L 9 R 303/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 5589/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 303/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.6.2014 mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 1.1.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind. Die gesetzliche Regelung, wonach ab dem 1.1.2019 zusätzlich pauschal ein halber persönlicher Entgeltpunkt für Kindererziehungszeiten pro Kind Berücksichtigung findet, ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt (im Anschluss an BSG,Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - und Beschluss vom 10.10.2018 - B 13 R 63/18 B -).

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Rente.

Die 1953 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 06.06.2018 die Gewährung einer Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 26.06.2018 stellte die Beklagte den Monatsbetrag des Rechts auf Altersrente ab 01.10.2018 mit 429,24 € fest (abzüglich eines Beitragsanteils der Klägerin zur Krankenversicherung [31,33 €], eines Zusatzbeitrages zur Krankenkasse [3,86 €] und eines Beitrages zur Pflegeversicherung [10,95 €] = monatlicher Zahlbetrag: 383,10 €). Der Rentenberechnung lagen 13,4012 persönliche Entgeltpunkte (pE), ein Rentenartfaktor von 1,0 und ein aktueller Rentenwert von monatlich 32,03 € zugrunde. Die Beklagte berücksichtigte hierbei für die 1977 geborene Tochter Pflichtbeiträge für Kindererziehung vom 01.04.1977 bis 31.03.1979 (24 Monate) und für die 1980 geborenen Zwillinge Pflichtbeiträge für Kindererziehung vom 01.04.1980 bis 31.03.1984 (48 Monate). Auf die Kindererziehungszeiten entfielen so insgesamt 5,9976 pE.

Mit dem hiergegen am 06.08.2018 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin (unter anderem) geltend, dass für ihre Kinder jeweils nur zwei, statt drei Jahre an Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden. Dies sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Mit Schreiben vom 27.09.2018 erläuterte die Beklagte die Rentenberechnung und verwies zur Frage der Anerkennung von 36 Kalendermonaten Beitragszeiten für Kindererziehung auf beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren (B 13 R 34/17 R und B 5 R 12/17 R). Das Widerspruchsverfahren wurde mit Blick hierauf mit Einverständnis der Klägerin zunächst ruhend gestellt.

Mit Bescheid vom 17.04.2019 berechnete die Beklagte die bisherige Regelaltersrente ab dem 01.01.2019 neu und stellte die monatliche Rente ab 01.05.2019 mit 477,29 € fest (abzüglich eines Beitragsanteils der Klägerin zur Krankenversicherung [34,84 €], eines Zusatzbeitrages zur Krankenkasse [1,67 €] und eines Beitrages zur Pflegeversicherung [14,56 €] = monatlicher Zahlbetrag: 426,22 €). Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2019 bis 30.04.2019 betrug 171,50 €. Die Neuberechnung berücksichtigte jetzt 14,9012 pE, wovon 7,4976 pE auf Pflichtbeiträge für Kindererziehung entfielen.

Mit Schreiben vom 10.07.2019 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine generelle Berücksichtigung von 36 Kalendermonaten Kindererziehungszeit – wie bei Geburten ab 01.01.1992 – nicht möglich sei, da das BSG in den genannten Entscheidungen die geltenden Regelungen als verfassungskonform bestätigt habe. Zwischenzeitlich sei ein Bescheid über die sogenannte Mütterrente erteilt worden. Der Zuschlag pro Kind wegen Kindererziehung betrage 0,5 pE. Die Rente habe sich damit für jedes vor 1992 geborene Kind um den Rentenertrag aus einem halben Jahr Kindererziehungszeit erhöht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Beklagte führte aus, dass die nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -stabilisierungsgesetz) durch § 307d SGB VI vorgeschriebenen Zuschläge in Höhe von insgesamt 1,5000 pE für drei Kinder mit dem Bescheid vom 17.04.2019 berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus sei eine bessere Bewertung der Erziehungsleistung für vor 1992 geborene Kinder gesetzlich nicht vorgesehen. Eine generelle Berücksichtigung von 36 Monaten Kindererziehungszeit – wie bei Geburten ab 01.01.1992 – habe deshalb weiterhin nicht zu erfolgen.

Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2019 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und geltend gemacht, dass es für die Ungleichbehandlung von Silvesterkindern 1991 und Neujahrskindern 1992 keine sachliche Rechtfertigung gebe. Es seien bis Ende 2018 nur 2,0 Entgeltpunkte pro Kind angerechnet worden, seit Januar 2019 nur 2,5 Entgeltpunkte. Die ab Neujahr 1992 geborenen Kinder seien für die Aufrechterhaltung des Rentensystems nicht weniger wichtig als die bis Silvester 1991 geborenen. Hätte sie ihre drei Töchter nicht geboren, gäbe es heute keine sechs Enkelkinder, hätten die älteren Frauen keine Kinder geboren und erzogen, gäbe es heute zwangsläufig viel weniger Kinder, weil schlicht und einfach die potentiellen Mütter nicht existierten. Sie habe ihre Kinder erst mit 3,5 bzw. 3 Jahren in den Kindergarten bringen können, der von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet gewesen sei. Es sei für sie noch viel weniger gut möglich gewesen, zusätzlich zur Familienarbeit eine Erwerbsarbeit aufzunehmen, um daraus Rentenanwartschaften zu erwerben. An eine Teilung der Familienarbeit mit dem Vater der Kinder sei nicht zu denken gewesen. Damals hätten die Männer schon Anerkennung dafür bekommen, wenn sie nur den Kinderwagen schoben und Grundkenntnisse im Windelwechsel hatten. Sie habe schlechtere Bedingungen für das Leben mit Kindern gehabt und werde nun zusätzlich mit einer geringeren Rente für die gleiche Leistung bestraft. Diese Ungleichbehandlung von älteren und jüngeren Müttern könne sie nicht nachvollziehen. Sie verwies auf ein Zitat der ehemaligen Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht Baden-Württemberg, K vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der mündlichen Anhörung am 28.04.1992 zur Klage der „Trümmerfrauen“ für eine leistungsgerechte Rente für Kindererziehung („Hier, in der alten wie in der neuen Bundesrepublik, gibt es praktisch kaum einen anderen Lebenssachverhalt, der für die eigene Alterssicherung derart schädlich ist, wie die Kindererziehung, die Bereitstellung des Deckungskapitals (nächste Generation), von dessen Vorhandensein der dauerhafte Bestand des Sicherungssystems abhängig ist.“). Das danach verkündete „Mütterurteil“ vom 07.07.1992 werde in der Politik heute weitgehend ignoriert. Als Mutter älterer Kinder fühle sie sich als neue Trümmerfrau, als „Trümmerfrau 2“ sozusagen, wegen der unterschiedlich ausgestalteten Wertschätzung der Erziehungsleistung im Generationenvertrag der Rentenversicherung.

Dem Urteil des BSG vom 10.10.2018 sei nicht zu folgen. Die vom BSG angeführten Verbesserungen etwa bei der Witwen-/Witwerrente seien tatsächlich keine Verbesserungen, da zugleich Hinterbliebenenleistungen gekürzt worden seien. Auch Krippen und Horte hätten zu der Zeit, in der sie ihre Kinder bekommen habe, nicht zur Verfügung gestanden, genauso wenig wie Erziehungs- oder Elterngeld. Sie fühle sich deshalb doppelt benachteiligt und sehe die Ungleichbehandlung auch weder als angemessen, noch bestehe ihrer Auffassung nach eine sachliche Rechtfertigung hierfür.

Mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine zusätzliche Erhöhung des Werts ihrer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von 36 Monaten Kindererziehungszeit für jedes ihrer vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder. Die Beklagte habe die Kindererziehungszeiten zunächst im Bescheid vom 26.06.2019 unter Anwendung des § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 rechtmäßig festgesetzt. Der Klägerin seien für ihre 1977 geborene Tochter Kindererziehungszeiten vom 01.04.1977 bis 31.03.1979 – also insgesamt 24 Monate – und für die 1980 geborenen Zwillinge Kindererziehungszeiten vom 01.04.1980 bis 31.03.1984 – insgesamt 48 Monate – anerkannt worden. Ab dem 01.01.2019 habe die Beklagte unter Anwendung des durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz geänderten § 307d Abs. 1a SGB VI, der eine weitere Erhöhung um 0,5 Entgeltpunkte je Kind beinhalte, diese durch Bescheid vom 26.06.2018 (gemeint: 17.04.2019) ebenfalls rechtmäßig anerkannt.

