L 8 AL 220/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 1054/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 220/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 09.12.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).

Der 1957 geborene Kläger wohnt in K und war bis 31.01.2020 im S1erischen K1 bei der G AG GmbH (im Folgenden: MAG) als operativer Einkäufer beschäftigt. Das Unternehmen (früher: M1 AG) hat eine Personalvorsorgestiftung. In dem Vorsorgereglement dieser Stiftung ist in Art. 13 Abs. 1 für die Mitarbeiter ein Anspruch auf lebenslange Altersrente enthalten. In Art. 13 Abs. 2 a.E. ist geregelt, dass die vorzeitig in den Ruhestand tretende Person zusätzlich Anspruch auf eine Überbrückungsrente hat. Nach Art. 13 Abs. 4 kann die versicherte Person u.a. anstelle der Altersrente die Auszahlung des vorhandenen Altersguthabens in einem Betrag verlangen.

Seit dem 01.02.2020 bezieht der Kläger von der S AG im Auftrag der Personalvorsorgestiftung der MAG eine Zeitrente bis 01.02.2022. Die Quartalsrente beträgt 3.588,60 CHF. Daneben wurde dem Kläger von der S AG im Auftrag der Personalvorsorgestiftung eine Einmalzahlung in Höhe von 183.184,00 CHF netto (199.613,00 CHF brutto, d.h. inklusive Quellensteuer) für die „Pensionierung per 01.02.2020“ überwiesen.

Seit dem 01.12.2020 bezieht der Kläger eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte von der Deutschen Rentenversicherung Baden – Württemberg in Höhe von 1.1.04,19 € (Rentenbescheid vom 05.10.2020, monatlicher Zahlbetrag 983,84 €).

Der Kläger meldete sich zum 01.02.2020 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg.

Auf Nachfrage teilte die S AG am 05.03.2020 mit, dass sich bei der Berentung des Brutto-Betrages von 199.613,00 CHF eine jährliche Altersrente in Höhe von 11.554,00 CHF ergeben hätte.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19.03.2020 Alg ab dem 01.02.2020 bis 30.01.2022 in Höhe eines Leistungsbetrages von täglich 16,21 €. Bei der Berechnung des Leistungsbetrages rechnete die Beklagte eine ausländische Sozialleistung gemäß § 156 Abs. 3 SGB III in Höhe von 67,44 € täglich unter Heranziehung der Überbrückungsrente in Höhe von monatlich 1.196,20 CHF (= 3.588,60 CHF ./. 3) und einer Altersrente in Höhe von monatlich 962,83 CHF (= 11.554,00 CHF ./. 12) an.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte hiergegen am 15.04.2020 Widerspruch ein und teilte mit, dass sich dieser alleine gegen die Anrechnung des einmaligen Kapitalbezuges richte. Der vom Kläger bezogene Kapitalbetrag sei nicht mit einer gesetzlichen Rentenzahlung, sondern eher mit dem Modell einer privaten Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht vergleichbar. Mit dem Kapitalbezug werde das Vorsorgevermögen der Pensionskasse entzogen und gänzlich in die eigene Verantwortung überführt. Rentenbezug und Kapitalbezug stellten unterschiedliche Modelle mit unterschiedlichen Konsequenzen dar.

Mit Änderungsbescheid vom 21.04.2020 reduzierte die Beklagte den täglichen Anrechnungsbetrag aus den ausländischen Sozialleistungen unter Zugrundelegung eines korrigierten Währungsumrechnungskurses auf 66,24 € und erhöhte dementsprechend den auszuzahlenden täglichen Leistungsbetrag ab 01.02.2020 auf 17,41 €.

Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2020 zurück. Es handle sich nach der Rechtsprechung des BSG in seinen Urteilen vom 18.12.2008 (B 11 AL 32/07 R) und vom 21.07.2009 (B 7/7a AL 36/07 R) bei einer S1erischen Altersrente um eine der deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung, die zum Ruhen des Anspruchs auf Alg nach § 156 Abs. 1 Nr. 4 SGB III führe. Eine Vergleichbarkeit komme insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpfe und wenn sie Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sichernde Gesamtkonzeption darstelle. Dies bestätige auch das Urteil des LSG Baden – Württemberg vom 12.05.2011 (L 12 AL 1208/10). Die Möglichkeit der Kapitalisierung einer Rente ändere nichts an deren grundsätzlichen Charakter. Bei der Kapitalisierung würden regelmäßig die kumulierten Monatsbeträge mit einem entsprechenden Abschlag in einer Summe ausgezahlt. Dem Rentner obliege es, daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem könne der Kläger gegenüber vergleichbaren Antragstellern, die vom Wahlrecht der Einmalauszahlung des Altersguthabens keinen Gebrauch machten, nicht bessergestellt werden.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 15.06.2020 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sie hat unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren angeführt, dass streitgegenständlich alleine die Rechtsfrage sei, ob die vom Kläger mit Beendigung seines S1erischen Arbeitsverhältnisses erhaltene Kapitaleinmalzahlung bei der Bewilligung von Alg Berücksichtigung finde und einen entsprechenden Ruhenstatbestand darstelle oder ob der Kapitaleinmalbezug beim Alg nicht berücksichtigungsfähig sei. Inzwischen habe der Kläger die auf die Kapitalleistung entrichtete Quellensteuer von der Finanzkasse T erstattet bekommen. Er müsse den Kapitalbezug aber in Deutschland versteuern. Es handele sich bei dem Kapitalbezug um eine Leistung aus der sogenannten 2. Säule des S1erischen Sozialsystems. Er stehe ihm zur völlig freien Verfügung. Der Kapitalbezug sei mit einer gesetzlichen Rentenzahlung aber schon inhaltlich nicht vergleichbar, sondern eher mit dem Modell einer privaten Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht. Anders als bei der Rentenlösung führe sein Ableben für seine Hinterbliebenen nicht zu einer Leistungskürzung, wie es bei einer Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine Altersrente der Fall sei. Im Rahmen der erbrechtlichen Gegebenheiten bestehe bei der Begünstigung im Todesfall völlige Freiheit. Mit dem Kapitalbezug werde das Vorsorgevermögen der Pensionskasse entzogen und gänzlich in die eigene Verantwortung überführt. Rentenbezug oder Kapitalabfindung seien auch nach einem Informationsschreiben des Arbeitsgebers zwei gänzlich unterschiedliche, in ihrem Typus nicht vergleichbare Formen des Bezugs der in der Vorsorgeeinrichtung angesammelten Gelder. Dass der Kapitalbezug nicht mit der Altersrente vergleichbar sei, zeige z. B. auch die unterschiedliche Behandlung im Rahmen von Pfändungs-/Vollstreckungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Pfändungsfreigrenzen. Schließlich sei es unbillig, einen Kapitaleinmalbezug in eine fiktive Altersrente umzurechnen und einen sich hieraus ergebenden konkreten Rechnungsabzug vom täglichen Alg im Einzelfall des Berechtigten vorzunehmen, obwohl bei der Umrechnung eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Altersrente und Kapitaleinmalbezug unberücksichtigt gelassen werde und auf der anderen Seite aber statistische Größen (zum Beispiel Lebenserwartung; Inflation) einfließen würden, die in der Einzelfallbetrachtung völlig anders zu bewerten wären. Dem Umstand, dass eine Kapitaleinmalzahlung nicht mit einer Rentenzahlung verglichen werden und somit auch keine fiktive Umrechnung erfolgen und letztlich auch nicht gelingen könne, trage die Gesetzgebung auch in anderen Bereichen Rechnung. So falle zum Beispiel im Familienrecht bei einem Wahlrecht aus einer Lebensversicherung (Kapitaleinmalzahlung oder Rente) die Wahl für eine Kapitaleinmalzahlung in den Zugewinnausgleich, die Wahl für eine Rente aber in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Der Gesetzgeber gehe somit davon aus, dass Einmalzahlung und Rente nicht vergleichbar und erst recht nicht umrechnungsfähig seien. Schließlich sei die in Ansatz gebrachte Kapitalzahlung auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Die Quellensteuer sei nicht zu berücksichtigen. Auch die – noch nicht bekannte – Steuerlast in Deutschland müsse berücksichtigt werden.

