L 7 R 71/21 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 39 R 384/19 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 71/21 ZV (zuvor: L 4 R 71/21 ZV)
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs der Fachrichtung Textil- und Bekleidungstechnologie als Hauptmechaniker oder Baustellenleiter stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.

 

In postgradualen Zusatzstudiengängen erworbene Ergänzungen zur Berufsbezeichnung als Ingenieur (hier: Fachingenieur für Instandhaltung) vermitteln keinen eigenständigen Ingenieurstitel, sind nicht geeignet, die persönliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft zu erfüllen und können auch nicht ergänzend, erweiternd oder sonst wie kumulierend bei der Frage der Erfüllung der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft herangezogen werden.

 

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L 7 R 71/21 ZV

zuvor: L 4 R 71/21 ZV

S 39 R 384/19 ZV (SG Chemnitz)

 

 

 

Sächsisches Landessozialgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

 Z....

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter:       B....
 

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund, als Träger der Zusatzversorgungssysteme, vertreten durch das Direktorium, Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

hat der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2022 in Chemnitz durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Schnell sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Kahnt und Maurer für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 25. Februar 1983 sowie vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.

 

Der 1950 geborene Kläger leistete vom 1. Dezember 1968 bis 29. Oktober 1971 Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (NVA) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), zuletzt im Dienstgrad eines Obermaats bei der Marine der NVA. Nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums an der Sektion Verarbeitungstechnik in der Fachrichtung Textil- und Bekleidungstechnologie an der Technischen Hochschule Y....  in der Zeit von November 1971 bis Februar 1975 wurde ihm mit Urkunde vom 5. Februar 1975 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung „Hochschulingenieur“ zu führen. Er war vom 1. März 1975 bis 31. Dezember 1978 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Gruppenleiter Rationalisierung sowie Auftragsleiter Rekonstruktion im volkseigenen Betrieb (VEB) Textilwerke „X.... “ A...., vom 2. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 als Verkäufer Zoologie in der Zoohandlung W....  Y.... , vom 22. Januar 1980 bis 31. Dezember 1981 als Konstrukteur für Anschlagmittel im VEB Stahlgießerei Y....  sowie vom 1. Januar 1982 bis 31. Juli 1982 als Hauptmechaniker im VEB Zuschlagstoffe Y....  beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis zum VEB Zuschlagstoffe Y....  endete aufgrund einer, dem Kläger vom Betrieb „nahegelegten“ Eigenkündigung, nachdem der Kläger im Juli 1982 seinen Austritt aus der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) erklärte, weil ihm eine Besuchsreise aus dringenden Familienangelegenheiten nach Westdeutschland zu seiner schwer kranken Mutter von den zuständigen Stellen der DDR versagt wurde. Anschließend bestand Arbeitslosigkeit. Der Kläger war vom 1. Dezember 1982 bis 25. Februar 1983 als Heizer im VEB Kleinlederwarenwerke V....  sowie vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 als Baustellenleiter im VEB Kombinat für Gießereiausrüstungen und Gusserzeugnisse (T.... ) U....  beschäftigt. Im Zeitraum vom 4. November 1985 bis 14. März 1987 absolvierte er erfolgreich berufsbegleitend ein postgraduales Studium mit Fachabschluss für Instandhaltung an der Technischen Universität Y.... ; mit Urkunde vom 14. März 1987 wurde ihm das Recht erteilt, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung „Fachingenieur für Instandhaltung“ zu führen. Der Kläger erhielt zu Zeiten der DDR keine Versorgungszusage und wurde nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

 

Auf einen Antrag des Klägers vom 6. Juni 2017 bescheinigte die Rehabilitierungsbehörde der Landesdirektion Sachsen mit Bescheid vom 15. Januar 2019, dass

  • der Kläger Opfer rechtsstaatswidriger bzw. der politischen Verfolgung dienender Maßnahmen im Beitrittsgebiet ist,
  • zum Personenkreis, der zum Ausgleich beruflicher Benachteiligungen berechtigt ist, nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) gehört,
  • der Verfolgungszeitraum nach § 2 BerRehaG den Zeitraum vom 1. August 1982 bis 27. Februar 1983 umfasst und
  • der Kläger im Verfolgungszeitraum, ohne die Verfolgung, eine Tätigkeit als Hauptmechaniker ausgeübt hätte, die in den Bereich 4 und die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen ist.

Angaben über die Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem enthält die Rehabilitierungsbescheinigung nicht. Auf den Widerspruch des Klägers vom 6. Februar 2019 änderte die Landesdirektion Sachsen die Rehabilitierungsbescheinigung vom 15. Januar 2019 mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2019 dahingehend ab, dass die Tätigkeit des Klägers als Hauptmechaniker im Verfolgungszeitraum in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen ist, was mit abgeänderter Rehabilitierungsbescheinigung vom 4. Juli 2019 umgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2019 wurde bestandskräftig.

 

Am 28. Dezember 2006 beantragte der Kläger, im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beim zuständigen Rentenversicherungsträger, erstmals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der Rentenversicherungsträger leitete den Antrag am 8. März 2007 an die Beklagte weiter. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 11. Mai 2007 vom Kläger die Übersendung bestimmter Unterlagen an, erinnerte hieran mit Schreiben vom 7. August 2007 und kündigte mit Schreiben vom 13. Februar 2008 die Schließung des Vorgangs an, sollte der Kläger binnen vier Wochen nicht reagieren. Mit Schreiben vom 12. März 2008 bat der Kläger um Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2008. Nachdem auch diese Frist fruchtlos ablief, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 mit, dass sie den Antrag des Klägers für unbestimmte Zeit zurückstellt. Den Vorgang schloss sie bescheidlos.

