Die Honorierung des Einsatzes eines Fußballspielers insbesondere mit einer monatlichen "Garantiesumme" von 800 € spricht indiziell nachdrücklich für die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 15. März 2021 wird auf die Berufung des klagenden Vereins geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2020 wird aufgehoben, soweit Säumniszuschläge auch für Säumniszeiträume ab April 2013 festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins tätiger Fußballverein. Im vorliegenden Verfahren wendet er sich dagegen, dass ihn der beklagte Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 21. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2020 auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für den zu 1. beigeladenen Spieler E. F. bezogen auf den Zeitraum September 2007 bis Juni 2008 in einer Gesamthöhe von 9.465,24 € (einschließlich insgesamt 5.221,50 € Säumniszuschläge) verpflichtet hat.
Den Hintergrund des Rechtsstreits bildete die Einschätzung der Beklagten, dass der klagende Verein insbesondere auch in der Saison 2007/2008 an formal als Amateure geführte Spieler insbesondere im Bereich der ersten Herrenfußballmannschaft finanzielle Zuwendungen - teils auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen, teils auch nach mündlichen Vereinbarungen – gewährt haben soll, aufgrund derer im Ergebnis abhängige und der Sozialversicherungspflicht unterliegende Beschäftigungsverhältnisse mit den betroffenen Spielern begründet worden sind.
Es wurden umfängliche Ermittlungen insbesondere auch durch Beamte des Hauptzollamts M. und der Steuerfahndung N. durchgeführt.
Bezogen auf den im vorliegenden Verfahren zu 1. beigeladenen (am 15. Mai 1988 geborenen) Spieler wurden dabei folgende Unterlagen aufgefunden: Am 30. August 2007 hatten der Beigeladene zu 1. und der dafür beim klagenden Verein zuständige damalige zweite Vorsitzende und sog. Teammanager O. F. (Bl. 80 GA) einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, in dem sich der Beigeladene zu 1. mit Wirkung vom 31. August 2007 an verpflichtete, für den Verein den Fußballsport als „Nichtamateur ohne Lizenz“ (im Sinne der Vorschriften der §§ 8, 22 bis 26a der DFB-Spieleordnung) auszuüben (Bl. 2 ff. VV). In § 3 des Vertrages verpflichtete sich der Verein zur Entrichtung eines „einkommensteuerpflichtigen Entgelts“ im Sinne einer „monatlichen Garantiesumme von mindestens 150 € brutto“, und zwar (so der handschriftliche Zusatz) „zzgl. Prämienregelung“. Ferner sollte der Beigeladene zu 1. nach dem herangezogenen Vordruck „die folgenden nach Art und Höhe steuerfreien Leistungen (z.B. Aufwendungen, Sachmittel, Reisekosten):“ erhalten. Die nach dem Vordruck insbesondere auch im Hinblick auf die gebrauchte Formulierung „folgende“ im nachfolgenden Feld zu erwartende inhaltliche Konkretisierung der unter diesem Gesichtspunkt zu gewährenden Leistungen ist in dem von O. F. und dem Beigeladenen zu 1. unterzeichneten Vertragstext unterblieben; stattdessen ist an dieser Stelle mit den Worten „in Höhe von 650,00 €“ lediglich ein Betrag ausgewiesen worden.
Am Folgetag, d.h. am 31. August 2007, unterzeichnete der zweite Vorsitzende O. F. eine „Anlage zum Vertrag“, der zufolge der Beigeladene zu 1. zum einen „1. Entgelt: mtl. 400,00 € netto“ und zum anderen „2. Prämie: siehe 1b netto“ erhalten sollte. Weiter wurde festgehalten: „Die Garantiesumme aus 1 + 2 beträgt min. 800,00 €. Ergibt sich auf Grund der Prämie ein höherer Betrag, wird dieser netto ausgezahlt!“ (vgl. im Einzelnen Bl. 7 VV).
Die in Bezug genommene Prämienregelung sah insbesondere folgende „Einsatzprämien für Pflichtspiele (Meisterschaft oder Pokal)“ vor: Bei Einsatz in der Anfangsformation 50 €, bei nachträglicher Einwechselung 25 €. Ferner sollte eine „Punktprämie für Pflichtspiele“ in Höhe von (je nach Tabellenplatz gestaffelt) von 20 bis 40 € je Punkt an den Beigeladenen zu 1. (und zwar in Höhe von 20 € auch bereits für den Fall einer Zugehörigkeit zum 18er-Kader ohne Einsatz) gezahlt werden.
Unter dem Datum vom 8. Februar 2008 meldete der klagende Verein den Beigeladenen zu 1. rückwirkend ab dem 1. September 2007 als abhängig (geringfügig) Beschäftigten zur Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle an (Bl. 10 VV). Gemeldet wurden beitragspflichtige monatliche Einkünfte von 150 €.
Über einen „Aushilfslohn“ in Höhe von monatlich 150 € stellte der klagende Verein dem Beigeladenen zunächst auch regelmäßige Gehaltsabrechnungen aus (Bl. 11 ff.). In diesen war als damalige Wohnanschrift des Beigeladenen zu 1. eine Wohnung in P., d.h. am Vereinssitz des klagenden Vereins, ausgewiesen.
Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen N. leitete gegen den Beigeladenen zu 1. steuerstrafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Nichterklärung steuerpflichtiger – von Seiten des klagenden Vereins für seine Spielertätigkeit bezogener – Einnahmen in Höhe von 3.230 € im Jahr 2007 (d.h. für die Monate September bis Dezember 2007) und in Höhe von 5.110 € für das Jahr 2008 (d.h. für die Monate Januar bis Juni 2008, ab Juli 2008 spielte der Beigeladene zu 1. nach Aktenlage, vgl. Bl. 21 VV, für einen anderen Verein) ein.
Der in diesem Verfahren angehörte Beigeladene zu 1. äußerte sich seinerzeit dahingehend, dass er in den in der steuerlichen Erklärung für das Jahr 2007 angegebenen Betrag von 900 € (welcher nach dem Wortlaut und der Systematik der entsprechenden Erklärungsvordrucke als Jahresbetrag zu verstehen ist) als monatlichen Betrag angesehen habe; es habe sich um seine erste Steuererklärung gehandelt.
Das Strafverfahren gegen den Beigeladenen zu 1. ist seinerzeit (vgl. Bl. 40 VV) gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 175 € nach § 153a StPO eingestellt worden.
Unter dem Datum vom 25. Februar 2013 richtete die Beklagte an den Verein ein Anhörungsschreiben und eröffnete diesem die Möglichkeit, zu dieser (einschließlich Anlagen) mehr als 180 Seiten umfassenden Anhörungsmitteilung bis zum 18. März 2013 Stellung zu nehmen.
Der Verein äußerte sich mit Schreiben vom 15. April 2013 und bat insbesondere um nähere Erläuterung der „Schätzungsgrundlagen“.
Die Beklagte hatte jedoch bereits vor Eingang dieses Schreibens mit Bescheid vom 11. April 2013 Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 689.757,22 € nacherhoben. In den Gründen legte die Beklagte insbesondere dar, dass eine „sozialversicherungsrechtliche Auswertung“ der „vorgelegten Unterlagen“, welche im Rahmen einer Durchsuchung von der Steuerfahndung N. sichergestellt und dann vom Hauptzollamt M. als Ermittlungsbehörde vorgelegt worden seien, ergeben habe, dass der klagende Verein „Arbeitnehmer/innen gegen Entgelt beschäftigt“ habe.
Mit seinem Widerspruch vom 23. April 2013 machte der Verein insbesondere geltend, dass es einer Klärung der Schätzungsgrundlage bedürfe. Die Beklagte habe offenbar unzutreffenderweise tatsächlich gewährten Auslagenersatz rechtlich als Arbeitslohn berücksichtigt. Die Beklagte wurde diesbezüglich um nähere Stellungnahme gebeten.
Ohne weitere Rückäußerung wies die Beklagte den Widerspruch jedoch alsbald mit Bescheid vom 22. Mai 2013 zurück. In den Gründen des Bescheides legte die Beklagte insbesondere dar, dass in Fällen, in denen ein Amateurfußballer im Zusammenhang mit seiner fußballerischen Tätigkeit Zahlungen erhalte, die (nicht unwesentlich) höher seien als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, der Schluss gerechtfertigt sei, dass das Spiel nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Arbeitsentgelts willen ausgeübt werde. Im vorliegenden Fall hätten die „vertraglich zugesicherten Entgelte“ den monatlichen Aufwand nicht nur unwesentlich überstiegen. Die herangezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen seien nicht geschätzt worden. Vielmehr habe die Steuerfahndung N. die zugrundeliegenden „Nettozahlungen“ „ermittelt und nachgewiesen“.
Mit der seinerzeit am 21. Juni 2013 erhobenen Klage (S 1 KR 167/13) hat der Verein geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid bereits als nichtig gemäß § 40 Abs. 1 SGB X zu werten sei, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Berechnung der Beitragssummen nicht nachvollziehbar seien. Die Beklagte trage die volle Beweislast. Der geltend gemachte Betrag würde den klagenden Verein unweigerlich in die Insolvenz treiben.
Ohnehin gehe die Beklagte sachlich unzutreffend von Arbeitsverhältnissen aus. Die Spieler hätten sich nicht als Arbeitnehmer dem Verein „unterordnen“ wollen. Sie seien „vorrangig“ Vereinsmitglieder. Ihnen habe es jederzeit freigestanden, ob sie an den Spielen und/oder am Training hätten teilnehmen wollen.
Zudem habe dem Verein nicht einmal ein „Budget“ zur Erbringung der (tatsächlich erbrachten) Zahlungen zur Verfügung gestanden. Jedenfalls seien die Zahlungen nur darauf ausgerichtet gewesen, die Spieler „kostenfrei“ zu stellen. Soweit erbrachte Zahlungen die Aufwendungen nicht wesentlich überstiegen hätten, könne kein Dienstverhältnis angenommen werden. Überdies habe der klagende Verein auf die Rechtmäßigkeit seines vorausgegangenen eigenen Verhaltens vertrauen dürfen.