Die Beklagte hat auf die Klage erwidert, dass eine S1erische Pensionskassenrente nach der Rechtsprechung zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führe. Es dürfe dabei keinen Unterschied machen, ob der Kläger anstelle einer monatlichen Auszahlung der gesamten Rentenansprüche aus der Pensionskasse teilweise eine Kapitalisierung der Ansprüche gewählt habe. Ansonsten wäre der Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf Alg bessergestellt, als diejenigen Arbeitnehmer, welche sich ihre gesamten Rentenansprüche aus der Pensionskasse monatlich auszahlen lassen. Der fiktive Anrechnungsbetrag ergebe sich ferner zwingend aus der Rente, die ohne Kapitalisierung gewährt worden wäre. Insofern sei es unerheblich, dass vor der Auszahlung an den Kläger noch 16.429 CHF Quellensteuer abgesetzt worden seien und der Kläger den Kapitalbezug in Deutschland (ebenfalls) versteuern müsse.

Das SG hat am 23.09.2020 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt.

Nachdem der Kläger seit dem 22.09.2020 arbeitsunfähig erkrankt war, hat die Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 04.11.2020 die Bewilligung von Alg ab dem 04.11.2020 nach §§ 137 Abs. 1, 138 iVm § 146 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X infolge des Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 25.09.2020 ein Informationsschreiben „Bezug der Altersleistung in Kapital- oder Rentenform“ der MAG eingereicht.

Das SG hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 09.12.2020 abgewiesen. Es handele sich bei der vom Kläger bezogenen Leistung der Personalvorsorgestiftung der MAG, welche als Stiftung dem Zweck der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen diene, um Bezüge „öffentlich-rechtlicher Art“, welche eine mit der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung darstellten. Es sei sachlich gerechtfertigt, den Kläger mit dem Bezieher einer Altersrente gleichzustellen. Es bestehe zwar ein Unterschied insoweit, als eine Altersrente bis zum Lebensende des Versicherten gezahlt werde, während es dem Kläger freistehe, wie schnell er die Beträge aus der ausgezahlten Kapitalleistung verbrauche. Auch nach dem Tod des Empfängers bestünden Unterschiede, als bei einer Altersrente dann eine Witwenrente möglich sei, während der verbliebene Teil der Kapitalleistung ins Erbe falle. Die Zweckbestimmung als Altersleistung zur Altersvorsorge (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 11ff. des Vorsorgereglements) entfalle dadurch nicht, vielmehr ersetze es gerade die ausdrücklich als „Altersrente“ vorgesehenen Leistungen. Die an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung sei zudem genauso wie die Altersrente an das Erreichen einer Altersgrenze gekoppelt, habe Lohnersatzfunktion und mit ihr könne grundsätzlich auch (bei umsichtigem Haushalten) die Sicherung des Lebensunterhalts sichergestellt werden. Der Wortlaut des § 156 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III sei auch weit gefasst. Es sei keine Gleichstellung mit einer Rente erforderlich. Es müsse vielmehr nur ein „vergleichbarer“ Anspruch auf eine der Rente „ähnliche“ Leistungen zuerkannt worden sein.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das ihr am 21.12.2020 zugestellte Urteil am 18.01.2021 (Montag) Berufung beim Landessozialgericht Baden – Württemberg (LSG) eingelegt. Sie hat unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass die streitige Kapitalzahlung nicht an Zwecke der sozialen Absicherung gebunden gewesen sei, sondern dem Kläger nach Abzug der Einkommenssteuer zur völlig freien Verfügung stehe. Er sei schon inhaltlich nicht mit einer gesetzlichen Rentenzahlung, sondern eher mit dem Modell einer privaten Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht. Auch die Auszahlungsform und die völlige Freistellung im Fall des Todes sei anders als bei der gesetzlichen Rente. Auch sei der Einmalbezug noch vor Auszahlung an den Kläger pfändbar und einziehbar. Er diene daher gerade nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts. Auch sei die Zahlung nach dem Reglement nicht an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, sondern an die Erfüllung von Dienstjahren gekoppelt. Hätte der Gesetzgeber die Kapitalzahlung gleichstellen wollen, so hätte er dies ausdrücklich, wie im Krankenversicherungsrecht, geregelt. Auch die Höhe des in Ansatz gebrachten Abzuges für die aus der S1er Pensionskasse erzielte Kapitalzahlung sei nicht nachvollziehbar. Soweit das SG bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages auf das im deutschen Sozialversicherungsrecht geltende Bruttoprinzip abhebe, gelte dies nicht für Kapitaleinmalbezüge ausländischer Leistungssysteme. Nachdem eine Einmalauszahlung vollständig im Jahr des Bezuges versteuert werden müsse, sei eine derartige Anrechnung nach dem Bruttoprinzip auch unbillig.

