L 13 AS 93/20

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Oldenburg (NSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 1306/17
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 13 AS 93/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung gemäß § 41a Abs 4 SGB II sind innerhalb eines Monats zufließende, in unterschiedlichen Monaten erarbeitete Arbeitsentgelte aus zwei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen der Durschnittseinkommensbildung zu berücksichtigen, ohne dass der Grundfreibetrag und der Erwerbstätigenfreibetrag zweimal in Abzug zu bringen sind (Abgrenzung zu BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 25/13 R = BSGE 116, 194 = SozR 4-4200 § 11 Nr 67). 2. Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind (hier: Rückzahlung aus Heizkostenabrechnung), sind nicht in die Bildung des Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs 4 SGB II einzubeziehen, da § 22 Abs 3 SGB II eine speziellere Regelung der Berücksichtigung solcher Guthaben enthält.

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 12. März 2020 wird dahingehend geändert, dass der Beklagte unter Änderung seines Leistungsbescheides vom 14. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2017 verurteilt wird, der Klägerin zu 1.) weitere Leistungen in Höhe von 215,43 € und dem Kläger zu 2.) weitere Leistungen in Höhe von 25,69 € zu bewilligen, sein Erstattungsbescheid vom 14. November 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 28. November 2017 aufgehoben wird, soweit die für Juni 2017 geltend gemachten Erstattungen über 271,82 € (Klägerin zu 1.) und 32,43 € (Kläger zu 2.) hinausgehen, und die Klage im Übrigen zurückgewiesen wird.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die endgültige Festsetzung ihrer Leistungsansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Juni bis August 2017 und hieraus resultierende Erstattungsforderungen des Beklagten. Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch die Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2017.

 

Die 1979 geborene Klägerin zu 1.) stand gemeinsam mit ihrem 2004 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2.), im aufstockenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Den Klägern entstanden für ihre Mietwohnung monatliche Aufwendungen in Höhe von 420 € Grundmiete und 90 € Vorauszahlung für Betriebskosten. Ferner waren im Mai 2017 Heizkostenabschläge in Höhe von 91 € und im Juli und August 2017 in Höhe von (i. H. v.) 78 € monatlich zu zahlen. Am 2. Juni floss den Klägern das Heizkostenguthaben i. H. v. 73,27 € aus der Abrechnung vom 15. Mai 2017 zu. Aus der bis Mai ausgeübten Tätigkeit im P. floss der Klägerin aufgrund der dort vereinbarten Auszahlungsmodalität im Folgemonat (Juni 2017) ihr Arbeitsentgelt für Mai i. H. v. 459,68 € brutto und 407,65 € netto zu. Ferner wurde auf ihrem Konto das Entgelt für die ab Juni 2017 aufgenommene Tätigkeit bei der Q. erstmals am 29. Juni 2017 gutgeschrieben. Das Arbeitsentgelt von dort erhielt sie auch in den Folgemonaten Juli 2017 und August 2017 entsprechend der vereinbarten Auszahlungsmodalität am Ende des Monats in gleichbleibender Höhe von 687,38 € netto (869,28 € brutto). Der Kläger zu 2.) hatte monatliches Einkommen i. H. v. 309 € Unterhalt sowie 192 € Kindergeld.

 

Nachdem die Klägerin zu 1.) dem Beklagten die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit dem R. mitgeteilt und den mit der Q. ab Juni 2017 geschlossenen Arbeitsvertrag vorgelegt hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2017 die zuvor mit Bescheid vom 7. Februar 2017 für den Zeitraum März bis August 2017 bewilligten Leistungen für den Zeitraum ab Juni 2017 auf. Mit weiterem Bescheid vom 12. Mai 2017 bewilligte er für den Zeitraum von Juni bis August 2017 vorläufige Leistungen, welche sich für die Klägerin zu 1.) auf 547,06 € für Juni und gemäß Änderungsbescheid vom 23. Juni 2017 auf 305,59 € für Juli und 358,98 € für August, für den Kläger zu 2.) auf 65,26 € für Juni und gemäß Änderungsbescheid vom 23. Juni 2017 auf 20,23 € für Juli und 40,10 € für August beliefen.