Das damalige Begehren des klagenden Vereins auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte in zweiter Instanz Erfolg: Mit Beschluss vom 12. November 2013 (L 4 KR 383/13 B ER) hat der 4. Senat des Landessozialgerichts im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der damaligen Klage des Vereins angeordnet. Zur Begründung hat er rechtliche Bedenken insbesondere auch im Hinblick darauf dargelegt, dass ausgehend von einem bei „vielen Fußballspielern“ anzunehmenden Zeitaufwand von 100 Stunden im Monat für die Teilnahme am Training, Spielen, Mannschaftsbesprechungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins die Einkünfte der Spieler von „maximal 200 bzw. 350 Euro“ unter der Annahme eines darin zu sehenden Arbeitsentgelts lediglich einen Stundenlohn von 2,50 bis 3,50 € beinhalten würden. In solch geringen Beträgen käme jedoch keine Befriedigung eines eigenen wirtschaftlichen Interesses auf Seiten der Spieler zum Ausdruck.
Mit Änderungsbescheid vom 20. Januar 2017 hat die Beklagte die damals geltend gemachten Beitragsnachforderungen auf 668.528,57 € (einschließlich 175.441 € Säumniszuschläge) reduziert.
Mit Urteil vom 8. November 2016 hat das Sozialgericht im Übrigen die damalige Klage abgewiesen. Die von dem angefochtenen Bescheid erfassten Spieler seien als abhängig Beschäftige anzusehen. Ihre Weisungsabhängigkeit habe sich nicht lediglich in mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen erschöpft. Das gezahlte Entgelt habe sich als wirtschaftliche Gegenleistung für die Tätigkeit des Fußballspielens dargestellt; es sei daher rechtlich als Arbeitsentgelt einzustufen. Da es sich um illegale Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe, habe die Beklagte Beiträge unter Heranziehung der Vorgaben des § 14 Abs. 2 SGB IV nacherheben dürfen. Hiervon ausgehend sei die Höhe der jeweils festgesetzten Beiträge nicht zu beanstanden.
Angesichts des Umstandes, dass der klagende Verein bereits im September 2007 den Spieler Q.. F. (d.h. den Beigeladenen zu 1. des vorliegenden Verfahrens) als abhängig Beschäftigten zur Sozialversicherung angemeldet habe, sei im Ergebnis von einer Bösgläubigkeit auf Seiten der Verantwortlichen auszugehen, aufgrund derer die dreißigjährige Verjährungsfrist maßgeblich sei. Bei dieser Ausgangslage sei zugleich ein Verschulden im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV festzustellen, aufgrund dessen die Beklagte zur Erhebung von Säumniszuschlägen berechtigt gewesen sei.
Mit seiner damaligen am 3. Februar 2017 eingelegten Berufung (L 2 R 57/17) hat der Verein insbesondere die Übernahme von „noch nicht gefestigten Ermittlungsergebnissen“ durch das Sozialgericht gerügt. Der „Zeitaufwand“ der Spieler habe monatlich 100 Stunden ausgemacht. Es sei streitig, inwieweit es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelte, Fahrtkostenersatz oder anderweitige Aufwandsentschädigungen gehandelt habe. Diesbezüglich habe das Sozialgericht die erforderlichen Ermittlungen versäumt. Schon die Beklagte habe ihre Amtsermittlungspflicht missachtet und ihrerseits lediglich „nicht gesicherte Zahlen der Ermittlungsbehörden“ übernommen.
Der angefochtene Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung der ihm beigefügten Anlagen lasse sich diesem insbesondere nicht nachvollziehbar entnehmen, von welchen Nettobeträgen die Beklagte jeweils ausgegangen sei, um anhand ihrer die der Berechnung zugrunde gelegten sog. Bruttoentgelte zu ermitteln (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung vom 3. Februar 2017 unter Bezugnahme auch auf das Vorbringen im vorausgegangenen Eilverfahren L 4 KR 383/13 B ER).
In rechtlicher Hinsicht sei - unter Einbeziehung der Vorgaben der Satzung des klagenden Vereins - zu berücksichtigen, dass die bei den Ermittlungen aufgefundenen Verträge lediglich den Zweck verfolgt hätten, die „mitgliedschaftliche Bindung“ der Spieler zum Verein zu bestätigen. Der Verein habe sich „arglos“ an Musterverträgen des Niedersächsischen Fußballverbands orientiert. Jedenfalls sei keine Weisungsbefugnis des Vereins begründet worden. „Strafen“ für eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme der betroffenen Spieler am Trainings- und Spielbetrieb seien lediglich „mannschaftsintern“ geregelt worden.
Aus Sicht des klagenden Vereins gebe es zwischen den „reinen Amateuren“ und den „Berufssportlern“ einen „Graubereich“ in Form der sog. „Vertragsamateure“. Der Status von „semiprofessionellen Vertragssportlern“ könne nicht einheitlich beurteilt werden. Es bedürfe insbesondere der Prüfung, ob „Vertragsamateure“ im Ergebnis „wirklich weisungsgebunden“ seien. Gerade im Hinblick auf mögliche Konsequenzen für die (seinerzeit) noch anhängigen Strafverfahren müsse auch im vorliegenden Sozialrechtsstreitverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen nachgewiesen werden.
Mit Urteil vom 21. Juni 2017 (L 2 R 57/17) hat der Senat den seinerzeit angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 und des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2017 aufgrund durchgreifender formeller Mängel aufgehoben.
Die Beklagte habe bereits versäumt, den klagenden Verein vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß anzuhören, obwohl nach § 24 SGB X ausdrücklich geboten sei, vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreife, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Der Betroffene solle nach den gesetzlichen Vorgaben Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entscheidung zu beeinflussen (BSG, Urteil vom 26. September 1991, BSGE 69, 247 mwN). Hierzu sei es notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreite, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggfs. nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern könne (BSG, Urteil vom 22. November 1984 - SozR 1300 § 24 Nr. 6). Die Rechtsordnung verlange eine „substantielle“ Anhörung (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – 11 A 49/96 –, BVerwGE 105, 348). Eine substantielle Einflussnahme der Betroffenen dürfe insbesondere nicht nur unter erheblichen Schwierigkeiten ermöglicht werden (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 1986 – 4 C 13/85 –, BVerwGE 75, 214). Alle maßgeblichen Grundlagen des in Aussicht genommenen Bescheides seien in einem zur Rechtsverteidigung erforderlichen Umfang mitzuteilen (BFH, Urteil vom 04. April 1978 – VII R 71/77 –, BFHE 125, 20).
Im vorliegenden Fall habe die Beklagte zwar vor Erlass des Bescheides vom 11. April 2013 unter dem Datum vom 25. Februar 2013 eine Anhörungsmitteilung an den klagenden Verein gerichtet; diese Anhörung habe aber schon inhaltlich nicht den Anforderungen an eine rechtswirksame Anhörung genügt. In ihr habe die gebotene Darlegung wesentlicher Umstände gefehlt. Die gesetzlich geforderte sachgerechte und substantiierte Anhörung könne nicht dadurch ersetzt werden, dass die Behörde Zahlen in den Raum stellt, deren rechtliche und tatsächliche Grundlagen unklar blieben.
Darüber hinaus habe die Beklagte sehenden Auges mit der Anhörungsmitteilung vom 25. Februar 2013 schon davon abgesehen, dem klagenden Verein auch nur eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die Anhörungsmängel seien in zentralen Punkten von Seiten des klagenden Vereins auch ausdrücklich gerügt worden. Gleichwohl habe die Beklagte auch im Widerspruchsverfahren keine weiteren Bemühungen unternommen, die aufgezeigten Anhörungsmängel auch nur partiell zu beheben und den klagenden Verein zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen ernsthaft zu hören.
Nach Erlass des in Rechtskraft erwachsenen Senatsurteils vom 21. Juni 2017 hat sich die Beklagte zum Erlass mehrerer neuer Beitragsnachforderungsbescheide entschlossen, mit denen sie jeweils für nur einen der betroffenen Spieler entsprechende Beiträge nachfordert.
In diesem Zuge hat sie von dem klagenden Verein – nach vorausgegangener spezifischer Anhörung (vgl. Anhörungsschreiben vom 8. Juni 2018, Bl. 95 ff. VV) – mit Bescheid vom 21. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2020 für den Einsatz des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum September 2007 bis Juni 2008 zu einer Nachentrichtung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung (unter Einschluss der in dem Bescheid aufgeführten Umlagebeträge) in Höhe von 4.243,74 € zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 5.221,50 € (insgesamt also in Höhe von 9.465,24 €) zugunsten der zu 2. beigeladenen Einzugsstelle herangezogen.
Der Antrag des klagenden Vereins auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Nacherhebung von Beiträgen für den zu 1. beigeladenen Spieler hatte überwiegend keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (L 2 BA 77/19 B ER) hat der Senat die aufschiebende Wirkung des damaligen Widerspruchs des klagenden Vereins gegen den Bescheid vom 21. Februar 2019 unter Ablehnung des Antrages im Übrigen nur insoweit angeordnet, soweit höhere Säumniszuschläge als 1.500 € festgesetzt worden sind.
In der Hauptsache hat der klagende Verein am 24. November 2020 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung insbesondere geltend gemacht, dass weder der Verein noch der beigeladene Spieler die Absicht zur Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gehabt hätten. Beiden Beteiligten habe der Wille zu einem Arbeitsverhältnis gefehlt. Erst recht sei den Verantwortlichen des Vereins nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Beitragshinterziehung zu machen. Ohne einen solchen Vorsatz sei aber ohnehin von einer Verjährung der streitbetroffenen Forderungen auszugehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2021, dem klagenden Verein am 22. März 2021 zugestellt, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere dargelegt, dass die Beklagte zutreffend ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und dem klagenden Verein angenommen habe. Angesichts des auf Seiten der Verantwortlichen des klagenden Vereins festzustellenden Vorsatzes sei auch kein Raum für die Annahme einer Verjährung.
