1. Der Rentenversicherungsträger hat im Vormerkungsbescheid ua die Art der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeit festzustellen.
2. Abgesehen von den gesetzlich geregelten Fällen einer vermuteten oder fingierten Beitragszahlung hängen Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung von einer tatsächlichen Beitragsentrichtung ab.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten über die Vormerkung der Zeit vom 1.9.1981 bis zum 31.7.1982 im Versicherungsverlauf des Klägers.
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In diesem Zeitraum absolvierte der Ende 1965 geborene Kläger ein Berufsgrundschuljahr des Berufsfelds "Bautechnik" an einer staatlichen Berufsschule in Bayern, Regierungsbezirk Mittelfranken. Anschließend durchlief er vom 2.8.1982 bis zum 30.4.1984 eine betriebliche Berufsausbildung zum Betonbauer.
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Die Beklagte führte 2016 ein Kontenklärungsverfahren durch und stellte durch Bescheid vom 16.6.2016 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen, verbindlich fest. Sie merkte die Zeit vom 2.8.1982 bis zum 30.4.1984 als Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung vor. Die Feststellung der streitbefangenen Zeit als Anrechnungszeit lehnte sie ab.
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Der Kläger erhob Widerspruch "bezüglich Berufsausbildungszeiten 01.09.1981-31.07.1982". Er legte eine Bestätigung der Handwerkskammer Mittelfranken vor, wonach das Berufsgrundschuljahr auf seine Ausbildungszeit angerechnet worden sei. Er gab an, während der streitbefangenen Zeit Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen zu haben. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 2.12.2016 zurück. Das Berufsgrundschuljahr könne nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI anerkannt werden, weil diese Zeit der schulischen Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres beendet worden sei. Es könne auch nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, denn für den Kläger seien erst ab August 1982 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden.
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Der seinerzeit nicht vertretene Kläger hat dagegen erfolglos Klage vor dem SG wegen der "Anerkennung meiner Schulausbildung (BGJ) (…) als Bestandteil der Ausbildung" erhoben (Gerichtsbescheid vom 29.8.2017). Seine Berufung hat der weiterhin unvertretene und in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht erschienene Kläger "wegen Abklärung Ausbildungszeiten" eingelegt. Das LSG hat dies als einen auf die Vormerkung der streitbefangenen Zeit als Anrechnungszeit gerichteten Klageantrag aufgefasst und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.7.2018). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vormerkung der streitbefangenen Zeit als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI. Es könne dahinstehen, ob das absolvierte Berufsgrundschuljahr unter den Begriff der "berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme" oder der "Fachschule" zu fassen sei. Eine schulische Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres stelle generell keine vormerkungsfähige Anrechnungszeittatsache dar, was keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Eine Anerkennung der streitbefangenen Zeit als Beitragszeit habe der Kläger zutreffend nicht begehrt. Für diese Zeit habe keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, weil keiner der in § 1 Satz 1 SGB VI geregelten Versicherungspflichttatbestände verwirklicht worden sei.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1 Satz 5 Nr 1 iVm Satz 1 Nr 1 SGB VI sowie einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG. Er bringt vor, das Berufsgrundschuljahr sei integraler Bestandteil seiner Ausbildung und unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme der betrieblichen Ausbildung gewesen. Werde der Berufsgrundschuljahrbesuch auch nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt, liege hierin eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber Absolventen einer dreijährigen betrieblichen Ausbildung. Bei diesen würden unabhängig vom Lebensalter drei Jahre Pflichtbeitragszeit anerkannt. Im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Satz 5 Nr 1 SGB VI sei die Zeit eines Berufsgrundschuljahrbesuchs zumindest dann als Pflichtbeitragszeit anzusehen, wenn sich hieran eine Ausbildung im selben Berufsfeld anschließe.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2018 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. August 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2016 zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. Juli 1982 als rentenrechtliche Zeit vorzumerken.