 

Nach Vorlage der Lohnabrechnungen entschied der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. November 2017 abschließend über die Leistungsansprüche der Kläger für den Bewilligungszeitraum von Juni bis August 2017 und setzte diese für die Klägerin zu 1.) auf 59,81 € für Juni, 308,85 € für Juli und 362,12 € für August, für den Kläger zu 2.) auf 7,14 € für Juni, 20,45 € für Juli und 40,44 € für August fest. Bei der Leistungsberechnung legte der Beklagte für Juni 2017 Unterkunftskosten i. H. v. 601 € (420 Grundmiete, 90 € Nebenkosten und 91 € Heizkosten), für Juli i. H. v. 514,74 € (Grundmiete abzüglich des Heizkostenguthabens, 90 € Nebenkosten und 78 € Heizkosten) und für August 588 € (Grundmiete, Nebenkosten- und Heizkostenabschlag) zugrunde. Ferner berücksichtigte er monatlich einen Regelbedarf i. H. v. 409 € sowie einen Mehrbedarf für Alleinerziehende i. H. v. 49,08 € für die Klägerin zu 1.) und einen Regelbedarf i. H. v. 291 € für den Kläger zu 2.). Als Einkommen rechnete er bei dem Kläger zu 2.) monatlich leistungsmindernd einen Gesamtbetrag i. H. v. 501 € (Kindesunterhalt und Kindergeld) an. Das der Klägerin zu 1.) aus ihren Erwerbstätigkeiten zugeflossene Arbeitsentgelt berücksichtigte er in den Zuflussmonaten, wobei er die zugeflossenen Entgelte im Juni aufsummierte auf 1.328,96 € brutto und 1.095,03 € netto und hiervon einen Freibetrag i. H. v. 312,90 € abzog, somit 782,13 € im Juni anrechnete. In den Monaten Juli und August berücksichtigte er Einkommen aus Erwerbstätigkeit jeweils i. H. v. 433,52 € (869,28 € brutto, 687,38 € netto, abzüglich eines Freibetrags von 253,86 €).

 

Mit weiteren Bescheid vom 14. November 2017 verlangte der Beklagte von den Klägern die Erstattung von Leistungen für Juni 2017 i. H. v. insgesamt 538,41 €, davon von der Klägerin zu 1.) i. H. v. 480,85 € und von dem Kläger zu 2.) i. H. v. 57,56 €.

 

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2017) haben die Kläger am 27. Dezember 2017 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben. Sie haben die nicht erfolgte Anhörung vor Erlass des Erstattungsbescheides gerügt und die Auffassung vertreten, die für verschiedene Tätigkeiten und verschiedene Monate zugeflossenen Arbeitsentgelte hätten gesondert um Freibeträge bereinigt werden müssen und erst dann bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen.

 

Mit Urteil vom 12. März 2020 hat das SG den Beklagten unter Änderung des angefochtenen Leistungsbescheids verurteilt, den Klägern für den Monat Juni 2017 höhere Leistungen zu gewähren i. H. v. insgesamt 390,33 € (348,73 € für die Klägerin zu 1.), 41,60 € für den Kläger zu 2.), und den Erstattungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der von dem Beklagten vorgenommenen Berechnung ein Durchschnittseinkommen gem. § 41a SGB II zu bilden sei. Zwar sei nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Juli 2019 (B 14 AS 44/18 R) das Durchschnittseinkommen durch Addition je Einkommensart zu bilden und das daraus resultierende Durchschnittseinkommen anschließend um die Freibeträge gem. § 11 SGB II zu bereinigen. Jedoch sei die gesetzgeberische Intention der Freibeträge zu berücksichtigen. Nach Sinn und Zweck der Freibetragsregelung solle ein Anreiz geschaffen werden, auch solche Beschäftigungen aufzunehmen oder fortzuführen, mit denen keine bedarfsdeckenden Einkünfte erzielt werden. Gerade mit Blick auf den Niedriglohnbereich solle die Freibetragsregelung gewährleisten, dass für jeden Monat geleisteter Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ein Entgelt in Höhe von mindestens 100 € anrechnungsfrei bleibe. Diese in der Entscheidung des BSG vom 17. Juli 2014 (B 14 AS 25/13 R) ausgearbeiteten Grundsätze würden auch hier Geltung beanspruchen, auch wenn anders als in dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt vorliegend Hinzuverdienste von zwei verschiedenen Beschäftigungen zusammenträfen. Für Juli und August 2017 habe der Beklagte demgegenüber mehr gewährt, als zur Bedarfsdeckung erforderlich gewesen wäre.

