L 9 R 349/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4492/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 349/15
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlung einer Rentennachzahlung an den Kläger in Höhe von 854,70 € streitig.

Der am 1950 geborene Kläger bezog in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau A. von 2007 bis zum 31.03.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beigeladenen zu 1) bzw. dessen Rechtsvorgänger (im Folgenden einheitlich: Beigeladener zu 1)).

Auf dessen Antrag vom 26.10.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.02.2010 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.04.2010. Ab April 2010 schied der Kläger aus dem Alg II-Leistungsbezug aus, seine Ehefrau bezog ab diesem Zeitpunkt Alg II unter Anrechnung der Rente des Klägers als Einkommen; der Kläger bezog Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom Beigeladenen zu 2).

Nachdem der Kläger den Bescheid des B. B. vom 11.10.2010, mit dem ab dem 01.07.2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt wurde, vorgelegt hatte, gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2011 ab dem 01.04.2010 statt der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ab dem 01.05.2011 wurden laufend monatlich 929,00 € gezahlt. Die für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.04.2011 errechnete Nachzahlung in Höhe von 999,44 € wurde mit Verfügung vom 25.03.2011 ausgezahlt, da pfändbare Beträge nicht vorhanden seien.

Mit Schreiben vom 05.04.2011 machte der Beigeladene zu 1) gegenüber der Beklagten für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 402,23 € geltend.

Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 06.06.2011 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2012 den Bescheid vom 25.03.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe im Nachzahlungszeitraum vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 teilweise zurück und forderte einen Betrag in Höhe von 402,24 € zurück. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Klage (S 9 R 4579/12) wies das Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit Urteil vom 14.01.2015 ab. Die Berufung wurde durch den erkennenden Senat mit Beschluss vom 28.12.2015 (L 9 R 350/15) als unzulässig verworfen.

Mit Bescheid vom 12.07.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.03.2010; die für diesen Zeitraum festgestellte Nachzahlung in Höhe von 17.534,10 € wurde vorläufig nicht ausgezahlt. Mit weiterem Bescheid vom 19.07.2012 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu fest, da rückwirkend ab Rentenbeginn am 01.10.2008 der ermäßigte Beitragssatz zur Pflegeversicherung berücksichtigt wurde; der sich hieraus ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 40,62 € wurde vorläufig ebenfalls nicht ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 17.07.2012 stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.04.2010 neu fest; für die Zeit ab 01.09.2012 wurden laufend monatlich 1.017,77 € gezahlt. Für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.08.2012 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 1.672,17 € festgestellt, die vorläufig nicht ausgezahlt wurde.

Mit Schreiben vom 26.07.2012 machte der Beigeladene zu 1) gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 299,55 € für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 31.03.2012 auch für die nicht getrenntlebende Ehefrau des Klägers geltend. Die geltend gemachten Erstattungsbeträge, die sich aus durch den Beigeladenen zu 1) erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung ergaben, wurden im Einzelnen aufgeschlüsselt.

Mit Schreiben vom 14.08.2012 machte der Beigeladene zu 2) für die Zeit vom 17.05.2010 bis zum 31.10.2010 einen näher aufgeschlüsselten Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 427,17 € geltend.

Gegen den Bescheid vom 12.07.2012 legte der Kläger am 23.07.2012 Widerspruch ein und trug vor, er widerspreche der Auszahlung an den Beigeladenen zu 1) oder an andere Stellen bereits jetzt. Der Beigeladene zu 1) „erzwinge“ schon seit langem eine Bedarfsgemeinschaft, die in dieser Form schon lange nicht mehr bestehe, nur um auch die Leistungen der Ehefrau bei seiner Rente anrechnen zu können. Für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2010 habe der Beigeladene zu 1) keine Ansprüche, da in dieser Zeit keinerlei Leistungen an ihn gezahlt worden seien. Die Übernahme der Aufwendungen des Beigeladenen zu 1) für seine Frau lehne er ab, da er die Altersrente aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen erhalte und nicht für seine Frau. Die Nachzahlung sehe er als Vermögen und nicht als Einkommen an, weshalb auch keine Stelle einen Anspruch auf diese Rentennachzahlung habe.

