L 13 R 580/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 2797/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 580/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Regelaltersrente ohne Anwendung der Vorschrift des § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) auf die in K zurückgelegten Beitragszeiten und unter Anerkennung der Beitragszeiten zu 6/6.

Der 1953 geborene Kläger, der am 21. Oktober 1992 von K nach Deutschland übersiedelte, ist als Vertriebener anerkannt und Inhaber des Vertriebenenausweises „A“.

Mit Schreiben vom 12. März 2019 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag „auf Ausschließung von Faktor 0,6 für die Beitragszeiten in U“.

Er habe seit 1997 regelmäßig Rentenauskünfte über seine künftige Rente bekommen, in denen seine Beitragszeiten in der U zu 40% gekürzt worden seien bzw. der Faktor 0,6 angewendet worden sei, der für Spätaussiedler vorgesehen sei und erst ab 1. Januar 1993 gelten solle. Er habe gegen fast jede Rentenauskunft Widersprüche eingereicht mit der Begründung, dass die neue Regelung für Spätaussiedler auf seine Beitragszeiten nicht angewendet werden könne, da er vor dem 1. Januar 1993, d.h. vor der Einführung des Faktors 0,6, nach Deutschland gekommen sei. Seine Widersprüche seien ohne begründete Antwort geblieben.

Am 13. März 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente.

Mit Rentenbescheid vom 26. Juni 2019 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juni 2019 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 704,47 € (monatlicher Zahlbetrag 629,10 €). Dabei wurden vom 25. März 1972 bis 4. Mai 1972 glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz – FRG (Qualifikationsgruppe 4, Bereich 14: Land- und Forstwirtschaft, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht) zu 5/6 berücksichtigt, nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG in der Zeit vom 5. Mai 1972 bis 31. Dezember 1972, 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973, 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 und 1. Januar 1975 bis 5. Mai 1975 (Ableistung des Grundwehrdienstes), glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG vom 6. Mai 1975 bis 28. Mai 1975 (Qualifikationsgruppe 4, Bereich 14: Land- und Forstwirtschaft, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht) zu 5/6, glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG vom 29. Mai 1975 bis 20. Juni 1975 (Qualifikationsgruppe 2, Bereich 14: Land- und Forstwirtschaft, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht) zu 5/6 sowie glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten vom 25. Juli 1979 bis 31. Dezember 1979, vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980, 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981, 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982, 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983, 1. Januar 1984 bis 28. März 1984, 2. April 1984 bis 31. Dezember 1984, 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985, 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986, 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987, 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988, 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989, 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990, 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990, 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar 1992 bis 8. Oktober 1992 (Qualifikationsgruppe 1, Bereich 20: staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht) zu 5/6, berücksichtigt. Für die Zeiten mit Tabellenwerten würden 60% der maßgebenden Entgeltpunkte zugrunde gelegt (Faktor 0,6). Dies gelte nicht für Ausbildungszeiten, für freiwillige Beitragszeiten sowie für Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPRA).

Dagegen legte der Kläger am 11. Juli 2019 Widerspruch ein und brachte vor, er sei mit der Verwendung des Faktors 0,6 für seine Beitragszeiten in der ehemaligen U nicht einverstanden. Dies verstoße gegen die deutsche Verfassung, was auch vom Obersten Verwaltungsgericht Deutschlands (gemeint: Bundesverfassungsgericht) mit der Entscheidung vom 13. Juni 2006 bestätigt worden sei. Die Beklagte solle seinen Vertriebenenausweis nicht mehr ignorieren. Dieser sichere ihm bei der Einreise nach Deutschland die Berücksichtigung der sowjetischen Beitragszeiten zu 100% zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Absehen von der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG sei nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Beschluss vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 und andere) entschieden, dass die Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG auf 60 Prozent nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Lediglich für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginne, habe es noch eine zusätzliche Übergangsregelung gefordert, die mit Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vorliege. Diese Übergangsregelung gelte für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen hätten und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginne und über deren Rentenantrag oder deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Überprüfungsantrag am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Der Zuschlag sei nur für Rentenbezugszeiten bis 30. Juni 2000 zu zahlen. Der Kläger sei erst am 21. Oktober 1992 nach Deutschland gezogen und seine Rente beginne erst am 1. Juni 2019. Ein Zuschlag sei deshalb nicht zu zahlen. Das BVerfG habe am 15. Juli 2010 die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1201/10 zur Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Übergangsregelung sei mit dem Grundgesetz vereinbar.

