L 10 R 4116/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3776/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4116/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.11.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.

Der 1963 geborene Kläger siedelte im Jahr 1980 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er erlernte keinen Beruf und war überwiegend - wie auch zuletzt - als Montagearbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen eigenen Angaben nach war er ab August 2017 zunächst arbeitsunfähig und seit Februar 2019 arbeitslos. Eine berufliche Tätigkeit nahm er seither nicht mehr auf. Hinsichtlich der zurückgelegten Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 05.02.2021 (Bl. 47 ff. Senatsakte) verwiesen.

Vom 06.12.2017 bis 26.12.2017 befand sich der Kläger in stationärer medizinischer Rehabilitation zu Lasten der Beklagten in der cts Klinik S. Im Entlassungsbericht wurden als Diagnosen eine schwere depressive Episode, eine Zervikozephalgie links und eine chronische Lumbalgie bei Spondylose lumbal genannt. Der Kläger wurde zwar aktuell arbeitsunfähig, jedoch mit einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen.

Am 13.07.2018 stellte er einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, an einer schweren depressiven Episode, einer Zervikozephalgie und einer chronischen Lumbalgie bei Spondylose lumbal zu leiden. Die Beklagte ließ ihn daraufhin durch den A medizinisch begutachten (Untersuchungstag: 31.08.2018). A diagnostizierte eine anhaltende mittelschwer ausgeprägte depressive Krankheitsepisode und eine somatoforme Schmerzstörung und schätzte die quantitative Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen auf mindestens sechs Stunden und mehr täglich ein, sah jedoch eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit und empfahl eine psychosomatische Rehabilitationsbehandlung.

Mit Bescheid vom 20.09.2018 lehnte die Beklagte die beantragte Rente mangels Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und wies u.a. darauf hin, dass A eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit gesehen habe.

Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin eine (weitere) stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die er vom 04.07.2019 bis 01.08.2019 in der Klinik A1 (Diagnosen: mittelgradige depressive Episode, chronisch rezidivierendes Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom bei NPP L4/5 und L5/S1, primäre Coxarthrose beidseits) durchführte und aus der er arbeitsfähig und mit einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers daraufhin zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 28.11.2019 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der W hat mitgeteilt (Bl. 20 SG-Akte), dass er keine valide Auskunft geben könne, da der Kläger in den letzten Monaten nur sehr sporadisch in der Praxis gewesen sei. Die Belastbarkeit könne unmöglich abgeschätzt werden. Die L hat mitgeteilt (Bl. 21 f. SG-Akte), der Kläger leide unter depressiven Verstimmungen, einer Antriebsstörung, Schlafstörungen, schneller Erschöpfbarkeit, Gereiztheit und klage außerdem über sehr häufige Kopf- und Rückenschmerzen. Er sei daher nur noch unter drei Stunden pro Tag leistungsfähig. Der K hat ein LWS-Syndrom, einen NPP L4/5 und L5/S1, eine LWS-Facettenreizung L5 rechts und eine Coxarthrose beidseits diagnostiziert und die Auffassung vertreten, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich verrichten könne (Bl. 24 ff. SG-Akte). Vom 28.06.2020 bis 02.07.2020 ist der Kläger wegen linksthorakaler Schmerzen im Klinikum L1 behandelt worden (Bl. 6 f. SG-Akte). Die durchgeführten Untersuchungen haben jedoch weder einen Anhalt für eine Lungenarterienembolie oder einen Pneumothorax noch für eine myokardiale Schädigung ergeben. Vielmehr ist die linksventrikuläre Pumpfunktion gut gewesen. Der Kläger ist in gutem Allgemeinzustand entlassen worden.