Mit Verfügung vom 23.08.2012 erstattete die Beklagte von dem Nachzahlungsbetrag aus dem Bescheid vom 17.07.2012 in Höhe von 1.672,17 € einen Betrag in Höhe von 299,55 € an den Beigeladenen zu 1) und von 152,91 € an den Beigeladenen zu 2). Ferner erfolgte eine „Verrechnung“ aus dem Bescheid vom 26.09.2011 in Höhe von 402,24 €. Der verbleibende Betrag in Höhe von 817,47 € wurde an den Kläger ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 17.09.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen die Abrechnung ein, mit dem er sich insbesondere gegen die Ansprüche der Beigeladenen wandte; außerdem sei der Betrag von 402,24 € ohne gesetzliche Hintergrund einbehalten worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, der Widerspruch hinsichtlich der Auszahlung der Rentennachzahlungen sei unzulässig, weil die Mitteilungen über die Nachzahlungen keine eigenständigen Regelungen enthielten.

Hiergegen hat der Kläger am 13.12.2012 Klage beim SG erhoben, zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die restliche Nachzahlung aus dem Bescheid vom 17.07.2012 in Höhe von 854,70 € auszuzahlen.

Mit Urteil vom 14.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf Auszahlung der im Bescheid vom 17.07.2012 festgestellten Nachzahlung als durch die Beklagte bereits erfolgt. Der Anspruch auf Auszahlung sei in Höhe von 452,46 € gemäß § 107 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erloschen. Das Eintreten der Erfüllungsfiktion setze das Bestehen eines Erstattungsanspruchs voraus, der dem Beigeladenen zu 1) in Höhe von 299,55 € und der Beigeladenen zu 2) in Höhe von 152,91 € zugestanden habe. Die Erstattungsansprüche folgten aus § 104 SGB X. Habe danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, sei der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch habe oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet habe, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt habe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Hinsichtlich der Höhe der vom Beigeladenen zu 1) im Zeitraum der nachträglichen Rentengewährung vom 01.11.2010 bis 31.03.2012 gewährten Leistungen bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Der Beigeladene zu 1) habe mit Schreiben vom 26.07.2012 detailliert Monat für Monat die einzelnen der Bedarfsgemeinschaft bewilligten Leistungen aufgeführt. Hiergegen seien keine überzeugenden Gesichtspunkte vorgetragen und im Übrigen auch sonst keine Fehler ersichtlich. Dem Einwand des Klägers, es habe zwischen ihm und seiner Ehefrau keine Bedarfsgemeinschaft bestanden, eine solche habe der Beigeladen zu 1) nur fingiert, greife nicht durch. Diese Frage sei bereits Gegenstand mehrerer sozialgerichtlicher Verfahren gewesen und wiederholt im Sinne einer nach wie vor bestehenden Bedarfsgemeinschaft entschieden worden. Inwieweit sich die angebliche Weigerung des Beigeladenen zu 1), dem Kläger gesundheitliche Hilfen zu gewähren, auf die Höhe der zu erstattenden Leistungen auswirken solle, sei für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die von den Beigeladenen erbrachten Leistungen seien auch mit den nachträglich gewährten Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung des Klägers kongruent. Der Einwand des Klägers, Leistungen des Beigeladenen zu 1) seien nicht nur an ihn, sondern zu einem erheblichen Teil auch an seine Ehefrau gewährt worden, verfange nicht. Denn aus § 34b SGB II ergebe sich die Entbindung von dem grundsätzlichen Erfordernis der Personenidentität. Schließlich könne auch der Hinweis des Klägers auf eine Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte an seine Ehefrau schon deshalb nicht durchgreifen, weil gemäß § 53 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Ansprüche auf laufende Geldleistungen nur in dem Umfang abgetreten werden könnten, wie Arbeitseinkommen nach § 850c ff. Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar sei. Auch Rentennachzahlungen gehörten zu den laufenden Geldleistungen. Sämtliche monatliche Einzelansprüche lägen unter Berücksichtigung einer unterhaltspflichtigen Person unterhalb der Pfändungsgrenzen. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, wenn er zum einen eine Auszahlung an sich verlange, zum anderen sich auf eine Abtretung an seine Frau berufe. In Höhe von 402,24 € sei der Anspruch durch Aufrechnung gemäß § 51 Abs. 2 SGB X erloschen. Nach dieser Vorschrift könne der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig werde. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Beklagte habe gegen den Kläger gemäß Bescheid vom 26.09.2011 eine Forderung in Höhe von 402,24 € für eine zu Unrecht erbrachte Rentennachzahlung mit der nunmehr die Aufrechnung erfolgt sei.