 

Gegen das ihm am 17. April 2020 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5. Mai 2020 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt, soweit er zur Gewährung höherer Leistungen als 308,07 € für Juni 2017 verpflichtet und der Erstattungsbescheid vollständig aufgehoben worden ist, anstatt ihn auf eine Forderung i. H. v. 512,28 € zu begrenzen. Zwar sei dem SG im Hinblick auf die Bildung eines Durchschnitteinkommens zu folgen. Jedoch habe das SG zu Unrecht einen doppelten Freibetrag berücksichtigt. Das in den streitgegenständlichen Monaten zugeflossene Erwerbseinkommen sei aufzuaddieren und hiervon ein Durchschnittseinkommen zu bilden, wovon wiederum die Freibeträge nach § 11b SGB II abzusetzen seien. Im Übrigen seien nach § 41a Abs. 6 SGB II vorläufig zu hoch erbrachte Leistungen mit den nachzuzahlenden Beträgen zu verrechnen, so dass aufgrund der auch durch das SG festgestellten Überzahlung in den Monaten Juli und August 2017 das SG die Erstattungsforderung nicht gänzlich hätte aufheben dürfen.

 

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des SG Oldenburg vom 12. März 2020 insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als er verurteilt worden ist, höhere Leistungen für den Monat Juni 2017 als 308,07 € zu gewähren, und der Erstattungsbescheid über den Betrag von 512,28 € hinaus aufgehoben worden ist.

 

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,  

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung.

 

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG), ist teilweise begründet.

 

Das Urteil des SG Oldenburg vom 12. März 2020 ist teilweise aufzuheben, soweit den Klägern für Juni 2017 weitere Leistungen zugesprochen und die Erstattungsforderungen des Beklagten vollständig aufgehoben worden sind. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.

 

Zutreffende Klageart ist hinsichtlich des Leistungsbescheids für das auf endgültige Zuerkennung der vorläufig gewährten Leistungen abzielende Klagebegehren die (kombinierte) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2, § 56 SGG; vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R – juris Rn. 10 f.), hinsichtlich der Erstattungsbescheide die Anfechtungsklage.

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Urteil des SG vom 12. März 2020 der Leistungsbescheid des Beklagten sowie der Erstattungsbescheid vom 14. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2017, mit denen über die Leistungsansprüche der Kläger für den Bewilligungszeitraum von Juni bis August 2017 abschließend entschieden worden ist und der Beklagte Erstattung überzahlter Leistungen für Juni 2017 geltend macht. Streitig ist allein die Höhe der individuellen Leistungsansprüche der Kläger für Juni 2017, nachdem der Beklagte für diesen Monat zu weiteren Leistungen verurteilt worden ist und nur er Berufung gegen das Urteil eingelegt hat, nicht hingegen die Leistungsansprüche für Juli und August 2017. Das Urteil des SG hat die endgültigen Festsetzungen mit Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. November 2017 betreffend die Monate Juli und August 2017 nicht geändert, so dass diese in Bestandskraft erwachsen sind. Dies folgt aus dem Monatsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R - juris Rn. 10).

 

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin zu 1.) auf höheres Arbeitslosengeld II und des Klägers zu 2.) auf höheres Sozialgeld ist §§ 19 ff. i. V. m. §§ 7 ff. SGB II. Die Klägerin zu 1.) erfüllte im streitbefangenen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Der Kläger zu 2.) war gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner erwerbsfähigen Mutter leistungsberechtigt.