8 |
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
II
10 |
A. Nach Schließung des 13. Senats zum 1.7.2021 durch Erlass des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24.6.2021 (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG) ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG nunmehr der 5. Senat zuständig.
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B. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das LSG einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1981 bis zum 31.7.1982 verneint.
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I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das vom Kläger zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) verfolgte Begehren, die während des Berufsgrundschuljahrs zurückgelegte Zeit als zusätzliche rentenrechtliche Zeit vorzumerken (vgl zur statthaften Klageart zuletzt BSG Urteil vom 16.6.2021 ‑ B 5 RE 5/20 R ‑ zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Dass es dem Kläger um die Vormerkung einer rentenrechtlichen Zeiten gleich welcher Art geht, hat er beginnend mit seinem Widerspruch stets geltend gemacht. Hierüber hat das LSG vollständig entschieden, indem es in der Sache sowohl einen Anspruch auf Anerkennung der streitbefangenen Zeit als Anrechnungszeit als auch einen solchen auf Anerkennung als Beitragszeit wegen Ausbildung verneint hat. Die Vormerkung als eine andere rentenrechtliche Zeit kommt ‑ auch nach Auffassung des Klägers ‑ nicht Betracht.
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II. § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI (hier anzuwenden in der weiterhin aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom 19.2.2002 <BGBl I 754>) ist die einzig in Frage kommende Rechtsgrundlage für den behaupteten Anspruch des Klägers. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsträger nach Klärung des Versicherungskontos die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, festzustellen (sog Vormerkungsbescheid). Die Verpflichtung umfasst die tatbestandsmäßige Feststellung aller geklärten, länger als sechs Jahre zurückliegenden Beitrags‑, Versicherungs‑, Ersatz‑ und Ausfallzeiten (vgl BSG Urteil vom 21.3.2018 ‑ B 13 R 19/14 R ‑ SozR 4‑2600 § 149 Nr 5 RdNr 16 mwN). Festzustellen sind ua Umfang und Art der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (vgl zB Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: 12/2009, K § 149 RdNr 31; Paulus in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, § 149 RdNr 49; Rehbein in Ruland/Dünn, GK‑SGB VI, Bd 4, 256. EL, Stand Februar 2021, § 149 RdNr 17, Stand April 2020; Westphal in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 149 RdNr 10). Nach § 54 Abs 1 SGB VI (hier anzuwenden in der insoweit weiterhin aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom 19.2.2002 <BGBl I 754>) sind rentenrechtliche Zeiten Beitragszeiten (Nr 1 Buchst a und b) ‑ entweder als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen oder als beitragsgeminderte Zeiten ‑, beitragsfreie Zeiten (Nr 2) und Berücksichtigungszeiten (Nr 3). Die streitbefangene Zeit fällt nicht hierunter.
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1. Eine Vormerkung als beitragsfreie Zeit in Gestalt einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nach § 54 Abs 1 Nr 2, Abs 4 iVm § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI (letzterer anzuwenden in der bis zum 30.6.2020 gültigen Fassung der Neubekanntmachung vom 19.2.2002 <BGBl I 754>) scheidet von vornherein aus. Nach letztgenannter Vorschrift sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben. Das trifft auf die streitbefangene Zeit nicht zu. Ungeachtet des Umstands, dass ein Berufsgrundschuljahr nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw der Handwerksordnung auf die Dauer einer nachfolgenden beruflichen Ausbildung anzurechnen war (vgl Ziff 1 Satz 2 Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr ‑ BGJRahmenVbg ‑ vom 19.5.1978 <BAnz 1978 Nr 130 S 7>), war es in schulischer Form durchzuführen (vgl Ziff 1 Satz 1 BGJRahmenVbg). Zwar vermittelt der Besuch eines in schulischer Form durchgeführten Berufsgrundschuljahrs bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in aller Regel eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 16.4.2014 ‑ L 16 R 698/13 ‑ juris RdNr 30; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.2.2017 ‑ L 11 R 343/15 ‑ juris RdNr 31; vgl auch Stäbler in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Stand 1/2020, § 7 SGB IV RdNr 51; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 6/2011, K § 58 RdNr 138; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II Bd 1, Stand der Einzelkommentierung: 05/18, § 58 SGB VI RdNr 79). Es bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, ob dies auch für das vom Kläger besuchte Berufsgrundschuljahr gilt. Ebenso kann dahinstehen, ob es sich hier um einen (Fach‑)Schulbesuch oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelt (vgl zu möglichen Einordnungen erneut Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 6/2011, K § 58 RdNr 138). Der Kläger war während des Besuchs des Berufsgrundschuljahrs jedenfalls erst 15 bzw 16 Jahre alt.