Die angewendeten einfachgesetzlichen Vorschriften seien auch verfassungsgemäß. Insbesondere verstießen die Vorschriften nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Das BSG habe hierzu in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 (B 13 R 34/17 R) zu § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 im Leitsatz ausgeführt:

„Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass bei Rentenzugängen ab 1.7.2014 die Erziehung von vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern höchstens im Umfang von 24 Monaten und nicht wie von ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern im Umfang von 36 Monaten anerkannt wird.“

Die dortigen Ausführungen, auf deren Wiederholung aus Gründen der Vereinfachung verzichtet werde, mache sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung umfassend zu eigen. Die Ausführungen der Klägerin könnten nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin rüge, dass Verbesserungen bei der Witwen-/Witwerrente keine Auswirkungen hätten, da zugleich Hinterbliebenenleistungen gekürzt worden seien. Auch Krippen und Horte hätten zu der Zeit, in der sie ihre Kinder bekommen habe, nicht zur Verfügung gestanden, genauso wenig wie Erziehungs- oder Elterngeld. Hierzu sei auszuführen, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 gerade ausgeführt habe, dass der Gesetzgeber eine schrittweise Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs für Erziehende habe vornehmen dürfen. Eine rückwirkende Änderung tatsächlicher Umstände, wie das Fehlen von Krippenplätzen sei naturgesetzlich bereits ausgeschlossen und die vorgenommenen rechtlichen Maßnahmen dürften in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in mehreren Stufen auch unter Verwendung von Stichtagen (wie hier der 01.01.2012) geschehen. Eine vollständige Angleichung sei dabei nicht finanzierbar, so dass bestehende Ungleichheiten solange sachlich gerechtfertigt seien, wie sie sich im dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessen bewegten. Dies sei vorliegend der Fall. Eine schrittweise Angleichung sei auch für die Klägerin durch die Änderung des § 307d Abs. 1a SGB VI mit Wirkung zum 01.01.2019 erfolgt. Hierdurch seien insgesamt weitere 1,5 Entgeltpunkte berücksichtigt worden. Das SG sei daher weder von der Verfassungswidrigkeit der § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 noch von der des § 307d SGB VI überzeugt, weshalb das Verfahren nicht auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG nicht einzuholen sei.

Gegen den ihr am 23.12.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22.01.2021 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages führt sie aus, das SG habe sich nicht ausreichend mit den von ihr vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Das BSG habe kritiklos eine vom Gesetzgeber behauptete pauschale Nicht-Finanzierbarkeit hingenommen. Welche „sachlichen Gründe“ im Einzelnen angeführt worden seien, sei nicht benannt worden. Es sei nicht selbstverständlich oder zwingend, dass der Gesetzgeber alle Nachteile bei Müttern von vor 1992 geborenen Kindern aufhäufe, also keine Betreuungsplätze plus geringere Rente. Soweit das SG und das BSG meinten, eine vollständige Angleichung sei nicht finanzierbar, gebe es auch andere Meinungen. Und es sei fraglich, ob es für einen Staat gut sei, eine seit vielen Jahrzehnten öffentlich benannte massive Ungerechtigkeit gegenüber Müttern in der Rentenversicherung mit diesem Argument ein weiteres Mal vom Tisch zu fegen, anstatt ernsthaft Alternativen auszuloten bzw. dies dem Gesetzgeber aufzutragen. Die angebliche Nichtfinanzierbarkeit sei der einzige Sachgrund, der angeführt werde. Es sei ihr als Mutter auch nicht einsichtig, wieso sie es als gerecht ansehen solle, dass ihre Kindererziehungsleistung mit einem kleinen Bruchteil der aufgewendeten Zeit zu Buche schlage, während dagegen beim Ökologischen oder Sozialen Jahr, beim Zivil- und Wehrdienst die gesamte Dauer zähle, jeder Tag, wie bei der Erwerbsarbeit auch. Ferner verweist sie auf das sogenannte Trümmerfrauen-Urteil des BVerfG vom 07.07.1992, in dem ausgeführt sei, dass eine bessere Berücksichtigung der Kindererziehungsleistungen auch durch „Umverteilung“ denkbar sei, sowie auf Ausführungen der ehemaligen Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht Baden-Württemberg K im Rahmen eines Seminars im November 1992 in L zum Thema „Rentengerechtigkeit“, die ebenfalls auf Umschichtungen als die einzig realistische Möglichkeit des Abbaus der zu Lasten von Kindererziehenden bestehenden Gerechtigkeitsdefizite hingewiesen habe. Solche Gerechtigkeitsdefizite bestünden fast dreißig Jahre später immer noch zwischen Menschen, die Kinder erzogen haben und denen, die diese Leistung nicht erbracht hätten. Dazu komme die noch immer bestehende, ja absurderweise ausgebaute Besserstellung der Männer, wie mit der Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung 1986 geschehen. Das bis dahin geltende Gesetz, nach dem Frauen immer Witwenrenten beziehen konnten, Männer dagegen nur, wenn die Ehefrau den finanziellen Unterhalt für die Familie erbracht habe, sei sicher teilweise ungerecht gewesen und habe nach dem Urteil des BVerfG vom 12.03.1975 geändert werden müssen. Die 1986 beschlossene Reform der Hinterbliebenenrenten sei aber – wie Prof. Franz Ruland ausgeführt habe –, wenn man die Einführung der Kindererziehungszeiten ausklammere, vom Anlass und vom Ergebnis her eine Reform zugunsten der Witwer gewesen. Es gelte noch immer: Sobald ein Ehepartner wegen der Erziehung von mehreren Kindern viele Jahre nicht erwerbstätig sein könne, werde die Rente und auch die davon abgeleitete Rente wegen Todes viel geringer sein. Egal, ob nach altem oder neuem Recht. Das gelte genauso für Rentenanwartschaften heutiger junger Paare, wenn sie sich Erwerbs- und Familienarbeit teilten, also beide teilzeiterwerbstätig seien. Sie hätten dann eben beide geringere Renten als Kinderlose – wegen der Kindererziehung. Durch „Vereinbaren von Erwerbsarbeit mit Familienarbeit" löse sich dieses Problem also keineswegs.