 

Als Bedarfe hat der Beklagte bei der Leistungsberechnung für den Monat Juni 2017 zutreffend den Regelbedarf (409 € für die Klägerin zu 1. und 291 € für den Kläger zu 2.), den Mehrbedarf für Alleinerziehende i. H. v. 49,08 € (Klägerin zu 1.) berücksichtigt. Jedoch hat er und ihm folgend auch das SG die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Monat Juni 2017 anstatt der tatsächlich lediglich i. H. v. 510 € angefallenen Kosten solche in Höhe von 601 € berücksichtigt. Ein Heizkostenabschlag war ausweislich der Gasrechnungen vom 18. Mai 2016 und 15. Mai 2017 nicht geschuldet. Bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs des Klägers zu 2.) ist das Kindergeld in Höhe von 192 € und die Unterhaltszahlung i. H. v. 309 € in Abzug zu bringen, so dass sich der Bedarf auf 45 € beläuft, woraus unter Einbeziehung der individuellen Bedarfe der Klägerin zu 1.) (713,08 €) und 2.) ein verbleibender Gesamtbedarf von 758,08 € resultiert.

 

Den so ermittelten Bedarfen ist das erzielte Einkommen gegenüberzustellen. Bei der hier nach vorläufiger Leistungsbewilligung getroffenen abschließenden Entscheidung war – wovon das SG im Ansatz und nunmehr im Berufungsverfahren auch der Beklagte zutreffend ausgegangen sind – nach § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden. Bei dessen Berücksichtigung haben die Kläger im Monat Juni 2017 einen höheren Anspruch als endgültig mit den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzt. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ist nach § 41a Abs. 4 SGB II als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung erfolgt - wie vom BSG bereits entschieden - unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit, erfasst alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums (Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R – juris Rn. 18). Ausnahmetatbestände hiervon nach § 41 a Abs. 4 S. 3 SGB II sind vorliegend, wovon auch der Beklagte nunmehr ausgeht, nicht erfüllt. Das SG hat im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, dass das Durchschnittseinkommen durch Addition der Einkommen „je Einkommensart“ zu bilden ist und das nach Einkommensart gebildete Durchschnittseinkommen anschließend monatlich um die Freibeträge nach § 11b SGB II bereinigt wird. Vorliegend ist hiernach, wie der Beklagte rechtlich und rechnerisch richtig in seiner Berufungsbegründung ausführt, aus der Summe des insgesamt erwirtschafteten Erwerbseinkommens i. H. v. 2.469,79 € netto (407,65 € + 687,38 € + 687,38 € + 687,38 €) und i. H. v. 3.067,52 € brutto (459,68 € + 869,28 € + 869,28 € + 869,28 €) ein Durchschnittseinkommen (geteilt durch den Bewilligungszeitraum von drei Monaten) von 823,26 € netto und 1.022,51 € brutto zu bilden. Hiervon sind wiederum monatlich die Freibeträge gem. § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II i. H. v. 100 € und gem. § 11b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II weitere 180 € sowie gem. § 11b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II weitere 2,25 € abzusetzen, so dass der Bedarfsgemeinschaft auf den Restbedarf monatlich horizontal anzurechnendes Einkommen i. H. v. 541,01 € verbleibt.

 

