L 2 AS 1930/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1510/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1930/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig die Höhe der dem Kläger im Mai 2019 bewilligten Leistungen, die Leistungsaufhebung im Mai 2019 sowie ein Auskunftsbegehren des Klägers.

Der 1955 geborene Kläger bezog seit einigen Jahren bis Mai 2019 gemeinsam mit seiner 1953 geborenen Ehefrau (aufstockend) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Ehefrau bezog eine bis zum 31.12.2018 befristete Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 330,14 Euro. Im Dezember 2018 erreichte sie die Altersgrenze nach § 7a SGB II und erhielt ab 01.01.2019 eine Altersrente sowie aufstockend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom Sozialamt der Stadt Karlsruhe (vgl. Email Bl. 464, BD. II schwarz; Bl. 478 Kontoauszug 509,68 Euro).

Nach monatelanger Krankheit und Krankengeldbezug bis 30.09.2018 und einer Maßnahme zur stationären Rehabilitation im Oktober 2018 mit Bezug von Übergangsgeld (Kostenträger DRV) erzielte der Kläger in den Monaten November 2018 bis Januar 2019 Einnahmen aus seinem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis bei dem Unternehmen Taxi J. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 31.1.2019. Ab Februar 2019 bewilligte die Arbeitsagentur dem Kläger Arbeitslosgengeld I. Dieses wurde dem Kläger zunächst nicht ausgezahlt. Der Beklagte machte gegenüber der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 25.03.2019, welches dem Kläger nachrichtlich in Kopie zugesandt wurde, einen Erstattungsanspruch für die Monate Februar und März 2019 geltend. Die Agentur für Arbeit bestätigte mit Schreiben vom 28.03.2019 diesen Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe von 1.123,80 Euro und führte den entsprechenden Betrag an den Beklagten ab. Den Restbetrag von 60,00 Euro zahlte die Agentur für Arbeit an den Kläger aus. Ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge erhielt der Kläger im April und Mai 2019 jeweils 591,90 Euro Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit. Mit Bescheid vom 11.04.2019 bewilligte die DRV dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.01.2019 in Höhe von 1.491,02 Euro (vgl. Bl. 14 im Verf. S 15 AS 1510/19). Die Auszahlung der Rente erfolgte an den Kläger ab Juni 2019 auf das angegebene Konto und wurde am 28.06.2019 (vgl. Bl. 29 S 15 AS 1510/19) auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben. Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.05.2019 in Höhe von 7.451,76 Euro wurde aufgrund von geltend gemachten Erstattungsansprüchen einbehalten.

Mit Bescheid vom 02.04.2019 waren dem Kläger auf seinen Weiterbewilligungsantrag zunächst Leistungen für die Zeit vom 01.05.2019 bis 30.04.2020 bewilligt worden. Hierbei wurden für den Zeitraum Mai 2019 bis September 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 244,48 Euro, für den Zeitraum Oktober 2019 bis April 2020 in Höhe von monatlich 212,98 Euro gewährt. Dabei wurden Regelsatz und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung (ab Oktober 2019 wurden hier keine Nebenkosten mehr anerkannt) und ein Einkommen von 591,00 Euro (abzüglich 30,00 Euro) berücksichtigt. Da 38,20 Euro sowie 5,00 Euro laut an andere Stellen (Jobcenter und Aufrechnung BA-SH) ausbezahlt worden sind, sind auf das Konto des Klägers lediglich 201,28 Euro überwiesen worden.

Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Beklagten mit Schreiben vom 11.04.2019 mitteilte, dass der Kläger ab 01.01.2019 einen Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte habe und man um Meldung eines eventuell bestehenden Erstattungsanspruchs bitte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 17.04.2019 den Bescheid vom 02.04.2019 nach §§ 40 Abs. 1 und 2 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 7 Abs. 4 SGB II ab dem 01.05.2019 ganz auf.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2019 zurück. Der Bezug einer Vollrente wegen Alters nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) führe - unabhängig von deren Höhe und dem Eintrittsalter - zum Wegfall des Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Bereits am 29.04.2019 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 02.04.2019 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die Einstellung der Leistungen vom Beklagten bereits zum 01.05.2019 erfolgt sei, die Rentenzahlung jedoch erst am 30.06.2019 erfolgen werde. Ferner klage er gegen den willkürlichen Abzug von 1.123,80 Euro (Forderung vom Arbeitsamt) ohne Bezifferung, ohne Angaben von Gründen oder einer Berechnung.