Mit der am 22. April 2021 eingelegten Berufung verfolgt der Verein sein Begehren weiter.
Zu seiner wirtschaftlichen Situation trägt der Verein vor, dass die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von der ARAG als Rechtsschutzversicherer des Niedersächsischen Fußballverbandes getragen würden; der Bevollmächtigte vertrete den Verein ehrenamtlich. Die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See habe inzwischen einen Insolvenzantrag gegen den Verein eingereicht; das Insolvenzgericht habe ein Gutachten zur Abklärung der Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Auftrag gegeben (Bl. 79 GA).
Die Spieler seien nicht weisungsgebunden gewesen und hätten keinen Anspruch auf Urlaub oder auf Lohnfortzahlung gehabt. Es habe keine Sanktionen des Vereins in Fällen gegeben, in denen ein Spieler nicht am Training oder an einem Spiel teilgenommen habe (wobei der klagende Verein nachfolgend allerdings selbst einen „Richtlinienkatalog“ betreffend an die Mannschaftskasse abzuführende Strafen vorgelegt hat, Bl. 280 GA, welcher u.a. für eine Nichtteilnahme am Training ohne „Abmeldung“ eine Strafe von 50 € vorgesehen hat). Die Spieler wären freiwillig und gerne zum Verein gekommen, um Fußball zu spielen.
Jedenfalls habe kein Beitragshinterziehungsvorsatz bestanden. Wer die Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträge habe, habe ohnehin auch das Recht, Sozialversicherungsbeiträge „zu sparen“ (Bl. 49 GA).
Der damalige zweite Vorsitzende und sog. Teammanager O. F. sei seinerzeit für die 1. Herrenmannschaft verantwortlich gewesen. Dieser habe sich bei Herrn R. vom Finanzamt S. nach den maßgeblichen Vorschriften erkundigt und die Auskunft erhalten, dass ein Auslagenersatz insbesondere in Form eines Ersatzes von Fahrtkosten „zulässig“ sei. Dies gelte auch dann, wenn ein solcher Ersatz nur in Abhängigkeit von den Leistungen des einzelnen Spielers und damit nicht allen betroffenen Spieler gleichmäßig gezahlt werde. Aufgrund dieser Auskunft habe O. F. davon ausgehen können, dass ein Auslagenersatz keinen Arbeitslohn darstelle. Dementsprechend hätten vorausgegangene Betriebs- und Lohnsteuerprüfungen für die Zeiträume 1999 bis 2007 auch zu keinen Beanstandungen geführt.
Die Anmeldung des Beigeladenen zu 1. zur Minijobzentrale habe Herr F. veranlasst, um den Beigeladenen zu 1. „ablösefrei zu sofort“ als Spieler zum klagenden Verein zu holen (Bl. 65, 65 R GA). Die Anmeldung sei nicht mit dem „Hintergrund“ der Schaffung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.
Bei der Bewertung des Verhaltens von O. F. sei zu berücksichtigen, dass die den Verein seinerzeit leitenden ehrenamtlichen Vorstände hauptberuflich als Ingenieure beruflich tätig gewesen seien.
Das Strafverfahren gegen O. F. wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung ist von der 6. großen Strafkammer des Landgerichts T. mit der Auflage, einen Geldbetrag von 25.000 € an die Landeskasse zu entrichten, gemäß § 153a Abs. 2 StPO nach Erfüllung der Auflage eingestellt worden (Bl. 206 f. GA).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 15. März 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stelle keine Anträge.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den vormaligen stellvertretenden Vorsitzenden des klagenden Vereins O. F. als Zeugen gehört, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten L 4 KR 383/13 B ER, L 2 R 57/17 und L 2 BA 77/19 B ER und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, soweit sich der klagende Verein gegen die Nachforderung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung für die Tätigkeit des zu 1. beigeladenen Spielers im Zeitraum September 2007 bis Juni 2008 in Höhe von 4.243,74 € wendet. Hingegen greift er die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 5.221,50 € überwiegend mit Erfolg an.
1. Der beklagte Träger der Rentenversicherung hat den klagenden Verein zu Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung für die Tätigkeit des zu 1. beigeladenen Spielers im Zeitraum September 2007 bis Juni 2008 in Höhe von 4.243,74 € herangezogen. In Ergänzung zu den insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid weist der Senat insbesondere auf Folgendes hin:
Zwischen dem klagenden Verein und dem zu 1. beigeladenen Spieler bestand im streitbetroffenen Zeitraum September 2007 bis Juni 2008 ein abhängiges und der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis.
a) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, SGb 2011, 633.)
Für die Prüfung des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bedarf es einer Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale im Rahmen eines sog. "Typusbegriffs" (vgl. etwa BSG, U.v. 17. Januar 1996 – 3 RK 39/94 –, BSGE 77, 209, Rn. 28) bzw. eines sog. „Typenbegriffs“ (vgl. etwa BSG, U.v. 24. März 2015 – B 8 SO 12/14 R –, SozR 4-3500 § 90 Nr. 7, Rn. 17). Es ist nicht erforderlich, dass stets sämtliche den Typus kennzeichnende Merkmale vorliegen. Diese können vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen haben sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien. Maßgeblich ist das durch eine wertende Betrachtung gewonnene Gesamtbild (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 – 2 BvL 6/13 –, BVerfGE 145, 171, Rn. 65, bezogen auf die in Art. 105 und Art. 106 GG verwandten Typusbegriffe). Dementsprechend bedarf es auch im vorliegenden Zusammenhang einer Gesamtbewertung der zu beurteilenden Tätigkeit.
Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit gegenüber einem Arbeitgeber, die sich vornehmlich in der Eingliederung des Beschäftigten in einem Betrieb äußert, womit regelmäßig das Direktionsrecht des Arbeitgebers verbunden ist. Der Beschäftigte kann danach seine vertraglich geschuldete Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten, sondern er unterliegt im Allgemeinen einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit umfassenden Weisungsrecht. Diese Merkmale können auch bei einem Sportler, etwa einem Fußballspieler gegeben sein. Hierzu muss sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeit verpflichten und als Ausgleich hierfür bestimmte finanzielle Zuwendungen erhalten; eine persönliche Abhängigkeit kann dann auf Grund der vertraglich übernommenen Verpflichtungen des Fußballspielers zur Einhaltung der vom Verein angesetzten Trainingsstunden, zur intensiven Mitarbeit nach den Anordnungen des Trainers sowie zur Befolgung der Anordnungen über die Teilnahme an Wettspielen angenommen werden (BSG, Urteil vom 18. März 2003 – B 2 U 25/02 R –, HVBG-INFO 2003, 1412 und juris).
Ein entscheidendes Kriterium ist in diesem Zusammenhang, dass der Sportverein ebenso wie die Vertragsspieler wirtschaftliche Interessen verfolgen sowie dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistungen unmittelbar dem Verein und damit durch deren - teilweise - Weitergabe auch wieder den Vertragsspielern zu Gute kommt. Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, können die Beziehungen zwischen dem Verein und dem Fußballspieler hinsichtlich der Anordnungsbefugnis des Vereins und der Verpflichtung des Spielers zu deren Befolgung ähnlich ausgestaltet sein, ohne dass der Verein als Arbeitgeber und das Verhältnis als persönliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren wären; derartige Bindungen beziehen sich vielmehr auf die sportliche, nicht dem Arbeitsleben zurechenbare Tätigkeit und sollen ggfs. sportliche Erfolge ermöglichen, die unmittelbar lediglich dem einzelnen Spieler und der Mannschaft zu Gute kommen (BSG, Urteil vom 18. März 2003, aaO).
Eine Beschäftigung liegt insbesondere nicht schon deshalb vor, weil die Spielorte vorgegeben waren und der betroffene Spieler die Anordnungen des Trainers zu befolgen hatte. Diese Umstände sind typisch für Mitglieder einer Fußballmannschaft, unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungs- oder lediglich einem Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein stehen. Das gilt auch für die Befugnis des Trainers, eine nicht genehmigte Abwesenheit zu sanktionieren (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 2 U 26/08 R –, Rn. 23, juris).
Für die rechtliche Qualifizierung der Tätigkeit kommt es nicht unbedingt auf die Benennung der Gegenleistung an, sondern auf den tatsächlich mit ihr verfolgten Zweck bzw. auf ihr äußeres Erscheinungsbild (BSG, Urteil vom 19. August 2003 – B 2 U 38/02 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1, Rn. 27; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 2 U 26/08 R –).
Auch materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge lassen als solche nicht zwingend auf ein Arbeitsentgelt schließen, das für eine Beschäftigung erbracht wird und das Vorliegen einer Beschäftigung voraussetzt, aber nicht begründet (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R - Juris RdNr. 27 mwN; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 2 U 26/08 R –, Rn. 24, juris).
b) Bezogen auf einen seinerzeit zu beurteilenden Zeitraum Anfang der 90er Jahre hat das BSG in seinem o.g. Urteil vom 27. Oktober 2009 einen Monatsbetrag von 350 DM nicht als „wirtschaftliche Gegenleistung“, sondern lediglich als einen Betrag mit der Zielrichtung gewertet, pauschal einen nicht nachzuweisenden Aufwand abzudecken, den Kläger an den Sportverein zu binden, ohne sich arbeitsvertraglich zu verpflichten, und ihn im Rahmen seiner fußballerischen Tätigkeit zu motivieren. Insbesondere unter Berücksichtigung der Preis- und Lohnentwicklung in den dem seinerzeit vom BSG beurteilten Zeitraum nachfolgenden Jahren bis zu dem im vorliegenden Fall zu bewertenden Einsatz des Beigeladenen zu 1. in den Monaten September 2007 bis Juni 2008 ist der seinerzeit vom BSG herangezogene Betrag von 350 DM angemessen anzupassen, so dass für den streitbetroffenen Zeitraum ein solcher von größenordnungsmäßig 250 € im Monat heranzuziehen ist.
c) In tatsächlicher Hinsicht ist mit den Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten davon auszugehen, dass der klagende Verein dem zu 1. beigeladenen Spieler für seinen damaligen Einsatz als Spieler monatliche Nettoentgeltzahlungen zumindest in der in dem angefochtenen Bescheid jeweils ausgewiesenen Höhe von monatlich 800 bis 1.030 € ausbezahlt hat. Der dafür zuständige zweite Vereinsvorsitzende O. F. hat in einer von ihm unterzeichneten vom 31. August 2007 datierenden Anlage zu dem Vertrag mit dem Beigeladenen zu 1. vom 30. August 2007 dem Beigeladenen zu 1. eine monatliche „Garantiesumme“ von mindestens 800 € ausdrücklich zugesichert (vgl. die „Anlage zum Vertrag“ auf Bl. 8 VV).
