Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sind nicht als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 ALG anzusehen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger für beide Instanzen 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse und die Erhebung von Versicherungsbeiträgen im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Mai 2018.
Der 1986 geborene Kläger ist seit dem 17. April 2009 mit C. A. (geboren 1990) verheiratet, die nach den Feststellungen der Beklagten mehr als 27 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet, wodurch die für den Betriebssitz festgesetzte Mindestgröße von 8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche überschritten wird.
Aufgrund seiner Anträge befreite die Beklagte den Kläger zunächst vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 (Bescheide vom 7. Juni 2010 und 27. Juni 2011) sowie erneut ab 26. Juli 2011 von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse (Bescheid vom 30. August 2011). Nach entsprechenden Überprüfungen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 und 31. März 2014 jeweils mit, dass er weiterhin von der Versicherungspflicht befreit bleibe. Anlässlich einer weiteren Überprüfung (Schreiben vom 9. Februar 2016) legte der Kläger der Beklagten verschiedene Unterlagen vor, denen zu entnehmen ist, dass er vom 1. Januar 2015 bis 14. Februar 2015 Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2.633 € bezogen hatte und er seit dem 15. Februar 2015 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war mit einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 19.330 € (15. Februar 2015 bis 31. Dezember 2015).
Mit Schreiben vom 5. März 2018 forderte die Beklagte den Kläger zwecks weiterer Überprüfung der Befreiungsvoraussetzungen auf, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 den beiliegenden Fragebogen auszufüllen und sein Einkommen durch geeignete Nachweise zu belegen. Dem kam der Kläger mit Schreiben vom 12. März 2018 nach, indem er neben dem Fragebogen Lohnbescheinigungen für die Monate Januar bis März 2017 und Mai 2017, Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung für die Zeiten vom 23. Mai 2017 bis 31. August 2017 (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2017 (Meldeentgelt: 2.807 €), eine Bescheinigung der IKK Classic über den Bezug von Krankengeld vom 7. März 2017 bis 12. Mai 2017 in Höhe von 2.503,79 € sowie den Bescheid des Studentenwerks D-Stadt - Amt für Ausbildungsförderung - vom 8. August 2017 über die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für den Zeitraum von Juli 2017 bis April 2018 vorlegte. Hierzu erläuterte der Kläger, dass er seit dem 31. Juli 2018 (wohl: 2017) Schüler im Berufsbildungszentrum D-Stadt sei und dort in Vollzeit zum Industriemeister ausgebildet werde. Seit dem 1. August 2018 (wohl: 2017) sei er über seine Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
Mit Schreiben vom 29. März 2018 setzte die Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, dass ab dem 1. August 2017 die Voraussetzungen einer Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr erfüllt seien und sie beabsichtige, ab dann einen Aufnahmebescheid zu erlassen.
Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Kläger mit Schreiben vom 17. April 2018 Gebrauch, indem er nochmals betonte, seit dem 1. August 2017 umgeschult zu werden und dass er über seine Ehefrau krankenversichert sei, weshalb keine Versicherungspflicht vorliege. Er beziehe vergleichbares Einkommen, das bei der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen zu berücksichtigen sei. Einen Teil der ihm bewilligten Aufstiegsfortbildungsförderung in Höhe von 666 € werde als Zuschuss gewährt.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 hob die Beklagte den Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf des 31. Juli 2017 auf. Der Kläger sei ab dem 1. August 2017 versicherungspflichtig. Hieraus ergebe sich eine Beitragsforderung in Höhe von insgesamt 2.681 € (August bis Dezember 2017: 5 x 241 €; Januar bis Juni 2018: 6 x 246 €). Ab Juli 2018 betrage der Beitrag monatlich 246 €.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2018 lehnte die Beklagte außerdem den Antrag des Klägers vom 12. März 2018 auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Die ihm bewilligte Aufstiegsfortbildungsförderung zähle nicht zum Gesamteinkommen bzw. zum vergleichbaren Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen.
Hiergegen erhob der Kläger am 16. Juli 2018 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, Erwerbsersatzeinkommen zu beziehen. Zudem sei er seit dem 1. Juni 2018 wieder als Angestellter beschäftigt, wie der beigefügten Entgeltabrechnung (1.180 € Bruttogehalt) entnommen werden könne.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2018 befreite die Beklagte den Kläger daraufhin für die Zeit ab 1. Juni 2018 erneut von der Versicherungspflicht. Es ergebe sich eine offene Forderung in Höhe von 2.464 €, die sofort fällig und daher unverzüglich zu zahlen sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20. August 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung stellten kein Erwerbsersatzeinkommen dar. Da der Kläger erst wieder ab Juni 2018 die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfülle, handele es sich bei dem Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Mai 2018 um eine für die Befreiung schädliche Lücke. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, ihr die Änderung in den Verhältnissen - nämlich den Wegfall seines Arbeitsentgelts - unverzüglich mitzuteilen. Die Aufhebung der Befreiung stütze sich auf § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Seiner Mitteilungspflicht sei der Kläger zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Daher sei sie verpflichtet gewesen, die Befreiung rückwirkend ab 1. August 2017 aufzuheben.