Dagegen hat der Kläger am 4. Oktober 2019 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Er hat sich gegen die Kürzung der glaubhaft gemachten Beitragszeiten um 1/6 und gegen die Anwendung des Faktors von 0,6 gemäß § 22 Abs. 4 FRG gewandt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Zu dem neuen Vortrag des Klägers bezüglich der auf 5/6 gekürzten glaubhaft gemachten Beitragszeiten hat sie dargelegt, dies sei darauf zurückzuführen, dass nach den statistischen Erhebungen die Beitragsdichte in der deutschen Rentenversicherung bei 10 Monaten pro Jahr liege. Die ermittelten Fehlzeiten ergäben sich aus Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Krankheit, unbezahlten Urlaubs, Streiks, Arbeitslosigkeit, Ableistung des Wehr- (Militär-) dienstes, Rentenbezugs, beruflicher Fortbildung (Fachschulausbildung) usw.

Der Nachweis, der die Anrechnung der Beitragszeit in vollem Umfang zur Folge habe, werde in erster Linie durch Versicherungsunterlagen geführt, könne aber auch durch ordentliche Beweismittel, sofern diese Aufschluss über den genauen Umfang der Beitragszeit gäben, geführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien Arbeitsbücher und Arbeitgeberbescheinigungen aller Art (Arbeitsbescheinigung, Zeugnis, Arbeitgeberbescheinigung) sowie sonstige Beweismittel, die lediglich Angaben über Beginn und Ende einer Beschäftigung enthielten, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beitragszeit durch Fehlzeiten unterbrochen worden sei, nur als Mittel der Glaubhaftmachung zu werten, die somit nur zur Anrechnung von Beitragszeiten im Umfang von 5/6 führen könne.

Der Kläger hat daraufhin beantragt, die Zeugen P und L in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Die Zeugen könnten bestätigen, dass er die Rentenversicherungsbeiträge seit 10. Oktober 1970 bis 8. Oktober 1992 ohne jegliche Unterbrechung einbezahlt habe und alle seine Unterlagen mit den eingetragenen Daten nicht (nur) glaubwürdig, sondern echt seien. Er habe die Originale seiner Dokumente eingereicht, die die Zahlung der Versicherungsprämie in der ehemaligen U bestätigten. Er habe keine Pausen während der Ausbildung oder Arbeit gehabt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2020 abgewiesen. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine Beschäftigungszeiten in der ehemaligen U lediglich glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen habe und die Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG richtigerweise angewendet.

Regelmäßig werde für den Nachweis einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte verlangt, dass sich aus Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau ergäben. Entsprechende Unterlagen habe der Kläger nicht vorgelegt. Der angebotene Zeugenbeweis sei für den Nachweis ungeeignet, weil eine konkrete und möglichst lückenlose Erinnerung an einzelne An- und Abwesenheitszeiten in mehrjährigen Arbeitsverhältnissen nach Jahrzehnten nicht möglich sei. Die Bestimmung des § 22 Abs. 4 FRG in der ab dem 7. Mai 1996 geltenden Fassung sei auf den Kläger anzuwenden, da er die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des Art. 6 § 4 und § 4c FANG nicht erfülle, weil diese an einen Rentenbezug weit vor dem Beginn der Rente des Klägers bzw. eine frühere Einreise anknüpften. Der Anwendung dieser Regelung stünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Das BVerfG habe bereits mit Beschlüssen vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04) entschieden, dass und aus welchen Gründen die in Rede stehende Absenkung der maßgeblichen Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG mit Verfassungsrecht in Einklang stehe.