Das SG hat mit den Beteiligten am 06.11.2019 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt. Hier hat der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass der Kläger im Mai 2019 ein Überbrückungsdarlehen erhalten habe. Nicht bekannt sei, ob dem Kläger hier Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Das SG hat nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2020 den Bescheid vom 17.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2019 dahingehend abgeändert, dass die Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht ab 01.05.2019, sondern erst ab 01.06.2019 erfolgt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich des ersten Klageantrags nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2019, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden sei, zulässig (geworden). In der Sache sei die Klage jedoch nur teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, soweit darin die Aufhebung der Leistungsbewilligung schon ab dem 01.05.2019 erfolgt sei. Hinsichtlich einer Aufhebung ab dem 01.06.2019 sei der Bescheid rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn die Altersrente sei dem Kläger zwar schon im Mai 2019 bewilligt worden. Die Auszahlung sei allerdings erstmalig Ende Juni 2019 erfolgt. Ein Rentenbezug im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II liege damit erst im Juni 2019 vor. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens sei die Klage als unzulässig abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 15.5.2020 habe der Kläger erstmals auch im vorliegenden Klageverfahren Auskunft über die ausgezahlten Leistungen („Abrechnung") sowie die erfolgten Erstattungszahlungen und hieraus resultierende Abzüge von der ihm zustehenden Rentennachzahlung verlangt. Abgesehen davon, dass hierin eine Klageerweiterung liege, in die weder der Beklagte eingewilligt habe noch die vom Gericht für sachdienlich gehalten werde (§ 99 SGG), sei dieses Begehren bereits Gegenstand des weiteren Klageverfahrens S 18 AS 1811/19.

Gegen den ihm am 30.05.2020 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.06.2020 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Der Kläger trägt u.a. vor, dass nicht durch Gerichtsbescheid habe entschieden werden dürfen. Er verlange erneut eine genaue Aufstellung darüber, welche Leistungen von welcher Behörde auf welches Konto gezahlt worden sei. Die Behörden hätten Rentenbeginn und erstmalige Auszahlung der Rente am 28.06.2019 verwechselt und nicht mehr nachträglich korrigiert. Nach dem 30.06.2019 mache er keine Ansprüche mehr gegen den Beklagten geltend.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27.01.2021 das Verfahren zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 02.04.2021 ausgesetzt. Der Beklagte hat daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2021 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.04.2021 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2020 und den Bescheid vom 17. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2019 für den Monat Mai 2019 aufzuheben

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 2. April 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2021 zu verurteilen, dem Kläger für Mai 2019 höhere Leistungen zu gewähren sowie

den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über die im Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II sowie über die gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund geltend gemachten Erstattungsansprüche zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Gerichtsakten in den weiter beim Senat anhängig gewesenen Verfahren L 2 AS 1906/20, L 9 AS 1931/20, L 2 AS 1949/20, L 2 AS 1950/20 und L 2 AS 2805/20 sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht gegeben, da neben der (Höhe) der Leistungen für Mai 2019 streitgegenständlich auch ein Auskunftsbegehren ist.

Streitgegenständlich ist vorliegend die Leistungsgewährung an den Kläger für den Monat Mai 2019 sowie ein Auskunftsbegehren. Nicht mehr streitgegenständlich ist die Leistungsaufhebung durch den Beklagten ab Juni 2019, da der Kläger in seiner Berufung vom 21.06.2020 erklärt hat, dass er für die Zeit nach dem 30.06.2019 keine Leistungsansprüche mehr gegen den Beklagten habe sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.05.2021 ausdrücklich erklärt hat, auch für Juni 2019 keine Ansprüche mehr geltend zu machen und damit seine Berufung dahingehend begrenzt hat. Da vorliegend nur Leistungsansprüche aus dem Jahr 2019 gegenständlich sind und die mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau seit 01.01.2019 aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, ist diese nicht Klägerin geworden.