Mit seiner am 20. September 2018 vor dem Sozialgericht Marburg erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der beiden Bescheide vom 20. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2018 sowie die Feststellung, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht über den 31. Juli 2017 hinaus weiterbestehe. Zur Begründung bezog er sich auf seine bisherigen Angaben.
Durch Urteil vom 26. Mai 2020 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Zu Recht habe die Beklagte die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Mai 2018 abgelehnt. Der Kläger habe seinerzeit kein regelmäßiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- oder Forstwirtschaft jährlich 4.800 € überschreite. Er habe in diesem Zeitraum Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung erhalten, bei denen es sich nicht um Erwerbsersatzeinkommen und auch nicht um eine anderweitig vergleichbare Leistung handele. Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung würden nicht mit dem Ziel erbracht, Erwerbseinkommen zu ersetzen. Zwar sei Ziel dieser individuellen Förderung, Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Die Förderung solle diese Kosten jedoch nicht ersetzen, sondern berufliche Aufstiegsfortbildung erleichtern. Dass der Kläger einen Teil der monatlichen Förderung in Höhe von 666 € nicht zurückzahlen müsse, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Weitere Befreiungstatbestände seien nicht ersichtlich.
Gegen das ihm am 30. Juni 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juli 2020 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Nach richterlichem Hinweis hat die Beklagte ihren Ablehnungsbescheid vom 20. Juni 2018 aufgehoben (Bescheid vom 8. September 2021), woraufhin der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, mit der Aufstiegsfortbildungsförderung sollten die Hemmschwellen von Fortbildungsinteressierten, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, durch finanzielle Zuwendungen beseitigt werden. Da Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit stets zu einem Verlust von Erwerbseinkommen führten, solle gerade dieser Verlust durch die Aufstiegsfortbildungsförderung ausgeglichen werden. Jener Förderung komme daher tatsächlich und faktisch Erwerbsersatzeinkommensfunktion zu. Zudem solle mit dieser Förderung die Unvereinbarkeit von Fortbildung einerseits sowie Beruf und Familie und deren Finanzierung andererseits abgebaut werden. Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung würden auch im Hinblick auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie Einkommen bewertet. Es sei widersinnig, wenn der Gesetzgeber die Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung auf der einen Seite wie Einkommen behandele, das zu verminderten Sozialleistungen führe, während auf der anderen Seite die Versicherungspflicht fortbestehen solle. Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung dienten nach den Gesetzesmotiven auch und gleichrangig der Finanzierung der Familie und seien existenznotwendig. Mit den ihm gewährten Leistungen habe er einigermaßen seinen Lebensstandard aufrechterhalten können. Zur Stütze seines Begehrens reicht der Kläger noch die Bestätigung der Signal Iduna vom 10. September 2021 und den von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund am 10. September 2021 erstellten Versicherungsverlauf zur Akte.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 26. Mai 2020 sowie die Bescheide vom 20. Juni 2018 und 25. Juli 2018, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2018, aufzuheben, soweit damit die Beklagte für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Mai 2018 die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgehoben und Versicherungsbeiträge festgesetzt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und betont, dass Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung kein Erwerbsersatzeinkommen darstellten. Jene Leistungen stünden nicht in einem Austauschverhältnis „Arbeit gegen Lohn“, sondern sollten vielmehr eine Ausbildung ermöglichen. Der Gesetzgeber habe diese Leistung nicht als eine regelmäßig an eine konkrete Erwerbseinbuße anknüpfende Lohnersatzleistung konzipiert. Die Situation der Aufstiegsfortbildungsgeförderten sei vergleichbar mit dem Personenkreis, der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalte. Bei Leistungen nach dem BAföG handele es sich jedoch nicht um Erwerbsersatzeinkommen, was dann in Bezug auf die Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die vergleichbaren Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung gelten müsse. Aufgrund richterlicher Nachfrage hat die Beklagte abschließend noch erklärt, dass sich die zur Zahlung fällige Beitragsforderung in Höhe von 2.464 € aus Beiträgen in Höhe von 2.435 € (August 2017 bis Mai 2018), Säumniszuschlägen in Höhe von 24 € und Mahngebühren in Höhe von 5 € zusammensetze. Die Mahngebühren seien am 18. September 2018 abgesetzt worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Mitgliedschaftsakte der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 26. Mai 2020 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 20. Juni 2018 und 25. Juli 2018 (§ 86 SGG), beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2018 (§ 95 SGG), sind rechtmäßig ergangen und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, soweit damit die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Mai 2018 aufgehoben und Versicherungsbeiträge festgesetzt hat.
