Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 53.154,47 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einer Beitragsnachforderung nach durchgeführter Betriebsprüfung.
Die Beigeladene zu 1) und der Geschäftsführer der Klägerin waren als zugelassene Rechtsanwälte bis 30. Juni 2013 Partner der Partnerschaftsgesellschaft E. & Partner. Die Beigeladene zu 1) erhielt eine monatliche Gewinnbeteiligung i.H.v. 8.000,- €. Diese Partnerschaftsgesellschaft wurde zum 1. Juli 2013 aufgelöst.
Zum 1. Juli 2013 übernahm die im Mai 2013 gegründete Klägerin den Standort in A-Stadt dieser Partnerschaftsgesellschaft. Alleiniger Gesellschafter war der einzige Geschäftsführer der Klägerin. Nach § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin war geregelt, dass die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer sind und / oder aber als Prokuristen/Handlungsbevollmächtigte von der Klägerin bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwalts gewährleistet werde. Einflussnahmen der Gesellschafter, etwa durch Weisungen und/oder vertragliche Bindung seien im Hinblick auf die Ausübung der Berufstätigkeit des jeweiligen Berufsträgers unzulässig.
Die Beigeladene zu 1) führte an ihrem Wohnsitz eine Rechtsanwaltskanzlei.
Zugleich schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) unter dem 28. Juni 2013 einen Anwalts-Dienstleistungsvertrag für den Zeitraum ab 1. Juli 2013. Ausweislich der Präambel waren sich die Parteien einig, dass die Beigeladene zu 1) für die Zusammenarbeit eine partnergleiche Position bei der Klägerin innehaben sollte. Grundlage sei diese freiberufliche Vereinbarung. Soweit die Beigeladene zu 1) daneben selbstständig sei, sichere sie zu, dass sie ihre Tätigkeit fachlich und zeitlich so einrichten werde, dass es zu keinen sachlichen und/oder zeitlichen Konflikten zu ihrer Tätigkeit nach dem Vertrag komme. Nach § 1 wurde die Beigeladene zu 1) als Rechtsanwältin im A-Stadt Büro der Klägerin tätig. Sie war verpflichtet, sich zur Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer A-Stadt zuzulassen bzw. die Zulassung aufrechtzuerhalten. Zudem verpflichtete sie sich, fachlich den Weisungen der geschäftsführenden Rechtsanwälte zu folgen. Sie bedurfte für fachliche Äußerungen nach außen, insbesondere bei fachbezogenen Vorträgen oder durch entsprechende Veröffentlichungen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. Zudem führte sie die Geschäfte der Gesellschaft in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung, wofür sie Prokura erhielt. Nach § 3 wurde eine feste monatliche Vergütung in Höhe von 6.000,- €, jeweils am Letzten eines Monats zur Zahlung fällig, vereinbart. Darüber hinaus erhielt die Beigeladene zu 1) eine zusätzliche variable Vergütung wegen der von ihr abgerechneten und gegenüber dem jeweiligen Mandanten realisierbaren Stunden. Diese variable Vergütung betrug 20 Prozent, wurde das Mandatsverhältnis durch die Beigeladene zu 1) selbst akquiriert und betreut 30 Prozent, bei Selbstakquise, aber ohne Betreuung, 10 Prozent. Auslagen und Spesen wurden der Beigeladenen zu 1) nach dem Vertrag gesondert erstattet. Nach § 4 wurde vereinbart, dass der Vergütung ein Dienstleistungsumfang von 40 Stunden wöchentlich zugrunde liege. Die Beigeladene zu 1) war hierbei in der Festlegung ihrer Anwesenheit in den Kanzleiräumen der Gesellschaft weitgehend frei. In § 5 wurde ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen kalenderjährlich vereinbart. In § 6 wurde vereinbart, dass die Dienstleistungsvereinbarung kein Anstellungsverhältnis begründe. Die Beigeladene zu 1) übernehme die Kosten für die eigene Kranken- und gegebenenfalls sonstige Sozialversicherung. Nach § 9 war die Beigeladene zu 1) verpflichtet, eine für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderliche Haftpflichtversicherung auf eigene Kosten zu unterhalten. Nach § 7 konnte der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende beendet werden. Eine automatische Beendigung war vorgesehen mit Ablauf des Monats, in dem die Beigeladene zu 1) das 65. Lebensjahr erreichte. Der Klägerin war das Recht eingeräumt, die Beigeladene