Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.07.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen nach § 231 Abs 2 Satz 3 SGB V - anstatt an den Rentenversicherungsträger - an den Kläger für das Beitragsjahr 2017 streitig.
Der 1942 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2007 bei der Beklagten zu 1 krankenversichert und bei der Beklagten zu 2 pflegeversichert. Er bezieht seit dem 01.04.2007 eine Altersrente, aus der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt wurden. Daneben bezieht er eine monatliche Betriebsrente, auf die ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben wurden. Zum 01.04.2007 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf; aus dem monatlichen Arbeitsentgelt wurden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet.
Auf jeweiligen Antrag des Klägers nahm die Beklagte zu 1 für die Jahre 2007 (Bescheid vom 11.02.2008), 2008 (Bescheid vom 18.03.2009), 2009 (Bescheid vom 17.03.2010), 2010 (Bescheid vom 25.03.2011), 2011 (Bescheid vom 14.02.2012), 2012 (Bescheid vom 25.01.2013), 2013 (Bescheid vom 05.03.2014), 2014 (Bescheid vom 10.02.2015), 2015 (Bescheid vom 12.01.2016) und 2016 (Bescheid vom 19.06.2017) hinsichtlich der vom Kläger selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beiträge entfielen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten haben, Erstattungen vor. Die vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getragenen Beitragsanteile zur Krankenversicherung aus der Rente erstatteten die Beklagten jeweils nicht dem Kläger, sondern der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), und zwar 2008 insgesamt 77,64 €, 2009 insgesamt 39,34 €, 2010 insgesamt 25,79 €, 2011 195,03 €, 2012 116,49 €, 2013 1.292,60 €, 2014 1.305,02 €, 2015 1.329,62 € und 2016 1.292,43 €.
Auf Antrag des Klägers setzte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 10.01.2018, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, die Erstattung für 2017 der aus der gesetzlichen Altersrente zu viel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge (inklusive Zusatzbeitrag) iHv 1.405,01 € und aus zu viel bezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen iHv 431,66 € fest. Weiterhin wurde der Kläger darüber informiert, dass der Rentenversicherungsträger (DRV) eine Erstattung des von ihn getragenen Beitragsanteile zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rente in Höhe von 1.235,73 € erhalte.
Mit E-Mail vom 06.12.2018 beantragte der Kläger, dass die Beklagten die in den letzten vier Jahren an die DRV erstatteten Beiträge an ihn ausbezahlen, und teilte mit, dass er darüber hinaus eine Erstattung für alle elf Jahre anstrebe. Die Rentenansprüche unterlägen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes (GG). Dieser Schutz müsse sich auch auf den Beitragsanteil der Rentenversicherung erstrecken.
Die Beklagten legten die E-Mail des Klägers vom 06.12.2018 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.01.2018 aus und wiesen diesen mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2019 als unbegründet zurück. Für Rentenbezieher, die aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen, werde einmal die Rente separat und zum andern das Arbeitsentgelt und der Versorgungsbezug bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese Regelung (Ansetzung einer „doppelten“ Beitragsbemessungsgrenze) könne zur Folge haben, dass insgesamt Beiträge aus einem Betrag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet würden. Um die Mitglieder insgesamt nicht mit Beiträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu belasten, räume § 231 Abs 2 SGB V die Möglichkeit einer Beitragserstattung (einschließlich des Zusatzbeitrags) ein. Mit Bescheid vom 10.01.2018, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, sei für das Jahr eine Erstattung aus zu viel gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen (inklusive Zusatzbeitrag) iHv 1.405,01 € und aus Pflegefallversicherungsbeiträgen iHv 431,66 € festgesetzt sowie der an den Rentenversicherungsträger abzuführende Erstattungsbetrag iHv 1.235,73 € mitgeteilt worden. Diese Beträge berechneten sich aus dem Überzahlungsbetrag in Höhe von 16.927,86 €. Beiträge aus dem laufenden Versorgungsbezug könnten nicht erstattet werden, da der Versorgungsbezug und das laufende Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten hätten. Nach § 231 Abs 2 SGB V iVm § 57 Abs 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGBXI) würden dem Mitglied auf Antrag die aus der Rente entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, soweit sie auf Beiträge entfielen, die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten habe. Im Falle einer Beitragserstattung an den Rentenberechtigten erhalte auch der Rentenversicherungsträger die von ihm insoweit getragenen Beitragsanteile zur Krankenversicherung zurück. Die Erstattung werde von der jeweiligen Krankenkasse durch die nach § 6 Abs 2 Beitragsverfahrensverordnung Selbstzahler zu erstellende Monatsabrechnung abgewickelt. Im Rahmen einer Beitragserstattung könnten an den Kläger nur die von ihm getragenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet werden. Die vom Rentenversicherungsträger getragenen Beitragsanteile aus der Rente stünden dem Rentenversicherungsträger zu, weil dieser die Beiträge gezahlt habe.