Die Berufung des Klägers bleibt jedoch ohne Erfolg.

1) Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 17.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09.07.2019 wendet, ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der Aufhebung der Leistungsgewährung für Mai 2019 ist die Berufung bereits unzulässig, weil der Kläger durch die Entscheidung des SG nicht beschwert ist. Vielmehr hat das SG in dem vom Kläger, nicht aber vom Beklagten, angefochtenen Gerichtsbescheid den streitgegenständlichen an den Kläger gerichteten Bescheid vom 17.04.2019 insoweit bereits aufgehoben, so dass die ursprüngliche Leistungsgewährung mit Bescheid vom 02.04.2019 wieder auflebt. Der Kläger hat demnach durch die angefochtene Entscheidung genau das erhalten, was er beantragt hat, nämlich, dass für Mai 2019 wieder Leistungen nach dem SGB II gewährt werden.

Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Denn ab dem 01.06.2019 war die Aufhebung nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nun in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2021 die Berufung dahingehend beschränkt hat.

2) Soweit der Kläger die Höhe der Leistungsbewilligung ab Mai 2019 angreift, ist der Bescheid vom 02.04.2019 entgegen der Ausführungen des SG nicht bestandskräftig geworden. Denn am 29.04.2019 hat der Kläger sowohl gegen den Bescheid vom 02.04.2019 als auch gegen den Bescheid vom 17.04.2019 Klage SG Karlsruhe erhoben. In der Klageerhebung war daher zugleich die Erhebung (auch) eines Widerspruches gegen den Bescheid vom 02.04.2019 zu sehen. Da die Nachholung des Vorverfahrens noch möglich und die Klage nicht aus anderen Gründen unzulässig war, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 27.01.2021 analog § 114 Abs. 2 SGG ausgesetzt, damit das Vorverfahren nachgeholt werden kann. Den Widerspruch hat der Beklagte nun mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen, so dass das erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. 

Der Bescheid vom 02.04.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2021 ist aber rechtmäßig. Insbesondere die Höhe der gewährten Leistungen für den Monat Mai 2019 ist nicht zu beanstanden. 

Der Senat kann - wie schon das SG - keine Fehler bei der Leistungsberechnung erkennen. Der Beklagte hat bei der Berechnung der Leistungen den maßgeblichen Regelsatz für den Kläger sowie die (anteiligen) tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Leistungen für die Ehefrau des Klägers waren bei der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen, da diese ab 01.01.2019 nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II war, sondern eine Altersrente sowie aufstockend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII bezogen hat. Darüber hinaus hat der Beklagte entgegen der Annahme des Klägers die Rente seiner Ehefrau nicht als sein eigenes Einkommen und damit leistungsmindernd berücksichtigt, sondern lediglich im Rahmen der Ermittlung eventuell „übersteigenden" Einkommens berücksichtigt, was vorliegend allerdings nicht der Fall war. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beklagte, das dem Kläger am 29.05.2019 auf seinem Konto gut geschriebene Arbeitslosengeld I in Höhe von 561,90 Euro bedarfsmindernd als Einkommen angerechnet hat. Der Beklagte hat für diesen Zeitraum auch keinen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Der Beklagte hat nämlich gegenüber der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 25.03.2019, welches dem Kläger nachrichtlich in Kopie zugesandt worden ist, nur einen Erstattungsanspruch für die Monate Februar und März 2019 geltend gemacht.

