L 7 R 42/21 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 6 R 934/18 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 42/21 ZV
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Arbeitgeber ist nach Abschluss eines Überleitungsvertrages nach §§ 51, 53 DDR-AGB der Betrieb, in den der Arbeitnehmer übergeleitet worden ist.

 

2. Beim ve AHB baukema Export/Import Berlin handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Außenhandelsbetrieb.

     
   
 

 

      1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 13. November 2020 wird zurückgewiesen.

 

      1. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

      1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines wiederholten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Der 1939 geborene Kläger ist, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung "Gießereitechnik" an der Ingenieurschule für Gießereitechnik "Y.... " A.... in der Zeit von September 1957 bis Juli 1960, seit 14. Juli 1960 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. September 1960 bis 10. Juni 1961 als Fertigungstechnologe im volkseigenen Betrieb (VEB) Nähmaschinenwerk X.... , vom 12. Juni 1961 bis 31. Dezember 1974 als Gießereitechnologe und Gießereileiter im VEB Wärmegerätewerk W....  bzw. im VEB V.... , vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1978 als Automatisierungsbeauftragter in der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Gießereien A...., vom 1. Januar 1979 bis 31. Januar 1983 als Gießereiingenieurökonom im VEB Kombinat Gießereianlagenbau und Gusserzeugnisse (T.... ) A...., vom 1. Februar 1983 bis 31. Dezember 1985 als Hauptingenieur im VEB Industrieanlagen Export (INEX) U....  und vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 als TKB-Leiter und Verkaufsingenieur im volkseigenen (ve) Außenhandelsbetrieb (AHB) T....  Export/Import U....  bzw. (ab 1987) S....  Export/Import U....  beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

 

Am 2. April 2002 beantragte der Kläger – im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens – erstmals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2002 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die betriebliche Voraussetzung sei am 30. Juni 1990 nicht erfüllt gewesen, da der Kläger im S....  Export/Import beschäftigt gewesen sei. Bei diesem Betrieb habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bau und auch nicht um einen diesen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Den hiergegen am 10. Juni 2002 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2003 als unbegründet zurück. Die hiergegen vom Kläger am 3. März 2003 erhobene Klage wies das Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 15 RA 286/03 ZV) mit Urteil vom 27. April 2005 ab. Die hiergegen vom Kläger am 8. Juni 2005 erhobene Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (im Verfahren L 5 R 471/05) nahm der Kläger in der am 1. November 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurück.

 

Mit Überprüfungsantrag vom 29. März 2007 begehrte der Kläger erstmals die Überprüfung der ablehnenden Entscheidungen der Beklagten. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2007 ab.

 

Am 26. Juli 2013 beantragte der Kläger erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag wertete und behandelte die Beklagte als erneuten Überprüfungsantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 18. Februar 2014 ab. Den hiergegen am 11. März 2014 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 zurück. Die hiergegen vom Kläger am 23. Mai 2014 erhobene Klage zum Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 10 RS 547/14) nahm er mit Schreiben vom 30. September 2014 zurück.

 

Mit Überprüfungsantrag vom 29. Mai 2017 begehrte der Kläger abermals die Überprüfung der ablehnenden Entscheidungen der Beklagten. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2017 ab. Den hiergegen am 11. August 2017 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2018 abermals mit der Begründung zurück, der Kläger erfülle die Voraussetzungen von § 1 AAÜG am 30. Juni 1990 nicht, weil er weder tatsächlich noch fiktiv in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen gewesen sei. Es mangele an der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung.

 

Die hiergegen vom Kläger am 6. Dezember 2018 erhobene Klage, mit der er geltend machte, er sei vom VEB T....  lediglich in den S....  delegiert worden, sodass sein Beschäftigungsverhältnis mit dem S....  mit seiner Rückkehr aus dem Ausland im Mai 1990 erloschen und sein Beschäftigungsverhältnis mit dem VEB T....  wiederaufgelebt sei, hat das Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 6 R 934/18 ZV) mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. November 2018 verwiesen und ausgeführt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei.