Es sei nicht zu akzeptieren, warum – bis heute – die Überversorgung von kinderlosen Witwern/Witwen als gerecht und „finanzierbar" angesehen werde, angemessene Renten für Kindererziehung dagegen nicht.

 

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2020 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 in der Fassung des Bescheids vom 17. April 2019, beide in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. November 2019 abzuändern und ihr unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten ab dem 1. Oktober 2018 eine höhere Regelaltersrente zu gewähren, hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen zur Prüfung der Frage, ob die bestehenden Benachteiligungen in der gesetzlichen Rentenversicherung der Mütter/Väter von bis 1991 geborenen Kindern gegenüber Eltern von ab 1992 geborenen Kindern (Silvesterkinder 1991/Neujahrskinder 1992) mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sind.

 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 Abs. 1 SGG), weil sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), und auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung der Klägerin bleibt jedoch ohne Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

 

Streitgegenständlich ist zunächst der die Altersrente ab 01.10.2018 bewilligende Bescheid der Beklagten vom 26.06.2018, welcher mit Wirkung ab 01.01.2019 aufgrund einer Rechtsänderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise mit Bescheid vom 17.04.2019 und Widerspruchsbescheid vom 04.11.2019 dahingehend abgeändert wurde, dass die Beklagte die Regelung des § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 (BGBl I 2016) umgesetzt hat. Die geltend gemachte Beschwer der Klägerin liegt dabei darin, dass sie zwar ab 01.01.2019 einen Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten je Kind erhält, ihre Rente jedoch anders als im Regelfall des § 56 Abs. 1, 5 SGB VI unverändert nicht unter Berücksichtigung von drei Jahren Kindererziehungszeiten festgesetzt wird.

Die insoweit zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.06.2018 in Gestalt des Bescheides vom 17.04.2019 und Widerspruchbescheids vom 04.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung von insgesamt jeweils drei Entgeltpunkten (bzw. von 36 Monaten Kindererziehungszeiten) pro Kind.

Die angefochtenen Bescheide setzen das geltende Recht zutreffend um. Dabei legt der Senat zugrunde, dass die Klägerin die Berechnung der Altersrente nach den Erläuterungen der Beklagten im Schreiben vom 27.09.2018 und Rücknahme des Widerspruchs diesbezüglich (vgl. Schreiben der Klägerin vom 27.10.2018) nur insoweit angefochten hat, als sie für jedes Kind die Berücksichtigung von drei Jahren Kindererziehungszeit begehrt. Fehler in der Berücksichtigung von rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten oder der Berechnung der Altersrente im Übrigen sind zudem nicht ersichtlich.