zu 1) von ihrer Tätigkeit mit sofortiger Wirkung im Falle der Kündigung freizustellen. Nach § 8 war die Beigeladene zu 1) verpflichtet, der Klägerin jede Dienstleistungsverhinderung unverzüglich anzuzeigen, sowie, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Vom 1. Oktober 2014 bis 14. Juli 2015 schlossen die Beigeladene zu 1) und die Klägerin einen „Anstellungsvertrag“ und beendeten den Dienstleistungsvertrag einvernehmlich. Grund hierfür war, dass die Beigeladene zu 1) ihre Zulassung zur Anwaltschaft verloren hatte. Diese erhielt sie am 15. Juli 2015 erneut. Nach dem Anstellungsvertrag war die Beigeladene zu 1) als Assessorin eingestellt. Sie verpflichtete sich, ihre ganze Arbeitskraft dem Arbeitgeber zu widmen, fachlich den Weisungen der geschäftsführenden Rechtsanwälte zu folgen und bedurfte für fachliche Äußerungen nach außen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Die Beigeladene zu 1) erhielt einer Bruttovergütung i.H.v. 6.000,- € zuzüglich eines jährlichen Bonus. Das Gehalt sollte zum 1. Juli eines jeden Jahres überprüft werden. Nach § 5 betrug die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich, Montag bis Freitag jeweils von 8:30 Uhr bis 17:30 Uhr bei einer Mittagspause von 60 Minuten. In § 6 waren Urlaubsansprüche der Beigeladenen zu 1) geregelt. Nach § 8 hatte die Beigeladene zu 1) der Klägerin jede Dienstverhinderung unverzüglich anzuzeigen und im Falle der Erkrankung vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über diese sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Mit Wirkung ab 15. Juli 2015 schlossen die Beigeladene zu 1) und die Klägerin einen Rechtsanwalts-Dienstleistungsvertrag. In dessen Präambel wurde ausgeführt, dass die Beigeladene zu 1) für die Zusammenarbeit mit der Klägerin eine partnergleiche Position bei der Gesellschaft erhalten solle. Dies solle auf der Grundlage einer freiberuflichen Vereinbarung erfolgen, die nachstehend geregelt werde. Die selbständige Tätigkeit neben derjenigen für die Klägerin durfte keinen sachlichen und / oder zeitlichen Konflikt mit derjenigen für die Klägerin bedingen, was die Beigeladene zu 1) zusicherte. Nach § 1 war die Beigeladene zu 1) als Rechtsanwältin im A-Stadt Büro der Klägerin tätig. Sie werde im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Klägerin in deren Namen und für deren Rechnung tätig. Die Beigeladene zu 1) hatte sich nach § 1 Ziffer 2 in fachlichen und berufsrechtlichen Zweifelsfragen sowie in Fällen möglicher Interessenskollision mit der Gesellschaft abzustimmen. Sie bedurfte ferner für nicht fallbezogene fachliche Äußerungen nach außen der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft, soweit bei diesen Äußerungen auf die berufliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin hingewiesen wurde. Die Beigeladene zu 1) erhielt für die Klägerin Einzelzeichnungsberechtigung und führte zugleich den Mandanten gegenüber die Bezeichnung „Partnerin“. Dementsprechend wurde die Beigeladene zu 1) auf dem Briefbogen der Gesellschaft namentlich sowie auf deren Internetseite in der dort üblichen Weise aufgeführt. Nach § 3 erhielt die Beigeladene zu 1) eine feste monatliche Vergütung i.H.v. 6.000,- Euro. Ebenso war die Beigeladene zu 1) wie im vorherigen Dienstleistungsverhältnis variabel an Mandantenhonoraren beteiligt. Die Vergütung wurde nach § 3 zudem zum 1. Juli eines Jahres überprüft. Nach § 4 wurden der Beigeladenen zu 1) durch die Klägerin ein Arbeitszimmer mit einem eingerichteten Arbeitsplatz in den Kanzleiräumen sowie ein Parkplatz zur Verfügung gestellt. Die Klägerin übernahm in angemessenem Umfang Kosten für Fortbildung und Akquisitionstätigkeit der Beigeladenen zu 1). Nach § 5 betrug der Dienstleistungsumfang im Durchschnitt 40 Stunden wöchentlich. Die Beigeladene zu 1) war in der Festlegung ihrer Anwesenheit in den Kanzleiräumen der Gesellschaft weitgehend frei. Der kalenderjährliche Umfang des Urlaubs sollte 30 Tage nicht überschreiten. Zu den Pflichten der Beigeladenen zu 1) bei Arbeitsverhinderung sowie den Kündigungsmöglichkeiten wurden identische Regelungen wie im Dienstverhältnis zuvor betroffen.