Gegen das ihm am 15.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.01.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren wiederholt und vertieft. Der Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten sei vom Beigeladenen zu 1) unter dem Vorwand geltend gemacht worden, er habe (auch nach dem 01.04.2010) noch Leistungen beansprucht. Dies sei nicht zutreffend, der Beigeladene habe teilweise bei der Berechnung von Leistungen die erhaltenen Rentenzahlungen als Einkommen in Ansatz gebracht und dadurch Leistungen gekürzt. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er diese Beträge noch einmal von der Beklagten erhalten und kassiere damit doppelt. Er gehe davon aus, dass die geltend gemachten Erstattungsforderungen zu hoch seien. Seitens des Beigeladenen zu 1) hätten er und seine Frau in keiner Weise eine Hilfestellung erhalten, um nicht in die Obdachlosenunterkunft abzugleiten. Es sei vielmehr alles getan worden, um sie zu schädigen. Nachdem der Beigeladene zu 1) aber durch die Beklagte über die anstehende größere Rentennachzahlung informiert worden sei, sei durch ihn fast die komplette Rente wegen voller Erwerbsminderung und auch die Beträge, die ihm aufgrund der Schwerbehinderung zuerkannt worden seien, kassiert worden, obwohl der Beigeladene zu 1) nie Leistungen hierfür erbracht und vielmehr alle Ansprüche in diese Richtung abgelehnt habe. Durch den Beigeladenen zu 1) sei nie ein Mehrbedarf, sondern es seien immer nur die üblichen Leistungen des SGB II gewährt worden. Weitere Leistungen, die ihm ab dem Zeitpunkt des Unfalls eigentlich zugestanden hätten, wie Kompressionsstrümpfe, Zuschüsse zu orthopädischen Schuhen etc. seien regelmäßig verweigert worden. Bei Rentenbezug ab dem Unfallzeitpunkt wären ihm die Leistungen durch das Sozialamt anstandslos gewährt worden. Darüber hinaus liege der Beklagten bereits seit 1993 eine Abtretungserklärung zu Gunsten seiner Frau vor, die auch künftige Rentenansprüche zum Inhalt hatte, weshalb diese vorab hätten befriedigt werden müssen. Soweit in diesem Zusammenhang bei der Verteilung der Rentennachzahlung auf die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen abgestellt werde, halte er dies für nicht richtig, da seine Frau damit eindeutig benachteiligt werde. Er habe außerdem Zweifel, ob auf die aktuelle Gesetzeslage Bezug genommen werden dürfe oder ob nicht die damalige Gesetzeslage entscheiden wäre. Zu berücksichtigen sei auch das Thema des Einzelbezugs, d.h. des aufgelaufenen Betrags zu einer Summe. Wenn jetzt die Rechtsprechung der Jahre 2014 und 2021 angewandt werde, gerieten er und seine Frau komplett in Nachteil.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die restliche Nachzahlung aus dem Bescheid vom 17. Juli 2012 in Höhe von 854,70 € auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Mit Schreiben vom 02.06.2021 und 18.06.2021 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 08.06.2021, 11.06.2021 und 21.06.2021 nochmals Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