Dagegen hat der Kläger am 10.09.2019 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und die „Auszahlung von Krankenkassenbeiträgen für die Jahre 2015 bis 2018“, die die DRV im Rahmen der Erstattung von Beiträgen des Klägers, die über der Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze lagen, begehrt. Er beziehe monatliche Einnahmen aus der gesetzlichen Altersrente, einer Betriebsrente sowie einer unselbstständigen Beschäftigung. Aus allen drei Einnahmen würden Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Beklagten abgeführt. Diese Beiträge überstiegen insgesamt die Deckelung durch die Beitragsbemessungsgrenze. Jedes Jahr werde auf seinen Antrag ein Ausgleichsverfahren für das jeweils vergangene Jahr durchgeführt, das zu einer Erstattung an ihn führe. Eine Erstattung erhalte aber auch die DRV aus dem von ihr beigesteuerten anteiligen Rentenversicherungsbeitragsvolumen. Gegen diese Beitragserstattung an die DRV richte sich seine Klage. Denn alle Bestandteile der gesetzlichen Rente unterlägen dem Eigentumsschutz des GG. Auch der von der DRV beigesteuerte Anteil am Krankenversicherungsbeitrag sei gesetzlicher Bestandteil der Bestandsrente. Der anteilige Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung falle ganz offensichtlich nicht vom Himmel und werde auch nicht durch eine Geldschöpfung aus dem Nichts generiert. Ohne Zweifel werde auch der Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung nur durch die Zwangsbeiträge des Versicherten ermöglicht. Aus der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ergebe sich, dass der gesamte Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung dem Privateigentum des Versicherten zugeordnet sei. Der sich daraus ergebende Schutz des Eigentums müsse sich somit auf alle Bestandteile der Rentenzusage erstrecken. Der Schutz des Eigentums habe für einen Rentner einen besonders hohen Stellenwert, weil nur dadurch die materielle Absicherung der Lebensführung gewährleistet werden könne. Durch den Entzug von Teilen des Beitragszuschusses der Rentenversicherung zur Krankenversicherung liege zudem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 GG vor. Gegenüber anderen Rentnern werde der Kläger benachteiligt, indem ihm ein durch seine Beitragszahlungen erworbener Anspruch einseitig entzogen werde. Durch den vorstehenden Sachverhalt werde in gleicher Weise gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, das sich aus dem in nationales Recht umgesetzten Beschlüsse der EU ergebe. Ebenso sehe er in der bestehenden Gesetzeslage eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Am 20.12.2019 hat der Kläger seine Klage auf Erstattung alle der DRV seit dem Jahr 2008 zugeflossenen Leistungen erweitert.
Die Beklagte zu 1 ist der Klage entgegengetreten. Die von der DRV übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zählten nicht als Bestandteil zur Rente. Nach § 249 SGB V übernehme die DRV zusätzlich Beitragsleistungen, die nicht Bestandteil der Rente seien. Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sei die Beitragsübernahme hälftig geregelt. Der Arbeitgeberbeitrag sei nicht Teil des Arbeitsentgeltes. Es gelte das sogenannte Bruttoprinzip. Aufgrund des Bruttoprinzips sei eine abschließende Beitragsberechnung aus der gesetzlichen Rente nicht möglich, da der berechnete Beitrag jeweils das Brutto erhöhen würde. Folglich könne der Beitragsanteil der DRV nicht Teil der Rente sein. Nach § 106 Abs 1 und 2 SGB VI erhielten freiwillige Mitglieder einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Dieser monatlich zu gewährende Zuschuss werde in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung ergebe. Die vorbeschriebenen Regelungen stellten sicher, dass die Beitragsbelastung aus der gesetzlichen Rente für Versicherungspflichtige sowie freiwillig Versicherte gleich hoch sei. Seit dem 01.04.2017 würden Pflichtbeiträge aus der Rente einbehalten (§ 249a SGB V).