Bei seiner Zeugenvernehmung hat O. F. bestätigt, dass die Anlage zu dem Vertrag in seiner Handschrift geschrieben worden ist. Auch wenn er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte, so besteht doch im Ergebnis unter Berücksichtigung des inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhanges dieser „Anlage zum Vertrag“ zu dem am Vortag unterzeichneten Vertragstext kein Zweifel daran, dass die Anlage sich auf den Einsatz des Beigeladenen zu 1. und den mit diesem unter dem Datum vom 30. August 2007 abgeschlossenen Vertrag (Bl. 2 ff. VV) bezieht. Überdies hat der Zeuge einleuchtend dargelegt, dass der Beigeladene zu 1. in der Saison 2007/2008 der teuerste Spieler des Vereins gewesen. Seinerzeit habe der Verein anderen Spielern eigentlich noch keine Garantiesummen zugesagt.
Auch von Seiten des klagenden Vereins ist nichts substantiiert dafür aufgezeigt worden, dass die tatsächlich an den Beigeladenen zu 1. im streitbetroffenen Zeitraum für seine spielerischen Einsatz gezahlten Beträge hinter den von Seiten der Beklagten in der o.g. Anlage zu dem angefochtenen Bescheid (vgl. dort die Spalte „Summe Nettolohn“) zugrunde gelegten Monatsbeträge von jeweils 800 € in den Monaten Oktober und Dezember 2007, Januar, Februar, April und Juni 2009 sowie von 810 € im Monat November 2007, 820 im Monat September 2007, 1.030 € im Monat März 2008 und 880 € im Monat Juni 2008 zurückgeblieben sind. Zweifel sind diesbezüglich aus der Sicht des Senates umso weniger zu erkennen, als sich der Beigeladene zu 1. im Jahr 2012 im Zuge der seinerzeit gegen ihn eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungen dahingehend eingelassen hat, dass monatliche Zahlungen des Vereins für seine Tätigkeit als Amateurfußballer in einer Größenordnung von ca. 900 € erhalten habe.
Ohnehin war der Beigeladene zu 1. schon zur Absicherung seines Lebensunterhalts auf die pünktliche Erbringung dieser Zahlungen auch angewiesen. Der Verein hatte um den Beigeladenen zu 1. vor dessen Verpflichtung nachdrücklich geworben und sich dabei sogar mit Erfolg um die Vermittlung des benötigten Platzes für das berufsvorbereitende Praktikum bemüht. Gerade im Rahmen dieser nachdrücklichen Bemühungen erfolgte auch die von dem Zeugen O. F. in der dargelegten „Anlage zum Vertrag“ abgegebene schriftliche Zusicherung der Zahlung einer monatlichen „Garantiesumme“ von 800 €. Augenscheinlich konnte der Beigeladene zu 1. seinerzeit nur vermittels dieser Zusicherung verpflichtet werden, weshalb der Zeuge diese Zusage auch ungeachtet der mit ihr verbundenen (von dem Zeugen selbst als durchaus gewichtig dargestellten) finanziellen Belastungen für den Verein erteilt hat. Nachdem sich der Verein und der Beigeladene zu 1. mit diesem Resultat verständigt hatten, wäre eine Annahme der Nichtumsetzung der gerade getroffenen Abmachungen in den nachfolgenden Monaten (ohne einen – im vorliegenden Fall gar nicht erkennbaren – dringenden Grund) letztlich geradezu lebensfremd.
Das in der handschriftlichen Anlage zum Vertrag dargelegte Entgeltsystem bestehend aus einem Grundbetrag von 400 € zuzüglich der vorgesehenen insbesondere vom spielerischen Erfolg der Mannschaft und der persönlichen Heranziehung des Beigeladenen zu 1. zu den Spielen abhängigen Prämien bei gleichzeitiger Zusicherung eines monatlichen „Garantiesumme“ von 800 €, brachte es mit sich, dass das vereinbarte Entgelt für die spielerische Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. in einzelnen Monaten mit entsprechend hohen Prämienzahlungen auch den Betrag von 800 € überschreiten konnte.
Die vertraglichen Vereinbarungen unter Einschluss der ergänzenden handschriftlichen Anlage zum Vertrag brachten auch klar zum Ausdruck, dass die sich daraus ergebenden – von der Beklagten der Beitragsberechnung zugrunde gelegten – Entgeltzahlungen den Einsatz des Beigeladenen zu 1. als Spieler abgelten sollten. Soweit der Verein geltend macht, dass der Beigeladene zu 1. für die Betreuung der Mädchenmannschaft als Trainer einen monatlichen Betrag von 150 € erhalten habe, hat es sich um ein zusätzliches Entgelt für eine gesondert vereinbarte Trainertätigkeit gehandelt, welches die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht der Beitragsberechnung zugrunde gelegt hat und welches daher auch vom Senat nicht weiter hinsichtlich einer eventuellen beitragsrechtlichen Relevanz zu hinterfragen ist.
d) Mit diesen Zahlungen korrespondierte kein konkreter Aufwand auf Seiten des beigeladenen Spielers.
aa) Gegenteiliges wird insbesondere auch von Seiten des klagenden Vereins nicht nachvollziehbar aufgezeigt (vgl. auch den Verweis in § 1 Ziff. 4 des Vertrages auf die insbesondere für Spiele und Training zur Verfügung gestellten „Vertragsprodukte des Ausrüsters“). Auch der Zeuge O. F. hat bestätigt, dass die für das Training und bei Spielen benötigte Sportausrüstung jedenfalls in Teilen vom Verein gestellt worden sei. Überdies hat der Beigeladene vor der Verpflichtung durch den klagenden Verein bereits als Fußballspieler in der 2. U. Mannschaft mitgewirkt und verfügte daher jedenfalls zunächst über die erforderliche Grundausstattung.
Ob und in welcher Höhe der Beigeladene zu 1. möglicherweise Aufwendungen für den Ersatz von Ausrüstungsgegenständen hatte, lässt sich heute nicht mehr klären, nachdem der Verein seinerzeit überhaupt keine Bemühungen unternommen hat, entsprechende Ausgaben des Spielers zu erfassen (für welche ggfs. nach den Angaben des Zeugen F. auch ganz unterschiedliche Beträge in Betracht gekommen wären).
In rechtlicher Hinsicht kann ein Arbeitgeber der Lohnsteuer- und Beitragspflicht auch für Teile des gewährten Entgelts ohnehin nicht einfach dadurch entgehen, dass er aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt Teile herausrechnet und als steuerfrei behandelt (BFH, Urteil vom 27. April 2001 – VI R 2/98 –, BFHE 195, 298). Es muss vielmehr hinreichend klar vereinbart sein, welche Zahlungen zum Ausgleich welcher konkreten – zuvor natürlich hinsichtlich ihrer Entstehung dem Grunde und der Höhe nach im Einzelnen aufzuklärenden – Aufwendungen bestimmt sind und welche Teile gewährter Zahlungen die persönliche Leistung und Arbeitszeit entgelten sollen. In der Rechtsprechung des BSG wird dieser Grundsatz dahingehend formuliert, dass „zusätzlich“ zu Löhnen und Gehältern im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV jedenfalls nicht Einnahmen gewährt werden, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung Bestandteil des Vergütungsanspruchs sind. Die vorstehend dargelegten Zahlungen des Vereins in der in dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Höhe waren Bestandteil des Vergütungsanspruchs des Beigeladenen zu 1.
Der Verein wollte diesem schon im Ausgangspunkt keine konkreten Auslagen erstatten. Er hat vielmehr explizit dem Beigeladenen zu 1. insbesondere in der erwähnten „Anlage zum Vertrag“ monatliche Entgeltzahlungen namentlich auch in Form einer „Garantiesumme“ von monatlich 800 € zugesagt, und zwar gerade unabhängig davon, ob und ggfs. in welcher Höhe der Beigeladene zu 1. möglicherweise konkrete Aufwendungen haben würde, welche (bei gesonderter Erfassung und Erstattung) ggfs. steuer- und abgabenfrei ausgeglichen werden könnten.
bb) Bei dieser Ausgangslage ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass Anschaffung normaler bürgerlicher Kleidung (unter Einschluss normaler bürgerlicher Sportkleidung) im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG selbst dann nicht zu einem Werbungskostenabzug führt, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden (BFH, Urteil vom 24. April 1992 – VI R 94/89 –, Rn. 8, juris).
cc) Rechtlich relevante Fahrtkosten sind ohnehin nicht in nennenswerter Höhe ersichtlich. Der Beigeladene zu 1. wohnte in dem zu beurteilenden Zeitraum in unmittelbarer Nähe des Vereinssitzes, so dass mit der Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb schon keine relevanten Fahrkosten für ihn verbunden waren. Noch weniger ist festzustellen, dass ein Fahrtkostenersatz entsprechend den Vorgaben des § 3 Ziff. 15 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 SvEV zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden ist.
