes Recht zuweisen und in dieses eingegriffen wird (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007 – B 4 RA 9/05 R –, juris, m.w.N.). Ferner enthält auch die im Gesetz grundsätzlich und als Regel ausgestaltete Anpassung der Rente keine Anspruchsgrundlage für ein Leistungsrecht gegen den Deutschen Bundestag auf Erlass rentenerhöhender Gesetze, erst recht nicht auf eine bestimmte Anhebung des Monatsbetrags der Rente. Soweit die Anpassungsregeln des SGB VI den Berechtigten als Teil ihrer Rechte auf Rente ein Recht gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber auf gesetzmäßige Änderung des aktuellen Rentenwerts geben, verschafft dieses auf ein Handeln des Verordnungsgebers gerichtetes Recht ihnen noch kein vermögenswertes Recht gegen den Versicherungsträger. Vielmehr ist die Rentenanpassung des Verordnungsgebers dadurch geprägt, dass sie je nach Entwicklung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände entweder einen höheren oder aber einen niedrigeren Monatsbetrag der Rente zur Folge haben kann. Da die mögliche Minus-Anpassung sicher nicht als vermögenswerte Position anzusehen ist, die Eigentumsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 GG genießt, kann die Anpassung durch den Verordnungsgeber insgesamt nicht als (Teil-)Recht auf höhere Rente bzw. auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts in den Eigentumsschutz der Rente einbezogen werden (BSG, Urteil vom 20.12.2007 – B 4 RA 9/05 R –, juris). Erst recht gilt nichts anderes dann, wenn nicht der Verordnungsgeber handelt, sondern der Gesetzgeber selbst.

Das BVerfG hat die Frage bislang ausdrücklich offengelassen, ob, ggf. in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 823/03, 1247/07 -, juris). Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Es hat jedoch klargestellt, dass die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen dürfen, dass diese im Ergebnis leerliefen (BVerfG, a.a.O.).

Der Eigentumsschutz selbst schließt im Übrigen eine Anpassung an veränderte Bedingungen nicht aus. Diese Änderungsmöglichkeit ist im Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs angelegt, der auch im Rentenversicherungsrecht gilt. Im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Prüfung der Höhe von Rentenleistungen muss dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten (BVerfGE 58, 81, 110; BVerfGE 116, 96, 125; BVerfGE 117, 272, 293 f). Die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem daher nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 110; 100, 1, 37 ff; BVerfG vom 26.07.2007, NZS 2008, 254, 255). Zu berücksichtigen ist auch, dass seit jeher für die Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG kennzeichnend ist, dass das Prinzip des versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden wird (BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 – 2 BvF 2/01 –, BVerfGE 113, 167-273, Rn. 85).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag sich der Senat von einer Verfassungswidrigkeit nicht zu überzeugen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Kläger nicht gegen die Rentenwertbestimmung zum 01.07.2014 an sich wendet, sondern im Kern die Verfassungswidrigkeit des vom Parlament verabschiedeten Beitragssatzgesetzes 2014 geltend macht, das als Element der Rentenanpassungsformel des § 68 Abs. 5 SGB VI zu einer niedrigeren Anpassung des Monatswerts des Rechts auf Rente führt. Ungeachtet der Frage der konkreten und unmittelbaren Betroffenheit des Klägers in diesem Zusammenhang, vermag der Senat eine Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes nicht zu erkennen.

