L 15 AS 135/19

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Bremen (NSB)
Aktenzeichen
S 36 AS 1017/18
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 15 AS 135/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Eine (freiwillige) Leistungskontrolle, die anstelle einer - nicht vorgesehenen - Zwischenprüfung im Rahmen einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wird, stellt keine Zwischenprüfung im Sinne von § 131a Abs 3 SGB III dar und rechtfertigt keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie.

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 16. Mai 2019 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Zahlung einer Erfolgsprämie in der beruflichen Weiterbildung i.H.v. 1.000 €.

Der 1987 geborene Kläger stand zumindest in der Vergangenheit im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er absolvierte vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 eine von dem Beklagten geförderte zweijährige Umschulung zum Fachinformatiker Systemintegration, Maßnahmeträger war die Institut für berufliche Bildung AG (in der Folge: IBB). Laut der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der IBB vom 31. Januar 2018 absolvierte er am 17. Januar 2018 eine sogenannte „Zwischenprüfung“ und schloss diese wie folgt ab: Ganzzeitliche Aufgabe II: 100 % (entspricht Note 1), Wirtschafts- und Sozialkunde: 96 % (entspricht Note 1). Am 8. März 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Zahlung einer Erfolgsprämie in der beruflichen Weiterbildung nach § 131a Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) im Hinblick auf das Bestehen dieser „Zwischenprüfung“. Den schriftlichen Nachweis der IBB über das Bestehen der Prüfung fügte er bei. Mit Bescheid vom 9. März 2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie seien nicht erfüllt. Voraussetzung der Zahlung der beantragten Prämie sei, dass die Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf erfolge, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei. Es fehle an einem Nachweis der zuständigen Kammer über die Durchführung der Zwischenprüfung. Für den Nachweis einer erfolgreich absolvierten Zwischenprüfung könnten nur Dokumente der zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer etc.) akzeptiert werden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11. April 2018 Widerspruch ein und führte aus, seiner Auffassung nach seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung der Prämie erfüllt. Aus der gesetzlichen Regelung ergebe sich nicht, dass zwingend eine Zwischenprüfung vor der IHK abgelegt werden müsse. Die Zwischenprüfung müsse laut SGB III in der jeweiligen Verordnung zur Berufsausbildung vorgesehen sein.  § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker für Systemintegration vom 10. Juli 1997 sehe eine solche Zwischenprüfung vor. Die zuständige Kammer biete Umschülern keine anerkannte Zwischenprüfung an. Die nach dem Gesetz ausgelobte Prämie könnte bei Ausübung einer zweijährigen Umschulung zum Fachinformatiker für Systemintegration – würde man der Auffassung des Beklagten folgen – grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Dies stehe im Widerspruch zu dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und stelle eine Ungleichbehandlung dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Es werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Der Kläger hat am 23. Mai 2018 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Bremen erhoben unter Wiederholung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren. Ergänzend hat er ausgeführt, die vom Bildungsträger durchgeführte interne Zwischenprüfung erfülle die von der IHK gestellten Anforderungen an eine Zwischenprüfung. Der Zweck einer Zwischenprüfung werde ebenfalls erfüllt. Der Beklagte hat vorgetragen, zuständige Stelle für die Abnahme einer Prüfung im Sinne von § 131a Abs. 3 SGB III sei nach § 71 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die dort genannte Kammer. Der Bildungsträger, der im Falle des Klägers eine Zwischenprüfung bescheinigt habe, gehöre nicht zu den genannten zuständigen Stellen im Sinne des BBiG. Vorliegend sei - entsprechend der Richtlinien der IHK für I. und J. - lediglich eine danach den Umschulungsträgern empfohlene Zwischenprüfung in Form einer internen Leistungs- und Fertigkeitskontrolle durchgeführt worden. Dies entspreche den Richtlinien der IHK für I. und J. für trägergestützte Umschulungen. Der Kläger habe keine Zwischenprüfung im Sinne von § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III abgelegt, dies werde durch die schriftliche Mitteilung der IHK für I. und J. vom 31. Januar 2019 ausdrücklich bestätigt. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem Merkblatt der IBB, welches dem Kläger vorliegen müsste, dass die Voraussetzungen einer Weiterbildungsprämie nicht erfüllt seien. In dem Infoblatt für Umschüler der IBB werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Zahlung der Prämien die jeweils erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung sei, die vor der nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnung zuständigen Stelle (Industrie- und Handelskammer, Steuerberaterkammer, Rechtsanwaltskammer o.ä.), abgelegt werde. In dem Infoblatt werde auch erläutert, dass die IBB nach der Hälfte der Umschulungsdauer eine fächerübergreifende Lernstandserhebung durchführe, die der Zwischenprüfung nachempfunden sei; die Teilnahme an dieser oder anderen internen Leistungskontrollen der IBB erfülle die Voraussetzungen für die Zahlung einer Weiterbildungsprämie nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2019 hat das SG Bremen den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger eine Weiterbildungsprämie i.H.v. 1.000 € zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III seien erfüllt. Bei der vom Kläger absolvierten Umschulungsmaßnahme handele es sich um eine nach § 81 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf. Der Kläger habe eine in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung absolviert und bestanden. Nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik sei zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Dass diese Zwischenprüfung vor einer Kammer durchzuführen sei, lasse sich weder der Verordnung noch dem Wortlaut des § 131a Abs. 3 SGB III entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 131a Abs. 3 SGB III folge nichts Anderes. Aus den vom Beklagten vorgelegten Richtlinien der IHK für trägergestützte Umschulungen vom 11. Dezember 2018 folge kein anderes Ergebnis, denn diese seien in keiner Form rechtlich verbindlich. Auch dem vom Beklagten zitierten Infoblatt für Umschüler der IBB fehle jede rechtliche Verbindlichkeit. 