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Dass nur solche Zeiten schulischer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten darstellen, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das hat das BSG bereits entschieden (BSG Urteil vom 13.11.2008 ‑ B 13 R 77/07 R ‑ juris RdNr 23 ff; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.4.2010 ‑ 1 BvR 718/09 ‑ nicht veröffentlicht). Die Entscheidung bezieht sich zwar auf § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der vorherigen Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 (BGBl I 1461). Der hier berührte § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.2.2002 gibt jedoch zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Die Fassungen sind abgesehen von der hier nicht in Streit stehenden Höchstdauer der Anrechnungszeit wortgleich.
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2. Die streitbefangene Zeit ist ebenso wenig als Beitragszeit iS des § 54 Abs 1 Nr 1 SGB VI vorzumerken. Nach § 55 Abs 1 SGB VI (hier anzuwenden in der weiterhin aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom 19.2.2002 <BGBl I 754>) sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (Satz 1). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 2). Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (Satz 3). Nichts davon trifft auf die streitbefangene Zeit zu.
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Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG sind für die streitbefangene Zeit keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung iS von § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI gezahlt worden. Das wird vom Kläger auch nicht behauptet. Während des Berufsgrundschuljahrs stand der Kläger weder in einem Beschäftigungsverhältnis iS des § 7 Abs 1 SGB IV noch in einer betrieblichen Berufsausbildung (§ 7 Abs 2 SGB IV) und bezog dementsprechend kein Entgelt. Ohne eine tatsächliche Beitragsentrichtung kommt aber eine Vormerkung von Beitragszeiten ‑ abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen einer vermuteten oder fingierten Beitragszahlung ‑ nicht in Betracht. Beitragszeiten hängen von der tatsächlichen Beitragsentrichtung ab (BSG Urteil vom 13.8.1996 ‑ 12 RK 76/94 ‑ SozR 3‑2400 § 25 Nr 6 S 28 = juris RdNr 28; vgl auch BSG Urteil vom 18.8.1992 ‑ 12 RK 7/92 ‑ SozR 3‑5800 § 1 Nr 1 S 4 = juris RdNr 20 und BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.1.2017 ‑ 1 BvR 967/14 ‑ juris RdNr 15 und dazu, dass dies auch in Fällen der Nachversicherung gilt, BSG Urteil vom 31.1.2008 ‑ B 13 R 27/07 R ‑ BSGE 100, 19 = SozR 4‑2600 § 281 Nr 1, RdNr 23 ff). Ein Fall des § 55 Abs 1 Satz 2 oder Satz 3 SGB VI liegt ersichtlich nicht vor.
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3. Auch aus § 1 Satz 5 Nr 1 iVm Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB VI kann der Kläger nichts für sich herleiten. Diese Vorschrift bezieht ausnahmsweise Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG in die Versicherungspflicht ein. Ein Anspruch auf Vormerkung einer Beitragszeit könnte darauf hier bereits deshalb nicht gestützt werden, weil eine versicherungspflichtige Tätigkeit, für die Beiträge nicht gezahlt worden sind und auch nicht als gezahlt gelten, keine rentenrechtliche Zeit vermittelt (vgl BSG aaO; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 8/2007, K § 55 RdNr 8).