 

Gegen den am 15. Januar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Januar 2021 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus: Er sei bis 31. März 1991 für die VVB Gießereien bzw. die T....  A.... tätig und durch Arbeitsvertrag an diesen Betrieb gebunden gewesen. Für andere Betriebe sei er nur aufgrund von Delegierungsverträgen tätig gewesen. Mit Delegierungsvertrag vom 25. Juni 1986 sei er ab 26. Juni 1986 in die äußere Absatz- und Bezugsorganisation Algerien abgesandt worden. Der Einsatz sei ursprünglich bis III/90 (d.h. 3. Quartal 1990) vorgesehen gewesen. Danach habe der Kläger wieder im Kombinat T....  eingesetzt werden sollen. Aufgrund der Umbrüche in der damaligen DDR habe sich der Auslandseinsatz verkürzt, sodass er am 20. Mai 1990 in die DDR zurückgekehrt sei. Dementsprechend sei der Arbeitgeber des Klägers, der nunmehr unter VEB R....  firmiert habe, mit Schreiben vom 12. März 1990 über dessen Rückkehr vom Auslandseinsatz im 2. Quartal 1990 informiert worden. Der Veränderungsmeldung sei zu entnehmen, dass mit Wirkung vom 21. Mai 1990 der Länderzuschlag zu streichen gewesen sei. Bei dem Länderzuschlag habe es sich um das Tagegeld nach § 12 der Anlage 1 des Delegierungsvertrages vom 25. Juni 1986 in Höhe von 65 algerische Dinar gehandelt. Daraus sei zwingend zu schließen, dass der Auslandseinsatz beendet gewesen sei und der Kläger in seinen Stammbetrieb, die VVB Gießereien A...., zurückgekehrt sei. Selbiges sei auch dem Schreiben vom 12. März 1990 zu entnehmen. Diese Vorgehensweise entspreche auch jener, die das Arbeitsgesetzbuch der DDR in § 50 vorgeschrieben hätte. Der Kläger sei am 20. Mai 1990 von Algerien in die DDR zurückgereist. Mit seiner Rückkehr in die DDR sei er wieder Mitarbeiter des VEB Kombinat R.... , genauer des VEB T....  A...., geworden. Dort sei der Kläger dann ab Juni 1990 in der Produktion tätig gewesen. Damit seien am 30. Juni 1990 alle drei Voraussetzungen der fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft der technischen Intelligenz gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfüllt gewesen.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 13. November 2020 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 14. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2018, zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 24. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2003 zurückzunehmen und die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, seine Beschäftigungszeiten vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Der Senat hat Betriebsunterlagen zum S....  Export/Import U....  beigezogen sowie eine Auskunft beim Bundesarchiv vom 24. September 2021 eingeholt.

 

Mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2021 (Beklagte) und vom 15. Oktober 2021 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter erklärt.

 

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Der Senat konnte durch den Vorsitzenden (als berichterstattenden [konsentierten] Einzelrichter) durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

II.

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage im Ergebnis zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2020 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2018 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter entsprechender Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 24. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2003, die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG und die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er am 30. Juni 1990 diesem Zusatzversorgungssystem weder tatsächlich noch fiktiv zugehörig war.

 

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

 

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Ablehnungsbescheid vom 24. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2003 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1990 können dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) nicht zugeordnet werden, weil weder eine tatsächliche noch eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestand.

 

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG), zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

 

Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.

 

Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990, S. 889, berichtigt S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

 

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann – mangels tatsächlich erfolgter Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem – insbesondere auch nicht dadurch erfüllt werden, dass der Kläger vor seiner am Stichtag 30. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung möglicherweise in anderen volkseigenen Produktionsbetrieben als Ingenieur ingenieurtechnisch beschäftigt war und aus dieser Beschäftigung später "ausgeschieden" ist. Vor diesem Hintergrund sind die in den Zeiträumen vom 1. September 1960 bis 31. Januar 1983 möglicherweise ausgeübten Beschäftigungen irrelevant. Erst wenn die sog. "Türöffnerfunktion" des § 1 AAÜG positiv festgestellt worden ist, ist in einem weiteren (nachgelagerten) Schritt zu überprüfen, welche tatsächlichen Beschäftigungszeiten dem § 5 AAÜG unterfallen.

 

Der Kläger war am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

 

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 93, S. 844) und der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487) von drei (kumulativen) Voraussetzungen ab, nämlich von

  1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
  2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
  3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).