Die Beklagte führte vom 4. Juli 2017 bis 25. Januar 2018 an drei Tagen eine Betriebsprüfung durch. Die Beigeladene zu 1) gab an, dass sie teilweise in A-Stadt in den Räumen der Klägerin, teilweise in ihren Kanzleiräumen tätig gewesen sei. Sie habe teilweise eigene Mandanten in die Klägerin eingebracht und dort bearbeitet, insbesondere, wenn für die Bearbeitung der Mandate ein größeres Team und/oder beispielsweise die Hinzuziehung von Kollegen anderer Fachrichtungen erforderlich gewesen sei. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei das Gesellschaftsrecht. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Klägerin sei sie jederzeit unabhängig und sowohl zeitlich, örtlich als auch inhaltlich vollständig unabhängig gewesen. Der Dienstleistungsvertrag habe keine inhaltliche Beschreibung der Tätigkeiten enthalten. Sie sei frei darin, Mandate der Klägerin zu übernehmen und zu bearbeiten. Weisungen habe sie nie erhalten. In ihrer eigenen Kanzlei nehmen sie niedrigere Stundensätze von Mandanten als bei der Klägerin (200,- € statt 350,- €). Der Umfang ihrer Tätigkeit variierten stark nach den Projekten, an denen sie mitarbeitete.
Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 dahingehend an, dass sie beabsichtige, für den Prüfzeitraum eine Nachforderung i.H.v. 64.215,25 € inklusive Säumniszuschlägen i.H.v. 14.704,50 € zu erheben.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2018 forderte die Beklagte die Nachzahlung von Beiträgen und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 64.215,25 €. Die Beigeladene zu 1) sei bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und habe aufgrund dessen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Beigeladene zu 1) sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Sie müssen nicht die betriebliche Infrastruktur der Klägerin nutzen. Dass ihre Akten bei der Klägerin archiviert und die Beigeladene zu 1) die Briefbögen der Klägerin benutze, sei dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin die Vertragspartner der Mandanten sei und nicht die Beigeladene zu 1). Die Beigeladene zu 1) sei könne über ihre Arbeitskraft und Arbeitszeit völlig frei verfügen. Unter Berücksichtigung des Berufsrechts für Rechtsanwälte sei die freie Mandatsbearbeitung gesichert. Das fachliche Weisungsrecht in § 1 des Vertrags sei lediglich ein Abstimmungserfordernis und kein tatsächliches Weisungsrecht. Die Beigeladene zu 1) entfalte zudem Mitunternehmerinitiative. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine inhaltliche und materielle Veränderung der Art des Vertragsverhältnisses mit der Beigeladenen zu 1) von einer selbständigen Tätigkeit in eine abhängige Beschäftigung mit der neuen Vergütungsregelung anlässlich der Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft und der Neugründung der Klägerin nicht beabsichtigt war. Der kurze Zeitraum der formalen Anstellung sei dem Umstand geschuldet, dass die Beigeladene zu 1) zum einen über keine Rechtsanwaltszulassung verfügt habe, zum anderen sich auf ein weiteres Berufsexamen habe vorbereiten wollen. Diese Absicht habe sie mit der erneuten Zulassung ab 15. Juli 2015 aufgegeben. Das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) sei auch nicht vergleichbar mit denjenigen der Angestellten Rechtsanwälte F. und G. Die Beklagte entsprach dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und kündigte an, dass dieser einer Verzinsung der Forderung nach sich ziehen würde.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2019 reduzierte die Beklagte die Nachforderungen auf insgesamt 49.988,53 € inklusive Säumniszuschlägen i.H.v. 11.192,- €. Im Zeitraum 1. Dezember 2014 bis 15. Juli 2015 seien bereits die Beiträge aufgrund der Anmeldung der Klägerin bezahlt worden, so dass diese nicht noch einmal gefordert werden könnten.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2019 als unbegründet zurück. Wegen der Aussetzung der Vollziehung sei die Beitragsforderung mit vier Prozent zu verzinsen.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. November 2019 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Der zugleich erhobene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (S 18 BA 74/19 ER) ist abgelehnt worden (HessLSG Beschluss v. 15.6.2020 - L 8 BA 14/20 B ER).
Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko getragen habe. Aufgrund der Rechtsform der Klägerin als GmbH sei eine Partnerstellung der Beigeladenen zu 1) nicht mehr möglich gewesen. Es handele sich um eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 59a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. April 2021 wird auf das Protokoll verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 26. Januar 2018 in Form des Änderungsbescheids vom 26. Juni 2019 in Form des weiteren Änderungsbescheids vom 6. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen in den Bescheiden und im Widerspruchsbescheid.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beigeladene zu 1) schließt sich dem Vortrag der Klägerin an. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. April 2021 wird auf das Protokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. April 2021 entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen wurde, vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Streitgegenständlich ist zuletzt nach angenommenen Teilanerkenntnis lediglich die Beitragsnachforderung i.H.v. 35.284,03 € für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016, wie sie im Bescheid vom 26. Januar 2018 in Form der Änderungsbescheide vom 26. Juni 2019 und 6. Januar 2021 abschließend festgesetzt worden ist.
Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 26. Januar 2018 in Form der Änderungsbescheide vom 26. Juni 2019 und 6. Januar 2021, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV (BSG Urt. v. 14.09.2004 – B 12 KR 1/04). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§§ 28g S. 1 und 2, 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV).
Ausgangspunkt der Prüfung, ob Beiträge zutreffend festgesetzt worden sind, ist die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV.
Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (st. Rspr., vgl. BSG Urt. v. 24.1.2007 – B 12 KR 31/06 R; Urt. v. 29.08.2012 – B 12 R 25/10 R m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen überwiegen zur Überzeugung des Gerichts die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung.
Eine Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Rechtsanwältin als abhängige Beschäftigung stehen zunächst weder das Berufsrecht der Rechtsanwälte noch die Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit i.S.d. § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entgegen. Die Ausübung einer Rechtsanwaltstätigkeit als Angestellter ist unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 und 3 BRAO möglich. Dass § 59a BRAO die berufliche Zusammenarbeit von Rechtsanwälten ermöglicht, heißt im Umkehrschluss nicht, dass jegliche Arbeit, an der mehrere Rechtsanwälte beteiligt sind, eine berufliche Zusammenarbeit darstellen und das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ausschließen. Es kommt auch dann vielmehr auf das Vertragsverhältnis sowie das tatsächliche Zusammenleben nach den oben dargestellten Grundsätzen an.
Die den der Beitragsnachforderung zugrundeliegenden Verträge vom 28. Juni 2013 (Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. September 2014) sowie vom 15. Juli 2015 (für den Zeitraum ab 15. Juli 2015) enthalten sowohl Merkmale einer abhängigen Beschäftigung als auch für eine selbständige Tätigkeit, wobei hierin bereits die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung nach Ansicht des Gerichts überwiegen.
Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) begründete vorliegend keine berufliche Zusammenarbeit i.S.d. § 59a BRAO. Rechtsanwälte dürfen sich danach mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Zweck der Regelung ist die Schaffung von gesetzliche[n] Regeln der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten untereinander und mit Angehörigen anderer Berufsgruppen auf örtlicher, überörtlicher und internationaler Ebene (vgl. BT-Drs. 12/4993, S. 33). Eine solche ist zunächst im vorliegenden Fall bereits von Gesetzes wegen unzulässig, da es sich bei der Klägerin um eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, § 59c Abs. 2 BRAO (sowohl in der Fassung v. 31.08.1998 als auch in der Fassung v. 12.05.2017). Vertragsparteien der Verträge waren nicht die Beigeladene zu 1) und ein anderer Rechtsanwalt, sondern die Klägerin selbst.
Das Vertragsverhältnis ist entgegen der in der Präambel jeweils zum Ausdruck kommenden Absicht einer partnergleichen Stellung ausweislich seiner Formulierungen zudem nicht von einer gleichberechtigten Partnerschaft auf Augenhöhe geprägt, sondern definiert ein Rangverhältnis zwischen der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin. Es handelte sich in beiden Verträge nicht um eine Zusammenarbeit der Beigeladenen zu 1) als selbständige Rechtsanwältin unter eigenem Namen sowie der Klägerin unter deren Namen, sondern vielmehr um eine Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für und unter dem Namen der Klägerin. Nach der vertraglichen Konzeption wurden die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) unter ihrer Kanzleiadresse, sowie für die Klägerin in ein eindeutiges Rangverhältnis gesetzt, indem die Tätigkeit selbständige Rechtsanwältin in eigener Kanzlei von der Beigeladenen zu 1) zeitlich und sachlich so einzurichten war, dass es zu keinen Konflikten mit der Tätigkeit für die Klägerin kam. Das Verbot der sachlichen Konflikte stellt hierbei ein Wettbewerbsverbot dar.