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Die Regelung könnte hier zudem auch deswegen nicht zur Anwendung kommen, weil sie im streitbefangenen Zeitraum noch nicht galt. Sie wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Art 4 Nr 2 des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl I 3443) eingeführt und war zunächst in § 1 Satz 1 Nr 3a SGB VI in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes enthalten. Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde sie ohne inhaltliche Änderung in § 1 Satz 5 SGB VI verschoben (durch Art 6 Nr 1 Buchst a und b des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 <BGBl I 2522>) und findet sich seit dem 1.7.2020 inhaltsgleich als Nr 1 im neu gefassten § 1 Satz 5 SGB VI (durch Art 6 Nr 1a Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.6.2020 <BGBl I 1248>). Auf Vorschriften zur Versicherungspflicht findet § 300 Abs 1 SGB VI keine Anwendung (so bereits BSG Urteil vom 25.2.1997 ‑ 12 RK 33/96 ‑ SozR 3‑2200 § 1227 Nr 8, SozR 3‑2600 § 300 Nr 9, RdNr 12; vgl auch BSG Urteil vom 16.11.2000 ‑ B 4 RA 55/99 R ‑ SozR 3‑2600 § 248 Nr 7, SozR 3‑2600 § 300 Nr 17, SozR 3‑2600 § 55 Nr 1, RdNr 17).
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Ungeachtet dessen kommt es nicht in Betracht, die inzwischen in § 1 Satz 5 Nr 1 SGB VI enthaltene Regelung im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf Schüler im Berufsgrundschuljahr auszudehnen (vgl zu den Voraussetzungen und Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 159 ff, 165). Dies ist schon nicht zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Benachteiligung des Klägers geboten. Dass Auszubildende iS des § 1 Satz 5 Nr 1 SGB VI im Gegensatz zu Teilnehmern an einem Berufsgrundschuljahr versicherungspflichtig sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Dies ist durch Sachgründe gerechtfertigt (vgl zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Differenzierungsmerkale zB BVerfG Beschluss vom 19.11.2019 ‑ 2 BvL 22/14 ‑ BVerfGE 152, 274 RdNr 96 mwN).
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Den Gesetzesmaterialien zu § 1 Satz 1 Nr 3a SGB VI in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur fehlenden Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern einer außerbetrieblichen Berufsausbildung reagierte (vgl die Gesetzesbegründung zum Job-AQKTIV-Gesetz in BT‑Drucks 14/6944 S 53 zu Art 4 Nr 2; vgl auch BSG Urteil vom 4.3.2021 ‑ B 11 AL 7/19 R ‑ juris RdNr 17 f, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zur ebenfalls durch das Job-AQTIV-Gesetz eingeführten Parallelregelung in § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III). Das BSG sah sie nicht als zu ihrer Berufsausbildung "beschäftigte" Personen an, weil sie nicht in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess des Ausbildungsbetriebs zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert waren (BSG Urteil vom 12.10.2000 ‑ B 12 KR 7/00 R ‑ SozR 3‑2600 § 1 Nr 7 = juris RdNr 18 f). Durch Einfügen der inzwischen in § 1 Satz 5 Nr 1 SGB VI enthaltenen Regelung wollte der Gesetzgeber "klarstellen", dass Auszubildende in einer außerbetrieblichen Ausbildung, bei der eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, sozialversicherungspflichtig sind (vgl die Beschlussempfehlung und den Bericht zum Entwurf des Job-AQTIV-Gesetzes in BT‑Drucks 14/7347 S 75 zu Art 4 Nr 2, 5 und 6). Das zielte auf die Sozialversicherungspflicht von förderungsbedürftigen Auszubildenden iS von § 242 SGB III in der bei Inkrafttreten des Job-AQKTIV-Gesetzes gültigen Fassung des Gesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594; im Folgenden: SGB III aF; die Nachfolgeregelung ist in § 76 Abs 5 SGB III enthalten), die an einer förderungsfähigen Maßnahme iS von § 241 SGB III aF teilnahmen. Bei diesem Personenkreis, auf den der Normtext des § 1 Satz 1 Nr 3a SGB VI-E in der Fassung des Gesetzentwurfs sogar ausdrücklich Bezug nahm (vgl die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Job-AQKTIV-Gesetzes in BT‑Drucks 14/6944 S 22 zu Art 4 Nr 2), handelte es sich um lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende. Ihre Ausbildung in einer geförderten Maßnahme sollte in die Versicherungspflicht einbezogen werden (vgl Vor in Matlok/Winkler, jurisPK-SGB VI, Stand der Einzelkommentierung: 1.4.2021, § 1 RdNr 100). Derartige Erwägungen kommen für Berufsgrundschüler nicht zum Tragen.