Gemäß § 56 Abs. 1 SGB VI wird für einen Elternteil eine Kindererziehungszeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes (Satz 1) angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist (Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3), und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4). Nach § 249 Abs. 1 SGB VI (in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung) endete die Kindererziehungszeit – abweichend von § 56 Abs. 1 SGB VI – für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind nach 24 Kalendermonaten nach Ablauf der Geburt. Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI gilt zudem, dass in den Fällen, in denen während dieses Zeitraumes vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen wird, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert wird. Unter Berücksichtigung von § 70 Abs. 2 SGB VI, wonach bei der Bewertung der Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte anzusetzen sind, sind die im Bescheid vom 26.06.2018 bei der Rentenberechnung ermittelten Entgeltpunkte für die vor dem 01.01.1992 geborenen drei Kinder mit jeweils 24 Monaten und 0,0833 Entgeltpunkten für jeden Monat mit 72 x 0,0833 = 5,9976 Entgeltpunkten zutreffend bewertet worden. Soweit § 249 Abs. 1 SGB VI in seiner ab 01.01.2019 geltenden Fassung für Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder bestimmt, dass diese auf 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt begrenzt werden, wird die Rentenhöhe bei einer laufenden Rente am Stichtag 01.01.2019 hingegen unter zusätzlicher pauschaler Berücksichtigung weiterer persönlicher Entgeltpunkte nach § 307d SGB VI neu bestimmt (vgl. § 249 Abs. 8 SGB VI). Danach gilt gemäß § 307d Abs. 1a) SGB VI für einen – wie hier – nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 entstandenen Anspruch auf Rente, dass ab dem 01.01.2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind berücksichtigt wird, wenn

1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und

2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 17.04.2019 den danach ab dem 01.01.2019 zu gewährenden Zuschlag von weiteren 0,5 pE für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind der Klägerin zutreffend berücksichtigt und die Altersrente der Klägerin entsprechend neu berechnet.

Ebenso wie das SG sieht auch der Senat keinen Grund dafür, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Ein derartiges Vorgehen ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dann vorgesehen, wenn das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Der Senat erachtet die vorliegend anzuwendenden Regelungen, soweit diese von der Klägerin beanstandet werden, indes nicht für verfassungswidrig. Für den Senat sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in Rede stehenden Regelungen (§ 249 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung und 307d Abs. 1a) SGB VI) deshalb mit der Verfassung unvereinbar sein könnten, weil der Gesetzgeber mit den zum 01.07.2014 bzw. zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Ausdehnungen der in der Rentenversicherung zu berücksichtigenden Zeiten der Kindererziehung für die vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder nur eine Verbesserung verwirklichte, nicht aber im Sinne des Begehrens der Klägerin eine Angleichung an die Regelungen für die ab dem 01.01.1992 geborenen Kinder traf, für die § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren vorsieht.

Dass eine solche Angleichung aus verfassungsrechtlichen Gründen – etwa aus Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 6 GG) zum 01.07.2014 geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar hat das BVerfG in seinem Urteil vom 07.07.1992 (- 1 BvL 51/86 u.a. -, juris) ausgeführt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit der zeitlichen Ausdehnung der Kindererziehungszeiten ab dem Geburtsstichtag 01.01.1992 nachgekommen. Im Hinblick auf die erforderlichen Reformschritte hat das BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom 29.03.1996 (- 1 BvR 1238/95 -, juris) jedoch deutlich gemacht, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unzulässig beschränkt würde, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen. Das BSG hat sodann bereits zu dem zum 01.07.2014 gewährten (und hinter der derzeit geltenden Regelung zurückbleibenden) Zuschlag nach § 307d Abs. 1 Satz 1 SGB VI entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.06.2014 mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind (Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R -, juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 10.10.2018 - B 13 R 63/18 B -, juris). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2019 - 1 BvR 2364/18 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11.02.2019 - 1 BvR 2669/18 -, juris).

Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum § 307d SGB VI in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung gegen Grundrechte der Klägerin verstoßen sollte, nachdem mit dieser Gesetzesänderung eine weitere Stufe der Anpassung geschaffen wurde, nämlich die Berücksichtigung von weiteren 0,5 Entgeltpunkten pro Kind. Mit diesem Zuschlag ist die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder weiter an die Rechtslage für Eltern von ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern angeglichen worden. Die Klägerin wird nicht dadurch in ihren Grundrechten verletzt, dass sie weiterhin insofern anders behandelt wird, als bei ihr nicht wie es § 56 Abs. 1 SGB VI vorsieht drei Jahre, sondern nur 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt als Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden und zusätzlich pauschal ein halber persönlicher Entgeltpunkt ab dem 01.01.2019 pro Kind Berücksichtigung findet. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 28.06.2018 (a.a.O.) für den ab 01.07.2014 gewährten Zuschlag von einem persönlichen EP pro Kind ausführlich geprüft und mit überzeugenden Argumenten, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, verneint.