 

Am 17. Juli 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften, unter Vorlage von Kopien der Ingenieururkunden vom 5. Februar 1975 und vom 14. März 1987 sowie von auszugsweisen Kopien seiner Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung. Im Laufe des Verfahrens reichte er zudem die Rehabilitierungsbescheinigung der Rehabilitierungsbehörde vom 15. Januar 2019 nach.

 

Mit Bescheid vom 14. Februar 2019 stellte die Beklagte daraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1975 bis 31. Dezember 1978 und vom 22. Januar 1980 bis 31. Dezember 1981 als „nachgewiesene Zeiten“ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Feststellung der weiteren Beschäftigungszeiten des Klägers lehnte die Beklagte hingegen ab, weil der Kläger im Zeitraum

  • vom 2. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet habe,
  • vom 1. Januar 1982 bis 31. Juli 1982 und vom 1. Dezember 1982 bis 25. Februar 1983 nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei,
  • vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 nicht entsprechend seines Berufsbildes tätig gewesen sei.

 

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. März 2019 (bei der Beklagten eingegangen am 11. März 2019) Widerspruch, mit dem er die Anerkennung der Zeiten vom 1. Januar 1982 bis 25. Februar 1983 sowie vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz begehrte. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Im Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 25. Februar 1983 sei er als Hauptmechaniker bzw. – wegen der beruflichen Rehabilitierung – wie ein Hauptmechaniker tätig gewesen. Dabei habe es sich um eine ingenieurtechnische Beschäftigung als leitender Mechaniker in der Instandhaltung gehandelt, die er nur aufgrund des Hochschulstudiums habe ausüben können. Im Zeitraum vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 habe er als Baustellenleiter gearbeitet. Der Bauleiter sei im Ermessenwege von der Zusatzversorgung erfasst. Er sei außerdem ingenieurtechnisch sowie im Rahmen seines Berufsbildes, nämlich wie ein Bauingenieur, tätig gewesen. Er sei Fachingenieur für Instandhaltung gewesen und habe das weiterführende Studium mit dem Abschluss als Bauingenieur nur aufgrund der Verfolgungsmaßnahme nicht abschließen können.

 

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Die Tätigkeiten des Klägers als Hauptmechaniker (im Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 31. Juli 1982), als Arbeitsloser (im Zeitraum vom 1. August 1982 bis 30. November 1982), als Heizer (im Zeitraum vom 1. Dezember 1982 bis 25. Februar 1983) und als Baustellenleiter (im Zeitraum vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990) seien keine ingenieurtechnischen Beschäftigungen gewesen bzw. seien nicht im Rahmen des Berufsbildes als Hochschulingenieur der Fachrichtung Textil- und Bekleidungstechnologie ausgeübt worden. Bei dem postgradualen Studium habe es sich nur um eine Ergänzung zur Berufsbezeichnung gehandelt.

 

Hiergegen erhob der Kläger am 15. Mai 2019 Klage zum Sozialgericht Chemnitz, mit der er weiterhin die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1982 bis 25. Februar 1983 sowie vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz begehrte. Er sei jeweils ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen. Im Laufe des Klageverfahrens legte er unter anderem folgende Unterlagen vor:

  • die (geänderte) Rehabilitierungsbescheinigung der Rehabilitierungsbehörde der Landesdirektion Sachsen vom 4. Juli 2019,
  • den Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 4. Juli 2019,
  • diverse, aus dem Sächsischen Staatsarchiv eingeholte, Funktionspläne,
  • eine Patentschrift des Klägers,
  • eine Liste mit arbeitsbedingtem Zusatzurlaub.

 

Die Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2021 abgewiesen. Zur Begründung führte es unter anderem aus: In den von der Klage erfassten Beschäftigungszeiträumen bestehe keine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, weil die sachliche Voraussetzung einer Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem nicht vorgelegen habe. Der Kläger sei als Hauptmechaniker, Heizer und Bauleiter nicht entsprechend seiner Ausbildung im Berufsbild des Hochschulingenieurs der Fachrichtung Textil- und Bekleidungstechnologie eingesetzt gewesen. Sein postgraduales Studium ändere daran nichts, weil es sich nur um eine Zusatzqualifikation gehandelt habe. Sein nicht abgeschlossenes Ingenieurstudium für Bauwesen sei irrelevant. Dementsprechend sei auch sein Widerspruch von der Rehabilitierungsbehörde zurückgewiesen worden. Die Einstufung in bestimmte Qualifikationsgruppen, das bezogene Gehalt, die Patentschrift sowie die Zahl der Urlaubstage stünden in keinem Zusammenhang mit der Erfüllung der Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die Zusatzversorgung und würden deshalb zu keiner anderen Bewertung führen.

