L 20 VG 10/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 VG 4/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 VG 10/17
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Auch bei Festsetzung des Regelentgelts unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse nach § 16b Abs. 4 BVG ist nur Arbeitseinkommen aus den in § 16b Abs. 1 BVG genannten Einkunftsarten - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit - maßgeblich.

 

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.05.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

T a t b e s t a n d :

Der Kläger (Berufungskläger) begehrt Versorgungskrankengeld vom Beklagten (Berufungsbeklagten).

Der 1952 geborene Kläger studierte nach eigenen Angaben Biologie, Chemie, Pharmazie und Medizin mit anschließender Promotion in Molekularbiologie und Habilitation im Molekularimmunologie. Nach mehreren Jahren wissenschaftlicher Tätigkeit hat er seinen Schwerpunkt auf Unternehmensberatung und eigene unternehmerische Tätigkeit verlegt.

Am 10.01.2009 wurde der Kläger Opfer eines tätlichen Angriffs, als er von einem Unbekannten ohne Vorwarnung im Bereich der Halswirbelsäule in den Rücken und dann mit geballter Faust im Bereich des rechten Auges und der Nase geschlagen wurde. Er erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma und eine erhebliche Verletzung des linken Auges mit einer Linsenzertrümmerung, aufgrund derer eine Vitrektomie und der Einsatz einer Kunstlinse erfolgten.

Am 02.04.2009 beantragte der Kläger Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.

Die beim Kläger vorliegenden Schädigungsfolgen wurden mit Bescheid vom 15.07.2010 ab 10.01.2009 wie folgt anerkannt:
1.    Anpassungsstörung mit mittelschwerer depressiver Störung
2.    implantierte Kunstlinse links nach Linsenluxation
im Sinne der Entstehung.
Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) betrage 30.
In der Zeit vom 10.01.2009 bis längstens 09.07.2009 hätten als Folgen der Gewalttat außerdem folgende Gesundheitsstörungen bestanden: Commotio cerebri, dislozierte Nasenbeinfraktur, leichtgradige Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule.
Für die anerkannten Schädigungsfolgen bestehe Anspruch auf Heilbehandlung.
Außerdem wurde dem Kläger eine Grundrente (§ 31 Bundesversorgungsgesetz - BVG -) zugesprochen (ab 01.01.2009 monatlich 120,00 €, ab 01.07.2009 monatlich 123,00 €).

Mit Schreiben vom 02.09.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen ggf. Anspruch auf Versorgungskrankengeld (§ 16 Abs. 1a) BVG) bei schädigungsbedingter Arbeitsunfähigkeit habe. Sodann nahm der Beklagte Ermittlungen zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit bzw. des Einkommens des Klägers auf.

Zumindest für die ersten Monate nach der Gewalttat am 10.01.2009 befinden sich in der Verwaltungsakte des Beklagten auch entsprechende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Kläger (durchgehend vom 10.01.2009 bis 28.04.2009). Für die Zeit ab 28.04.2009 liegen zwei formlose ärztliche Bescheinigungen vom 28.04.2009 und vom 25.10.2010 jeweils über das Fortbestehen der klägerischen Arbeitsunfähigkeit vor.

In der Verwaltungsakte des Beklagten befinden sich weiter mehrere Einkommensteuerbescheide des Klägers. Unter dem 27.09.2010 übersandte der Kläger dem Beklagten seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 als den letzten ihm vorliegenden unanfechtbaren Steuerbescheid. Alle nachfolgenden Steuerbescheide standen noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO). Im beigefügten Schreiben des Steuerberaters M vom 22.09.2010 wurde dies dahingehend präzisiert, dass auch der Steuerbescheid 2003 der Vorbehaltsfestsetzung unterliege. Allerdings sei die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten (sic).

Der Einkommensteuerbescheid vom 04.12.2006 für das Jahr 2003 weist für den Kläger folgende Einkünfte aus:
-    Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 30.130 €
-    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: -5.393 €
-    Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: 125.199 €
-    Einkünfte aus Kapitalvermögen: -145.774 €
-    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 45.902 €
-    sonstige Einkünfte: -15.979 €

Der Einkommensteuerbescheid vom 11.12.2009 für das Jahr 2007 weist für den Kläger folgende Einkünfte aus:
-    Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -1.592 €
-    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: 2.030 €
-    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 99.366 €

Der Einkommensteuerbescheid vom 19.09.2012 für das Jahr 2008 weist für den Kläger folgende Einkünfte aus:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 57.873 €
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: 2.000 €
- Einkünfte aus Kapitalvermögen: 80.081 €
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: -2.531 €
- sonstige Einkünfte: 2.559 €

Der Einkommensteuerbescheid vom 09.03.2012 für das Jahr 2009 weist für den Kläger folgende Einkünfte aus:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 8 €
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: 9.666 €
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: -568 €
- Sonstige Einkünfte: 2.559 €

Aus den vom Finanzamt E vorgelegten Akten ergibt sich, dass folgende Mitteilungen für das Jahr 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Kläger ergangen sind:

- Feststellungsbescheid 2008 des Finanzamts B vom 01.03.2010:
G, z.Hd. M GmbH, K Straße, B:
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Einnahmen/ausländische Zinsen und andere Erträge ohne Dividenden): 79.796,00 €

- Feststellungsbescheid 2008 des Finanzamts M vom 19.03.2010:
G1, W Straße, P:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 57.873,03 €
Unter "Erläuterungen" heißt es: "Die Gesellschaft ist aufgelöst."

Laut Feststellungsbescheid vom 24.11.2010 erzielte die Firma G1 im Jahr 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur noch in Höhe von 7,75 €.
      
Aus der vom Finanzamt E vorgelegten Rechtsbehelfsakte "A. Einkommensteuer 2008" ergibt sich weiter, dass der Kläger (letztlich erfolglos, siehe unten) Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2008 mit Schreiben vom 22.02.2012 erhoben hat, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 79.776,00 € (G) und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 57.873,03 € (G1) aus Feststellungsbescheiden angesetzt worden seien. Diese beiden Beteiligungen seien bereits in den Jahren 2006 bzw. 2007 veräußert worden. Aus einem sich in der Rechtsbehelfsakte befindenden Schreiben der H (= Geschäftsbesorger der Firma G1) vom 05.03.2012 betreffend die Firma G1 ergibt sich, dass der Kläger der Firma G1 am 15.12.1999 beigetreten und bis dato an ihr beteiligt sei. Sämtliche Ausschüttungen, insbesondere aus der Veräußerung des Leasingobjekts im Jahr 2008, seien dem Kläger zugeflossen.

Das Finanzamt E hat mit Einspruchsentscheidung vom 22.02.2013 den Einspruch des Klägers gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt E sei an die Feststellungen der Finanzämter M (Grundlagenbescheid vom 19.03.2010 G1) und B (Grundlagenbescheid vom 01.03.2010 G) gebunden. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts E als Folgebescheid sei deshalb nicht begründet. Im Streitfall seien im Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid G1 für 2008 vom 19.03.2010 des Finanzamts M) die gewerblichen Einkünfte mit 57.873 € angesetzt worden. Die Kapitaleinkünfte aus der Beteiligung an der G betrügen laut Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid des Finanzamts B vom 01.03.2010) 79.796 €. Einspruch gegen diese Bescheide sei beim jeweiligen Finanzamt einzulegen.

Weiter liegen folgende Feststellungsbescheide gegenüber dem Kläger betreffend das Jahr 2008 vor:

- Feststellungsbescheid 2008 des Finanzamts E1 vom 14.10.2010 bzw. 11.09.2015:
Windpark R, J Straße, E1:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Anwendung des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG): 0,00 €

- Feststellungsbescheid 2008 des Finanzamts E vom 01.04.2011:
Grundstücksverwaltungsgesellschaft L, U Straße, E:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: -2.530,72 €
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften iSd § 23 EStG: -18.388,26 €

- Feststellungsbescheid 2008 des Finanzamts M vom 17.03.2011:
Firma H, L Straße, M:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 0,00 €

Außerdem teilte das Finanzamt S dem Finanzamt E mit Kontrollmitteilung vom 01.12.2009 mit, dass der Kläger am 15.01.2008 eine Aufsichtsratsvergütung in Höhe von 2.000,00 € von der Firma E I, B Ring, R, erhalten habe. Mit weiterer Kontrollmitteilung vom 25.10.2010 teilte das Finanzamt S mit, dass die Firma E I, jetzt W Straße, P, auch am 16.01.2009 dem Kläger eine Aufsichtsratsvergütung von wiederum 2.000,00 € gezahlt habe. Ferner teilte das Finanzamt S laut Kontrollmitteilung vom 25.06.2009 dem Finanzamt E mit, dass der Kläger am 05.10.2007 2.033,33 € und am 16.01.2009 2.000,00 € Aufsichtsratsvergütungen von der Firma K I (B Ring, R) erhalten habe.