Entgegen der Auffassung des SG kann hiervon auch in der vorliegenden Konstellation, in der das im Bewilligungszeitraum zugeflossene Entgelt tatsächlich in verschiedenen Monaten erarbeitet bzw. für verschiedene Monate gezahlt wurde, nicht abgewichen werden. Das SG hat seine Auffassung auf das Urteil des BSG vom 17. Juli 2014 (B 14 AS 25/13 R) gestützt. Dort hatte das BSG den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.) in Höhe von 100,00 € trotz Zuflusses des Einkommens in einem Monat zweimal in Abzug gebracht. Das BSG hat der Anreizfunktion des Freibetrags von 100 € gerade auf dem Niedriglohnsektor maßgebliche Bedeutung beigemessen und ausgeführt, dass der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II a.F. „beim Zufluss eines über einen Zeitraum von mehreren Monaten erarbeiteten Erwerbseinkommens innerhalb eines Monats jedenfalls dann für jeden dieser Monate gesondert abzusetzen“ ist, „wenn der Grundfreibetrag andernfalls jedenfalls bei Erwerbseinkommen aus nur einem Beschäftigungsverhältnis (…) mangels Zahlungseingangs in einzelnen Monaten überhaupt nicht abgesetzt werden könnte“ (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 25/13 R – juris Rn. 15). In dem vom BSG entschiedenen Fall ist der Rhythmus der Entgeltzahlung umgestellt worden von der nachträglichen Zahlung im Folgemonat auf die Zahlung gegen Ende des Monats, in dem das Entgelt erarbeitet wurde, so dass in einem Monat zwei Zahlungen anfielen. Nach herrschender Ansicht dürfte sich die Bedeutung der Entscheidung auf diese seltenen Ausnahmekonstellationen beschränken, in denen der Arbeitgeber im selben Monat den Rhythmus der Entgeltzahlung umgestellt hat (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. September 2020 – L 7 AS 354/19 – juris; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11b [Stand: 11.02.2021], Rn. 51; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2017
L 9 AS 1845/17 – juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2015 – L 31 AS 1571/15 – juris; vgl. auch Stotz, jurisPR-SozR 2/2015 Anm. 3). Davon abgesehen, dass eine solche Konstellation hier nicht vorliegt, kann nach Ansicht des Senats jedenfalls im Rahmen der nach Maßgabe des § 41a Abs. 4 SGB II vorzunehmenden endgültigen Festsetzung eine solche gesonderte Absetzung von Freibeträgen zusätzlich nach den erarbeiteten Monaten nicht erfolgen. Anders als im Falle einer Korrektur (endgültig) bewilligter Leistungen durch Aufhebung nach den § 40 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II und § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung), in der das Zuflussprinzip gleichsam mit dem Monatsprinzip zu beachten war, kommt dem Leistungsberechtigten im Rahmen der endgültigen Festsetzung nach § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II für jeden Leistungsmonat der Freibetrag nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II zugute. Weitere Differenzierungen sind nach dem Wortlaut der § 41a Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB II nicht möglich. Vielmehr hat das BSG anhand des Gesetzeswortlautes klargestellt, dass ohne jede weitere Differenzierung bei der abschließenden Entscheidung als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zugrunde zu legen und zu berücksichtigen ist, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R - Rn. 23). „Aus Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie aus systematischen Gründen ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, von dieser am Wortlaut orientierten Auslegung des § 41a Abs 4 SGB II abzusehen“ (BSG, a.a.O. Rn. 21). Das BSG hat dabei den von dem Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck der Verwaltungsvereinfachung hervorgehoben (BSG a.a.O. Rn. 24 mit Verweis auf BT-Drucks 18/8041). Es hat insoweit vorgegeben, dass erst ein monatliches Durchschnittseinkommen durch Addition der Einnahmen je Einkommensart zu bilden ist und anschließend dessen monatliche Bereinigung um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II nachfolgt, weil für diese Bereinigung des monatlichen Durchschnittseinkommens zwischen Einkommensarten zu unterscheiden ist, soweit für diese unterschiedliche Absetzbeträge gelten. Von diesem monatlichen Durchschnittseinkommen ist der Grundfreibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II abzusetzen. Eine weitere Differenzierung bei der Durchschnittseinkommensbildung nicht nur nach Einkommensart, sondern auch innerhalb des Erwerbseinkommens noch danach, für welchen Zeitraum die Arbeitsleistung entlohnt werden sollte, würde der gesetzgeberischen Intention der Verwaltungsvereinfachung zuwiderlaufen und wäre auch nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt.

 