 

Gegen den am 10. Februar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Februar 2021 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1982 bis 25. Februar 1983 sowie vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz weiterverfolgt. Der Kläger habe die in seinem Studium erworbenen Kenntnisse genutzt und weiter vertieft, beispielsweise durch das Absolvieren des postgradualen Studiengangs mit Abschluss als Fachingenieur für Instandhaltung. Er sei nicht berufsfremd eingesetzt gewesen. Das Sozialgericht habe das Berufsbild des Hochschulingenieurs in der Fachrichtung der Textil- und Bekleidungstechnologie sowie die konkret ausgeübten Tätigkeiten des Klägers als Hauptmechaniker und Baustellenleiter nicht festgestellt und keine Ermittlungen getroffen. Das lediglich floskelhafte Wiederholen von Berufsbezeichnungen und der Verweis auf die fehlende Tätigkeit in der Textil- und Bekleidungsindustrie ersetze nicht die Auseinandersetzung mit den Studieninhalten und den in der Ausbildung und Tätigkeit erworbenen Kenntnissen des Klägers.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2021 aufzuheben und die Beklagte, unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 14. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019, zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 25. Februar 1983 sowie vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

 

Das Gericht hat Unterlagen vom Kläger angefordert sowie berufskundliche Informationen zum DDR-Diplomingenieur (Hochschulingenieur) der Fachrichtung "Textiltechnologie" und zum Hauptmechaniker beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandt.

 

Der Senat hat – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 29. Juni 2021 – mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 das Berufungsverfahren auf den Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, übertragen.

 

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 11. Oktober 2021 konnte das Berufungsverfahren durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern durch Urteil entschieden werden (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2021 abgewiesen hat. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1982 bis 25. Februar 1983 sowie vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, weil die Voraussetzungen von §§ 1, 5 AAÜG diesbezüglich nicht vorliegen.

 

Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1982 bis 25. Februar 1983 sowie vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 können dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) nicht zugeordnet werden, weil weder eine tatsächliche noch eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestand.

 

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG), zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

 

Zwar ist im Fall des Klägers der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG eröffnet. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen (Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen) im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem. Denn mit (mutmaßlichem) Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Straußberg wurde seine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG (Sonderversorgung der Angehörigen der NVA) für den Zeitraum vom 1. Dezember 1968 bis 29. Oktober 1971 festgestellt.

 

Die vom Kläger begehrten weiteren Tätigkeitszeiten vom 1. Januar 1982 bis 25. Februar 1983 sowie vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 sind jedoch nach § 5 AAÜG nicht – auch nicht fiktiv – feststellungsfähig:

 

Der Kläger war in diesem Zeitraum nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in ein Versorgungssystem tatsächlich einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, berichtigt S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. 1951 Nr. 62 S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Insbesondere liegt keine positive berufliche Rehabilitierungsentscheidung vor. Denn die Rehabilitierungsbescheinigung der Rehabilitierungsbehörde der Landesdirektion Sachsen vom 15. Januar 2019 in der Fassung der Rehabilitierungsbescheinigung der Rehabilitierungsbehörde der Landesdirektion Sachsen vom 4. Juli 2019 in der Gestalt des – bestandskräftig gewordenen – Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2019 enthält ausdrücklich keine Angaben über die Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem. Zudem wird im Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2019 ausdrücklich ausgeführt, dass die verfolgungsbedingte Kündigung zum 31. Juli 1982 keine Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz unterbrach.

 

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom 1. Januar 1982 bis 25. Februar 1983 sowie vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990) auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

 

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten.

 

Hiervon ausgehend hatte der Kläger am 30. Juni 1990 keine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) erworben.

 

Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 93, S. 844) und der "Zweiten Durchführungsbestimmung" (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von

  1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
  2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
  3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).

 

Zwar erfüllte der Kläger für dieses Zusatzversorgungssystem seit 5. Februar 1975 die persönliche Voraussetzung, weil er auf Grund der Ingenieururkunde vom 5. Februar 1975 berechtigt war, die Berufsbezeichnung „Hochschulingenieur“ zu führen.

 

Die sachliche Voraussetzung ist hingegen nicht erfüllt, weil er als Hauptmechaniker (im Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 25. Februar 1983) sowie als Baustellenleiter (im Zeitraum vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990) nicht entsprechend seinem Berufsbild als Hochschulingenieur der Fachrichtung Textil- und Bekleidungstechnologie, und damit im Ergebnis berufsfremd, tätig war.

 

An dieser Stelle ist zwar hervorzuheben, dass im konkreten Fall des Klägers für den Zeitraum vom 1. August 1982 bis 30. November 1982 (Arbeitslosigkeit) und vom 1. Dezember 1982 bis 25. Februar 1983 (Heizer) – entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sowie der Beklagten – nicht auf die Arbeitslosigkeit sowie die Beschäftigung als Heizer abzustellen ist. Vielmehr ist für diese Zeiträume die Tätigkeit als Hauptmechaniker zu Grunde zu legen, weil der Kläger in diesen Zeiträumen rechtsstaatswidriger Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, für die er beruflich rehabilitiert wurde. Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich hieraus allerdings nicht, weil er weder als Hauptmechaniker noch als Baustellenleiter die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfüllt.

 

Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der VO-AVItech kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb „fachfremd“ eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Dabei geht das BSG – entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, rv 2011, 101, 103) – nicht von einer großzügigen Betrachtungsweise aus. Es entspricht nicht dieser Rechtsprechung, dass zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzung ausreichen würde, eine Tätigkeit verrichtet zu haben, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen entspricht, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung oder Honorierung für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet wurde.