Aus der Verwaltungsakte des Beklagten ergibt sich aufgrund der Angaben des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen folgende Einkommenssituation des Klägers vor bzw. bei Eintritt der schädigungsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Januar 2009:

- A eK (bzw. nachfolgend UG):
Die hierüber erzielten Einkünfte aus Investments (Aktien, Anleihen, Fonds) und Beteiligungsgeschäften wurden steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt (Auskunft des Klägers vom 03.06.2013 sowie Bestätigung des Klägerbevollmächtigten vom 02.08.2013: Das Finanzamt habe die Veranlagung als Einkünfte aus Kapitalvermögen so akzeptiert.).

- Grundstücksverwaltungsgesellschaft L):
Gesellschaftszweck war laut Gesellschaftsvertrag die überschussbringende Verwaltung und Vermietung eines Büro- und Wohnhauses in E. Die Immobilie wurde am 31.07.2008 verkauft (laut Kaufvertrag vom 31.07.2008). Laut Auskunft des Klägers vom 21.12.2010 seien aus der L in den Jahren 2009 und 2010 keine Einkünfte mehr erzielt worden, da die Immobilie 2008 verkauft worden sei. Anschließend habe sich die GbR in Abwicklung befunden; der Kläger habe dort seit Ende 2008 keine Tätigkeiten mehr ausgeübt (Schreiben des Klägers vom 03.06.2013). Nach Auskunft des Steuerberaters K vom 15.06.2011 habe die L seit Jahren nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Gewerbebetrieb erzielt (ebenso der Kläger selbst im Schreiben vom 03.06.2013). Nach der Veräußerung der Immobilie habe die GbR eigentlich nur noch fortbestanden, weil laut Kaufvertrag bis zu drei Jahren nach dem Verkauf Haftungsansprüche des Erwerbers entstehen könnten.

Laut Aufstellung des Steuerberaters K vom 07.01.2011 stellte sich das Veräußerungsergebnis 2008 betreffend die L wie folgt dar:
Erlös Verkaufspreis: 3.150.000,00 €
Tilgung Kredite und sonstige Verbindlichkeiten: 1.700.000,00 €
Netto: rund 1.450.000,00 €
20 %-Anteil des Klägers: 290.000,00 €
Inwieweit die 290.000,00 € in der Steuererklärung des Klägers für 2008 bzw. im Einkommensteuerbescheid 2008 Eingang gefunden haben, ist nicht ersichtlich.

Laut Auskunft des Steuerberaters K vom 15.06.2011 habe man versucht, die Einkünfte der L für 2008 als Einkommen aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Dies habe das Finanzamt E jedoch nicht akzeptiert, sondern es sei stattdessen von Spekulationsverlusten in Höhe von -91.941,31 € und von Negativeinkünften aus Vermietung und Verpachtung von -15.721,36 € ausgegangen. Man versuche dennoch weiterhin, die Einordnung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erwirken, da dann, anders als bei Spekulationsverlusten, im jeweiligen persönlichen Steuerbescheid der Gesellschafter ein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten stattfinden könne. Positives Einkommen aus Gewerbebetrieb sei in der Steuererklärung der L für 2008 nicht geltend gemacht worden und werde auch nicht geltend gemacht werden. Demgegenüber erklärte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 02.08.2013 auf Nachfrage des Beklagten, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Steuerbescheid 2008 im Wesentlichen noch Einkünfte der Firma L darstellten (wieder anders der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 30.06.2020 und im Erörterungstermin am 04.05.2021, siehe unten).

- N AG:
Die AG wurde 1996 als N Aktiengesellschaft N M A., Gesellschaft für Molekulare Medizin, gegründet, der Kläger war ihr Vorstand. Laut Handelsregisterauszug schied der Kläger am 25.09.2006 als Vorstand aus.

- B (DE, USA):
Der Kläger war im Jahr 2007 sowie bis 31.05.2008 als Selbstständiger in Frankreich für ein Unternehmen auf Honorarbasis tätig. Er erhielt dafür eine Sachwertgegenleistung in Form von Unternehmensanteilen an der Anlagefirma B.

Im Rahmen einer nervenärztlichen Begutachtung durch Frau Dr. Z am 04.02.2010 machte der Kläger u.a. folgende Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit vor dem schädigenden Ereignis: Vor der Attacke habe er ganz normal als Selbstständiger gearbeitet. Er habe seit ca. 2006 Unternehmen beraten, vorher sei er Vorstand einer Aktiengesellschaft gewesen. Den Lehrstuhl für Genetik in B, den er früher innegehabt habe, habe er aufgegeben. Üblicherweise kaufe der Kläger Beteiligungen, kaufe sich in Firmen ein und saniere diese, wenn möglich. Dann verkaufe er die im Wert gestiegenen Anteile an die Eigentümer zurück oder bringe sie an die Börse. Derzeit kümmere sich niemand um seine Geschäfte. Ein österreichisches Unternehmen habe gerade Insolvenz angemeldet. Das habe ihn 600.000 € gekostet. Wenn er gesund gewesen wäre, hätte er das wahrscheinlich verhindern können. Er hätte zur Änderung der Sachlage ein paar Monate in A leben müssen, was er aber nur gekonnt hätte, wenn es ihm gut gegangen wäre. Das habe ihn aber nicht finanziell in den Ruin gebracht, er sei an mehreren anderen Firmen beteiligt. Er habe jährlich nebenbei durch die Beratung und die Spekulationen und den Patentverkauf 300.000 bis 500.000 € verdient. Dr. Z führte weiter aus, dass der Kläger in Bezug auf seine finanzielle Situation und die laufenden Geschäfte, an denen er sich nach eigener Auskunft arbeitsmäßig derzeit gar nicht beteilige, völlig unbesorgt sei. Sein finanzielles Polster beurteile er so gut, dass er sich diesbezüglich keine Sorgen machen müsse ("Beteiligung an einer 10 Millionen und einer 6 Millionen schweren Gesellschaft").

Mit Bescheid vom 24.09.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Versorgungskrankengeld ab. Maßgebend für den Anspruch auf Versorgungskrankengeld nach § 16b BVG sei, dass unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit erzielt worden seien. Der Kläger sei unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als eingetragener Kaufmann in seiner Einzelfirma A eK tätig gewesen. Dementsprechend sei für die Prüfung seines Antrags auf Versorgungskrankengeld § 16b BVG maßgebend. Nach den vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Klägers seien die Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt worden (§ 20 EStG). Es handele sich somit um keine Einkünfte iSv § 16b BVG in Verbindung mit §§ 15 bis 18 EStG. Ebenso könnten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen der L laut Steuerbescheid 2008 nicht herangezogen werden, da sich diese Firma zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit in Abwicklung befunden habe (Verkauf am 31.07.2008). Die Einnahmen aus der L vor ihrem Verkauf seien als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt worden (§ 21 EStG). Insoweit handele es sich auch hier um keine Einkünfte iSv § 16b EStG.

Gegen den am 26.09.2013 versandten Bescheid vom 24.09.2013 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 28.10.2013 (mit Schriftsatz vom selben Tag) Widerspruch und begründete diesen mit Schriftsatz vom 30.12.2013 dahingehend, dass er aufgrund der Gewalttat nicht mehr nennenswert habe arbeiten können. Dies müsse ausgeglichen werden. Es könne nicht sein, dass der Selbstständige gegenüber sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern benachteiligt werde. Zum Beleg wurde die im Folgenden dargestellte Übersicht beigefügt, in der die Einkünfte des Klägers 2006 bis 2010 aufgelistet bzw. verglichen wurden:

 

2006

2007

2008

2009

2010

EkSt

29.790,00

33.992,00

46.295,00

2.410,00

1.065,00

Gewerbe

-2.468,00

-1.592,00

57.873,00

8,00

18.987,00

selbst

-3.316,00

2.033,00

2.000,00

9.666,00

10.288,00

Kap/nichtselb

91.872,00

 

80.081,00

9.733,00

 

VV

44.047,00

99.336,00

-2.531,00

568

-1.156,00

Eink.

137.239,00

99.777,00

134.904,00

6.466,00

24.608,00

 

2006

2007

2008

2009

2010

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2014 zurück. Mangels schädigungsbedingter Minderung von Einkünften iSd § 16b BVG bestehe kein Anspruch auf Versorgungskrankengeld.

Der Kläger hat dagegen am 27.01.2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und zur Begründung mit Schriftsatz vom 09.06.2015 ausgeführt, der Beklagte lehne die Ansprüche auf Versorgungskrankengeld ab, da nach den vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Klägers die Einkünfte aus seiner Tätigkeit (im Rahmen der Einzelfirma A eK) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln seien. Man weise darauf hin, dass der Kläger folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe: im Jahr 2006 91.872,00 €, im Jahr 2007 wegen eines Auslandsaufenthalts nichts und im Jahr 2008 80.081,00 €, wobei er erst ab Mitte des Jahres 2008 überhaupt erst wieder in Deutschland gewesen sei. Nach dem Vorfall am 10.01.2009 sei dieses Ergebnis auf 9.773,00 € abgesunken. Insoweit sei hier zwar steuerlich eine Veranlagung als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgt, jedoch werde offenkundig, dass der Kläger hier eine erhebliche Tätigkeit entfaltet habe, die er nach dem Vorfall nicht mehr habe entfalten können. Allein mit sinkenden Zinsen sei dieser Rückgang nicht zu erklären, sondern eben damit, dass sich niemand mehr um dieses Vermögen habe kümmern können. Vor diesem Hintergrund seien in diesem Fall die von den Finanzbehörden als Einkünfte aus Kapitalvermögen gewerteten Einkünfte zugunsten des Klägers zu berücksichtigen und dem Kläger sei das beantragte Versorgungskrankengeld zu bewilligen.