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Diese sind nicht gleichermaßen schutzbedürftig wie der Personenkreis des § 1 Satz 5 Nr 1 SGB VI. Die Aufnahme in die Berufsgrundschule setzt keinen besonderen Förderbedarf voraus. Das Berufsschulgrundjahr richtet sich vielmehr an alle Schüler, die mindestens neun Jahre Vollzeit zur Schule gegangen sind (vgl für den streitbefangenen Zeitraum Ziff 1.2 Satz 1 Halbsatz 1 BGJRahmenVbg). Soweit im Einzelfall auch Jugendliche ohne Hauptschulabschluss aufgenommen werden, dient dies der Erlangung eines Bildungsstandes entsprechend dem erfolgreichen Besuch einer Hauptschule (vgl Ziff 1.2 Satz 3 und Ziff 1.4.3 Satz 1 BGJRahmenVbg) und damit dem Nachweis eines schulischen Abschlusses.
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III. Es liegt auch keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG darin, dass der Kläger mithin unter keinem Gesichtspunkt eine Vormerkung der streitbefangenen Zeit als rentenrechtliche Zeit beanspruchen kann. Es wird nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt, indem Versicherte wie der Kläger, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres ein Berufsgrundschuljahr und anschließend eine auf zwei Jahre verkürzte betriebliche Ausbildung absolvieren, bezogen auf den Gesamtzeitraum von drei Jahren weniger rentenrechtliche Zeiten zurücklegen als Versicherte, die im gleichen Zeitraum eine dreijährige betriebliche Ausbildung absolvieren. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet ua dem Normgeber, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr; vgl aus jüngerer Zeit zB BVerfG Beschluss <Kammer> vom 11.12.2019 ‑ 1 BvR 3087/14 ‑ juris RdNr 9). Das ist hier der Fall.
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Ein Berufsgrundschuljahr unterscheidet sich strukturell vom ersten Ausbildungsjahr einer in der Regel dreijährigen betrieblichen Ausbildung. Auszubildende stehen bereits im ersten Ausbildungsjahr in einem mit weiteren Pflichten verbundenen Beschäftigungsverhältnis iS des § 7 Abs 1 und 2 SGB IV und sind in den Ausbildungsbetrieb eingegliedert (vgl dazu BSG Urteil vom 12.10.2000 ‑ B 12 KR 7/00 R ‑ SozR 3‑2600 § 1 Nr 7 ‑ juris RdNr 18). So galt nach der Bauwirtschaft-Ausbildungsverordnung in der vom 26.12.1981 bis zum 31.7.1985 gültigen Fassung (im Folgenden: BauAusbV aF), die im streitbefangenen Zeitraum die Ausbildung zum Betonbauer regelte, dass Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr eine berufliche Grundbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte in 12 Wochen abzuleisten hatten, neben der beruflichen Grundbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte und dem Unterricht in der Berufsschule (§ 4 Abs 3 Nr 3 iVm Abs Nr 1 Buchst c BauAusbV aF). Für Auszubildende müssen dementsprechend für die gesamte Dauer der Ausbildung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden. Demgegenüber erhalten Berufsgrundschüler eine berufliche Grundbildung in (vollzeit‑)schulischer Form. Für sie sind von keiner Seite Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Ein Berufsgrundschuljahr ist vielmehr grundsätzlich förderungsfähig nach dem BAföG (§ 2 Abs 1 Nr 1 BAföG) und war dies auch im streitbefangenen Zeitraum (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 3 BAföG in der Fassung des 5. BAföGÄndG vom 17.11.1978 <BGBl I 1794>). Das zeigt gerade der Fall des Klägers, der nach eigenen Angaben während des streitbefangenen Zeitraums Ausbildungsförderung nach dem BAföG bezog.