Die vom BSG angeführten Argumente, warum ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vorliegt, haben auch und erst Recht für die seit 01.01.2019 geltende Fassung des § 307d SGB VI uneingeschränkte Gültigkeit. Die Differenzierung zwischen vor 1992 und ab 01.01.1992 geborenen Kindern wird nach wie vor durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Wie schon das BVerfG in seinem für die Kindererziehungszeiten wegweisenden Urteil vom 07.07.1992 (-1 BvL 51/86 u.a. -, juris, Rn. 137 f.) herausgestellt hat, darf der Gesetzgeber die (nach damaliger Gesetzeslage) unzureichende Berücksichtigung der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung in mehreren Reformstufen korrigieren. Mit dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG vom 11.7.1985, BGBl I 1450) hatte der Gesetzgeber bereits einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung getan. Vom BVerfG wurde in dieser Entscheidung die auf der damaligen Gesetzeslage beruhende Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil sich der Kindererziehung widmet, zwar gerügt. Die in diesem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung gestellten Regelungen wurden aber nicht für nichtig erklärt, sondern führten nur zur Verpflichtung des Gesetzgebers, die Benachteiligung in einem weiteren Umfang als bisher schrittweise abzubauen. Ein zusätzlicher Schritt bestand sodann in der Verlängerung der anrechnungsfähigen Kindererziehungszeiten für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder auf drei Jahre, die das Rentenreformgesetz 1992 brachte. Hinzu kommt das Inkrafttreten zahlreicher weiterer Regelungen, die die leistungsrechtliche Position von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert haben (s. Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R -, juris, Rn. 21). Um den durch die Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung weiter abzubauen, hat der Gesetzgeber zum 01.07.2014 die Kindererziehungszeiten für die vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz um 12 Monate auf 24 Monate erhöht (vgl. § 249 Abs. 1 SGB VI a.F.) und diese Verbesserung durch den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf die Bestandsrenten übertragen. Ein weiterer Schritt stellen die zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Verbesserungen dar. Dass der Gesetzgeber dabei aus Gründen der Finanzierbarkeit von einer vollständigen Angleichung der Regelungen abgesehen hat (vgl. BT-Drs 19/4668, S. 24), ist nicht zu beanstanden (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 03.02.2021, - L 5 R 2151/20 -, juris). Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Dies gilt auch bei der Einführung von neuen Vorschriften, die einzelne Personengruppen begünstigen und wegen des Stichtages andere von der Begünstigung ausnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 -, BVerfGE 122, 151-190, Rn. 73, m.w.N.). Dabei sind auch die Leistungen für vor dem Stichtag 01.01.1992 geborene Kinder durch die Regelungen der Mütterrente I und II aufgebessert. Der Senat hat insoweit keinen Zweifel, dass der Gesetzgeber bei der Reform der Kinderziehungszeiten die Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen durfte (BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 -1 BvL 51/86 u.a. -, juris, Rn. 138) und auch weiterhin in einem die unterschiedlichen Aufgaben (Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits, Ausgleich der Benachteiligung von Familien andererseits) wertenden Ausmaß angemessen berücksichtigt hat. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, dass der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen darf, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 – und BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 BvR 368/97 u.a. -, beide juris). Unter diese Härten fallen die von der Klägerin angesprochenen fehlenden Betreuungsmöglichkeiten und die weiteren Leistungen, die ihr in der Zeit der Erziehung ihrer Kinder nicht zur Verfügung standen. Soweit die Klägerin geltend macht, eine angebliche Nichtfinanzierbarkeit (die bislang nicht hinterfragt worden sei) sei alleiniger Grund für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gewesen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Nach Schätzungen des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (Kosten der schwarz-roten Rentenpolitik – eine Heuristik, IW policy paper 3/2017, abgerufen zuletzt am 10.01.2022 unter https://www.iwkoeln.de/fileadmin/publikationen/2017/330676/IW-policy-paper_2017_3__Kosten_der_schwarz-roten_Rentenpolitik.pdf) führte die verbesserte Anrechnung von Erziehungszeiten von vor 1992 geborenen Kindern von 2014 bis 2017 zu zusätzlichen Rentenausgaben in Höhe von insgesamt 24,3 Milliarden Euro und bis zum Jahr 2030 wurde unter Berücksichtigung der Rechtslage bis 31.12.2018 davon ausgegangen, dass sich die Zusatzlast auf weitere 106 Milliarden Euro summieren wird. In diesem Bericht wurde zudem darauf hingewiesen, dass für die damals diskutierte Variante, allen Müttern unabhängig vom Geburtsdatum ihrer Kinder drei Jahre Erziehungszeit gutzuschreiben, zwischen 2018 und 2030 noch einmal 98 Milliarden Euro hinzukämen. Diese Aussichten belegen, dass dem Gesetzgeber zugestanden werden muss, die Einstellung der Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Schon aus Gewaltenteilungsgesichtspunkten steht es den Gerichten zudem nicht zu, dem Gesetzgeber die von der Klägerin geforderte Umverteilung auf andere Weise vorzugeben. Dem Gesetzgeber steht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der im parlamentarischen Diskurs und mit parlamentarischen Mehrheiten auszugestalten ist. Im Übrigen dürfte darauf hinzuweisen sein, dass Mütter von Kindern späterer Jahrgänge von der Ausweitung der Regelaltersgrenzen betroffen sind, die für viele Mütter von vor 1992 geborenen Kindern noch nicht zum Tragen kommt. Insoweit steht der Berücksichtigung besserer Kindererziehungszeiten auch eine längere Erwerbsphase und Beitragszahlung gegenüber. Nach Überzeugung des Senats ist die Differenzierung zwischen den Rentenbeziehern mit vor 1992 geborenen Kindern und Rentenbeziehern mit ab 01.01.1992 geborenen Kindern nach wie vor durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.