3) Soweit der Kläger Auskunft über die im Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II sowie über die gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund geltend gemachten Erstattungsansprüche begehrt, ist die Berufung unbegründet, da das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

Entgegen der Ansicht des SGs war diese Klage zwar nicht schon deshalb unzulässig, weil dieses Auskunftsbegehren bereits Gegenstand eines beim SG anhängigen Verfahrens ist (doppelte Rechtshängigkeit), denn das vorliegende Klageverfahren ist das Verfahren in dem der Kläger diesen Anspruch erstmals geltend gemacht hat.

Diese Klage ist aber zumindest unbegründet (geworden). Die Forderung nach einer Erstellung und Vorlage einer Abrechnung könnte der Kläger zwar grundsätzlich mit einem Auskunftsanspruch geltend machen. Hierfür ist eine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG die statthafte Klageart, da die Erteilung der erstrebten Auskünfte als tatsächliches Verwaltungshandeln einzustufen ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 2 U 24/04 R -, SozR 4-1300 § 84 Nr. 1; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 54 Rn. 37; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -, juris Rn. 55) und der Auskunftsanspruch vom Beklagten auch nicht durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist. Diese Klage ist jedoch spätestens mit Vorlage der Unterlagen des Beklagten im Verfahren S 18 AS 2829/19 (Schreiben vom 17.12.2019) unbegründet geworden. Denn in diesem Schreiben hat der Beklagte ausführlich dargelegt, dass er für die Zeit vom 01.02.2019 bis 31.03.2019 insgesamt 1.123,80 Euro (561,90 Euro pro Monat) von der Bundesagentur für Arbeit habe erstatten lassen (vgl. auch beigefügtes Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 28.03.2019, die diese Auszahlung bestätigt hat Bl. 67 S 18 AS 2829/19). Außerdem habe man sich für die Zeit vom 01.02.2019 bis 30.04.2019 846,38 Euro von der Deutschen Rentenversicherung erstatten lassen. Weiter hat der Beklagte im Schreiben vom 17.12.2019 ausgeführt, dass die Bundesagentur für Arbeit sich wohl wiederum 2.367,60 Euro von der Deutschen Rentenversicherung habe erstatten lassen für die Zeit vom 01.02. bis 31.05.2019. Insgesamt seien daher 4.337,78 Euro an Erstattungszahlungen geflossen. Weiter hat der Beklagte die ALLEGO- Zahldaten für die Zeit von Oktober 2018 bis April 2019 vorgelegt, aus denen sich die jeweils gewährten Leistungen, die Leistungshöhen und die jeweiligen Zahlungsempfänger ergeben und auch im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 02.02.2021 ausführliche Informationen für den streitigen Zeitraum vorgelegt, aus denen sich ergibt, in welcher Höhe Zahlungen auf das Konto des Klägers angewiesen worden sind. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war es dem Kläger dann (ggf. unter Bezugnahme der Leistungsbescheide des Beklagten sowie der anderen Sozialversicherungsträger) möglich, sich Kenntnis über die ihm zustehenden Leistungen zu verschaffen. Weitere Auskünfte kann der Kläger vom Beklagten nicht verlangen, insbesondere hat er sich - nachdem er vom Beklagten mitgeteilt bekommen hat, welche Summen diesem von den beiden anderen Sozialleistungsträgern erstattet wurden - an die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund zu wenden, sofern er der Auffassung ist, er habe weitere Ansprüche gegen diese. Soweit er in diesem Zeitraum Leistungen vom Beklagten erhalten hat, gilt der Anspruch auf Leistungen gegen die anderen Sozialleistungsträger als erfüllt (vgl. § 107 SGB X). Lediglich ergänzend ist vorliegend in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger bislang nicht genau benennen konnte, welche Leistungen nicht ausbezahlt worden sind und es nach Durchsicht der nun vorliegenden Unterlagen des Beklagten und der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge auch nicht erkennbar ist, dass die bewilligten Leistungen nicht an den Kläger ausbezahlt worden sind.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung war auch nicht auf die Rüge des Klägers, wonach das SG zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden habe, an das SG nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Auch hält der Senat eine Zurückverweisung im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht für angezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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