Das SG Nürnberg hat mit Urteil vom 11.05.2017 die Klage abgewiesen und hierzu Folgendes ausgeführt: Beim Kläger lasse sich für die Zeit der durch den Überfall begründeten Arbeitsunfähigkeit kein Versorgungskrankengeld errechnen. Da er unmittelbar vor dem Überfall am 10.01.2009 keine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe, sei das dem Versorgungskrankengeld zugrunde zu legende Regelentgelt nach § 16b BVG festzusetzen. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 habe zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSv § 16b Abs. 1 BVG in Verbindung mit §§ 15 bis 17 EStG ausgewiesen, diese Tätigkeit sei jedoch zum Zeitpunkt des Überfalls bereits beendet gewesen, so dass die Einkünfte nicht wegen des Überfalls, sondern wegen vorheriger Aufgabe der Tätigkeit weggefallen seien. Die vom Kläger erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) seien bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes nicht zu berücksichtigen. Auch wenn der Kläger zur Erzielung dieser Einkünfte womöglich einen erheblichen Aufwand betrieben habe (vergleichbar einer der in § 16b Abs. 1 BVG genannten Einkunftsarten), so ordne § 16b BVG die entsprechende Anwendung von § 16a BVG nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 und 2 und § 14 EStG), Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) und selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1, 2, 3 EStG) an. Dies entspreche dem Arbeitseinkommen iSd § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, d.h. dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Die Maßgeblichkeit der Feststellungen des Einkommensteuerbescheids zum Nachweis der Einnahmen folge auch aus der im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ordne insoweit an, dass Einkommen dann als Arbeitseinkommen zu werten sei, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Die Kammer könnte somit nur im Sinne des Klägers entscheiden, wenn vorliegend eine planwidrige Lücke bestünde, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte. Vorliegend werde aber deutlich, dass der Gesetzgeber die bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes zu berücksichtigenden Einkünfte auf solche nach § 14 und § 15 SGB IV habe beschränken wollen, um gerade der Lohn-/Einkommensersatzfunktion Rechnung zu tragen. Das Gesamteinkommen gemäß § 16 SGB IV solle gerade nicht bei der Berechnung berücksichtigt werden, auch wenn sich durch eine Arbeitsunfähigkeit auch hier Einbußen ergeben könnten. Eine planwidrige Regelungslücke liege folglich nicht vor, so dass eine analoge Anwendung des § 16b BVG auf andere als die dort genannten Einkunftsarten nicht in Betracht komme. Die hier maßgeblichen Regelungen seien mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch insoweit vereinbar, als der Verlust von anderen Einnahmen als solchen nach §§ 14, 15 SGB IV bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes unberücksichtigt bleibe. Diese Ungleichbehandlung überschreite nicht die verfassungsrechtlich zulässige Grenze pauschalierender Regelungen. Der Beklagte könne und müsse nicht jedes individuelle Modell zur Einkünfteerzielung berücksichtigen, im Rahmen der Massenverwaltung seien eventuelle Härten für den Einzelnen stattdessen hinzunehmen.

Gegen das ihm am 29.05.2017 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers für diesen am 06.06.2017 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05.09.2017 wie folgt begründet: Der Kläger habe im Jahr 2008 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 80.081 € erzielt. Im Jahr 2009 seien diese Einkünfte signifikant zurückgegangen. Ungeachtet dessen habe der Beklagte den Anspruch auf Versorgungskrankengeld abgelehnt, weil damit nur ein Ausgleich für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit iSd § 16b Abs. 1 BVG vorgesehen sei. Der Gesetzgeber sei dabei davon ausgegangen, dass das Geld im Rahmen des Kapitalvermögens allein arbeite. Beim Kläger werde aber offensichtlich, dass dieser, wohl unstreitig, einen erheblichen Aufwand betrieben habe und zwar vergleichbar mit den in § 16b Abs. 1 BVB genannten Einkunftsarten, aber dass eben hier keine andere Einkunftsart berührt gewesen sei, sondern eben "nur" Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dass hier steuerrechtlich die Einkünfte richtigerweise nicht als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewertet worden seien, mag so sein, allerdings dürfe zumindest im Rahmen des Versorgungskrankengeldes der Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht umfasst seien, sondern hier sei in diesem Einzelfall schon eine besondere Prüfung anzustellen und zwar, wie sich diese Einkünfte ergeben hätten. Die Höhe stehe fest. Es hätte umfangreicher Ermittlungen seitens der Behörde und auch seitens des SG bedurft, so dass man den Kläger nicht damit abweisen könne, dass die steuerlichen Regelungen eben anders seien und dass deshalb sein Einsatz, den er erbracht habe, um damit erhebliche Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erzielen, völlig irrelevant sei. Hier hätte in diesem Ausnahmefall Beweis erhoben werden müssen, wie sich die Einkünfte ergeben hätten.

Mit Schreiben vom 05.09.2018 hat der Berichterstatter den Kläger gebeten, für die weitere Sachaufklärung dem Gericht seine Beitragsbescheide des Versorgungswerkes der Apothekerversorgung für die Jahre seit 2006 (bis 2012) vorzulegen, außerdem eine tabellarische Aufstellung über die wirtschaftlichen Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2007 bis 2009, woraus ersichtlich werde, welche Investments und Beteiligungen der Kläger über seine Firma A abgewickelt habe.

Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 29.10.2018 geantwortet, dass der Kläger die gewünschte Erklärung nicht abgeben werde. Das Gericht möge entscheiden.

Nachdem Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigt worden war, hat der Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.05.2019 eine Schweigepflichtentbindungserklärung für weitere Ermittlungen bei der Finanzverwaltung vorgelegt und gebeten, dem Verfahren seinen Fortgang zu geben und mitzuteilen, ob der geplante Termin zur mündlichen Verhandlung aus dem Kalender gestrichen werden könne.

Der Berichterstatter hat unter dem 07.06.2019 erwidert, dass zunächst keine mündliche Verhandlung stattfinden werde, sondern dass das Gericht sich um Beiziehung der Akten der Finanzverwaltung bemühe. Da der Kläger den von ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 05.09.2018 geforderten Mitwirkungshandlungen iSd § 106a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bislang nicht nachgekommen sei, werde er aufgefordert, diese bis spätestens 08.07.2019 nachzuholen. Zur Erläuterung der Aufforderung sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerseite geltend mache, die Einkünfte aus der Firma A seien entgegen den Feststellungen der Finanzverwaltung nicht als Kapitaleinkünfte, sondern sozialrechtlich als Arbeitseinkommen zu qualifizieren. Um dies nachvollziehbar zu machen, erscheine die geforderte Aufstellung der wirtschaftlichen Aktivitäten des Klägers unabdingbar. Ferner ist letztmalig die Frist bis 08.07.2019, verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen des § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG, verlängert worden.

Nachdem der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 09.07.2019 erneut nur Bezug auf die Schweigepflichtentbindungserklärung genommen hatte, hat sich der Berichterstatter unter dem 12.07.2019 erneut an den Bevollmächtigten gewandt und angekündigt, das Verfahren nunmehr zu terminieren, nachdem die mit Schreiben vom 07.06.2019 - trotz Fristsetzung und Hinweis auf § 106a SGG - geforderten Angaben weiter nicht vorgelegt worden seien.

Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 08.08.2019 mitgeteilt, dass der Kläger und auch man selbst vor einem Rätsel stehe, welche Unterlagen denn noch vorzulegen seien. Man bitte um Rückmeldung und eine dezidierte Aufstellung, welche Unterlagen das Gericht erwarte.

Daraufhin sind dem Klägerbevollmächtigten die gerichtlichen Schreiben vom 05.09.2018, 07.06.2019 und 12.07.2019 erneut zur Kenntnis übersandt worden, woraufhin dieser mit Schreiben vom 16.09.2019 die Beitragsnachweise der bayerischen Apothekerversorgung (monatlicher Beitrag sei 01.09.2006: halber Mindestbeitrag) übermittelt hat, jedoch keine weiteren Aufstellungen oder Unterlagen.