Der Kläger beantragt, teilweise sachdienlich gefasst,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 09.12.2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 19.03.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.04.2020 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2020 in der Gestalt des Aufhebungsbescheides vom 04.11.2020 zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab dem 01.02.2020 bis zum 03.11.2020 weitere täglich 29,54 € Alg nebst gesetzlicher Zinsen neben dem bereits bewilligten Alg von täglich 17,41 € zu bezahlen, somit dem Kläger rückwirkend ab dem 01.02.2020 bis zum 03.11.2020 ein Alg in Höhe von insgesamt täglich 46,95 € zu bewilligen und zu zahlen.

Der Kläger beantragt des Weiteren,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung angeführt, dass es für die Beurteilung einer ausländischen Sozialleistung auf eine rechtsvergleichende Qualifizierung ankomme. Könne dabei festgestellt werden, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handele und die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspreche, führe dies zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches. Der nach seinem Kerngehalt zu beurteilende Charakter der Leistung werde nicht dadurch verändert, dass eine Auszahlung in einmaliger Form statt einer laufenden Leistung gewählt wurde. Dies würde dazu führen, dass die Qualifizierung einer Leistung vom Auszahlungsbegehren des Begünstigten abhinge, der damit willkürlich deren Charakter beeinflussen könnte. Das SG habe zu Recht darauf verwiesen, dass der Wortlaut des § 156 SGB III keine Gleichstellung mit einer Rente, sondern nur einen „vergleichbaren“ Anspruch auf eine der Rente „ähnliche“ Leistung verlange. Der Gesetzeswortlaut schließe nach Auffassung der Beklagten aus, dass die Auszahlungsmodalitäten der Rente bei deren leistungsrechtlicher Beurteilung maßgeblich sein sollten. Gerade dadurch, dass der Gesetzgeber in anderen Bereichen z. T. eine Differenzierung vornehme, werde die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt. Wäre Gleiches vom Gesetzgeber bezüglich der rechtlichen Wertung im Rahmen des § 156 SGB III gewollt gewesen, so hätte er dies entsprechend zum Ausdruck gebracht. Stattdessen sei in § 156 Abs. 3 SGB III erweiternd geregelt worden, dass § 156 Abs. 1 und 2 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung gelte, den ein ausländischer Träger zuerkannt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und dem weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.04.2020 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2020 in der Gestalt des Aufhebungsbescheides vom 04.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf höheres Alg nicht zu. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat das dem Kläger zustehende Alg zutreffend unter Anrechnung der Kapitalleistung berechnet und insoweit ein Ruhen des Anspruches auf Alg nach § 156 Abs. 1 Satz 4 iVm Abs. 3 SGB III festgestellt. Auch soweit der Kläger die weitere Berechnung des Alg nicht rügt, sind Berechnungsfehler hinsichtlich des Alg im Übrigen nicht ersichtlich.

Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit hat, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 137 Abs. 1 SGB III). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 143 Abs. 1 SGB III). In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich des SGB beschäftigt oder selbständig tätig sind (§ 3 Abs. 1 SGB IV). Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt (§ 6 SGB IV). Insoweit ist die VO (EG) 883/2004 zu berücksichtigen.

Da der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, jedoch in der S1 gearbeitet hatte, sind nach Art. 62 Abs. 3, 65 Abs. 5 lit. a) VO 883/2004 für die Höhe der jeweiligen Arbeitslosengeldleistung die deutschen Regelungen anzuwenden, mithin die §§ 149 ff. SGB III (vgl. Senatsurteil vom 22.07.2016 – L 8 AL 15/16, juris). Zwar handelt es sich bei der S1 nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der S1er Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen S1 – auch Sachverhalte mit Bezug zur S1 erfasst (Anhang 1 Art. 1 des Abkommens i.V.m Abschnitt A). Durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 wurde auch auf die VO 883/2004 Bezug genommen, deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur S1 traten zum 01.04.2012 in Kraft (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2014, L 12 AL 3721/13, juris). Nach Art. 20 des Abkommens sind die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der S1 und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens insoweit ausgesetzt, als in diesen bilateralen Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird. Dies trifft auf die Regelungen zum Alg/zur Arbeitslosenentschädigung im Abkommen zwischen der S1erischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982 – in Kraft getreten am 01.01.1984, Stand 01.10.1997 – zu. Die dortigen Regelungen sind somit ausgesetzt.

Die Beklagte hat zunächst zutreffend im Änderungsbescheid vom 21.04.2020 einen korrigierten täglichen Leistungssatz in Höhe von 83,65 € angenommen.

Gemäß § 149 SGB III beträgt das Alg 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Bemessungsentgelt ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III); der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III).

Einwände gegen den Leistungssatz von 83,65 € hat der Kläger nicht erhoben; solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Er wendet sich vielmehr gegen die Anrechnung von ausländischen Sozialleistungen in Höhe eines täglichen Anrechnungsbetrages von 66,24 € und den hierdurch auf 17,41 € verminderten täglichen Leistungsbetrag.

Die Beklagte hat jedoch zu Recht, die vom Kläger bezogene Kapitalleistung in Höhe von 199.613,00 CHF brutto auf den Alg-Anspruch angerechnet. Der Anspruch auf Alg ruht in Höhe der vom Kläger bezogenen Zeitrente der Personalvorsorgestiftung sowie des in monatliche Zahlbeträge umgerechneten Einmalkapitalbezugs.

Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Das Ruhen tritt dabei mit dem Beginn der laufenden Zahlung der Rente ein (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Dies gilt nach § 156 Abs. 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. Abweichend von § 156 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgeltes gewährt wird (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b SGB III).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R mwN., juris) führt eine ausländische Sozialleistung nur dann zum (teilweisen) Ruhen des Anspruchs auf Alg, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht. Dabei muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Leistungsarten beschränken und es können andere als für den Vergleich unwesentlich ausscheiden (vgl. BSGE 81, 134, 138 mwN.). Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (BSG, Urteil vom 30.11.2016, B 12 KR 3/15 R juris; Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 156 SGB III, Rdnr. 42f. ).