 

Nur wenn eine solche fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 bestanden hat, kann und darf weiter geprüft werden, welche konkreten Zeiträume unter diese Zusatzversorgungsanwartschaft fallen.

 

Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 (und damit auch nicht im Zeitraum vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1990) keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er im S....  Export/Import U....  beschäftigt (dazu nachfolgend unter 1.). Dieser Betrieb war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder ein diesen Betrieben gleichgestellter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG (dazu nachfolgend unter 2. und 3.). Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB ist deshalb nicht erfüllt.

 

1.

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) – war ausschließlich der S....  Export/Import U.... . Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

 

Entgegen den wiederholten Behauptungen des Klägers basierte sein Beschäftigungsverhältnis zum S....  Export/Import U....  zu keinem Zeitpunkt auf einem Delegierungsvertrag (vgl. zu einer solchen Konstellation und deren Konsequenzen dezidiert: Sächsisches LSG, Urteil vom 10. Mai 2016 - L 5 RS 455/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.), sondern auf einem Überleitungsvertrag.

 

Der Kläger hatte am 18. November 1985 / 9. Januar 1986 mit dem überleitenden Betrieb (dem VEB INEX U.... , Industrieanlagen-Export) und dem übernehmenden Betrieb (dem AHB T....  U....  = Rechtsvorgänger des S....  Export/Import U.... ) einen rechtsgültigen Überleitungsvertrag nach §§ 51, 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (nachfolgend: DDR-AGB) vom 16. Juni 1977 (DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185) mit Wirkung zum 31. Dezember 1985 / 1. Januar 1986 geschlossen. Mit dem, vom Kläger und beiden Betrieben unterzeichneten, Überleitungsvertrag vom 18. November 1985 / 9. Januar 1986 wurde das bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers beim VEB INEX U.... , Industrieanlagen-Export mit Wirkung zum 31. Dezember 1985 wegen "Aufnahme einer Auslandstätigkeit" aufgelöst und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis des Klägers beim AHB T....  U....  = Rechtsvorgänger des S....  Export/Import U....  mit Wirkung zum 1. Januar 1986 (für die Tätigkeit als "BdGO") begründet. Arbeitgeber ist nach Abschluss eines Überleitungsvertrages gemäß §§ 51, 53 DDR-AGB der Betrieb, in den der Arbeitnehmer übergeleitet worden ist (vgl. dazu jeweils dezidiert: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 = JURIS-Dokument, RdNr. 38; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Januar 2018 - L 1 RS 1/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 26; Sächsisches LSG, Urteilsbeschluss vom 1. Juli 2019 - L 5 R 428/18 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 20 ff.); im konkreten Fall des Klägers daher der S....  Export/Import U.... . Denn beim Überleitungsvertrag handelt es sich um einen sog. spezifischen Dreiecksvertrag, bei dem sich die (endgültige) Auflösung des bisherigen Arbeitsvertrages und der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages miteinander vereinen (Kunz/Thiel, „Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch“, 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 139). Die Rechtshandlungen der Vertragspartner beim Überleitungsvertrag sind nämlich auf die (definitive und unbedingte) Beendigung des bisherigen Arbeitsrechtsverhältnisses (Vereinbarung zwischen dem bisherigen Betrieb und dem Werktätigen) und auf die (gleichfalls definitive und unbedingte) Begründung eines neuen Arbeitsrechtsverhältnisses (Vereinbarung zwischen dem neuen Betrieb und dem Werktätigen) gerichtet (Kirchner/Michas, „Abschluß, Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrages“ [= Heft 2 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 2. Auflage, 1989, Verlag Tribüne Berlin , S. 59).