Auf ein weiteres Schreiben der (nachfolgenden) Berichterstatterin vom 12.05.2020 mit weiteren Fragen antwortete der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.06.2020 wie folgt:

a) Auf den Vorhalt, die Klägerseite habe noch immer nicht die gerichtliche Anfrage vom 05.09.2018 bzgl. der Aktivitäten der A eK (bzw. später UG) beantwortet, hat der Bevollmächtigte ausgeführt, der Kläger betreibe zwei Firmen, nämlich die A UG sowie die P GmbH; er sei Gesellschafter dieser beiden Firmen. Insoweit sei er von 2004 bis 2009 für die P con GmbH in A tätig gewesen - als Berater im Beirat, entsendet von einer seiner beiden Firmen. Weiterhin sitze der Kläger seit 2009 im Beirat der Firma P1, V (Ungarn), ebenfalls entsendet von der A UG bzw. der P GmbH. Ferner sitze er bei der Firma P2 B seit 2007 im Beirat. Er habe in die Firmen, bei denen er im Beirat sitze, mehrere 100.000 € investiert. Daneben habe die A UG noch andere kleinere Kunden, die der Kläger nicht mehr wiedergeben könne.

b) Die Frage, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2008 im Wesentlichen Einkünfte der Firma L, wie von der Klägerseite dargestellt, oder der Firma G1 (vgl. Feststellungsbescheid für 2008 vom 19.03.2010) darstellten, ist dahingehend beantwortet worden, dass es sich bei den Einnahmen der Firma L um solche aus Vermietung und Verpachtung oder aus privaten Veräußerungsgeschäften gehandelt habe. Bei der Firma G1 habe es sich um eine Beteiligung an einem Flugzeug gehandelt. Der Kläger sei einer von vielen Anlegern ohne Mitspracherecht gewesen.

c) Die vom Gericht erbetene Präzisierung der mit Schriftsatz vom 30.12.2013 vorgelegten Tabelle (siehe oben) hat die Klägerseite nicht vorgenommen.

d) Dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2008 auf die Veräußerung des Leasingobjekts der Firma G1 zurückzuführen seien, könne sich der Kläger, so dessen Bevollmächtigter, nicht vorstellen, da er ja keinen Einfluss auf diese Firma gehabt habe. Es müsste sich eigentlich um Erträge aus Vermögensverwaltung handeln; letztlich sei diese Anlage ja lediglich aufgelöst worden.

e) Auf die Frage, welche konkreten beruflichen Pläne der Kläger im Jahr 2009 vor dem Angriff im Januar 2009 hatte bzw. welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit er 2009 erwartete, ist pauschal geantwortet worden, dass durch den Angriff im Januar 2009 eine Vielzahl von Einnahmen weggebrochen sei. Ab 2014/2015 sei es dann gesundheitlich und beruflich wieder besser gelaufen. Aus den aktuellen Zahlen lasse sich ersehen, dass der Kläger das Tief überwunden habe.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 18.08.2020 mitgeteilt, man habe der Berechnung des Versorgungskrankengeldes § 16b Abs. 4 BVG zugrunde gelegt. Denn die im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 (sic) festgesetzten Einkünfte wichen erheblich von denen im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit laut Einkommensteuerbescheid vom 19.09.2012 für das Jahr 2008 ab. Deshalb sei das Regelentgelt unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse und Bezugnahme auf das für das Jahr 2008 steuerrechtlich festgesetzte Einkommen zu ermitteln gewesen.

Im Erörterungstermin am 04.05.2021 hat der Klägerbevollmächtigten nochmals betont, dass der Kläger bis zum Angriff im Januar 2009 in verschiedenen Unternehmen im Aufsichtsrat bzw. Beirat gewesen sei und dadurch in erheblichem Umfang auf das operative Geschäft der Unternehmen Einfluss genommen habe. Auch wenn steuerrechtlich die dadurch erzielten Einkünfte als solche aus Kapitalvermögen zu werten seien, handele es sich dabei dennoch um Einkünfte, die hier ausnahmsweise im Rahmen des streitgegenständlichen Versorgungskrankengeldes zu berücksichtigen seien, da sie maßgeblich auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen seien. Es könne sein, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Steuerbescheid 2008 nicht im Rahmen der L entstanden seien, weil deren Immobilie womöglich erst später veräußert worden sei.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.05.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 24.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2014 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 02.04.2009 für die Dauer von 78 Wochen Versorgungskrankengeld in Höhe von 164,94 € (Brutto) kalendertäglich zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,     
die Berufung zurückzuweisen.

Die im Hinblick auf § 18c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 BVG beigeladene AOK Bayern hat keinen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Finanzamts E verwiesen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG Nürnberg die Klage abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens ist die Zahlung von Versorgungskrankengeld. Der Beklagte hat die Zahlung von Versorgungskrankengeld mit Bescheid vom 24.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.20214 abgelehnt, weil der Kläger unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen, jedoch keine Einkünfte iSv § 16b BVG iVm §§ 15 bis 18 EStG erzielt habe. Hiergegen wendet sich der Kläger in zutreffender Weise im Rahmen einer zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Diese zum SG Nürnberg erhobene Klage ist aber unbegründet und wurde zu Recht abgewiesen. Die genannten Verwaltungsentscheidungen des Beklagten, die der Kläger angefochten hat, erweisen sich als rechtmäßig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, denn er hat aufgrund des Angriffs gegen seine Person am 10.01.2009 keinen Anspruch auf Versorgungskrankengeld.

Der Anspruch des Klägers auf Versorgungskrankengeld richtet sich zunächst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Danach erhält derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.

Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger dem Grunde nach vor. Durch Bescheid des Beklagten vom 15.07.2010 wurden bei ihm Schädigungsfolgen aufgrund des gegen ihn gerichteten Angriffs vom 10.01.2009 anerkannt, für die laut dem Bescheid vom 15.07.2010 ein Anspruch auf Heilbehandlung besteht.

Die dem Kläger damit auf seinen am 02.04.2009 beim Beklagten eingegangenen Antrag (vgl. 18a Abs. 3 Satz 1 BVG) zustehende Versorgung umfasst nach dem entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 1 Nr. 1 BVG u.a. Heilbehandlung (§§ 10 ff. BVG). Dazu gehört auch Versorgungskrankengeld iSd §§ 16 ff. BVG.

Nach dem hier einschlägigen § 16 Abs. 1a) BVG (idF vom 05.12.2006, gültig ab 01.01.2007, juris) wird Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften u.a. Beschädigten gewährt, wenn sie wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist, arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Nach den dem Beklagten vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war der Kläger zumindest in den ersten Monaten nach dem tätlichen Angriff vom 10.01.2009 aufgrund eben dieses Angriffs (= Schädigung) arbeitsunfähig bzgl. seiner bisherigen Tätigkeit als Unternehmensberater bzw. Unternehmer, was vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wurde.

Obwohl dem Kläger damit dem Grunde nach Versorgungskrankengeld zustehen könnte, ist ihm solches nicht zu gewähren, weil in seinem Fall mangels feststellbaren Regelentgelts die Höhe des Versorgungskrankengeldes 0 € beträgt.

Grundsätzlich beträgt das Versorgungskrankengeld nach § 16a Abs. 1 BVG (idF vom 01.11.2011, gültig ab 05.11.2011, juris) 80 vH des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Die auf abhängig Beschäftigte zugeschnittene Regelung des § 16a BVG wird durch § 16b BVG ergänzt, dessen Abs. 1 bis 4 (idF vom 01.11.2011, gültig ab 05.11.2011, juris) wie folgt lauten:

"(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes) erzielt, ist § 16a entsprechend anzuwenden.

(2) 1Bemessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. 2Das Versorgungskrankengeld ist für Kalendertage zu zahlen. 3Als Regelentgelt gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. 4Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. 5Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach den §§ 7b bis 7d und 7h bis 7k des Einkommensteuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, nach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgesetzes und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen. 6Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7f und 7g des Einkommensteuergesetzes sowie nach den §§ 81 und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung hinzuzurechnen. 7Freibeträge für Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, ist Bemessungszeitraum das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Kalenderjahr, für das der Berechtigte die Gewinne nachweisen kann; die nachgewiesenen Gewinne gelten als Regelentgelt.

(4) Kann ein Regelentgelt nach Absatz 2 oder 3 nicht festgestellt werden oder ergibt ein nach Absatz 2 oder 3 festgestelltes Regelentgelt wegen wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemessungszeitraumes oder aus anderen Gründen keinen angemessenen Maßstab für den Einkommensverlust, so ist das Regelentgelt unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen."
 
Da der Kläger unmittelbar vor dem Angriff am 10.01.2009 kein Arbeitsentgelt als abhängig Beschäftigter erzielt hatte, sondern allenfalls Einkünfte iSv § 16b BVG, sind dessen Regelungen zur Festsetzung des maßgeblichen Regelentgelts des Klägers heranzuziehen.