Hinzu kommt das in beiden Verträgen vereinbarte fachliche Weisungsrecht. Das Gericht ist überzeugt, dass es nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) und des Klägervertreters so gelebt wurde, dass über fachliche Fragen diskutiert wurde. Tatsächlich war die Beigeladene zu 1) jedoch einem Weisungsrecht vertraglich unterworfen. Dass die Klägerin von diesem keinen Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich, da sie jedenfalls rechtlich zulässig davon hätte Gebrauch machen können. Besonders schwer wiegt bezüglich dieses Weisungsrechts zudem, dass es sich um ein fachliches Weisungsrecht handelt, welches mithin in den Kernbereich rechtsanwaltlicher Tätigkeit eingreift. Der Beruf des Rechtsanwalts ist gerade von einer Unabhängigkeit hinsichtlich der Bearbeitung und Beurteilung rechtlicher Fragestellungen geprägt; diese Unabhängigkeit muss insbesondere von Gesetzes wegen vorliegen, damit angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte für ihre angestellte Tätigkeit überhaupt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden (vgl. § 1 BRAO i.V.m. § 46 Abs. 3 BRAO). Dem steht nicht die Regelung in § 9 Abs. 6 der Satzung der Klägerin (vgl. hierzu § 59f Abs. 4 BRAO) entgegen, da diese sich nur auf Geschäftsführer und Prokuristen der Klägerin bezieht, die Beigeladene zu 1) jedoch ausweislich des Handelsregisterauszugs der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Prokura besaß, was die Beigeladene zu 1) zudem in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2021 bestätigte.
Für eine abhängige Beschäftigung spricht zudem, dass die Beigeladene zu 1) bei ihrer Tätigkeit für die Klägerin keinem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war, indem sie Anspruch auf eine monatliche Vergütung i.H.v. 6.000,- € hatte, ohne dass hiermit zugleich, wie in einer Partnerschaftsgesellschaft Haftungsrisiken verbunden waren. Die sich an der Beratung und Akquise orientierenden Zusatzvergütungen, die Merkmal einer selbständigen Tätigkeit sein können, überwiegen demgegenüber nicht. Im Zusammenspiel mit der festen Vergütung stellen diese sich vielmehr als Bonuszahlungssystem dar, dass eine vermehrte Beratungs- und Akquisetätigkeit der Beigeladenen zu 1) zu fördern geeignet ist, sie jedoch aufgrund des ihr monatlich zustehenden Basisentgelts bei nicht ausreichender Tätigkeit keinen unternehmenscharakteristischen Risiken aussetzte. Ausweislich des Wortlauts des Vertrags lag dem Entgelt ein wöchentlicher Tätigkeitsumfang von 40 Stunden zugrunde. Dass es sich hierbei um eine einzuhaltende Größe handelte, zeigt die Pflicht der Beigeladenen zu 1), wonach sie eine Arbeitsunfähigkeit entsprechend fristgerecht zu bescheinigen hatte. Auch die automatische Beendigung des Dienstleistungsauftrags mit Erfüllung des 65. Lebensjahres durch die Beigeladene zu 1) stellt eine für Arbeitsverhältnisse typische Regelung dar. Zudem standen der Beigeladenen zu 1) 30 Urlaubstage pro Jahr zu, was wiederum nur dann eine sinnvolle Regelung ist, wenn es einen damit korrespondierenden fest vereinbarten Tätigkeitsumfang gibt.
Auch war die Beigeladene zu 1) tatsächlich in den Betrieb des Klägers eingebunden. Dabei ist unter Betrieb die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck fortgesetzt verfolgt wird. Eine Eingliederung liegt unter anderem dann vor, wenn die Person mit Betriebsmitteln und in Räumen des Auftraggebers arbeitet und sie mit Personal des Auftraggebers zusammenarbeitet (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 25 SGB III, Rn. 21).