Gegenstand der vorliegend statthaften (isolierten) Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 LW 1/07 R - juris Rdnr. 14) ist zum einen der Bescheid vom 20. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2018, mit dem die Beklagte die dem Kläger ursprünglich erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung ab 1. August 2017 aufgehoben und Versicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 241 € (ab August 2017) bzw. 246 € (ab Januar 2018) festgesetzt hat. Weiterhin streitgegenständlich ist der Bescheid vom 25. Juli 2018 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2018), mit dem die Beklagte den Kläger sodann für die Zeit ab 1. Juni 2018 erneut von der Versicherungspflicht befreit hat, wodurch die angefochtene Aufhebungsentscheidung zeitlich bis zum 31. Mai 2018 begrenzt und die Beschwer des Klägers entsprechend vermindert wurde. Insofern hat der Bescheid vom 25. Juli 2018 den Bescheid vom 20. Juni 2018 im Sinne von § 86 SGG abgeändert und ist zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Das gilt indes nicht für die ebenfalls im Bescheid vom 25. Juli 2018 geregelte Zahlungsaufforderung über insgesamt 2.464 €, weil es sich hierbei um einen eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X handelt, der von der vorangegangenen Beitragsfestsetzung strikt zu unterscheiden ist und diese daher nicht abgeändert hat. Das gilt auch, soweit mit jenem Bescheid erstmals gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 24 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) Säumniszuschläge in Höhe von 24 € gegen den Kläger festgesetzt worden sind. Gleichfalls nicht mehr streitig ist im Übrigen die Entscheidung der Beklagten, die Befreiung von der Versicherungspflicht ab 1. August 2017 abzulehnen, nachdem sie ihren hierzu ergangenen Bescheid vom 20. Juni 2018 im Berufungsverfahren aufgehoben und der Kläger daraufhin den Rechtsstreit diesbezüglich für erledigt erklärt hat. Durch jene als teilweise Klagerücknahme zu wertende Prozesserklärung (vgl. hierzu: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 125 Rdnr. 10 m.w.N.) hat sich insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG) und ist dementsprechend das klageabweisende Urteil vom 26. Mai 2020 gemäß § 202 SGG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unwirksam geworden (vgl. Roller in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 102 Rdnr. 10).
Die Entscheidung der Beklagten, die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Mai 2018 aufzuheben, stützt sich auf § 48 SGB X.
Der Bescheid vom 20. Juni 2018 ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass dieses in seine Rechte eingreifenden Bescheides mit Schreiben vom 29. März 2018 ordnungsgemäß im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden.
Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Aufhebungsentscheidung der Beklagten als rechtmäßig.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Sofern - wie vorliegend - der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtmäßig ergangen ist, ist eine Änderung regelmäßig dann „wesentlich“ im Sinne dieser Vorschrift, wenn durch sie dem ursprünglich erlassenen Verwaltungsakt nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wird. Daher sind in der Regel alle Änderungen wesentlich, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1986, 7 RAr 55/84 - juris Rdnr. 15). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand des materiellen Rechts (vgl. BT-Drucks. 8/2034, S. 35 <zu § 46>).
Mit dem Wegfall des Arbeitsentgelts des Klägers zum 31. Juli 2017 und der gleichzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung zum Industriemeister im Berufsbildungszentrum D-Stadt mit dem Bezug von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist zweifelsfrei eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten, wie sie der ursprünglich mit Bescheid vom 30. August 2011 getroffenen und nachfolgend mehrfach von der Beklagten bestätigten Befreiungsentscheidung, einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002, B 10 LW 5/01 R - juris Rdnr. 18 m.w.N.), zugrunde lagen. Diese Änderung war auch wesentlich, weil der Kläger - der nach den Feststellungen der Beklagten als Ehegatte einer Landwirtin grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte <ALG>) - fortan bis zum 31. Mai 2018 keinen der in § 3 Abs. 1 ALG abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände mehr erfüllt hat.
Nach § 3 Abs. 1 ALG werden Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie
1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 € überschreitet,
1a. Arbeitslosengeld II beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren,
2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4. wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
Die Befreiung wirkt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ALG vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Nach § 3 Abs. 2a Satz 1 ALG wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist (§ 3 Abs. 2a Satz 2 ALG).
Erwerbsersatzeinkommen sind der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG zufolge Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 ALG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I, S. 1127) insbesondere
1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Vorliegend kommt allenfalls eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG in Betracht, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob die vom Kläger im streitigen Zeitraum bezogenen Leistungen nach dem AFBG als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 ALG anzusehen sind. Diese zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage ist im Sinne der Beklagten zu beantworten.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 ALG ist eng an die Bestimmung des § 18a SGB IV angelehnt, enthält jedoch - anders als dessen Absatz 3 - keine abschließende Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Erwerbsersatzeinkommensarten, wie durch die Formulierung „insbesondere“ in ihrem Satz 2 hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Unerheblich ist daher zunächst, dass die Leistungen nach dem AFBG nicht ausdrücklich in § 3 Abs. 4 ALG aufgeführt sind.
Eine Befreiung des Klägers von der Versicherung scheitert, weil es sich bei den Leistungen nach dem AFBG nicht um Sozialleistungen handelt. Nach Ansicht des Senats sind mit der Formulierung „vergleichbare Leistung von einem Sozialleistungsträger“ in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG ausschließlich Sozialleistungen gemeint, wie sie in § 11 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) als „die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen“ legal definiert werden.