 

Dieses mit Wirkung ab 1. Januar 1986 zwischen dem Kläger und dem S....  Export/Import U....  begründete Arbeitsverhältnis bestand auch (mindestens) bis zum 30. Juni 1990 fort, weil weder dieses bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt oder aufgelöst wurde, noch ein neues eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet wurde. Denn entsprechende Unterlagen hierüber konnte der Kläger nicht vorlegen. Dies korrespondiert im Übrigen mit den Eintragungen des Klägers in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung. In diesem quittierte im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 31. August 1990 ausschließlich der AHB T....  U....  bzw. der S....  Export/Import U....  das Arbeits- und Sozialversicherungsverhältnis mit dem Kläger, sodass dieser als Arbeitgeber im rechtlichen Sinn fungierte. Denn nach § 4 Abs. 1 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung – Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung –" vom 4. Juli 1962 (DDR-GBl. II 1962, Nr. 50, S. 432) hatten (nur) die Betriebe, in denen die ausweispflichtigen Bürger (tatsächlich) beschäftigt waren, die entsprechenden Angaben, wie die Tätigkeit sowie die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe für die ausgeübte Tätigkeit, einzutragen.

 

Aus den zahlreichen und vom Kläger wiederholt vorgetragenen Einwendungen und Unterlagen ergibt sich keine gegenteilige Bewertung der Sach- und Rechtslage:

 

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren wiederholt auf einen "Delegierungsvertrag vom 25.06.1986 nebst Anlage 1" verweist, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Delegierungsvertrag vom 25. Juni 1986 nicht existiert (und erst recht nicht nebst einer Anlage 1). Am 25. Juni 1986 fertigte der Arbeitsgeber des Klägers, nämlich der S....  T....  Export/Import, vielmehr ein Protokoll über ein am 25. Juni 1986 mit dem Kläger geführtes sog. "Delegierungsgespräch", an dem auch seine Ehefrau teilnahm, die für den Auslandseinsatz des Klägers als Mitarbeiterin im Botschaftsbereich vorgesehen war. Dem Protokoll vom 25. Juni 1986 über das geführte Delegierungsgespräch lässt sich im Übrigen lediglich entnehmen, dass der Auslandseinsatz des Klägers als "Leiter der äABO Algerien" für die Zeit vom 26. Juni 1986 bis zum 3. Quartal 1990 (also bis nach dem 30. Juni 1990) vorgesehen war und geplant war, den Kläger danach (also nach dem 3. Quartal 1990) wieder im Kombinat T....  einzusetzen. Konkrete Vereinbarungen oder arbeitsrechtlich verbindliche Verträge wurden dabei allerdings nicht geschlossen.

 

Soweit der Kläger auf ein Schreiben des Leiters "Ber. Länder" an den VEB Kombinat R....  vom 12. März 1990 verweist, in dem ausgeführt wird, dass der Auslandseinsatz des Klägers im 2. Quartal 1990 ende und mit Beendigung des Auslandseinsatzes das zeitlich begrenzte Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem AHB und dem Kläger erlösche und gleichzeitig das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Kombinat R....  wieder in Kraft trete, folgt hieraus keine "Umwandlung" des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Schreiben gibt lediglich eine unzutreffende Rechtsansicht des Leiters "Ber. Länder" wieder. Denn weder war das Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers entsprechend dem Überleitungsvertrag vom 18. November 1985 / 9. Januar 1986 zeitlich begrenzt oder zweckbefristet, noch sah das Arbeitsrecht der DDR eine automatische Rückumwandlung eines aufgelösten und übergeleiteten Arbeitsverhältnisses vor. Einen entsprechenden "Umwandlungsvertrag" (aus dem Zeitraum zwischen März und Juni 1990) hat der Kläger im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.

 

Soweit der Kläger auf die Veränderungsmitteilung des S....  Export/Import U....  vom 30. Mai 1990 verweist, mit der der Wegfall des Länderzuschlags mit Wirkung vom 21. Mai 1990 geregelt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich hieraus vielmehr ergibt, dass zum damaligen Zeitpunkt (also Ende Mai 1990) nach wie vor der S....  Export/Import U....  als Arbeitgeber des Klägers fungierte. Denn ausschließlich dieser Beschäftigungsbetrieb zeichnete sich mit dieser Veränderungsmitteilung vom 30. Mai 1990 auch weiterhin für die Lohnzahlungen an den Kläger verantwortlich.