Gegen den ihm am 30. Januar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Februar 2020 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt. Er werde durch die Kürzung der Rente diskriminiert.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Januar 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2019 zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in K zurückgelegten Beitragszeiten zu 6/6 und ohne Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 Prozent zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf Abänderung des Rentenescheids vom 26. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2019 und Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung aller in K zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten zu 6/6 sowie ohne Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 Prozent. Der unvertretene Kläger hat in seinem Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 26. Juni 2019 sinngemäß die Gewährung einer höheren Rente geltend gemacht, so dass hiervon - neben der ausdrücklichen Beanstandung der Absenkung der Entgeltpunkte um den Faktor 0,6 - auch die Berücksichtigung der Beitragszeiten zu 6/6 als Grundlage für die Rentenberechnung umfasst ist. In diesem Sinne ist auch die Formulierung des Klägers im Widerspruchsschreiben auszulegen „…unter Berücksichtigung meiner gesamten Beitragszeiten in der ehemaligen U…“, obwohl die Begründung des Widerspruchs nur auf die Absenkung der Entgeltpunkte um den Faktor 0,6 bezogen war. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 9. September 2019 zwar lediglich Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG), d.h. zur Absenkung der Entgeltpunkt auf 60 %, gemacht, jedoch den Widerspruch insgesamt zurückgewiesen und ausgeführt, die mit Bescheid vom 26. Juni 2019 getroffenen Feststellungen entsprächen der geltenden Sach- und Rechtslage. Damit ist das vor Klageerhebung vorgeschriebene Vorverfahren (§  78 SGG) im Hinblick auf die Höhe der Rente insgesamt, also auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten zu 6/6, abgeschlossen.

Das SG hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2020 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente.

Maßgebend für die Berechnung der Rentenhöhe sind die §§ 63 ff. des SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet; die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI).

Der Kläger ist Inhaber des Vertriebenenausweises A, so dass für die Berücksichtigung der in K zurückgelegten Versicherungszeiten das Fremdrentengesetz (FRG) Anwendung findet (§ 1 a FRG).

Die Berücksichtigung von Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger im Sinne des § 15 FRG bzw. einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG in den Vertreibungsgebieten als dem Bundesrecht gleichgestellte Versicherungszeiten setzt voraus, dass sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sind.

Für in K zurückgelegte Zeiten im Sinne des § 15 FRG werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1982) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach FRG für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um 1/5 erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Diese Bestimmung hat die Regelung des § 19 Abs. 2 FRG (in der vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung) abgelöst, wonach für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten angerechnet worden waren; diese zeitliche Kürzung ist für Rentenfeststellungen ab 1. Januar 1992 durch eine wertmäßige Kürzung ersetzt worden. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).

Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 FRG macht deutlich, dass Beitragszeiten im Sinne des FRG nur dann ohne Kürzung angerechnet werden können, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1957 - 4 RJ 186/56 - BSGE 6, 142; Urteil vom 17. März 1964 - 11/1 RA 216/62 - BSGE 20, 255; Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - juris Rn. 12; ferner LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 21. Juni 2012 - L 7 R 274/07 - und 7. Juli 2016 - L 7 R 686/15). Zwar lässt es die aus Gründen der Abmilderung von Beweisnotständen geschaffene Bestimmung des § 4 Abs. 1 FRG für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügen, dass sie glaubhaft gemacht sind. Bei bloßer Glaubhaftmachung ist eine Vollanrechnung der Beitragszeiten im Herkunftsgebiet indessen nicht möglich. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgesehene Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte auf 5/6 für lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruht auf der Erfahrungstatsache, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rn. 25; Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 48/75 - BSGE 41, 163 - juris Rn. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rn. 19; Urteil vom 7. Juni 2011 - L 6 R 945/09 - juris Rn. 21). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.

Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne nicht schon dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind; denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1970 - 5 RKn 10/68 - juris Rn. 21). Vielmehr muss darüber hinausgehend zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung (z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Den dem Rentenversicherungsträger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen sonach die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rn. 25; Urteil vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 38/79 - juris Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2016, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. April 2015 - L 13 R 148/14 - juris Rn. 58; Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rn. 20; Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - juris Rn. 17; Hessisches LSG, Urteil vom 28. März 2008 - L 5 R 32/07 - juris Rn. 37).

Ausgehend von diesen Maßstäben vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass für den Kläger hinsichtlich der vorliegend streitbefangenen Zeiten in K, die von der Beklagten als glaubhaft gemacht gewertet wurden, ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind. Ausweislich des Rentenbescheids vom 26. Juni 2019 handelt es sich hierbei um die Zeiten vom 25. März 1972 bis 4. Mai 1972, 6. Mai 1975 bis 28. Mai 1975, 29. Mai 1975 bis 20. Juni 1975, 25. Juli 1979 bis 28. März 1984 und 2. April 1984 bis 8. Oktober 1992.

Nach den aktenkundigen Unterlagen steht lediglich fest, dass der Kläger in K in den streitgegenständlichen Zeiträumen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlegen hat. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Aktenkundig ist das sowjetische Arbeitsbuch des Klägers. Aufgrund der darin enthaltenen Eintragungen kann jedoch zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Das beruht darauf, dass diese Unterlagen letztlich nur verlässliche Angaben zu der nach sowjetischem Recht für die Rentenberechnung maßgeblichen Gesamtbeschäftigungszeit enthalten (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2009 -  L 5 R 209/08 - juris Rn. 42). Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass der Kläger in den hier streitigen Zeiten in der früheren Sowjetunion bzw. in K beschäftigt war. Eine Beweisregel, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lässt sich insoweit allerdings nicht aufstellen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1986, 11a RA 59/85 = SozR 5745 § 1 Nr. 2). Vielmehr erscheint es durchaus denkbar, dass in die dokumentierten Beschäftigungszeiten im streitbefangenen Zeitraum auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, einer Arbeitslosigkeit, eines unbezahlten Urlaubs oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur sowjetischen Rentenversicherung zahlen musste. Denn in der ehemaligen Sowjetunion wurden in die allgemeine Beschäftigungsdauer neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit unter anderem auch der Militärdienst und weitere Zeiten eingerechnet, in denen ein Arbeitnehmer krankgeschrieben war und die deshalb auch im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden mussten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 11. November 2003, L 2 RJ 25/03 - juris Rn. 21 m.w.N.). Eine Bescheinigung kann den Nachweis aber nur dann erbringen, wenn in den dort dokumentierten Zeiten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vermerkt sind (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 1982, 11 RA 64/81 = SozR 5050 § 15 Nr. 23). Diese Grundsätze besitzen auch weiterhin Gültigkeit (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 19. November 2009, B 13 R 145/08 R - juris Rn. 21 m.w.N.). Solche zum Nachweis geeigneten Unterlagen hat der Kläger nicht vorgelegt.

Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Vernehmung der Zeugen P (geb. am 6. März 1960) und L (geb. am 11. Mai 1952) beantragt und ausgeführt hat, die Zeugen könnten bestätigen, dass er die Rentenversicherungsbeiträge seit 10. Oktober 1970 bis 8. Oktober 1992 ohne jegliche Unterbrechung einbezahlt habe, hat der Kläger den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2021 nicht aufrechterhalten. Weitere Ermittlungen von Amts wegen haben sich für den Senat nicht aufgedrängt.