 

Ebenso wenig entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenn gelegentlich behauptet wird (vgl. dazu inzident: Lindner, rv 2011, 101, 102), das BSG habe die sachliche Voraussetzung für Tätigkeiten, die dem leitungs- und produktionssichernden Bereich zuzuordnen seien, als erfüllt angesehen. Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen „Produktionsdurchführung“, „Produktionshilfe“ und „Produktionsvorbereitung“ eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Es hat – daran anknüpfend – außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen „kann(BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). So hatte das BSG bereits in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 9) unter Bezugnahme auf die „Präambel“ der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19).

 

Dies trifft im Fall des Klägers, der im Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 25. Februar 1983 eine Tätigkeit als Hauptmechaniker ausübte (bzw. rehabilitierungsrechtlich als solcher zu behandeln ist) sowie im Zeitraum vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 eine Tätigkeit als Baustellenleiter ausübte und der in der Zeit von November 1971 bis Februar 1975 ein Hochschulstudium in der Fachrichtung „Textil- und Bekleidungstechnologie“ an der Technischen Hochschule Y....  absolvierte sowie durch den erfolgreichen Abschluss dieses Hochschulstudiums das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" verliehen erhielt, nicht zu. Denn der Vergleich der vom Kläger als Hauptmechaniker sowie Baustellenleiter verrichteten Tätigkeiten mit den im Hochschulstudium erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zeigt, dass die Bereiche keine überwiegende Schnittmenge aufweisen:

 

Die vom Kläger als Hauptmechaniker verrichteten bzw. zu verrichtenden Arbeitsaufgaben ergeben sich aus den eigenen – vom Gericht zu Grunde gelegten – Bekundungen des Klägers, aus dem vom Kläger im Sächsischen Staatsarchiv eingeholten, im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Funktionsplan sowie aus dem vom Senat beigezogenen berufskundlichen Informationen. Zu seiner Beschäftigung als Hauptmechaniker führte der Kläger aus (vgl. Widerspruchsschriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2019), dass er in der Instandsetzungsabteilung (Hauptmechanik) als Leiter tätig war und diese Arbeitsaufgabe den Titel Hauptmechaniker trug. Ausweislich des vorgelegten (vgl. Schriftsatz des Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 21. April 2020) Funktionsplans für den Hauptabteilungsleiter Hauptmechanik (Bl. 32-33 der Gerichtsakte) trug dieser die Verantwortung für die Lenkung, Leitung, Organisation, Abrechnung, Kontrolle und staatliche Berichterstattung auf dem Gebiet der Instandhaltung der Grundmittel sowie der Sachgebiete: Durchsetzung schweißtechnischer Erfordernisse, Revision überwachungspflichtiger Anlagen, wie Druckgefäße und Azetylenanlagen, (mit Ausnahme der zum Verantwortungsbereich Energie gehörenden Anlagen), Lärmschutz bei der Durchführung von Instandhaltungsaufgaben. Schwerpunkte der Arbeit des Leiters der Hautmechanik waren:

  • Verantwortlichkeit für die einfache Reproduktion der Grundmittel des Betriebes,
  • eigenverantwortliche Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Grundmitteln im Auftrag des Betreibers in Eigenregie bzw. mit Kapazitäten Dritter,
  • Verantwortlichkeit für die Kooperation und vertragliche Bindung der zur Sicherung der Aufgaben der Hauptmechanik erforderlichen Leistungen mit Fremdbetrieben und anderen Verantwortungsbereichen des Betriebes,
  • Sicherung einer den Erfordernissen entsprechenden Störreserve durch Erarbeitung einer Störreservennomenklatur unter Beachtung jährlicher Veränderungen und Kombinatsbestätigung,
  • Treffen von Festlegungen zur Organisation und Kontrolle der Planrealisierung und der Mängelbeseitigung aus eigenen Überprüfungen / Revisionen sowie der Auflagen aus Kontrollen des Staatlichen Amtes für Technische Überwachung,
  • Verantwortlichkeit für die Sicherung bzw. Erteilung der Schutzgüte bei der Ausführung von Bau- und Instandsetzungsarbeiten,
  • Verantwortlichkeit für die ständige Bearbeitung von Importablösungen entsprechend Aufgabengebiet für importierte Maschinen und Anlagen,
  • Verantwortlichkeit für die Planung der Fonds für die Instandhaltung (Generalreparaturen, laufende Instandhaltung) anhand vorliegender Dokumentations-, Erfahrungswerte und Verträge sowie für die Verwendung, Bewertung und den Nachweis der Effektivität,
  • Sicherung einer durchgängigen Schichtbetreuung und Schichtkoordinierung der operativen Instandsetzungsarbeiten.