 

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig; Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 SGG liegen nicht vor.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach -  hier erfolgter – vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sei einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Soweit der Kläger auf die Anhörung die Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakten beantragt hat, wurde dem durch die – ebenfalls beantragte – Übersendung des angefochtenen Urteils des SG sowie seiner Berufungsbegründung entsprochen. Im Berufungsverfahren sind über die dem Kläger bekannten eigenen Schriftsätze hinaus keine Unterlagen aktenkundig geworden, die dem Kläger nicht bekannt wären. Die Frist zur Stellungnahme war auch nicht um zwei Monate zu verlängern. Dem Kläger sind die wesentlichen Entscheidungstatsachen, wie sich auch seinen umfangreichen und detaillierten Schriftsätzen im gesamten Verfahren und zuletzt mit Schriftsätzen vom 08.06.2021, 11.06.2021, 21.06.2021 und 22.06.2021 ergibt, ausreichend bekannt; er hat im Klage- und im Berufungsverfahren umfangreich vorgetragen. Aus dem Senatsbeschluss vom 07.06.2021, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ergeben sich auch für den Kläger keine neuen Tatsachen, die eine umfangreiche Auseinandersetzung und damit die beantragte Verlängerung der Anhörungsfrist um zwei Monate erforderlich machen würde. Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer eine Verlängerung der Anhörungsfrist für einen Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG nicht geboten. Der Senat hält, nachdem ein Erörterungstermin durchgeführt worden war und die Beteiligten umfangreich schriftlich vorgetragen haben, auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer 854,70 € aus dem Rentenbescheid vom 17.07.2012. Dem Begehren steht die Mitteilung der Rentennachzahlung vom 23.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2012 entgegen.

Unabhängig davon, ob es sich bei dem Schreiben vom 23.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2012 um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt (die Verwaltungsaktqualität der Mitteilung über die endgültige Abrechnung einer zunächst einbehaltenen Rentennachzahlung bejahend u.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.07.2020 - L 12 R 142/19 -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 – L 10 R 2514/15, Bayerisches LSG, Urteil vom 27.06.2017 – L 13 R 171/17 -, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2018 - L 13 R 729/16 -, verneinend u.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2018 – L 8 R 1823/17 -, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2017 – L 4 R 448/15 -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2018 - L 3 R 387/17 -, Sächsisches LSG, Urteil vom 15.03.2016 - L 5 R 463/13 -, offen gelassen BSG, Beschluss vom 07.12.2017 - B 5 R 176/17 B -, Juris), ist die Klage unbegründet; da der Kläger, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keinen Anspruch auf Auszahlung des vollständigen Nachzahlungsbetrages hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der seitens der Beigeladenen zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1) und 2) einbehaltenen Rentennachzahlung (dazu 1.); in Höhe von 452,46 €. Die Beklagte hat auch zu Recht mit ihrer Forderung 402,24 € aufgerechnet (dazu 2.).

1. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 14.01.2015 ausführlich und zutreffend dargelegt, dass der Nachzahlungsanspruch in Höhe von 452,46 € gemäß § 107 Abs. 1 SGB X erloschen ist, da der Anspruch des Klägers aufgrund der berechtigten Erstattungsansprüche der Beigeladenen als erfüllt gilt. Es hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass auch die an die nicht getrenntlebende Ehegattin des Klägers erbrachten Leistungen als Aufwendungen erstattet verlangt werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung und Herleitung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen Bezug genommen.