Soweit der Verein in diesem Zusammenhang (kurz vor der mündlichen Verhandlung) noch Fahrten des Beigeladenen zu 1. vom Vereinssitz P. nach V. in das Verfahren eingeführt hat, ist schon nichts dafür ersichtlich, dass Erstattungen entsprechender Fahrtkosten jemals Gegenstand der Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen dem Verein und dem Beigeladenen zu 1. in den Jahren 2007 und 2008 waren. Die aktenkundigen schriftlichen Vereinbarungen geben dafür keine Hinweise. Der als Zeuge gehörte Verhandlungsführer auf Seiten des klagenden Vereins, der damalige stellvertretende Vorsitzende O. F., wies ohnehin Erinnerungslücken auf und konnte sich nicht einmal mehr daran erinnern, die aktenkundige von ihm handschriftlich ausgefertigte „Anlage zum Vertrag“ vom 31. August 2007 abgefasst zu haben.
Der Zeuge hat zwar bei seiner Vernehmung Reisekostenabrechnungsformulare angesprochen; jedoch waren in diese Formulare auch nach seinen Angaben die Spiele, also die Fahrten zu den Spielen (und nicht etwa sonstige private Fahrten wie etwa nach V.), einzutragen. Für die Prüfung dieser Abrechnungen war ohnehin nicht der Zeuge O. F., sondern ein anderer Mitarbeiter des Vereins zuständig. Abgesehen davon, dass schon gar nicht erkennbar ist, dass der am Vereinssitz wohnende Beigeladene zu 1. entsprechende Formulare ausgefüllt hat, wären sie gar nicht dem Zeugen O. F. vorgelegt worden, so dass dieser auch zu ihrem Inhalt keine eigenen Kenntnisse hat. Auch anderweitig ist nichts dafür zu objektivieren, dass der Frage einer Erstattung entsprechender (eventueller) Fahrten von P. nach V. seinerzeit von dem Verantwortlichen O. F. Relevanz für die beitragsrechtliche Beurteilung beigemessen worden ist. Sonst hätte er die damaligen – von ihm insbesondere auch in der handschriftlichen verfassten „Anlage zum Vertrag“ festgehaltenen – vertraglichen Abmachungen ganz anders ausgestalten müssen.
Bezeichnenderweise hat der Verein regelmäßigen die Zahlungen an den Beigeladenen zu 1. im streitbetroffenen Zeitraum auch unabhängig davon erbracht, ob und ggfs. mit welcher Häufigkeit dieser überhaupt entsprechende Fahrten nach V. unternommen haben mag. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Vereins nur vage angemerkt, dass der Beigeladene zu 1. entsprechende Reisen „zwischendurch“ unternommen habe. Bei überschlägig zu veranschlagenden Fahrtzeiten von insgesamt zehn Stunden für Hin- und Rückfahrt reichte ein kleines Zeitfenster ohnehin nicht aus, um entsprechende Fahrten einfach einmal „zwischendurch“ durchführen zu können, zumal gerade der klagende Verein namentlich auch in Bezug auf die Wochenenden den intensiven Zeiteinsatz des beigeladenen Spielers im Rahmen der ersten Herrenmannschaft hervorhebt. Dieser hat überdies mit weiterem erheblichen Zeitaufwand im streitbetroffenen Zeitraum auch die Mädchenmannschaft des Vereins trainiert und war ohnehin wochentags in das berufsvorbereitende Praktikum eingebunden war.
Rechtlich kam überdies eine lohnsteuer- und damit (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV) beitragsfreie Erstattung von Fahrtkostenkosten des Beigeladenen zu 1. von P. nach V. schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht. Darauf ist aber nur ergänzend hinzuweisen, da entsprechende Erstattungen nicht Gegenstand der Vereinbarungen und der vom Verein aufgebrachten (von der Beklagten der Beitragsnacherhebung zugrunde gelegten) Zahlungen waren.
Den einzigen in Betracht kommenden Anknüpfungspunkt für eine lohnsteuer- und damit beitragsfreie Erstattung von Fahrtkostenkosten des Beigeladenen zu 1. von P. nach V. würde der Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG (i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. SvEV) darstellen. Eine solche hat zur Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dabei ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes zu unterscheiden. Mit dem "Hausstand" ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer – abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten – regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten. Denn eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist (BFH, U.v. 08. Oktober 2014 – VI R 16/14 –, BFHE 247, 406, Rn. 11 - 12).
Der Lebensmittelpunkt des Beigeladenen zu 1. in der streitbetroffenen Saison 2007/2008 war aber eindeutig P. und nicht etwa das rund 450 km entfernt gelegene V.. Selbst wenn er (wofür schon keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar sind) daneben in V. im streitbetroffenen Zeitraum noch einen eigenen Hausstand unterhalten hätte, hätte es sich um einen nicht den Lebensmittelpunkt darstellenden Hausstand gehandelt. Aufwendungen eines Arbeitnehmers zu Fahrten zu einem solchen weiteren Hausstand werden nicht von werbungskostenrechtlichen Tatbestand der Kosten einer doppelten Haushaltsführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG erfasst.
Im Bereich P. ging der Beigeladene zu 1. im streitbetroffenen Beitragsnacherhebungszeitraum seinerzeit nicht nur dem berufsvorbereitenden Praktikum nach, gerade der klagende Verein macht geltend, dass der Beigeladene zu 1. auch in der ihm neben dem Praktikum verbliebenen Freizeit mit großem Zeiteinsatz am Trainings- und Spielbetrieb der ersten Herrenmannschaft in P. teilgenommen und überdies auch noch mit wiederum erheblichen Zeiteinsatz als Trainer die Mädchenmannschaft betreut hat. Der Beigeladene zu 1. hatte im streitbetroffenen Zeitraum schon gar nicht die zeitlichen Möglichkeiten, um außerhalb von P. noch an einem anderen Ort (und erst recht nicht an einem rund 450 km entfernt gelegenen Ort) seinen Lebensmittelpunkt haben zu können.
e) Die aufgeführten finanziellen Zuwendungen hat der zu 1. beigeladene Spieler als „wirtschaftliche Gegenleistung“ für seinen Einsatz beim im Rahmen des Trainings der ersten Herrenmannschaft und bei deren Spielen erhalten. Dafür sprechen sowohl deren absolute Höhe von monatlich etwa 800 € als auch die Relation zu dem mit dem Einsatz als Spieler verbundenen Zeitaufwand.
Der klagende Verein hat im Vorprozess L 2 R 57/17 viele Jahre nach den zu beurteilenden Zeiträumen eine Aufstellung vorgelegt, wonach sich der Zeitaufwand eines Spielers im Jahr auf 1065 Stunden belaufen habe (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 3. Februar 2017, Bl. 243 der damaligen GA). Gerade vor dem Hintergrund, dass der Verein selbst seinerzeit vorgetragen hat, dass jedenfalls viele der betroffenen Spieler (wie auch der Beigeladene zu 1. in Form eines berufsvorbereitenden Praktikums) neben der Vereinstätigkeit in einem Arbeitsverhältnis gestanden bzw. einer Ausbildung bzw. einem Studium nachgegangen sind, vermag sich der Senat von der Höhe der seinerzeit vom Verein für die einzelnen Veranstaltungen geltend gemachten Zeitansätze nicht zu überzeugen. Schon angesichts des bekannten Umstandes, dass ein Fußballspiel ca. 90 Minuten zuzüglich 15 Minuten Pause dauert, vermag es schon nicht einzuleuchten, dass ein Heimspiel im Durchschnitt einen Zeitaufwand von 5 Stunden erfordert haben soll. Auch erscheint es lebensfern, dass die Spieler etwa nach einem achtstündigen Einsatz beispielsweise in einem Ausbildungsverhältnis (zuzüglich Arbeitspausen und der mit der Ausbildung verbundenen Fahrtzeiten) noch über die Zeit und Kraft verfügen sollen, um regelmäßig 48 Wochen im Jahr wöchentlich vier- bis fünfmal nach Feierabend noch 3,5 Stunden an einem Training teilzunehmen, zumal ein Teil der betroffenen Spieler (wenn auch nicht der seinerzeit am Vereinssitz P. wohnende Beigeladene zu 1.) auch noch erhebliche Fahrtzeiten zu den Trainingsterminen zurückzulegen hatte. Konkrete Trainingspläne mit dem geltend gemachten zeitlichen Aufwand sind ohnehin auch von Seiten des Vereins nicht vorgelegt worden.
Bei lebensnaher Betrachtung wird die Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb im Durchschnitt mit einem monatlichen Zeitaufwand von 40 bis 60 Stunden verbunden gewesen sein. Ein monatliches Entgelt von 800 €, wie es dem Beigeladenen zu 1. schon als „Garantiesumme“ zugesichert und gezahlt worden ist, sollte den Zeitaufwand und damit im Ergebnis die erbrachte Arbeitsleistung honorieren.
Die Gewährung monatlicher Zahlungen an einen Spieler von (teilweise auch mehr als) 800 € spricht nachdrücklich für die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, zumal wenn dieser Betrag jedenfalls überwiegend zur Abdeckung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt ist. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt gibt auch im Übrigen keinen Anlass, von einer Entkräftung dieser Indizwirkung ausgehen zu können.
Die finanziellen Zuwendungen hat der zu 1. beigeladene Spieler als Ausgleich dafür erhalten, dass er sich zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeit verpflichtet hat. Er ist insbesondere nach dem klaren Wortlaut des am 30. August 2007 abgeschlossenen Vertrages die Verpflichtungen eingegangen, die vom Verein angesetzten Trainingsstunden wahrzunehmen und Anordnungen über die Teilnahme an Spielen zu befolgen. Im Ergebnis hat er sich zur intensiven Mitarbeit nach Maßgabe der jeweiligen Anordnungen des Trainers verpflichtet.
Entsprechende als Gegenleistung für die zugesprochene Vergütung auf Seiten des Spielers eingegangene Verpflichtungen bringen die abgeschlossenen schriftlichen Verträge schon nach ihrem Wortlaut klar zum Ausdruck. In dem Spielervertrag vom 30. August 2007 hat sich der Beigeladene zu 1. explizit verpflichtet, für den Verein den Fußballsport auszuüben und dementsprechend an „allen Spielen und Lehrgängen“, an „allen Spielerbesprechungen“, am Training, und zwar sowohl am „allgemein vorgesehenen“ als auch an „besonders angeordneten“ Trainingsterminen, sowie an den „sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen“ jeweils teilzunehmen (vgl. insbesondere § 1 Ziff. 1 und 3 des Vertrages). Er hat sich ferner ausdrücklich auch der „Vereinsstrafgewalt“ des klagenden Vereins (§ 1 Ziff. 2 des Vertrages) unterworfen.