Nach § 16b Abs. 2 Satz 1 BVG ist Bemessungszeitraum das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Der Einkommensteuerbescheid muss dabei unanfechtbar und abschließend sein, d.h. er darf nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stehen; ferner muss er bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorliegen und ein zeitnahes Kalenderjahr betreffen, nämlich das Vorjahr oder das Jahr davor (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.02.1989, 9/4b RV 45/87). Denn ein Einkommensteuerbescheid ist insofern nur dann ein brauchbares Beweismittel, wenn er zum einen nicht mehr jederzeit abänderbar ist und somit einen belastbaren Aussagewert besitzt und wenn er zum anderen durch eine gewisse zeitliche Nähe zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch eine brauchbare Aussage über den wirtschaftlichen Schaden gerade aufgrund der Arbeitsunfähigkeit beinhalten kann.

Eine Festsetzung des Regelentgelts als Grundlage des Versorgungskrankengeldes nach § 16b Abs. 2 BVG scheidet damit aus. Der Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2007 datiert vom 11.12.2009 und lag damit bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch nicht vor. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 wurden erst im Jahr 2012 erstellt. Laut Kläger sei der letzte unanfechtbare Steuerbescheid bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit 2009 derjenige für das Jahr 2003 vom 04.12.2006 gewesen. Auch dabei handelt es sich jedoch nicht um einen nach § 16b Abs. 2 Satz 1 BVG maßgeblichen Einkommensteuerbescheid. Zum einen stand auch dieser Einkommensteuerbescheid zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 10.01.2009 noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO (vgl. Schreiben des Steuerberaters Manaus vom 22.09.2010), zum anderen lassen die Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid 2003 - und erst recht aus etwaigen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden für noch weiter zurückliegende Kalenderjahre - keine Rückschlüsse mehr zu auf die Einkommenssituation des Klägers zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 10.01.2009, zumal der Kläger ein wechselndes Berufsleben hinter sich hat und die Tätigkeit als Unternehmer bzw. Unternehmensberater erst ca. 2006 (mit Unterbrechung 2007 wegen einer Tätigkeit im Ausland) aufgenommen hat (vgl. die Ausführungen des Klägers bei der nervenärztlichen Begutachtung durch Dr. Z am 04.02.2010).

Auch § 16b Abs. 3 BVG kann für die Ermittlung des Regelentgelts nicht herangezogen werden, weil, anders als dort vorausgesetzt, beim Kläger gerade eine Veranlagung zur Einkommensteuer stattfand.

Damit ist vorliegend für die Festsetzung des Regelentgelts § 16b Abs. 4 BVG maßgeblich, wovon auch der Beklagte zu Recht ausgegangen ist (vgl. ausdrücklich dessen Schreiben vom 18.08.2020).

Kann ein Regelentgelt nach § 16b Abs. 2 oder 3 BVG nicht festgestellt werden oder ergibt ein nach Abs. 2 oder 3 festgestelltes Regelentgelt wegen wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemessungszeitraums oder aus anderen Gründen keinen angemessenen Maßstab für den Einkommensverlust, so ist nach § 16b Abs. 4 BVG das Regelentgelt unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.

Bei der "Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von der Rechtsprechung auszufüllen ist. Der Gesetzgeber wollte mit § 16b BVG den Schwierigkeiten und Besonderheiten Rechnung tragen, die die Festsetzung des Regelentgelts bei Selbstständigen mit sich bringt. Ziel war es dabei, eine praktikable Regelung zu treffen, die eine möglichst schnelle Entscheidung über die Höhe des Versorgungskrankengeldes ermöglicht. Folglich dürfen bei der Festsetzung des Regelentgelts nur Beweismittel verwertet werden, die vorliegen oder zumindest ohne größeren Zeitaufwand sofort beschafft werden können (HK-SozEntschR/Stefanie Vogl, 1. Aufl. 2012, BVG § 16b Rn. 14). Es geht letztlich um eine Schätzung des durch die Arbeitsunfähigkeit verursachten wirtschaftlichen Schadens, die sich in erster Linie an der Einkommenslage vor der Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 16b Abs. 2 und 3 BVG) orientiert (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2010, B 9 VS 1/09 R).

Vorliegend wurden die zu berücksichtigenden Gesamtverhältnisse iSv § 16b Abs. 4 BVG maßgeblich durch das Arbeitseinkommen des Klägers unmittelbar vor dem Angriff am 10.01.2009, also im Jahr 2008, geprägt, zumindest insofern, als zu erwarten war, dass der Kläger ein solches auch im Jahr 2009 ohne die Arbeitsunfähigkeit wieder bzw. weiter erzielt hätte. Nach § 16b Abs. 3 BVG gelten, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer überhaupt nicht stattfindet, als Regelentgelt die für das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Kalenderjahr nachgewiesenen Gewinne. Die sinngemäße Heranziehung dieser Regelung ist gleichermaßen naheliegend und angebracht bei der Ermittlung der Gesamtverhältnisse nach § 16b Abs. 4 BVG, wenn eine Veranlagung zwar zu erwarten ist, ein nach § 16b Abs. 2 Satz 1 BVG maßgebender Steuerbescheid jedoch noch nicht vorliegt bzw. vorlag - wie im Falle des Klägers der Einkommensteuerbescheid 2008 zum Zeitpunkt des Angriffs im Januar 2009. Dies dürfte auch den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz (BVGVwV vom 26.06.1969, Beilage Nr. 15/69 zum BAnz. Nr. 119, geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25.04.1974, BAnz. Nr. 83, und Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27.08.1986, BAnz. Nr. 161, S. 12297), Ziff. 5 zu § 16b, entsprechen, wo für diesen Fall die entsprechende Anwendung von § 16b Abs. 1 Satz 9 bis 11 BVG (= Vorgängerregelung zu § 16b Abs. 3 und 4 BVG in der aktuellen Fassung) vorgesehen ist.

Wie der Kläger den Nachweis seiner Gewinne im Jahr 2008 erbringt, steht bzw. stand ihm frei. Er bzw. der Beklagte hat hierfür zulässigerweise auf die Festsetzungen des Einkommensteuerbescheids 2008 abgestellt, der zwar bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch nicht (und erst recht nicht unanfechtbar) vorlag (siehe dazu oben), allerdings im Laufe des Verwaltungsverfahrens (nämlich am 19.09.2012) erging und deshalb bei der Verwaltungsentscheidung des Beklagten über die Bewilligung von Versorgungskrankengeld an den Kläger mit Bescheid vom 24.09.2013 im Rahmen der Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse nach § 16b Abs. 4 BVG herangezogen werden konnte.

Nach dem somit im Rahmen der Gesamtverhältnisse nach § 16b Abs. 4 BVG zu berücksichtigenden Einkommensteuerbescheid 2008 erzielte der Kläger unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit folgende Einkünfte, für die nach § 16b Abs. 1 BVG das Regelentgelt in entsprechender Anwendung des § 16a BVG festzustellen ist:
-    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG): 57.873 €
-    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG): 2.000 €

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 57.873 € wurden durch die Veräußerung des Leasingobjekts der Firma G1 im Jahr 2008 erzielt; die Gesellschaft wurde sodann aufgelöst (vgl. Feststellungsbescheid 2008 des Finanzamts M vom 19.03.2010, Schreiben der H vom 05.03.2012 und Einspruchsentscheidung des Finanzamts E vom 22.02.2013). Im Jahr 2009 erzielte die Firma G1 deshalb nur noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7,75 € (vgl. Feststellungsbescheid 2009 des Finanzamts M vom 24.11.2010). Dass die Klägerseite im Schriftsatz vom 30.06.2020 die Einordnung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angezweifelt hat, weil es sich bei der Firma G1 um eine Beteiligung an einem Flugzeug ohne Mitspracherecht gehandelt habe, ist angesichts der mehrmaligen und ausdrücklichen bestandskräftigen Entscheidungen der Finanzverwaltung ohne Bedeutung.

Diese - einmaligen - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 57.873 € aufgrund der Veräußerung des Leasingobjekts der Firma G1 können jedoch nicht der Ermittlung des Regelentgelts bzw. des Einkommensverlusts nach § 16b Abs. 4 BVG zugrunde gelegt werden. Aufgrund der Entgelt- bzw. Einkommensersatzfunktion des Versorgungskrankengeldes setzt dessen Gewährung eine Einkommenseinbuße aufgrund der schädigungsfolgenbedingten Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl. BSG, Urteile vom 10.08.1983, 9a RV 7/82, und vom 11.12.2008, B 9 VS 1/08 R; HK-SozEntschR/Stefanie Vogl, 1. Aufl. 2012, BVG § 16b Rn. 5). Die Firma G1 erzielte im Jahr 2009 aber nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers keine (nennenswerten) Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr, sondern weil das Leasingobjekt vorher veräußert worden war. Da der Gewinn aufgrund der Veräußerung des Leasingobjekts der Firma G1 (als Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nur einmalig eintreten konnte, stellt er keinen angemessenen Maßstab für den schädigungsfolgen- bzw. arbeitsunfähigkeitsbedingten Einkommensverlust dar und kann deshalb zur Festsetzung des Regelentgelts nach § 16b Abs. 4 BVG nicht herangezogen werden.