Das SG hat mit Verfügung vom 08.07.2017 darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig sei, soweit der Kläger eine Beitragserstattung für das Beitragsjahr 2018 begehre, da die Sachurteilsvoraussetzungen des § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt seien. Soweit der Kläger zudem eine weitergehende Beitragsrückerstattung für die Beitragsjahre 2007 bis 2016 begehre, sei die Widerspruchsbehörde funktional und sachlich unzuständig gewesen, anstelle der Ausgangsbehörde über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Begehren erstinstanzlich zu entscheiden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 30.07.2020 den Widerspruchsbescheid vom 13.08.2019 insoweit aufgehoben, soweit mit diesem über die Höhe der Beitragserstattung für andere Beitragsjahre als das Beitragsjahr 2017 entschieden wurde, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Klagebegehren sei dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Erstattung für sämtliche Beitragsjahre der Vergangenheit begehre. Unzulässig sei die Klage, soweit der Kläger eine Beitragserstattung für das Beitragsjahr 2018 begehre, da die Sachurteilsvoraussetzung des § 78 SGG nicht erfüllt sei. Soweit der Kläger eine weitergehende Beitragsrückerstattung für die Beitragsjahre 2007 bis 2016 begehre, sei die Klage lediglich in ihrem Anfechtungsbegehren begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid sei insofern teilweise aufzuheben (Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG> 30.03.2004, B 4 R 4801 R juris Rn 14). Für das Beitragsjahr 2017 begegne die Entscheidung der Beklagten zu 1) keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Nach § 231 Abs 2 SGBV erstatte die zuständige Krankenkasse dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beiträge entfielen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten habe. Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach § 231 Abs 2 Satz1 SGB V erstattet würden, würden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergebe sich eindeutig, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass ihm selbst die vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getragenen Beitragsanteile erstattet würden. Denn eine gesetzliche Grundlage für den von ihm geltend gemachten Anspruch bestehe nicht. Die Kammer habe auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die sich aus der gesetzlichen Regelung ergebende Wertung des Gesetzgebers, dass der Versicherte keinen Anspruch darauf genieße, dass ihm selbst die vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getragenen Beitragsanteile erstattet werden. Gemäß § 249a Satz 1 SGB V trügen Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Abs 1 Satz 1 SGB V bezögen, und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenen Beiträge jeweils zur Hälfte. Nach § 255 Abs 1 Satz 1 SGB V seien Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Abs 1 Satz1 SGB V zu tragen hätten, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Kassen zu zahlen. Von § 249a Satz1 SGB V würden alle versicherungspflichtigen Bezieher von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Dies seien zum einen die nach § 5 Abs 1 Nr 11 und 12 SGB V versicherungspflichtigen Rentenbezieher. § 249a Satz 1 SGB V gelte jedoch darüber hinaus für alle Versicherungspflichtigen, bei denen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt würden. § 249a SGB V bestimme insoweit, dass bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, die Rentenversicherungsträger die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz trügen. Im Übrigen trügen die Rentner die Beiträge. Die dem Rentenversicherungsträger auferlegte Verpflichtung zur anteiligen Beitragstragung stelle keine Sozialleistung im Sinne des § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dar und unterliege damit auch nicht der Disposition des Versicherten. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art 14 GG sei vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen sei eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sei. Diese genieße den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhe und zudem der Sicherung seiner Existenz diene (Hinweis auf BVerfG 15.07.1987, 1 BvR 488, 86, BVerfGE 76, 220). Diese Merkmale seien für die vom Rentenversicherungsträger selbst getragenen Beitragsanteile nicht erfüllt, da es sich der Sache nach nicht um Beitragsanteile handle, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) sei nicht zu erkennen. Art 3 Abs 1 GG gebiete, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Er verletze das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandle, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die gleiche Behandlung rechtfertigten. Die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung erschließe sich nicht und sei nicht ersichtlich. Vielmehr würde es eine Ungleichbehandlung begründen, wenn der Kläger nunmehr die Beitragsanteile erstattet bekommen würde, die der Rentenversicherungsträger selbst getragen habe. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könne der Kläger keinen Anspruch herleiten. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Europarecht sei nicht erkennbar. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliege. Nach Art 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Eine solche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sei mit der Anwendung des § 231 Abs 2 SGB V im Einzelfall des Klägers nicht ersichtlich.