Ohnehin hätten sich entsprechende Verpflichtungen zur gewissenhaften und verlässlichen Teilnahme insbesondere an allen anberaumten Trainingsterminen und den Spielen der 1. Herrenmannschaft auch unabhängig von den schriftlichen vereinbarten Klauseln schon aus dem vertraglichen Zusammenhang ergeben. Für die Beteiligten verstand es sich letztlich von selbst, dass die vereinbarten monatlichen Zahlungen von zumindest 800 € auch einen entsprechenden intensiven Einsatz auf Seiten des Spielers als Grundlage haben sollte, zumal nach den Aussagen des Teammanagers O. F. der Beigeladene zu 1. seinerzeit der „teuerste“ Spieler im Verein war.
Soweit von Seiten des klagenden Vereins geltend gemacht wird, dass es „keine Sanktionen“ des Vereins in Fällen gegeben habe, in denen ein Spieler (unentschuldigt) nicht am Training oder an einem Spiel teilgenommen habe, ist der Vortrag bereits unsubstantiiert. Es wird schon nicht näher aufgezeigt, welche Spieler (mit Entgeltansprüchen in der dem Beigeladenen zu 1. zugesprochenen Höhe) überhaupt unentschuldigt welche Spiel- bzw. Trainingstermine und ggfs. mit welcher Erklärung versäumt haben sollen. Noch weniger werden die tatsächlichen Reaktionen von Trainer, Mitspielern und Vereinsverantwortlichen geschildert.
Im Übrigen trägt der Verein (vgl. u.a. S. 9 des Schriftsatzes im Verfahren L 2 R 57/17, Bl. 248 der damaligen GA, sowie Bl. 280 der vorliegenden GA) selbst vor, dass (augenscheinlich mit Wissen und Duldung der Vereinsführung) die Mannschaft einen „Strafkatalog“ erstellt habe, der die Spieler „bei Nichteinhaltung“ (der Regeln insbesondere auch über die Teilnahme an Trainings- und Spielterminen) zur Zahlung einer Geldbuße an die Mannschaftskasse verpflichtet hat. Schon (unentschuldigte) Verspätungen bei angesetzten Trainingsterminen zogen danach Geldbußen von jeweils 5 € für jeweils fünf Minuten Verspätung nach sich. Gerade da sich der Beigeladene zu 1. im Spielervertrag vom 30. August 2007 auch der „Vereinsstrafgewalt“ unterworfen hatte, brachte dies aus der Sicht eines verständigen Spielers zum Ausdruck, dass der Verein eine Unterwerfung auch unter diesen sog. „Strafkatalog“ erwartete.
Die beidseitig verfolgten wirtschaftlichen Interessen insbesondere auch im Hinblick auf den gemeinsam angestrebten wirtschaftlichen Erfolg der sportlichen Leistungen wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Beigeladene zu 1. in dem von Seiten des klagenden Vereins vorgegebenen Spielervertrag vom 30. August 2007 (vgl. dort insbesondere § 2) auch der „Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte“ u.a. zur Abbildung auf „Souvenir- und Verkaufsartikeln“ ggfs. auch „in Verbindung mit Werbung Dritter“ gestattet hatte. Die aus „Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung“ erzielten Erlöse sollten nach § 2 Abs. 4 des Vertrages dem Verein zustehen.
f) Der Verein kann sich nicht auf fehlende Beanstandungen bei vorausgegangenen Betriebsprüfungen berufen. Das BSG hat sich bereits wiederholt mit den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen befasst, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, sich später jedoch herausstellte, dass die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht von Mitarbeitern vom geprüften Arbeitgeber schon im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurden, dieses im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht aufgefallen war. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich als grundlegende Erkenntnis, dass Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) aus solchen Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten können, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf. Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa - mit Außenwirkung - "Entlastung" zu erteilen. Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden. Hiervon ausgehend hat das BSG bei unterbliebenen Beanstandungen in Beitragsnachforderungsfällen das Bestehen einer Vertrauensgrundlage für den Arbeitgeber (und den Arbeitnehmer) bzw. eines vertrauensbegründenden (Verwirkungs-)Verhaltens des prüfenden Versicherungsträgers … verneint (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 AL 2/11 R –, BSGE 115, 1-11, SozR 4-2400 § 27 Nr. 5, Rn. 24 mit vielen weiteren Nachweisen).
Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass in tatsächlicher Hinsicht nichts dafür erkennbar ist, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt und insbesondere die tatsächliche Höhe der an den Beigeladenen zu 1. für seinen Einsatz als Spieler vom Verein aufgebrachten Entgeltzahlungen für den jeweiligen Prüfer im Rahmen der vorausgegangenen Betriebsprüfungen überhaupt erkennbar war.
g) Vergeblich beruft sich der klagende Verein auf die geltend gemachte Verjährung. Die streitbetroffenen in dem angefochtenen Bescheid in rechnerisch zutreffender Höhe ermittelten Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung (unter Einschluss der festgesetzten Umlagen U1 und U2) sind vorsätzlich im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vorenthalten worden, so dass die 30jährige Verjährungsfrist maßgeblich ist.
Ist eine juristische Person des Privatrechts – wie der hier klagende Verein – Beitragsschuldner, kommt es zunächst auf die Kenntnis oder unverschuldete Unkenntnis zumindest eines Mitglieds eines Organs von der Beitragspflicht an. Wissen und Verschulden eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als dasjenige des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209, RdNr. 66 mwN). Das gleiche gilt nach dem Rechtsgedanken der §§ 166, 278 BGB für andere zum Vertreter der juristischen Person bestellte natürliche Personen, sofern sie eigenverantwortlich mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung einer Tätigkeit für die juristische Person und der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht betraut sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.2.2012 - VI ZR 9/11 - Juris Rn. 13 f). Auch die Kenntnis und das Verschulden weiterer im Rahmen einer betrieblichen Hierarchie verantwortlicher Personen kann der betroffenen juristischen Person zuzurechnen sein, wenn keine Organisationsstrukturen geschaffen wurden, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – B 12 R 15/18 R –, BSGE 127, 125, Rn. 20).
Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Grundsätze muss sich der Verein ein Verschulden auf Seiten seines damaligen stellvertretenden Vorsitzenden O. F. zurechnen lassen. Dieser hat das Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden von ca. 1994 bis 2012 und damit insbesondere auch im streitbetroffenen Zeitraum wahrgenommen. Als sog. Fußball-Obmann war er seinerzeit insbesondere auch für die 1. Herrenmannschaft verantwortlich und hat für diese der Sache die Funktion eines Team-Managers wahrgenommen. Insbesondere hat er auch entsprechend der vereinsintern getroffenen Zuständigkeitsverteilung die Verhandlungen über eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1. unter Einschluss der damit verbundenen Entgeltzahlungen geführt und für die Anmeldung des Beigeladenen zu 1. zur Minijobzentrale (unter fehlerhafter Darstellung der Verdiensthöhe) Sorge getragen.
Der klagende Verein trägt selbst vor, dass O. F. sich beim Finanzamt S. nach den maßgeblichen Vorschriften eigens erkundigt habe, und zwar noch vor der Verpflichtung des Beigeladenen zu 1. In diesem Sinne hat er sich auch selbst bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat geäußert. Er hat berichtet, dass er seinerzeit Rücksprache mit Herrn R. beim Finanzamt S. genommen habe, um sich zu erkundigen, ob der Verein den Spielern – wie er sich ausgedrückt habe – ein „leistungsorientiertes Kilometergeld“ gewähren dürfte. Herr R. sei zunächst etwas verwundert gewesen und habe erst mal nachgefragt, was darunter zu verstehen sei. Er habe ihm dann erläutert, dass dem Verein eine Fahrtkostenerstattung vorschweben würde, bei der aber nicht alle Spieler einheitlich die durch die Spiele und das Training hervorgerufene Fahrten erstattet bekommen würden, sondern nur die leistungsfähigen Spieler. Herr R. habe sich dann dahingehend eingelassen, dass dies aus seiner Sicht zulässig sei, solange pro Kilometer nicht mehr als 30 Cent erstattet würden.
Schon der Umstand, dass sich der hauptberuflich als Diplomingenieur arbeitende Zeuge O. F. seinerzeit mit einer solchen Nachfrage an die Finanzverwaltung gewandt hat, verdeutlicht, dass er damals die rechtliche Ausgangslage klar erkannt hat. Er wusste, dass der Verein nicht einfach nach Belieben Geldzahlungen an die Spieler erbringen konnte, wenn er kein Beschäftigungsverhältnis mit daran anknüpfenden Verpflichtungen zur Abführung von Lohnsteuer- und Beitragszahlungen begründen wollte. Dass sich der Zeuge überhaupt die Mühe gemacht hat, die Konstruktion eines „leistungsorientierten Kilometergeldes“ zu ersinnen und bezüglich ihrer auch noch bei der Finanzverwaltung nachzufragen, macht gerade deutlich, dass er sich mit den ihm als Akademiker zur Verfügung stehenden intellektuellen Auffassungsgabe mit der rechtlichen Problemstellung befasst und sich die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben im Ausgangspunkt sehr klar vor Augen geführt hat.