Ein - wenn auch sehr geringes - Versorgungskrankengeld ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2008 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 16b Abs. 1 BVG, § 18 EStG) in Form einer Aufsichtsratsvergütung in Höhe von 2.000,00 € von der Firma E I erzielt hat (vgl. Einkommensteuerbescheid vom 19.09.2012 für das Jahr 2008 und Kontrollmitteilung des Finanzamts S vom 01.12.2009). Denn der Kläger hat, unabhängig von seiner Arbeitsunfähigkeit, diese Aufsichtsratsvergütung in gleicher Höhe auch im Jahr 2009 erhalten (vgl. Kontrollmitteilung des Finanzamts S vom 25.10.2010). Ein schädigungs- bzw. arbeitsunfähigkeitsbedingter Einkommensverlust des Klägers ist damit insofern gar nicht eingetreten. Im Gegenteil hat der Kläger 2009 noch eine weitere Aufsichtsratsvergütung laut Kontrollmitteilung des Finanzamts S vom 25.06.2009 erhalten und insgesamt im Jahr 2009 laut Einkommensteuerbescheid vom 09.03.2012 9.666 € Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (im Vergleich zu 2000 € im Jahr 2008) erzielt. Zieht man die 2000 € Aufsichtsratsvergütung im Jahr 2008 nach § 16b Abs. 1 und 4 BVG iVm § 16a Abs. 1 Satz 1 BVG als Regelentgelt für ein Versorgungskrankengeld in Höhe von 80 vH dieses Regelentgelts heran, so ist das Versorgungskrankengeld nach § 16f Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BVG um 80 vH der 2009 erzielten Aufsichtsratsvergütungen (= Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. Arbeitseinkommen) zu kürzen, so dass sich auch unter Berücksichtigung der (wenn auch geringen) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Ergebnis kein Versorgungskrankengeld für den Kläger ergibt. Dies entspricht auch der Entgelt- bzw. Einkommensersatzfunktion des Versorgungskrankengeldes.

Weitere Einkünfte iSv § 16b Abs. 1 BVG, die im Rahmen der Gesamtverhältnisse nach § 16b Abs. 4 BVG zur Festsetzung des Regelentgelts für das streitgegenständliche Versorgungskrankengeld heranzuziehen wären, sind unter Berücksichtigung des klägerseitigen Vortrags sowie der vorgelegten bzw. vom Gericht beigezogenen Unterlagen nicht ersichtlich. Ausgehend von den Einkommensverhältnissen 2008 kann damit für den Kläger bezüglich keiner der in § 16b Abs. 1 BVG genannten Einkunftsarten ein Regelentgelt festgesetzt bzw. ein (nicht auf 0 € zu kürzender) Versorgungskrankengeldanspruch festgestellt werden.

Ein Regelentgelt und darauf basierend ein Versorgungskrankengeldanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger 2008 noch weitere, nicht von § 16b Abs. 1 BVG erfasste Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen, erzielt hat.

Laut Einkommensteuerbescheid 2008 lagen beim Kläger 2008 folgende nicht in § 16b Abs. 1 BVG erwähnte Einkünfte vor:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen: 80.081 €
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: -2.531 €
- sonstige Einkünfte: 2.559 €

Maßgeblich für die Einordnung der Einkünfte innerhalb der verschiedenen Einkunftsarten im Rahmen der Ermittlung des durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Einkommensverlusts ist die steuerliche Einkommensfeststellung durch die Finanzverwaltung (HK-SozEntschR/Stefanie Vogl, 1. Aufl. 2012, BVG § 16b Rn. 2). Dies entspricht § 15 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), wonach Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit ist. Der Gewinn wird nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (nur) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ermittelt. Die Sozialversicherungsträger bzw. Sozialleistungsträger haben weder fachlich noch personell ausreichend Möglichkeit, um die Feststellungen der Finanzbehörden überprüfen zu können. Eine solche Überprüfung haben sie deshalb nur dann vorzunehmen, wenn der Versicherte/Leistungsberechtigte bzw. Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamts schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (BSG, Urteil vom 30.09.1997, 4 RA 122/95).

Vorliegend stützt der Kläger den streitigen Anspruch auf Versorgungskrankengeld maßgeblich auf seine laut Einkommensteuerbescheid 2008 erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 80.081 €, die im Jahr 2009 signifikant zurückgegangen seien (vgl. Berufungsbegründung vom 05.09.2017). Laut der vom Kläger mit Schreiben vom 30.12.2013 vorgelegten, aber trotz Aufforderung der Berichterstatterin nicht näher erläuterten Tabelle betrugen die Einkünfte "Kap/nichtselb" im Jahr 2009 nur noch 9.733 €, laut Einkommensteuerbescheid vom 09.03.2012 für das Jahr 2009 betrugen diese Einkünfte 0 €. Der Kläger hat weder gegenüber der Finanz- noch gegenüber der Versorgungsverwaltung oder im sozialgerichtlichen Verfahren Einwendungen gegen die Einordnung der 80.081 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben, so dass nach der zitierten BSG-Rechtsprechung sich eine (nochmalige) Überprüfung dieser Einordnung erübrigt. Vielmehr vertritt die Klägerseite die Auffassung, dass diese 80.081 €, wenngleich sie keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit iSd § 16b Abs. 1 BVG darstellten, dem Regelentgelt für die Berechnung eines Versorgungskrankengeldes zuzuschlagen seien, weil diese Einkünfte des Klägers, anders als im Normalfall bei Einkünften aus Kapitalvermögen, sehr wohl auf einem hohen persönlichen Arbeitsaufwand des Klägers beruhten.

Diese Einschätzung könnte Ziff. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz (BVGVwV) zu § 16b entsprechen, wo es heißt:
"Treffen die maßgeblichen Gewinne mit nicht zu berücksichtigenden Einkünften zusammen oder findet bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ein Verlustausgleich statt, ist das Nettoeinkommen fiktiv zu ermitteln."

Ob es sich dabei bei den "nicht zu berücksichtigenden Einkünften" auch um solche aus Kapitalvermögen handeln kann, ist unklar. Der Beklagte, an den sich die Verwaltungsvorschriften richten, hat dies jedenfalls nicht so gesehen. Zu diesem Ergebnis führt auch die Auslegung des § 16b BVG.

Diese Gesetzesauslegung, nicht etwaige Ausführungen in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz (BVGVwV), ist für Gerichte maßgeblich. Denn Verwaltungsvorschriften entfalten Rechtswirkungen grundsätzlich nur innerhalb der Verwaltung, nicht darüber hinaus im Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger oder im Verhältnis zwischen der Verwaltung und den Gerichten. Sie sind autonomes Recht der Exekutive, das in einem gewaltenteiligen System, das die Rechtsetzung grundsätzlich der Legislative vorbehält, in der Regel nur für den eigenen Bereich Geltung beanspruchen kann, aber nicht darüber hinaus.

Folgende Erwägungen sprechen dagegen, auch Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Festsetzung des Regelentgelts nach § 16b BVG heranzuziehen:

Nach dem Wortlaut des § 16b Abs. 1 BVG sind dem Regelentgelt für die Berechnung des Versorgungskrankengeldes bei selbstständig Tätigen nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit zugrunde zu legen. Dagegen erfolgt nach § 16b Abs. 4 BVG die Festsetzung des Regelentgelts abstrakt "unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse". Dem Wortlaut des Abs. 4 lässt sich damit nicht eindeutig entnehmen, ob nur die in Abs. 1 genannten Einkünfte oder auch sonstige Einkunftsarten im Rahmen der Gesamtverhältnisse nach Abs. 4 heranzuziehen sind.

Die systematische und teleologische Auslegung des § 16b BVG ergibt jedoch, dass dessen Abs. 4 nicht zu einem weitergehenden Versorgungskrankengeldanspruch als von Abs. 1 vorgegeben führen soll, sondern nur Ermittlungsschwierigkeiten bezüglich des Regelentgelts bei selbstständig Tätigen beheben bzw. mindern soll:

§ 16b Abs. 1 BVG regelt, bei welchen Einkunftsarten überhaupt ein Versorgungskrankengeld unter entsprechender Anwendung des § 16a BVG in Betracht kommt. Die Festsetzung des Regelentgelts im Einzelnen findet dann nach den Abs. 2 bis 4 statt. In Abs. 4 heißt es: "Kann ein Regelentgelt nach Absatz 2 oder 3 nicht festgestellt werden ..." Die - die grundsätzliche Reichweite des Versorgungskrankengeldanspruchs für Selbstständige einschränkenden - Vorgaben des Abs. 1 (also u.a. kein Regelentgelt aufgrund von Einkünften aus Kapitalvermögen) gelten damit auch für die Festsetzung des Regelentgelts nach Abs. 4, nicht nur nach den Abs. 2 und 3.