Ergänzend zum Vorbringend des Klägers ist auszuführen, dass dem Anspruch auf Auszahlung in Höhe von 452,46 € die Erstattungsansprüche der Beigeladenen entgegenstehen. Dieser folgt aus § 107 Abs. 1 SGB X; dort heißt es: Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Beigeladene zu 1) gegen die Beklagte für den Zeitraum 01.11.2010 bis zum 31.03.2012 und der Beigeladene zu 2) für die Zeit vom 17.05.2010 bis 31.10.2010 jeweils einen Erstattungsanspruch haben.

Der Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 1) folgt aus § 40a Satz 1 bis 3 SGB II. Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 SGB X gelten entsprechend. § 40a SGB II ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 28.07.2014 (BGBl. I, S. 1306) in das SGB II eingefügt worden und gilt nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes rückwirkend zum 01.01.2009. Anlass für die Einführung der Vorschrift waren die beiden Urteile des BSG vom 31.10.2012 (-B 13 R 9/12 R - und - B 13 R 11/11 R -, juris) und die sich hieraus ergebende geänderte Rechtsauffassung einiger Rentenversicherungsträger, die nach Verkündung der Urteile gegen sie gerichtete Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in allen Fällen der rückwirkenden Rentengewährung, also auch in Fällen der rückwirkenden Gewährung einer Altersrente, abgelehnt haben. Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 40a SGB II zu Gunsten der Leistungsträger nach dem SGB II klarstellen, dass diesen bei rückwirkender Bewilligung einer Rente unabhängig davon, ob es sich um eine Erwerbsminderungs- oder eine Altersrente handelt, ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zusteht (vgl. dazu auch Hessisches LSG, Urteil vom 27.03.2017 - L 9 AS 331/15 -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015 - L 16 R 134/13 -, juris). Bei der Anwendung von § 40a Satz 2 SGB II kommt es auf das Vorliegen der (weiteren) Voraussetzungen des § 104 SGB X nicht an, da der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift einen eigenen Erstattungsanspruch des SGB II-Trägers für die geregelte Fallkonstellation schaffen wollte (vgl. dazu Blüggel in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 40a Rdnr. 23 m.w.N., sowie LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris, unter Hinweis auf BT-Drucksache 18/1311, S. 11).

Mit Schreiben vom 26.07.2012 machte der Beigeladene zu 1) gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 299,55 € für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.03.2012? geltend; der Erstattungsanspruch werde auch für die nicht getrenntlebende Ehefrau des Klägers geltend gemacht. Die für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.03.2012 geltend gemachten Erstattungsbeträge, die sich aus durch den Beigeladenen erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung ergaben, wurden im Einzelnen aufgeschlüsselt.

Die Voraussetzungen des § 40a Satz 2 SGB II sind hinsichtlich dieses Zeitraumes erfüllt. Für diesen hat der Beigeladene zu 1) der Ehefrau des Klägers die sich aus der konkreten Aufschlüsselung im Schreiben vom 26.07.2012 ergebenden Leistungen bewilligt, die Beklagte wiederum hat dem Kläger nachträglich die ausdrücklich in § 40a Satz 2 SGB II genannte Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt. Der Anspruch auf SGB II-Leistungen wäre bei rechtzeitiger Bewilligung der Leistungen in dem streitigen Umfang entfallen, da in diesem Umfang keine Hilfebedürftigkeit mehr bestanden hätte. In § 34a SGB II in der ab dem 01.08.2006 bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung vom 20.07.2006 und § 34b in der ab dem 01.04.2011 bis 31.07.2016 gültigen Fassung vom 13.05.2011 ist geregelt: Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die nicht getrenntlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder den nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person erbracht wurden sowie an deren oder dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Hierbei handelt es sich um keine eigenständige Rechtsgrundlage, sondern eine Erweiterung des Umfangs eines gesetzlich normierten Ersatz- oder Erstattungsanspruchs, der neben § 104 Abs. 2 SGB X anwendbar ist.