Zwar hat der Gesetzgeber davon abgesehen, im Gesetz die Formulierung „vergleichbare Sozialleistungen“ zu verwenden. Andererseits steht der Gesetzeswortlaut der hier befürworteten Gleichsetzung aber auch nicht entgegen, da Sozialleistungsträger in dieser Eigenschaft regelmäßig Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I erbringen werden. Für eine Gleichsetzung sprechen zudem die Gesetzessystematik und der aus der Gesetzeshistorie ableitbare Wille des Gesetzgebers. Denn bei den in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG aufgeführten Leistungen - Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) gewährt wird, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) - handelt es sich ausnahmslos um Sozialleistungen, weshalb es naheliegt, dass „vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger“ ebenfalls Sozialleistungen sind. Darüber hinaus setzt offenkundig auch der Gesetzgeber „vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger“ mit Sozialleistungen gleich, obwohl sich die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 4 ALG (im ursprünglichen Gesetzesentwurf noch § 2 Abs. 2, vgl. BT-Drucks. 12/5700, S. 9, 71; BT-Drucks. 12/7599, S. 8) insoweit als unergiebig erweist. Die Regelung des § 3 Abs. 4 ALG entspricht allerdings in weiten Teilen der früheren - mit dem Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3. ASEG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I, S. 2475) eingeführten - Bestimmung des § 3c Abs. 2 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL). Ein maßgeblicher Unterschied zwischen beiden Vorschrift besteht zwar ausgerechnet darin, dass in § 3c Abs. 2 GAL lediglich von „vergleichbaren Leistungen“ die Rede war. Demgegenüber wird in der Begründung zum Gesetzentwurf explizit auf „vergleichbare Sozialleistungen nach Absatz 2“ Bezug genommen (BT-Drucks. 10/3483, S. 17). Es ist daher davon auszugehen, dass sich dieser seinerzeit nur in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers nunmehr in der Gesetzesformulierung „vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger“ wiederfindet, wie es in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG heißt. Jedenfalls lässt sich der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 4 ALG nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit jener Regelung den Begriff des Erwerbsersatzeinkommens anders definiert wissen wollte als in § 3c Abs. 2 GAL.
Stellt mithin § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG auf „vergleichbare Sozialleistungen“ ab, werden die Leistungen nach dem AFBG hiervon nicht erfasst. Diese Leistungen stellen keine Sozialleistungen dar.
Das AFBG gehört weder zum Sozialgesetzbuch noch gilt es gemäß § 68 SGB I als dessen besonderer Teil. Vor allem § 68 Nr. 1 SGB I ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, der ausdrücklich nur das BAföG nennt. Dass das AFBG vor allem hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbedarfs in seinem § 10 Abs. 2 Satz 2 auf einzelne Regelungen des BAföG verweist, vermag daran nichts zu ändern (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 16. Februar 2012, B 4 AS 94/11 R - juris Rdnr. 15). Die beiden Einweisungsvorschriften § 18 SGB I und § 19 SGB I rechtfertigen ebenfalls keine andere Bewertung. Denn die Ausbildungsförderung im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB I ist abschließend im BAföG geregelt, ebenso wie die Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) und c) SGB I abschließend in den §§ 59 bis 87 SGB III a.F. geregelt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. August 2009, 22 BV 07.1725 - juris Rdnr. 29 m.w.N.). Würde das AFBG zum Sozialgesetzbuch gehören bzw. als dessen besonderer Teil gelten, hätte es im Übrigen nicht der Einfügung des § 27a AFBG mit Wirkung zum 1. Januar 2002 bedurft (Bekanntmachung der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 10. Januar 2002, BGBl. I, S. 402), der ausdrücklich anordnet, dass die §§ 1 bis 3, 11 bis 17 und 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung finden, soweit das AFBG keine abweichenden Regelungen enthält. Mit Blick auf § 37 Satz 1 SGB I hätte es dann dieser Anordnung nicht bedurft. Auch der Gesetzesbegründung zu § 27a AFBG lässt sich im Übrigen entnehmen, dass das AFBG keine Sozialleistung ist, sondern lediglich Sozialleistungscharakter hat (vgl. BR-Drucks. 580/01 S. 42 zu Nr. 25 <§ 27a neu>).