Nach Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme der S1 (Bl. 33 f. SG-Akte) hat der Kläger weitere ärztliche Befundberichte eingereicht (Bl. 39 ff. SG-Akte). Das SG hat sodann ein Sachverständigengutachten bei dem H eingeholt (Bl. 52 ff. SG-Akte, Untersuchungstag: 24.07.2020). Der Sachverständige hat eine depressive Erkrankung - leichte depressive Episode im Grenzbereich zu einer mittelgradigen depressiven Episode - und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und die quantitative Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Überforderung durch Akkord- oder Nachtarbeit oder durch Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, keine Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an Auffassung und Konzentration sowie mit besonders hoher Verantwortung und geistiger Beanspruchung) auf mindestens sechs Stunden täglich eingeschätzt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bedeutsamen, die Leistung mindernden, neurologischen Leidens hat er nicht gesehen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit hat er ausgeschlossen.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2020 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.12.2020 zugestellt - hat das SG die Klage in erster Linie gestützt auf das Sachverständigengutachten des H abgewiesen. Beim Kläger lasse sich keine rentenrechtlich relevante Erkrankung nachweisen. Im Vordergrund stehe auf psychiatrischem Fachgebiet eine depressive Erkrankung, wobei sich aktuell eine leichte depressive Episode im Grenzbereich zu einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nachweisen lasse. Eine mittelgradige oder gar schwere depressive Episode lasse sich nicht nachweisen. Die Stimmungslage des Klägers sei nur leicht gedrückt, die affektive Schwingungsfähigkeit und der Antrieb nur leicht reduziert und die Psychomotorik etwas ausdrucksarm gewesen. Gleichzeitig hätten sich jedoch keine kognitiven Leistungseinschränkungen gezeigt, da Auffassung, Konzentration, Durchhaltevermögen und Gedächtnis keine Defizite aufgewiesen hätten. Der Kläger sei auch in der Lage, seinen Alltag zu gestalten. Er wohne gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei seiner Kinder in einer Wohnung, stehe gegen 5.00 Uhr auf, helfe seiner Ehefrau im Haushalt, esse gemeinsam mit ihr zu Mittag und unternehme fast jeden Tag Spaziergänge mit seiner Ehefrau. Auch habe er einen Garten in Wohnungsnähe und halte sich dort fast jeden Tag auf. Er gehe auch gerne schwimmen und verbringe etwa alle zwei bis drei Tage Zeit mit einem Freund, der ihn regelmäßig besuche. Der festgestellte psychopathologische Befund führe nicht zu Leistungseinschränkungen in quantitativer Hinsicht für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Es seien lediglich qualitative Einschränkungen - keine Überforderung durch Nachtarbeit- oder Akkordarbeit oder Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie keine Tätigkeiten, die mit besonders hohen Ansprüchen an Auffassung und Konzentration oder einer besonders hohen Verantwortung oder einer besonders hohen geistigen Beanspruchung einhergehen - zu beachten. Die gegenteilige Auffassung der L lasse sich anhand der objektiven Befunde nicht nachvollziehen.

Hiergegen hat der Kläger - durch seine Prozessbevollmächtigten - am 23.12.2020 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er sei weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorlägen. Auch die behandelnde L gehe davon aus, dass er keine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr verrichten könne. Der Verwaltungsgutachter A habe beim Kläger eine mittelschwere Depression und eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt und sei davon ausgegangen, dass er zwar noch leichte Tätigkeiten verrichten könne, jedoch unter erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit. Er leide unter Schlafstörungen, Müdigkeit und starken Kopfschmerzen und neige zu Aggressivität. Er sei absolut nicht belastbar und könne kaum Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Der Sachverständige H sei zu Unrecht von einem geregelten Tagesablauf ausgegangen. Er leide auch an starken Beeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet. Außerdem kämen kardiologische Einschränkungen mit Herzproblemen hinzu. Es sei ein GdB von 60 festgestellt worden.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.11.2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung auf seinen Antrag vom 13.07.2018 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- sowie erstinstanzlichen Verfahren.

Der Senat hat die den Kläger behandelnde K1 schriftlich als sachverständige Zeugin befragt. Sie hat mitgeteilt (Bl. 54 Senatsakte), dass beim Kläger eine normale Herzleistung und kein relevantes Herzklappenproblem bestehe. Er sei auch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Außerdem hat sie Befundberichte von Dezember 2020 (Bl. 57 Senatsakte) und April 2021 (Bl. 55 f. Senatsakte) vorgelegt, in denen jeweils ein normaler Ruhe-EKG-Befund und eine normale systolische Pumpfunktion ohne relevantes Vitium mitgeteilt worden sind.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihm steht daher weder eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zutreffend dargelegt und gestützt auf das Sachverständigengutachten des H mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten bei Berücksichtigung der aufgeführten qualitativen Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten, und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Ebenso zutreffend hat es dargelegt, dass und warum der entgegenstehenden Einschätzung der behandelnden L nicht gefolgt werden kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Zu einer anderen Einschätzung gelangt der Senat auch nicht nach der im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren medizinischen Sachaufklärung. Die behandelnde K1 hat nämlich eine die Leistungsfähigkeit des Klägers einschränkende Herzerkrankung gerade nicht bestätigt. Vielmehr lässt sich den von ihr vorgelegten Befundberichten von Dezember 2020 und April 2021 ein Normalbefund des Ruhe-EKGs und eine normale systolische Pumpfunktion entnehmen. K1 hat auch die Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit des Klägers verneint. 

Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Verwaltungsgutachter A sei von einer erheblichen psychischen Erkrankung ausgegangen und habe eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit gesehen, lässt er jedoch außer Acht, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die ihm seitens der Beklagten daraufhin gewährte medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik A1 gerade abgewendet werden konnte. Auf Grund der Rehabilitationsmaßnahme konnte eine Verbesserung von Stimmung, Antrieb, Schwingungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit, körperlicher Anspannung, Kontakt-, Abgrenzungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Alltagsbewältigung erreicht werden, so dass er mit einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen werden konnte. Diese Leistungsfähigkeit hat auch der Sachverständige H anhand seines erhobenen Befundes (gepflegt gekleidet, überpünktlich, bewusstseinsklar, allseits orientiert, keine Einschränkung von Auffassung, Konzentration und Durchhaltevermögen, keine mnestischen Störungen - Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis ungestört -, formaler Gedankengang geordnet und nicht verlangsamt, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen, keine Sinnestäuschungen oder Ichstörungen, Stimmungslage leicht bis streckenweise mäßig gedrückt, themenabhängig deutliche Auflockerung möglich, affektive Schwingungsfähigkeit leicht reduziert, Psychomotorik ein wenig ausdrucksarm, Antrieb leicht reduziert, keine Gereiztheit oder Aggressivität erkennbar, durchweg freundlich zugewandt und höflich, keine distanzlosen Tendenzen, keine Anhaltspunkte für Suizidalität) nachvollziehbar bestätigt. Demgegenüber überzeugt die Leistungseinschätzung (nur noch unter drei Stunden täglich) der behandelnden L nicht, zumal sie diese u.a. mit einer schnellen Erschöpfbarkeit und Gereiztheit begründet hat, was vom Sachverständigen im Rahmen seiner umfassenden Befunderhebung gerade nicht bestätigt worden ist.

Soweit sich der Kläger außerdem auf orthopädische Beeinträchtigungen beruft, die seine Leistungsfähigkeit einschränken sollen, vermag der Senat auch diese Auffassung nicht zu teilen. Der behandelnde K hat beim Kläger zwar Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule (LWS-Syndrom, NPP L5/S1, NPP L4/5, LWS-Facettenreizung L5 rechts) und der Hüfte (Coxarthrose beidseits) mitgeteilt. Hieraus hat er jedoch lediglich qualitative Leistungseinschränkungen (kein Heben schwerer Lasten, keine einseitige Belastung der Wirbelsäule, keine Zwangshaltung, kein vermehrtes Bücken oder Sitzen, wechselnde Tätigkeit, kein Arbeiten auf Gerüsten) - die auch der Senat zu Grunde legt - abgeleitet, die quantitative Leistungsfähigkeit jedoch nicht eingeschränkt gesehen. Der seitens des K2 im Mai 2020 geäußerte Verdacht auf Bestehen eines proximalen Sulcus-ulnaris-Syndroms (Bl. 45 SG-Akte) hat sich im Rahmen einer daraufhin durchgeführten neurochirurgischen Untersuchung (Bl. 41 f. SG-Akte) nicht bestätigt. Zwar hat ein MRT der Halswirbelsäule (HWS) vom 25.05.2020 ergeben, dass beim Kläger auch eine Osteochondrose und Unkarthrose der HWS insbesondere der Segmente HWK 5/6 und 4/5 sowie eine linksseitige osteodiskoligamentäre neuroforaminale Einengung C7 vorliegt (Bl. 46 SG-Akte). Weitere Funktionsbeeinträchtigungen ergeben sich daraus jedoch nicht. K2 hat vielmehr am 22.05.2020 - und somit nur drei Tage vor besagter MRT-Untersuchung - lediglich einen Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen über der unteren LWS sowie der unteren und mittleren BWS, ohne Bewegungseinschränkung, ohne neurologischen Ausfall, ohne Beeinträchtigung von Motorik und Kraft, bei seitengleicher unauffälliger Sensibilität und unauffälligem Vibrationssinn beschrieben (Bl. 45 SG-Akte).

Der Umstand, dass beim Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft und darüber hinaus ein Grad der Behinderung von 60 anerkannt ist, ist für das vorliegende Verfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ohne entscheidende Bedeutung. Denn die Beurteilung nach dem Schwerbehindertenrecht besitzt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung keine anspruchsbegründende Bedeutung (BSG, Beschluss vom 09.12.1987, 5b BJ 156/87), weil sich die Voraussetzungen für die Beurteilung des Grades der Behinderung (vgl. § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch: Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft) von jenen für die Beurteilung einer Erwerbsminderung (vgl. z.B. § 43 Abs. 3 SGB VI: Fähigkeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten) maßgeblich unterscheiden. Deshalb kommt der Schwerbehinderteneigenschaft eines Versicherten hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit keinerlei Aussagekraft zu (BSG, Beschluss vom 19.09.2015, B 13 R 290/15 B).

Damit steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, jedenfalls leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der oben genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, sodass er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI). Ob er seine Tätigkeit als Montagearbeiter noch ausüben kann - wovon auch die Beklagte nicht ausgegangen ist -, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) würde bereits daran scheitern, dass der Kläger erst nach dem Stichtag (02.01.1961, § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) geboren ist, weswegen er eine solche Rente auch zu Recht nicht geltend gemacht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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