Als erforderliche Qualifikation, die zur Ausübung der Arbeitsaufgabe als Hauptabteilungsleiter Hauptmechanik berechtigt, weist der Funktionsplan explizit darauf hin, dass ein Hoch- oder Fachschulschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau erforderlich ist. Ausweislich der ergänzend vom Berufungsgericht beigezogenen berufskundlichen Informationen aus dem Lexikon der DDR-Wirtschaft, Band: Industrie aus dem Jahr 1970 sowie aus dem Lexikon der DDR-Wirtschaft, Band: Arbeit, Bildung und Soziales aus dem Jahr 1982 (Bl. 109-115 der Gerichtsakte) handelt es sich beim Hauptmechaniker um den Leiter der Instandhaltungsabteilung eines Industriebetriebes, der für die Aufrechterhaltung bzw. die Wiederherstellung der vollen Betriebstauglichkeit aller betriebseigenen und vertraglich gebundenen Arbeitsmittel bzw. Grundmittel verantwortlich war. Er hatte folgende Hauptaufgaben zu erfüllen:

  • Einhaltung und Durchführung des Planes „planmäßig vorbeugende Instandhaltung“ (PVI) an allen betriebseigenen und vertraglich gebundenen Arbeitsmitteln bzw. Grundmitteln (z.B. Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, komplette Anlagen und Gebäude),
  • Gestaltung und Durchführung eines nach modernen technischen, ökonomischen und organisatorischen Gesichtspunkten einzurichtenden Reparaturdienstes in den verschiedenen Teilwerkstätten, einschließlich der Unterhaltung einer rationellen Ersatzteil- und Vorratswirtschaft,
  • Sicherung und Überwachung einer kontinuierlichen Versorgung der Betriebe (Hauptprozesse) mit den erforderlichen Mengen an Energie aller Art (besonders in der Bauwirtschaft) einschließlich der Wartung und Bedienung aller Versorgungsanlagen.

Diese Hauptaufgaben beinhalteten dabei folgende Anforderungen:

  • Erhaltung, Wiederherstellung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Grundmitteln,
  • Senkung des spezifischen Aufwandes an Arbeitszeit, Material, Energie und Kosten bezogen auf den Grundmittelbestand,
  • Minimierung von instandhaltungsbedingten Stillstandzeiten,
  • Durchsetzung von Maßnahmen zur Minderung des moralischen Verschleißes,
  • Erhaltung und Erhöhung der Schutzgüte,
  • Durchführung und Auswertung regelmäßiger Analysen des technischen, organisatorischen und ökonomischen Niveaus.

 

Die vom Kläger als Baustellenleiter verrichteten bzw. zu verrichtenden Arbeitsaufgaben ergeben sich aus den eigenen – vom Gericht zu Grunde gelegten – Bekundungen des Klägers sowie aus dem vom Kläger im Sächsischen Staatsarchiv eingeholten, im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Funktionsplan. Zu seiner Beschäftigung als Baustellenleiter führte der Kläger aus (vgl. Widerspruchsschriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2019), dass er bauingenieurtypische Aufgaben verrichtete. Seine Tätigkeiten als Baustellenleiter bestanden

  • in der Koordinierung sämtlicher Bautätigkeiten zwischen dem Generalauftragnehmer und dem für den Bau verantwortlichen Hauptauftragnehmern,
  • in der teilweisen Erstellung von Bauplänen,
  • in der Umsetzung der technischen Pläne und Baupläne während der Errichtung der Werksanlagen und Ausrüstung der Baukörper sowie
  • in der Inbetriebnahme und Übergabe der neuen Werksanlagen.

So leitete der Kläger – wie er beispielhaft ausführte – während seiner Beschäftigungszeit als Baustellenleiter des VEB T....  die Ausrüstung der Gießerei und Putzerei des VEB Gießereikombinat „S.... “ am Standort R.... . Generalauftragnehmer für die Errichtung der Werksanlagen war der VEB Q.... , Hauptauftragnehmer für den Bau war der VEB P.... . Der VEB T....  war für diese Baustelle der Hauptauftragnehmer für die gesamte Gießereiausrüstung und installierte unter anderem Elektroschmelzöfen und die Maschinen zum Sandstrahlen in der Putzerei der Gusskörper. Als Baustellenleiter des VEB T....  koordinierte der Kläger zwischen dem VEB Q....  und dem für den Bau verantwortlichen VEB P....  und den für den VEB T....  angegliederten 26 Nachauftragnehmern, unter anderem O....  und der Firma N....  aus dem damaligen NSW. Der Kläger trug dabei Verantwortung für ca. 300 Mitarbeiter. Das gesamte Projekt hatte ein Volumen von ca. 3 Milliarden Mark der DDR. Nach der Errichtung und Fertigstellung war der Kläger auch für die Inbetriebnahme und Übergabe der neuen Werksanlage an den VEB Gießereikombinat „S.... “ zuständig (als Zeuge dieser Tätigkeit benannte der Kläger seinen damaligen Vorgesetzten M.... ). Im Rahmen der weiteren Tätigkeit als Baustellenleiter im VEB T....  war der Kläger im Gebiet der gesamten DDR für die Ausrüstung von Gießereianlagen, unter anderem auch im VEB Getriebewerk L.... , tätig. Im VEB Getriebewerk L....  gab es ebenfalls eine Gießerei, für die der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Baustellenleiter einen neuen Koks-Gas-Kopolofen entwickelte. Für diese erfinderische Leistung erhielt er ein Patent und eine Auszeichnung nebst Prämie in Höhe von 10.000,00 Mark der DDR (als Zeuge für diese erfinderische Tätigkeit benannte der Kläger den damaligen Gruppenleiter Hauptmechanik des VEB Getriebewerk L....  K.... ). Da das Gericht die Angaben des Klägers vollständig zu Grunde legt und damit beweisbedürftige Tatsachen nicht vorliegen, bedarf es der Befragung der vom Kläger angebotenen Zeugen nicht. Ausweislich des vorgelegten (vgl. Schriftsatz des Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 21. April 2020) Funktionsplans für den Leiter der Bauabteilung (Bl. 34-36 der Gerichtsakte) oblagen diesem folgende Arbeitsaufgaben:

  • Verantwortlichkeit für den Bauablauf und die Baudurchführung für Maßnahmen des Rationalisierungsmittelbaues bzw. für Eigenleistungen bei Investitionen auf dem eigenen Arbeitsgebiet,
  • Verantwortlichkeit für die Durchführung von Maler- und Korrosionsschutzarbeiten entsprechend der zur Verfügung stehenden Kapazität,
  • Gewährleistung der ständigen Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit der Gebäude und baulichen Anlagen, inklusive der gesamten Instandhaltungsaufgaben sowie Planung und Bestellung aller hierzu erforderlichen Baumaterialien,
  • Organisierung und Durchführung der vorbeugenden Instandhaltung der Ofenaggregate,
  • Abstellen von Beanstandungen und Mängeln, die aus eigenem Erkennen, aus Auflagen der betrieblichen Sicherheitsinspektion oder der staatlichen Bauaufsicht resultierten,
  • eigenverantwortliche Vorbereitung und Ausführung der durchzuführenden Generalreparaturen,
  • Koordinierung der Auftragserteilung, der Kooperationsbeziehungen und der Rechnungslegung bei Einschaltung von Fremdfirmen unter fachlicher und terminlicher Anleitung,
  • gewissenhafte Durchführung der Materialplanung für Reparaturen und Generalreparaturen über Art, Menge und Zeitraum für Hoch- und Industrieofenbau sowie Tiefbau zum Zwecke der Instandhaltung und Zuleitung an die Abteilung Materialversorgung,
  • verantwortliche Mitarbeit bei der Schaffung von Lageplänen der Gebäude, der Schleusen und Wasserleitungen,
  • Verantwortung für die jährlichen Baumeldungen entsprechend den aufgerufenen Terminen,
  • Erstellung der Schutzgütenachweise für General- und Großreparaturen sowie der Instandhaltungsmaßnahmen entsprechend des Aufgabengebietes,
  • Ausarbeitung von Technologien für Instandhaltungsarbeiten, insbesondere für Schmelz- und Glühöfen, unter Beachtung des effektivsten Materialeinsatzes und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse,
  • Verantwortlichkeit für die Beantragung von Schachterlaubnissen vor Beginn von Tiefbauarbeiten der eigenen Abteilung bzw. wenn hierzu Fremdfirmen einzusetzen waren,
  • Belehrung eingesetzter Fremdfirmen im Arbeitsschutz,
  • Durchführung von Schutzunterweisungen bei komplizierten und schwierigen Abbrucharbeiten bzw. persönliche Leitung und Überwachung dieser komplizierten und schwierigen Abbrucharbeiten sowie Erarbeitung entsprechender Abbruchtechnologien im Bedarfsfall.

Als erforderliche Qualifikation, die zur Ausübung der Arbeitsaufgabe als Leiter der Bauabteilung berechtigt, weist der Funktionsplan explizit darauf hin, dass ein Abschluss als Ingenieur oder Diplomingenieur (als ein Fachschul- oder ein Hochschulabschluss) der Fachrichtung Hochbau erforderlich ist.

 

Sowohl die Ausbildungsziele und -inhalte, als auch die daraus resultierenden späteren Einsatzmöglichkeiten des Hochschulstudiums des Klägers im Bereich der Verarbeitungstechnik in der Fachrichtung "Textil- und Bekleidungstechnologie", wie sie sich aus dem vom Senat im Berufungsverfahren beigezogenen Auszug aus dem Kompendium „Hochschulberufe der ehemaligen DDR – Band 7 – Naturwissenschaften und Technik & Gesundheitswesen“, auf Seite 201 zum Berufsbild des Diplomingenieurs in der Fachrichtung Textiltechnologie (Bl. 102-108 der Gerichtsakte) ergeben, zeigen, dass das Studium des Klägers die technologischen und technischen Grundlagen zur Verrichtung eines ingenieurtechnischen Berufes im Bereich der Textil- und Bekleidungstechnologie vermittelte und nicht die Befähigung zur Ausübung von ingenieurtechnischen Berufen im Bereich des Maschinenbaus oder des Hochbaus verlieh. Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele des Ingenieurhochschulstudiums des Klägers waren, ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums, die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  • technologische Verfahrens- und Verarbeitungsstufen in der Textil-, Bekleidungs- und Chemiefaserindustrie, einschließlich ihrer ökonomischen Parameter und Zielstellungen,
  • Analyse und Systematisierung der Produktionsprozesse der Textil-, Bekleidungs- und Chemiefaserindustrie,
  • Weiterentwicklung von Verfahrensstufen und Verfahren,
  • Prüfung und Analyse technisch-technologischer Eigenschaften der Produktionsmittel und der Produkte,
  • Anforderungen an den Textilmaschinenbau,
  • Eigenschaften, technologische Verfahren, Bewertung und Einsatz von textilen Faserstoffen (besonders Chemiefaserstoffen),
  • Garnherstellung, Chemieseidenherstellung und Texturierung,
  • Gewebe-, Gewirke- und Gestrickherstellung einschließlich Erzeugnisentwicklung,
  • Herstellung textiler Verbundstoffe (Malimo, Vliestextilien, Bondings, Nadelfilz, usw.),
  • Konfektion (Bekleidungserzeugnisse, technische Textilien, Textilveredelung, Textilreinigung, Textilprüfung).