Selbst wenn sich die Bedeutung der „vergleichbaren Leistungen von einem Sozialleistungsträger“ nicht in vergleichbaren Sozialleistungen erschöpfen sollte, werden Leistungen nach dem AFBG dennoch nicht von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG erfasst und könnte der Kläger wegen des Bezugs dieser Leistungen gleichwohl nicht von der Versicherungspflicht befreit werden. Zwar werden jene Leistungen von einem Sozialleistungsträger, dem Studentenwerk D-Stadt - Amt für Ausbildungsförderung - als Leistungsträger nach dem BAföG (§ 40 Abs. 2 BAföG i. V. m. § 1 Abs. 4 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 23. Mai 1973 <GVBl. I 1973, S. 173>, geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 <GVBl. S. 622> i. V. m. § 1 Nr. 5 Verordnung über die Ämter für Ausbildungsförderung im Hochschulbereich vom 25. Juni 1979 <GVBl. I 1979, S. 142>, geändert durch Verordnung vom 13. August 2001 <GVBl. I, S. 360>), erbracht, wenn auch in anderer Eigenschaft als zuständige Behörde nach dem AFBG (§ 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 <GVBl. I 1996, S. 363>, geändert durch Art. 39 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 <GVBl. S. 622>). Bei Leistungen nach dem AFBG handelt es sich aber nicht um „vergleichbare Leistungen“ im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG. Allgemein werden hierunter nämlich nur solche Leistungen verstanden, die Erwerbsersatzeinkommen ersetzen sollen (vgl. Scheer in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Aufl. 2016, §3 ALG Rdnr. 12). Das trifft auf die im AFBG vorgesehenen Leistungen - den Maßnahmebeitrag und den Unterhaltsbeitrag - nicht zu.
Bei dem in § 10 Abs. 1 AFBG vorgesehenen Maßnahmebeitrag handelt es sich nicht um eine vergleichbare Leistung, weil jener Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung geleistet wird. Mit den kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen, wie sie in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG aufgeführt sind, fehlt es mithin ganz offenkundig an einer Vergleichbarkeit.
Ob es sich bei dem in § 10 Abs. 2 AFBG geregelten Unterhaltsbeitrag, der bei Maßnahmen in Vollzeitform zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistet wird, um eine vergleichbare Leistung handelt, ist demgegenüber nicht derart offenkundig. Aus dem Gesetzestext lässt sich dies jedenfalls nicht unmittelbar entnehmen, sondern muss im Wege der Auslegung erschlossen werden. Auch in diesem Kontext sind indes die Gesetzesmaterialien zu § 3 Abs. 4 ALG (vgl. BT-Drucks. 12/5700, S. 9, 71; BT-Drucks. 12/7599, S. 8) unergiebig. Einen näheren Aufschluss über die ratio legis vermögen sie nicht zu geben (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 1999, B 10 LW 6/99 R = SozR 3-5868 § 3 Nr. 2).
Wie vorstehend bereits ausgeführt, entspricht § 3 Abs. 4 ALG allerdings in weiten Teilen § 3c Abs. 2 GAL. Zu dieser Regelung heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich, dass „vergleichbare Sozialleistungen (…) beispielsweise das Mutterschaftsurlaubsgeld, Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld (sind), nicht aber Leistungen mit fürsorgerechtlichem Charakter wie Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe“ (vgl. BT-Drucks. 10/3483 S. 17).
Stellt man darauf ab, dass die hier angesprochenen „Leistungen mit fürsorgerechtlichem Charakter“ entsprechend dem Grundsatz der Individualisierung in aller Regel nachrangig bzw. unter Bedürftigkeitsgesichtspunkten gewährt werden, gehört der Unterhaltsbeitrag als Leistung des AFBG zu den nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossenen Leistungen. Seine Nachrangigkeit und die Anknüpfung an eine Bedürftigkeit des Betroffenen folgt aus § 1 Satz 2 AFBG, wonach Leistungen zum Lebensunterhalt - mithin der Unterhaltsbeitrag (vgl. Schubert/Schaumberg, Kommentar zum AFBG, Stand: Dezember 2018, § 1 Anm. 2.1) - gewährt werden, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Jene Förderung wird nur geleistet, soweit eigene Mittel des Antragstellers und gegebenenfalls Beiträge des nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten für die Durchführung der Maßnahme nicht ausreichen (vgl. BT-Drucks. 13/3698 S. 14 <zu § 1>), mithin kein eigenes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht. Ergänzt wird § 1 Satz 2 AFBG durch die Ausschlusstatbestände des § 3 AFBG und im Weiteren konkretisiert durch die Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung (§ 10 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. §§ 17, 17a AFBG). Ausgehend hiervon kann dem Unterhaltsbeitrag gemäß § 10 Abs. 2 AFBG ein fürsorgerechtlicher Charakter nicht abgesprochen werden mit der Folge, dass es sich nicht um eine vergleichbare Leistung im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG handelt.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihm sei der Unterhaltsbeitrag lediglich in Höhe von 666 € als Zuschuss und im Übrigen als Darlehen gewährt worden. Ob eine Leistung Fürsorgecharakter hat, hängt nicht maßgeblich davon ab, ob sie zuschuss- oder darlehensweise erbracht wird. Auch im Leistungsbereich der Sozialhilfe als klassischer staatlicher Fürsorgeleistung werden Leistungen sowohl als Zuschuss wie auch als Darlehen erbracht (vgl. § 91 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch <SGB XII>), ohne dass sich freilich an ihrem Fürsorgecharakter etwas ändert.