§ 16b Abs. 5 BVG regelt die Bestimmung des Regelentgelts in Sonderfällen. Danach gelten als Regelentgelt iSv § 16a Abs. 1 BVG auch
a) ein Betrag in Höhe von zehn Achtel der durch die Arbeitsunfähigkeit notwendigen Mehraufwendungen für die Haushaltsführung bei rentenberechtigten Beschädigten iSv § 30 Abs. 12 BVG,
b) das infolge der Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich entgangene Bruttoeinkommen oder das Durchschnitteinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Berechtigte ohne die Arbeitsunfähigkeit angehörte, bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die durch die Arbeitsunfähigkeit an der Aufnahme einer bestimmten Erwerbstätigkeit gehindert sind,
c) ein Betrag in Höhe von zehn Achtel des Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeldes bei Empfängern dieser Leistungen, die die Voraussetzungen nach Abs. 5b) nicht erfüllen.

Diese Sonderregelungen belegen, dass der Gesetzgeber erkannte, dass es in Einzelfällen angezeigt ist, über die in § 16b Abs. 1 BVG genannten Einkunftsarten noch weitere (fiktive) Einnahmen der Feststellung des Regelentgelts zugrunde zu legen. Die Regelung des § 16b Abs. 5 BVG ist ihrem Wortlaut nach abschließend. Eine weitergehende Ausdehnung des Regelentgeltbegriffs, namentlich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen oder auch aus Vermietung und Verpachtung, war vom Gesetzgeber damit nicht beabsichtigt bzw. gewollt. Mangels planwidriger Regelungslücke scheidet deshalb auch eine analoge Anwendung des § 16b BVG auf die vom Kläger geltend gemachten Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.

Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 16f BVG (idF vom 20.12.1988, gültig ab 01.01.1989, juris) ergibt sich, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Festsetzung des Regelentgelts nach § 16b BVG keine Berücksichtigung finden können. Nach § 16f Abs. 1 Satz 2 BVG ist das Versorgungskrankengeld zu kürzen, wenn der Berechtigte während dessen Bezugs Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit bezieht. Gleichermaßen ist nach § 16f Abs. 2 BVG das Versorgungskrankengeld zu kürzen, wenn der Berechtigte durch eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Versorgungskrankengeld Arbeitseinkommen, also Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; vgl. auch HK-SozEntschR/Stefanie Vogl, 1. Aufl. 2012, BVG § 16f Rn. 7), erhält. Sonstige Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen, sind also auf das Versorgungskrankengeld nicht anzurechnen - eben deshalb, weil sie auch für dessen Festsetzung nicht herangezogen werden. Es wäre widersinnig, wenn aufgrund von Einkünften aus Kapitalvermögen bei schädigungsbedingter Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld bestünde, der aber nicht gekürzt wird, wenngleich diese oder andere Einkünfte aus Kapitalvermögen weiter zufließen. Das Versorgungskrankengeld soll nicht dazu dienen, dem Berechtigten zusätzliche Gewinnchancen zu eröffnen (BSG, Urteil vom 06.11.1985, 9a RV 48/83).

Dass die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen für die Berechnung des Versorgungskrankengeldes außer Acht zu lassen sind, zeigt auch ein Vergleich mit der Berechnung des "normalen" Krankengeldes für Selbstständige nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Danach gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Nach dem auch im Rahmen des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V maßgeblichen § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (iVm § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, §§ 4 bis 7i, § 13a EStG) zählen zum Arbeitseinkommen nur Einkünfte bzw. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (siehe bereits oben). Auch § 47 SGB V vermittelt Selbstständigen damit im Gleichklang zu § 16b BVG einen Krankengeldanspruch nur bezüglich eines arbeitsunfähigkeitsbedingten Ausfalls von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit - und dies sogar, obwohl nach § 240 SGB V auch andere Einkünfte, z.B. aus Kapitalvermögen, bei selbstständig Tätigen durchaus der Beitragspflicht unterliegen können. Im Übrigen richtet sich auch der Krankengeldanspruch des Arbeitnehmers nach § 47 Abs. 1 und 2 SGB V - ebenso wie nach § 16a BVG - nur nach seinem Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob für ihn ggf. weitere Einkünfte, namentlich aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, arbeitsunfähigkeitsbedingt weggefallen sind.

Diese systematischen Erwägungen verdeutlichen, dass es auch nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 16b Abs. 4 BVG sein kann, über den unbestimmten Rechtsbegriff der Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse dem Beschädigten eine Entschädigung für ein eventuell entgangenes Einkommen, das nicht typischerweise auf einer selbstständigen Tätigkeit beruht, insbesondere für Einkünfte aus Kapitalvermögen, zu gewähren, obwohl solches Einkommen während der Arbeitsunfähigkeit nach § 16f BVG umgekehrt nicht zu einer Kürzung des Versorgungskrankengeldes führt und obwohl auch das "allgemeine" Krankengeld für Selbstständige nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V einen arbeitsunfähigkeitsbedingten Einkommensverlust, der nicht auf einer selbstständigen Tätigkeit mit typischerweise persönlichem Arbeitseinsatz beruht, nicht entschädigt. Dafür, dass das Versorgungskrankengeld nach § 16 ff. BVG insoweit eine Besserstellung gegenüber dem allgemeinen Krankengeld nach § 44 ff. SGB V bewirken soll, ist nichts ersichtlich, zumal die Regelungen ansonsten weitestgehend auf denselben Prinzipien fußen.

Dies bestätigt auch die historische Auslegung des § 16b BVG. § 16b Abs. 1 BVG in der aktuellen Fassung entspricht § 16b Abs. 1 Satz 1 BVG idF bis 30.06.1990. Die damalige Vorgängerregelung des § 16b Abs. 4 BVG, die Sätze 9 und 10 des § 16b Abs. 1 BVG idF bis 30.06.1990 lauteten wie folgt: "Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, so hat der Berechtigte die Gewinne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage, so sind die Gewinne unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen."

Auch diese Regelung bezog sich durch die explizite Bezugnahme auf "die Gewinne" (die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (nur) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ermittelt werden, siehe oben) nur auf die in § 16b Abs. 1 Satz 1 BVG (aF) genannten Einkunftsarten. Sie wurde durch Art 1 Nr. 3 Buchst d KOVAnpG 1990 ausgebaut und durch die in § 16b BVG neu eingefügten Abs. 3 und 4 ersetzt. Zur Begründung heißt es dazu in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Ausschusses des Deutschen Bundestages für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks 11/7097, S. 21): "Die Änderungen zu § 16b sollen bei Selbstständigen, deren Einkommen sich nach Ende des Bemessungszeitraumes wesentlich geändert hat, die Feststellung eines zeitnahen und angemessenen Regelentgelts ermöglichen. Eine genauere Regelung für alle denkbaren Fälle ist allerdings nicht möglich. Deswegen ist in Absatz 4 nur in allgemeiner Form die Festsetzung des Regelentgelts "unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse" vorgesehen (vgl. die Formulierung im bisherigen Absatz 1 Satz 10)."

Es ging dem Gesetzgeber bei § 16b Abs. 4 BVG also nicht darum, den Umfang des Versorgungskrankengeldes durch Einbeziehung weiterer Einkunftsarten über diejenigen des Abs. 1 hinaus zu erweitern, sondern (nur) darum, Ermittlungsschwierigkeiten bei der Festsetzung des Regelentgelts zu verringern.

Insgesamt können deshalb die vom Kläger erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 80.081 € im Jahr 2008 nicht zur Festsetzung des Regelentgelts nach § 16b Abs. 1 und 4 BVG herangezogen werden.

Dasselbe gilt auch für die Einkünfte der Grundstücksverwaltungsgesellschaft L aus dem Jahr 2008. Unabhängig von der Frage, ob die Einkünfte der Firma L 2008 - ebenso wie diejenigen der Firma G1 (siehe oben) - auf einem einmaligen Veräußerungsgeschäft (hier: eines Büro- und Wohnhauses in E) beruhten und deshalb keinen angemessenen Maßstab für den Einkommensverlust bzw. das Regelentgelt nach § 16b Abs. 4 BVG darstellen, können die Einkünfte der L nach dem Vorgesagten nicht bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes Berücksichtigung finden; denn dabei handelt es sich nicht um eine der in § 16b Abs. 1 BVG genannten Einkunftsarten, insbesondere nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 02.08.2013 an den Beklagten ausgeführt, bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2008 (57.873 €) handele es sich im Wesentlichen noch um Einkünfte der Firma L. Demgegenüber haben jedoch der Steuerberater K im Schreiben vom 15.06.2011, der Kläger selbst im Schreiben vom 03.06.2013 und auch der Klägerbevollmächtigte im Schreiben vom 30.06.2020 an das Gericht erklärt, dass es sich bei den Einkünften der Firma L um solche aus Vermietung und Verpachtung (oder aus privaten Veräußerungsgeschäften) gehandelt habe. Dies entspricht auch den Feststellungen des Finanzamts E im Feststellungsbescheid 2008 betreffend die Grundstücksverwaltungsgesellschaft L vom 01.04.2011. Zwar hat der Steuerberater K auch ausgeführt, man versuche, die Einordnung der Einkünfte der Firma L als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erwirken, um so einen Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten zu ermöglichen; er hat jedoch zugleich erklärt, dass die Firma L 2008 jedenfalls kein positives Einkommen aus Gewerbebetrieb erzielt habe - und nur ein solches könnte Grundlage für ein eventuell zu gewährendes Versorgungskrankengeld sein.