Der Beklagte hat gegen den ihm am 22. Mai 2019 zugestellten Gerichtsbescheid am 18. Juni 2019 Berufung eingelegt und trägt unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergänzend vor, sowohl der Bildungsträger als auch die IHK hätten bestätigt, dass es sich vorliegend lediglich um eine interne Leistungskontrolle gehandelt habe, hingegen nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Zwischenprüfung. Entgegen der Auffassung des SG sei eine Zwischenprüfung bei Umschulungen gerade nicht verpflichtend und werde weder vom Bildungsträger noch von der IHK angeboten. Tatsächlich sei lediglich eine interne Lernkontrolle durchgeführt worden.

Der Beklagte beantragt,

       den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 16. Mai 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

       die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.

Auf Nachfrage des Berichterstatters hat die IHK für I. und J. am 13. Februar 2020 mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung der erfolgreiche Abschluss der gegenständlichen Umschulungsmaßnahme die Teilnahme an einer formellen Zwischenprüfung nicht erfordert habe. Danach sei im Falle des Klägers in Anbetracht der am 1. Februar 2017 begonnenen Umschulung die Richtlinie mit Stand vom 14. März 2013 anzuwenden gewesen, nicht hingegen die Richtlinie vom 11. Dezember 2018. Die IHK hat weiter darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut von § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 nicht explizit auf eine Umschulung verwiesen werde, sodass nach dortiger Auffassung eine interne Zwischenprüfung für Umschüler zwar dienlich, eine formelle Zwischenprüfung jedoch nicht zwingend erforderlich sei.

Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie die Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

 

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Erfolgsprämie in der beruflichen Weiterbildung i. H. v. 1.000 € nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 131a Abs. 3 SGB III. Der Gerichtsbescheid des SG Bremen ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Nach § 131a Abs. 3 SGB III in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt, eine Prämie von 1.000 € nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung und 1.500 € nach Bestehen der Abschlussprüfung. Über § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II findet § 131a SGB III auch unter dem Regime des SGB II Anwendung, danach können Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III und Leistungen nach den §§ 131a und 131b SGB III erbracht werden.

Bei der von dem Kläger absolvierten Weiterbildung handelt es sich um eine Maßnahme nach § 81 SGB III, Maßnahme und Träger sind zugelassen. Der Kläger ist als Arbeitnehmer anzusehen, da er während der Arbeitslosigkeit dem Kreis von Personen zuzurechnen ist, der anderenfalls eine abhängige Beschäftigung ausüben würde. Der Abschluss im Ausbildungsberuf Fachinformatiker Systemintegration dauerte nach der im streitigen Zeitraum geltenden Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 drei Jahre, die vom Kläger absolvierte Umschulung zum Fachinformatiker Systemintegration dauerte zwei Jahre. Der Kläger begann seine Maßnahme nach dem 31. Juli 2016.