Nach der Begründung des Beitragsgesetzes 2014 (BT-Drucks 18/187) dient die Festsetzung der Beitragssätze in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Kontinuität, Stabilität und Planungssicherheit für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Dieses Ziel werde durch die Festsetzung des Beitragssatzes auf 18,9 % in der allgemeinen Rentenversicherung und auf 25,1 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung erreicht. Ferner wurde ausgeführt, dass durch die Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,9 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,1 % sich gegenüber dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 18,3 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 24,3 %, die durch Verordnungsgebungsverfahren festzusetzen gewesen wären, näher ausgeführte finanzielle Wirkungen ergeben. Insbesondere wurde davon ausgegangen, dass sich durch die Beibehaltung der Beitragssätze für das Jahr 2014 Mehreinnahmen in Höhe von rund 7,5 Mrd. € ergeben. Nur im Zusammenhang mit dem Koalitionsvertrag und der darin enthaltenen Absicht, zum 01.07.2014 Leistungsausweitungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuführen, lässt sich ableiten, dass die über § 158 SGB VI eigentlich gebotene Absenkung des Beitragssatzes im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag zum 01.07.2014 geplanten Maßnahmen (siehe dort unter 2.3 Soziale Sicherheit: Abschlagsfreie Inanspruchnahme einer Rente für besonders langjährig Versicherte mit dem 63. Lebensjahr, Berücksichtigung eines zusätzlichen Entgeltpunktes für vor 1992 geborene Kinder) steht.

Der Senat sieht den Kläger hierdurch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Der Kläger wird durch die Regelungen dieses Gesetzes nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Durch die unterbliebene Absenkung in 2014 sind vordringlich und zunächst die Rechte derjenigen betroffen, die aufgrund der grundsätzlich umlagefinanzierten Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt wird, zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet sind. Ob deren eigentumsrechtliche Positionen durch eine gebotene, aber nicht erfolgte Absenkung in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt werden, kann in dem vorliegenden Fall dahinstehen. Denn der Kläger wird durch das Beitragssatzgesetz 2014 nicht selbst unmittelbar zur Zahlung höherer Beiträge herangezogen, da er die Altersrente bereits seit 01.03.2009 bezieht. Ferner ist zu berücksichtigten, dass die Rentenanpassung zum 01.07.2015 in den alten Bundesländern 2,1 Prozent betrug. Der aktuelle Rentenwert hat sich dementsprechend in den alten Bundesländern von 28,61 € auf 29,21 € erhöht und führte beim Kläger zu einer entsprechenden Anpassung des Zahlbetrags der Rente. Die Rentenanpassung lag damit auch deutlich über der Inflationsrate in diesem Jahr, die 2014 bei 1,0 % lag.

Der Senat teilt die vom BSG im Urteil vom 20.12.2007 (B 4 RA 9/05 R, Rn. 30, juris, m.w.N.) dargelegten Bedenken gegen die Einbeziehung der Rentenanpassung in den Schutzbereich des Art. 14 GG und insbesondere die vertretene Auffassung, wonach die Rentenanpassung nur insoweit unter Eigentumsschutz steht, wie sie innerhalb der Systemgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwerts der Rente, dient. Nur die realwerterhaltende Anpassung ist abwehrrechtlich als Eigentum geschützt, wird aber durch einen „Inflationsausgleich“ nicht beeinträchtigt. Dieses durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelte Gebot der Anpassung der Leistung in Höhe der Inflationsrate steht unter dem Vorbehalt steigender Bruttolöhne und -gehälter. Damit wird auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete teilhaberechtliche Stellung nicht verletzt (vgl. BSG a.a.O.).