Die Behauptung des Klägers, bei Aufnahme einer Aufstiegsfortbildung falle stets Erwerbseinkommen weg, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Wie in seinem Fall auch, mag es sich zwar häufig tatsächlich so verhalten, namentlich bei Vollzeitmaßnahmen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG), die zum Erhalt des Unterhaltsbeitrags erst berechtigen, stellt aber keinen Automatismus dar. Die Gewährung von Leistungen nach dem AFBG (Unterhaltsbeitrag) verlangt gerade nicht, dass die Teilnehmenden an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsförderung eine Beschäftigung bzw. selbständige Beschäftigung zuvor ausgeübt und zwecks Aufstiegsfortbildung aufgegeben haben. § 9 AFBG setzt lediglich voraus, dass die Teilnehmenden über eine bestimmte Vorqualifikation verfügen. Allein der Umstand, dass der Unterhaltsbeitrag in bestimmten Fallkonstellationen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an die Stelle von ausgefallenem Erwerbseinkommen treten kann und es ersetzt, rechtfertigt es nicht, diese Leistung als Erwerbsersatzeinkommen anzusehen. Der Rechtscharakter des Unterhaltsbeitrags kann nicht anhand der wirtschaftlichen Folgen des Bezugs dieser Leistung im konkreten Einzelfall unterschiedlich, nämlich jeweils danach bestimmt werden, ob es beim jeweiligen Anspruchsinhaber Erwerbseinkommen ersetzt oder nicht (vgl. hierzu auch: Hessisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2006, L 5 LW 4/06 - juris Rdnr. 39, zum Erziehungsgeld). Entscheidend ist vielmehr, dass der Gesetzgeber die Leistungen des AFBG als einkommens- und vermögensabhängige Leistung konzipiert hat, mithin die Leistungsgewährung an eine Bedürftigkeit des Betroffenen anknüpft und nicht auf den Wegfall eines zuvor bezogenen Erwerbseinkommens abstellt.
Der weitere Einwand des Klägers, der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Abs. 2 AFBG werde im Leistungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende als leistungsminderndes Einkommen behandelt und es widersinnig sei, dennoch vom Fortbestand der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse auszugehen, greift ebenfalls nicht durch. Einen Widersinn vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Denn das Einkommen, das bei § 11 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) zu einer Leistungsminderung führt, darf keinesfalls gleichgesetzt werden mit demjenigen Einkommen, das gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht führt. Während § 11 SGB II grundsätzlich sämtliche Leistungen mit Entgeltfunktion erfasst und ihm damit ein weiter Einkommensbegriff zugrunde liegt (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 11. Erg.-Lfg. 2021, § 11 SGB II Rdnr. 152/153), zählt § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG nur bestimmte Einkommen - Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen und Erwerbsersatzeinkommen - auf, die noch dazu regelmäßig bezogen werden müssen. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG ist somit wesentlich enger gefasst als § 11 SGB II. Aufgrund der Anrechenbarkeit von Einkommen auf die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende kann folglich nicht zwangsläufig auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht geschlossen werden.
Im Übrigen hat der Kläger selbst betont, dass er mit den Leistungen nach dem AFBG einigermaßen seinen Lebensstandard habe aufrechterhalten können und diese Leistungen existenznotwendig seien. Eben diesem Zweck - Sicherung der Existenz - sind staatliche Fürsorgeleistung zu dienen bestimmt.
Auch die Regelungen zur Leistungshöhe bestätigen, dass es sich bei dem Unterhaltsbeitrag nicht um eine mit Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Leistung handelt. Denn die Leistungshöhe knüpft nicht an die Höhe eines während der Aufstiegsfortbildung möglicherweise ausfallenden Arbeitseinkommens an. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Unterhaltsbeitrags ist über § 10 Abs. 2 Satz 2 AFBG vielmehr der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG sowie § 13a BAföG, der für den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin um 60 €, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 € und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 € erhöht wird (§ 10 Abs. 2 Satz 3 AFBG). Eine weitergehende Erhöhung des Unterhaltsbeitrags, insbesondere durch einen Zuschlag für weggefallenes Erwerbseinkommen, ist dagegen nicht vorgesehen. Ein vor dem Beginn der Aufstiegsförderung bezogenes Erwerbseinkommen des Teilnehmenden ist somit nicht nur keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AFBG, sondern wirkt sich auch nicht leistungserhöhend aus.
Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 ALG gebieten es ebenfalls nicht, den Kläger von der Versicherungspflicht zu befreien. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ALG geregelten Befreiungstatbestände haben erkennbar zum Ziel, eine Befreiung von der Versicherungspflicht denjenigen zu ermöglichen, die wegen anderweitiger Einkommen ohnehin schon entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind bzw. denen eine eigene Altersvorsorge zugemutet werden kann (Nr. 1) oder die aus anderen Gründen bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind (Nr. 2 bis Nr. 4). Die Befreiung von der Versicherungspflicht erscheint in diesen Fällen nicht zuletzt deshalb vertretbar, weil das ALG für die Alterssicherung der Landwirte (ohnehin) nur eine Teilabsicherung gewährleistet. Der einheitliche Pflichtbeitrag zur Alterskasse der Landwirte dient dem Erwerb einer Teilversorgung von weniger als der Hälfte der durchschnittlichen Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1999, B 10 LW 17/98 R - juris Rdnr. 16).