Allerdings erfüllt der Kläger die weitere Voraussetzung des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III nicht, denn er hat nicht eine nach den genannten bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften absolvierte Zwischenprüfung bestanden. Vielmehr hat er eine Zwischenprüfung im Sinne der Vorschrift überhaupt nicht absolviert, da eine solche Zwischenprüfung weder erforderlich noch vorgesehen war. Es besteht kein Zweifel an der Tatsache und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für die erfolgreiche Teilnahme an der vorliegend streitgegenständlichen Umschulungsmaßnahme das Bestehen einer formellen Zwischenprüfung nicht erforderlich war; eine Zwischenprüfung wurde durch die IHK I. deshalb auch ausdrücklich nicht angeboten. Diesen Sachverhalt hat die IHK I. mit Auskunft vom 13. Februar 2020 gegenüber dem Senat nochmals bestätigt. Allein die Tatsache, dass der Maßnahmeträger eine Leistungskontrolle durchgeführt und diese als „Zwischenprüfung“ bezeichnet hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn bei dieser „Zwischenprüfung“ handelt es sich gerade nicht um eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung, sondern um eine vom Maßnahmeträger freiwillig angebotene und durchgeführte Leistungskontrolle. Für trägerinterne Leistungsüberprüfungen finden die Prämienregelungen in § 131a Abs. 3 SGB III aber grundsätzlich keine Anwendung (Räder in: jurisPK-SGB III, 2. Aufl. Stand: 9. Juni 2020, § 131a Rn. 22). Anderenfalls hätte es ein Maßnahmeträger im Ergebnis selbst in der Hand, die gesetzlichen Voraussetzungen, an die der Anspruch auf die Erfolgsprämie nach § 131a Abs. 3 SGB III geknüpft ist, nach eigenem Ermessen herbeizuführen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger auch nicht geltend machen kann, dass er darauf vertraut habe, eine Anspruch auf die Prämie zu haben; denn nach Aktenlage hat der Maßnahmeträger den Kläger in seinen Informationsblättern - wenn auch insoweit ohne rechtliche Verbindlichkeit - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Hälfte der Umschulungsmaßnahme eine einer Zwischenprüfung nachempfundene Lernstandserhebung durchgeführt werde, die nicht die Voraussetzungen für die Zahlung der Prämie erfülle. Schließlich kann der Kläger auch keine Ansprüche daraus herleiten, dass die IHK I. zwischenzeitlich in ihren Richtlinien vom 11. Dezember 2018 den Maßnahmeträgern ausdrücklich empfohlen hat, einer Zwischenprüfung entsprechende interne Leistungs- und Fertigkeitstests durchzuführen. Ob diese Richtlinien für den Kläger und seine am 1. Februar 2017 begonnene Maßnahme überhaupt einschlägig sind, oder ob insoweit die zuvor geltenden Richtlinien vom 14. März 2013 anzuwenden sind, in denen eine vergleichbare Empfehlung noch nicht enthalten war, kann daher dahinstehen. Der Kläger kann einen Anspruch – entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung – schließlich auch nicht darauf stützen, dass nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik für die Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration eine Zwischenprüfung zwingend vorgeschrieben ist. Denn der Kläger hat gerade nicht eine dreijährige Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration absolviert, für die nach 1 1/2 Jahren eine Zwischenprüfung vorgeschrieben ist, sondern eine zweijährige Umschulung, für die keine Zwischenprüfung vorgesehen ist; die Verordnung verweist insoweit nicht auf Umschulungen und Umschüler und findet demzufolge zumindest diesbezüglich – auch nach Auskunft der IHK I. - keine Anwendung. Die Tatsache allein, dass in einem Berufsbereich für eine dreijährige Ausbildung eine formelle Zwischenprüfung vorgeschrieben ist, kann nicht dazu führen, dass bei einer Umschulung mit vergleichbarem Berufsziel auch ohne Absolvieren einer solchen formellen Zwischenprüfung ein Anspruch auf die Erfolgsprämie entsteht.

Für eine analoge Anwendung von § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III ist mangels einer Regelungslücke bzw. einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes kein Raum. Gleiches gilt für eine verfassungskonforme Auslegung der Norm. Denn der Gesetzgeber hat mit plausiblen Gründen den Anspruch auf eine Prämie an das Bestehen einer vorgeschriebenen und geregelten Zwischenprüfung geknüpft. Insbesondere vermag der Senat – entgegen der vom Kläger geäußerten Rechtsauffassung – keine Ungleichbehandlung bzw. keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zu erkennen, wenn daraus folgt, dass Umschüler, die keine Zwischenprüfung absolvieren (müssen) bzw. nur einen nicht vorgeschriebenen und nur empfohlenen Leistungstest durchlaufen, anders behandelt werden als Auszubildende oder Umschüler, die eine formelle Zwischenprüfung bestehen. Etwas Abweichendes folgt auch nicht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BR-Drucks. 65/16, S. 24f.; BT-Drucks. 18/8042, S. 27).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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