Der Beigeladenen zu 1) stand es frei, in ihren eigenen Kanzleiräumen oder im Büro der Klägerin zu arbeiten. Dies spricht jedoch weder für noch gegen eine selbständige Tätigkeit. Vielmehr ist dieses Merkmal in Zusammenschau mit den weiteren Modalitäten der Tätigkeit zu sehen, da auch in Arbeitsverhältnissen als klassischer Fall der abhängigen Beschäftigung die Entscheidung über Ort und Zeit der Tätigkeit Arbeitnehmern frei zugestanden werden kann. Nutzte die Beigeladene zu 1) die Infrastruktur der Klägerin, musste sie hierfür keine Kosten übernehmen. Soweit die Klägerin meint, die Beigeladene zu 1) habe durch Verzicht auf Bonusvergütungen, die die Klägerin selbst nicht eingetrieben hatte, einen Beitrag zu diesen Kosten geleistet, so ist durch dieses Vorgehen kein Verzicht zugunsten der Klägerin verbunden mit einem Gewinn, sondern ein Verzicht zugunsten von Mandanten der Klägerin zu sehen. Die Beigeladene zu 1) trat zudem unter dem Namen der Klägerin auf, den Mandanten war ihre Verbindung über einen Dienstleistungsvertrag mit der Klägerin unbekannt. Die Beigeladene zu 1) profitierte zudem von der Haftpflichtversicherung der Klägerin, indem diese im Haftungsfall zur Anwendung kam und nicht, wie bei einer selbständigen Tätigkeit üblich, ihre eigene. Für die Aufnahme in diese Haftpflichtversicherung mit größerem Volumen als ihre eigene zahlte die Beigeladene zu 1) wiederum keinen Beitrag an die Klägerin. Vielmehr hatte die Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin Anspruch auf Erstattung derjenigen Auslagen und Spesen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anfielen.
Die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit, der geäußerte Wille der Vertragsparteien, die Regelung, dass kein Anstellungsvertrag gewollt sei, sowie die freie Arbeitszeitgestaltung, überwiegen demgegenüber nicht.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), nach dem Recht der Arbeitsförderung aus § 25 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III). Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch nicht aus dem Befreiungsbescheid für die Tätigkeit ab 1. Oktober 1997. Denn ein solcher Befreiungsbescheid bezieht sich lediglich auf die konkret zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit, die im Antrag durch den Kläger angegeben wurde. Dieser Befreiungsbescheid hat sich mit der Aufgabe der zugrundeliegenden Tätigkeit nach § 39 Abs. 2 Zehntes Sozialgesetzbuch auf andere Weise erledigt (st. Rspr.; vgl. BSG Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 5/10 R; B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R; Urt. v. 22.3.2018 – B 5 RE 5/16 R; zuletzt Urt. v. 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R; B 5 RE 3/18 R; v. 23.9.2020 – B 5 RE 6/19 R).
Hinsichtlich der Höhe der Beiträge bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat ausgehend vom nachgewiesenen, an die Beigeladene zu 1) gezahlten Entgelt unter Heranziehung der in den Jahren 2013 bis 2016 jeweils geltenden Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung die Beiträge zutreffend festgesetzt.
Die Beiträge sind zudem nicht verjährt, insbesondere nicht für das Jahr 2013. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 25 Abs. 2 SG IV geltend für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag.
Nach diesen Grundsätzen war die Verjährung nach § 25 Abs. 1 SGB IV ab 4. Juli 2017, dem Beginn der Betriebsprüfung bei der Klägerin gehemmt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beiträge für das Jahr 2013 noch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2017 ablief.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zum Personenkreis des § 183 SGG, sodass eine gerichtskostenpflichtige Streitsache vorliegt. Die Kostenquote ergibt sich unter Heranziehung des ursprünglich anhängigen Streitwertes i.H.v. 53.154,47 € (Beitragsnachforderung zzgl. Säumniszuschläge i.H.v. 49.988,53 € zzgl. Aussetzungszinsen i.H.v. 3.165,94 €) und des während des Verfahrens eingetretenen Obsiegens der Klägerin hinsichtlich der Säumniszuschläge sowie der Aussetzungszinsen. Von einer Kostentragung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sieht das Gericht aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO, da diese mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt war, vgl. § 155 Abs. 3 S. 1 VwGO. Eine wesentliche Förderung des Verfahrens kann die Kammer darüber hinaus nicht erkennen.
Das statthafte Rechtsmittel der Berufung folgt aus §§ 143 ff. SGG.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz. Streitgegenstand der Klage ist nach § 95 SGG der Ursprungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Gegenstand des Widerspruchbescheids vom 29. Oktober 2019 waren sowohl die (durch Änderungsbescheid vom 26. Juni 2019 reduzierte) Beitragsnachforderung inklusive Säumniszuschlägen i.H.v. 49.988,53 € sowie die im Bescheid vom 14. März 2018 geforderten Aussetzungszinsen i.H.v. 3.165,94 €, da die Beklagte über die diesbezüglichen Widersprüche in einem Widerspruchsbescheid entschieden hatte.