Der Zeuge hat gerade mit seiner an das Finanzamt gerichteten Frage klar sein Wissen zum Ausdruck gebracht, dass im Ausgangspunkt Zahlungen an die Spieler (außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses mit den daran anknüpfenden aus seiner Sicht jedoch zu vermeidenden Rechtsfolgen einer Lohnsteuer- und Beitragsabführungspflicht) nur in Betracht kamen, soweit die rechtlichen Vorgaben lohnsteuer– (und damit zugleich beitrags–)freie Zuwendungen ermöglichten. Dementsprechend wollte er im Ansatz gerade daran anknüpfen, dass Reisekostenerstattungen bei Dienstfahrten ebenso wie eine (gesondert gewährte) Erstattung der sog. Kilometerpauschale bei Fahrten zum Arbeits- bzw. Tätigkeitsplatz lohnsteuer- und beitragsfrei erbracht werden können.
Dass er die Möglichkeit der Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit den daran für den Verein anknüpfenden Pflichten zur Abführung von Beitrags- und Lohnsteuerzahlungen im Ausgangspunkt erkannt hat, wird auch daran deutlich, dass in dem von ihm im Auftrag des Vereins unterzeichneten Spielervertrag vom 30. August 2007 (vgl. dort insbesondere § 2) ausdrücklich auf ein „Arbeitsverhältnis als Spieler“ abgestellt wird. Bezeichnenderweise hat O. F. in der Folgezeit auch die Anmeldung des Beigeladenen zu 1. bei der Minijobzentrale (unter fehlerhafter Ausweisung der Höhe des tatsächlich gezahlten Entgelts) veranlasst, was schon im rechtlichen Ausgangspunkt nur auf der Basis einer abhängigen Beschäftigung in Betracht kam. Dies gilt unabhängig davon, ob mit einer solchen Anmeldung, wie von dem Zeugen bei seiner Vernehmung geltend gemacht worden ist, nach Maßgabe der verbandsinternen sportrechtlichen Regelungen des Deutschen Fußballverbandes weitere Vorteile für den Verein verbunden gewesen sein mögen.
Gerade, weil O. F. aufgrund der eingeholten Auskünfte den Eindruck gewonnen hatte, dass ein Auslagenersatz keinen Arbeitslohn darstellte, muss er zugleich auch aufgrund eben dieser Auskunft erkannt haben, dass Zahlungen die über einen „Auslagenersatz“ (deutlich) hinausgehen, damit grundsätzlich einen Arbeitslohn darstellen. In Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Einsatz des Beigeladenen zu 1. waren aber, wie bereits ausgeführt, überhaupt keine relevanten einer Erstattung zugänglichen Auslagen bei Vertragsschluss konkret zu erkennen; die ihm zugesagten Zahlungen insbesondere in Form der zugesicherten monatlichen „Garantiesumme“ von 800 € sollten im Ergebnis zum allgemeinen Lebensunterhalt beitragen.
Für die Feststellung eines Beitragshinterziehungsvorsatzes auf Seiten von O. F. sprechen überdies die Umstände, dass dieser eine Anmeldung des Beigeladenen zu 1. bei der Minijobzentrale unter Angabe eines monatlichen Entgelts von lediglich 150 € veranlasst hat, obwohl ihm bekannt war, dass die tatsächlichen Entgeltzahlungen sich auf jedenfalls größenordnungsmäßig etwa 800 € im Monat beliefen. Er hat selbst bei seiner Zeugenvernehmung berichtet, dass der Beigeladene zu 1. seinerzeit der teuerste Spieler des Vereins gewesen sei und dass der Verein auch zunächst sorgfältig habe prüfen und beobachten müssen, ob er die damit eingegangenen finanziellen Verpflichtungen überhaupt tragen könne.
Die auf Seiten von O. F. im Ergebnis festzustellende Vertuschungsabsicht wird auch dadurch verdeutlicht, dass in dem von ihm im Namen des Vereins und von dem Beigeladenen zu 1. am 30. August 2007 unterzeichneten Spielervertrag „steuerfreie Leistungen (z.B. Aufwendungen, Sachmittel, Reisekosten)“ in Höhe von monatlich 650 € zugesagt worden sind, obwohl ein entsprechender regelmäßiger tatsächlicher Aufwand, bezüglich dessen ggfs. eine steuerfreie Erstattung in Betracht gekommen wären, seinerzeit überhaupt nicht näher abzusehen war. Bezeichnenderweise hat der Zeuge einen Tag später in der von ihm persönlich handschriftlich verfassten „Anlage zum Vertrag“ vom 31. August 2007 eine „Garantiesumme“ von monatlich 800 € zugesagt, wobei die Zusage einer solchen „Garantiesumme“ schon nach ihrem Wortlaut unabhängig von eventuellen Aufwendungen des Spielers wirksam werden sollte. Auch der Zeuge O. F. hat seinerzeit klar erkannt, dass in diesem Sinne die Zusage einer „Garantiesumme“ zu verstehen war.
Bezeichnenderweise hat der Zeuge auch berichtet, dass der Finanzamtsmitarbeiter bei der Antwort auf seine Nachfrage noch einmal hervorgehoben habe, dass das vom Zeugen angedachte „leistungsorientierte Kilometergeld“ nur zulässig sei, solange pro Kilometer nicht mehr als 30 Cent erstattet würden. Damit hat der Mitarbeiter des Finanzamtes noch einmal hervorgehoben, wie dies vom Zeugen auch verstanden worden ist, dass lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen nur im Rahmen der durch die jeweiligen Rechtsvorschriften gezogenen Grenzen in Betracht kamen.
Eben diese Grenzen hat der Zeuge bei Abschluss der Vereinbarungen mit dem Beigeladenen zu 1. aber nachdrücklich überschritten, und zwar so eindeutig, dass keine andere Wertung als die einer vorsätzlichen Beitragshinterziehung in Betracht kommt. Die mit dem Beigeladenen zu 1. im Namen des Vereins getroffenen Abmachungen lassen überhaupt keinen Zusammenhang mehr mit dem zuvor erwogenen „leistungsorientierten Kilometergeld“ erkennen, so dass im vorliegenden Zusammenhang auch kein Anlass zur weiteren Abklärung der rechtlichen Zulässigkeit entsprechender Konstruktionen besteht.
Die Ergebnisse vorausgegangener Betriebsprüfungen konnten schon im Ausgangspunkt den dargelegten Vorsatz auf Seiten des zuständigen Vorstandsmitgliedes O. F. im streitbetroffenen Zeitraum 2007/08 nicht in Zweifel zu ziehen. Bei seiner Vernehmung hat O. F. selbst dargelegt, dass es in den vorausgegangenen Jahren keine vergleichbaren Entgeltzahlungen an Spieler gegeben habe; der Verein habe vielmehr erstmals bei der Verpflichtung des Beigeladenen zu 1. sich zur Erbringung von Zahlungen in der diesem zugesagten Höhe verpflichtet. Nach dem Ergebnis der Befragung des Zeugen war der Beigeladene zu 1. auch der erste Spieler, mit dem die Zahlung monatlicher „Garantiesummen“ vereinbart war.
h) Ausgehend von dem auf Seiten des Verantwortlichen festzustellenden Vorsatzes ist der Einsatz des Beigeladenen zu 1. als illegales Beschäftigungsverhältnis im Sinne der sog. Schwarzarbeit im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV zu werten. Hieran anknüpfend hat die Beklagte sachlich und rechnerisch zutreffend eine Hochrechnung der tatsächlich erbrachten Zahlungen auf die nach dieser Vorschrift maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage vorgenommen (vgl. wegen der Einzelheiten die Anlage Ermittlung der Bemessungsgrundlage(n), Bl. 93 VV).
2. Für die Zeit bis März 2013 schuldete der Verein auch Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV bezüglich der pflichtwidrig für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. nicht abgeführten Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung. Eine Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB V kommt schon angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Vorsatz auf Seiten des Vereinsverantwortlichen nicht in Betracht.
3. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen im Urt. v. 02.11.2016 (– L 14 R 873/14 –) stellt sich allerdings die Auferlegung von Säumniszuschlägen als eine unzulässige, weil treuwidrige Rechtsausübung des Versicherungsträgers dar, wenn er die sofortige Vollstreckung des Beitragsbescheides ausgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne auch Kasseler Kommentar/Zieglmeier, 113. EL März 2021, SGB IV § 24 Rn. 15; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 20.1.2016 – 9 C 1/15 – NVwZ 2016, 1333 Rn. 15). Dem steht die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen einen solchen Bescheid dar, wie sie im vorliegenden Fall mit Beschluss des 4. Senates vom 12. November 2013 (L 4 KR 383/13 B ER) erfolgt ist.
Eine solche treuwidrige Rechtsausübung hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen auch für den Säumniszeitraum ab April 2013 ist im vorliegenden Zusammenhang gerade unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verbürgten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gebotes der schuldangemessenen Bemessung von Sanktionen mit Strafcharakter festzustellen. Bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen müssen die Vorgaben des verfassungsrechtlich verbürgten Verhältnismäßigkeitsprinzips beachtet werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – B 12 R 15/18 R –, BSGE 127, 125, Rn. 17).
Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV stellen sich als staatliche Sanktionen dar (BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268, vgl. in diesem Sinne auch BT-Drs. 16/3100, S. 182). Sie haben letztlich eine doppelte Funktion: Zum einen sollen sie zum Ausgleich des durch die verzögerte Beitragsentrichtung bewirkten Schadens insbesondere in Form des Zinsnachteils auf Seiten der Sozialleistungsträger dienen. Ihre Aufgabe beschränkt sich aber nicht auf einen den Ausgleich dieses Schadens. Lediglich ein Teil der nach § 24 SGB IV zu erhebenden Säumniszuschläge soll diesem Zweck dienen. Der restliche (jedenfalls angesichts der langjährigen Niedrigzinsphase inzwischen deutlich überwiegende) Anteil soll hingegen eine zusätzliche Bestrafung bewirken. Die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV beinhalten damit einerseits einen Anteil, der auf einen Ausgleich des Zinsnachteils auf Seiten der Sozialleistungsträger und des damit korrespondierenden Zinsvorteils auf Seiten des Beitragsschuldners gerichtet ist (Zinsausgleichskomponente) und zum anderen einen Anteil, der zielgerichtet im Sinne einer zusätzlichen Bestrafung den Pflichtverstoß auf Seiten des Beitragsschuldners sanktionieren soll (Strafkomponente). Insoweit verfolgen die Säumniszuschläge das Ziel einer Ahndung eines sozialethischen Fehlverhaltens in Form der Nichtbeachtung der Beitragsabführungsvorschriften. Gerade auch die Ausgestaltung eines Verschuldens als tatbestandliche Voraussetzung in § 24 Abs. 2 SGB IV bringt das den Säumniszuschlägen innewohnende sozialethische Unwerturteil zum Ausdruck (vgl. dazu und zum Folgenden auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2018 – L 2 BA 39/18 –, Rn. 176, juris).