Die Lehrgebiete dieses Ingenieurhochschulstudiums umfassten deshalb die Grundlagenfächer: Fremdsprachen, Sport, sozialistische Betriebswirtschaft, sozialistisches Recht, Arbeitswissenschaften, Informationsverarbeitung, Mathematik, Physik, Chemie und physikalische Chemie sowie die fachspezifischen Fächer: technische Strömungsmechanik, technische Thermodynamik, Elektrotechnik, technische Mechanik, Werkstofftechnik, Maschinen- und Apparatetechnik, Energiemaschinentechnik, Einführung in die Verfahrenstechnik, mechanische Verfahrenstechnik, thermodynamische Verfahrenstechnik, Verarbeitungstechnik, Anlagentechnik, Umweltschutztechnik, Sicherheitstechnik, Automatisierungstechnik, textile Faserstoffe, Fadenherstellung / Texturierung, Gewebeerstellung / Erzeugnisentwicklung, Gewirke- und Gestrickherstellung, Herstellung textiler Verbundstoffe, Textilveredelung, Konfektion und Textilprüfung. Diese Unterrichtsfächer durchlief der Kläger während seiner Ingenieurausbildung an der Technischen Hochschule Y.... , wie das vorgelegte Studienbuch des Klägers (Bl. 145-149 der Gerichtsakte) belegt. Denn aus diesem ergibt sich, dass der Kläger, unter anderem, die Unterrichtsfächer: Russisch, Englisch, Textmethodik, marxistisch-leninistische Philosophie, Kybernetik, technische Mechanik, Chemie, Physik, Werkstofftechnik, chemisch-physikalische Grundlagen, Grundlagen der Elektrotechnik, elektrische Systeme, Klima- und Trockentechnik, politische Ökonomie, mechanische Systeme, Fadenherstellung, Information defekter Systeme, EDV, Kontrolltechnik, Stoffherstellung, Textilveredelung, Konfektion, NKG, sozialistische Betriebswirtschaft, Prozessgestaltung, technisches Zeichnen, Mathematik, Erzeugnisentwicklung, Prozess- und Kontrollmesstechnik, Textilprüfung, Fasernherstellung und Prozessgestaltung durchlief und hierüber benotete Leistungsnachweise zu erbringen hatte.

 

Ziel der fachspezifischen Ausbildung war daher ein Absolvent, der in der Lage war, Textilmaschinen zu projektieren und zu betreiben, verarbeitungstechnische Prozesse in der Textilindustrie zu realisieren und zu rationalisieren sowie leitende Funktionen in Planung und Leitung von Textilbetrieben auszuüben. Die Einsatzmöglichkeiten des Diplomingenieurs (Hochschulingenieurs) der Fachrichtung Textiltechnologie werden daher im, vom Senat im Berufungsverfahren beigezogenen Auszug aus dem Kompendium „Hochschulberufe der ehemaligen DDR – Band 7 – Naturwissenschaften und Technik + Gesundheitswesen“, auf Seite 201 zum Berufsbild des Diplomingenieurs in der Fachrichtung Textiltechnologie (Bl. 102-108 der Gerichtsakte) explizit wie folgt benannt: in der Textil- und Bekleidungsindustrie, in den textilen Abteilungen der Chemiefaserindustrie sowie in den entsprechenden Forschungseinrichtungen.

 

Die konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers als Hauptmechaniker (im Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 25. Februar 1983) sowie als Baustellenleiter (im Zeitraum vom 28. Februar 1983 bis 30. Juni 1990) knüpfen im Schwerpunkt – also vorwiegend und prägend – damit nicht an seine im Hochschulstudium der Verarbeitungstechnik in der Fachrichtung "Textil- und Bekleidungstechnologie" erlangten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten an. Dies veranschaulichen und belegen eindrucksvoll gerade die vom Kläger aus dem Sächsischen Staatsarchiv beigezogenen und im Klageverfahren vorgelegten und seine konkreten Tätigkeiten beschreibenden Funktionspläne, die zur Ausübung der Tätigkeit als Hauptmechaniker (Leiter der Abteilung Instandhaltung) die erforderliche Qualifikation eines Hochschul- oder Fachschulabschlusses in der Fachrichtung Maschinenbau und zur Ausübung der Tätigkeit als Baustellenleiter (Leiter der Bauabteilung) die erforderliche Qualifikation eines Hochschul- oder Fachschulabschlusses in der Fachrichtung Hochbau festlegen. Diese erforderlichen Qualifikationen besitzt der Kläger nicht. Er war auch weder im Bereich der Verarbeitungstechnik, noch der Textil- und Bekleidungstechnologie, sondern im Bereich der maschinenbautechnischen Instandhaltung sowie des bautechnischen Hochbaus eingesetzt.