Nicht in die Bildung des Durchschnittseinkommens ist das im Juni zugeflossene Heizkostenguthaben einzustellen (a. A. SG Hannover Urteil vom 11. Juni 2020 – S 43 AS 3130/19). Auch soweit das BSG in der genannten Entscheidung (Rn. 29 f.) ausgeführt hat, dass die zwingende Bildung eines monatlichen Durchschnitteinkommens alle Arten von Einkommen im Bewilligungszeitraum einbezieht und § 41a Abs. 4 SGB II eine spezialgesetzliche Ausnahme zu den §§ 11 ff. SGB II und zu dem dort auch zum Ausdruck kommenden Monatsprinzip bildet, gilt nichts Anderes. Zwar ist Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen grundsätzlich auch Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Jedoch trifft § 22 Abs. 3 SGB II (zuvor § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F.) eine die allgemeinen Vorschriften verdrängende Sonderregelung auch zu der Frage, nach welchem Modus und in welcher Höhe den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben sich mindernd auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung auswirken (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 83/12 R - juris Rn. 12). § 22 Abs. 3 SGB II modifiziert abweichend von § 19 Abs. 3 Sätze 2 f. SGB II für Rückzahlungen und Guthaben, die den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Reihenfolge der Einkommensberücksichtigung und bestimmt, dass sie die für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung entstehenden Aufwendungen mindern (Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 [Stand: 09.04.2020], Rn. 186). Insoweit kann das Heizkostenguthaben sich nicht erhöhend auf das Durchschnittseinkommen auswirken, da es bereits im Rahmen des Unterkunftskostenbedarfs des Folgemonats (Juli) zum Abzug zu bringen ist. Es handelt sich um eine eng begrenzte Modifikation zu den Regelungen über die Einkommensberücksichtigung (Piepenstock a.a.O.) und stellt damit selbst eine spezialgesetzliche Regelung dar.

 

Das verteilbare Einkommen beträgt danach monatlich 541,01 €. Nach der Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II) errechnet sich für den Monat Juni 2017 für die Klägerin zu 1.) ein Leistungsanspruch in Höhe von 204,21 € (713,08 € individueller Bedarf abzüglich 508,87 € Einkommensanteil) und für den Kläger zu 2.) 12,86 € (45 € individueller Bedarf abzüglich 32,14 € Einkommensanteil), insgesamt damit ein Leistungsanspruch von 217,07 €. Das anderslautende Urteil des SG Oldenburg ist zu korrigieren, wobei für den Monat Juni 2017 eine Korrektur über einen Betrag von 308,07 € hinaus, aufgrund der beschränkt eingelegten Berufung des Beklagten, ausscheidet. Der Beklagte hat seine Berufung beschränkt, da er die Aufhebung des Urteils des SG Oldenburg nur begehrt, soweit er zur Gewährung von Leistungen für den Monat Juni 2017 über einen Betrag von 308,07 € hinaus verurteilt worden ist. Dabei hat er sein Aufhebungsbegehren, wie sich aus seiner Berechnung in der Berufungsbegründung ergibt, im Hinblick auf den endgültigen Leistungsanspruch der Klägerin zu 1.) auf 275,24 € und den Kläger zu 2.) auf 32,83 € begrenzt, so dass die Entscheidung des SG im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Im Vergleich zu den im Leistungsbescheid vom 14. November 2017 festgesetzten Leistungsansprüchen ergibt sich für Juni 2017 daher ein weiterer Anspruch der Klägerin zu 1.) von 215,43 € und für den Kläger zu 2.) von 25,69 €. Für Juni hat die Klägerin zu 1.) entsprechend einen Betrag i. H. v. 271,82 € und der Kläger zu 2.) von 32,43 € zu erstatten. Eine darüberhinausgehende Erstattung findet nicht statt. Soweit der Beklagte im Rahmen der Berufung eine Korrektur der in den Monaten Juli und August 2017 erfolgten Überzahlung begehrt und geltend macht, es seien gem. § 41a Abs. 6 SGB II vorläufig zu hoch erbrachte Leistungen mit den nachzuzahlenden Beträgen aus dem gesamten Leistungszeitraum zu verrechnen, kann er nicht durchdringen. Streitbefangen ist, wie bereits ausgeführt, nur der Monat Juni 2017. Der Beklagte hat auch lediglich für diesen Monat mit Erstattungsbescheid vom 14. November 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. November 2017 Erstattung eines Betrages i. H. v. insgesamt 538,41 € (480,85 € und 57,56 €) verlangt. Seine im Hinblick auf die Monate Juli und August 2017 getroffene Entscheidung über die endgültige Festsetzung von Leistungen ist bestandskräftig und steht damit einem entsprechenden Erstattungsverlangen entgegen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg der Kläger.

 

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Die Einkommensanrechnung und die Anrechnung von Freibeträgen im Rahmen des § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II ergibt sich aus der zitierten Entscheidung des BSG (Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R).

Rechtskraft
Aus
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