Der Senat sieht den Schutzbereich des Art. 14 GG nicht dadurch verletzt, dass die gesetzlich verfügte Beitragserhebung mit Wirkung ab 01.01.2014 in einem Nebeneffekt durch die dargestellte Berücksichtigung in der Rentenanpassungsformel zu einer verminderten Rentenanpassung führt. Unstreitig steht dem Gesetzgeber die Befugnis zu, Inhalt und Schranken des Renteneigentums bestimmen zu können. Damit ist das eigentumsgeschützte Recht auf Rente in seinem Gesamtbestand geschützt, denn im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind Ansprüche so vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Nicht erfasst sind dagegen bloße Anspruchs- bzw. Berechnungselemente oder bloße Aussichten (BSG, Urteil vom 20.12.2007 – B 4 RA 9/05 R –, Rn. 33, juris, m.w.N.). Bei der hier streitigen Rentenanpassung wurde der Beitragssatz, dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber im vorangegangenen und vorvergangenen Jahr tatsächlich unterlagen, berücksichtigt und auch – wie sich ebenfalls der Begründung der Rentenwertfeststellung entnehmen lässt – die tatsächlichen und insoweit unverändert berücksichtigten Werte bezogen auf die in der Formel zu berücksichtigenden Bruttolöhne und -gehälter. Damit orientierte sich die Rentenanpassung nicht nur an den Bruttolöhnen und -gehältern, wie sie nach § 68 Abs. 2 SGB VI zu bestimmen waren, sondern auch an den tatsächlichen in § 68 SGB VI vorgegebenen Parametern, die die Einkommenssituation der Beitragszahler geprägt haben. Um ein solches einzelnes Berechnungselement handelte es sich, ohne dass die Rentenbezieher hierdurch von der realen Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten abgekoppelt wurden oder die bereits zugestandene Rente in ihrer Substanz entwertet worden wäre.

In diesem Zusammenhang weist der Senat zudem darauf hin, dass in dem dem BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26.07.2007 (1 BvR 824/03) zur Entscheidung vorliegenden Fall die Nichterhöhung der Renten zum 01.07.2004 (und die Beschränkung der Rentenanpassung im Jahr 2000 auf einen Inflationsausgleich) auf einem spezialgesetzlichen Außerkraftsetzen der Vorschriften zur Anpassung des aktuellen Rentenwerts beruhte, nach denen sich eine (umfangreichere) Rentenerhöhung ergeben hätte. Selbst dieses spezialgesetzliche Außerkraftsetzen der an sich gebotenen Rentenerhöhung wurde vom BVerfG als zulässig erachtet, da der Gesetzgeber unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums diese Maßnahme für erforderlich und geeignet halten durfte, um den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im arbeitsmarktpolitischen Interesse zu stabilisieren oder zu verringern. Das ist auch das erklärte Ziel des Beitragssatzgesetzes 2014, ohne dass es nach Überzeugung des Senats im Verhältnis zum Kläger entscheidend darauf ankommt, aus welchen Gründen der Gesetzgeber eine Erhöhung des Beitragssatzes für erforderlich gehalten hat. Dies gilt zumindest solange und dann, wenn eine solche Regelung nicht zu einer Entwertung des Monatswerts des Rechts auf Rente führt. Dies ist hier mit einer über der Inflationsrate liegenden Rentenanpassung jedoch nicht der Fall.

2. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Rentenerhöhung zum 01.07.2015 um ca. 1 Prozentpunkt geringer ausgefallen sei, weil durch eine Revision der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit das Durchschnittsentgelt 2014 herabgesetzt worden sei, wendet er sich gegen die Berücksichtigung geänderter statistischer Erhebungen, die zur Ermittlung der Bruttolöhne und -gehälter heranzuziehen sind (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 68 Abs. 2 SGB VI). Er bezieht sich insoweit auf Argumente, die in der Presse (etwa http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/bundesagentur-fuer-arbeit-trickst-bei-statistik-zum-arbeitsmarkt-a-989624.html, zuletzt abgerufen am 07.12.2021) und von Verbänden vorgebracht wurden, welche eine Änderung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit und die damit verbundenen höheren Beschäftigtenzahlen durch die Einbeziehung von Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Jugendhilfeeinrichtungen oder von Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwillig ökologisches oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, kritisieren (vgl. z.B. Mitteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes [DGB], zuletzt abgerufen am 07.12.2021 unter http://www.dgb.de/themen/++co++bd133e2e-2df0-11e4-866d-52540023ef1a). Hierdurch würden in der Statistik 414.000 Beschäftigte mehr geführt. Dies habe erhebliche Auswirkungen auf die Rentenanpassung 2015, denn die Entwicklung der aktuellen Rentenwerte richte sich im Wesentlichen nach der Einkommensentwicklung, wie sie sich nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ergebe. Die Ausweitung der Beschäftigungsstatistik um Personen mit sehr geringem Einkommen drücke – ausschließlich statistisch gesehen – die jüngere Einkommensentwicklung, obwohl sich an der realen Einkommenssituation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichts geändert habe. Denn nach der Rentenanpassungsformel müssten die neu berechneten Zahlen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen von 2014 mit denen von 2013 verglichen werden, die noch auf der alten Beschäftigungsstatistik beruhten, mit dem Effekt, dass die Rentenanpassung deutlich verringert werde (vgl. Stellungnahme des DGB zur Beitragssatzverordnung 2015 für die gesetzliche Rentenversicherung: http://www.dgb.de/themen/++co++139b23b0-7491-11e4-80f3-52540023ef1a, abgerufen am 07.12.2021).