Nur die Zinsausgleichskomponente der Säumniszuschläge verfolgt das Ziel einer Abschöpfung des (Zins-)Gewinns. Dieses Ziel ist schon unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkt sachgerecht und weist als solches keine pönale Natur auf (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95 –, BVerfGE 110, 1-33, Rn. 63). Die Strafkomponente der Säumniszuschläge geht bewusst über eine Abschöpfung des (Zins-)Gewinns hinaus und wird von einem pönalen Charakter geprägt.
Mit der Vorgabe eines Säumniszuschlages in Höhe von einem Prozent für jeden Säumnismonat, entsprechend einem Jahreszins von 12 %, hat der Gesetzgeber bewusst eine Sanktionshöhe vorgegeben, die auch im Rahmen einer typisierenden Betrachtung den üblicherweise zu erwartenden Schaden sehr deutlich übersteigt. Bezeichnenderweise sieht § 238 Abs. 1 Satz 1 AO nur eine Verzinsung mit 0,5 % im Monat vor (zu durchgreifenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit auch dieses Zinssatzes vgl. BFH, Beschluss vom 03. September 2018 – VIII B 15/18 –, Rn. 26, BFH/NV 2018, 1279 mwN).
Im Strafrecht müssen angedrohte bzw. verhängte Sanktionen in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen; insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbotes. Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 2 BvL 12/77 –, BVerfGE 50, 205-217, Rn. 38 mwN). Die einen Täter treffenden Folgen einer Straftat müssen zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, die im Einzelfall verhängte Sanktion muss in diesem Sinne schuldangemessen sein (BVerfG, B.v. 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95 –, BVerfGE 110, 1, Rn. 57; B.v. 07. Oktober 2008 – 2 BvR 578/07 –, NJW 2009, 1061, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 – 7 C 6/12 – NVwZ 2014, 939).
Die verfassungsrechtliche Herleitung dieses an der Idee der Gerechtigkeit orientierten Grundsatzes aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG (vgl. ebenfalls BVerfG, B.v. vom 17. Januar 1979, aaO) verdeutlicht, dass dieser Ansatz sich nicht auf das Strafrecht im klassischen Sinne (unter Einschluss insbesondere des Ordnungswidrigkeitsrechts und des Disziplinarrechts) beschränken kann, sondern sich auch auf andere staatliche Sanktionen mit strafähnlicher Wirkung erstrecken muss. Dem Schuldgrundsatz unterliegen dementsprechend auch Sanktionen, die wie eine Strafe wirken.
Strafähnlich ist eine Maßnahme freilich nicht schon dann, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet. Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende, Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck. So hat das Bundesverfassungsgericht den in § 890 Abs. 1 ZPO geregelten Zwangsmaßnahmen, die neben der Disziplinierung des Schuldners auch Sühne für eine begangene Zuwiderhandlung bezwecken, strafähnliche Wirkung zugesprochen; dagegen hat es die Anordnung von Untersuchungshaft im Ermittlungsverfahren und die Unterbringung drogenabhängiger Täter in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wegen des sichernden Charakters dieser Maßnahmen nicht als strafähnlich angesehen (vgl. BVerfG, B.v. 14. Januar 2004, aaO, Rn. 59 mwN). Soweit die Höhe der Säumniszuschläge die Höhe des typischerweise zu erwartenden Schadens bewusst deutlich übersteigen (vgl. zur Zuordnung jeweils von Teilbeträgen der Säumniszuschläge zu den einzelnen mit der Verhängung verfolgten verschiedenen Zwecken etwa BFH, Urteil vom 29. August 1991 – V R 78/86 –, BFHE 165, 178), erklärt sich dies aus der ihnen des Weiteren zukommenden Straffunktion, mit der die schon angesprochene Druckwirkung sowohl unter spezial- als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten herbeigeführt werden soll. Insoweit handelt es sich um eine von einem Schadensausgleich losgelöste Nachteilsauferlegung, welche den begangenen Rechtsverstoß in Form der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung ahnden und damit zugleich die Bereitschaft sowohl des einzelnen Betroffenen als auch zugleich der übrigen Beitragsverpflichteten zur gewissenhaften Beachtung der gesetzlichen Beitragsabführungspflichten fördern soll.
Säumniszuschläge weisen mithin einen den typischerweise insbesondere in Form des Zinsnachteils zu erwartenden Schaden der verspäteten Beitragszahlung übersteigende Anteil auf. Dieser in den Säumniszuschlägen enthaltene Sanktions- bzw. Strafanteil, mit dem die Sanktionswirkung und damit zugleich die sog. Druckfunktion herbeigeführt werden soll, darf entsprechend den erläuterten verfassungsrechtlichen Vorgaben nur in den von dem Geboten der Einzelfallgerechtigkeit und der sachlichen Billigkeit gesteckten Grenzen erhoben werden. Dieser Sanktionsanteil weist eine strafähnliche Wirkung auf (vgl. ergänzend ebenfalls das o.g. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018).
Die Erhebung von Säumniszuschläge in Bezug auf Säumniszeiträume, welche einer von Seiten der zuständigen Behörde gemäß § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG erklärten Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Beitragsforderung oder einer gerichtlich gemäß § 86b Abs. 1 Ziff. 2 angeordneten aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nachfolgen, stellt sich schon im Ausgangspunkt als unverhältnismäßig und nicht schuldangemessen dar. Ein entsprechender Aufschub der sofortigen Vollziehbarkeit soll die Effektivität des verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleisten und insoweit nach den gesetzgeberischen Vorgaben einen Rechtsvorteil für den Betroffen mit sich bringen. Dieser Ansatz würde geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Inanspruchnahme dieses Rechtsvorteils aufgrund der Grundlage einer entsprechenden behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung zu seinen Gunsten für den Betroffenen mit dem Rechtsnachteil verbunden wäre, dass die damit im Ergebnis verbundene Verzögerung den Zeitraum für die Erhebung von Säumniszuschlägen insbesondere auch in Form der in diesen inbegriffenen Strafkomponente verlängern und damit die Strafwirkung dieser Komponente erhöhen würde. Im Ergebnis würde der Betroffene für die Inanspruchnahme des gesetzlich vorgesehenen vorläufigen behördlichen bzw. gerichtlichen Rechtsschutzes bestraft.
Entsprechendes gilt im vorliegend zu beurteilenden Fall auch bezogen auf den Zeitraum ab April 2013 jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der seinerzeit erlassene Ausgangsbescheid an durchgreifenden von der Beklagten zu verantwortenden rechtlichen Mängeln litt, aufgrund derer er vom Senat im vorausgegangenen Verfahren aufgehoben werden musste.
Den damaligen Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 und des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2017) hat der klagende Verein seinerzeit zu Recht angegriffen. Der Senat hat ihn mit Urteil vom 21. Juni 2017 (L 2 R 57/17) bereits aufgrund durchgreifender formeller Mängel aufgehoben. Damit einhergehende Verlängerungen des Säumniszeitraums sind in erster Linie der für den Erlass des fehlerhaften Bescheides verantwortlichen Beklagten anzulasten. Bei dieser Ausgangslage wäre es unverhältnismäßig, aufgrund dieser weiteren Verzögerung zusätzliche Säumniszuschläge festzusetzen und damit zulasten des Vereins die in diesen beinhaltete Strafkomponente (nachhaltig) zu erhöhen.
Der faktische zeitliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge und dem Zeitpunkt ihrer Festsetzung in einem entsprechenden Beitragsnacherhebungsbescheid lässt in Fallgestaltungen der vorliegend zu beurteilenden Ausprägung noch weniger als sonst Rückschlüsse auf eine Schwere der Sorgfaltswidrigkeit und damit auf ein Verschulden auf Seiten des Beitragsschuldners zu, soweit sich dieser Abstand durch Versäumnisse auf Seiten des zur Durchsetzung von Beitragsrückständen zuständigen Sozialleistungsträgers wie hier der für den rechtswidrigen Ausgangsbescheid vom 11. April 2013 verantwortlichen Beklagten verlängert hat.
Erst recht kann es angesichts der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG dem betroffenen Beitragsschuldner nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gerichtlichen Rechtsschutz erfolgreich in der Form in Anspruch genommen hat, dass ein anfänglicher erlassener Beitragsnacherhebungsbescheid wegen durchgreifender rechtlicher Mängel durch das angerufene Gericht aufgehoben worden ist. Auf wenn eine solche Aufhebung die zuständige Körperschaft (innerhalb der Verjährungsfristen) nicht an dem Erlass eines neuen (den vom Gericht beanstandeten Rechtsanwendungsfehler vermeidenden) Beitragsbescheid hindert, so muss die Behörde in solchen Fallgestaltungen doch berücksichtigen, dass die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Bescheides und der mit seinem Erlass und den sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren verbundene Zeitverlust von ihrer Seite (und nicht etwa vom Beitragsschuldner) zu verantworten war und bleibt.
Der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf schon im Ausgangspunkt nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 1 BvR 321/96 –, BVerfGE 101, 397, Rn. 40). Als eine solche aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes würde es sich im Ergebnis jedoch darstellen, wenn sogar die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Beitragsschuldner für diesen im Nachhinein mit Nachteilen in der Form verbunden wäre, dass angesichts des damit einhergehende Zeitverlustes die erläuterte in Säumniszuschlägen inbegriffene Strafkomponente zu seinen Lasten betragsmäßig nachhaltig angehoben würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.