Soweit die Klägerin mit der Begründung ihrer Berufung die Reform der Hinterbliebenenversorgung anführt, ist diese für die vorliegende Fallkonstellation nicht entscheidungserheblich, denn die Klägerin ist Mutter dreier Kinder, bezieht eine Witwenrente und war – wie sie selbst vorgetragen hat – wegen der Kindererziehung daran gehindert, einer auskömmlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies entspricht der im von der Klägerin wiedergegebenen Zitat von Prof. Ruland beschriebenen Situation des Ausgleichs durch Witwenrenten, wonach die Witwenrenten lange Zeit der Versuch eines Ausgleichs waren und sie auch deshalb eingeführt worden seien, weil wegen der Kindererziehung je nach sozialer Schicht eine Erwerbstätigkeit entweder nicht zugemutet wurde oder sie einer ausreichenden eigenen Sicherung entgegenstand. Mit Blick auf die hier streitige Frage einer möglichen ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Eltern von vor und nach dem 01.01.1992 geborenen Kindern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin hierdurch in ihren Rechten betroffen sein könnte, da ihr eine große Witwenrente aus der Versicherung des E mit Wirkung ab 13.11.2011 bewilligt wurde, wodurch dieser Zweck also noch erreicht wird. Ob und inwieweit Witwen- und Witwerrenten auch bei kinderlosen Eltern gerechtfertigt sind, worauf das Zitat wohl abzielt, ist daher im vorliegenden Fall und bezogen auf die geforderte Gleichstellung mit Müttern, deren Kinder nach 1992 geboten sind, nicht entscheidungserheblich.

Gleiches gilt, soweit die Klägerin auf eine behauptete Besserstellung der Männer mit der Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung abstellt. Auch insoweit vermag der Senat einen Zusammenhang mit der hier streitigen Frage der Gleichstellung von Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder nicht zu erkennen. Hinterbliebenenleistungen der Klägerin sind vorliegend nicht angefochten und stehen hier nicht im Streit. Die Argumentation läuft vielmehr darauf hinaus, dass die Klägerin geltend macht, sich nicht nur in diesem Bereich benachteiligt zu fühlen, und sie dies als Argument für die Notwendigkeit der Gleichstellung in einem anderen Bereich – hier der Gleichstellung bei Kindererziehungszeiten – heranziehen möchte. Dies kann eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung der hier zu entscheidenden Frage jedoch nicht begründen.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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