 

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vortragen ließ, er sei nach seiner Rückreise aus Algerien am 20. Mai 1990 ab Juni 1990 in der Produktion des VEB Kombinat R....  bzw. des VEB Gießereianlagenbau und Gusserzeugnisse – T....  A.... tätig gewesen, folgt hieraus zum einen kein Abschluss eines (neuen, anderen) Arbeitsrechtsverhältnisses und stimmt dieser Vortrag des Klägers zum anderen mit seinen eigenen Erklärungen auch im Übrigen nicht überein, sodass dieser Vortrag die Grenze der prozessualen Wahrheitspflicht bereits sprengt. Denn anlässlich seiner persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 1. November 2005 vor dem Sächsischen Landessozialgericht (im Verfahren L 5 R 471/05) hatte der Kläger erklärt, er sei (am 20. Mai 1990) als Algier zurückgekommen und habe dann bis zum 30. Juni 1990 seinen Urlaub genommen, der auch vom S....  bezahlt worden sei; abgesprochen gewesen sei weiterhin, dass er am 1. Juli 1990 bei der T....  habe anfangen sollen. Dies zugrunde gelegt, stellt die im nunmehrigen Verfahren vorgetragene Behauptung, der Kläger habe ab Juni 1990 in der Produktion des VEB Kombinat R....  bzw. des VEB Gießereianlagenbau und Gusserzeugnisse – T....  A.... gearbeitet einen wahrheitswidrigen Sachvortrag dar.

 

Soweit der Kläger wiederholt auf den zwischen der T.... -AG und ihm am 28. März 1991 geschlossenen Aufhebungsvertrag hinweist, mit dem das "bestehende Arbeitsverhältnis vom 01.02.1975 ... im beiderseitigem Einvernehmen gemäß § 51 AGB ... zum 31.03.1991 [wegen Rationalisierungsmaßnahmen] aufgelöst" wurde, ergibt sich hieraus ebenfalls keine andere Bewertung der maßgeblichen Rechtslage. Zum einen existierte ein "Arbeitsverhältnis vom 01.02.1975" zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgängerbetrieb (der VVB Gießereien A....) gar nicht, weil der entsprechende Arbeitsvertrag zwischen der VVB Gießereien A.... und dem Kläger am 1. Januar 1975 (und nicht am 1. Februar 1975) mit Wirkung zum 1. Januar 1975 (und nicht zum 1. Februar 1975) abgeschlossen wurde. Und zum anderen wurde dieser Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1975 bereits mit dem Überleitungsvertrag vom 21. Januar 1983 / 8. Februar 1983 aufgelöst. Denn der Kläger hatte am 21. Januar 1983 / 8. Februar 1983 mit dem überleitenden Betrieb (dem VEB Kombinat T.... ) und dem übernehmenden Betrieb (dem VEB INEX U.... ) einen rechtsgültigen Überleitungsvertrag nach §§ 51, 53 DDR-AGB mit Wirkung zum 31. Januar 1983 / 1. Februar 1983 geschlossen. Mit dem, vom Kläger und beiden Betrieben unterzeichneten, Überleitungsvertrag vom 21. Januar 1983 / 8. Februar 1983 wurde das bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers beim VEB Kombinat T....  mit Wirkung zum 31. Januar 1983 wegen "Übernahme einer Tätigkeit bei VEB INEX U.... " aufgelöst und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis des Klägers beim VEB INEX U....  mit Wirkung zum 1. Februar 1983 (für die Tätigkeit als "Hauptingenieur" mit der Arbeitsaufgabe "Angebotsbearbeitung und Projektierungskoordinierung") begründet. Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn war daher ab 1. Februar 1983 ausschließlich der VEB INEX U.... . Nur aus diesem Grund konnte auch ausschließlich dieser Betrieb später (nämlich am 18. November 1985 / 9. Januar 1986) als überleitender Betrieb des sich daran anschließenden, späteren, weiteren Überleitungsvertrages (vom 18. November 1985/ 9. Januar 1986) fungieren.

 

Soweit der Kläger in der Vergangenheit wiederholt darauf hinweisen ließ, er habe mit Urkunde vom 7. Oktober 1989 vom VEB Kombinat R....  A.... die Ehrenbezeichnung als "Oberingenieur" verliehen erhalten, folgt hieraus nichts, was das konkrete Arbeitsrechtsverhältnis zum S....  Export/Import U....  in Frage stellen könnte, weil der konkrete Betrieb Kombinatsbetrieb des die Ehrenbezeichnung verleihenden Betriebes war. Rechtlich ist es im Übrigen irrelevant, welchen Kombinatsdirektiven der Kläger sowie sein konkreter Beschäftigungsbetrieb unterstanden, weil Arbeitgeber nicht das Kombinat, sondern der konkrete Betrieb war.