Gegen den ihm am 06.08.2020 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 28.08.2020 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Entgegen der Auffassung des SG stelle der Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung keine Eigenleistung der Rentenversicherung dar. Die Rentenversicherung trage überhaupt nichts. Diese verwalte lediglich das Beitragsvolumen der Zwangsversicherten und zahle aus diesem Beitragsvolumen Beitragsanteile zur Krankenversicherung. Weil in dem von der Rentenversicherung verwalteten Beitragsvolumen auch seine vor Rentenbeginn getragenen Beiträge enthalten seien, erfolge die Zahlung des Krankenversicherungszuschusses nach seinem Rechtsverständnis aus seiner erworbenen Vermögensposition. Diese Vermögensposition sei durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt. Der Gesetzgeber habe das Antragsrecht auf Erstattung von zwangsweise einbehaltenen und an die gesetzliche Krankenkasse abgeführten Beiträge, die über der Beitragsbemessungsgrenze lägen, allein dem Beitragspflichtigen als Initiativrecht übertragen. Aus diesem Initiativrecht sei die logische Schlussfolgerung zu ziehen, dass allein er - der Kläger - mit seinem Erstattungsantrag eine Entscheidung über sein Eigentum treffe. Es erscheine rechtlich absurd, dass ein Dritter ohne seine willentliche Zustimmung von dem aus seinem früheren Arbeitsleben abgeführten Beiträge ohne Gegenleistung finanziell begünstigt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber die Rangfolge seiner Beitragsleistungen und der Gegenleistung durch Beitragszuschuss an die Rentenversicherung geändert habe. Seine Beitragsleistung und der Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung seien bei Rentenbeginn festgeschrieben und hätten nach seiner Auffassung unter dem Schutz des Grundgesetzes gestanden. Die durch seine Arbeitsaufnahme entstandene Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sei als nachrangig anzusehen. In Verbindung mit seinen Krankenversicherungsbeiträgen aus seiner Betriebsrente entstehe nur durch diese freiwillige Arbeitsaufnahme ein über der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Beitragsvolumen. Somit resultiere der Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen für über der Bemessungsgrenze liegende Einkommensanteil nicht aus dem Zuschuss der Rentenversicherung, sondern aus dem Einkommen aus seinem Arbeitsverhältnis. Der Gesetzgeber habe die Beitragsbemessungsgrenze eingeführt, um eine zu hohe Belastung der zahlungspflichtigen Versicherten zu vermeiden. Diese Begünstigung müsse auch ihm zustehen, weil die über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehenden Beiträge aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stammten. Insofern werde er gegenüber sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, deren Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze lägen, ungleich behandelt bzw diskriminiert.
Der Senat hat die Beklagte zu 2 von Amts wegen als weitere Beklagte aufgenommen.
Auf Vorschlag des Senats haben die Beteiligten folgenden Verfahrensvergleich geschlossen:
„1. Der Kläger beschränkt seine Klage auf die Erstattung der vom Rentenversicherungsträger gezahlten Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2017.
2. Die Beklagten verpflichten sich, über die Erstattung der Beitragsanteile der Rentenversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Jahre 2007 bis 2016 und 2018 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Dies beinhaltet keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.“.