Unter dem Aspekt einer anderweitigen rentenrechtlichen Sicherung kommt eine Befreiung des Klägers nicht in Betracht. Unerheblich hierbei ist zunächst, dass er in der streitigen Zeit über seine Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war, wie er anlässlich der Überprüfung der Befreiungsvoraussetzungen und im Anhörungsverfahren geltend gemacht hat. Aber auch sonst ist keine anderweitige rentenrechtliche Absicherung des Klägers während des Bezugs von Leistungen nach dem AFBG ersichtlich. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf die Bestätigung der Signal Iduna vom 10. September 2021 bezieht, mit der ihm bescheinigt wird, vom 1. August 2017 bis 31. Mai 2018 einen Betrag von 600 € (monatlich 60 €) in seine Versicherung („Plus Rente“) eingezahlt zu haben, liegt es auf der Hand, dass mit derart geringen Beiträgen eine gleichwertige Alterssicherung nicht einmal annähernd erreicht wird, weder auf dem Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung noch wenigstens auf dem geringeren Niveau des ALG. Das ist dem Kläger im Übrigen auch nicht vorzuwerfen. Es liegt auf der Hand, dass er in Anbetracht der Höhe des ihm geleisteten Unterhaltsbeitrags keine höheren Beiträge zur privaten Rentenversicherung erbringen konnte. Eine eigene, gleichwertige Altersvorsorge aufzubauen, war ihm schlichtweg nicht zuzumuten.
Auch für die übrige Zeit nach Beendigung der Aufstiegsfortbildung und dem Bezug der Leistungen nach dem AFBG, also vom 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2018, war keiner der Befreiungstatbestände des § 3 Abs. 1 ALG erfüllt. Ausweislich des zur Akte gelangten Versicherungsverlaufs der DRV Bund vom 10. September 2021 war der Kläger zwar vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2018 versicherungspflichtig beschäftigt. Allerdings ist für diesen Zeitraum nur ein Entgelt in Höhe von insgesamt 579 € in sein Konto gemeldet worden, das vorausschauend betrachtet die von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG vorgegebene Einkommensgrenze von 4.800 € jährlich nicht überstieg.
Schließlich kann der Änderung zum 1. August 2017 auch nicht etwa deshalb die Wesentlichkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X abgesprochen werden, weil die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2a Satz 2 ALG als ununterbrochen erfüllt gelten. Das ist nur dann der Fall, wenn das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 ALG für weniger als drei Kalendermonate unterbrochen worden ist. Bei einer Unterbrechung vom 1. August 2017 bis 31. Mai 2018, mithin für zehn Kalendermonate, ist das ganz offenkundig nicht der Fall.
Die Beklagte war auch befugt, die Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend zum 1. August 2017 aufzuheben. Diese Befugnis stützt sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Zur Überzeugung des Senats hatte der Kläger der Beklagten jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit die zum 1. August 2017 eintretenden Änderungen - Wegfall seines Arbeitsentgelts und Aufnahme seiner Ausbildung zum Industriemeister im Berufsbildungszentrum D-Stadt mit dem Bezug von Leistungen nach dem AFBG - nicht mitgeteilt (§ 73 Abs. 1 ALG i. V. m. § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch <SGB VI>). Insoweit sind die dem Kläger erteilten Hinweise im Bescheid vom 5. Dezember 2012 und zuletzt im Merkblatt, das dem Aufforderungsschreiben vom 9. Februar 2016 beigefügt war, ausführlich, klar und unmissverständlich formuliert gewesen, sodass sie sich auch einer in rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten unbedarften Person wie vermeintlich dem Kläger inhaltlich ohne Weiteres erschließen mussten. Indem er diese eindeutigen Hinweise missachtet hat, hat der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und damit grob fahrlässig gehandelt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbs. SGB X). Aufgrund welcher Erwägungen der Kläger davon ausgegangen war, der Beklagten die Änderungen in seinem Erwerbsleben zum 1. August 2017 nicht mitteilen zu müssen, erschließt sich dem Senat nicht einmal ansatzweise, zumal auch der Kläger keinen nachvollziehbaren Grund hierfür genannt hat. Sofern er gemeint haben sollte, durch den Bezug der Leistungen nach dem AFBG weiterhin von der Versicherungspflicht befreit zu sein, exkulpiert ihn das nicht. Denn bei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X muss sich das Verschulden nur auf das Bestehen der Mitteilungspflicht und auf das sie auslösende Ereignis beziehen; nicht erforderlich ist hingegen das (grob fahrlässig fehlende) Bewusstsein seiner rechtlichen Erheblichkeit (vgl. Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 115. Erg.-Lfg. 2021, § 48 SGB X Rdnr. 43).
Die Aufhebung mit Wirkung zum 1. August 2017 stand vorliegend auch nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.