 

2.

Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 im rechtlichen Sinne, also dem S....  Export/Import U.... , handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die maschinelle, massenhafte, serienmäßige Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die maschinelle, massenhafte, serienmäßige Errichtung von baulichen Anlagen, sondern die Erbringung von Dienstleistungen in Form der Außenhandelstätigkeit.

 

Dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB unterfallen nämlich nur die Produktionsbetriebe (der Industrie und des Bauwesens), deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 111, S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 1960er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der "Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. 1973 I, Nr. 15, S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der "Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe" vom 8. November 1979 (DDR-GBl. 1979 I, Nr. 38, S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

 

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

 

Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16).

 

Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

 

Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. 1963 II, Nr. 63, S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. 1963 II, Nr. 63, S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasste (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

 

Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Projektierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

 

Im Übrigen ist Kennzeichen der massenhaften Produktionsdurchführung, dass es sich um maschinelle, automatisiert hergestellte, fließbandartige Standardware handelt. Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie (oder des Bauwesens) macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

 

Beim S....  Export/Import U....  handelte es sich nicht um einen Betrieb, dem die industrielle, maschinell und automatisiert durchgeführte, fließbandartige Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb mit serienmäßiger Standardfertigung oder die unmittelbare Ausführung von Bauleistungen das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Betriebsprägend war vielmehr die Dienstleistung der Handelstätigkeit im Bereich von Export und Import, die keine Produktionstätigkeit darstellt, sondern dem Dienstleistungssektor zugeordnet ist.

 

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats deutlich aus den beigezogenen Betriebsunterlagen:

 

Klarstellend ist dabei zunächst darauf hinzuweisen, dass Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht das Kombinat (VEB Kombinat R....  A....) als solches, sondern der konkrete Kombinatsbetrieb S....  Export/Import U....  war. Dieser Betrieb war ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur Registernummer: …. sowie ausweislich des Statuts des VEB Kombinat R....  A.... vom 1. April 1988 juristisch selbständig und rechtsfähig und zwar bis über den 30. Juni 1990 hinaus. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, welchen Kombinatsdirektiven der Betrieb unterlag. Entscheidend im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung ist allein das Tätigkeitsfeld des Kombinatsbetriebes S....  Export/Import U.... . Welcher Kategorie ein Betrieb zuzuordnen ist, bestimmt sich nämlich weder nach den Eigentums- noch den Beherrschungsverhältnissen; die Zuordnung zu einer bestimmten Branche bestimmt sich allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck des Betriebes, der Arbeitgeber war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15).

 

Der S....  Export/Import U....  wurde gemäß der "Gemeinamen Verfügung des Ministeriums für Außenhandel und des Ministeriums für Schwermaschinen- und Anlagenbau" vom 11. August 1980 mit Wirkung vom 15. August 1980 gegründet, am 28. August 1980 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen, dem VEB Kombinat R....  A.... zugeordnet und zunächst dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau, später (am 24. Oktober 1984) dem Ministerium für Außenhandel und wiederum später (am 15. März 1990) dem Ministerium für Maschinenbau unterstellt. Seine Rechtsfähigkeit endete erst durch Umwandlung nach dem Treuhandgesetz, was am 19. Dezember 1990 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde.

 

Ausweislich des am 1. April 1988 in Kraft getretenen, am 28. März 1988 vom Generaldirektor unterzeichneten und am 14. April 1988 vom Minister des Ministeriums für Schwermaschinen- und Anlagenbau bestätigten Statuts des VEB Kombinat R....  A.... oblagen dem ökonomisch selbständigen und rechtsfähigen Kombinatsbetrieb (§ 2 Abs. 3 des Kombinatsstatuts) S....  Export/Import U....  die "außenwirtschaftlichen Aufgaben des Kombinats" (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Kombinatsstatuts). Der Betrieb hatte "auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und seinem Statut die Außenhandelsaufgaben des Kombinates entsprechend den staatlichen Auflagen und Planaufgaben beim Export und Import von Erzeugnissen wahrzunehmen" (§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Kombinatsstatuts). Er war dabei (gemäß dem Entwurf des Kombinatsstatuts vom 10. November 1987) insbesondere verantwortlich für:

  • die Vorbereitung, den Abschluss und die Erfüllung internationaler Wirtschaftsverträge mit den Partnern aus den Ländern des RGW, den anderen sozialistischen Ländern, Partnern aus den Entwicklungsändern und dem kapitalistischen Wirtschaftsgebiet,
  • die Entwicklung stabiler Absatz- und Bezugsmärkte durch zielgerichtete Marktforschung, Marktbearbeitung und kommerzielle Geschäftstätigkeit,
  • die Verwirklichung der staatlichen Außenhandelspolitik durch die Erfüllung der dem AHB übertragenen staatlichen Aufgaben und Planauflagen nach Ware und Ländern,
  • die Erarbeitung von Vorschlägen zur Herstellung langfristiger, für die Strukturentwicklung der Produktion und des Außenhandels entscheidender Export- und Importbeziehungen und die Schaffung der für ihre Realisierung erforderlichen kommerziellen Voraussetzungen,
  • die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Realisierung der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Rahmen der SOI und mit anderen sozialistischen Staaten,
  • den effektiven Einsatz der ihm übertragenen materiellen und finanziellen Fonds,
  • die rationelle Organisation der Außenhandelstätigkeit in Zusammenarbeit mit dem Stammbetrieb und den anderen Kombinatsbetrieben.

 

Damit wird hinreichend deutlich, dass die Hauptaufgaben des Betriebes im Bereich der Handelstätigkeiten und nicht im Bereich der Produktionsdurchführung lagen.

 

Dies korrespondiert zudem auch mit der Einordnung des Beschäftigungsbetriebes innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 51110 (Außenhandel). Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des S....  Export/Import U....  auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach der S....  Export/Import U....  ausweislich der vom Senat mit gerichtlichem Schreiben vom 17. September 2021 beigezogenen Auskunft des Bundesarchivs vom 24. September 2021 – durchgängig von 1981 bis Juli 1990 – der Wirtschaftsgruppe 51110 (Außenhandel) zugeordnet war, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens, sondern dem Dienstleistungsbereich des Handels zugehörig. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge, sondern die Dienstleistung der Außenhandelstätigkeiten.

 

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 ausweislich des Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft dem Ministerium für Maschinenbau unterstellt war. Denn dieser Aspekt ist lediglich ein Indiz unter mehreren, das zur Bestimmung der Frage, ob die industrielle Produktion betriebsprägend war, herangezogen werden und durch andere Indizien in wertender Gesamtbetrachtung widerlegt sein kann. Auch das BSG hat wiederholt ausgeführt, dass die Zuordnung eines VEB zu einem bestimmten Ministerium lediglich eines von mehreren Bewertungskriterien darstellt (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 34; Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 S. 4; Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 52/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 19). Die Unterstellung des S....  Export/Import U....  unter ein Industrieministerium ist daher nicht ausreichend zur Beantwortung der Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb seinen Hauptzweck in der industriellen Produktion im Bereich der Industrie hatte, zumal nach der neueren Rechtsprechung des BSG irrelevant ist, in welchem konkreten Sektor der jeweils streitgegenständliche Betrieb tätig war (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Denn hiernach ist für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung unerheblich, ob es am Stichtag 30. Juni 1990 noch VEB gegeben hat, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren. Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech in Verbindung mit der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich allein danach, ob der Kläger – abgesehen von den gleichgestellten Betrieben – in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen ist, d.h. einem VEB, dem die industrielle Fertigung das Gepräge gegeben hat. Hingegen ist nicht auch konstitutiv auf seine organisatorische Zuordnung abzustellen. Vielmehr ist allein die Rechtsform des Betriebs als VEB sowie seine tatsächliche Produktionsweise entscheidungsrelevant (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

 

Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industrielle Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

 

3.

Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

 

Der S....  Eport/Import U....  kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil Außenhandelsbetriebe, nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

 

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

 

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 GG nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.

 

 

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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