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.07.2020 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 10.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2019 zu verurteilen, ihm für das Beitragsjahre 2017 1.235,73 € zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Die vom Kläger während seiner Erwerbstätigkeit eingezahlten Beiträge zur Rentenversicherung seien gerade nicht Bestandteil der eigenen Rentenberechnung bzw Leistung. Die DRV zahle Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Rentner im Rahmen der Umverteilung durch die Beitragseinnahmen der derzeit Erwerbstätigen. Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern erfolge eine Erstattung zu viel gezahlter Beiträge aus Versorgungsbezügen und aus gesetzlicher Rente. Somit werde die Beitragsgerechtigkeit nach Abschluss des Kalenderjahres durch die Beitragserstattung wiederhergestellt. Würde - der Argumentation des Klägers folgend - der Beitragsanteil zur Rentenversicherung an den Versicherten erstattet, würde dies zu einer eklatanten Ungleichheit gegenüber allen Pflichtversicherten führen. Der Kläger erstrebe mit seinem Begehren eine Besserstellung gegenüber Pflichtversicherten mit Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze. Ein solches Begehren sei mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Letztlich begehre er eine Erstattung von Beiträgen, die nie Bestandteil seiner Rente gewesen seien und die sich aufgrund der Überschreitung der Grenze auch gar nicht erst ergäben. Ein Verfassungsverstoß liege nicht vor.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG entscheiden konnte, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.
Gegenstand des Verfahrens ist - nach dem Verfahrensvergleich der Beteiligten - nur noch der Bescheid vom 10.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019, mit dem die Beklagte zu 1 - auch im Namen der Beklagten zu 2 - ua eine Beitragserstattung für das Beitragsjahr 2017 aus der gesetzlichen Rente iHv 1.235,73 € an die DRV verfügt und damit eine Erstattung dieses Betrages an den Kläger abgelehnt hat. Der Kläger verfolgt die Erstattung iHv 1.235,73 € an sich statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs 1 und 4, 56 SGG).
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Beitragserstattung für das Beitragsjahr 2017 aus der gesetzlichen Rente iHv 1.235,73 €. Denn die Beklagte zu 1 hat den streitigen Betrag zutreffend der DRV und nicht dem Kläger erstattet. Beiträge zur Pflegeversicherung haben die Beklagten für das Beitragsjahr 2017 nicht an die DRV erstattet, sodass eine Auszahlung eines entsprechenden Erstattungsbetrages an den Kläger von vornherein ausscheidet. Dem Erstattungsbegehren des Klägers betreffend den Beitragsanteil der DRV zur Krankenversicherung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Gemäß § 235 Abs 1 (nunmehr Satz 1) SGB V werden Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs 7 SGB V überschritten haben. Nach § 235 Abs 2 Satz 1 SGB V, der auch in der Pflegeversicherung Anwendung findet (vgl § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), erstattet die zuständige Krankenkasse dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach § 235 Abs 2 Satz 1 SGB V erstattet werden, werden gemäß § 235 Abs 2 Satz 3 SGB V dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem getragenen Beitragsanteile ebenfalls erstattet.
Nach § 223 Abs 3 Satz 1 SGB V werden beitragspflichtige Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragserhebung zugrunde gelegt. Die Reihenfolge, in der die Einnahmearten für die Beitragsbemessung berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 230 Satz 1 SGB V. Nach § 230 Satz 2 SGB V werden Beiträge aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gesondert von den übrigen beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, dh der Rentenversicherungsträger führt die Beiträge aus der Rente/den Renten unabhängig von Arbeitsentgelt, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab. Deswegen und aufgrund der getrennten Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber (vgl § 28g Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV>), die Zahlstelle der Versorgungsbezüge (§ 256 Abs 1 Satz 1 SGB V) und den Rentenversicherungsträger (§ 255 SGB V) können Einnahmen bis zur doppelten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund ermöglicht § 231 SGB V den Versicherten die Begrenzung ihrer Beitragslast auf beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der einfachen Beitragsbemessungsgrenze.