Das „Soll“ in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger den Verwaltungsakt im Regelfall („typischer Fall“) rückwirkend aufzuheben hat. Liegt jedoch ein Ausnahmefall („atypischer Fall“) vor, so ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang von der gegebenen Aufhebungsmöglichkeit abgesehen werden kann. Anders als bei § 45 SGB X enthält also § 48 SGB X nicht für alle, sondern nur für „atypische Fälle“ eine Verpflichtung zur Ermessensausübung. Die Prüfung, ob ein solcher „atypischer Fall“ vorliegt, ist dabei nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BSG, Urteil vom 30. Juni 2016, B 5 RE 1/15 R - juris Rdnr. 23 m.w.N.). Das Gericht darf den angefochtenen Bescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufheben, wenn die Prüfung ergibt, dass ein „atypischer Fall“ gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 1991, 11 RAr 21/89 = SozR 3-4100 § 63 Nr. 2; BSG, Urteil vom 11. Februar 1988, 7 RAr 55/86 = SozR 1300 § 48 Nr. 44; BSG, Urteil vom 6. November 1985, 10 RKg 3/84 = SozR 1300 § 48 Nr. 19).
Wann ein „atypischer Fall“ vorliegt, in dem die Behörde eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rückwirkend aufgehoben wird, hängt von dem jeweiligen Zweck der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und den Umständen des Einzelfalles ab. Diese müssen vom (typischen) Regelfall signifikant zum Nachteil des Betroffenen abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1986, 7 RAr 55/84 = SozR 1300 § 48 Nr. 22). Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger durch die mit der Aufhebung verbundenen Nachteile, insbesondere die aus § 50 Abs. 1 SGB X folgende Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, in besondere Bedrängnis gerät (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 1985, a.a.O.), wenn er sonst für den von der Rücknahme betroffenen Zeitraum Anspruch auf eine andere Sozialleistung, etwa auf Sozialhilfe, gehabt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1995, 13 RJ 39/94 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 37) oder wenn er entreichert ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1983, 10 RKg 17/82 = SozR 5870 § 2 Nr. 30). Auch ein mitwirkendes Fehlverhalten des Versicherungsträgers kann bei grobem Verschulden einen „atypischen Fall“ rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1986, 7 RAr 126/84 = SozR 1300 § 48 Nr. 25).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Fall nicht als „atypisch“ im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bezeichnen. Dass der Kläger in Folge der rückwirkenden Aufhebung einer Beitragsnachforderung der Beklagten ausgesetzt ist, rechtfertigt die Annahme eines atypischen Falles nicht. Vielmehr ist die Verpflichtung zur Beitragsnachentrichtung einer Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung für die Vergangenheit immanent, mithin in derartigen Fällen geradezu typisch. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles sind aber auch sonst nicht ersichtlich geworden oder vom Kläger vorgebracht worden. Der Beklagten kann vor allem kein Mitverschulden angelastet werden, weil sie von Amts wegen die Befreiungsvoraussetzungen engmaschiger als in einem Zwei-Jahres-Turnus hätte durchführen müssen. Die Beklagte trifft schon keine Pflicht zur Durchführung derartiger Überprüfungen (§ 18 Satz 1 SGB X). Vielmehr ist der Kläger kraft Gesetzes verpflichtet, von sich aus Änderungen mitzuteilen (§ 73 Abs. 1 ALG i. V. m. § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Die zehnjährige Aufhebungsfrist (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X) ist vorliegend ebenso eingehalten wie die Beklagte die einjährige Handlungsfrist gewahrt hat (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Letzteres folgt daraus, dass eine die Handlungsfrist auslösende positive Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X regelmäßig erst dann angenommen werden kann, nachdem eine Anhörung durchgeführt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2000, B 7 AL 88/99 R - juris Rdnr. 24 m.w.N.). Da hier das Anhörungsverfahren mit dem Schreiben des Klägers vom 17. April 2018 - möglicherweise sogar erst mit seinem Schreiben vom 18. Mai 2018 - abgeschlossen war, wurde der Bescheid vom 20. Juni 2018 zweifelsohne innerhalb eines Jahres erlassen.
War der Kläger somit vom 1. August 2017 bis 31. Mai 2018 versicherungspflichtig, hat die Beklagte schließlich auch zu Recht Beiträge von ihm für diesen Zeitraum erhoben. Diese Beitragserhebung stützt sich auf § 68 i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ALG. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte einen Beitrag für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 in Höhe von monatlich 241 € (§ 68 Satz 3 ALG i. V. m. Nr. 1 der Bekanntmachung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2017 vom 28. November 2016 <BGBl. I, S. 2717>) und für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018 in Höhe von monatlich 246 € (§ 68 Satz 3 ALG i. V. m. Nr. 1 der Bekanntmachung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2018 vom 18. Dezember 2017 <BGBl. I, S. 4014>) erhoben hat. Einwände hiergegen hat auch der Kläger nicht vorgebracht.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger nur in geringem Umfang - Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. Juni 2018 - aus formalen Gründen obsiegt hat, er mit seinem eigentlichen Befreiungsbegehren jedoch nicht durchgedrungen ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.