Gemessen hieran hat das SG zu Recht festgestellt, dass die dem Kläger von der S AG ausbezahlte Einmalzahlung in Höhe von 199.613,00 CHF eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art ist und in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Eigenschaften entspricht. Auch nach Überzeugung des Senats stellt der streitige Kapitalbezug eine ausländische Sozialleistung nach § 156 Abs. 3 SGB III dar. Nach Art. 1 des Vorsorgereglements garantiert die Stiftung die Erbringung der sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (BVG) ergebenden Leistungen und die Erfüllung von dessen Bestimmungen. Die S1erische Pensionskassenrente nach dem BVG-CH ist mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (siehe BSG, Urteile vom 30.11.2016, B 12 KR 22/14 R, Rdnr. 41 ff, vom 21.07.2009, B 7/7a AL 36/07 R, Rdnr. 14 ff und vom 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, Rdnr. 13 ff; Senatsurteil vom 30.06.2017, L 8 AL 242/16, alle juris). Sie deckt die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität ab und ist unter staatlicher Aufsicht organisiert. Die Personalvorsorgestiftung der MAG ist daher als Einrichtung der sogenannten Zweiten Säule der S1erischen Altersversorgung eine Leistung öffentlich- rechtlicher Art (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2019, L 4 KR 1556/18, juris, Rdnr. 38ff). Auch ist sie als Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-CH registriert (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Reglements) und damit verpflichtet, mindestens die Leistungen gemäß dem BVG-CH zu erbringen.

Die dem Kläger nach § 13 Abs. 4 des Reglements gezahlte Kapitalleistung ist nach Überzeugung des Senats auch mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.

Die Altersrente nach Art. 13 des Reglements setzt wie die deutsche Regelaltersrente nicht nur das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus, sondern soll auch dazu dienen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Zwar stellen die Leistungen nach dem BVG-CH im System der S1erischen Altersversorgung nur eine (die Zweite) Säule dar. Eine hinreichende Sicherung ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken von Erster und Zweiter Säule. Dies schließt aber die Vergleichbarkeit nicht aus, denn es genügt, dass die ausländischen Leistungen – wie hier – Teil einer aus mehreren Leistungen bestehenden Gesamtkonzeption sind, die insgesamt auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts zielt (BSG, Urteil vom 30.11.2016, B 12 KR 22/14 R, juris, Rdnr. 42, m.w.N.). Es spielt daher keine Rolle, dass die Zweite Säule der S1erischen Altersversorgungssystems eine über die Sicherung des reinen Lebensunterhalts hinausgehende Funktion hat. Dass die BVG-CH-Rente anders als die deutsche Altersrente nicht umlage-, sondern kapitalfinanziert ist, ändert nichts am Entgeltersatzcharakter der S1erischen Leistung. Die BVG-CH-Rente wird im Übrigen - wie Renten in Deutschland - auch nicht allein vom Arbeitnehmer finanziert, sondern die Beiträge werden gemäß Art. 66 BVG-CH von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern getragen (BSG, a.a.O., Rdnr. 43, m.w.N.).

Der Senat entnimmt Art. 13 Abs. 1 des Vorsorgereglements, dass die Altersrente ausbezahlt wird, wenn die versicherte Person das ordentliche Rentenalter nach Art. 4 Abs. 2 des Reglements erreicht. Nach der Ausnahmeregel des Art. 13 Abs. 2 des Reglements kann die Altersrente früher in Anspruch genommen werden, wenn ein gewisses Lebensalter und eine gewisse Anzahl an Dienstjahren vorliegen. Bei vorzeitigem Rentenbezug erfolgt eine Kürzung und die Zahlung einer Überbrückungsrente. Die Auszahlung ist daher ebenso wie bei der gesetzlichen Altersrente an das Erreichen eines bestimmten Mindestalters geknüpft. Insoweit trifft der Einwand des Klägers, es werde lediglich eine gewisse Anzahl von Dienstjahren vorausgesetzt, nicht zu. Es besteht zwar die Möglichkeit bei Erreichen einer gewissen Dienstzeit die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, dies gilt jedoch nach Art. 13 Abs. 3 des Reglements frühestens ab dem 59. Lebensjahr. Insofern ist ein vorzeitiger Rentenbezug erst ab Erreichen eines Mindestalters von 59 Jahren bei Frauen und von 60 Jahren bei Männer mit Abschlägen möglich. Diese Regelung entspricht den Regelungen über die vorzeitige Inanspruchnahme der deutschen gesetzlichen Altersrente nach § 236 SGB VI. Die von der Personalvorsorgestiftung der MAG an den Kläger ausbezahlten Leistungen verlieren nicht dadurch (ganz oder teilweise) ihre Vergleichbarkeit mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, weil sie Leistungen enthalten, die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen. Eine Unterscheidung nach obligatorischen und überobligatorischen Leistungen ist nicht vorzunehmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.02.2021, B 12 KR 32/19 R, juris sowie Senatsurteil vom 30.06.2017, L 8 AL 242/16, juris, Rdnr. 41).