Der Beigeladene zu 2) hat die Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 427,17 € mit Schreiben vom 14.08.2012 wirksam und im Einzelnen aufgeschlüsselt geltend gemacht. Einwände hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung des Beigeladenen zu 2) sind auch durch den Kläger nicht geltend gemacht worden.

2. Soweit das SG ausgeführt hat, in Höhe von 402,24 € sei der Anspruch durch Aufrechnung gemäß § 51 Abs. 2 SGB X erloschen, ist es von einer falschen Rechtsgrundlage ausgegangen. Rechtsgrundlage für die durch die Beklagte vorgenommene Aufrechnung mit der Erstattungsforderung in Höhe von 402,24 € aus dem Bescheid vom 26.09.2011 ist vielmehr § 51 Abs. 1 SGB I. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Diese Voraussetzungen lagen hier vor; es handelte sich bei der Forderung auf Nachzahlung und der Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 26.09.2011 unstreitig um Geldforderungen, die fällig waren. Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X werden mit Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig, das anschließende Widerspruchs- und Klageverfahren tangiert die Möglichkeit der Aufrechnung wegen § 39 SGB X nicht. Vom Ergebnis des Verfahrens hängt nur der Umfang der Erlöschenswirkung ab (Pflüger in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 51 SGB I Rdnr. 41 ff.). Vorliegend war der Bescheid vom 26.09.2011 zwar mit dem Widerspruch angefochten, der erst mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 zurückgewiesen wurde. Der Bescheid ist, nachdem der Senat die Berufung gegen das Urteil des SG vom 14.01.2015 mit Beschluss vom 28.12.2015 verworfen hat, aber bestandskräftig, so dass die Nachforderung in diesem Umfang erloschen ist. Die weiteren Voraussetzungen für die Aufrechnung gemäß § 51 Abs. 1 SGB I lagen vor; die fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten als „Verrechnung“ schadet nicht.

3. Soweit sich der Kläger auf die Abtretungserklärung vom 09.12.1993 beruft, mit der er u.a. die Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenrente „gegen den jeweiligen Leistungsträger an seine Frau abgetreten hat (vgl. Band II, Seite 47 der Verwaltungsakte), führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da der durch den Kläger mit seinem Klageantrag geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlung an sich selbst auch im Falle einer wirksamen Abtretung keinen Erfolg hätte.

Darüber hinaus fehlt es an der für die Wirksamkeit der Abtretung gemäß § 53 SGB I erforderlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit derjenigen Ansprüche, die vorliegend übertragen worden sein könnten. Bestimmtheit und Bestimmbarkeit betreffen die Person des Schuldners, Gegenstand und Umfang der Forderung sowie - bei Verwechslungsgefahr - auch ihren Rechtsgrund. Werden erst künftig entstehende Forderungen im Voraus übertragen, ist besonders bedeutsam, dass Gegenstand und Rechtsgrund der Übertragung bestimmt oder jedenfalls individuell bestimmbar sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Übertragung sein soll (BSG, Urteil vom 29.01.2014 - B 5 R 36/12 R -, Juris). Zwar sind die einzelnen denkbaren Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Abtretung im Einzelnen aufgelistet, es fehlen jedoch Angaben zur Höhe der Abtretung; allein die Begrenzung „auf den jeweiligen Kreditbetrag“ ist nicht ausreichend. Schließlich hat das SG zutreffend dargelegt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in anderen Fällen - als denjenigen des § 53 Abs. 2 SGB I, die hier nicht vorliegen – gemäß § 53 Abs. 3 SGB I übertragen und verpfändet werden können, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Das SG hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass sämtliche monatliche Einzelansprüche ausgehend von einer unterhaltspflichtigen Person unterhalb der Pfändungsgrenzen liegen, so dass bereits aus diesem Grund eine wirksame Abtretung der Rentenansprüche nicht gegeben ist.

Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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