Der Kläger wendet sich damit im Kern gegen die Anwendung und Umsetzung der vom Gesetz vorgeschriebenen Bezugnahme auf die Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, deren Generalrevision 2014 auch die Veränderungen bei der Beschäftigungsstatistik berücksichtigt. Denn Teil der Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 2014 ist u. a. die Arbeitszeitrechnung, welche vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur durchgeführt wird (vgl. Statistisches Bundesamt, VGR-Generalrevision 2014, Ergebnisse und Hintergründe). Im Bericht des IAB (IAB-Forschungsbericht 9/2014, dort Seite 13) wird darauf hingewiesen, dass sich die Revision der Beschäftigungsstatistik nun stärker an der ILO-Definition der Erwerbstätigkeit (International Labour Organization) anlehnt und bspw. auch die Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte einbezieht, was im Saldo zu einer Erhöhung des Bestands sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter führt.

Bei dem Verweis in § 68 SGB VI auf die Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen handelt es sich um einen dynamischen Verweis, der den Veränderungen, die sich allein aufgrund immer besser möglicher Datenerhebung und -verarbeitung ergeben, Rechnung tragen soll und muss. Im erwähnten Forschungsbericht der IAB wird insoweit darauf hingewiesen, dass Generalrevisionen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen üblicherweise in Abständen von fünf Jahren durchgeführt werden und diese genutzt werden, um das gesamte Rechenwerk zu überprüfen, um neue Konzepte und Definitionen einzuführen, mit denen die Ergebnisse entsprechend internationaler Konventionen an neue Rahmenbedingungen angepasst werden, um neue Klassifikationen in das Rechenwerk einzuführen, mit denen die Ergebnisse anders strukturiert werden, um Ergebnisse aus nur in mehrjährigen Abständen oder großem zeitlichen Nachlass vorliegenden Statistiken einzuarbeiten, um neue, bislang nicht verfügbare bzw. nicht verwendete statistische Datengrundlagen in die Berechnungen zu integrieren, sowie um neue Berechnungsmethoden und Rechenmodelle zu implementieren. Für die Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 2014 war die Umsetzung internationaler Konventionen maßgeblich, weil ab September 2014 die im europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG) verbindlich gefestigten Konzepte und Definitionen neu konzipiert wurden. Das ESVG 2010 legt insoweit detailliert die in den EU-Ländern anzuwendenden Konzepte, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln für die Aufstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen fest. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Datenrevision der Bundesagentur für Arbeit das Ergebnis einer modernisierten Datenaufbereitung mit genauen Ergebnissen und zusätzlichen Auswertungsmöglichkeiten für die Beschäftigungsstatistik ist.