 

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich keine andere Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage aus den von ihm wiederholend vorgetragenen Umständen, dass er

  • qualifizierte, verantwortungsvolle Arbeitsaufgaben verrichtete, die ein Investitionsvolumen von mehreren Milliarden Mark aufwiesen,
  • in die höchste Qualifikationsgruppe (1) einzugruppieren war,
  • ein Gehalt auf dem Niveau von Hochschulingenieuren bezog,
  • eine bahnbrechende Erfindung auf dem Gebiet des Koks-Gas-Kopolofen („Anordnung und Verfahren zur Erzeugung von Heißwind zum Betreiben metallurgischer Schachtöfen“) machte, die patentiert (Bl. 47-52 der Gerichtsakte) und prämiert wurde sowie
  • arbeitsbedingten Zusatzurlaub erhielt (Bl. 53-54 sowie 138 und 140 der Gerichtsakte).

Denn die fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach den Kriterien der Rechtsprechung des BSG stellt keine Belohnung, Honorierung oder Würdigung besonderer, hervorragender oder verantwortungsvoller Arbeitsaufgaben dar, die von qualifizierten Werktätigen in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet wurden. Vor diesem Hintergrund genügt auch nicht, wenn der Kläger mit seinem Vortrag nachvollziehbar zu belegen versucht bzw. explizit vorbringt, er sei besonders technisch intelligent gewesen, er habe (irgendwelche) ingenieurtechnische Tätigkeiten verrichtet und der Hauptmechaniker sei ausweislich eines Auszugs aus „einer westdeutschen Abhandlung zu den ‚Managern in der Sowjetzone‘“ (Bl. 137 der Gerichtsakte) der technischen Intelligenz zugeordnet worden. Entscheidend ist ausschließlich, ob der Versicherte (also der Kläger) – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Dies ist jedoch, wie ausführlich anhand der getroffenen Feststellungen zum individuellen Berufsbild des Klägers als Hochschulingenieur der Verarbeitungstechnik in der Fachrichtung Textil- und Bekleidungstechnologie sowie zu den vom Kläger konkret (in den streitgegenständlichen Zeiträumen) verrichteten Tätigkeiten als Hauptmechaniker und Baustellenleiter dargelegt, nicht der Fall.

 

Die durch das, im Zeitraum vom 4. November 1985 bis 14. März 1987 absolvierte, postgraduale Studium mit Fachabschluss für Instandhaltung an der Technischen Universität Y....  vom Kläger am 14. März 1987 erworbene Berechtigung, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung "Fachingenieur für Instandhaltung" führen zu dürfen, beinhaltet auch nicht die eigenständige Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur", sondern nur eine Ergänzung des bisherigen Titels. Denn die in postgradualen Studiengängen erworbenen beruflichen Bezeichnungen ersetzten auch nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 nicht ein Hoch- oder Fachschulstudium. Es handelte sich vielmehr um Studiengänge zur Weiterbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der "Anordnung über die postgradualen Studien" vom 4. März 1988, [DDR-GBl. I 1988, Nr. 7, S. 72]), die auf den in einem Hoch- oder Fachschulstudium und durch die Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufbauten (§ 2 Abs. 2 der Anordnung über die postgradualen Studien vom 4. März 1988). Über die erworbene Qualifikation wurde den Teilnehmern ein Fachabschluss erteilt (§ 4 Satz 1 der "Anordnung über die postgradualen Studien" vom 4. März 1988). Weder der "Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung 'Ingenieur'" (nachfolgend: IngVO) vom 12. April 1962 (DDR-GBl. II 1962, Nr. 29, S. 278) noch der "Anordnung über die postgradualen Studien" vom 4. März 1988 ist eine Verlautbarung zu entnehmen, die darauf schließen lässt, dass nach dem Verständnis der DDR ein wenige Monate dauerndes postgraduales Studium im Bereich der Zusatzversorgung einem technischen Fach- oder Hochschulstudium gleichgesetzt werden sollte. Die bei einem postgradualen Studium erworbenen "Fachabschlüsse" sind demnach Zusatzqualifikationen, die bei Weiterbildungsmaßnahmen erworben wurden. Sie vermitteln den Absolventen aber gerade keinen Ingenieurstitel im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 40; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44) und sind daher nicht geeignet, die persönliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft zu erfüllen. Hinzu kommt im konkreten Fall im Übrigen, dass der Kläger die Ergänzung zur Berufsbezeichnung als „Fachingenieur für Instandhaltung“ erst zu einem Zeitpunkt (nämlich im März 1987) erwarb, zu dem er schon längst nicht mehr im Bereich der Instandhaltung arbeitete (Beendigung der Tätigkeit als Hauptmechaniker = Leiter der Abteilung Instandhaltung im Februar 1983), weshalb die kumulative Erfüllung der vom BSG formulierten Voraussetzungen einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft der technischen Intelligenz für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bis März 1987 ohnehin nicht in Betracht kommt.

 

Unerheblich ist im Übrigen auch, dass zur Ausübung der Tätigkeiten des Klägers als Hauptmechaniker und Baustellenleiter, die mit dem Berufsabschluss zum Hochschulingenieur in der Fachrichtung Textil- und Bekleidungstechnologie erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hilfreich und möglicherweise für einen Teilbereich seiner Tätigkeiten auch erforderlich gewesen sein mögen. Entscheidend ist allein, dass die konkret verrichteten Tätigkeiten des Klägers im Schwerpunkt, also überwiegend und prägend, wie vom BSG für erforderlich erachtet, nicht seiner beruflichen Qualifikation als Hochschulingenieur im Bereich der Verarbeitungstechnik in der Fachrichtung Textil- und Bekleidungstechnologie entsprachen.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.

 

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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