Die Vergleichbarkeit scheitert auch nicht daran, dass nach Art. 13 Abs. 4 des Reglements die Auszahlung der Altersrente oder eines Teiles davon als Einmalzahlung möglich ist. Insofern handelt es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität, welche am Grundcharakter der Leistung nichts ändert. Eine völlige Identität ausländischer mit inländischen Sozialleistungen ist gerade nicht erforderlich, weil eine tatbestandliche Gleichstellung angesichts der Vielgestaltigkeit der ausländischen und inländischen Versorgungssysteme sonst kaum jemals eingreifen würde. Es genügt vielmehr, dass die Bezüge aus dem Ausland den inländischen Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung im Wesentlichen entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2016, B 12 KR 22/14 R, juris, Rdnr. 45). So gilt im Beitragsrecht des SGB V auch ein einmaliger Kapitalbezug als Leistung der betrieblichen Altersvorsorge, welcher als der Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezug) nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu verbeitragen ist (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 08.07.2020, B 12 KR 1/19 R, juris). Insofern ändert die Auszahlung als Einmalleistung anstatt in monatlichen Rententeilbeträgen nichts an der Zuordnung als Altersvorsorge und der Beitragspflichtigkeit. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Umrechnung des Kapitaleinmalbezugs in eine fiktive Altersrente als unbillig ansieht, ist eine Umrechnung für die Erhebung von Beiträgen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 228 Abs. 1 Satz 3 SGB V in monatliche Teilbeträge gesetzlich vorgesehen. Insofern kann die Wahl der Auszahlungsmodalität als Einmalzahlung anstatt einer monatlichen Rente nicht die Anrechnung ausschließen.

Auch die unterschiedliche Handhabung der Pfändbarkeit im S1erischen Recht rechtfertigt nicht den Ausschluss der Anrechnung, da dies Folge unterschiedlicher Rechtssysteme ist. Selbst das koordinierende Unionsrecht (vgl. VO [EG] 883/2004) sowie das FZA können nach der Rechtsprechung des BSG nicht garantieren, dass die Verlagerung einer beruflichen Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der Sozialen Sicherheit stets neutral ist (vgl. BSG, a.a.O, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2017, B 11 AL 21/16 R, juris). Soweit der Kläger anführt, dass der Gesetzgeber, sofern er die Anrechnung gewollt hätte, diese ausdrücklich geregelt hätte, verkennt er, dass nach dem Wortlaut des § 156 Abs. 3 SGB III ein vergleichbarer Anspruch ausreicht und der Gesetzgeber im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Gestaltungen den Wortlaut bewusst weit ausgestaltet hat. Das SG hat auch bereits zutreffend auf das geltende Bruttoprinzip hingewiesen, welches nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2018 – B 12 KR 20/17 R –, juris mwN) bei der Beitragsberechnung von Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist. Der Verweis des Klägers auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Überobligatoriums führt nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 23.02.2021, B 12 KR 32/19 R, juris) zu keiner anderweitigen Bewertung des Sachverhalts, da auch die überobligatorischen Anteile der S1erischen Pensionskassenleistungen beitragspflichtig sind.

Auch im Übrigen sind Fehler bei der Berechnung des Alg nicht ersichtlich; insoweit wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, welcher der Senat sich anschließt.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, da die streitigen Rechtsfragen bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des BSG waren.

Rechtskraft
Aus
Saved