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Diese strukturellen Unterschiede werden auch nicht etwa dadurch relativiert, dass das Berufsgrundschuljahr die Dauer der anschließenden betrieblichen Ausbildung verkürzte (vgl erneut Ziff 1 Satz 2 BGJRahmenVb). Dies führt nicht dazu, dass beide Zeiten rentenrechtlich als Einheit anzusehen wären. Der Kläger befand sich während des Berufsgrundschuljahrs noch nicht in der Ausbildung zum Betonbauer. Er hätte nach dem Berufsgrundschuljahr ebenso gut eine Ausbildung in einem anderen, dem Berufsfeld "Bautechnik" zugeordneten Ausbildungsberuf aufnehmen können (vgl die Auflistung in § 1 Nr 1 der Dritten Verordnung zur Einführung der beruflichen Grundbildung in Bayern ‑ Einführung der beruflichen Grundbildung im Berufsfeld Bautechnik ‑ vom 7.6.1979 <Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1979, 169 <169>). Auch in diesem Fall wäre das Berufsgrundschuljahr auf die Ausbildungszeit angerechnet worden, typischerweise durch den Abschluss eines Ausbildungsvertrags mit Beginn im zweiten Ausbildungsjahr (vgl zu weiteren Gründen für den Abschluss derartiger Verträge im streitbefangenen Zeitraum Lemke/Schmidt-Hackenberg, BWP 4/80, S 1).
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Es trifft in berufsrechtlicher Hinsicht auch nicht zu, dass die Ausbildung zum Betonbauer seinerzeit den vorherigen Besuch eines Berufsgrundschuljahrs voraussetzte. Insbesondere die BauAusbV aF enthielt keine solche Vorgabe. Lediglich schulrechtlich war das Berufsschulwesen am Ausbildungsort des Klägers in Mittelfranken im streitbefangenen Zeitraum so ausgestaltet, dass die berufliche Grundbildung im Berufsfeld "Bautechnik" ausschließlich in vollzeitschulischer Form angeboten wurde (vgl § 2 Abs 1 der Dritten Verordnung zur Einführung der beruflichen Grundbildung in Bayern ‑ Einführung der beruflichen Grundbildung im Berufsfeld Bautechnik ‑ vom 7.6.1979 <Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1979, 169>). Diese Vorgabe des landesrechtlichen Verordnungsgebers orientierte sich an fachlichen und regionalen Erfordernissen sowie den baulichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen in den betroffenen Regierungsbezirken (vgl Art 71 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen vom 15.6.1972 <Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1972, 189> in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das berufliche Schulwesen vom 11.8.1978 <Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1978, 527>). Konkret dürfte der dünnen Besiedelung der betroffenen Landkreise Rechnung getragen worden sein (vgl Lemke/Schmidt-Hackenberg, BWP 4/80, S 3). Der Kläger wird damit letztlich wie ein Versicherter behandelt, der über einen allgemeinen Schulabschluss verfügt, der auf die Dauer einer sich anschließenden Berufsausbildung angerechnet wird. Auch bei einem solchen Versicherten würde die Schulzeit nicht als Anrechnungszeit anerkannt, wenn währenddessen das 17. Lebensjahr nicht vollendet war, und es würden Beitragszeiten wegen Ausbildung entsprechend der Dauer der betrieblichen Ausbildung festgestellt.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.