Vorliegend ist die Regelung des § 231 Abs 2 SGB V einschlägig. Dieser regelt ausschließlich die Rückabwicklung von Beitragsüberzahlungen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen deren gesonderter Bemessung unter Anwendung der doppelten Beitragsbemessungsgrenze (LSG Baden-Württemberg 12.09.2017, L 11 KR 1089/17, juris Rn 31; Mecke in Becker/Kingreen, SGB V, 7. Auflage 2020, § 231 Rn 3). Der Erstattungsanspruch des Rentners nach § 231 Abs 2 Satz 1 SGB V bezieht sich nur auf den vom Rentner selbst getragenen Beitragsanteil (allgemeine Meinung; zB LSG Baden-Württemberg 12.09.2017, L 11 KR 1089/17, juris Rn 31; Marburger in Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Auflage 2018, § 231 Rn 9; Mecke in Becker/Kingreen, SGB V, 7. Auflage 2020, § 231 Rn 3; Peters in Kasseler Kommentar, Stand Mai 2021, § 231 Rn 6; Rixen/Kluckert, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 3. Auflage 2018, § 37 Rn 63; Rombach in Hauck/Noftz, § 231 SGB V, Stand November 2020, Rn 18; Ulmer in BeckOK Sozialrecht, Stand 01.06.2021, § 231 SGB V Rn 2; Vossen in Krauskopf, Stand Mai 2021, § 231 Rn 6; ferner BT-Drs 15/4228, S 27). Aus dem Zusammenspiel der Sätze 1 und 3 des § 231 Abs 2 SGB V folgt, dass dem Rentner der von ihm getragene Beitragsanteil und dem Rentenversicherungsträger der von diesem getragene Beitragsanteil zusteht (Ulmer in BeckOK Sozialrecht, Stand 01.06.2021, § 231 SGB V Rn 2). Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 231 Abs 2 Satz 3 SGB V gerade deshalb eingefügt, damit der vom Rentenversicherungsträger getragene Beitragsanteil nicht bei der Krankenkasse verbleibt, sondern die - im Falle einer Erstattung des Beitragsanteils des Rentners auf dessen Antrag auf den vom Rentner allein getragenen Beitragsanteil beschränkte - Erstattung um die Erstattung des vom Rentenversicherungsträger getragenen Beitragsanteils an diesen erweitert (BT-Drs 15/4228, S 27). Vor Inkrafttreten des § 231 Abs 2 Satz 3 SGB V war eine Erstattung des vom Rentenversicherungsträgers getragenen Beitragsanteils nicht vorgesehen, dieser verblieb bei der Krankenkasse (Peters in Kasseler Kommentar, Stand Mai 2021, § 231 Rn 8 unter Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG> 25.04.1991, 12 RK 6/90, SozR 3-2200 § 393a Nr 1). Die Erstattung an den Rentenversicherungsträger nach § 231 Abs 2 Satz 3 SGB V erfolgt im Falle der Antragstellung des Versicherten von Amts wegen (Vossen in Krauskopf, Stand Mai 2021, § 231 Rn 6).
In Einklang mit dieser gesetzlichen Regelung hat die Beklagte zu 1) die Erstattung des von der DRV getragenen Beitragsanteils zur Krankenversicherung an den Kläger abgelehnt. Die durch den Kläger bezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine beitragspflichtige Einnahme dar (§§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 228 SGB V), die dem allgemeinen Beitragssatz unterliegt (§§ 241, 247 Satz 1 SGB V). Die daraus zu bestimmenden Beiträge zur Krankenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Versicherten und vom Rentenversicherungsträger getragen (§ 249a Satz 1 SGB V). Der (hälftige) Beitragsanteil des Versicherten ist vom Rentenversicherungsträger bei der Zahlung von der Rente einzubehalten; er hat diesen zusammen mit dem von ihm zu tragenden Beitragsanteil an die DRV für die Krankenkassen zu zahlen (§ 255 Abs 1 Satz 1 SGB V; vgl dazu BSG 17.12.1996, 12 RK 23/96, SozR 3-2500 § 249a Nr 1).