Soweit sich der Kläger gegen die Absenkung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ermittelten Entgeltpunkte auf 60 v.H. wendet, ist einschlägige Rechtsgrundlage § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung von Art. 3 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461). Danach werden die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits über die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung entschieden und es lediglich als mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar angesehen, dass § 22 Abs. 4 FRG auf Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/001 BvL 11/001 BvL 12/001 BvL 5/011 BvL 10/04 = BVerfGE 116, 96). Eine entsprechende Übergangsregelung hat der Gesetzgeber mit Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) getroffen.

Gemäß Art 6 § 4c Abs. 2 FANG wird für Berechtigte,

  1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesdesrepublik Deutschland genommen haben,
  2. deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und 

3. über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,

für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt (Satz 1). Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkt (Satz 2). Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll, vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln, vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel gezahlt (Satz 3). Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt (Satz 4). § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung (Satz 5).  6§ 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung (Satz 6).

Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger ersichtlich nicht. Er ist erst am 21. Oktober 1992 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und war im Jahr 1996 erst 43 Jahre alt, so dass er nicht als rentennaher Jahrgang bezeichnet werden konnte und hat erst ab 1. Juni 2019 Anspruch auf Regelaltersrente, so dass der – bis 30. Juni 2000 begrenzte – Zuschlag nicht gewährt werden kann.

Auch aus der Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 2 FANG kann der Kläger keinen höheren Rentenanspruch ableiten. Denn danach ist das FRG in seiner bis 30. Juni 1990 geltenden Fassung nur dann weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente besteht, was auf den Kläger nicht zutrifft.

Ferner ist auch die Ausnahmeregelung des Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG auf den Kläger nicht anwendbar, weil er kein Berechtigter ist, der nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung hat.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 100 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung. Gemäß § 100 Abs. 1 BVFG finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

Daraus lässt sich aber nicht der vom Kläger gewünschte Schluss ziehen, dass auch die durch das Sozialversicherungsrecht eingeräumten Rechtspositionen umfasst sind und die Anwendung des erst im Jahr 1996 eingeführten Abschlags auf rentenrechtliche Zeiten nach § 22 Abs. 4 FRG zu Lasten der bereits zum 31. Dezember 1992 nach Deutschland übergesiedelten Personen ausgeschlossen wird. Denn § 100 Abs. 1 BVFG regelt lediglich die weitere Geltung der Vorschriften des BVFG (sowie daran anknüpfender Gesetze wie z.B. § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955, BGBl I 65 – vgl. OVG Münster vom 26. Oktober 2009 - 12 A 3219/08 - Juris Rn.25 ff.)  im Hinblick auf die den besonderen Status als Vertriebener, Emigrant, Um- oder Aussiedler begründenden Tatbestände, befasst sich jedoch nicht mit den gemäß § 90 Abs. 3 BVFG a.F. ohnehin in einem eigenen Bundesgesetz gesondert zu regelnden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen dieser Personengruppe (vgl. ausführlich BSG, Beschluss vom 19. April 2011 – B 13 R 323/10 B m.w.N.).

Unabhängig hiervon könnte § 100 Abs. 1 BVFG in der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung nicht dem zum 1. Oktober 1996 eingeführten § 22 Abs. 4 FRG entgegenstehen, weil bereits nach der allgemeinen Rechtsregel, dass eine später erlassene themenidentische Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"),  § 22 Abs. 4 FRG i.V.m. Art 6 § 4c FANG (i.d.F. von Art. 16 Nr. 2 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl I 554 jedenfalls ab 1. Oktober 1996 aus der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 BVFG n.F. keine weitergehenden Rechte mehr hergeleitet werden können (vgl. BSG, Beschluss vom 19. April 2011 – a.a.O.).

Der Senat hat schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür und solche sind vom Kläger nicht vorgetragen worden, dass weitere Beitragszeiten zu berücksichtigen sind oder die Rentenberechnung aus anderen Gründen fehlerhaft ist.

Der Senat weist deshalb die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rn. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Auflage, §  193 SGG Rn. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rn. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rn. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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