Unter Berücksichtigung dessen vermag der Senat schon keine Rechtswidrigkeit der Rentenwertbestimmung aufgrund der so gewonnenen Daten zu erkennen, da der Gesetzgeber ganz offensichtlich diesen Entwicklungen der Datenerhebung und -berücksichtigung durch den abstrakten und damit dynamischen Verweis auf die Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Rechnung tragen wollte. Nachdem der Kläger darüber hinaus keine Fehler in der Anwendung des Rechts und auch keine Rechenfehler geltend gemacht hat und solche auch nicht ersichtlich sind (vgl. insoweit die Herleitung und Begründung der RWBestV 2015 durch die Bundesregierung: Bundesrats-Drs. 206/15) vermag der Senat eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit der Rentenanpassung 2015 auch insoweit nicht festzustellen.

Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger kritisierte unterbliebene Anhebung um rund einen Prozentpunkt 2015 durch die Rentenformel im Jahr 2016 selbst wieder ausgeglichen worden ist. Denn die vom Statistischen Bundesamt in Bezug auf die Beschäftigtenstatistik vorgenommene Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aus dem Jahr 2014, die zu einer Dämpfung der Rentenanpassung 2015 geführt hat, wurde bei der Rentenanpassung 2016 wieder ausgeglichen und führt zu einer Steigerung um rund einen Prozentpunkt (so die Deutsche Rentenversicherung zur Rentenanpassung 2016 unter http://www.deutsche-renten-versicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/0_Home/meldungen/2016_03_21_faq_rentenanpassung_2016.html). Auf diesen statistischen Effekt hatte im Übrigen auch der DGB in seiner bereits erwähnten Stellungnahme zur Beitragssatzverordnung 2015 hingewiesen und ausgeführt, „… dass bei der Rentenanpassung 2016 die aufgrund des statistischen Effekts zu geringe Rentenanpassung von 2015 wieder korrigiert wird bzw. werden muss.“ Dann nämlich werde die tatsächliche Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Einkommen berücksichtigt. Diese Daten lägen bei der nun angenommenen Rentenanpassung für 2015 noch nicht vor. Weil insoweit die geänderte Beschäftigungsstatistik, anders als in der VGR, keine Auswirkungen habe, werde die Rentenanpassung deutlich höher ausfallen, um die zu niedrige VGR-orientierte Anpassung vom 1. Juli 2015 zu korrigieren.

Dem entsprechend beschreibt auch Diel (in: Hauck/Noftz, SGB, 09/16, § 68 SGB VI, Rn. 47) den Effekt der Abhängigkeit der Veränderung der Bruttolöhne vom Wert für das vergangene Kalenderjahr und dem Wert für das vorvergangene Kalenderjahr sowie die Berücksichtigung der Veränderung beitragspflichtiger Bruttolöhne mit Blick auf die Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 SGB VI wie folgt:

„Die Anwendung des Korrekturfaktors beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter hat auch den Vorteil, dass Veränderungen in der Systematik der Statistik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, die immer wieder zu Schwankungen führen können, mit einer zeitlichen Verzögerung von einem Jahr ausgeglichen werden. So führte z. B. das Statistische Bundesamt zum 1. September 2014 eine Großrevision durch, bei der die Daten rückwirkend bis zum Jahr 1991 neu bestimmt wurden. Im Ergebnis wurden die aktuellen Durchschnittslöhne pro Kopf um 0,9 % niedriger als bisher ausgewiesen. Insbesondere war dies darauf zurückzuführen, dass auch behinderte Menschen in Werkstätten (mehr Arbeitnehmer, geringere Entgelte) einbezogen wurden. Wegen dieses Umstellungseffekts fiel die Rentenanpassung 2015 um 1,1 Prozentpunkte geringer aus, als ohne diese Umstellung (vgl. Buntenbach, Die Finanzsituation der Deutschen Rentenversicherung, Bundesvertreterversammlung am 03.12.2014, S 13 f.). Über die Anwendung des Korrekturfaktors (beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter) wurde dies bei der Rentenanpassung 2016 wieder ausgeglichen“ (eine Herleitung und Bestätigung des Effekts auch bei: Dr. Steffen, Rentenanpassung 2016, http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2016/2016-04-11_Rentenanpassung_2016_PS.pdf).

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

 

 

Rechtskraft
Aus
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