Damit in Übereinstimmung behielt die DRV im Jahr 2017 aus der dem Kläger bewilligten (Brutto-)Altersrente die daraus vom Kläger selbst zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung ein und führte diese an die Krankenversicherung ab. Der von der DRV nach § 249a Satz 1 SGB V selbst zu tragende Beitragsanteil zur Krankenversicherung war nicht Bestandteil des dem Kläger bewilligten Monatsbetrages der Rente (vgl § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI>); der Kläger konnte darüber nicht disponieren (BSG 17.12.1996, 12 RK 23/96, SozR 3-2500 § 249a Nr 1). Die Beiträge zur Pflegeversicherung aus seiner Altersrente trug der Kläger allein (§ 59 SGB XI); diese behielt die DRV von der Rente ein und leitete sie an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter (§ 60 Abs 1 und 4 SGB XI). Damit korrespondierend haben die Beklagten dem Kläger nach Maßgabe des § 231 Abs 2 Satz 1 SGB V für das Beitragsjahr 2017 die von ihm selbst getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus seiner gesetzlichen Altersrente teilweise erstattet, was der Kläger weder nach Grund und Höhe beanstandet. Vielmehr fordert er die anteilige Erstattung der von der DRV nach § 249a Satz 1 SGB V getragenen Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung. Da der Kläger die Beiträge zur Pflegeversicherung allein zu tragen hatte und insofern der Rentenversicherungsträger tatsächlich keine Beitragsanteile getragen hat, fand eine (anteilige) Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen ausschließlich an den Kläger statt. Damit scheidet eine Erstattung von weiteren Beitragsanteilen zur Pflegeversicherung an den Kläger anstatt an die DRV aus. Die Erstattungsforderung des Klägers bzgl der von der DRV nach § 249a Satz 1 SGB V getragenen Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung steht - wie dargelegt - im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 231 Abs 2 Satz 3 SGB V.
Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 231 Abs 2 SGB V. Ein Verstoß gegen Art 14 GG scheidet aus. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften unterliegen nach der Rechtsprechung des BVerfG als vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte dem Eigentumsschutz, wenn sie dem Inhaber eine Rechtsposition verschaffen, die der eines Eigentümers entspricht. Es muss sich um eine vermögenswerte Rechtsposition handeln, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblicher Eigenleistung des Rechtsträgers beruht und seiner Existenzsicherung dient (zB BVerfG 03.06.2014, 1 BvR 79/09 ua, SozR 4-2600 § 68 Nr 4; BVerfG 07.10.2008, 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07, BVerfGK 14, 287). Dazu zählen ua rentenversicherungsrechtliche Ansprüche auf Beiträge oder Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner, nicht aber auf beitragslosen Krankenversicherungsschutz im Rentenfall (BVerfG 16.07.1985, 1 BvL 5/80 ua, BVerfGE 69, 272). Der Eigentumsschutz dieser Positionen beruht darauf, dass dem versicherten Rentner die Möglichkeit gegeben sein muss, einen seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Dies wird aber durch die Regelung des § 231 Abs 2 Satz 3 SGB V nicht berührt. Der Krankenversicherungsschutz des Klägers ist durch die Begrenzung der Beitragslast sowie die teilweise Erstattung der von ihm getragenen Beitragsanteile nach § 231 Abs 2 Satz 1 SGB V und der von der DRV getragenen Beitragsanteile nach § 231 Abs 2 Satz 3 SGB V nicht tangiert. Vielmehr wird beitragsrechtlich - lediglich zeitlich versetzt nach Ablauf des Beitragsjahres - der Zustand hergestellt, der auch bei anfänglicher Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Verbeitragung der Altersrente eingetreten wäre. In diesem Fall hätten sowohl der Kläger als auch die DRV jeweils einen geringen Beitragsanteil zur Krankenversicherung getragen und an die Beklagte zu 1 abgeführt.
Auch ist für den Senat weder ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG noch das europarechtliche Diskriminierungsverbot ersichtlich. Dabei verkennt der Kläger, dass nach der gesetzlich angeordneten Rangfolge der Einnahmearten (§ 230 SGB V) zunächst Beiträge aus Arbeitsentgelt und Versorgungsbezüge sowie danach gesondert aus der gesetzlichen Rente zu erheben sind und dies nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (LSG Baden-Württemberg 12.09.2017, L 11 KR 1089/17, Rn 32, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.