Schließlich würde dem Kläger auch kein Anspruch auf Versorgungskrankengeld zustehen, wenn man - entgegen den obigen Ausführungen - über § 16b Abs. 1 BVG hinaus weitere Einkunftsarten, namentlich solche aus Kapitalvermögen, im Rahmen der nach § 16 Abs. 4 BVG zu berücksichtigenden Gesamtverhältnisse oder im Wege der Analogie zur Festsetzung des Regelentgelts heranziehen würde.

Grundgedanke bei der Gewährung von (Versorgungs)krankengeld ist dessen Entgelt- bzw. Einkommensersatzfunktion (siehe dazu bereits oben). Dem Berechtigten soll das wegen krankheitsbedingter (bzw. schädigungsfolgenbedingter) Arbeitsunfähigkeit entgehende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzt werden (Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 47 SGB V (Stand: 05.01.2022) Rn. 18 m.w.N. auf die Rspr. des BSG). Voraussetzung für die Gewährung von (Versorgungs)krankengeld wäre damit zumindest, dass Einkünfte durch persönlichen Arbeitsaufwand, wie dies typischerweise bei Arbeitseinkommen aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit iSv § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bzw. § 16b Abs. 1 BVG (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) der Fall ist, erzielt wurden und diese gerade aufgrund der Arbeitsunfähigkeit entfallen sind.

Inwieweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 81.081 €, die der Kläger der Festsetzung des Regelentgelts für das von ihm begehrte Versorgungskrankengeld zugrunde legen möchte, auf seinem persönlichen Arbeitseinsatz beruhen, um diese Einkünfte im Rahmen der Gesamtverhältnisse nach § 16b Abs. 4 BVG bzw. einer Analogie zu den in § 16b Abs. 1 BVG genannten Einkunftsarten zu berücksichtigen, konnte der Senat trotz mehrmaliger Nachfragen beim Kläger nicht ermitteln.

Der Berichterstatter hat den Kläger wiederholt aufgefordert, eine tabellarische Aufstellung über seine wirtschaftlichen Aktivitäten in den Jahren 2007 bis 2009 vorzulegen, woraus ersichtlich werde, welche Investments und Beteiligungen er über seine Firma A abgewickelt habe. Nur so könne ggf. nachvollziehbar gemacht werden, inwieweit die Klägerseite zu Recht geltend mache, dass die Einkünfte der Firma A entgegen den Feststellung der Finanzverwaltung nicht als Kapitaleinkünfte, sondern sozialrechtlich als Arbeitseinkommen zu qualifizieren seien. Der Klägerbevollmächtigte hat zunächst geantwortet, dass der Kläger die gewünschte Erklärung nicht abgeben werde. Sodann hat der Bevollmächtigte eine Schweigepflichtentbindungserklärung für weitere Ermittlungen bei der Finanzverwaltung abgegeben, trotz Hinweises des Berichterstatters auf die Folgen des § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG die geforderten Angaben aber weiter nicht gemacht. Auch einer späteren Aufforderung der Berichterstatterin um Präzisierung der mit Schriftsatz vom 30.12.2013 vorgelegten Tabelle über die vom Kläger Jahren 2006 bis 2010 erzielten Einkünfte dahingehend, mit welchen Firmen bzw. Gesellschaften oder aufgrund welcher Tätigkeiten für welche Auftraggeber etc. die jeweiligen Einkünfte vom Kläger erzielt worden seien, ist die Klägerseite, auch nach nochmaliger Übersendung der Tabelle durch die Berichterstatterin, nicht nachgekommen.

Im Schreiben vom 30.06.2020 hat der Klägerbevollmächtigte zwar schließlich zu den Aktivitäten der A eK bzw. später UG ausgeführt, er sei, entsendet von dieser oder einer anderen Firma von ihm, bei der er jeweils Gesellschafter sei, im Beirat verschiedener Firmen in Österreich bzw. Ungarn gesessen und habe in diese Firmen mehrere 100.000 € investiert. Ferner habe die Firma A noch andere kleinere Kunden gehabt, die der Kläger nicht mehr wiedergeben könne. Der finanzielle Einsatz des Klägers über die Firma A ist jedoch für den Umfang seines zeitlichen Arbeitsaufwands unbeachtlich. Dieser Arbeitsaufwand für die Firma A bzw. dessen finanzielle Bedeutung wurde durch den klägerseitigen Vortrag nicht substantiiert dargelegt. Im Gegenteil - bei der Begutachtung durch Dr. Z führte der Kläger aus, dass er in Bezug auf seine finanzielle Situation und die laufenden Geschäfte, an denen er sich arbeitsmäßig derzeit gar nicht beteilige, völlig unbesorgt sei. Unabhängig davon, ob die Angaben im Schriftsatz vom 30.06.2020 wegen § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG überhaupt noch beachtet werden müssen, reichen sie jedenfalls nicht aus, um einen eigenen Arbeitseinsatz des Klägers in einer bestimmten Größenordnung zu belegen, jedenfalls nicht in einer Größenordnung, die es nachvollziehbar machen würde, die im Jahr 2008 (über die A eK bzw. UG) steuerrechtlich erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen sozialrechtlich als Arbeitseinkommen, vergleichbar den Einkunftsarten nach § 16b Abs. 1 BVG, im Rahmen der Gesamtverhältnisse nach § 16b Abs. 4 BVG zu berücksichtigen. Dabei ist unerheblich, inwieweit der Kläger die Einkünfte aus Kapitalvermögen der G in Höhe von 79.796,00 € laut Feststellungsbescheid des Finanzamts B vom 01.03.2010 unter der Firma A erzielt hat. Er selbst hat die G überhaupt nie eigens erwähnt, geschweige denn vorgetragen, dass seine daraus erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Arbeitseinsatz seinerseits (über denjenigen im Rahmen der Firma A hinaus) verbunden gewesen wären. Angesichts fehlender Unterlagen und fehlender bzw. äußerst pauschaler Angaben des Klägers zu seinem Engagement im Rahmen der Firma A bzw. allgemein zu den von ihm vorgetragenen Einkünften aus Kapitalvermögen - trotz mehrmaliger gerichtlicher Nachfragen - war es dem Senat auch nicht möglich, insofern von Amts wegen noch weitere Ermittlungen anzustellen.

Ausgehend von den Einkommensverhältnissen 2008 steht dem Kläger damit kein Anspruch auf Versorgungskrankengeld zu. Die Festsetzung des Regelentgelts nach den Gesamtverhältnissen iSv § 16b Abs. 4 BVG fußt letztlich auf einer Schätzung des durch die Arbeitsunfähigkeit verursachten wirtschaftlichen Schadens, die sich nach der gesetzgeberischen Konzeption in erster Linie an der Einkommenslage bzgl. der in § 16b Abs. 1 BGB genannten Einkunftsarten vor der Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 16b Abs. 2 und 3 BVG), vorliegend also im Jahr 2008, orientiert. Die Schätzung kann aber auch allgemein darauf gerichtet sein, dem selbstständigen Beschädigten für den zeitweisen Ausfall seiner Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf seine selbstständige Tätigkeit eine angemessene Entschädigung zu geben, etwa in Höhe eines tatsächlichen oder fiktiven Vertreters (BSG, Urteil vom 29.04.2010, B 9 VS 1/09 R). Dies setzt aber voraus, dass der Beschädigte ohne die Arbeitsunfähigkeit eine selbstständige Tätigkeit iSv § 16b Abs. 1 BVG (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) weiter ausgeübt hätte. Vorliegend sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine solche anderweitige Schätzung des Einkommensverlusts nach § 16b Abs. 4 BVG weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger trotz Nachfrage des Gerichts (Schreiben vom 12.05.2020) nur pauschal darauf verwiesen (Antwort vom 30.06.2020), dass durch den Angriff im Januar 2009 eine Vielzahl von Einnahmen des Klägers weggebrochen sei, jedoch keinerlei nähere Ausführungen dahingehend gemacht, wie sich seine beruflichen Pläne für 2009 gestaltet hätten, inwieweit er selbstständige Tätigkeiten iSv § 16b Abs. 1 BVG 2009 überhaupt ausgeführt hätte und ggf. welche Einkünfte dadurch ohne die Arbeitsunfähigkeit zu erwarten gewesen wären, um darauf basierend eine Schätzung des arbeitsunfähigkeitsbedingten Einkommensverlustes iSv § 16 Abs. 1 und 4 BVG vornehmen zu können.

Insgesamt kann deshalb für den Kläger kein Regelentgelt nach § 16b BVG festgestellt werden, das zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Versorgungskrankengeld führen würde. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig ergangen, die hiergegen erhobene Klage hat das SG Nürnberg mit Urteil vom 11.05.2017 zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers musste daher ohne Erfolg bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Auch der Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.

 

Rechtskraft
Aus
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